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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2019 III 2019 34

24 aprile 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,293 parole·~11 min·3

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Begehren um Aufhebung einer Beistandschaft) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 34 Entscheid vom 24. April 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Begehren um Aufhebung einer Beistandschaft)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1953) hatte für sich mit Schreiben vom 13. Juni 2005 bei der damaligen Vormundschaftsbehörde B.________ die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 394 aZGB beantragt mit der Begründung, ohne Unterstützung eines Beistandes sei er nicht in der Lage, seine Finanzprobleme zu lösen. Diesem Begehren ist die Vormundschaftsbehörde B.________ mit Beschluss vom 7. Juli 2005 nachgekommen. B. Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz die bestehende Beistandschaft nach Art. 394 aZGB aufgehoben und stattdessen eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Mit der Mandatsführung wurde die Beiständin C.________ betraut (vgl. Vi-act. 2.9). Mit Beschluss vom 3. August 2016 wurde das von C.________ geführte Mandat auf den Berufsbeistand D.________ übertragen (vgl. Vi-act. 4.2). C. In einem bei der KESB Ausserschwyz am 26. September 2017 eingegangenen Schreiben ersuchte A.________ um Aufhebung der Beistandschaft (mit der sinngemässen Begründung, dass ihm diese Massnahme zu viel koste und er seine Finanzen selber verwalten könne, vgl. Vi-act. 5.1). Nach einer Besprechung vom 18. Dezember 2017 (= Vi-act. 5.7) hat A.________ am 4. Januar 2018 sein Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft zurückgezogen (Vi-act. 5.11). D. Am 27. Februar 2018 ging bei der KESB Ausserschwyz der Bericht und die Rechnung des Beistands D.________ für die Periode vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2017 ein. Darin wurde eine unveränderte Fortführung der Massnahme beantragt (Vi-act. 6.3). Mit Beschluss vom 6. Juni 2018 hat die KESB Ausserschwyz den Bericht und die Rechnung genehmigt sowie D.________ im Amt bestätigt. Für den Aufwand des Beistands wurde eine Entschädigung (inkl. Spesen) von Fr. 5'577.50 zulasten des Vermögens des verbeiständeten A.________ zugesprochen (Vi-act. 6.6). E. In einem Schreiben, welches bei der KESB Ausserschwyz am 30. Oktober 2018 einging, führte A.________ aus, er sei gezwungen, seinem Beistand zu kündigen (Vi-act. 7.1). Daraufhin holte die KESB Ausserschwyz am 13. November 2018 eine Stellungnahme des Beistands ein (Vi-act. 7.5) und führte am 15. Januar 2019 eine Besprechung mit A.________ durch (Vi-act. 7.9). Mit Beschluss Nr. IA/007/05/2019 vom 6. Februar 2019 hat die KESB Ausserschwyz

3 den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft abgelehnt, ohne für diesen Beschluss Verfahrenskosten zu erheben. F. Gegen diesen KESB-Beschluss hat A.________ rechtzeitig am 14. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Begehren, dass die Beistandschaft aufzuheben sei. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2019 beantragte die KESB Ausserschwyz, die Beschwerde sei abzuweisen. Nach Zustellung dieser Vernehmlassung liess sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 388 Abs. 1 ZGB stellen die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme u.a. an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziffer 1). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). 1.2 Nach Art. 390 Abs. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: 1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; 2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen Person oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). 1.3 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile

4 des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). 1.4 Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Ein solcher, in der Person liegender Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft noch nicht. Vielmehr braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (vgl. Helmut Henkel, in Basler Kommentar zum ZGB, N 2 zu Art. 390 ZGB). Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand und Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein (vgl. Henkel, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB). 1.5 Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet die von ihm geforderte Aufhebung der Beistandschaft vor Gericht mit den folgenden Ausführungen (weitgehend nach dem Wortlaut der handschriftlichen Beschwerde zitiert, indes Rechtschreibung korrigiert): Ich bin mit dem Beschluss von der KESB nicht einverstanden, denn Herr D.________ macht es mir schwer. Ich habe 47 Jahre bei der E.________ gearbeitet. Vor 6 Jahren war mein Kollege gestorben, wo ich mitfahren kann zur Arbeit. Dann habe ich mich entschieden, ein Auto zu kaufen. Das Erste war ein Lada Niva. Ich habe mit der Beiständin, Frau F.________, Kontakt aufgenommen. Das Auto kostete 4000 Fr. Sie hat mir das reibungslos bewilligt; nach 4 Jahren war es kaputt. Dann habe ich keinen anderen (…) meinen Chef gefragt wegen Geld. Er war sofort einverstanden, und gab mir das Geld für einen Suzuki Jimny 5000 Fr., aber ich habe das mit Überstunden zurückbezahlt. Nach 2 Jahren war es nicht mehr strassentauglich und musste verkauft werden. Dann habe ich mit Herrn D.________ Kontakt aufgenommen und er verkaufte mir das Auto zu 1900 Fr., welche ich nie gesehen habe. Ich habe schon lange den Wunsch gehabt, wenn ich pensioniert bin, ein neues Auto zu kaufen, aber Herr D.________ war zuerst dagegen.

5 Ich habe von meinem Lebensunterhalt noch 2000 Fr. zu Hause gespart für die Ferien. Ich musste ihm das Geld von 2000 Fr. überweisen, sonst gibt es kein Auto. Ja dann habe ich mit D.________ ½ Jahr gekämpft, bis er es bewilligt hat. Das ist doch Freiheitsberaubung. Zum Schluss: Ich (…) will mit D.________ nichts mehr zu tun haben, das ist für mich abgeschlossen. Ich hoffe, Ihr habt Verständnis dafür. Ich erwarte einen baldigen Entscheid. Viele Grüsse und Gesundheit an das Verwaltungsgericht Kanton Schwyz. 2.2 Aus diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beistandschaft ablehnt, weil der Beistand beim Autokauf nicht nach den Wünschen des Verbeiständeten handelte. 2.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die Beistandschaft im Jahr 2005 deshalb errichtet wurde, weil der Beschwerdeführer mit seinen finanziellen Mitteln nicht adäquat umgehen konnte sowie Unterstützung bei der Schuldensanierung benötigte. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine Angelegenheiten im finanziellen und administrativen Bereich selbständig zu erledigen. Es sei schwierig für ihn einzusehen, dass sein Budget seit der Pensionierung nicht mehr gleich viel zulasse wie in der Zeit, als er noch erwerbstätig gewesen sei und regelmässigen Lohn bezog. Diesen Umstand müsse der Beistand bei materiellen Wünschen des Beschwerdeführers berücksichtigen. Sodann zeige der Beschwerdeführer immer wieder, wie er Mühe habe, seine finanziellen Mittel einzuteilen. Er lasse sich leicht zu Geschäften hinreissen, die nicht seinen objektiven finanziellen Interessen dienen würden, ohne dass er sich dessen bewusst sei. Die Situation habe sich nicht wesentlich verändert. Die Gründe, welche zur Errichtung der Beistandschaft führten, bestünden weiterhin. 3.1 Dass der Beschwerdeführer mit administrativen Belangen schnell überfordert erscheint, dokumentiert grundsätzlich der Umstand, dass er auf die gerichtliche Zusendung der vorinstanzlichen Vernehmlassung, welche am 13. März 2019 mit eingeschriebener Briefpost erfolgte, innert der angesetzten Frist bis 2. April 2019 nicht reagiert hat. Verhielte es sich so, dass die vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 11. März 2019 eindeutig unzutreffend wären, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme dieser Vernehmlassung reagiert und eine Gegendarstellung eingereicht hätte. 3.2.1 Gemäss dem letzten Bericht des Beistands, in welchen der Beschwerdeführer am 26. Februar 2018 Einsicht genommen hat (was er mit seiner Unterschrift bescheinigt hat), umfasste sein Budget per 26.2.2018 auf der Einnahmen-

6 seite die IV- bzw. AHV-Rente (monatlich Fr. 2'106.--) und Leistungen von der Pensionsversicherung (monatlich Fr. 1'759.--), was pro Monat Fr. 3'865.-- bzw. im Jahr Fr. 46'380.-- ergibt (vgl. Vi-act. 6.2). 3.2.2 Auf der Ausgabenseite hat der Beistand monatlich unter anderem für Lebensunterhalt (Lebensmittel, inkl. Kleider, Hygieneartikel insgesamt Fr. 1'300.--), für Telefon (Fr. 65.00), für Strom (Fr. 120.--), für Wohnnebenkosten (Heizöl, Wasser, Kehricht: Fr. 320.--), für Ferien/Freizeit (Fr. 70.--), für Fahrzeugunterhalt (Fr. 80.--), für Krankenkasse (Fr. 343.95), für KK-Selbstbehalt/ Franchisen (Fr. 41.65), für Gebäudeversicherung (Fr. 123.90), für Autoversicherung (Fr. 76.25), für Steuern (kantonal, kommunal Fr. 266.--; für Bundessteuer Fr. 24.--), für Liegenschaftsunterhalt (Fr. 50.--) und für Hypothekarzinsen (Fr. 434.--) sowie weiteren Positionen insgesamt einen Betrag von Fr. 3'844.55 budgetiert, was jährlich einen Betrag von Fr. 46'134.80 ergibt. Daraus ergibt sich im Vergleich zu den Einnahmen ein geringfügiger Überschuss von Fr. 20.45 (monatlich) bzw. Fr. 245.20 (für das ganze Jahr), was letztlich kaum für Unvorhergesehenes ausreicht, bzw. erwarten lässt, dass der Beschwerdeführer mit den monatlichen Einnahmen den üblichen, eher knapp budgetierten Aufwand kaum zu decken vermag. Soweit aber die üblichen Ausgaben die regelmässigen Einnahmen übersteigen, resultiert letztlich eine Vermögensverminderung. Eine solche Vermögensverminderung trat in der letzten Abrechnungsperiode im Umfange von Fr. 14'585.-- ein, was in Relation zu den jährlichen Einnahmen einerseits und dem verfügbaren (liquiden) Vermögen andererseits (siehe dazu nachfolgend) einen hohen Wert darstellt. 3.2.3 Was das Vermögen anbelangt, wies der Beschwerdeführer per 30.11.2017 Aktiven im Gesamtbetrag von Fr. 587'740.44 auf, welche sich im Wesentlichen aus der (mit einem Wohnrecht zu Gunsten der Mutter belasteten) Liegenschaft (Fr. 575'697.--) und Wertschriften/ Bankguthaben von Fr. 12'043.44 zusammensetzten (vgl. Vi-act. 6.1). Diesen Aktiven stehen Hypothekarschulden von Fr. 390'000.-- gegenüber, woraus ein Vermögensstand von Fr. 197'740.44 (per 31.11.2017) abzuleiten ist. Allerdings ist der grösste Teil dieses Vermögens in der Liegenschaft gebunden. Der liquide Anteil von rund Fr. 12'000.-- fällt geringer aus, als der Beschwerdeführer in der letzten Abrechnungsperiode an Mehrausgaben (u.a. Unterhalt/ Reparaturen an der Liegenschaft und am PW) zu finanzieren hatte (vgl. vorstehend Fr. 14'585.--). 3.3 Im Lichte dieser finanziellen Verhältnisse trifft die vorinstanzliche Argumentation, wonach sinngemäss die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers zur vollständigen Realisierung seiner Wünsche/ Vorstellungen grundsätzlich nicht

7 ausreichen, offenkundig zu. Anzufügen ist, dass der Beistand nach der Aktenlage einer Anschaffung eines neuen Personenwagens schliesslich zustimmte und dabei u.a. den Erlös aus dem Verkauf des alten Personenwagens, einen Anteil der Lebensgefährtin sowie Ersparnisse des Beschwerdeführers aus den ihm monatlich (als Lebensunterhalt) zur Verfügung stehenden Mitteln einsetzte (vgl. Vi-act. 7.5, S. 2). 3.4 Dass der Beschwerdeführer ohne Beistandschaft überfordert wäre und die ernste Gefahr neuer Schulden bestünde, belegen die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 15. Januar 2019 durch eine Delegation der Vorinstanz. Bei dieser Besprechung erklärte der Beschwerdeführer u.a. sinngemäss (Vi-act. 7.9), - dass er halt nie wisse, wieviel er noch für was habe, - dass er auch nicht wisse, wie hoch seine AHV-Rente sei und was noch auf dem Konto liege, - dass er ausführte, er sei schon froh, dass der Beistand ihm die Steuererklärung ausfülle, - dass er die Krankenkassenangelegenheiten wohl alleine auch nicht so gut erledigen könnte. Dem Einwand des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, dass er seine Sachen auch einem Treuhänder übergeben könnte, hielt die Vorinstanz anlässlich der Anhörung zum einen entgegen, dass Treuhänder i.d.R. selten Krankenkassen-Angelegenheiten besorgen würden. Zum andern sei zu bedenken, dass die Bezahlung eines Treuhänders teurer (als eine Beistandschaft) ausfallen könnte. 4. Zusammenfassend ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine wesentliche Veränderung ersichtlich ist, welche es rechtfertigen würde, die seit 2005 bestehende und nach Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts angepasste Beistandschaft aufzuheben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht sind nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz im Sinne der Wünsche des Beschwerdeführers abzuändern. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (2/R, für sich und für den Beistand) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 24. April 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Mai 2019

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