Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.09.2020 III 2020 127

23 settembre 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,323 parole·~22 min·6

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der KESB) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 127 Entscheid vom 23. September 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, , vertreten durch MLaw B.________, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) …, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der KESB)

2 Sachverhalt: A.1 A.________1944) ist die Mutter von B. (geb. 1976), welche seit ihrer Geburt schwerbehindert ist und eine ganze IV-Rente, Ergänzungsleistungen sowie eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades bezieht (vgl. VGE II 2009 107 vom 18.12.2009). Die Vormundschaftsbehörde … hatte über B eine Vormundschaft nach Art. 369 aZGB errichtet und sie unter die erstreckte elterliche Sorge der Mutter gestellt. Mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes wurde die Massnahme von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB umgewandelt (mit A als verantwortliche Beiständin für ihre Tochter B). A.2 Nach Gefährdungsmeldungen eröffnete die KESB C.________ ein Verfahren. Versuche, B zu Hause zu besuchen, blieben erfolglos, weshalb eine Delegation am 24. September 2015 mit Hilfe der Polizei einen Augenschein vornahm. Aufgrund der angetroffenen Situation wurde B umgehend durch den Rettungsdienst ins Spital … gebracht, derweil für die später eintreffende A durch die Leitende Ärztin des Sozialpsychiatrischen Dienstes (SPD) … eine fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Zugersee (wegen schwerer Verwahrlosung) angeordnet wurde (VGE IV 2015 41 vom 30.9.2015). Gleichentags verfügte die KESB C in der Beistandschaft für B, dass der bisherigen Beiständin A das Mandat sowie sämtliche Vertretungsbefugnisse mit sofortiger Wirkung entzogen werden. Zudem wurde Z vorsorglich als neue Beiständin für B eingesetzt. A.3 Am 1. Oktober 2015 fand in der Klinik Zugersee eine Anhörung/ Helferkonferenz statt, an welcher nebst A und ihrem Rechtsvertreter der zuständige Psychologe der Psychiatrischen Klinik Zugersee sowie eine Delegation der KESB C teilnahmen. Dabei wurde u.a. eine Unterstützung bei der Hausräumung (welche von A abgelehnt wurde) sowie ein Erholungsurlaub von B in L. mit ihrer Mutter thematisiert. In der Folge konnte A ihre Tochter B ab 5. Oktober 2015 während mehr als 7 Wochen in L alleine betreuen, bis der von der Kantonspolizei W. beigezogene Arzt am 27. November 2015 eine Hospitalisierung von B im Spital … als geboten erachtete (VGE III 2015 218 und III 2015 238 vom 14.3.2016 Erw. 6 in fine). Vom Spital … wurde B am 29. November 2015 ins Heim H gebracht, wo sie seither betreut wird. A.4 Mit Beschluss vom 4. November 2015 hatte die KESB C A aus ihrem Amt als Beiständin entlassen und Z definitiv als Beiständin eingesetzt. Dagegen (bzw. für eine eigene Einsetzung als Beiständin) wehrte sich A erfolglos beim

3 Verwaltungsgericht (VGE III 2015 218+238 vom 14.3.2016) und beim Bundesgericht (Urteil 5A_310/2016 vom 3.3.2017). B. Am 18. März 2016 hatte die Beiständin Z beantragt, es sei der Heimvertrag für B mit dem Heim H zu genehmigen. Diesem Begehren hat die KESB C nach Abklärungen und Einholung einer Stellungnahme von A mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 stattgegeben. Daraufhin beschwerte sich A ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht (VGE III 2017 11 vom 27.9.2017). Auf eine gegen diesen kantonalen Gerichtsentscheid von A erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_892/2017 vom 23. August 2018 nicht eingetreten. C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2018 an die KESB C stellte A verschiedene Anträge; unter anderem beantragte sie, die Beistandschaft für B sei sofort aufzuheben, B sei sofort aus dem Heim zu entlassen und B sei sofort in die Obhut, Pflege und Betreuung von A gemäss Betreuungsvertrag vom 25. Juni 2015 zu geben. Die gleichen Anträge stellte A in einer Eingabe vom 14. Januar 2018 ans Verwaltungsgericht, auf welche das Gericht mit VGE III 2018 15 vom 16. Januar 2018 nicht eingetreten ist, wobei die Begehren von A zuständigkeitshalber an die KESB C weitergeleitet wurden. In einem Schreiben vom 16. Januar 2018 an die KESB C. nahm die Beiständin Z zu Begehren von A Stellung und wies u.a. darauf hin, dass A Gesprächsangebote mehrfach abgelehnt habe. D. In der Zwischenzeit hatte A bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), begangen zum Nachteil ihrer Tochter B eingereicht. Am 2. Februar 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, dass keine Strafuntersuchung gegen Unbekannt durchgeführt werde. Dagegen beschwerte sich A beim Kantonsgericht, welches am 17. April 2018 darauf nicht eingetreten ist. E. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 an A informierte die KESB C. über die eingeholten Berichte der Beiständin sowie des Heimarztes Dr.med. D.________ und über die vorgesehene Abweisung der Anträge von A. Innert erstreckter Frist nahm A dazu Stellung und hielt an ihren Begehren fest, wonach ihre Tochter aus dem Heim zu entlassen und ihr zur täglichen Betreuung zu überlassen sei. Mit

4 Beschluss vom 17. Oktober 2018 hat die KESB die von A gestellten Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen diesen Beschluss reichte A am 27. November 2018 beim Verwaltungsgericht in eigenem Namen und im Namen ihrer Tochter B je eine Beschwerde ein, welche folgende Anträge enthält: Die Beschwerde von A.________ (Verfahren III 2018 208): 1. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 2. Es sei mir Herr Dr.iur. … als Rechtsbeistand zu gewähren (noch nicht angefragt); 3. S sei als Auskunftsperson und Zeuge anzuhören; 4. X sei als Auskunftsperson und Zeugin anzuhören; 5. Y sei als Auskunftsperson und als Zeugin anzuhören; 6. Dr.med. E.________ sei als Auskunftsperson und Zeuge anzuhören; 7. Dr.med. F.________-… sei als Auskunftsperson und Zeuge anzuhören; 8. Polizist .. und Polizist …, Kanton W, seien als Auskunftspersonen und Zeugen anzuhören; 9. Dr.med. G.________ … sei als Auskunftsperson und Zeuge anzuhören; 10. Dr.med. H.________ … sei als Auskunftsperson und Zeuge anzuhören; 11. Die behandelten (recte wohl: behandelnden) Ärzte des Spitals V seien als Auskunftspersonen und Zeugen anzuhören; 12. Nach Anhörung der Auskunftspersonen und Zeugen sei dem Rechtsbeistand Dr.iur. … die Möglichkeit einzuräumen, die vorliegende Beschwerde zu präzisieren und zu ergänzen; 13. Es sei in jedem Fall ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; 14. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen; 15. Die Auskunftspersonen und Zeugen seien öffentlich anzuhören; 16. Die Beschwerde sei gutzuheissen; 17. Die effektiven Kosten seien mir zu ersetzen; 18. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, und zwar persönlich. Die Beschwerde von B (i.V. unterzeichnet von A, Verfahren III 2018 209): 1. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 2. Es sei mir Frau Rechtsanwältin lic.iur. T, …, als Rechtsbeiständin zu gewähren (noch nicht angefragt); 3. Es sei mir ein Mitarbeiter von O als Übersetzer zur Seite zu stellen; 4. Ich sei persönlich zu befragen und anzuhören; 5. X sei als Auskunftsperson und Zeugin anzuhören; 6. Y sei als Auskunftsperson und als Zeugin anzuhören; 7. Dr.med. F.________-… sei als Auskunftsperson und Zeuge anzuhören; 8. Dr.med. G.________ … sei als Auskunftsperson und Zeuge anzuhören; 9. Dr.med. H.________ … sei als Auskunftsperson und Zeuge anzuhören; 10. Die behandelten (recte wohl: behandelnden) Ärzte des Spitals … seien als Auskunftspersonen und Zeugen anzuhören;

5 11. Nach Anhörung der Auskunftspersonen und Zeugen sei der Rechtsbeiständin die Möglichkeit einzuräumen, die vorliegende Beschwerde zu präzisieren und zu ergänzen; 12. Es sei in jedem Fall ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; 13. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen; 14. Die Auskunftspersonen und Zeugen seien öffentlich anzuhören; 15. Die Beschwerde sei gutzuheissen; 16. Die effektiven Kosten seien mir zu ersetzen; 17. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, und zwar persönlich. In der Folge wurden die in den Beschwerden bezeichneten Rechtsvertreter vom Gericht hinsichtlich der Mandatsübernahme angefragt. Rechtsanwältin lic.iur. T erklärte am 20. Dezember 2018, die Vertretung von B zu übernehmen. Die Zusage der Anwaltskanzlei von Dr. … folgte am 28. Dezember 2018. Nach Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz wurden die vorinstanzlichen Akten mit gerichtlichem Begleitschreiben vom 10. Januar 2019 zunächst an Rechtsanwältin lic.iur. T und dann an die Anwaltskanzlei Dr.iur. … zugestellt. Diese Rechtsvertreter retournierten die Akten, ohne ergänzende Bemerkungen einzureichen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Juni 2019 kündigte der verfahrensleitende Richter an, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und die Beschwerdeführerinnen vor Ort im Heim H mündlich anzuhören. Zu diesem Zwecke wurden drei Tagestermine angeboten (26.6.2019; 25.7.2019; 29.8.2019). Nach telefonischen Absprachen mit den involvierten Anwaltskanzleien hielt der verfahrensleitende Richter mit Schreiben vom 17. Juni 2019 fest, dass anstelle von Rechtsanwalt Dr.iur. … Rechtsanwältin MLaw F aus der gleichen Kanzlei A vertreten werde und dass dieser Rechtsvertreterin nur der letzte Terminvorschlag möglich sei, weshalb der Verhandlungstermin auf den 29. August 2019 (14.00 Uhr) festgelegt wurde. Mit gerichtlichem Schreiben vom 13. August 2019 wurde der geplante Ablauf der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2019 skizziert sowie der vorläufige Fragenkatalog an den Heimarzt Dr.med. D.________ bekanntgegeben. Mit separaten Eingaben vom 16. August 2019 stellten die Rechtsvertreterinnen für A und B folgende (übereinstimmenden) Anträge: 1. Die Instruktionsverhandlung vom 29. August 2019 sei abzusetzen. 2. Das Beschwerdeverfahren sei vorläufig auf die Vorfrage zu beschränken, ob die Heimentlassung und die Umsetzung des Betreuungsvertrages vom 25.06.2015 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

6 Daraufhin hat der verfahrensleitende Richter am 19. August 2019 die geplante mündliche Verhandlung vom 29. August 2019 abgesagt. Weitere Eingaben der Rechtsvertreterinnen folgten am 28. August 2019. F. Mit Entscheid III 2018 208+209 vom 29. August 2019 hat das Verwaltungsgericht im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Im Rahmen eines Teilentscheides wird im Sinne der Erwägungen festgehalten, dass ungeachtet der Vorbringen der beanwalteten Beschwerdeführerinnen in den Eingaben vom 16. und 28. August 2019 die Thematik der geltend gemachten Heimentlassung sowie der (allfälligen) Umsetzung eines Betreuungsvertrages vom 25. Juni 2015 (mithin die streitige Rückkehr der Beschwerdeführerin II in eine weitgehende Betreuung durch die Beschwerdeführerin I) zum Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens gehören. 2. Die in der Dispositiv-Ziffer 1 angeführten Begehren der Beschwerdeführerinnen (inkl. Heimentlassung/ Umsetzung eines Betreuungsvertrages vom 25.6.2015/ Rückkehr der Beschwerdeführerin II in eine weitgehende Betreuung durch die Beschwerdeführerin I) werden im neu eröffneten Verfahren III 2019 156 materiell geprüft. Diesbezüglich wird das Verfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe nachfolgend) fortgesetzt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführerinnen wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und der Beschwerdeführerin I wird Rechtsanwältin MLaw B.________ sowie der Beschwerdeführerin II Rechtsanwältin lic.iur. T als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihnen ist für die Tätigkeit bis zum Erlass dieses Teilentscheids zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von je Fr. 1'700.-- zuzusprechen. 5. Die Beschwerdeführerinnen haben dieses in Dispositiv-Ziffer 4 enthaltene Honorar dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheids in der Lage sind (§ 75 Abs. 3 VRP). 6. (Rechtsmittelbelehrung) G. Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Oktober 2019 wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht die ursprünglich per 29. August 2019 vorgesehene mündliche Verhandlung mit Anhörung im Heim St. Antonius für den Donnerstagnachmittag, 21. November 2019 vorgesehen habe. Mit Eingaben vom 18. Oktober 2019 (per Fax und per Briefpost) lehnten die beiden Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerinnen die Durchführung der geplanten mündlichen Verhandlung im Heim ab und ersuchten stattdessen um Ansetzung einer Frist bis Ende November 2019, "um dem Gericht das Betreuungs- und Wohnkonzept für B in L. einzureichen". In der Antwort vom 18. Oktober 2019 führte der verfahrensleitende Richter was folgt aus: Ihren Antworten vom 17. Oktober 2019 zur im gerichtlichen Schreiben vom 8. Oktober 2019 skizzierten Vorgehensweise ist zu entnehmen, dass Sie die am 21. November 2019 geplante Anhörung im Heim H. ablehnen.

7 Wie das Gericht bereits im Teilentscheid III 2018 208 und 209 vom 29. August 2019 expressis verbis festgehalten hat, wird es "im Rahmen einer umfassenden materiellen Prüfung" sich auch mit der aktuellen Betreuungssituation auseinandersetzen (und zwar in dem Sinne, welche der zur Verfügung stehenden Betreuungslösungen für die schwer behinderte Beschwerdeführerin Ziffer 2 aus objektiver Sicht angebracht ist). Bei dieser Ausgangslage hält das Gericht derzeit an einer Anhörung zumindest der Beschwerdeführerin Ziffer 2 im Heim St. Antonius fest. Diese Anhörung wird zudem auch dazu dienen, dass sich das Gericht selber einen Eindruck davon verschaffen kann, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage ist, eigenständige Willensäusserungen vorzunehmen (oder nicht). Ein weiteres Thema der Anhörung der Beschwerdeführerin Ziffer 2 wird auch sein, wie ihre Rechtsvertreterin diesbezüglich Instruktionen einholt bzw. einholen kann. Nachdem die Beschwerdeführerin Ziffer 1 konkludent zum Ausdruck bringt, dass sie nicht im Heim St. Antonius angehört werden möchte, drängt sich folgende Vorgehensweise auf. Letztlich geht es darum, dass die Beschwerdeführerin Ziffer 1 ihre Tochter wieder selber privat betreuen möchte, was im Jahre 2015 nach der Aktenlage zweimal scheiterte (vorab im Wohnhaus an der …strasse in … und in der Folge auch beim Erholungsurlaub in L, vgl. Ingress A.3 des zit. Teilentscheids). Bei dieser Sachlage ist für eine private Betreuungslösung durch die Beschwerdeführerin Ziffer 1 von Relevanz, ob sie zwischenzeitlich in der Lage war, die im Jahre 2015 festgestellten und für eine Betreuung der behinderten Tochter völlig unzumutbaren Wohnverhältnisse hinreichend zu verbessern. Mithin erscheint es geboten, die Beschwerdeführerin Ziffer 1 in ihrer aktuellen Wohnsituation an der …strasse … in … anzuhören und sich ein Bild davon zu machen, wie die Beschwerdeführerin Ziffer 1 aktuell wohnt. Die Ablehnung eines Augenscheines im Wohnhaus an der …strasse in … würde dahingehend ausgelegt, dass die Beschwerdeführerin Ziffer 1 nicht in der Lage war, die aktenkundigen Wohnverhältnisse (siehe die in den Akten enthaltenen Fotos) entscheidend zu verbessern. Zusammenfassend ist das weitere gerichtliche Vorgehen wie folgt zu skizzieren: 1. Anhörung der Beschwerdeführerin Ziffer 2 im Heim H (unter Einbezug der aktuellen Pflege/ Heimarzt etc.); 2. Anhörung der Beschwerdeführerin Ziffer 1 in ihrem Wohnhaus an der …strassse in … (mit Augenschein hinsichtlich der aktuellen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin Ziffer 1). Aus Synergiegründen (nur eine Anreise/Rückreise der auswärtigen Anwältinnen) sind die beiden Anhörungen nacheinander am gleichen Tag durchzuführen. Über zusätzliche Beweisverfahren (namentlich inwiefern für eine alternative Betreuungslösung in L noch konkrete Beweise zu erheben sind) wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Den Beschwerdeführerinnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, zum oben dargelegten und zwischenzeitlich geänderten Vorgehen bis spätestens 21. November 2019 Stellung zu nehmen. Zudem sind innert dieser Frist noch folgende Fragen zu beantworten: 1. Trifft es zu, dass die im eingereichten Betreuungsvertrag (Ziff. 5) als 2. Priorität bezeichnete Wohnlösung in … (oder …) aufgegeben worden ist? 2. Ziffer 8 des eingereichten Betreuungsvertrages wirft weitere Fragen auf: 2.1 Ist der Betreuungsvertrag nach Auffassung der Vertragsparteien in Kraft getreten? 2.2 Falls ja, wie stellen sich die Vertragsparteien zum klaren Wortlaut von Ziffer 8 (3. Abs., 1. Satz), wonach bei einem längeren Heimeintritt der Auftragnehmerin [in

8 casu ist die Beschwerdeführerin Ziffer 2 seit bald 4 Jahren im Heim] dieser Vertrag dahinfällt und daraus keine Leistungen abgeleitet werden können? 2.3 Falls nein, wie ist die Fragestellung zu beantworten, dass die Beschwerdeführerin Ziffer 1 mit ihrer Unterschrift - nachdem die Beschwerdeführer Ziff. 2 seit September 2015 eine andere Beistandsperson als ihre Mutter aufweist die Beschwerdeführerin Ziff. 2 seit mehr als 4 Jahren nicht mehr länger verpflichten kann. H. Mit Eingabe vom 20. November 2019 teilte Rechtsanwältin MLaw B.________ mit, dass sie wegen Schwangerschaft ausfalle und die Vertretung durch die Bürokollegin RA MLaw M erfolge. Zudem wurde um eine Erstreckung der angesetzten Frist bis zum 15. Januar 2020 ersucht, was in der Folge bewilligt wurde (auch für die andere involvierte Rechtsanwältin). Am 15. Januar 2020 reichten die beiden Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerinnen dem Gericht zwei gleichlautende Eingaben mit den folgenden neuen Anträgen ein: 1. Von den vorgesehenen Anhörungen der Beschwerdeführerin Ziffer 2 im Heim H (unter Einbezug der aktuellen Pflege/ Heimarzt) ist abzusehen. 2. Von der vorgesehenen Anhörung der Beschwerdeführerin Ziffer 1 in … (mit Augenschein hinsichtlich der aktuellen Wohnverhältnisse) an der …strasse.. ist abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführerin Ziffer 2 sei ein Kuraufenthalt von mindestens 3 Monaten in die reservierte Wohnung in L mit ihrer Mutter zur Erprobung des Betreuungskonzeptes zu bewilligen. 4. Die Beiständin sei mit der Überwachung der Betreuung von B in L zu beauftragen. 5. Der Pflegeplatz im Heim H sei für die Dauer des Kuraufenthalts frei zu halten. 6. Nach Ablauf der Probe- und Eingewöhnungszeit sei eine Anhörung und Verhandlung vor Ort unter Einbezug des Helfersystems, Spitex und betreuendem Arzt anzuordnen. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2019 156 vom 23. Januar 2020 die Sache zur Behandlung der neu gestellten Begehren zurückgewiesen. In den Erwägungen wurde u.a. darauf hingewiesen, dass A zwischenzeitlich 75 Jahre alt geworden ist und damit zu prüfen sei, ob einer 75-jährigen Mutter in Anbetracht ihres Alters und Gesundheitszustandes noch die Verantwortung für die Betreuung einer schwerbehinderten erwachsenen Tochter aus objektiver Sicht zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn zusätzlich noch ein Helfernetz (Spitex etc.) organisiert werde. Bevor eine nach der Aktenlage funktionierende Heimlösung beendet werde, müsse zunächst durch einen medizinischen Sachverständigen (eventuell Amtsarzt) der Gesundheitszustand von A geprüft werden, wobei der Sachverständige sich vorgängig beim Heimarzt detailliert zu informieren hat, welche Pflegeanforderungen bei B anfallen.

9 I. Mit Beschluss vom 19. Februar 2020 hat die KESB C. den von der Beiständin (Z) eingereichten Bericht (für B) für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. August 2019 genehmigt und die Höhe der Mandatsentschädigung festgelegt. Zudem wurde die Beiständin im Amt bestätigt mit u.a. dem Auftrag, bis zum 31. Oktober 2021 den nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht mit Rechnung einzureichen. Mit einem an A adressierten Schreiben vom 20. März 2020 gewährte ihr die KESB C. zur beabsichtigten Einholung eines Gutachtens (zur Klärung der anstehenden Fragen) das rechtliche Gehör. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass als Gutachterin die leitende Ärztin der Psychiatrischen Dienste Aargau (Klinik für Konsiliar-, Alters- und Neuropsychiatrie in Brugg, Dr.med. I.________ …) vorgesehen sei (Vi-act. 13.9). Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) im Verfahren vor der KESB C. (Vi-act. 13.13). Mit Beschluss vom 10. Juni 2020 hat die KESB C. für B eine Verfahrensbeistandschaft nach Art. 449a ZGB errichtet und Rechtsanwältin lic.iur. T als Verfahrensbeiständin eingesetzt (für die Dauer des Verfahrens vor der KESB C. hinsichtlich Prüfung der Anpassung einer Massnahme bzw. Unterbringungssituation, vgl. Vi-act. 13.23). J. Mit Beschluss Nr. IA/005/25/2020 vom 24. Juni 2020 hat die KESB C. das Gesuch vom 11. Mai 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Dagegen lässt A fristgerecht mit Eingabe vom 20. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Ziffer 1 des Beschlusses Nr. IA/005/25/2020 der C.________ vom 24.06.2020 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden für das Erwachsenenschutzverfahren B, geb. …, vor der C.________ zu bestellen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2020 beantragt die KESB C., die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 18. August 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

10 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Fragestellung, ob die Beschwerdeführerin im vor Vorinstanz pendenten Verwaltungsverfahren Anspruch auf eine (bzw. die bisher für sie tätig gewordene) unentgeltliche Rechtsbeiständin hat (was von der Beschwerdeführerin bejaht wird, derweil die Vorinstanz einen solchen Anspruch verneint). 2.1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443ff. ZGB) regeln die unentgeltliche Rechtspflege nicht. Einschlägig sind nach Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Im Kanton Schwyz richtet sich das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach § 36a Einführungsgesetz zum ZGB (EGzZGB, SRSZ 210.100) grundsätzlich (unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechts und des EGzZGB) nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP, SRSZ 234.110). Gemäss § 75 Abs. 1 VRP befreit eine Behörde eine Partei auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht, wenn sie bedürftig ist und das Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Die Behörde kann der bedürftigen Partei einen berufsmässigen Vertreter im Sinne von § 15 Abs. 3 VRP und § 2 des Anwaltsgesetzes (SRSZ 280.11) beigeben. Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss (§ 75 Abs. 2 VRP). 2.2 Voraussetzungen für die Zusprechung einer unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind praxisgemäss die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie zusätzlich die Notwendigkeit bzw. sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2014 vom 27.6.2014 Erw. 1; VGE III 2015 99 vom 18.11.2015 Erw. 1.3, publ. in EGV-SZ 2015 B 1.3 S. 58f.). 2.3.1 Die Notwendigkeit bzw. sachliche Gebotenheit einer unentgeltlichen Verbeiständung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der Partei einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Partei auf sich alleine gestellt nicht

11 gewachsen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_565/2019 vom 19.12.2019 Erw. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 130 I 180 Erw. 2.2 S. 182). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der Partei liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. zit. Urteil 5A_565/2019 Erw. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 128 I 225 Erw. 2.5.2 S. 233; BGE 123 I 145 Erw. 2b/cc S. 147; siehe auch EGV-SZ 2015 B 1.3 Erw. 1.3.1 S. 59). 2.3.2 Die Anwendbarkeit des Offizial- oder Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 446 ZGB) schliesst die Notwendigkeit einer Verbeiständung durch einen Rechtsvertreter zwar nicht aus, rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter denen diese geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. zit. Urteil 5A_565/2019 Erw. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 125 V 32 Erw. 4b; BGE 130 I 180 Erw. 3.2 S. 183f.; siehe auch EGV-SZ 2015 B 1.3 Erw. 1.3.3). 2.3.3 Von besonderer Bedeutung ist sodann auch das Prinzip der Waffengleichheit (vgl. zit. Urteil 5A_565/2019 Erw. 2.3.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 110 Ia 27 Erw. 2 S. 28; siehe auch EGV-SZ 2015 B 1.3 Erw. 1.3.4 S. 59f. mit Verweis auf VGE III 2015 117 vom 24.9.2015 Erw. 3; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht Rz. 1.174). 2.3.4 Im Sozialversicherungsrecht hat sich die Praxis herausgebildet, dass eine unentgeltliche Vertretung unter dem Aspekt der Erforderlichkeit beispielsweise geboten ist, wenn das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die Verwaltung (IV-Stelle) zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorliegt und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14.12.2017 Erw. 3.6.1 mit Verweis auf das Urteil 9C_692/2013 vom 16.12.2013 Erw. 4.2). Besondere Umstände können des Weiteren dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur mono- oder bidisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinne von BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) umso grössere Bedeutung zukommt (vgl. zit. Urteil 9C_436/2017 vom 14.12.2017 Erw. 3.6.1; siehe dazu auch Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N41 zu Art. 37 ATSG). 2.3.5 In Anlehnung an diese in Erwägung 2.3.4 dargelegte Rechtsprechung rechtfertigt es sich im konkreten Fall, der in wenigen Monaten 76-jährigen

12 Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu gewähren. Denn auch hier war die Beschwerdeführerin - bevor es im Entscheid vom 23. Januar 2020 zur Rückweisung an die Verwaltung (Vorinstanz) zur Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen kam - im gerichtlichen Verfahren (III 2019 156) beanwaltet. Sodann geht es im noch einzuholenden Gutachten um für die Beschwerdeführerin bedeutsame Fragestellungen, welche ihr Verhältnis zu ihrer behinderten Tochter in ausgeprägtem Masse betreffen. Abgesehen davon ist die gesamte Vorgeschichte komplex, wie auch die Zusammenfassung im Ingress (lit. A bis lit. I) dokumentiert. Im Lichte all dieser Aspekte ist der Argumentation in der Beschwerde (S. 4) beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz alleine ohne rechtliche Unterstützung überfordert wäre. Im Übrigen wurde die Frage der Bedürftigkeit bereits in früheren Verfahren geprüft und bejaht. Dass sich daran etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. 3. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im noch pendenten Verfahren vor der Vorinstanz, in welchem die Einholung eines Gutachtens ansteht (vgl. Ingress lit. I), Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsbeiständin hat, wobei es nach den konkreten Umständen geboten erscheint, dass die Rechtsvertreterin weiterhin für die Beschwerdeführerin tätig werden kann, zumal sie mit den konkreten Umständen und den umfangreichen Akten bereits vertraut ist. 4. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend wird der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen, weshalb für dieses gerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung entfällt. Das Honorar wird nach Massgabe des kantonalen Gebührentarifs (GebTRA, SRSZ 280.411), welcher in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Berücksichtigung der in § 2 GebTRA aufgeführten Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger Zeitaufwand) auf Fr. 900.-- festgelegt.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der KESB C. Nr. IA/004/25/2020 vom 24. Juni 2020 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin im pendenten Verfahren vor der Vorinstanz Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zugesprochen. 4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R, zusammen mit den vorinstanzlichen Akten) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 23. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. Oktober 2020

III 2020 127 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.09.2020 III 2020 127 — Swissrulings