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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.12.2019 III 2019 238

18 dicembre 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,183 parole·~21 min·2

Riassunto

Staatshaftung (Entschädigung und Genugtuung aus Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege) | Staatshaftung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 238 Zwischenbescheid vom 18. Dezember 2019 im Hauptverfahren III 2019 42 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Klägerin, gegen Kanton Schwyz, vertreten durch den Regierungsrat, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1200, 6431 Schwyz, Gegenstand Staatshaftung (Entschädigung und Genugtuung aus Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege)

2 Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl vom 4. April 2018 wurde A.________ (Jg. 1972) durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, vertreten durch Staatsanwältin MLaw C.________ und Untersuchungssekretär MLaw D.________ der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 70.-- bestraft (K-act. 1). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 12. April 2018 Einsprache; die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest. In der Folge wurde der Strafbefehl in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) vom 5. Oktober 2007 zur Durchführung einer Hauptverhandlung an das Bezirksgericht Einsiedeln überwiesen (unter der Verfahrensnummer SEO 2018 006), an welcher A.________ durch E.________ (Lebenspartner) verteidigt wurde (Verteidigung an der Hauptverhandlung erst nach Abschluss des Beweisverfahrens). Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 erkannte der Einzelrichter: 1. Die Angeklagte A.________ wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 2'830.00 (Untersuchungskosten von CHF 1'430.00 und Entscheidgebühr von CHF 1'400) gehen zu Lasten des Staates. 3. Der Angeklagten wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Den Privatklägerin 1 und 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. 5./6. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung. B. Mit Einschreiben vom 29. Januar 2019 forderte A.________ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Fr. 10'000.-- Schadenersatz, Genugtuung und Entschädigung oder einen andern im Rahmen eines Versöhnungsversuches zu offerierenden Betrag. Bei ergebnislosem Ablauf werde gegen die Staatsanwaltschaft Haftungsklage in der Höhe von Fr. 20'000.-- eingereicht. A.________ nahm dabei Bezug auf ihren Freispruch gemäss Urteil des Einzelrichters Einsiedeln SEO 2018 006 vom 5. Dezember 2018. Es habe sich um eine rechtsmissbräuchliche Anklage gehandelt, die ihr einen entsprechenden Schaden verursacht sowie sie in der Persönlichkeit verletzt habe (K-act. 5). Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 verwies die Staatsanwaltschaft auf das Urteil vom 5. Dezember 2019, gemäss dessen Dispositivziffer 3 A.________ keine Entschädigung zugesprochen worden sei, was unangefochten in Rechtskraft er-

3 wachsen sei (K-act. 6). Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 erneuerte A.________ ihre Forderung vom 29. Januar 2019 (K-act. 7). C. Am 1. Februar 2019 reichte A.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Strafanzeige ein gegen Staatsanwältin MLaw C.________ und Untersuchungssekretär MLaw D.________ wegen Vorteilsannahme, Nötigung, Drohung, übler Nachrede und Verleumdung (K-act. 4). D. A.________ reicht am 26. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen den Kanton Schwyz, Staatsanwaltschaft, ein mit den Anträgen: Ich ersuche Sie anzuordnen, dass 1. mir die Beklagte Fr. 20 600 Entschädigung der Kosten zahlt, die ich im Zusammenhang mit meiner Verteidigung im Strafverfahren Nr. SEO 2018 006 getragen habe; 2. mir die Beklagte Fr. 2000 Schadenersatz wegen des entgangenen Gewinns zahlt; 3. mir die Beklagte Fr. 5000 Genugtuung wegen der Gesundheitsschäden zahlt. Zusätzlich ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Klageantwort vom 2. April 2019 beantragt der Kanton Schwyz: 1. Auf Klageantrag Ziffer 1 und 2 sei nicht einzutreten. 2. Auf Klageantrag Ziffer 3 sei nicht einzutreten, soweit damit Genugtuung für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse im Strafverfahren gegen die Klägerin wegen mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfacher Beschimpfung verlangt wird. 3. Auf Klageantrag Ziffer 3 sei einzutreten, soweit damit im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Klägerin gegen die beiden Staatsanwälte C.________ und D.________ vom 1. Februar 2019 Genugtuung für fehlbares Verhalten kantonaler Funktionäre verlangt wird, und der Antrag sei in materieller Hinsicht abzuweisen. 4. Eventualiter sei auf die Klage gesamthaft nicht einzutreten. 5. Subeventualiter sei die Klage gesamthaft abzuweisen. 6. Unter Kostenfolge zulasten der Klägerin. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt der Kanton Verfahrenssistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des von der Klägerin am 1. Februar 2019 initiierten Strafverfahrens gegen Staatsanwältin C.________ und Untersuchungssekretär D.________.

4 F. Am 8. April 2019 sistierte der verfahrensleitende Richter das Staatshaftungsverfahren III 2019 42 einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss der durch die Klägerin mit Anzeige vom 1. Februar 2019 initiierten Strafverfahren gegen Staatsanwältin C.________ und Untersuchungssekretär D.________. Die Klägerin wurde aufgefordert, das Gericht über den rechtskräftigen Verfahrensabschluss zu informieren. G. Mit Schreiben vom 5. November 2019 orientiert die Klägerin das Gericht, "dass alle zivil- und strafrechtlichen Verfahren gegen die korrupten Staatsanwälte inzwischen erwartungsgemäss für mich abschlägig erledigt worden sind und keine Sistierungsgründe mehr bestehen". Hierauf setzte der verfahrensleitende Richter der Klägerin Frist bis 11. Dezember 2019 an zur Einreichung einer Replik. H. Am 10. Dezember 2019 reicht die Klägerin die vom Gericht eingeforderten Nichtanhandnahmeverfügungen in Sachen Strafverfahren gegen die Staatsanwältin C.________ und Untersuchungssekretär D.________ ein. Eine Replik reicht die Klägerin nicht ein, sondern erneuert ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie wolle, dass eine Replik durch einen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bestellten Anwalt erstellt werde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin beantragte mit der Staatshaftungsklage vom 26. Februar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege. Der Antrag wurde mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 erneuert, damit ihre Replik durch einen Anwalt erarbeitet werden könne. Es ist daher angezeigt, über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege in einem Zwischenbescheid zu entscheiden und damit nicht bis zum Entscheid in der Hauptsache zuzuwarten (vgl. Urteil BGer 4A_20/2011 vom 11.4.2011 Erw. 7.2.2). 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie im Straf- und Zivilprozess, im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren und auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (vgl. Urteil BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004 Erw. 4.2 mit Verweis auf BGE 125 V 32 Erw. 4a S. 34 f. mit zahlreichen Hinwei-

5 sen auf die Entwicklung der Rechtsprechung und auf die Literatur). Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss (§ 75 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides (§ 75 Abs. 3 VRP). 2.2 Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verlangt nach ständiger Praxis grundsätzlich das kumulative Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich der finanziellen Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, der Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes und der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung (vgl. Urteil BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004 Erw. 4.2 in fine, mit Verweis auf BGE 128 I 232 ff.; siehe auch ZB III 2010 103 vom 21.6.2010 Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf VGE III 2009 54 vom 27.10.2009 Erw. 4.2.1). 2.3 Bedürftig ist eine Partei, welche zur Leistung der Prozess- und Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Massgebend zur Bestimmung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 135 I 221 Erw. 5.1; Urteile BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018 Erw. 6.1.3; Zeitpunkt der Entscheidung über das UR-Gesuch gemäss BGE 108 V 265). Als Einkünfte gelten alle tatsächlich erzielten oder ohne weiteres einforderbaren Einkünfte. Der nach prozessualen Regeln bemessene Lebensbedarf liegt etwas über dem unumgänglich Notwendigen und übersteigt das reine betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. VGE I 2007 291 vom 12.12.2007 Erw. 3.2.1; Urteil BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018 Erw. 6.1.4). Bei den Ausgaben wird daher der monatliche Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009 um 20% erhöht (was vom Bundesgericht für den Kanton Freiburg nicht beanstandet wurde; Urteil BGer 5A_774/2015 vom 24.2.2016 Erw. 4.2). Dem Grundbetrag werden u.a. die Miete, die Krankenkassenprämien, die Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung und die Steuern hinzugefügt. Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung werden nur berücksichtigt, wenn von der versicherten Person nicht erwartet werden kann, dass sie den Vertrag kündigt (vgl. BGE 134 III 232; VGE II 2014 vom 17.12.2014 Erw. 3.2 mit Verweis auf VGE I 2007 291 vom 12.12.2007 Erw. 3.2.1).

6 Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Urteil BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018 Erw. 6.1.2). Zudem hat es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei zu ermöglichen, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 135 I 221 Erw. 5.1; 141 III 369 Erw. 4.1; Urteil BGer 5A_331/2016 vom 29.11.2016 Erw. 2.1). 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 Erw. 5.1; BGE 139 III 475 Erw. 2.2; Urteil BGer 4A_205/2019 vom 19.9.2019 Erw. 3.1.1). 3. Die Klägerin fordert im Rahmen des Staatshaftungsprozesses eine Entschädigung der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Verteidigung im Strafverfahren SEO 2018 006 (Fr. 20'600.--); Schadenersatz infolge entgangenen Gewinns (Fr. 2'000.--) sowie Genugtuung infolge Gesundheitsschäden (Fr. 5'000.--). All diese Forderungen stehen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren SEO 2018 006 (vgl. Ingress Bst. A). Das ganze Strafverfahren, das ihr Kosten, Schaden und eine Persönlichkeitsverletzung verursacht habe, gründe allein auf der durch die beiden Staatsanwältin C.________ und Untersuchungssekretär D.________ rechtsmissbräuchlich erhobenen Strafklage. Für ihre Vertretung und das Dolmetschen im Rahmen des gesamten Strafverfahrens habe ihr E.________ eine Rechnung in der Höhe von Fr. 20'600.-- ausgestellt.

7 Aufgrund des Strafverfahrens habe sie an insgesamt sieben Tagen nicht arbeiten können, weshalb sie die Fr. 2'000.-- entgangener Gewinn fordere. Der Staatsanwaltschaft sei schliesslich bekannt gewesen, dass sie seit November 2015 aufgrund einer Brustkrebserkrankung unter einer intensiven ärztlichen Behandlung gestanden habe und jederzeit hätte sterben können. Trotzdem sei sie und ihre Familie im Rahmen des rechtsmissbräuchlichen Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft während Monaten genötigt worden. Es habe ihr ein enormes psychisches Trauma verursacht. Durch die Erhebung der rechtsmissbräuchlichen Strafklage habe die Staatsanwaltschaft gezielt gehandelt, um ihren Gesundheitszustand zu verschlechtern. 4. Soweit die Klägerin Entschädigung und Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Strafverfahren fordert, hält der Kanton in seiner Klageantwort zu recht fest, dass hierüber im Rahmen des Strafverfahrens bereits rechtskräftig entschieden und der Klägerin keine Entschädigung zugesprochen wurde. Korrekt ist auch die Feststellung, dass gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO allein die Strafbehörden zuständig sind, um hierüber zu entscheiden, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, die freigesprochen oder gegen die das Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (BGE 142 IV 237 Erw. 1.3.1 m.w.H.). Zu entschädigen sind nicht nur diejenigen wirtschaftlichen Einbussen, die in einem Kausalzusammenhang mit einer bestimmten Verfahrenshandlung stehen, sondern der gesamte sich kausal aus dem Strafverfahren ergebende Schaden mit Einschluss der sich allenfalls ergebenden wirtschaftlichen Einbussen, z.B. durch Verlust der Arbeitsstelle (BGE 142 IV 237 Erw. 1.3.3). Bereits in VGE III 2010 225 vom 14. April 2011 hatte das Verwaltungsgericht, nach Inkrafttreten der neuen StPO, festgestellt, dass neu die Entschädigungsund Genugtuungsansprüche mit dem Entscheid in der Sache (ganzer oder teilweiser Freispruch) bzw. mit der Einstellungsverfügung / dem Einstellungsentscheid allein durch die Strafbehörde von Amtes wegen (und nicht nur auf Klage) hin zu beurteilen sind (VGE III 2010 225 vom 14.4.2011 Erw. 1.3; vgl. auch BGE

8 BGE 142 IV 237; BGE 142 IV 42; Urteile BGer 6B_582/2019 vom 24.9.2019; 2C_372/2018 vom 25.7.2018 Erw. 2.2; Urteil Bundesstrafgericht BB.2018.149 vom 5.8.2019 Erw. 2.2.2). Forderungen gegenüber dem Staat aus einem Schaden, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht, sind nicht mit Haftungsklagen vor Verwaltungsgericht geltend zu machen, sondern im Rahmen des Strafverfahrens zu beurteilen. Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin im Verfahren SEO 2018 006 mit Urteil vom 5. Dezember 2018 freigesprochen wurde, ihr aber weder eine Entschädigung, noch Schadenersatz noch eine Genugtuung zugesprochen wurde. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Es besteht kein Raum, entsprechende Ansprüche im Rahmen eines Staatshaftungsprozesses geltend zu machen. Auch soweit die Klägerin geltend macht, der Strafrichter habe ihr zu Unrecht keine Entschädigung zugesprochen, so wäre gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel zu ergreifen gewesen. Wurde dies versäumt, kann der Anspruch nicht später in einem Staatshaftungsverfahren geltend gemacht werden. Bleibt anzumerken, dass die Klägerin mit Klageschrift vom 25. Februar 2019 beim Bezirksgericht Einsiedeln die gleichen Forderungen stellte wie im vorliegenden Verfahren und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Mit Verfügung vom 13. März 2019 wurde das URP-Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (ZES 2019 036). Damit steht fest, dass die von der Klägerin mit Antrag Ziffer 1 und Antrag Ziffer 2 geltend gemachten Ansprüche nicht im Rahmen eines Staatshaftungsprozesses geltend gemacht werden können. Das Verwaltungsgericht ist hierzu nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten sein wird. 5.1 In Antrag Ziffer 3 fordert die Klägerin Fr. 5'000 Genugtuung wegen erlittenen Gesundheitsschäden. Durch die Erhebung der rechtsmissbräuchlichen Strafklage habe die Staatsanwaltschaft gezielt gehandelt, um ihren Gesundheitszustand zu verschlechtern. Der Kanton hält hierzu vernehmlassend fest, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Klägerin als Geschädigte (im Strafverfahren gegen die Staatsanwältin C.________ und Untersuchungssekretär D.________) würden sich ausschliesslich nach dem Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG; SRSZ 140.100) vom 20. Februar 1970 richten. Insoweit seien die Voraussetzungen für das Eintreten auf Antrag Ziffer 3 der Klage gegeben. 5.2 Aus der Forderung der Klägerin erhellt nicht abschliessend, ob ihre Forderung auf Genugtuung aus ihrer Stellung als Beschuldigte im Verfahren SEO 2018

9 006 und als mit Urteil vom 5. Dezember 2018 Freigesprochene rührt oder aus ihrer Stellung als Dritte in der Strafsache gegen die Staatsanwältin C.________ und Untersuchungssekretär D.________. Im ersten Fall wäre für die Beurteilung in jedem Fall die Strafbehörde gestützt auf Art. 429 StPO zuständig (vgl. oben Erw. 4; Urteil BGer 6B_582/2019 vom 24.9.2019). Mit Art. 434 StPO anerkennt die Strafprozessordnung in gewissen Fällen auch für Dritte das Recht an, Entschädigung und Genugtuung geltend zu machen. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (vgl. Urteil BGer 2C_372/2018 vom 25.7.2018 Erw. 2.2). Idee der in Art. 429 bis 436 StPO geregelten Entschädigung und Genugtuung ist es, dass der Staat den gesamten sich aus Strafverfahren ergebenden Schaden wiedergutzumachen hat. Der Umstand, dass ein Strafverfahren geführt wird, ist (natürlich) kausal für alle damit in Zusammenhang stehenden Verfahrenshandlungen und die sich daraus allenfalls ergebenden wirtschaftlichen Einbussen (vgl. BGE 142 IV 237 Erw. 1.3.3). All diese Schäden sind im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen und durch die Strafbehörden zu prüfen und entscheiden. Es besteht kein Raum für eine Staatshaftungsklage. Daneben ist es aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, einen Schaden oder eine Genugtuung auch gegen Funktionäre der Strafuntersuchungsbehörden in einem Staatshaftungsprozess geltend zu machen, soweit die Forderungen nicht mit einem Strafverfahren in Zusammenhang stehen (vgl. hierzu Verfügung Kantonsgerichtspräsident BEK 2019 31 und 32 vom 13.3.2019 Seite 3 Punkt 2 mit Verweis auf Urteil BGer 6B_159/2019 vom 20.2.2019 Erw. 3). 5.3 Ob die Klägerin all ihre Forderungen ausschliesslich im Strafverfahren geltend machen muss und über all ihre Forderungen die Strafbehörden zu befinden haben, oder ob sie ihren Anspruch auf Genugtuung gemäss Antrag Ziffer 3 im Rahmen einer Staatshaftungsklage geltend machen kann, kann für die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Staatshaftungsverfahren letztlich offen bleiben. Handelt es sich um einen Anspruch aus Art. 429 ff. StPO, wäre dafür auf jeden Fall die Strafbehörde zuständig. Auf eine entsprechende Staatshaftungsklage tritt das Verwaltungsgericht nicht ein. Ist hingegen das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Haftungsverfahrens zuständig, so müssen die Prozessaussichten aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung als aussichtslos gewertet werden (vgl. nachfolgend).

10 5.4.1 Die Klägerin macht im Rahmen ihrer Genugtuungsforderung geltend, die Staatsanwaltschaft habe absolut rechtsmissbräuchlich Strafanklage gegen sie erhoben. Sie habe dabei gezielt Anklage erhoben, um ihren Gesundheitszustand zu verschlechtern. Denn sie habe um ihre Brustkrebserkrankung, ihre intensive Behandlung und die Möglichkeit jederzeit versterben zu können, gewusst. 5.4.2 Nach § 3 StHG haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den ein Funktionär in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Als Gemeinwesen gelten der Kanton, die Bezirke, die Gemeinden und die übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 StHG). Als Funktionäre eines Gemeinwesens gelten Mitglieder der Behörden und Kommissionen, die Beamten, die Angestellten sowie andere Personen, welche aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Aktes mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind (§ 1 Abs. 2 lit. a – d StHG). Fügt ein Funktionär durch rechtmässiges Verhalten einem Dritten Schaden zu, so haftet das Gemeinwesen nur, wenn das Gesetz dies vorsieht (§ 7 StHG). Im Übrigen normiert § 16 StHG, dass die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide in einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden darf. Nach § 5 Abs. 1 StHG haftet das Gemeinwesen, wenn eine Verfügung oder ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren abgeändert wird, nur dann, wenn ein Funktionär der Vorinstanz vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Die Haftung nach § 3 StHG setzt im Grundsatz was folgt voraus (vgl. VGE III 2009 142 vom 18.5.2011 Erw. 2.1 m.w.H.): - die Verursachung eines Schadens; - die Zufügung dieses Schadens durch einen Funktionär des Gemeinwesens in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen (wobei der Kreis der Funktionäre in § 1 Abs. 2 StHG umschrieben wird); - die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung; - einen (natürlichen und) adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Funktionärs und dem eingetretenen Schaden; - und das Fehlen eines Haftungsbefreiungsgrundes gemäss Art. 44 Abs. 1 OR in Verbindung mit § 12 StHG. 5.4.3 In Sachen SEO 2018 006 erliess die Staatsanwaltschaft gegen die Klägerin am 4. April 2018 einen Strafbefehl, mit welchem sie schuldig gesprochen und bestraft wurde. Auf ihre Einsprache hin wurde der Strafbefehl zur Durchführung einer Hauptverhandlung ans Bezirksgericht Einsiedeln überwiesen. Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 wurde die Klägerin freigesprochen (vgl. Ingress Bst. A).

11 Der Umstand allein, dass der von der Staatsanwaltschaft ausgestellte Strafbefehl durch das Bezirksgericht nicht bestätigt, sondern die Klägerin freigesprochen wurde, reicht für sich allein nicht aus, um eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit des nicht bestätigten Strafbefehls zu begründen. Vielmehr setzt eine Haftpflicht des Gemeinwesens nach Massgabe von § 5 Abs. 1 StHG voraus, dass dem Funktionär des Gemeinwesens (Staatsanwaltschaft) ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten bzw. eine wesentliche Pflichtverletzung oder besondere (unentschuldbare) Fehlleistung angelastet werden kann. 5.4.4 Am 1. Februar 2019 reichte die Klägerin Strafanzeige ein gegen die beiden Personen der Staatsanwaltschaft wegen Vorteilsannahme, Nötigung, Drohung, übler Nachrede und Verleumdung (K-act. 4; vgl. Ingress Bst. C). Am 20. Februar 2019 erliess die Oberstaatsanwaltschaft in den durch die Klägerin angezeigten Strafsachen C.________ (SUO 2019 2 RG) sowie D.________ (SUO 2019 3 RG) je eine Nichtanhandnahmeverfügung. Ein Anfangsverdacht betreffend Vorteilsannahme sei nicht im Ansatz ersichtlich; es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die beiden im Verfahren SEO 2018 006 von sachfremden Motiven hätten leiten lassen, geschweige denn, sich durch irgendjemanden gegen einen nicht gebührenden Vorteil korrumpieren liessen. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern sie die Klägerin bedroht oder genötigt hätten. Auch bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die beiden gewusst hätten, dass ihre Anklage keine Chancen vor Gericht habe. Der Vorwurf der üblen Nachrede und Verleumdung erweise sich als haltlos. Beide hätten je ihrer Funktion entsprechend den ihnen von Gesetzes wegen obliegenden Pflichten und Befugnisse gehandelt. Haltlos sei ebenso der Vorwurf der Ehrverletzung. Zusammenfassend seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich C.________ oder D.________ im Rahmen der Strafuntersuchung gegen die Klägerin in irgendeiner Weise strafbar gemacht haben könnten. Die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen hat die Klägerin am 21. Februar 2019 beim Kantonsgericht angefochten und wegen Mittellosigkeit um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Verfügungen vom 13. März 2019 (BEK 2019 31 und BEK 2019 38) wurde das URP-Gesuch abgelehnt und von der Klägerin ein Kostenvorschuss gefordert. Da sie diesen nicht leistete, trat das Kantonsgericht auf die Rechtsmittel nicht ein (Verfügungen vom 24.4.2019 i.S. BEK 2019 31 und BEK 2019 38). Auf eine vor Bundesgericht dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil BGer 6B_652/2019 und 6B_653/2019 vom 31.5.2019).

12 5.4.5 Mit den rechtskräftig gewordenen Nichtanhandnahmeverfügungen stellte die Oberstaatsanwaltschaft fest, dass der Staatsanwältin C.________ und dem Untersuchungssekretär D.________ keine strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren SEO 2018 006 vorgeworfen werden können. Es bestünden hierzu keinerlei Anhaltspunkte, entsprechende Vorwürfe seien haltlos. In einem Verantwortlichkeitsverfahren darf die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide nicht überprüft werden (§ 16 StHG). Die Rechtswidrigkeit staatlichen Handelns ist grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Verfahren zu beurteilen. Damit aber steht im Rahmen einer summarischen Prüfung (vgl. oben Erw. 2.4) fest, dass entgegen den wenig substantiierten Vorbringen der Klägerin der Staatsanwaltschaft kein rechtswidriges Handeln, schon gar kein vorsätzliches oder grobfahrlässiges, vorgeworfen werden kann. Solches wäre aber Voraussetzung, damit das Gemeinwesen nach Staatshaftungsgesetz für seine Funktionäre haftet (vgl. oben Erw. 5.4.2). Bei dieser Ausgangslage muss die Staatshaftungsklage der Klägerin als aussichtslos in dem Sinne beurteilt werden, als die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass keine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. 5.5 Zusammenfassend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung (vgl. oben Erw. 2.2). 6. Der Klägerin wird (mit separater Verfügung) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.-- eine Frist angesetzt. Wird der Kostenvorschuss trotz - ggfs. notwendig werdender - Ansetzung einer Nachfrist nicht bezahlt, so wird auf die Klage nicht eingetreten werden (§ 73 Abs. 3 VRP). 7. Zur Einreichung einer Replik wird der Klägerin eine Frist bis 31. Januar 2020 angesetzt; im Unterlassungsfall wird Verzicht angenommen. 8. Es werden für diesen Zwischenbescheid keine Verfahrenskosten erhoben. 9. Beim vorliegenden Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesge-

13 setzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005; BGE 129 I 129 Erw. 1.1; Urteil BGer 5A_374/2019 vom 22.11.2019). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 Erw. 1.1). Vorliegend handelt es sich um eine Staatshaftungsklage. Danach richtet sich auch der Rechtsmittelweg. Auf dem Gebiet der Staatshaftung ist die Beschwerde ans Bundesgericht unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt, ausser es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Art. 85 BGG). Letztlich wird hierüber das Bundesgericht entscheiden. Bei einem allfälligen Weiterzug dieses Zwischenbescheids ans Bundesgericht kann die Klägerin aus der angefügten Rechtsmittelbelehrung nichts zu ihren Gunsten ableiten.

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgelehnt. 2. Die Klägerin hat gemäss separater Kostenvorschussverfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu leisten. 3. Zur Einreichung einer Replik wird der Klägerin Frist bis 31. Januar 2020 angesetzt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 85 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Im Übrigen kann ebenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 5. Zustellung an: - die Klägerin (R; unter Beilage der Kostenvorschussverfügung) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz (unter Beilage der klägerischen Eingabe vom 10.12.2019) Schwyz, 18. Dezember 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

15 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine ordentliche Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 9. Januar 2020

III 2019 238 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.12.2019 III 2019 238 — Swissrulings