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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.05.2019 III 2019 48

27 maggio 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,790 parole·~14 min·3

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Weisungen/Anordnungen im Zusammenhang mit der Organisation des persönlichen Verkehrs) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 48 Entscheid vom 27. Mai 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, Beschwerdeführer, 2. B.________, Beschwerdeführerin, Beschwerdeführer Ziffer 1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw C.________, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, Postfach 1240, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. D.________, Beigeladener, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Weisungen/ Anordnungen betreffend Organisation des persönlichen Verkehrs)

2 Sachverhalt: A. B.________ (geb. ________) und D.________ (geb. ________) sind die seit ______ getrennt lebenden Eltern von A.________ (geb. ________2006). Die elterliche Sorge stand seit der Geburt des gemeinsamen Kindes der Mutter zu (bis zum Urteil des Bundesgerichts 5A_833/2016 vom 1.2.2017). Die ausführliche Vorgeschichte ist den früheren Verfahren zu entnehmen, auf welche verwiesen wird (VGE III 2015 77 vom 18.6.2015 betr. Zwischenverfügung zur Ausübung des Besuchsrechts = Archiv-Nr. 430/16; VGE III 2015 99 vom 18.11.2015 betr. gemeinsame elterliche Sorge und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren = Archiv-Nr. 431/16; VGE III 2016 101 vom 28.9.2016 betr. gemeinsame elterliche Sorge, 2. Rechtsgang = Archiv-Nr. 432/16; VGE III 2016 218 vom 29.3.2017 betr. Umsetzung des Besuchsrechts = Archiv- Nr. 211/17; VGE III 2017 9 vom 29.5.2017 betr. Anordnung zur Vornahme einer psychologischen Behandlung = Archiv-Nr. 210/17). B. Mit einem Zwischenbescheid vom 21. Februar 2018 hat die KESB Innerschwyz Prof. Dr.phil. E.________ mit einer interventionsorientierten Abklärung zwecks Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen D.________ und A.________ beauftragt. Am 17. September 2018 ging das entsprechende, per 11. September 2018 datierte Gutachten bei der KESB Innerschwyz ein. Mit einem weiteren Zwischenbescheid vom 3. Oktober 2018 wurden die Eltern und das gemeinsame Kind angewiesen, sich bei F.________ (Supervision, Coaching und Beratung, G.________ [Ort]) bis spätestens 19. Oktober 2018 zwecks Vereinbarung eines Termins für ein bis zwei Gespräche anzumelden. Am 12. und 27. November 2018 teilte der eingesetzte Familientherapeut der KESB Innerschwyz mit, dass sich die Eltern eine Zusammenarbeit mit ihm vorstellen könnten. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 wurde die Fürsorgebehörde H.________ über die Kosten der vorgesehenen Massnahmen informiert. C. Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 erhielten die Eltern und das gemeinsame Kind die Möglichkeit, zur Umsetzung der im Gutachten enthaltenen Empfehlungen Stellung zu nehmen. Der Kindsvater äusserte sich am 19. Januar 2019, derweil A.________ am 21. Januar 2019 Stellung nahm. Die Kindsmutter liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. D. Im Dispositiv des Beschlusses Nr. IIA/003/05/2019 vom 5. Februar 2019 hielt die KESB Innerschwyz was folgt fest: 1. Der Antrag des Beistandes vom 13. September 2017 wird abgewiesen. 2. Alle bisherigen Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft und Weisungen) für A.________ werden aufgehoben.

3 3. I.________ wird als Beistand entlassen. 4. Die mündlichen Ausführungen des Beistandes vom 05. Februar 2019 werden im Sinne eines Schlussberichts genehmigt. 5. A.________ und seine Eltern werden angewiesen: a. Den persönlichen Verkehr zwischen D.________ und A.________, welcher während der Begutachtung durch Prof. Dr.phil. E.________ aufgenommen wurde, fortzusetzen; b. Mit F.________, G.________ [Ort], zusammen zu arbeiten und ihm Einblick und Auskunft über das Familienleben zu geben; c. Bei der Fürsorgebehörde der Gemeinde H.________ bezüglich der Kostenauferlegung mitzuwirken und der Fürsorgebehörde der Gemeinde H.________ Auskunft über die finanziellen Verhältnisse zu erteilen. 6. F.________, Supervision, Coaching und Beratung, G.________ [Ort], wird mit der Kontaktbegleitung beauftragt. Er erhält folgende Aufgaben: a. Die Eltern bei der Organisation der Treffen zu coachen und eine Mediatorenrolle zwischen den Eltern zu übernehmen; b. Das gegenseitige Vertrauen zwischen den Eltern, dem Kind und dem Coach aufzubauen und zu erhalten; c. Den Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind langsam aufzubauen sowie klar und unmissverständlich zu regeln; d. Periodisch Gespräche mit A.________ zu führen, damit er berichten kann, wie es ihm nach den Treffen mit seinem Vater geht. Dabei sind die Interessen und das Befinden des Kindes im weiteren Prozess zu monitorieren; e. Umgehend das Gespräch mit der Mutter und dem Kind aufzunehmen, falls die Kontakte zwischen dem Vater und dem Kind nicht klappen. 7. F.________ wird beauftragt: a. Die Aufgaben gemäss Dispositiv umzusetzen; b. Der KESB Innerschwyz halbjährlich einen Verlaufsbericht inkl. zum weiteren Vorgehen zuzustellen, erstmals per 31. Juli 2019. Der Bericht ist spätestens bis 30. September 2019 der KESB Innerschwyz einzureichen; c. Der KESB Innerschwyz umgehend Mitteilung zu machen, wenn die Zusammenarbeit abgebrochen wird. 8. Die Fürsorgebehörde der Gemeinde H.________ wird angewiesen, subsidiär zur Unterhaltspflicht der Eltern, Kostengutsprache für das Besuchsrechtscoaching durch F.________, G.________ [Ort], zu leisten. 9. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 10. Die Kosten im Betrag von Fr. 1'920.00 für das Gutachten von Prof. Dr.phil. E.________ werden von der KESB übernommen. 11. (Rechtsmittelbelehrung) E. Gegen diesen am 7. Februar 2019 versandten Beschluss erhob A.________ am 11. März 2019 eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht, welche

4 von B.________ mitunterzeichnet wurde. Diese von der Kindsmutter unterstützte Beschwerde enthält folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei mir im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 2. Es sei mir im vorliegenden Verfahren als unentgeltlicher Kinderanwalt Dr. J.________ zu gewähren. 3. Es sei die aufschiebende Wirkung festzuhalten und die Behörden seien anzuweisen, mich während des Verfahrens in Ruhe zu lassen. 4. Es sei die Opferschutzbehörde einzuschalten. 5. Nach Gewährung der Anträge unter Ziffer 1 und Ziffer 2 sei Herrn Dr. J.________ die Möglichkeit einzuräumen, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen und weitere Beweismittel einzureichen. 6. Es seien eine mündliche und eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. 7. Die Ziffer 5, 6, 7 und 8 des Beschlusses Nr. IIA/003/05/2019 seien aufzuheben. 8. Mir sei eine Genugtuung zuzusprechen. 9. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. F. Mit gerichtlichen Schreiben vom 12. März 2019 wurde Rechtsanwalt Dr.iur. J.________ angefragt, ob er das Mandat für eine Rechtsvertretung des Kindes annehmen werde. In der Antwort vom 20. März 2019 teilte Rechtsanwältin MLaw C.________ aus dem Anwaltsbüro J.________ mit, dass sie das Mandat übernehmen würde, hingegen Dr.iur. J.________ (hauptsächlich mit strafrechtlichen Fällen) stark ausgelastet und nicht verfügbar sei. Dieses Ergebnis wurde der Kindsmutter mit gerichtlichem Schreiben vom 21. März 2019 mitgeteilt mit dem Hinweis, dass bei Stillschweigen innert angesetzter Frist Zustimmung zur Einsetzung von Rechtsanwältin MLaw C.________ angenommen werde. Die Kindsmutter stimmte diesem Vorgehen konkludent zu. G. Mit Schreiben vom 22. März 2019 teilte B.________ dem Gericht mit, dass gemäss einem beigelegten Schreiben vom 19. März 2019 D.________ sich entschlossen habe, auf das Besuchsrecht mit seinem Sohn A.________ zu verzichten. Daraufhin erhielten die Parteien mit gerichtlichem Schreiben vom 25. März 2019 Gelegenheit, zur Frage einer Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen. Innert angesetzter Frist äusserte sich Rechtsanwältin MLaw C.________ in einer Eingabe vom 11. April 2019.

5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung − Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe zit. VGE III 2017 11 vom 27.11.2017 Erw. 1.1.2 mit Verweis auf BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 IB 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b; 110 V 51 Erw. 3b; 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122). 1.2 Auf das ohne eine minimale Begründung geltend gemachte Rechtsbegehren Ziffer 8 der Beschwerdeführer, wonach eine Genugtuung (wofür?) zuzusprechen sei, wird nicht eingetreten, zumal eine solche Thematik nicht Gegenstand des angefochtenen KESB-Beschlusses bildet. 2.1 Der angefochtene KESB-Beschluss vom 5. Februar 2019 regelt im Wesentlichen vier Bereiche, und zwar die Aufhebung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (nachfolgend Teil I), die Genehmigung eines Schlussberichts nach Art. 314 ZGB i.V.m. Art. 425 ZGB (= Teil II), Anpassung von Weisungen nach Art. 307 ZGB (= Teil III) sowie die Bezahlung des Gutachtens von Prof. Dr.phil. E.________ (= Teil IV). Gegen die Teile I und II, welche in den Dispositiv- Ziffern 1 bis 4 angesprochen werden, bringen der Beschwerde führende Sohn sowie seine Mutter in der Eingabe vom 11. März 2019 nichts vor; gleiches gilt für

6 den Teil IV (Dispositiv-Ziffer 10). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerde sich gegen die Teile I, II und IV richtet (siehe auch nachfolgend). 2.2 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Teil III richtet, was im Rechtsbegehren Ziffer 7 der Beschwerde dahingehend zum Ausdruck kommt, dass die Dispositiv-Ziffern 5 bis 8 des betreffenden KESB-Beschlusses aufzuheben seien. Dabei handelt es sich um eine von der Vorinstanz vorgenommene Anpassung von Weisungen nach Art. 307 ZGB, welche im Kern dazu dienen, den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und seinem Sohn (= Beschwerdeführer) unter Mitwirkung eines Familientherapeuten fortzusetzen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet grundsätzlich die Anpassung solcher Weisungen. Nicht Gegenstand des erwähnten KESB-Beschlusses und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Thematik, dass dem Kindsvater ein Anspruch auf persönlichen Verkehr zusteht. 2.3 Die vorliegende Beschwerde (mit dem Begehren um Aufhebung der angesprochenen Weisungen zur Fortführung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn) wird in der Eingabe vom 11. März 2019 damit begründet: - dass der Sohn der KESB schriftlich mitgeteilt habe, dass er kein Vertrauen mehr in erwachsene Personen habe; - dass seine Anliegen und Wünsche bis anhin nicht berücksichtigt worden seien; - dass die Darstellung im KESB-Beschluss, wonach die Eltern und der Sohn keine Einwendungen gegen den vorgesehenen Familientherapeuten erhoben hätte, falsch sei (da der Beschwerdeführer gegenüber diesem Therapeuten gesagt habe, dass er kein Vertrauen mehr in erwachsene Personen habe); - dass der Beschwerdeführer der Auffassung der KESB beipflichte, wonach gemäss den Empfehlungen des Gutachters Prof. Dr.phil E.________ vorzugehen sei, nur werde die vom Gutachter erwähnte Vorbedingung, dass die Eltern und der Sohn diesem Coach vertrauen würden, krass missachtet; - dass der Beschwerdeführer dem Therapeuten/ Coach mehrmals mitgeteilt habe, dass er ihm nicht vertraue (weshalb er sich "wie Dreck behandelt fühle"; - und dass er (der Beschwerdeführer) endlich gehört werden möchte. 2.4 Ob diese Vorbringen, welche im Wesentlichen auf dem geltend gemachten fehlenden Vertrauen des Kindes in erwachsene Personen zum einen und in den vorgesehenen Coach/Therapeuten zum andern basieren, eine Aufhebung der

7 betreffenden Weisungen zu begründen vermöchten, ist eher fraglich, braucht hier aber aus den folgenden Gründen nicht materiell geprüft zu werden. Denn der Kindsvater hat unmissverständlich erklärt, dass er derzeit auf die Umsetzung des Besuchsrechts (persönlicher Verkehr mit dem Sohn) verzichtet und hofft, dass der Kontakt nach der Volljährigkeit des Sohnes aufgenommen werden könnte. Solange der Kindsvater auf die Ausübung des Besuchsrechts verzichtet, macht eine Umsetzung der erwähnten Weisungen keinen Sinn. Mithin ist im vorliegenden Gerichtsentscheid festzuhalten, dass der Vollzug der erwähnten Dispositiv- Ziffern vorläufig (solange der Kindsvater auf die Umsetzung des Besuchsrechts verzichtet) auf unbestimmte Zeit ausgesetzt wird (ohne dass hier zu prüfen ist, ob diese Weisungen rechtens wären oder nicht). Entgegen der Argumentation in der Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 11. April 2019 verhält es sich nicht so, "dass kein Besuchsrecht zwischen Vater und Sohn besteht", sondern es präsentiert sich die Sachlage so, dass der Kindsvater aktuell auf die Ausübung des (ihm grundsätzlich zustehenden) Besuchsrechts auf derzeit unbestimmte Zeit verzichtet. Sollte der Kindsvater - aus welchen Gründen auch immer - auf den aktuell geltenden Verzicht auf Ausübung des Besuchsrechts zurückkommen, wird er dies den Beschwerdeführern sowie der Vorinstanz zu melden haben, worauf letztere einen neuen Beschluss zu treffen haben wird, welcher dannzumal die zu vollziehenden Modalitäten des wieder aufzunehmenden Besuchsrechts betrifft (wobei hier offen bleiben kann, ob die Vorinstanz an einem Vollzug der betreffenden Dispositiv- Ziffern 5 bis 8 festhalten oder gegebenenfalls Anpassungen vornehmen wird, weil beispielsweise der vorgesehene Coach/Therapeut nicht mehr zur Verfügung stünde etc.). Von einer ersatzlosen Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffern 5 bis 8 wird beim vorliegenden Verfahrensstand abgesehen, da ohne eine materielle Prüfung der Sache es nicht möglich ist darüber zu befinden, ob das angeführte Vorgehen der Vorinstanz einer gerichtlichen Überprüfung standhielte (oder nicht). Anzufügen ist, dass das angesprochene Gutachten von Prof. Dr.phil. E.________ dem Gericht nicht vorliegt und von daher hier auch nicht einbezogen werden kann. Im Übrigen wird den Beschwerdeführern gegen den angesprochenen (allfälligen) neuen KESB-Beschluss, welcher den Vollzug von Weisungen zur Umsetzung des Besuchsrechts betrifft, erneut der Rechtsweg offen stehen. Mit anderen Worten könnte in der Konstellation, dass der Kindsvater auf seinen Verzicht zur Ausübung des Besuchsrechts (aus welchen Gründen auch immer) zurückkäme, den Beschwerdeführern beim neuen KESB-Beschluss nicht entgegengehalten werden, dass die vorliegende Anpassung von Weisungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Vielmehr kann im vorliegenden Entscheid offen bleiben, ob solche Weisungen zulässig und verhältnismässig wären.

8 3. Nachdem sich in der vorliegenden Konstellation eine materielle Prüfung der betreffenden Weisungen derzeit erübrigt, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. In Anbetracht des nachträglichen Verzichts des Kindsvaters auf Ausübung des Besuchsrechts und der damit einhergehenden Aussetzung des Vollzugs der betreffenden Weisungen kann hier nicht von einem Unterliegen der Vorinstanz oder des Kindsvaters gesprochen werden, weshalb ihnen auch nicht auferlegt werden kann, dem beanwalteten Sohn eine Parteientschädigung zu bezahlen. Bei dieser Sachlage ist der Aufwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzugelten. Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Nach § 2 GebTRA ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist die aus der Gerichtskasse zu bezahlende Entschädigung auf Fr. 900.-- festzulegen. 4. Nach dem Gesagten handelt es sich vorliegend nicht um einen kantonalen Endentscheid (da nicht auszuschliessen ist, dass über die betreffenden Weisungen nochmals - falls der Kindsvater auf seinen Verzicht auf Ausübung des Besuchsrechts zurückkommt - zu befinden sein wird), weshalb fraglich ist, ob gegen diesen Gerichtsentscheid eine Weiterzugsmöglichkeit hinsichtlich dieser Weisungen besteht. Dennoch wird diesbezüglich eine Rechtsmittelbelehrung angeführt, wobei die Beschwerdeführer daraus bei einem Weiterzug nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Hingegen ist davon auszugehen, dass gegen die Festsetzung des Honorars für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung eine Rechtsmittelmöglichkeit gegeben ist.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, als festgehalten wird, dass ein Vollzug der Dispositiv-Ziffern 5 bis 8 des KESB-Beschlusses Nr. IIA/003/05/2019 vom 5. Februar 2019 auf unbestimmte Zeit bzw. solange ausgesetzt wird, als der Kindsvater aktuell auf eine Umsetzung des Besuchsrechts zum minderjährigen Sohn verzichtet. Sollte der Kindsvater (noch vor der Volljährigkeit seines Sohnes) auf seinen Verzicht zurückkommen, wird die Vorinstanz über den Vollzug der erwähnten Dispositiv-Ziffern 5 bis 8 (sowie über allfällige dannzumal gebotene Anpassungen) neu zu befinden haben (mit Rechtsmittelmöglichkeit). Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf einzutreten und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer Ziffer 1 wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin MLaw C.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 900.-- zuzusprechen. 4. Der Beschwerdeführer Ziffer 1 hat das Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann (namentlich soweit es um das Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geht, siehe Erwägung 4) innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - B.________ (R) - D.________ (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Departement des Innern (z.K.).

10 Schwyz, 27. Mai 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Juni 2019

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