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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.03.2020 III 2019 229

20 marzo 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,911 parole·~20 min·2

Riassunto

Umweltschutzrecht (Auflage eines Lärmgutachtens) | Umweltschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 229 Entscheid vom 20. März 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Umweltschutzrecht (Auflage eines Lärmgutachtens)

2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer des Grundstücks KTN __01 (68'761 m2), B.________, Arth. Das Grundstück befindet sich in einem Gewässerschutzbereich Au und liegt grossmehrheitlich (68'066 m2) in der Landwirtschaftszone; 695 m2 im nördlichen Bereich, anstossend an die C.________-strasse, befinden sich in der Wohnzone mit zwei Geschossen (W2). Nordwestlich ans Grundstück KTN __01 schliesst eine Wohn- und Gewerbezone WG3, nordöstlich eine Wohnzone W2 an. In der Landwirtschaftszone sowie in der Zone WG3 gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III, in der W2 die ES II. Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 ersuchten A.________ und D.________ den Gemeinderat Arth um die Bewilligung für den Umbau eines Stalles (Gebäude- Nr. ___) auf KTN __01, E.________/B.________. Dieses Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2019 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Es wurden keine öffentlich-rechtlichen Einsprachen erhoben. B. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) erteilte mit Gesamtentscheid vom 2. August 2019 die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen (Disp.-Ziff. 1). Vorbehalten wurde die kommunale Baubewilligung (Disp.-Ziff. 2). Eine Auflage des Amtes für Landwirtschaft (AFL [Gewässer-, Umwelt- und Tierschutz]) lautet wie folgt: Sollte bei der Gemeinde nach Realisation des Bauvorhabens eine Lärmklage bezüglich des Heulüfters eingehen, ist in einem detaillierten Lärmgutachten nachzuweisen, dass die lärmschutzrechtlichen Bestimmungen aus Art. 7 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41, LSV) erfüllt sind. Der Gemeinderat erteilte die Baubewilligung (Baupro-Nr. 2019-0068) am 19. August 2019 (Disp.-Ziff. 1). Die kantonale Baubewilligung (Gesamtentscheid) des ARE wurde zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt (Disp.- Ziff. 2). C. Mit Schreiben vom 28. August 2019 ersuchte A.________ den Regierungsrat, "den Passus betreffend Lärmschutznachweis im Gesamtentscheid zu streichen". Mit Beschluss (RRB) Nr. 838/2019 vom 26. November 2019 versagte der Regierungsrat diesem Ersuchen seine Zustimmung bzw. wies die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- wurden auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. 2). D. Gegen den RRB Nr. 838/2019 (Versand am 3.12.2019) erhebt A.________ mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 (Postaufgabe bereits am 9.12.2019) frist-

3 gerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem (sinngemässen) Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. E. Das Sicherheitsdepartement teilt mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Das AFL beantragt mit Eingabe vom 7. Januar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Das ARE beantragt vernehmlassend am 8. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. F. Am 21. Februar 2020 reicht der Beschwerdeführer eine Vernehmlassung ein mit den folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 838/2019 des Regierungsrates des Kantons Schwyz zum Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (Baubewilligung der Gemeinde Arth vom 19. August 2019) II 1b "Auflagen bezüglich Lärmklage" sei dahingehend gutzuheissen, dass die Auflage aus der Baubewilligung gestrichen wird: "Sollte bei der Gemeinde nach Realisation des Bauvorhabens eine Lärmklage bezüglich des Heulüfters eingehen, ist in einem detaillierten Lärmgutachten nachzuweisen, dass die lärmschutzrelevanten Bestimmungen aus Art. 7 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41, LSV) erfüllt sind. 2. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. Die Vorinstanzen haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das AFL beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, welche den Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974) nicht genüge. Eine Rechtsmitteleingabe muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten (§ 38 Abs. 2 VRP). Die angefochtene Verfügung oder der Entscheid ist der Eingabe beizufügen oder genau zu bezeichnen (§ 38 Abs. 3 VRP). Genügt eine Beschwerdeeingabe diesen Anforderungen nicht, und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Rechtsmitteleingabe korrekt als "Beschwerde" und benennt auch den RRB, gegen den sich die Beschwerde richtet.

4 Er ersucht mit seiner Eingabe, "die Angelegenheit abschliessend zu beurteilen"; sie enthält mithin einen Antrag. Im Weiteren wird kurz kritisch auf verschiedene Erwägungen des angefochtenen RRB eingegangen; die Rechtsmitteleingabe enthält folglich auch eine Begründung, aus welcher sich in Verbindung mit dem Antrag ohne weiteres ergibt, dass sich die Beschwerde gegen die "Lärmauflage" richtet. Bestritten wird insbesondere die Verhältnismässigkeit der Auflage. Inwieweit für die Beurteilung dieser Frage Beweismittel erforderlich sind, kann nicht ohne weiteres gesagt werden. Das Fehlen der Angabe von Beweismitteln kann die Eingabe nicht ungenügend machen. Abgesehen davon greift diesbezüglich, sofern Beweismittel erforderlich werden, der Untersuchungsgrundsatz, allenfalls unter Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. § 18 f. VRP). Schliesslich wurde die Rechtsmitteleingabe vom Beschwerdeführer auch ordnungsgemäss eigenhändig unterzeichnet. Die (Laien-)Beschwerde erweist sich mithin als rechtsgenüglich; von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe konnte ohne weiteres abgesehen werden. 2.1 Der bestehende Stall misst rund 27 m x 15 m. Er umfasst neben dem Erdgeschoss ein Dachgeschoss mit Futterlagerraum inklusive Heulüfter. Gemäss dem Baubeschrieb der F.________ AG vom 26. Juni 2019 (in: RR-act. II/02) beinhaltet das Baugesuch den Umbau des bestehenden Anbindestalles. Insgesamt werden nach dem Umbau weniger Tiere gehalten (6 Galloway-Mutterkühe mit Kälbern, 12 Stück Ausmastplätze für Remonten [Weidemastrinder] und 2 Ponys). Die Fassade der Scheune erfährt keine Änderung, ebenso das Dachgeschoss. Der bestehende Mistplatz (138.55 m2) südöstlich der Scheune wird rückgebaut; der Mistplatz ist neu (42.5 m2, infolge weniger Tiere falle weniger Mist an) auf der bestehenden Jauchegrube südwestlich des Gebäudes vorgesehen. Der Laufhof für die Remonten besteht bereits (südwestlich des Gebäudes zwischen Scheune und Jauchegrube/neuer Mistplatz); für die Mutterkühe und die Kälber wird der Laufhof neu erstellt (südöstlich der Scheune [vgl. Baueingabeplan Umbau Mutterkuhstall Grundriss Erdgeschoss / Schnitt A-A / Perspektive 1:100, vom 26.6.2019]). 2.2 Strittig ist vorliegend die Rechtmässigkeit der lärmschutzrechtlichen Auflage (vgl. vorstehend Ingress lit. B). Der Beschwerdeführer erachtet diese Auflage als unverhältnismässig. Angesichts der gesetzlichen Grundlagen bei Lärmimmissionen im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 und der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) vom 15. Dezember 1986, in welchen sich die Grundlagen für ein allfälliges Vorgehen des zuständigen Landwirtschaftsamtes bei allfälligen Beschwerden fänden, habe diese

5 Anordnung im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren nichts zu suchen, zumal der Stallumbau die Futterräume mit Heulüfter nicht betreffe. Der Regierungsrat bezeichne die Verpflichtung eines Lärmgutachtens als Auflage in der Baubewilligung als sachfremd; dem sei nichts beizufügen (vgl. Beschwerde S. 2). 2.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen Folgendes dargelegt: - Die Umweltschutzgesetzgebung bezwecke den Schutz unter anderem der Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen wie beispielsweise Lärmimmissionen (Art. 7 Abs. 1 USG). - Für Lärmimmissionen ortsfester Anlagen seien die Immissionsgrenzwerte grundsätzlich in den Anhängen 3-8 der LSV festgelegt (Erw. 3.1). - Die Lärmimmissionen von Heulüftern fielen unter die von einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen und seien nach den Vorschriften des USG und der LSV über ortsfeste Anlagen zu beurteilen; zuständig für den Vollzug der LSV bei landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sei gemäss § 30 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG; SRSZ 711.111) vom 3. Juli 2001 das Landwirtschaftsamt (Erw. 3.2). - Werde eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssten die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei (Art. 8 Abs. 1 LSV). Werde die Anlage wesentlich geändert, so müssten die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten würden (Art. 8 Abs. 2 LSV) (Erw. 3.3 f.). - Zu Recht mache das ARE nicht geltend, dass mit dem vorliegenden Stallumbau eine wesentliche Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs einhergehe, zumal nach dem Umbau gemäss den Angaben der Bauherrschaft weniger Tiere gehalten würden (Erw. 3.5). - Der bestehende, 40-jährige Heulüfter im Dachgeschoss des Stallgebäudes sei unbestrittenermassen nicht Gegenstand des Umbauvorhabens. Das ARE begründe die Auflage aber mit einer im vergangenen Sommer erfolgten Reklamation bzw. Lärmklage bezüglich des Heulüfters. Die ermessensweise erfolgte Anordnung zur Erstellung eines Lärmgutachtens bezüglich des Heulüfters sei daher nachvollziehbar. Hierfür bestehe mit Art. 36 Abs. 1 LSV eine genügende Rechtsgrundlage. Zudem sei sie verhältnismässig. Diese Verpflichtung sei suspensiv bedingt und gelte nur für den Fall, dass nach Reali-

6 sation des Bauvorhabens eine Lärmklage bezüglich des Heulüfters bei der Gemeinde einhergehe (Erw. 3.5.3). - Sei der Heulüfter vom Umbauvorhaben aber nicht betroffen und gehe damit auch keine wesentliche Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LSV einher, sei die Auflage in der Baubewilligung aber grundsätzlich sachfremd. Das AFL hätte diese Verpflichtung ohne weiteres mit einer separaten anfechtbaren Verfügung gestützt auf Art. 36 Abs. 1 LSV anordnen können. Dennoch sei die Auflage nicht aufzuheben, zumal die separate Anordnung der Verpflichtung zur Erstellung eines Lärmgutachtens durch das AFL unter den gegebenen Umständen offensichtlich zu einem unnötigen Verfahrens- bzw. Verwaltungsleerlauf führte. Dieser Sachlage sei allerdings bei der Verlegung der Verfahrenskosten gebührend Rechnung zu tragen (Erw. 3.6). 3.1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d VRP). Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist nach § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c). 3.1.2 Rechtsmittel sind zulässig gegen Verfügungen und Entscheide, womit ein Verfahren durch eine Sache oder Nichteintretensverfügung oder einen entsprechenden Entscheid abgeschlossen wird (§ 36 Abs. 1 lit. a VRP) sowie gegen die in § 36 Abs. 1 lit. b VRP genannten Zwischenbescheide. Verfügungen sind hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde (§ 6 Abs. 1 VRP), mit welchen unter anderem entweder Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, abgeändert oder aufgehoben werden (lit. a), oder das Bestehen, Nichtbestehen oder der Inhalt von Rechten und Pflichten festgestellt wird (lit. b), oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt werden (lit. c), oder die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen angeordnet wird (lit. d). Entscheide sind (§ 7 VRP) Erkenntnisse, durch welche ein Rechtsstreit erstinstanzlich endgültig beurteilt wird (lit. a), Einspracheentscheide (lit. b), Rechtsmittelentscheide (lit. c). Zwischenbescheide sind verfahrensleitende Anordnungen, welche die Behörde im Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren trifft (§ 8 VRP). Anzufügen ist, dass die Differen-

7 zierung zwischen Verfügung und Entscheid rein semantischer Natur ist und die Umschreibung eines Entscheides nach der Rechtsprechung jener der Verfügung entspricht (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Allgemeines Verfahrensrecht, 2.A., Zürich 2015, Rz. 1253). Der Verfügungsbegriff des kantonalen Rechts entspricht im Wesentlichen demjenigen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 (Art. 5). 3.1.3 Die Qualifikation des Hoheitsaktes hängt vom Inhalt der Anordnung und nicht von der gewählten Form ab. Massgebend ist, ob die typischen inhaltlichen Strukturelemente einer Verfügung vorliegen. Charakteristisches Merkmal einer Verfügung ist - insbesondere in Abgrenzung zu den generell-abstrakten Erlassen - deren unmittelbare Vollziehbarkeit (Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, § 6 Rz. 2143 f. mit zahlreichen Hinweisen). An einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt es jedenfalls, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). 3.2.1 Baugesuchsteller, deren Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen genügen, haben grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten, unbedingten und unbelasteten Baubewilligung. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde statt einer Bauverweigerung eine mit Bedingungen oder Auflagen versehene positive Verfügung erlassen. Nebenbestimmungen (d.h. Bedingungen, Auflagen, Befristung, Revers, vgl. Mäder, das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 449-452; Baumann, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 N 42) bedürfen nicht zwingend einer im Gesetz ausdrücklich wiedergegebenen Grundlage; ihre Zulässigkeit kann sich unter Umständen auch unmittelbar aus dem Gesetzeszweck und dem damit zusammenhängenden öffentlichen Interesse ergeben (BGE 140 II 233 Erw. 3.1.3; Bundesgerichtsurteil 1C_554/2015 vom 2.5.2016 [i.S. G. vs. Gemeinderat Arth] Erw. 3.2). 3.2.2 Eine Bedingung liegt vor, wenn die Rechtswirksamkeit einer Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird. Bei der Suspensivbedingung tritt die Rechtswirksamkeit der Verfügung erst ein, wenn die Bedingung erfüllt ist. Eine Suspensivbedingung stellt beispielsweise der geforderte Nachweis einer hinreichenden Erschliessung im Zeitpunkt des Baubeginns dar (EGV-SZ 2008 B 8.2 Erw. 3.3). Bei der Resolutivbedingung endigt die Rechts-

8 wirksamkeit der Verfügung mit Eintritt der Bedingung. Die Ungewissheit des Bedingungseintritts hat zur Folge, dass eine resolutiv bedingte Verfügung unbeschränkt wirksam sein kann bzw. eine suspensiv bedingte Verfügung nie Wirksamkeit entfaltet (Stalder/Tschirky, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 2.47). Eine Bedingung ist grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar (Mäder, a.a.O., Rz. 481). 3.2.3 Eine Auflage ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Von der Bedingung unterscheidet sie sich dadurch, dass die Rechtswirksamkeit der Verfügung nicht davon abhängt, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht. Die Verfügung ist auch gültig, wenn die Auflage nicht erfüllt wird. Die Auflage ist - ebenfalls im Gegensatz zur Bedingung - selbständig erzwingbar (EGV-SZ 2008 B 8.2 Erw. 3.3; VGE III 2013 103 vom 19.2.2014 Erw. 2.4.1; VGE III 2009 89 vom 27.10.2009 Erw. 4.1, je mit Hinweisen). Auflagen können gesondert angefochten werden (Mäder, a.a.O., Rz. 486; Stalder/Tschirky, a.a.O., Rz. 2.44). 3.2.4 Von den (echten) Nebenbestimmungen sind die unechten Nebenbestimmungen abzugrenzen. Diese haben rein informativen Charakter und ändern nichts am Inhalt der Verfügung. Der Gesuchsteller soll vielmehr auf Gesetzesvorschriften oder andere wesentliche Umstände aufmerksam gemacht werden. Solche Hinweise betreffen nicht die nähere Ausgestaltung von in der Verfügung geregelten Rechten und Pflichten und enthalten keine Präzisierungen der Verfügung (Stalder/Tschirky, a.a.O., Rz. 2.38 f.). 3.3 Das AFL hat im regierungsrätlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 3. September 2019 zuhanden des ARE unter anderem richtig festgehalten, dass die lärmschutzrechtlichen Bestimmungen der LSV generell und nicht nur in einem Baubewilligungsverfahren einzuhalten sind (S. 2 Ziff. 4). Die geltenden Belastungsgrenzwerte für Immissionen müssen nicht nur zum Bewilligungszeitpunkt, sondern grundsätzlich während der gesamten Betriebsdauer einer Anlage eingehalten werden (vgl. Urteil BGer 1C_63/2019 vom 29.1.2020 [i.S. U. vs. Gemeinderat Wollerau] Erw. 5.2). Das AFL führt weiter aus, es habe die Auflage aus Anlass der bei ihm eingegangenen Reklamation "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme" formuliert. Das ARE hat im regierungsrätlichen Verfahren in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2019 ausgeführt (S. 3), dass sich ein Nachbar unbesehen vom vorliegenden Baubewilligungsverfahren an den Emissionen des Heulüfters stören und den Bauherrn oder einen allfälligen Pächter (auf gerichtlichem Weg) auffordern könne, mittels eines Lärmgutachtens nachzuweisen, dass die massgeben-

9 den Lärmgrenzwerte eingehalten bzw. welche Massnahmen zu ergreifen seien, damit die Grenzwerte eingehalten werden könnten. Bei der gerügten Nebenbestimmung handle es sich nicht um eine eigentliche Auflage (zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen), sondern um eine Information für den Gesuchsteller, was bei einer allfälligen Lärmklage gegen den Heulüfter im Detail zu tun sei. Der Regierungsrat habe zu prüfen, ob gegen eine solche Information überhaupt Verwaltungsbeschwerde erhoben werden könne. Der Regierungsrat hat die Auflage im angefochtenen Beschluss, wie erwähnt, als sachfremd erachtet. 3.4 Dem ARE ist beizupflichten, dass mit der strittigen Nebenbestimmung ("Auflage") keine mit der Baubewilligung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen einhergeht. Sie erweist sich als Information bzw. Hinweis auf die Tatsache, dass die Lärmgrenzwerte, wie das AFL im regierungsrätlichen Verfahren darlegte, generell und (auch) losgelöst von einem Baubewilligungsverfahren einzuhalten sind; mithin handelt es sich um eine unechte Nebenbestimmung. Der Auflage kann jedenfalls keine Verfügungsqualität zugesprochen werden; der Beschwerdeführer ist durch diese "Auflage" entsprechend nicht beschwert. Es fehlt daher am Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an deren Anfechtung. Die strittige Auflage ist vergleichbar mit einer nicht anfechtbaren Androhung einer Strafanzeige gestützt auf Art. 292 StGB, wie sie häufig Eingang in Vollstreckungsandrohungen und -verfügungen findet (vgl. VGE III 2009 20 vom 5.2.2009 Erw. 2.3; VGE III 2017 185 vom 20.12.2017 Erw. 4.6). Einer solchen Androhung kommt ebenfalls kein Verfügungscharakter zu, weil damit (noch) keine Rechtsbeziehungen verbindlich festgelegt werden. Der Regierungsrat hätte daher auf die Beschwerde - auch als Konsequenz seiner Beurteilung der Auflage als "sachfremd" - nicht eintreten müssen bzw. dürfen. Die strittige Auflage selbst ist ihrerseits als Bedingung ausgestaltet: der Nachweis der Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Bestimmungen mittels eines Lärmgutachtens wird vom Eingang einer Lärmklage abhängig gemacht. Ob dieser Fall überhaupt eintritt, ist ungewiss. Würde diese bedingte Anordnung eines Lärmgutachtens in eine selbständige "Verfügung" gekleidet, wäre sie mithin nur virtueller Art und gebräche es ihr insbesondere an der Möglichkeit der unmittelbaren Vollziehbarkeit/Erzwingbarkeit nach Eintritt der Rechtskraft als bedeutendem (Teil-)Charakteristikum einer Verfügung (vgl. vorstehend Erw. 3.1.3). Auch in diesem Fall könnte der Beschwerdeführer durch sie nicht beschwert werden. 3.5 Mit der strittigen Auflage wurde für den Klagefall der Nachweis der lärmschutzrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 7 LSV verlangt. Art. 7 LSV regelt

10 die Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen. Mit ihren Vernehmlassungen gehen das AFL und ihm folgend das ARE nunmehr offensichtlich von einer wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage, d.h. der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 2 LSV aus. Zwar weist das AFL zutreffend darauf hin (Vernehmlassung S. 2 mit Hinweisen auf BGE 141 II 483 Erw. 4.2, BGE 133 II 181 Erw. 7.2 u.w.), dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die vorhersehbare Erhöhung der Lärmimmissionen nicht das einzige Kriterium für eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV und 3 LSV ist. Vielmehr wird eine wesentliche Änderung - unabhängig von einer Erhöhung der Lärmimmissionen - bejaht, wenn die Änderung nicht nur der Sanierung, sondern auch der Kapazitätserweiterung dient. Indessen steht zum einen die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den konkreten Fall offensichtlich im Widerspruch zur bisherigen Beurteilung (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.5 und Erw. 3.6). Zum andern leitet das AFL (und das ARE) aus seiner Argumentation nicht ab, dass entgegen der angefochtenen Baubewilligung ein Lärmgutachten bereits im Rahmen derselben beigebracht werden müsste (was einer beantragten reformatio in peius gleichkäme). Vielmehr hält das AFL selber fest (Vernehmlassung S. 3), dass das AFL bei einer eingehenden Klage "ohnehin eine Verfügung erlassen" müsste, worauf es jedoch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bewusst aus Verhältnismässigkeits- und Kostengründen verzichtet habe. Das vom AFL in diesem Zusammenhang erwähnte Bundesgerichturteil 1C_24/2015 vom 24. April 2015 (Erw. 3.3.2) ist vorliegend nicht einschlägig. Zum einen ist vorliegend keine rechtskräftige Baubewilligung betroffen. Zum andern war jenem Bauherrn mit der Baubewilligung auch der Innenraumpegel für Musikveranstaltungen (auflageweise) auf maximal 93 dB(A) begrenzt worden; diese Auflage war - im Gegensatz zur vorliegenden Auflage - offensichtlich unverzüglich mit der Konsumation der Baubewilligung seitens der Bewilligungsbehörde (selbständig) erzwingbar. Schliesslich war in jenem Verfahren zu beurteilen, ob der Bauherr diese Auflage nach Eintritt der Rechtskraft mittels einer Wiedererwägung des Bauentscheids oder im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens zu erfolgen habe (das Bundesgericht und zuvor das Appellationsgericht BS erachteten das ordentliche Baubewilligungsverfahren als sachgerecht). 3.6 Laut dem vom Regierungsrat mitangesprochenen Art. 36 Abs. 1 LSV (angefochtener Beschluss Erw. 3.5.3 und 3.6) ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Solche anlagebezogenen Ermittlungen sind grundsätzlich im Rahmen des Baubewilligungsverfah-

11 rens vorzunehmen. Es wäre nicht mit dem Vorsorgeprinzip (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG: BGE 140 II 33 Erw. 4.1) vereinbar, wenn Abklärungen über die Einwirkungen einer geplanten Anlage und die gebotenen Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen auf einen Zeitpunkt nach der Erstellung bzw. der Inbetriebnahme der Anlage verschoben würden (Wagner Pfeiffer, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 467). Nachdem weder der Heulüfter im Dachgeschoss des Stallgebäudes noch das Dachgeschoss (mit Futterraum) selbst Gegenstand des Umbaus waren und der Betrieb (Tierhaltung) gegenüber dem bestehenden Zustand eher verringert wurde, ist es nachvollziehbar, wenn allein wegen einer Reklamation, die nicht im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stand und die offensichtlich die reklamierende Person auch nicht zu einer Einsprache gegen das Bauvorhaben veranlasst hat, mit Blick auf das Bauvorhaben (und als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung) keine Lärmbeurteilung verlangt wurde. Indessen ist zu beachten, dass sich ein Sanierungsbedarf von Altanlagen beispielsweise auch ergeben kann, wenn gesetzliche Vorschriften verschärft werden, verbesserte Technologien auf den Markt kommen oder sich die Verhältnisse in der Umgebung einer bestehenden Anlage ändern (vgl. Art. 16-18 USG; Wagner Pfeiffer, a.a.O., Rz. 395 ff.). Schliesslich ist die für Belange des Lärmschutzes zuständige Behörde auch verpflichtet, die Einhaltung der gebotenen Immissionsgrenzwerte zu überprüfen, wenn an der Einhaltung ernsthafte Zweifel bestehen, beispielsweise aufgrund von (privaten) Lärmmessungen (vgl. Urteil BGer 1C_63/2019 vom 29.1.2020 i.S. U. vs. Gemeinderat Wollerau, Erw. 6.4). 3.7 Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als der Regierungsrat zu Unrecht auf die Verwaltungsbeschwerde vom 28. August 2019 eingetreten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.1.1 Der vorliegende Verfahrensausgang rechtfertigt gestützt auf das Verursacherprinzip keine Neuverlegung der Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens. Es kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, wenn er die rechtliche Qualifikation einer als Auflage ins Dispositiv der Baubewilligung aufgenommenen Information verkannt hat, daher seine Beschwerdebefugnis falsch eingeschätzt und Beschwerde erhoben hat. 4.1.2 Aus demselben Grund sind dem Beschwerdeführer auch keine Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuerlegen. Zwar hat der Regierungsrat die Auflage als sachfremd qualifiziert. Gleichzeitig hat er die strittige Auflage indessen geschützt und ist somit implizit auch von einer Beschwer des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Beschwerdeführer durfte (und musste)

12 davon ausgehen, dass im Falle einer Lärmklage keine separate Anordnung der Verpflichtung zur Erstellung eines Lärmgutachtens mehr nötig würde (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.6); der Weiterzug der Sache ans Verwaltungsgericht ist verständlich. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2 Der Beschwerdeführer ist nicht beanwaltet. Praxisgemäss (statt vieler vgl. VGE III 2019 33 vom 25.9.2019 Erw. 8.3; VGE III 2011 189 vom 18.4.2012 Erw. 3; VGE 34/00 vom 30.8.2000 Erw. 3) ist ihm daher so oder anders keine Parteientschädigung zuzusprechen.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Regierungsrat zu Unrecht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist. Disp.-Ziff. 1 des RRB Nr. 838/2019 vom 26. November 2019 lautet neu wie folgt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- werden je zur Hälfte den kantonalen Vorinstanzen auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. Der Beschwerdeführer hat am 23. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- bezahlt, der ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - das Sicherheitsdepartement - das kantonale Amt für Raumentwicklung - das kantonale Amt für Landwirtschaft - und das BAFU, 3003 Bern (A). Schwyz, 20. März 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

14 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. März 2020

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