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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.03.2019 III 2019 27

25 marzo 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,570 parole·~18 min·2

Riassunto

Ausländerrecht (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung) | Ausländerrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 27 Entscheid vom 25. März 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, 5. E.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin F.________, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 19__; mexikanischer Staatsangehöriger) erhielt per 25. September 2012 eine Anstellung bei der G.________ AG, worauf sich das damalige Bundesamt für Migration am 17. Oktober 2012 positiv zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit äusserte und der Kanton Aargau A.________ am 9. Januar 2013 eine Aufenthaltsbewilligung ausstellte. Nach einem Umzug in den Kanton Zürich per 22. August 2013 wurde der Kantonswechsel bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug gutgeheissen. Hierauf übersiedelten die Ehefrau B.________ (Jg. 19__) sowie die Kinder C.________ (Jg. 20__), D.________ (Jg. 20__) sowie E.________ (Jg. 20__) in die Schweiz und erhielten vom Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Am 7. Dezember 2015 ersuchte A.________ das Amt für Migration um Bewilligung des Kantonswechsels in den Kanton Schwyz (Vi-act. II-01-1 20ff.), was am 7. Januar 2016 bewilligt wurde (Vi-act. II-01-1 43, 45). Seither wohnt die Familie mit einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Schwyz; die Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt am 27. Oktober 2017 bis am 2. Dezember 2018 verlängert (Vi-act. II-01-1 64). B. Am 12. April 2018 informierte A.________ das Amt für Migration, dass er per 1. April 2018 eine neue Stelle in Frankreich angetreten habe (nachdem er die bisherige Stelle bei G.________ im Zuge der Massenentlassung verloren hatte). Er ersuchte für sich und seine Familie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. um Verlängerung der bis am 2. Dezember 2018 gültigen Aufenthaltsbewilligung (Vi-act. II-01-1 86). Am 7. Juni 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass die gesetzlichen Bestimmungen für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr erfüllt seien und die Familie die Schweiz zu verlassen habe (Vi-act. II-01-1 88), worauf die Rechtsvertreterin der Familie das Gesuch am 6. Juli 2018 begründete und um wohlwollende Prüfung ersuchte (Vi-act. II-01-1 90). Am 3. August 2018 stellte ihm das Amt für Migration die Ablehnung des Gesuches in Aussicht (Viact. II-01-1 96), wozu A.________ am 23. August 2018 Stellung nahm (Vi-act. II- 01-1 129). C. Mit Verfügung vom 19. September 2018 teilte das Amt für Migration A.________ mit, die Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 2. Dezember 2018 von ihm, seiner Frau und den drei Kindern werde nach deren Ablauf nicht mehr verlängert. Sie hätten die Schweiz am Tag des Ablaufs der Gültigkeit der Bewilligung zu verlassen (Vi-act. II-01-1 230). D. Gegen diese Verfügung erhoben A.________, B.________, C.________, D.________ sowie E.________ am 5. Oktober 2018 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrats des Kantons Schwyz mit den Anträgen (Vi-act. I-01):

3 1. Es sei die Verfügung aufzuheben und die Bewilligung B zu verlängern; 2. Eventuell sei eine angemessene Zeit einzuräumen, um eine neue Arbeitsstelle zu finden oder sich selbständig zu machen; 3. Es sei die Bewilligung bis am 4. Juli 2019, nämlich bis zu den nächsten Schulferien des Kantons Schwyz zu verlängern. 4. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Mit RRB Nr. 14/2019 vom 15. Januar 2019 beschloss der Regierungsrat: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.________, B.________, C.________, D.________ sowie E.________ haben die Schweiz innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses zu verlassen. 3./4. Kosten- und Entschädigungsfolge 5. Rechtsmittelbelehrung 6./7. Zustellung F. Am 11. Februar 2019 lassen A.________, B.________, C.________, D.________ sowie E.________ gegen den Regierungsratsbeschluss vom 15. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Es sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Bewilligung B zu verlängern. 2. Es sei eine angemessene Zeit einzuräumen, um eine neue Arbeitsstelle bei der Firma H.________ AG, in I.________ zu bekommen, die eng mit der J.________, sein heutiger Arbeitgeber in Frankreich, zusammenarbeitet. 3. Eventuell sei die Bewilligung bis am 05. Juli 2019, nämlich bis zu den nächsten Schulferien des Kantons Schwyz zu verlängern. 4. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 reichen die Beschwerdeführer eine Absichtserklärung der Firma J.________ vom 8. Februar 2019 ein (Bf-act. 8). G. Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 verzichtet das Amt für Migration unter Verweis auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren auf Einreichung einer Vernehmlassung. Am 18. Februar 2019 beantragt das Sicherheitsdepartement Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 In der Verfügung vom 19. September 2018 hielt das Amt für Migration fest, im Falle, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulas-

4 sungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erfolge, sei bei einer Änderung des Aufenthaltszweckes eine neue Bewilligung erforderlich. Der Beschwerdeführer Ziff. 1 sei im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber. Mit seiner Arbeitsaufnahme im Ausland gelte er in der Schweiz als Nichterwerbstätiger, wobei er keine gesetzliche Voraussetzung für eine Bewilligung als Nichterwerbstätiger erfülle. Auch die Grenzgängereigenschaft treffe auf ihn nicht zu. Da er über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge, könne auch den nachgezogenen Familienangehörigen, Beschwerdeführer Ziff. 2 bis 5, die im Besitz eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts seien, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Die ganze Familie habe die Schweiz zu verlassen. 1.2 Mit RRB Nr. 14/2019 vom 15. Januar 2019 bestätigt der Regierungsrat die Verfügung des Amtes für Migration. Aufenthaltsbewilligungen würden stets für einen bestimmten Zweck erteilt. Ändere sich der Aufenthaltszweck, sei ein neues Gesuch nötig, worauf die Zulassungsvoraussetzungen neu geprüft würden. Auf eine Verlängerung bestehe nur Anspruch, wenn dies gesetzlich vorgesehen sei. Mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit in Frankreich sei der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers Ziff. 1 in der Schweiz definitiv weggefallen; damit auch die von der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers Ziff. 1 abhängigen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer Ziff. 2 bis 5. Da die Bewilligung zwischenzeitlich (am 2.12.2018) abgelaufen sei, stelle sich die Frage eines Widerrufes nicht; die Aufenthaltsbewilligung sei erloschen. Zudem hält der Regierungsrat fest, im Rahmen einer Interessenabwägung sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Ziff. 1 schon mehrere Stellen in verschiedenen Ländern innegehabt habe und die Familie jeweils an den neuen Arbeitsort nachgezogen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Familie auch an den neuen Arbeitsort in der Nähe von Paris umziehen könne. Weder werde etwas anderes behauptet noch mache die Familie Gründe geltend, die den Verbleib in der Schweiz im Sinne eines Härtefalles zu begründen vermöchten. 1.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Februar 2019 bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass dem Beschwerdeführer Ziff. 1 eine Aufenthaltsbewilligung mit Aufenthaltszweck Erwerbstätigkeit in der Schweiz erteilt worden ist (Vi-act. II-01-1 64 - 62). Ebenso wenig wird bestritten, dass die Beschwerdeführer Ziff. 2 bis 5 als nachgezogene Familienangehörige über einen von seiner Bewilligung abgeleiteten Aufenthaltstitel verfügen. Zudem wird ausdrücklich erklärt, der Beschwerdeführer Ziff. 1 sei seit dem 1. April 2018 bei einer Firma in Frankreich tätig. Bestätigt ist damit, dass er in der

5 Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Damit steht auch fest, dass sein Aufenthaltszweck weggefallen ist. Inwiefern die Verfügung des Amtes für Migration vom 19. September 2018 resp. der Regierungsratsbeschluss vom 15. Januar 2019 dennoch fehlerhaft sein soll, begründen die Beschwerdeführer nicht. Sie gehen mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanzen ein. Sie behaupten nicht, die Vorinstanzen hätten den rechtserheblichen Sachverhalt falsch erhoben oder dargelegt oder falsches Recht oder das anwendbare Recht falsch angewendet oder das ihnen zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. § 55 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ob die von der Rechtsvertreterin derart eingereichte Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügt, kann indes offen bleiben, da die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist. 2. Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptantrag die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Zwar sei der Beschwerdeführer Ziff. 1 im Ausland erwerbstätig. Dies jedoch bei einer Firma, die auch in der Schweiz tätig sei. Es sei denn auch davon auszugehen, dass für ihn die Chance bestehe, für eine Firma in I.________ arbeiten zu können. In einer Bestätigung vom 8. Februar 2019 führt ein Vertreter seiner französischen Arbeitgeberin aus, man habe die Firma mit Sitz im Kanton Zürich übernommen. Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer Ziff. 1 in der Schweiz mit einem schweizerischen Arbeitsvertrag anzustellen. Man sei daran, dies umzusetzen und denke, den Transfer so bald als möglich im Jahr 2019 zu bewerkstelligen (Bf-act. 8). Zudem sei die ganze Familie in der Schweiz sehr gut integriert und in verschiedenen Vereinen aktiv. Die Kinder würden die Deutsche Sprache beherrschen; die Ehefrau beherrsche sie auf Niveau B1 und bilde sich weiter. Die Ehefrau arbeite seit drei Jahren als Spanischlehrerin für Kinder bilingualer Familien (spanisch-deutsch). Schliesslich habe der Beschwerdeführer Ziff. 1 seine Stelle in der Schweiz unverschuldet verloren, was für die ganze Familie ein heftiger Schlag gewesen sei. Er sei darauf nicht vorbereitet gewesen. Eventualiter wird beantragt, die Bewilligung bis am 5. Juli 2019 zu verlängern, damit die Kinder das Schuljahr in der bisherigen Schule im Kanton Schwyz noch abschliessen könnten. 3.1 Die Beschwerdeführer sind mexikanische Staatsangehörige. Mit Mexiko bestehen keine völkerrechtlichen Verträge, die anstelle oder ergänzend zum AuG zur Anwendung kommen. Mithin bestimmt sich die Beurteilung der Bewilligungserteilung nach dem schweizerischen Ausländerrecht.

6 3.2 Am 1. Januar 2019 trat das revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 in Kraft, das neu "Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)" lautet. Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AIG eingereicht worden sind, bleibt indes das bisherige Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AIG; vgl. auch Urteil BGer 2C_167/2018 vom 9.8.2018 Erw. 2). Zitiert wird in diesem Entscheid das bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesene AuG. 3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Ziff. 1 in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit (mehr) ausübt. Daran ändert die in Aussicht gestellte Anstellung in der Schweiz nichts. Zum einen war er im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und auch im Zeitpunkt des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses zweifelsfrei in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb die Vorinstanzen das Gesuch zu Recht unter dem Aufenthaltstitel ohne Erwerbstätigkeit geprüft haben. Zum andern liegt bislang nicht mehr als eine Absichtserklärung für eine Arbeitsstelle in der Schweiz vor. Diese ist letztlich unverbindlich und genügt nicht als Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit. Voraussetzung einer Bewilligung ist etwa, dass die orts-, berufsund branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AuG). Allein schon die Einhaltung dieser Voraussetzung lässt sich aufgrund einer unverbindlichen Absichtserklärung nicht überprüfen. Zudem setzt die Bewilligungserteilung ein Gesuch des Arbeitgebers voraus (Art. 18 lit. b AuG), was verdeutlicht, dass eine Bewilligung nur für eine konkrete Arbeitsstelle erteilt wird (Spescha, OFK-Migrationsrecht, AuG Art. 18 Rz 2). Eine solche ist nicht Gegenstand der unverbindlichen Absichtserklärung. Hingegen steht es der Arbeitgeberin frei, für den Beschwerdeführer Ziff. 1 ein entsprechendes Gesuch konkret zu stellen, sobald die Anstellung in der Schweiz klar ist und ein Arbeitsvertrag für eine konkrete Stelle vorliegt. Eine Verlängerung der (bis 2. Dezember 2018 gültig gewesenen) Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit ist auf jeden Fall ausgeschlossen, nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt. 3.4 Mit dem Wegfall der Erwerbstätigkeit in der Schweiz änderte sich der Aufenthaltszweck. Dies bedingt eine neue Bewilligung (Art. 54 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] vom 24.10.2007). Neu gilt es bei den Beschwerdeführern die Voraussetzungen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zu prüfen. 3.5 Wer ohne Erwerbstätigkeit für länger als drei Monate in der Schweiz zu verbleiben beabsichtigt, braucht eine Bewilligung der zuständigen Behörde am

7 Wohnort (Art. 10 Abs. 2 AuG). Das Gesetz kennt drei Gründe für eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit: Art. 27 AuG; Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden; Art. 28 AuG; Ausländer können als (nicht mehr erwerbstätige) Rentner zugelassen werden und Art. 29 AuG; Ausländer können zu medizinischen Behandlungen in der Schweiz zugelassen werden. Die Beschwerdeführer machen keinen dieser drei Aufenthaltszwecke geltend und es ergibt sich auch nichts Entsprechendes aus den Akten. Mithin scheidet die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 27 bis 29 AuG aus. 3.6.1 Art. 30 AuG enthält einen Katalog an Kriterien, bei deren Vorliegen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 bis 29 AuG abgewichen werden kann. Bei diesen Bewilligungen gestützt auf Art. 30 AuG handelt es sich um Ermessensbewilligungen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht (Urteil BGer 2C_873/2013 vom 25.3.2014 Erw. 5.4). Die Ermessensausübung hat pflichtgemäss, d.h. rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig zu erfolgen. Zu beachten sind insbesondere die vom Bundesrat festgesetzten Rahmenbedingungen (Art. 30 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 26 bis 53 VZAE). 3.6.2 Die Beschwerdeführer berufen sich nicht ausdrücklich auf einen Bewilligungsgrund nach Art. 30 AuG. In Frage kämen denn auch höchstens Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen, oder Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG, um die Wiederzulassung von Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Die weiteren Gründe scheiden ohne weiteres aus. Die Vorinstanz ihrerseits nahm nicht direkt Bezug auf die Kriterien nach Art. 30 AuG. Sie prüfte indes allgemein, ob den Beschwerdeführern eine Ermessensbewilligung gestützt auf Art. 96 AuG zu erteilen sei (angefochtener Entscheid Erw. 8). Dabei berücksichtigte sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Gesuchsteller und sie gelangte zum Ergebnis, das öffentliche Interesse an einer Ausreise überwiege, weshalb keine Ermessensbewilligung zu erteilen sei. 3.6.3 Bei der Prüfung der Härtefallkriterien nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG sind insbesondere die Integration der Gesuchsteller, deren Respektierung der

8 Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, namentlich die schulische Situation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE). Die Beschwerdeführer begründen nicht ansatzweise, inwiefern beim Verzicht auf eine Bewilligung ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegen sollte. Sie betonen lediglich, sie seien in der Schweiz gut integriert, die Beschwerdeführerin Ziff. 2 verfüge über Grundkenntnisse der Deutschen Sprache und die Beschwerdeführer Ziff. 3 bis 5 seien ihrer mächtig. Den Beschwerdeführern ist zugute zu halten, dass sich aus den Akten nichts ergibt, was auf eine Nichtbeachtung der hiesigen Rechtsordnung schliessen liesse. Auch sind sie finanziell unabhängig. Zum Gesundheitszustand ist nichts Negatives bekannt. Die Kinder sind eingeschult und sie gehen verschiedenen Freizeitbeschäftigungen nach. Neben dem Ehemann übt auch die Ehefrau eine (Teilzeit- )Beschäftigung aus. Es sind dies indes Umstände, die ohne Weiteres erwartet werden dürfen. Es kann nicht von einer besonders intensiven, über eine normale Verwurzelung hinausgehende private Bindung beruflicher oder gesellschaftlicher Art gesprochen werden. Die Familie lebt seit 2013 in der Schweiz, was noch nicht als lange, mindestens zehnjährige Anwesenheitsdauer qualifiziert werden kann (vgl. BGE 124 II 110 Erw. 3). Die Integration ist als normal, keinesfalls aussergewöhnlich zu bezeichnen (vgl. betreffend Anwesenheitsdauer und Integration Urteil BGer 2C_661/2016 vom 9.11.2016 Erw. 1.1). Betreffend die sprachliche Integration fällt sodann auf, dass der Beschwerdeführer Ziff. 1 kein Deutsch kann (nur die Absicht besteht, einen Sprachkurs zu besuchen). Zudem steht nicht eine Wegweisung ins Herkunftsland und dortige Wiedereingliederung im Vordergrund. Vielmehr hat der Vater eine neue Anstellung in Nanterre bei Paris angenommen, weshalb es naheliegend ist, dass sich die Familie in Frankreich niederlässt. Er hatte bereits in der Vergangenheit verschiedene Stellen in der Schweiz, Spanien und den USA inne. Die Familie ist stets nachgezogen. Mithin sind sie sich ein Leben im internationalen Umfeld gewohnt. Auch in der Schweiz besuchen die Kinder eine internationale, zweisprachige Schule. Die Familie ist auch mit der spanischen Kultur weiterhin eng verbunden (vgl. Mitgliedschaft der katholischen Kirche für spanisch sprechende Leute; Mitgliedschaft im Verein Suiza pro México; Anstellung in K.________). Ein entsprechendes Umfeld mit internationaler Schule (wenn auch weniger mit Deutsch), reichhaltigem Freizeitangebot und spanischen Gesellschaftsaktivitäten ist auch im Grossraum Paris zu erwarten.

9 Auch wenn glaubhaft erscheint, dass die Familie, namentlich die Kinder gerne im bisherigen Umfeld verbleiben würden, ergibt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände doch, dass ein Wegzug nach Frankreich keineswegs als einschneidend betrachtet werden muss, sondern als zumutbar erscheint. Es entspricht dies dem bisherigen Lebensverlauf der Familie mit dem international tätigen Vater. Zudem hat der Regierungsrat berechtigterweise darauf hingewiesen, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Ausreise von Ausländern, deren Aufenthaltszweck entfallen sei, was sich aus den Grundsätzen der Zulassung gemäss Art. 3 AuG ergebe. Es kann ihm keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorgeworfen werden, wenn er dieses öffentliche Interesse höher gewichtete als die privaten Interessen, nachdem kein Härtefall vorliegt, sondern eine Ausreise an den neuen Arbeitsort des Vaters nach Frankreich als zumutbar erscheint. 3.6.4 Steht die Frage einer Bewilligung aufgrund wichtiger öffentlicher Interessen im Raum (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG), so sind insbesondere bedeutende kulturelle Anliegen, staatspolitische Gründe, erhebliche kantonale fiskalische Interessen oder die Notwendigkeit der Anwesenheit des Ausländers im Rahmen eines Strafverfahrens zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VZAE). Solcherlei Gründe bestehen keine und werden von den Beschwerdeführern keine geltend gemacht. 3.6.5 Die Zulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG soll eine vereinfachte Rückkehr ermöglichen für Ausländer, deren früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre dauerte und nicht nur vorübergehender Natur war und deren freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (vgl. Art. 49 Abs. 1 VZAE). Vorliegend ist indes nicht eine Rückkehr Gegenstand eines Bewilligungsgesuches. Vielmehr wäre dieser Zulassungsgrund allenfalls dann zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer Ziff. 1 nach der Ausreise tatsächlich über eine neue Anstellung in der Schweiz verfügt und dann um eine neue Aufenthaltsbewilligung ersucht (vgl. Erw. 3.3). 3.6.6 Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat auch eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AuG) abgelehnt hat. Die von ihm vorgenommene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie dem Grad der Integration der Beschwerdeführer ist nachvollziehbar; es liegt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor. 3.7 Soweit die Beschwerdeführer um Verlängerung der Bewilligung ersuchen bis der Beschwerdeführer Ziff. 1 eine neue Arbeitsstelle bei einem Schweizer Arbeitgeber erhalten hat, so ist zunächst zu wiederholen, dass bislang blosse Absichtserklärungen vorliegen, die keine Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung

10 darstellen. Des Weiteren ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer Ziff. 1 nun bereits seit rund einem Jahr keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz mehr nachgeht. Bereits in den Eingaben vom 6. Juli 2018 und 23. August 2018 und ebenso in der Verwaltungsbeschwerde vom 5. Oktober 2018 machte er geltend, in der Schweiz eine Stelle zu suchen. Mithin ist er nun seit rund einem Jahr ohne Erfolg auf Stellensuche in der Schweiz (vgl., dass sich selbst Angehörige eines FZA- Vertragsstaates zwecks Stellensuche nur bis sechs Monate in der Schweiz aufhalten können, Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA; diese Dauer ist durch den drittstaatsangehörigen Beschwerdeführer Ziff. 1 bereits weit überschritten). Daran ändert nichts, dass nun eine unverbindliche Absichtserklärung vorliegt, spricht sich doch auch diese nur vage über den Zeitpunkt einer möglichen Anstellung aus. Sollte die Anstellung jedoch tatsächlich in naher Zukunft realisierbar sein, dann fällt dies womöglich noch in die Ausreisefrist und es kann ein Gesuch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG gestellt werden (vgl. Erw. 3.6.5 und Erw. 4.2). 4.1 Damit aber erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit ist nach der Arbeitsaufnahme im Ausland ausgeschlossen. Die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit ist nicht gegeben. Und schliesslich ist nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat die Erteilung einer Ermessensbewilligung abgelehnt hat. 4.2 Eventualiter beantragen die Beschwerdeführer, zum Wohle der Kinder sei der Aufenthalt bis am 5. Juli 2019 zuzulassen, damit die Kinder das Schuljahr noch beenden könnten. Der Regierungsrat verpflichtete die Beschwerdeführer, die Schweiz innert drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen. Der Beschluss wird nicht vor Zustellung dieses Entscheides rechtskräftig. Die Dreimonatsfrist wird damit so oder anders ungefähr um den 5. Juli 2019 herum ablaufen. Zur Schaffung von Sicherheit und Erleichterung der Planung wird festgelegt, dass die Ausreise bis spätestens 31. Juli 2019 zu erfolgen hat. Dies kommt keinem Obsiegen der Beschwerdeführer im Eventualantrag gleich (namentlich wird nicht die Bewilligung verlängert, sondern einzig die Frist zur Ausreise gemäss Art. 64d AuG präzisiert). 5. Diesem Ergebnis entsprechend sind die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 72 VRP).

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 5 haben die Schweiz spätestens bis 31. Juli 2019 zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. Sie haben am 21. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'514.16 (Fr. 14.16 Währungsdifferenz) geleistet, womit ihnen aus der Gerichtskasse Fr. 14.16 zurückzuerstatten sind. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (2/R) - das Amt für Migration - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 25. März 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

12 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. April 2019

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