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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.07.2019 III 2019 81

25 luglio 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,160 parole·~6 min·4

Riassunto

Handelsregister (Kostenauflageverfügung) | Verschiedenes

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 81 Entscheid vom 25. Juli 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Handelsregister, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1185, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Handelsregister (Kostenauflageverfügung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (________) ist Präsident und Liquidator der B.________ AG in Liquidation. Die Gesellschaft wurde am 18. Oktober 2018 in Anwendung von Artikel 153b der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist ergebnislos abgelaufen war (siehe Handelsregisterauszug der betreffenden Gesellschaft). Für die entsprechenden Änderungen im Registereintrag stellte das kantonale Handelsregister am 23. Oktober 2018 A.________ eine Rechnung (Nr. xy) von Fr. 350.-- (Bf-act. 2 = Vi-act. 1). B. Am 12. April 2019 erliess das kantonale Handelsregister gegenüber A.________ folgende Kostenauflageverfügung (Bf-act. 1 = Vi-act. 2): Das Amt für Finanzen teilt uns mit, dass Sie unsere Rechnung Nr. xy vom 23.10.2018 bis heute nicht bezahlt haben. Wir ersuchen Sie, den Betrag von CHF 350.00 gemäss beiliegender Rechnung sofort auf unser Konto einzuzahlen. Gemäss Art. 21 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister haftet persönlich für die Bezahlung der Gebühren, wer zur Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder verpflichtet ist. Gegen diese Kostenauflage können Sie gemäss Art. 165 Abs. 4 der Handelsregisterverordnung innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben. Nach Eintritt der Rechtskraft der Kostenauflage muss, falls die Zahlung noch nicht eingegangen ist, die Betreibung eingeleitet werden. C. Gegen diese Verfügung vom 12. April 2019 reichte A.________ rechtzeitig am 18. April 2019 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit u.a. folgenden Ausführungen: Die Firma wurde vor vielen Jahren für ________ Investoren gegründet, anfänglich kapitalisiert, aber das Geld verbraucht. Nach jahrelangen Mahnungen meinerseits und vielen Rechnungen, die ich privat bezahlt habe, haben die Investoren aber nie mehr neues Kapital eingebracht. Auch mein Geld, ca. 85'000.-- CHF und die noch geschuldeten Steuern bei der eidgenössischen Steuerverwaltung von ca. 65'000.-- CHF, wurden nie bezahlt, es war nie Geld mehr vorhanden. Ich bin seit vielen Jahren Konkurs, habe kein Vermögen mehr, auch kein Fahrzeug und lebe von der AHV und Ergänzungsleistungen in einer möblierten Wohnung. Die Investoren haben mich betrogen und ausgenutzt und sind anscheinend jetzt im Ausland verschwunden. Wenn Sie mich betreiben, bekommen Sie nur Verlustscheine, ich kann den geforderten Betrag nicht mehr bezahlen. (…) D. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2019 stellte das kantonale Handelsregister folgende Anträge:

3 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer anzuweisen, die Mittellosigkeit der Gesellschaft, des Beschwerdeführers sowie von C.________ gemäss Art. 20 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren für das Handelsregisteramt vom 3. Dezember 1954 (SR 221.411.1) (GebV-HReg) nachzuweisen und bei rechtsgenügendem Nachweis der Mittellosigkeit sei das Handelsregisteramt anzuweisen, im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GebV-HReg über die Abschreibung der Gebühren als uneinbringlich zu entscheiden. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. E. Mit gerichtlichem Schreiben vom 29. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um im Sinne des Eventualantrages der Vorinstanz die Mittellosigkeit zu dokumentierten. Am 13. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gestützt auf Art. 929 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) hat der Bundesrat die Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) erlassen. Nach Art. 165 HRegV können Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei einem vom Kanton als einzige Beschwerdeinstanz bezeichneten oberen Gericht angefochten werden (Abs. 1, 2 und 4). Sachlich zuständiges oberes kantonales Gericht ist im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht (§ 20a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht, EGzOR; SRSZ 217.110). 2. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung im Einzelnen und nachvollziehbar dargelegt, gestützt auf welche Bestimmungen der ausstehende Betrag von Fr. 350.-- ermittelt und festgelegt wurde. Diese Herleitung des offenen Betrages wird vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise in Frage gestellt. Mithin anerkannt der Beschwerdeführer konkludent, dass die Vorinstanz für die Eintragungen im Handelsregister im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft die betreffenden Gebühren erheben durfte. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vor Gericht im Wesentlichen geltend, dass er mittellos und deswegen nicht in der Lage sei, die betreffenden Handelsregistergebühren zu bezahlen. 3.2 Nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (Geb-HReg; SR 221.441.1) kann das kantonale Handelsregisteramt die

4 Gebühr als uneinbringlich abschreiben, wenn der Schuldner nachweislich mittellos ist, wenn er ohne bekannte Adresse oder wenn er im Ausland ist. 3.3 Gestützt auf das gerichtliche Schreiben vom 29. April 2019 hat der Beschwerdeführer am 13. Mai 2019 dem Gericht Unterlagen eingereicht, welche die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Geb-HReg hinreichend belegen. Diese Unterlagen umfassen u.a. die Steuererklärungen der Jahre 2017 und 2018 sowie Angaben der Ausgleichskasse des Kantons D.________ zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Sodann befindet sich der solidarisch mithaftende Liquidator C.________ im Ausland, wobei keine Adresse aktenkundig ist. Bei dieser Sachlage ist dem Eventualbegehren der Vorinstanz (gemäss Vernehmlassung vom 26.4.2019) stattzugeben, wonach das kantonale Handelsregisteramt die betreffende Gebühr von Fr. 350.-- gestützt auf Art. 20 Geb-HReg als uneinbringlich abschreiben kann. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs drängen sich folgende Bemerkungen auf: Nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) unterliegen öffentlich-rechtliche Entscheide im Zusammenhang mit der Führung des Handelsregisters der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG. Gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG ist diese in vermögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundesgerichts 4A_636/2010 vom 11.4.2011 Erw. 1.1) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

5 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Es wird festgehalten, dass die Vorinstanz (im Sinne des Eventualantrages Ziffer 2 der Vernehmlassung) befugt ist, die ausstehenden Gebühren von Fr. 350.-- gestützt auf Art. 20 Geb-HReg als uneinbringlich abzuschreiben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann im Sinne von Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Eidgenössische Amt für das Handelsregister, 3003 Bern (A). Schwyz, 25. Juli 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 31. Juli 2019

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