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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.09.2019 III 2019 23

25 settembre 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,056 parole·~30 min·2

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Urteilsfähigkeit / Vorsorgeauftrag) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 23 Entscheid vom 25. September 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) W.________, Vorinstanz, 2. C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw D.________, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Urteilsfähigkeit / Vorsorgeauftrag)

2 Sachverhalt: A. C.________ (geb. ________1931, ________) ist der Vater von F.________ von A.________ sowie von G.________. H.________ ist seit Jahren seine Lebenspartnerin (gemäss Angaben der Lebenspartnerin in Vi-act. 2.1 seit 1990, wobei sie geltend macht, seit 2006 gemeinsam in I.________ zusammengelebt zu haben). Der Vater von C.________ ist in J.________ aufgewachsen, während seine Mutter aus K.________ stammte. C.________ ist in L.________ geboren und zur Schule gegangen. 1948 gelangten die Eltern (________) in die Schweiz und betrieben Teppichhandel. C.________ leistete nach eigenen Angaben rund 5 Jahre Militärdienst für L.________, davon einen Teil bis 1952/1953 in M.________. 1954 folgte er seinem Vater in die Schweiz. In erster Ehe war er mit einer Frau aus N.________ verheiratet, welche Mutter der drei Kinder (G.________, A.________ und F.________) ist und 1986 an Krebs verstarb (vgl. Vi-act. 2.24, S. 16 und 17). C.________ hatte ursprünglich die Einzelfirma "O.________" in P.________ geführt, welche Jahre später von der Q.________ AG übernommen wurde. Gemäss Handelsregisterauszug (vom 9.9.2019) ist C.________ Präsident des Verwaltungsrates der Q.________ AG mit Einzelunterschrift, während seine Söhne Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien sind. Die Gesellschaft bezweckt aktuell u.a. "Design, Entwicklung sowie Handel mit Teppichen". Am 12. Januar 2017 hat C.________ einen Vorsorgeauftrag unterzeichnet, welcher im Amtslokal des Notariates R.________ öffentlich beurkundet wurde. Darin wurde an erster Stelle sein Sohn A.________ mit der Personensorge und der damit zusammenhängenden Vertretung beauftragt. Als Ersatzbeauftragter wurde der andere Sohn F.________ eingesetzt. Eine analoge Regelung bestimmte C.________ für die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr (vgl. Vi-act. 1.5 = Bf-act. 3). B. Am 18. Juli 2017 erlitt C.________ einen akuten ischämischen Schlaganfall im Anterior- und Mediastromgebiet rechts (bei A.carotis interna Verschluss). Bis zum 8. August 2017 war er in der Neurologie des S.________ (Spital) hospitalisiert, worauf er in das T.________ zur Rehabilitation verlegt wurde. Am 8. September 2017 kam er ins Wohn- und Pflegezentrum U.________. Wegen einer gesundheitlichen Verschlechterung trat er am 19. Dezember 2017 in die Klinik V.________ ein (vgl. Vi-act. 2.24, S. 18). Bereits einen Tag zuvor kündigte H.________ mit Schreiben vom 18. Dezember 2017, welches von C.________

3 mit kaum lesbarer, krakeliger Schrift mitunterzeichnet wurde, den Pflegevertrag mit dem U.________ per Ende Januar 2018 (Vi-act. 1.2.1). C. Mit einer Eingabe vom 27. Dezember 2017 an die KESB W.________ hatten A.________ und F.________ gemeinsam beantragt, dass der von ihrem Vater verfasste Vorsorgeauftrag in Kraft zu setzen sei; aktuell befinde sich ihr Vater in der Rehaklinik V.________; nach dem absehbaren Klinikaustritt anfangs 2018 habe die Lebenspartnerin von C.________ einen Umzug in ein Pflegeheim im Kanton X.________ geplant (Vi-act. 1.2). D. Am 4. Januar 2018 teilte die KESB W.________ der Lebenspartnerin von C.________ mit, dass ein Verfahren betreffend Validierung des Vorsorgeauftrages hängig sei; zudem wurde um Einreichung des Originals des Vorsorgeauftrages ersucht, welches sich in der Wohnung in I.________ befinde (Vi-act. 1.6). Gleichentags holte die KESB W.________ zum Gesundheitszustand von C.________ Auskünfte ein (Vi-act. 1.7.1/ 1.7.2), welche am 15. und 17. Januar 2018 eingingen (Vi-act. 1.9 und 1.11). Ergänzende Angaben folgten am 30. Januar 2018 (Vi-act. 1.15). Am 9. Februar 2018 hat eine Delegation der KESB W.________ C.________ in der Klinik V.________ angehört (Vi-act. 1.17). In der Folge reichte A.________ einen (ihn betreffenden) Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister sowie dem Betreibungsregister ein (Vi-act. 1.19.1f.). Am 12. Februar 2018 wurde C.________ aus der Klinik V.________ entlassen und er trat ins Pflegeheim Y.________ ein, wo er sich seither aufhält (Vi-act. 2.24, S. 18). E. Mit Beschluss Nr. IA/010/11/2018 vom 21. März 2018 hat die KESB W.________ den Vorsorgeauftrag von C.________ vom 12. Januar 2017 als gültig errichtet und für wirksam erklärt sowie als vorsorgebeauftragte Person für die Bereiche Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr A.________ bezeichnet. In den Dispositiv-Ziffern 3.1 und 3.2 hat die KESB W.________ den Aufgabenkatalog im Bereich der Personensorge und im Bereich der Vermögenssorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr konkret umschrieben (vgl. Viact. 1.21). Dieser KESB-Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 9. Mai 2018 hat die KESB W.________ die Urkunde über die Validierung eines Vorsorgeauftrages ausgestellt (Vi-act. 1.25) und diverse Amtsstellen darüber informiert (vgl. Vi-act. 1.26.1 bis 1.26.3). F. Am 29. Mai 2018 eröffnete die KESB W.________ ein neues Verfahren, weil H.________ in zwei am 22. und am 25. Mai 2018 eingegangenen Schreiben

4 gemeldet hatte, dass der Vorsorgebeauftragte (A.________) die Interessen des Vorsorgeauftraggebers (C.________) ungenügend wahre (Vi-act. 2.1 bis 2.3). Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 machte Rechtsanwältin MLaw D.________ im Namen von C.________ geltend, dass sich der Gesundheitszustand von C.________ in den letzten Wochen stark verbessert habe, dass er wieder urteilsfähig sei und folglich der Vorsorgeauftrag von Gesetzes wegen unwirksam sei; zudem wurde um Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung ersucht (Vi-act. 2.4). G. Am 7. Juni 2018 fand eine Besprechung zwischen dem Vorsorgebeauftragten und einer Delegation der KESB W.________ statt (Vi-act. 2.8). Mit Eingaben vom 15. Juni 2018 und vom 2. Juli 2018 machte Rechtsanwältin MLaw D.________ gegenüber der KESB sinngemäss geltend, dass C.________ wieder in der Lage sei, Entscheidungen selber zu treffen und dass das Verfahren voranzutreiben sei (Vi-act. 2.10, 2.11). Am 5. Juli 2018 erhielt die KESB W.________ Informationen vom zuständigen Mitarbeiter der Hausbank, welcher seit rund 10 Jahren C.________ kenne und ihn seit Juli 2017 4x besucht habe (Vi-act. 2.12). Am 10. Juli 2018 informierte die KESB W.________ Rechtsanwältin MLaw D.________ über den Abklärungsstand sowie den Umstand, wonach ein psychiatrisches Gutachten als nötig erachtet werde (Vi-act. 2.15). Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 an die involvierten Rechtsanwälte setzte die KESB W.________ eine Frist bis zum 20. Juli 2018 an, um zum vorgesehenen Gutachter sowie dem beigelegten Fragenkatalog Stellung zu nehmen (Vi-act. 2.18, 2.19). Dazu äusserte sich Rechtsanwältin MLaw D.________ in einer Eingabe vom 20. Juli 2018 (Vi-act. 2.20). Am 24. Juli 2018 erteilte die KESB W.________ Dr.med. E.________ (eMBA/ FMH Psychiatrie und Psychotherapie/ DAS UZH Forensic Assissment/ Direktor der Sektoren OSC) den Auftrag für eine Begutachtung von C.________ (Viact. 2.21). Das per 2. November 2018 datierte und 42 Seiten umfassende Gutachten ging am 6. November 2018 bei der KESB W.________ ein (Vi-act. 2.24). Mit Schreiben vom 14. November 2018 teilte die KESB W.________ den involvierten Rechtsanwälten mit, dass gestützt auf das Ergebnis des Gutachtens (wonach sinngemäss sich der Gesundheitszustand von C.________ verbessert habe und ihm wieder Urteilsfähigkeit attestiert werde) es vorgesehen sei, eine entsprechende Feststellungsverfügung zu erlassen und A.________ aufzu-

5 fordern, seine Original-Urkunde nach Art. 363 Abs. 3 ZGB zu retournieren (Viact. 2.25, 2.26). Daraufhin forderte der Rechtsvertreter des Vorsorgebeauftragten von der KESB W.________, dass ihm Einsicht in das Gutachten zu gewähren sei, was ihm lediglich teilweise im Umfange von 5, teilweise eingeschwärzten Seiten gewährt wurde (Vi-act. 2.29). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 nahm Rechtsanwalt Dr. B.________ zur von der KESB geplanten Aufhebung der Einsetzung des Vorsorgebeauftragten Stellung und verwies u.a. auf einen erneuten Klinikaufenthalt von C.________ (Vi-act. 2.33). Am 18. Dezember 2018 führte ein Mitglied der KESB W.________ ein Telefongespräch mit C.________ (Vi-act. 2.38). Dieses Mitglied der KESB W.________ nahm am 20. Dezember 2018 telefonisch Rücksprache mit dem Gutachter Dr.med. E.________ (Vi-act. 2.39). Am 7. Januar 2019 teilte Rechtsanwalt Dr. B.________ der KESB W.________ zum einen mit, dass C.________ gleichentags zur Überwachung ins Spital Z.________ eingeliefert worden sei, da er geistig verwirrt und kaum noch ansprechbar gewesen sei. Zum andern verwies er auf eine von H.________ per Internet vorgenommene Umleitung der für C.________ an der Adresse in I.________ bestimmten Post (Vi-act. 2.42). Am 18. Januar 2019 folgte eine telefonische Rückfrage der KESB W.________ beim Ospedale Z.________ (Vi-act. 2.44). H. Mit Beschluss Nr. IA/002/04/2019 vom 30. Januar 2019 hielt die KESB W.________ im Dispositiv was folgt fest: 1. Es wird festgestellt, dass der mit Beschluss der KESB W.________ vom 21. März 2018 validierte Vorsorgeauftrag von C.________ vom 12. Januar 2017 von Gesetzes wegen unwirksam ist und C.________ die Urteilsfähigkeit wiedererlangt hat. 2. A.________ wird aufgefordert, seine Originalurkunde nach Art. 363 Abs. 3 ZGB der KESB W.________ umgehend zu retournieren. 3. Gebühren: Gebühren für den Entscheid Fr. 200.00 Gutachten Fr. 9000.00 Kanzleigebühren Fr. 45.00 Die Gebühren von Fr. 9245.00 werden vollumfänglich C.________ auferlegt. 4. (Rechtsmittelbelehrung …) Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen.

6 I. Gegen diesen am 1. Februar 2019 eingegangenen Beschluss liess A.________ fristgerecht am 4. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren. 1. Es sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die KESB aufzuheben und es sei festzustellen, (i) dass der Beschluss der KESB vom 30. Januar 2019 erst mit dem Urteil durch Ihr Gericht in Rechtskraft erwächst und (ii) dass bis zu diesem Zeitpunkt der Vorsorgeauftrag, der von der KESB am 21. März 2018 validiert wurde, weiter in Kraft bleibt. 2. Es sei festzustellen, dass C.________ weiterhin urteilsunfähig ist. Eventualiter sei die Sache an die KESB zurückzuweisen, damit diese mit einem Obergutachten die Urteilsfähigkeit von C.________ klärt. Subeventualiter sei A.________ vollen Einblick in das Gutachten von Dr. E.________ zu gewähren und Gelegenheit zu geben, dazu ergänzend Stellung zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von C.________. J. Mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Februar 2019 hat der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts die im angefochtenen KESB-Beschluss vom 30. Januar 2019 einer allfälligen Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung vorsorglich gestützt auf § 42 Abs. 3 VRP i.V.m. § 23 Abs. 2 VRP wieder hergestellt und ausdrücklich festgehalten, dass der KESB-Beschluss vorläufig keine Wirkung entfalte. In einer Eingabe vom 18. Februar 2019 stellte Rechtsanwältin MLaw D.________ für C.________ folgende Anträge: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Die Verfügung des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 05.02.2019 (Verfahrens- Nr. III 2019 23) sei insoweit ersatzlos aufzuheben, als dass sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betrifft. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2019 beantragte die KESB W.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 25. März 2019 folgende präzisierte Anträge: 1. Es sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die KESB aufzuheben. 2. Es sei unter Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdegegner weiterhin urteilsunfähig ist und der Beschwerdeführer demzufolge vorsorgebeauftragt bleibt.

7 Eventualiter sei die Sache an die KESB zurückzuweisen, damit diese mit einem Obergutachten die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers klärt, sofern eine solche Prüfung nicht bereits durch Ihr Gericht erfolgt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zu Lasten des Beschwerdegegners. In einer Stellungnahme vom 23. April 2019 wiederholte Rechtsanwältin MLaw D.________ für C.________ die in der Eingabe vom 18. Februar 2019 gestellten Anträge. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers folgte am 7. Juni 2019. Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 verzichtete Rechtsanwältin MLaw D.________ (abgesehen vom Hinweis, wonach die Eingabe des Beschwerdeführers keine relevanten Ausführungen enthalte und der Beschwerdeführer weiterhin verkenne, dass das angebliche Verhalten der Lebenspartnerin des Beschwerdegegners für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht massgebend sei) auf die Erstattung von weiteren Bemerkungen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Als Ausgangslage ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten, - dass der verwitwete und zwischenzeitlich 88 ½-jährige Beschwerdegegner sowie Vater des Beschwerdeführers (nachfolgend Vater genannt) im öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag vom 12. Januar 2017 (mithin damals im Alter von 86 Jahren) primär seinen Sohn A.________ (= Beschwerdeführer) für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit mit der Personen- und Vermögenssorge beauftragt hat (und nicht seine langjährige Lebenspartnerin); - dass der Vater am 18. Juli 2017 einen ischämischen Schlaganfall erlitten und anschliessend am S.________ (Spital), im T.________ und in der Klinik V.________ stationär behandelt wurde; - dass angesichts der Folgen dieses Schlaganfalls die Vorinstanz von den Söhnen beauftragt wurde, den erwähnten Vorsorgeauftrag zu validieren; - und dass gestützt auf die damaligen Abklärungsergebnisse dieser Vorsorgeauftrag von der Vorinstanz mit Beschluss vom 21. März 2018 validiert sowie A.________ als vorsorgebeauftragte Person für seinen Vater für die Bereiche Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr bezeichnet wurde. Diese Ausgangslage ist hier nicht in Frage zu stellen, nachdem der angesprochene Validierungsbeschluss vom 21. März 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

8 1.2 Im weiteren Verlauf sind sich die involvierten Personen uneinig, ob der Vater nach der Validierung des Vorsorgeauftrages seine Urteilsfähigkeit für die Bereiche Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr wiedererlangt hat (oder nicht). Die Vorinstanz hat diesbezüglich Abklärungen getroffen, welche u.a. auch ein 42 Seiten umfassendes Gutachten vom 2. November 2018 (= Vi-act. 2.24) umfassen. Gestützt darauf hat die Vorinstanz unter Einbezug der Aktenlage mit Beschluss vom 30. Januar 2019 festgehalten, dass der Vater die Urteilsfähigkeit wiedererlangt habe und deswegen der mit früherem Beschluss vom 21. März 2018 validierte Vorsorgeauftrag für den Vater von Gesetzes wegen unwirksam sei. Demgegenüber bezweifelt A.________, dass sein Vater die Urteilsfähigkeit wiederlangt habe, weshalb er den betreffenden Beschluss vom 30. Januar 2019 beim Gericht angefochten hat, wozu er die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch nahm. Solange aber unklar ist, wie es sich mit der Urteilsfähigkeit des Vaters verhält, ist A.________ (als korrekt eingesetzter Vorsorgebeauftragter für seinen Vater) die Befugnis einzuräumen, diese angesprochene Streitfrage in einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren klären zu lassen sowie diesbezüglich einen Rechtsanwalt (zu Lasten des Vorsorgeauftraggebers) zu mandatieren. Die entsprechenden Einwände der für den Vater auftretenden Rechtsvertreterin sind hier nicht zu hören. Dafür sprechen u.a. auch die nachfolgend aufgeführten Umstände (siehe namentlich auch Erwägung 2.1). 2. In der vorliegenden Angelegenheit fallen insbesondere die nachfolgend dargelegten Umstände ins Gewicht: 2.1 Die für den Vater auftretende Rechtsanwältin verfügt über eine vom Vater am 24. Mai 2018 unterzeichnete Vollmacht (= Vi-act. 2.4.1). In der Eingabe vom 23. April 2019 (S. 10, Ziff. 13.1) machte sie geltend "in ständigem Austausch mit dem Beschwerdegegner" zu sein. Demgegenüber erklärte der Vater (Beschwerdegegner) bei einem Telefongespräch vom 18. Dezember 2018 mit dem betreffenden Behördenmitglied der Vorinstanz, "keinen persönlichen Kontakt zu D.________ gehabt zu haben" (vgl. Vi-act. 2.38/ Rückseite, Mitte). Sollte es sich so verhalten, dass der Vater keinen persönlichen Kontakt mit der erwähnten Rechtsanwältin hatte (Variante 1), müsste daraus abgeleitet werden, dass diese Anwältin - jedenfalls bis zum 18. Dezember 2018 - ausschliesslich durch die Lebenspartnerin des Vaters instruiert wurde, was jedenfalls dann problematisch ist, wenn und soweit die Lebenspartnerin in der vorliegenden Angelegenheit eigene Interessen verfolgt (siehe dazu noch nachfolgend; vgl. dazu auch die Ausführungen in der Eingabe des A.________ vom 25. März 2019, Rz. 33, wonach der Sohn seinen Vater auf das gerichtliche Verfahren angesprochen hat und der Vater davon nichts wusste).

9 Sollte es sich anders verhalten (wonach die Anwältin mit dem Vater auch persönlichen Kontakt pflegt, und zwar schon vor dem 18. Dezember 2018 = Variante 2), wäre damit erstellt, dass der Vater sich an relevante Aspekte schlicht nicht erinnern kann (bzw. relevante Geschehnisse ohne weiteres vergisst), womit die Urteilsfähigkeit - namentlich für die eigene Vermögenssorge - offenkundig sehr fraglich erscheint. Darauf wurde in der Eingabe des A.________ vom 7. Juni 2019 (Rz. 26) zutreffend hingewiesen. 2.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zur Frage der Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit zu Recht ein Gutachten durch einen Sachverständigen eingeholt. Beizupflichten ist der Argumentation in der Stellungnahme vom 18. Februar 2019 (der Rechtsvertreterin des Vaters, Ziff. 7.9.2), dass der von der Vorinstanz beauftragte Dr.med. E.________ über einen beachtlichen Leistungsausweis verfügt. Überzeugend ist auch die Unterscheidung des Sachverständigen im Gutachten (Ziff. 8.2, S. 38ff.) hinsichtlich der "Urteilsfähigkeit bezüglich Personensorge" einerseits und "Urteilsfähigkeit bezüglich Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr" andererseits. An sich nachvollziehbar erscheint auch die Argumentation des Gutachters, wonach der Vater hinsichtlich der Personensorge zu erkennen vermag, dass es um die Bereiche Wohnen, Pflege, Arztwahl etc. geht und dass er diesbezüglich mit der aktuellen Unterbringungslösung im Pflegeheim Y.________ zufrieden ist und keinen Wechsel möchte (vgl. zit. Gutachten, S. 38). 2.3.1 Nicht zu überzeugen vermag hingegen das vorliegende Gutachten, soweit sich der Sachverständige mit der Urteilsfähigkeit des Vaters bezüglich Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr befasst. Diesbezüglich besteht ein erster gravierender Mangel darin, dass der Gutachter (einmal abgesehen vom Vater und den zur Verfügung gestellten Akten) nur die Lebenspartnerin in die Begutachtung einbezogen und mit ihr am 10. Oktober 2018 ein Gespräch geführt, indessen die beiden Söhne, welche mit dem Vater nicht nur verwandtschaftlich, sondern geschäftlich eng verbunden sind, vollständig ausgeklammert hat. In diesem Zusammenhang fällt massgeblich ins Gewicht, dass der Vater gemäss dem erwähnten Handelsregisterauszug weiterhin als Präsident des Verwaltungsrates der Q.________ AG mit Einzelunterschrift fungiert und in dieser Funktion mit den beiden Söhnen, welche ebenfalls als Mitglieder des Verwaltungsrates tätig sind und nach der Aktenlage derzeit die Geschäfte dieser Gesellschaft mit Kollektivunterschrift zu zweien führen, weiterhin eng verbunden ist (zumal davon auszugehen ist, dass der Vater als Verwaltungsratspräsident mindestens einen Teil des Aktienkapitals hält, was unbestrittenermassen zu seinem Vermögen zu zählen wäre). Eine (allfällige) Bejahung der Urteilsfähigkeit für die

10 Vermögenssorge hätte jedenfalls auch erfordert, dass der Bezug zu dieser Aktiengesellschaft konkret thematisiert worden wäre (um daraus Schlüsse zu ziehen, ob der damals 87-jährige Vater noch in der Lage ist, die Tragweite von Entscheidungen in diesem Kontext hinreichend abzuschätzen). Dazu kann man dem Gutachten nichts entnehmen. 2.3.2 Soweit der Sachverständige im Gutachten (S. 36 unten) sinngemäss festhält, der Vater erwecke den Eindruck, seine Vermögensverhältnisse gut zu kennen, wird in der Eingabe des A.________ vom 25. März 2019 (S. 11 unten) zum einen überzeugend eingewendet, dass der Vater dem Gutachter erklärte, ein Haus in I.________ und eines in AA.________ zu besitzen (vgl. Gutachten, S. 19 Ziff. 3.6), indessen zwei weitere Liegenschaften in P.________ vergessen gingen, was wohl nicht als Bagatelle bezeichnet werden kann. Hätte der Gutachter im Rahmen der Erstattung des Gutachtens auch mit den Söhnen eine Unterredung geführt, wären bei der Frage der Vermögenssorge grundsätzlich auch diese Liegenschaften in P.________ thematisiert worden. Zum andern macht der Sachverständige geltend, dass der Vater sehr gut informiert über den Liegenschaftsmarkt sei (vgl. Gutachten, S. 39). Demgegenüber brachte A.________ in seiner Eingabe vom 25. März 2019 (S. 9, Rz. 27, siehe auch S. 12, Rz. 39) glaubhaft vor, dass er beim Besuch des Vaters im Pflegeheim vom 25. Februar 2019 u.a. über das Ferienhaus des Vaters im X.________ gesprochen habe; dabei habe der Vater ausgeführt, dieses Ferienhaus habe einen Wert von 20 Mio. Franken, was gemäss den glaubhaften Angaben des A.________ offenkundig auch nicht annähernd zutrifft. 2.3.3 Beizupflichten ist auch der Argumentationskette des A.________ (in der Eingabe vom 25.3.2019, Rz. 39), wonach der Gutachter einräumte, - dass der Vater z.B. Daten nicht korrekt angeben könne (S. 26 des Gutachtens), - dass er unterdurchschnittliche kognitive Werte erreiche (S. 27 des Gutachtens), - dass er versuchte, Defizite zu verstecken (S. 21 des Gutachtens), - dass er nicht alles lesen könne (S. 28 des Gutachtens), - und dass er nur die Hälfte optisch erkennen könne (S. 29 des Gutachtens), dennoch aber im Gutachten zum Ergebnis gelangte, zum Zeitpunkt der Begutachtung bestünden keine Einschränkungen der Urteilsfähigkeit, was kaum als schlüssig bezeichnet werden kann. 2.3.4 Des Weiteren betonte der Sachverständige auf Seite 34 des Gutachtens zu Recht, dass dann, wenn es Hinweise darauf gebe, dass sich der Zustand des Exploranden verändert habe, die Frage der Urteilsfähigkeit erneut zu evaluieren sei. Dazu ist anzumerken, dass der Vater am 7. Januar 2019 erneut ins Spital

11 eingeliefert werden musste, worauf sich eine Mitarbeiterin der Vorinstanz an sich zutreffend bei der zuständigen Assistenzärztin des betreffenden Spitals erkundigte, wie der Gesundheitszustand des Vaters sei. Dabei lautete die Antwort, dass der Patient in der Lage sei, "auf einfache Fragen mit ja oder nein zu antworten". Dass in einer solchen Antwort eine wiedererlangte Urteilsfähigkeit für die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr zu erblicken sei, lässt sich grundsätzlich nicht rechtfertigen. Denn die Antwort der Ärztin beinhaltet grundsätzlich die Aussage, wonach der Vater (implizit) nicht mehr in der Lage war, komplexere Angelegenheiten/ Fragestellungen zu verstehen und adäquat zu würdigen. Damit bestand offenkundig im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses Anlass, die Frage der Urteilsfähigkeit (namentlich hinsichtlich Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr) nochmals vertiefter anzugehen. 2.3.5 Dem Gutachten ist auf Seite 23 (unten) zu entnehmen, dass an dieser Stelle zusätzliche Informationen folgen, welche bei der neuropsychologischen Untersuchung evaluiert wurden ("Folgend die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung erhobenen zusätzlichen Informationen"). Im Anschluss daran werden "Angaben des Exploranden" ausgeführt, welche u.a. die familiäre Situation, schulische und berufliche Ausbildung etc. betreffen. Nach dem Satz "Er sei 1954 alleine in die Schweiz gekommen" heisst es: "H.________ ergänzte an dieser Stelle, dass …". Daraus ist abzuleiten, dass die Lebenspartnerin offenbar bei der neuropsychologischen Untersuchung (zumindest zeitweise) anwesend war, was den Aussagewert des Gutachtens entscheidend schwächt, denn es ging um die Urteilsfähigkeit des Exploranden und nicht darum, wie sich der Explorand "mit Hilfe bzw. in Anwesenheit der Lebenspartnerin" präsentiert. 2.3.6 In diesem Kontext ist auf folgende Begebenheit hinzuweisen, welche sich etwas mehr als drei Wochen nach dem Gutachten vom 2. November 2018 ereignete. Am 25. November 2018 hatte A.________ seinem Vater zwei Rechnungen zugestellt, über welche sie sich am 29. November 2018 telefonisch unterhielten. Dabei ist aus der aktenkundigen Sprachnachricht zu entnehmen, dass die beim Telefongespräch im Zimmer des Vaters anwesende Lebenspartnerin dem Vater halblaut (mindestens teilweise) vorgesprochen hat, was der Vater zu sagen bzw. zu wiederholen hatte (vgl. Beschwerdeschrift, Rz. 23 bis 25 i.V.m. Bf-act. 8). Dass der Vater kurze Zeit nach Erstattung des Gutachtens nicht in der Lage war, selbständig ein einfaches Telefongespräch mit dem Sohn zu führen, lässt sich grundsätzlich nicht mit einer uneingeschränkten Bejahung der Urteilsfähigkeit des Vaters vereinbaren.

12 2.3.7 Dass dem (Teil)Ergebnis im vorliegenden Gutachten, wonach der Vater auch die Urteilsfähigkeit für die Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr wiedererlangt habe, nicht tel quel beigepflichtet werden kann, ergibt sich schliesslich aus den folgenden Ausführungen in Verbindung zur Stellungnahme des Gutachters vom 20. Dezember 2018. Im Nachgang zum erwähnten Gutachten vom 2. November 2018 (welches auf psychiatrische Untersuchungen vom 21.8.2018 und 10.10.2018, einem Gespräch mit der Lebenspartnerin vom 10.10.2018 sowie einer neuropsychologischen Untersuchung vom 8.9.2018 basiert), führte das fallführende Behördenmitglied der Vorinstanz (gemeinsam mit einer Mitarbeiterin) am 18. Dezember 2018 ein Telefongespräch mit dem Vater. Dabei ergab sich sinngemäss unter anderem (vgl. Vi-act. 2.38/ Rückseite), - dass der Vater auf die Frage, wer aktuell seine Rechnungen bezahle, ausführte, dies spiele keine Rolle; die Rechnungen müssten bezahlt werden; A.________ mache dies gut; - dass der Vater auf die Frage, wie viele Häuser er besitze, seine Liegenschaft in I.________ vergass; - dass dem Vater erläutert wurde, er habe dem Gutachter mitgeteilt, dass er nicht mehr möchte, dass sich A.________ um seine Angelegenheiten kümmere, worauf der Vater erklärte, dass sein Sohn "bislang alles richtig gemacht habe"; - dass der Vater, als er gefragt wurde, ob er gemeinsam mit der Lebenspartnerin nach AB.________ gefahren sei, diese Frage verneinte und erst als er auf den erlittenen Unfall aufmerksam gemacht wurde, sich daran erinnern konnte, dass er mit der Lebenspartnerin in AB.________ gewesen und dabei in einem Unfall involviert war (er habe nicht nach AB.________ fahren wollen, seine Lebenspartnerin schon); - dass ihm erklärt wurde, dass A.________ dagegen sei, dass sein Vater seine Angelegenheiten wieder selber erledige; sein Sohn möchte weiterhin als Vorsorgebeauftragter eingesetzt bleiben. Darauf habe der Vater mit "sehr schön" geantwortet (und erläutert, dass sein Sohn das ganze Geld blockiere und damit machen könne, was er wolle); - und dass der Vater erwähnte, er wünsche sich, dass entweder seine Lebenspartnerin oder der andere Sohn eine Kontrollfunktion über den Sohn ausübe. In der Folge unterbreitete das Behördenmitglied das vorstehende Abklärungsergebnis dem Gutachter mit der Frage, ob er weiterhin an der attestierten Urteilsfähigkeit festhalte, was der Gutachter u.a. mit den folgenden Ausführungen bejahte (vgl. Vi-act. 2.39): Es müsse berücksichtigt werden, dass unser Gespräch per Telefon am morgen früh stattgefunden habe, mit Personen, die Herr …nicht kenne. Das seien alles erschwerende Bedingungen für einen älteren Menschen. Dr. E.________ habe Herrn

13 … persönlich am Nachmittag gesprochen und ihm jeweils eine Eingewöhnungsphase am Anfang des Gesprächs ermöglicht. Das Setting sei sehr wichtig. Die sinngemässe Argumentation des Gutachters, wonach es für die Klärung der Urteilsfähigkeit ausreiche, ausschliesslich den Zustand des Vaters an einem Nachmittagsgespräch "nach einer Eingewöhnungsphase" zu berücksichtigen (mithin der Zustand am Vormittag um 09.00 Uhr gegenüber einer fremden Person unbeachtlich sei), vermag offenkundig nicht zu überzeugen. Vielmehr hätten die neuen Aspekte, welche vom erwähnten Behördenmitglied dem Gutachter am 20. Dezember 2018 unterbreitet wurden, ihm Anlass geben müssen, seiner eigenen Feststellung im Gutachten (S. 34) zu folgen, wonach bei neuen Hinweisen zum Zustand des Exploranden die Urteilsfähigkeit erneut zu evaluieren wäre. 2.3.8 Dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses die Urteilsfähigkeit des Vaters bezüglich der Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr äusserst fraglich ist, wird auch durch folgende Angaben des A.________ dokumentiert. Anlässlich des Besuches vom 25. Februar 2019 im Pflegeheim besprachen die Söhne mit dem Vater u.a. die Vermögensentwicklung. Gemäss den glaubhaften Ausführungen des A.________ verlief dieses Gespräch sinngemäss wie folgt (vgl. Eingabe vom 25.3.2019, S. 9, Rz. 27): Dieser [der Vater] war sehr zufrieden und meinte, er habe das letzte Jahr CHF 3.9 Mio. Gewinn an der Börse erzielt. Der Beschwerdegegner [Vater] konnte nur mit Mühe überzeugt werden, dass er effektiv auf dem einen Depot "nur" 4% Verlust gemacht hatte und auf dem anderen jedoch 8%. Wie er auf die Idee eines Gewinns von CHF 3.9 Mio. kam, war unerfindlich. Das gesamte Portfolio beträgt keine CHF 3.9 Mio. (…) Im gleichen Gespräch diskutierten die Söhne mit dem Vater ein Nachsteuerverfahren, welches vom Vater mit "nur CHF 2000" kommentiert wurde, was nach den glaubhaften Angaben des A.________ sachverhaltsmässig falsch ist und letztlich belegt, dass der Vater die konkreten Verhältnisse nicht richtig verstehen konnte. 2.3.9 Für eine unzureichende Urteilsfähigkeit des Vaters bezüglich der Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr spricht sodann die Reaktion des Vaters auf ein vom Vater am 25. September 2018 unterzeichnetes Schreiben, welches als Einschreiben an A.________ verschickt worden war (= Bf-act. 11). Nach den glaubhaften Ausführungen des A.________ hat er seinen Vater beim nächsten Besuch auf dieses Einschreiben angesprochen, worauf der Vater nichts davon wusste und sich auch nicht daran erinnern konnte und dazu sagte, "dieses habe wohl H.________ geschrieben. Er gehe davon aus, das sei richtig, was sie geschrieben habe" (vgl. Eingabe des A.________ vom 25.3.2019, Rz.63).

14 2.3.10 Sodann hat auch die langjährige Bezugsperson des Vaters bei seiner Hausbank telefonisch am 4. Juli 2018 gegenüber der Vorinstanz sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass sie im Rahmen der vier Besuche seit Juli 2017 keine Verbesserung des Gesundheitszustands des Vaters festgestellt habe und den Eindruck habe, die Lebenspartnerin versuche, den Vater zu manipulieren; zudem äussere sich die Lebenspartnerin sehr oft negativ über die Söhne des Vaters (vgl. Vi-act. 2.12). 2.4 Eigeninteressen der Lebenspartnerin des Vaters in der vorliegenden Angelegenheit sind u.a. darin zu erblicken, dass sie - ohne den Vorsorgebeauftragten des Vaters zu kontaktieren - die Türschlösser der Ferienwohnung des Vaters im X.________ auswechseln liess mit der Konsequenz, dass den Kindern der Zugang zu dieser Ferienwohnung verwehrt bleibt, es sei denn sie holen den Schlüssel für die Ferienwohnung jeweils vorgängig beim Vater im Pflegeheim. Gleichzeitig hat die Lebenspartnerin den Vater offenbar instruiert, dass er beim Eintreffen eines Kindes jeweils die Lebenspartnerin telefonisch zu informieren hat, worauf letztere jeweils umgehend den Vater aufsucht und die Besuche der Kinder beim Vater "faktisch überwacht", mit anderen Worten ein Besuch der Kinder beim Vater ohne Anwesenheit bzw. Kontrolle der Lebenspartnerin kaum mehr möglich erscheint (siehe Eingabe des A.________ vom 7.6.2019, Rz. 12 i.V.m. den Bf-Unterlagen vom 7.6.2019; siehe auch Beschwerdeschrift, Rz. 29). In diesem Kontext ist nicht ersichtlich, weshalb direkte Kontakte zwischen dem Vater und seinen eigenen erwachsenen Kindern - ohne Anwesenheit bzw. Begleitung durch die Lebenspartnerin - nicht im wohlverstandenen Interesse des Vaters sein sollten (siehe dazu auch die Bestätigung des Heimleiters vom 7.12.2018, wonach die Lebenspartnerin "ein privates Gespräch zwischen Vater und Söhne verhinderte, indem sie sich weigerte, den privaten Raum zu verlassen" = Vi-act. 2.34/ Anhang). Der Umstand, wonach die Lebenspartnerin nach der Aktenlage die Kontakte des Vaters mit seinen Kindern ständig begleiten bzw. kontrollieren will, legt den Schluss nahe, dass die Lebenspartnerin faktisch dem Vater ebenfalls keine uneingeschränkte Urteilsfähigkeit zugesteht (andernfalls die ständige Anwesenheit der Lebenspartnerin bei Besuchen des Vaters durch seine Kinder kaum plausibel erscheint). Anzufügen ist, dass die Lebenspartnerin gegenüber dem Gutachter selber ausführte, der Explorand würde "sich ein wenig selber überschätzen, was seine Leistungen angehen würden" (vgl. zit. Gutachten, S. 24 unten). Eigeninteressen der Lebenspartnerin sind auch in der von ihr am 18. Dezember 2018 veranlassten Umleitung der Post zu vermuten (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 31 i.V.m. Bf-act. 13), zumal unbestritten ist, dass der Vater "gewisse Sachen nicht lesen bzw. optisch nicht erkennen kann" (vgl. Stellungnahme der Rechtsvertreterin des Vaters vom 23.4.2019, Ziff. 14.6 i.V.m. Gutach-

15 ten, S. 28). Wer aber aufgrund einer erstellten Sehschwäche gar nicht abschätzen kann, was er unterschreibt, wenn ihm etwas (v.a. von der Lebenspartnerin) zur Unterschrift unterbreitet wird, kann sich offenkundig aufgrund dieser Behinderung gar nicht mehr ein adäquates Urteil über die betreffenden Schriftstücke bilden. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe des A.________ vom 7. Juni 2019 (Rz. 30) ist uneingeschränkt beizupflichten. 3.1 Im Lichte all dieser Ausführungen und Aspekte ist die Beschwerde des A.________ (als eingesetzter Vorsorgebeauftragter für seinen Vater) insoweit gutzuheissen, als der angefochtene KESB-Beschluss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie sich nochmals mit der Frage befassen kann, ob der Vater hinsichtlich sämtlicher Bereiche (Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsvertretung) eine uneingeschränkte Urteilsfähigkeit wiederlangt hat (oder nicht). 3.2 Dabei scheint es nach den konkreten Umständen vorab als geboten, dass zunächst eine Delegation der Vorinstanz den Betroffenen (Beschwerdegegner) allein (explizit ohne Anwesenheit der Lebenspartnerin) in einem längeren Gespräch über sämtliche Bereiche (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsvertretung) im Einzelnen befragt und sich direkt ein Bild davon verschafft, ob und inwieweit der Betroffene in der Lage ist, selbständig eigene Entscheidungen zu treffen, komplexere Sachverhalte zu erfassen und zu würdigen, diesbezüglich adäquate Schlussfolgerungen zu treffen etc. In einem weiteren Schritt werden auch weitere involvierte Personen anzuhören und zu befragen sein (Lebenspartnerin, Söhne, Pflegepersonal, für das Heim zuständiger Arzt etc.). 3.3 Soweit diese Zusatzabklärungen noch kein klares Bild zeigen sollten, wird die Frage zu prüfen sein, ob gegebenenfalls noch ein neues Gutachten (durch die gleiche oder eine andere Fachperson) in Auftrag zu geben wäre. 3.4 Was die Vermögenssorge anbelangt, wird die Vorinstanz vor der Unterredung mit dem Vater (Beschwerdegegner) vom A.________ detailliertere Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Vaters (Liegenschaften, Hypotheken, Aktien der Q.________ AG, Fahrzeuge, Boote etc.) einzuholen haben, damit die Vorinstanz bei der Unterredung mit Befragung konkret abschätzen kann, ob und inwieweit der Vater noch in der Lage ist, diesbezüglich konkrete Informationen/ Umstände zu verstehen (Erkenntnisfähigkeit) und dazu Entscheidungen zu treffen, welche eine selbständige Willensbildungsfähigkeit und Willensumsetzungsfähigkeit erkennen lassen.

16 3.5 Soweit die zusätzlichen Abklärungen zum Ergebnis haben sollten, dass der Vater in den einzelnen Bereichen in unterschiedlichem Masse als urteilsfähig zu betrachten wäre bzw. dass er in gewissen Bereichen (z.B. Vermögenssorge, Instruktion für eigene Rechtsvertretung etc.) als (ganz oder teilweise) überfordert erscheint, derweil sich für andere Bereiche (Personensorge/ Unterbringung/ medizinische Behandlungen) möglicherweise ein anderes Bild präsentiert, wird grundsätzlich konkret zu prüfen sein, ob und inwieweit eine differenzierte Lösung angebracht wäre. 3.6 Sodann wäre im Rahmen einer Rückweisung auch zu prüfen, ob - um die nach der Aktenlage vorhandene (konkludente) Auseinandersetzung zwischen der Lebenspartnerin des Vaters einerseits und den Kindern andererseits künftig zu entschärfen - die (gegebenenfalls einvernehmliche) Errichtung einer Beistandschaft für den Vater (mit Ernennung eines externen Beistandes) die verhärtete Situation zwischen der Lebenspartnerin und den Söhnen beruhigen könnte, was offensichtlich auch im Interesse des Vaters wäre, welcher nach der Aktenlage unter den Spannungen zwischen der Lebenspartnerin und seinen Söhnen zu leiden scheint (vgl. auch zit. Gutachten, S. 39 unten, 2. letzter Absatz). 3.7.1 Im Rahmen der Rückweisung ist (um allfälligen Weiterungen die Spitze zu brechen) festzuhalten, dass - solange die vom Gericht geforderten Zusatzabklärungen noch nicht durchgeführt sind und diesbezüglich kein neuer Beschluss der Vorinstanz zur Urteilsfähigkeit des Vaters ergangen ist - weiterhin A.________ als Vorsorgebeauftragter für seinen Vater gilt. Diese Regelung lässt sich aus der ratio legis von Art. 369 Abs. 2 ZGB herleiten. 3.7.2 Dies hat namentlich zur Konsequenz, dass die Lebenspartnerin - solange kein anderslautender Beschluss der zuständigen KESB ergangen ist - Anweisungen des Vorsorgebeauftragten zur Vermögenssorge des Vaters (z.B. Herausgabe von Unterlagen des Vaters, welche für die Steuererklärung benötigt werden) grundsätzlich zu befolgen hat und sich diesen Anweisungen nicht mit dem Hinweis auf angeblich anderslautende Angaben des Vaters entziehen kann. 4.1 Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Rückweisungsentscheid werden dem Beschwerdegegner auferlegt und mit dem vom A.________ aus dem Vermögen des Vaters entrichteten Kostenvorschuss verrechnet. 4.2 Zudem wird dem vorliegenden Ergebnis entsprechend für den Aufwand des Rechtsvertreters des Vorsorgebeauftragten (A.________) zu Lasten des Vermögens des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung zugesprochen. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist namentlich auch der Gebührentarif für

17 Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) zu beachten, der für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. In diesem Rahmen ist die Vergütung gemäss § 2 GebTRA nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. In Beachtung der vorerwähnten Bemessungsgrundsätze ist die dem Beschwerdeführer zu Lasten des Vermögens des Beschwerdegegners zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. 5.1 Was die Rechtsmittelbelehrung anbelangt, drängen sich folgende Bemerkungen auf. Der vorliegende Rückweisungsentscheid an die Vorinstanz ist nicht als kantonaler Endentscheid, sondern als selbständig eröffneter Zwischenentscheid zu qualifizieren. Ein solcher Zwischenentscheid kann nach Art. 93 Abs. 1 nur in zwei Fällen beim Bundesgericht angefochten werden, und zwar wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen erscheinen im konkreten Fall als nicht gegeben, nachdem nach dem erwähnten Gutachten von Dr.med. E.________ vom 2. November 2018 (welches auf Untersuchungen vom 21.8.2018, vom 8.9.2018 und vom 10.10.2018 basieren) der Betroffene erneut hospitalisiert werden musste und die damals angefragte Assistenzärztin einzig ausführte, dass der Betroffene in der Lage sei "einfache Fragen mit ja oder nein zu beantworten" (vgl. Vi-act. 2.44). 5.2 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist fraglich, ob der vorliegende Entscheid direkt mit einer Beschwerde ans Bundesgericht anfechtbar wäre. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird der vorliegende Entscheid dennoch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei der Beschwerdegegner daraus bei einem allfälligen Weiterzug nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene KESB-Beschluss Nr. IA/002/04/2019 vom 30. Januar 2019 wird aufgehoben. 1.2 Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach Durchführung der weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Frage der Urteilsfähigkeit von C.________ einen neuen Entscheid treffen kann. 1.3 Solange diese Abklärungen noch nicht vollständig durchgeführt und noch kein neuer KESB-Beschluss in dieser Sache ergangen ist, gilt weiterhin A.________ als Vorsorgebeauftragter für seinen Vater C.________. 1.4 Solange diese Abklärungen noch nicht vollständig durchgeführt und noch kein neuer KESB-Beschluss in dieser Sache ergangen ist, kann nur A.________ (und keine andere Person) Anweisungen treffen, welche das Vermögen von C.________ (bzw. die Vermögenssorge) betreffen. 1.5 Der (vorläufig weitergeltende) Vorsorgeauftrag schliesst es mit ein, dass A.________ (als Vorsorgebeauftragter) seinen Vater C.________ alleine für Gespräche treffen und andere Personen bei solchen Gesprächen ausschliessen kann. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgelegt und C.________ auferlegt bzw. im Sinne der Erwägungen mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Für den Aufwand des Rechtsvertreters des Vorsorgebeauftragten (Beschwerdeführer) wird zu Lasten des Vermögens von C.________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zugesprochen. Die Auszahlung ist Sache des Vorsorgebeauftragten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG; vgl. zudem Erwägungen 5.1 und 5.2).

19 5. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vertreterin des Beschwerdegegners (2/R) - die Vorinstanz (R, zusammen mit den vorinstanzlichen Akten) - das Departement des Innern (z.K.) - und im Dispositiv an: - Zivilstandsamt W.________ (A) - Gemeinde I.________, Einwohneramt (A) - Betreibungsamt R.________ (A). Schwyz, 25. September 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Oktober 2019

III 2019 23 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.09.2019 III 2019 23 — Swissrulings