Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.05.2020 III 2019 210

28 maggio 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,437 parole·~27 min·2

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Sistierung des Rechts auf persönlichen Verkehr) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 210 Entscheid vom 28. Mai 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________, Vorinstanz, 2. D.________, Beigeladener, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. E.________, 3. F.________, Beigeladene, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Sistierung des Rechts auf persönlichen Verkehr)

2 Sachverhalt: A. A.________ sowie F.________ sind die Eltern von D.________ welche im Mai 2007 geheiratet hatten (anzufügen ist, dass D.________ seit ________ den Familiennamen ________ führt, siehe nachfolgend). Zwei Jahre später hielt der zuständige Eheschutzrichter (G.________) fest, dass die Ehegatten seit dem 11. März 2009 getrennt leben; die Obhut für D.________ wurde der Kindsmutter zugeteilt. Dem Kindsvater wurde das Recht eingeräumt, regelmässig seinen Sohn zu sich auf Besuch zu nehmen. Zur Überwachung des persönlichen Kontakts des Vaters zu D.________ wurde eine Besuchsbeistandschaft (i.S. von Art. 308 Abs. 2 ZGB) angeordnet. Nachdem die Ausübung des Besuchsrechts konfliktreich war, ordnete das Bezirksgericht H.________ eine Begutachtung an. Das familienpsychologische Gutachten wurde am 25. September 2013 von den Psychologinnen Dr. phil. I.________ sowie dipl. Psych. J.________ erstattet (Vi-act. 1.12; 2.44; 7.3). Mit Urteil vom 11. August 2014 genehmigte der Einzelrichter des Bezirksgerichts H.________ die Scheidungskonvention. In Ziffer 3 dieser Konvention vereinbarten die Kindseltern was folgt (Vi-act. 2.1 a): Der Beklagte ist berechtigt, D.________ wie folgt mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen:  In den Monaten eins bis und mit vier nach der Scheidung: Zweimal pro Monat für jeweils vier Stunden, begleitet; anschliessend - In den Monaten fünf bis und mit acht nach der Scheidung: jeweils am ersten und dritten Samstag des Monats von 10 bis 17 Uhr; anschliessend - an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10 Uhr bis Sonntag, 17 Uhr; und - ab Januar 2016 an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18 Uhr bis Sonntag, 17 Uhr. Die begleiteten Kontakte in den Monaten eins bis und mit vier nach der Scheidung werden in einer Institution mit professioneller Betreuung ausgeübt, nach Möglichkeit im K.________. Die im Zusammenhang mit den begleiteten Besuchskontakten direkt anfallenden Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte. Zusätzlich verbringt der Beklagte mit D.________ ab dem Kalenderjahr 2016 zwei Wochen Ferien pro Jahr, dies während den Schulferien von D.________. Der Beklagte informiert die Klägerin jeweils frühzeitig, mindestens drei Monate im Voraus, darüber, wann er D.________ mit sich bzw. zu sich in die Ferien nimmt. B. Mit Beschluss vom 20. Mai 2015 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ hinsichtlich D.________ im Dispositiv was folgt festgehalten (Vi-act. 2.45): 1. Gestützt auf Art. 275 Abs. 2 ZGB wird der Kindesvater ermächtigt, das Besuchsrecht mit seinem Sohn, D.________, jeden zweiten Sonntag im Monat auszuüben. Diese sollen analog der Scheidungskonvention vom 16. Juni 2014

3 bzw. 20. Juni 2014 stattfinden, nämlich, zwei Mal pro Monat für jeweils vier Stunden. Die Besuche sollen wie bis anhin im Rahmen des Angebots K.________ stattfinden. Die begleiteten Besuche enden nach sieben Monaten. Danach findet das Vorgehen, auf welches sich die Eltern in der Scheidungskonvention vom 16. Juni 2014 bzw. 20. Juni 2014 geeinigt haben, Anwendung und das Besuchsrecht wird analog dessen ausgeübt. 2. Im Rahmen ihrer bestehenden Aufträge wird die Beiständin aufgefordert, die Organisation und Koordination der Besuchstermine mit allen Beteiligten zu übernehmen sowie mit dem K.________ in regelmässigem Kontakt zu stehen und den Verlauf der Besuche zu begleiten; sowie nach Abschluss der begleiteten Besuche, nach einer Dauer von sieben Monate, die Eltern im Übergang auf das unbegleitete Besuchsrecht analog der Scheidungskonvention zu unterstützen. 3. Die Beiständin stellt nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse. 4. Die Kindesmutter wird nach Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, ihren Sohn stets in geeigneter und altersadäquater Form auf die Besuchskontakte mit dem Kindesvater vorzubereiten. 5. Der Kindesvater wird nach Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, die Dauer der Besuchskontakte mit seinem Sohn in altersadäquater Weise zu gestalten. 6. Kosten: Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet. C. Gegen diesen Beschluss beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht mit dem Hauptbegehren, wonach das Besuchsrecht gemäss Urteil des Bezirksgerichts H.________ vom 11. August 2014 umzusetzen sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2015 wurde eine einvernehmliche Regelung erreicht, welche u.a. beinhaltete, dass ab Januar 2016 unbegleitete Besuche von D.________ beim Vater (und seiner Freundin L.________ in der Wohnung des Vaters) stattfinden sollten (vorerst nur tagsüber, mit der Möglichkeit zum Übernachten, sobald D.________ zustimme). Diese einvernehmliche Regelung wurde im Dispositiv des Gerichtsentscheides III 2015 111 vom 15. Dezember 2015 festgehalten, derweil das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben wurde (vgl. Vi-act. 6.20). D. Am Freitagabend, 27. Mai 2016, kam es zu einer Auseinandersetzung, als der Kindsvater seinen Sohn für das anstehende Besuchswochenende abholen und D.________ nicht mit seinem Vater mitgehen wollte. Die Situation eskalierte und es kam zu Handgreiflichkeiten, welche nach der Aktenlage u.a. damit endeten, dass D.________ eine blutende Zehe sowie am Körper Rötungen/ Druckstellen aufwies und die Kindsmutter für eine Untersuchung/ Kontrolle das Spital M.________ aufsuchte (Vi-act. 7.1). Im entsprechenden Bericht der Notfallstation wurden eine Strangulation sowie ein Schlag ans Kinn/ Schläfenregion diagnostiziert und festgehalten, dass der Notfallarzt die Polizei informierte. In der Folge wurde die Kindsmutter noch in der Nacht (03.55 Uhr) polizeilich als Opfer bzw. Auskunftsperson einvernommen (Vi-act. 7.2). Die

4 polizeiliche Einvernahme des Kindsvaters folgte am Nachmittag des 28. Mai 2016. In der Folge kam es zu separaten Besprechungen einer Delegation der KESB mit dem Kindsvater und seiner Partnerin (am 20.6.2016 = Vi-act. 7.6), mit der Kindsmutter (am 21.6.2016 = Vi-act. 7.7) sowie mit D.________ und der Kindsmutter (am 23.6.2016 = Vi-act. 7.8). Bei weiteren Besprechungen vom 26. Juli 2016 ging es darum, eine Lösung für geeignete Übergabemodalitäten zur Ausübung des Besuchsrechts zu finden (Vi-act. 7.21, 7.22). Es wurde eine befristete Begleitung durch eine Fachperson für sozialpädagogische Familienarbeit vorgeschlagen, welche am 20. August 2016 und am 10. September 2016 stattfinden sollte (Vi-act. 7.25). Dieses Ergebnis bildete Gegenstand des KESB-Beschlusses vom 17. August 2016 (als Anordnung einer sozialpädagogischen Abklärung nach Art. 446 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB = Vi-act. 7.31). Am 21. August 2016 meldete die für die befristete Besuchsbegleitung eingesetzte Fachperson der KESB C.________, der vereinbarte Besuchstag sei sinngemäss daran gescheitert, dass D.________ spürbar Angst vor seinem Vater habe und sich vehement weigerte, mit der Begleitperson zum vorgesehenen (neutralen) Übergabeort mitzugehen (Vi-act. 7.34). Daraufhin wurde zur Entlastung der Situation eine systemische Therapie mit einer Fachperson (Kinderpsychiaterin Dr. N.________) organisiert, um abzuklären, was D.________ benötige (Vi-act. 7.38, 7.39). E. Am 23. Januar 2017 ging bei der KESB C.________ eine vorläufige Auswertung der systemtherapeutischen Intervention ein (Vi-act. 7.58). Die Therapeutin teilte der KESB C.________ am 2. Februar 2017 telefonisch mit, dass sie am Vortag ein gutes Gespräch mit dem Kindsvater geführt habe (Vi-act. 7.61). Telefonisch beklagte sich der Kindsvater am 7. März 2017 bei der KESB C.________, "dass es nicht vorwärts gehe" (Vi-act. 7.62). Es folgten weitere Besprechungen vom 21. März 2017 (= Vi-act. 7.64, dabei erläuterte D.________, unter welchen Voraussetzungen er Kontakt mit dem Vater probieren würde) und vom 11. Mai 2017 (vgl. Vi-act. 7.68). Am 18. Mai 2017 eröffnete die zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft O.________ in zwei Verfügungen je eine Strafuntersuchung gegen die Kindsmutter (Vi-act. 7.70.1 betreffend Tätlichkeit, begangen am 27. Mai 2016 gegenüber dem Kindsvater) und eine gegen den Kindsvater (Vi-act. 7.70.2 betreffend einfache Körperverletzung, begangen am 27. Mai 2016 gegenüber der Kindsmutter). Am 30. Mai 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft O.________ die KESB C.________, für D.________ einen Prozessbeistand zu bestellen (Vi-act. 8.1). Mit Beschluss vom 14. Juni 2017 setzte die KESB C.________ Dr.iur. P.________ als Prozessbeiständin im

5 Strafverfahren für D.________ ein (Vi-act. 8.8). In einem weiteren Beschluss vom 26. Juli 2017 nahm die KESB C.________ einen Mandatsträgerwechsel vor; anstelle der bisherigen Beiständin (Q.________) zur Ausübung des Besuchsrechts (etc.) wurde neu die Berufsbeiständin R.________ eingesetzt (Viact. 10.2). Sodann wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für das vor der KESB hängige Verfahren mit Beschluss vom 23. August 2017 für D.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB errichtet und Rechtsanwältin Dr.iur. E.________ als Kindesvertreterin eingesetzt (Vi-act. 11.6.1). Diese Kindesvertreterin setzte sich in der Folge dafür ein, eine Lösung in der blockierten Situation zu erreichen (u.a. durch verschiedene Gespräche und Bemühungen, die Kindseltern für eine Mediation bei einer Fachperson zu motivieren, vgl. Vi-act. 13.2ff.). F. Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 genehmigte die KESB C.________ den von der Beiständin R.________ erstatteten Bericht (Vi-act. 12.2). Mit Beschluss vom 23. Mai 2018 hat die KESB C.________ für die Kindseltern eine Mediation bei einer Fachperson (S.________, Mediator SVM) angeordnet und die Eltern verpflichtet, je einen Kostenbeitrag von Fr. 1'500.-- zu entrichten (Vi-act. 13.15). Nach Gesprächen gelang es dem eingesetzten Mediator, dass im April/ Mai 2018 die Kindseltern je ihre Strafanzeige gegen den anderen Elternteil zurückzogen (Vi-act. 13.12). Nach einem Elterngespräch teilte die Kindsvertreterin der KESB C.________ am 21. Juni 2018 telefonisch mit, dass für den 8. August 2018 ein kurzer Besuch von D.________ bei seinem Vater (in dessen Wohnung) vereinbart worden sei (Viact. 15.1). Unter Mitwirkung des Mediators S.________ konnte am 28. September 2018 eine Besuchsregelung vereinbart werden, welcher der Kindsvater und die Kindsmutter zustimmten (Vi-act. 15.2.1). Mit Beschluss vom 13. Februar 2019 wurde anstelle der bisherigen Mandatsträgerin R.________, welche die Amtsbeistandschaft H.________ verlassen hatte, neu T.________ eingesetzt (mit dem unveränderten Auftrag, sinngemäss hinsichtlich der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts die Eltern zu unterstützen etc., vgl. Vi-act. 14.4). Mit Beschluss vom 17. April 2019 genehmigte die KESB C.________ den Schlussbericht der Prozessbeiständin im Strafverfahren und hob die entsprechende Beistandschaft (für das Strafverfahren) auf (Vi-act. 16.4). G. In der Zwischenzeit hatte die Kindsvertreterin (Rechtsanwältin Dr.iur. E.________) der KESB C.________ am 14. Januar 2019 telefonisch mitgeteilt, die Situation habe sich verändert und D.________ gehe höchstens noch einmal

6 pro Monat zum Vater. Beim letzten Besuchstermin habe die Kindsmutter D.________ bis zum Zug (nach U.________) gebracht, aber D.________ sei nicht bis U.________ (zum Vater) gefahren, sondern bereits in V.________ ausgestiegen und habe sich dort aufgehalten; in der Folge sei der (enttäuschte) Kindsvater zur Kindsmutter gefahren, wo es zu "Diskussionen" kam (Vi-act. 18.1). Am 28. Mai 2019 teilte die Kindsvertreterin der KESB C.________ telefonisch mit, sie sei mit ihren Bemühungen gescheitert und D.________ sei nicht länger bereit, seinen Vater zu besuchen (Vi-act. 18.2). Am 9. Juli 2019 erstattete die Kindsvertreterin der KESB einen schriftlichen Bericht mit dem Antrag auf einstweilige Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters (Vi-act. 18.4). Zu diesem Antrag wurde der Kindsvater am 20. August 2019 (Vi-act. 18.10) sowie die Kindsmutter am 29. August 2019 angehört; der ebenfalls eingeladene Sohn D.________ konnte von der Kindsmutter nicht motiviert werden, an dieser Anhörung teilzunehmen (Vi-act. 18.11). Deswegen wurde D.________ im Rahmen eines Telefongesprächs angehört (Vi-act. 18.12). H. Mit Beschluss Nr. IIA/012/40/2019 vom 9. Oktober 2019 hat die KESB C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Das geltende Besuchsrecht des Kindesvaters von D.________, A.________, wird nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bis auf Widerruf sistiert. 2. Im Rahmen der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB erhält Beiständin T.________ neu folgende Aufträge: a. D.________ in Fragen der Kontakte zum Kindesvater als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; b. den Kindesvater regelmässig über die Entwicklung von D.________ im schulischen und persönlichen Bereich sowie über seine Hobbys zu informieren; c. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 3. Die nach Art. 307 Abs. 1 ZGB angeordnete Mediation bei S.________ wird aufgehoben. 4. Die Beistandschaft nach Art. 314abis ZGB für D.________ wird aufgehoben. 5. Der von Beiständin RAin Dr.iur. E.________ eingereichte Bericht vom 09. Juli 2019 für D.________ wird im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 425 ZGB als Schlussbericht genehmigt und die Beiständin wird unter Verdankung der geleisteten Dienste, unter Vorbehalt von Art. 454f. ZGB im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB entlastet. 6. Der Beiständin RAin Dr.iur. E.________ werden insgesamt Fr. 7'108.30 (Entschädigung von Fr. 4'885.95 inkl. Auslagen und MwSt. und Fr. 2'222.35 bevorschusste Mediationskosten) zugesprochen. (…) 7. Den Kindeseltern werden die von der Beiständin RAin Dr.iur. E.________ bevorschussten Mediationskosten von Fr. 2'222.35 hälftig auferlegt. Sie haben demnach je Fr. 1'111.20 zu Handen der Staatskasse zu bezahlen. 8. Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben.

7 I. Gegen diesen am 11. Oktober 2019 versandten Beschluss liess A.________ (Kindsvater) rechtzeitig am 13. November 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 09. Oktober 2019 (IIA/012/40/2019) sei aufzuheben und das Kindesschutzverfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 09. Oktober 2019 (IIA/012/40/2019) aufzuheben und das Kindesschutzverfahren sei zur Anordnung weniger einschneidender Massnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei insbesondere anzuweisen, Sohn D.________, den Beschwerdeführer sowie die Kindsmutter, unter Aussprechen von Ermahnungen und Weisungen, sowie Umsetzung notwendiger Massnahmen, wie Familienmediationen oder Familienbegleitungen, zur Zusammenarbeit für den Aufbau eines gerichtsüblichen Kontaktrechts zu verpflichten. 3. Subeventualiter sei Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 09. Oktober 2019 (IIA/012/40/2019) dergestalt abzuändern, als dass die Sistierung des Rechts auf persönlichen Verkehr auf maximal 12 Monate zu befristen sei. Die Vorinstanz sei zudem anzuweisen, das Recht auf persönlichen Verkehr im Anschluss an die 1-jährige Sistierung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln (Familienmediation, Familienbegleitung, Ermahnungen, Weisungen, Begutachtung, etc.) wieder aufzubauen. Die Vorinstanz sei insbesondere anzuweisen, Sohn D.________, den Beschwerdeführer sowie die Kindsmutter, unter Aussprechen von Ermahnungen und Weisungen sowie Umsetzung notwendiger Massnahmen, wie Familienmediationen oder Familienbegleitungen, zur Zusammenarbeit für den Aufbau eines gerichtsüblichen Kontaktrechts zu verpflichten. Hierfür sei vorgängig (vor Ablauf der 1-jährigen Sistierung) die Beiständin mit entsprechenden Aufgaben zu betreuen [recte wohl: betrauen] und ergänzenden Kompetenzen auszustatten. 4. Subeventualiter sei Ziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 09. Oktober 2019 (IIA/012/40/2019) dahingehend zu ergänzen, dass die Beiständin zusätzlich mit folgendem Auftrag betraut wird: a. Sicherstellen, dass der schriftliche und briefliche Kontakt zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer auch während der Sistierung und in der Folge gewährleistet bleibt. Insbesondere hat sie dafür zu sorgen, dass D.________ Briefe und E-Mails des Kindsvaters zugestellt werden und zu seiner Kenntnisnahme gelangen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. In der Zwischenzeit hat das kantonale Departement des Innern mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 dem Begehren von D.________, künftig den Familiennamen ________ zu führen, stattgegeben (diese Verfügung ist am 13.11.2019 in Rechtskraft erwachsen). Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2019 beantragte die KESB C.________, die Beschwerde sei abzuweisen.

8 Einen analogen Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellte die Kindsvertreterin in ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2020. Mit Replik vom 16. März 2020 erneuerte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren gemäss der Beschwerdeschrift. Die Duplik der Vorinstanz und diejenige der Kindsvertreterin (je mit einem Antrag auf Abweisung der Beschwerde) folgten am 2. April 2020 bzw. am 20. April 2020. Die beigeladene Kindsmutter liess sich nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (BGE 122 III 404 Erw. 3a S. 406 f. mit Hinweisen). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung (und Ausübung) des persönlichen Verkehrs gilt das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist, wobei allfällige Interessen der Eltern zurückzutreten haben (BGE 130 III 585 Erw. 2.1 S. 587 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_883/2017 vom 21.8.2018 Erw. 3.2). Der Sicherung des Kindeswohls dienen die Weisungen im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_381/2010 vom 21.7.2010 Erw. 5.3.2). 1.2.1 Primär ist es Sache der Eltern und des betroffenen Kindes, gemeinsam eine einvernehmliche Besuchsregelung zu erarbeiten. Eine solche einvernehmliche Lösung wird dem Kindeswohl am besten gerecht. Folgende Umstände können bei der Regelung des Besuchsrechts in Betracht gezogen werden: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und der Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte oder Wohnverhältnisse (vgl. Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier, in: Basler Kommentar zum ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, Rz. 9f. zu Art. 273 ZGB). 1.2.2 Von herausragender Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes. Zur Ermittlung des Kindeswillens ist das Kind anzuhören. Der Kindeswille ist nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen zu berücksichtigen, sondern vor allem auch bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen (vgl. Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier, a.a.O.,

9 Rz. 11 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen, u.a. auf BGE 127 III 295 S. 296f.). Lehnt das Kind Kontakte ab, verlangt das für die Persönlichkeitsentwicklung zentrale Interesse des Aufbaus und Erhalts einer Beziehung zu beiden Elternteilen, dass die Behörde mit geeigneten Massnahmen um Verbesserung der Rahmenbedingungen der Besuche bemüht ist, um so dem Kind die Zustimmung zu ermöglichen. Lehnt jedoch ein urteilfähiges Kind den Umgang kategorisch ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungenen Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist, wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (vgl. Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier, a.a.O., Rz. 11 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom 15.6.2016). 1.2.3 Auch bei jüngeren Kindern muss den Ursachen für eine Ablehnung von Besuchskontakten nachgegangen werden. Beruht die Weigerungshaltung auf eigenem Erleben des Kindes (z.B. von vergangener familiärer Gewalt) oder auf einem unlösbaren Loyalitätskonflikt, so darf sie nicht einfach übergangen werden. Abzulehnen ist die Theorie des Parental Alienation Syndrome (PAS) des amerikanischen Kinderpsychiaters Gardner, welche davon ausgeht, wonach in den meisten Fällen, in denen das Kind den Kontakt verweigert, eine Beeinflussung durch den obhutsberechtigten Elternteil vorliege und deshalb das Besuchsrecht gegen den Willen des Kindes durchgesetzt werden müsse (vgl. Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen; VGE III 2020 6 vom 14.4.2020 Erw. 1.2.3). 2.1 Das betreffende Kind, welches demnächst 13 Jahre alt wird, ist dem Gericht grundsätzlich bereits aus dem Verfahren III 2015 111 und der damals durchgeführten mündlichen Verhandlung bekannt. Die Vorgeschichte kann dem Ingress (lit. A und B) entnommen werden. Bei der gerichtlichen Verhandlung vom 26. November 2015 ergab sich ein konstruktives Gespräch mit den Eltern, welches in eine einvernehmliche Regelung mündete. Damals sicherten die Eltern u.a. sinngemäss zu, behutsam an einer Ausübung einer unbegleiteten Besuchsausübung des Sohnes beim Vater mitzuwirken, diesbezüglich keinen Druck auf das gemeinsame Kind auszuüben und die Bedürfnisse des Sohnes zu respektieren (etc., vgl. Dispositiv-Ziffer 2 des damaligen Entscheids = Vi-act. 6.20). 2.2 Diese grundsätzlich positive Entwicklung wurde (leider) schon bald durch einen Vorfall vom 27. Mai 2016 jäh gestoppt. Beim Abholen des Kindes für ein bevorstehendes Besuchswochenende präsentierte der damals bald 9-jährige Sohn ein Verhalten, welches (nach der Aktenlage) für die Beteiligten unmissverständlich so zu verstehen war, dass er den Vater nicht besuchen bzw. nicht mit

10 ihm mitgehen wollte. In der Folge kam es in Anwesenheit des Kindes zu Handgreiflichkeiten zwischen den Eltern, welche damit endeten, dass die Kindsmutter die Notfallstation des Spitals M.________ aufsuchte, dass der Notfallarzt die Polizei informierte und dass es zu polizeilichen Einvernahmen und gegenseitigen Strafanzeigen kam. Was sich genau im Detail ereignete und wer wieviel davon zu verantworten hat, lässt sich rückblickend nicht im Einzelnen feststellen und kann hier offenbleiben, zumal im Rahmen von späteren Mediationsbemühungen die Strafanzeigen wieder zurückgezogen wurden (siehe dazu noch nachfolgend). Anzufügen ist lediglich, dass bei solchen Streitigkeiten zwischen Eltern hinsichtlich der Besuchsrechtsausübung erfahrungsgemäss beide Elternteile mehr oder weniger eine Mitverantwortung tragen, mit anderen Worten es in aller Regel nicht zutrifft, dass "nur eine Seite schuld an einer verfahrenen Situation" ist, sondern vielmehr auch noch weitere Aspekte wie Missverständnisse, falsche oder vorbefasste Meinungen, mangelnde Einfühlbarkeit hinsichtlich der Sichtweise des anderen Elternteils etc. eine massgebliche Rolle spielen können (etc.). Fakt ist indessen, dass der Sohn diese Eskalation vom 27. Mai 2016 mit Handgreiflichkeiten/ Körperverletzungen im Streit zwischen den Eltern direkt miterlebt hat, was offenkundig Auswirkungen auf die Haltung des Kindes zur Thematik von Besuchen beim Vater hat bzw. hatte. 2.3 In der Folge gab es verschiedene Bemühungen, um die Ausübung des Besuchsrechts wieder in Gang zu bringen. Es wurde zunächst versucht, mit der Einsetzung einer Fachperson für sozialpädagogische Familienarbeit geeignete Übergangsmodalitäten zu installieren, was ungeachtet des Einsatzes dieser Fachperson grundsätzlich daran scheiterte, dass es dem Kind nicht gelang, die von seinen negativen Erlebnissen (vom 27.5.2016) geprägten Ängste vor seinem Vater zu überwinden (vgl. Vi-act. 7.34). Daraufhin wurde zur Entlastung der Situation eine systemische Therapie mit einer Fachperson (Kinderpsychiaterin Dr. N.________) begonnen. In einer vorläufigen Auswertung vom 17. Januar 2017 nahm die Therapeutin des Kindes u.a. folgende Beurteilung vor (Vi-act. 7.58, S. 2f.): Mit dem Druck, die Besuche beim Vater absolvieren zu müssen, hat D.________ zunehmend destruktivere Gedanken bezüglich dem Vater aufgebaut, was seinem Selbstbild und der Beziehung zum Vater massiv schadet und die Möglichkeit, ein positiveres Vaterbild aufzubauen, stark gefährdet. D.________ ist (in) seiner gesamten Persönlichkeit verunsichert und emotional instabil. Es sind Ängste aufgetreten und die Angst, dass verlässliche Personen nicht mehr vertrauenswürdig sind. Ebenfalls zeigte sich seine Belastung in schulischen Leistungseinbussen. Insgesamt kann man von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgehen unter der momentanen Belastung. Aus diesen Gründen wurde der Versuch, die Besuche beim Vater aufzubauen, nach dem ersten gescheiterten Versuch sistiert. (…)

11 Mit diesen Therapiebemühungen konnte indessen nach der Aktenlage kein Fortschritt hinsichtlich einer Ausübung des Besuchsrechts erzielt werden, wofür wohl auch der Umstand massgeblich beigetragen hat, wonach der Fortgang der Strafsache hinsichtlich des Vorfalles vom 27. Mai 2016 unklar war (Eröffnung der Strafuntersuchungen mit Verfügungen vom 18.5.2017 = Vi-act. 7.70; ein zusätzlicher Grund für das Scheitern dieser Therapiebemühungen ist u.U. darin zu erblicken, dass die Finanzierung über die Krankenkasse der Kindsmutter erfolgte, womit letztere im Fokus der Therapeutin war, vgl. Vi-act. 13.4 unten). 2.4 Ein weiterer Lösungsansatz erfolgte mit der Einsetzung einer Kindsvertreterin, welche sich in überzeugender Weise dafür einsetzte, die Interessen des Kindes durch eine Verbesserung der Situation auf der Elternebene anzustreben (vgl. Vi-act. 13.7). Zu diesem Zwecke engagierte sie sich dafür, dass die Eltern bei einer Fachperson Mediationsgespräche aufnahmen. Dabei fällt (positiv) auf, dass die Kindsvertreterin zur Finanzierung der Mediation auch entsprechende Stiftungen anfragte um zu verhindern, dass die Eltern diese Mediationsbemühungen wegen der eigenen finanziellen Belastung (Beteiligung an den Gesamtkosten) vorzeitig aufgeben würden (vgl. Vi-act. 13.4 unten i.V.m. 13.12, 18.13 Anhang 1). Diese Mediationsgespräche bei der betreffenden Fachperson ergaben insoweit Erfolge, als die Eltern ihre Strafanzeigen gegen den anderen Elternteil zurückzogen (Vi-act. 13.12 und Vi-act. 15.2) und mit den Eltern eine gemeinsame Besuchsregelung (vom 30.8.2018 mit Ergänzungen vom 28.9.2018) erarbeitet werden konnte (Vi-act. 15.2.1). In der Besprechung vom 18. Oktober 2018 betonte der Mediator u.a., dass die ganze Angelegenheit sehr fragil sei. Es sei nötig, ganz genaue Abmachungen zu treffen. Wenn es z.B. heisse (wie in der Besuchsregelung vereinbart), dass der Sohn nichts zum anderen Elternteil mitnehmen solle, "dann heisse das wirklich nichts" (vgl. Vi-act. 15.2 unten). Zudem wies der Mediator darauf hin, dass in Zukunft der Sohn mehr einzubeziehen sei. 2.5.1 Mit dem Ergebnis dieser Mediationsbemühungen war es an sich (wie nach dem ersten VGE) gelungen, die Aufnahme von regelmässigen Besuchen wieder in Gang zu bringen, allerdings währten diese Hoffnungen für einen positiven Verlauf (leider) nicht lange. Denn im Januar 2019 folgte der nächste Rückschlag. Nach der Aktenlage hatte die Kindsmutter den Sohn zum Bahnhof gebracht, damit er mit dem betreffenden Zug die (kurze) Reise zum Wohnort des Kindsvaters vornehme, wo der Kindsvater den Sohn abholen wollte. Diese Absichten der Eltern wurden dadurch durchkreuzt, dass der Sohn in V.________ die Reise zum Vater von sich aus abbrach, vorübergehend unerreichbar war und dadurch den vorgesehenen Kontakt mit dem Vater verunmöglichte (vgl. Vi-act. 18.1).

12 2.5.2 Illustrativ ist in diesem Zusammenhang, dass der Kindsvater der Kindsmutter sinngemäss vorwirft, sie sei Initiantin dieses vorstehend geschilderten Verhaltens des Sohnes gewesen bzw. sie habe diese Vereitelung des Besuchsrechts massgeblich unterstützt (vgl. Replik, Ziff. 54f.). Dass der Sohn von sich aus (ohne eine relevante Mitwirkung der Mutter) die kurze Zugreise zum Vater abgebrochen haben könnte, wie die konkrete Aktenlage nahelegt (vgl. dazu die Ausführungen der Kindsvertreterin in ihrer Vernehmlassung, Ziff. 7 und Ziff. 10), fällt gemäss Auffassung des Beschwerdeführers völlig ausser Betracht. Darin ist nach der Aktenlage ein wesentliches Element zu erblicken, welches (teilweise) zu erklären vermag, weshalb sämtliche bisherigen Bemühungen für eine regelmässige Besuchsrechtsausübung scheiterten. Nach der Sichtweise des Kindsvaters ist sein Sohn sinngemäss grundsätzlich nicht in der Lage, einen eigenen Willen zu äussern (siehe auch Vernehmlassung der Kindsvertreterin vom 17.1.2020, S. 5 Mitte), sondern richtig sei (vgl. Replik, S. 14, Ziff. 59): dass die Kindsmutter seit Jahren alles daran setzt, dass der Vater sein Kind nicht sehen kann. Dies, indem sie die Behörden gegen ihn aufbringt und insbesondere D.________ unnachgiebig manipuliert und instrumentalisiert. Nach dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist für das Scheitern der abgemachten Besuchszeiten ausschliesslich die Kindsmutter verantwortlich. Auch wenn es zutrifft, dass der Obhut innehabende Elternteil in aller Regel grossen Einfluss auf das betreute Kind hat, kann nach der Aktenlage der Kindsmutter nicht vorgeworfen werden, dass sie die Besuchsrechtsausübung konsequent und aktiv bekämpft habe. Der Beschwerdeführer lässt (zu Unrecht) unberücksichtigt, dass die Kindsmutter erwiesenermassen an der Wiederaufnahme von Besuchskontakten zum Kindsvater mitwirkte (vgl. mündliche Verhandlung vor Verwaltungsgericht; Zusammenarbeit mit der Fachperson für sozialpädagogische Familienarbeit, Teilnahme an Mediationsgesprächen mit Ausarbeitung einer einvernehmlichen Besuchsregelung und Mitwirkung bei ersten Besuchskontakten etc., vgl. Ingress). 2.5.3 Nach der Argumentation des Beschwerdeführers verhält es sich so, dass er sich "in all der Zeit nichts hat zuschulden kommen lassen" (Replik, Ziff. 41). Damit übersieht und verkennt er die Tragweite des Vorfalles vom 27. Mai 2016, als der Sohn miterleben musste, wie sein Vater sich (aggressiv) namentlich gegenüber seiner Mutter verhielt, als der Sohn zu erkennen gab, dass er damals nicht zum Vater zu Besuch gehen wollte. Dass dieses traumatische Ereignis für das weitere Verhalten des Sohnes (und für seine Ängste gegenüber dem Vater) von zentraler Bedeutung sind, leuchtet ein (vgl. dazu auch das handschriftliche Schreiben des Kindes im Anhang zur Duplik der Kindsvertreterin, in fine) und

13 wird in den Ausführungen des Beschwerdeführers vor Gericht zu Unrecht ausgeblendet. 2.6 Im vorliegenden Fall fällt sodann ins Gewicht, dass die Kindsvertreterin nachvollziehbar und überzeugend darlegte, - dass im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs (vom 13.4.2019) in den Büroräumlichkeiten der Kindsvertreterin (ohne Anwesenheit der Kindsmutter) der Sohn seinem Vater und dessen Lebenspartnerin persönlich direkt mitteilte, dass er künftige Besuche bei ihm (seinem Vater) ablehne (vgl. Vernehmlassung vom 17.1.2020, Ziff. 11); - dass der Sohn vor Erstattung der Vernehmlassung sich mit seiner Vertreterin traf und seine Ablehnung weiterer Besuche beim Vater mit einem eigenen, handschriftlichen Schreiben kundtat (vgl. zit. Vernehmlassung, Ziff. 12 i.V.m. Beilage 7); - dass die nach den Mediationsgesprächen aufgenommenen Besuche für den Sohn u.a. deswegen zu Stresssituationen und zur Überforderung führten, weil er sich durch Bemerkungen des Kindsvaters zu gemeinsamen Ferien, erweiterten Besuchen etc. bedrängt fühlte (vgl. zit. Vernehmlassung, Ziff. 13). 3.1 Im Lichte all dieser Ausführungen ist es nicht zu beanstanden, dass im angefochtenen Beschluss die Vorinstanz die bisher geltende Besuchsrechtsregelung bis auf Widerruf sistiert hat. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass alle vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahmen (wie Familienmediation, Familienbegleitung etc.) im bisherigen Verlauf eingesetzt wurden, indessen zu keiner anhaltenden Ausübung des Besuchsrechts verhelfen konnten. Dem bald 13-jährigen Sohn ist zuzugestehen, dass er zwischenzeitlich in der Lage ist, eigenständig seinen Willen bzw. seine aktuelle Ablehnung weiterer Besuche beim Vater zu äussern, was nach den konkreten Umständen zu respektieren ist. Dies gilt erst recht, als für das Scheitern der Wiederaufnahme von Besuchen beim Vater nach der Aktenlage das Verhalten des Kindsvaters mitentscheidend war, indem der Sohn am 27. Mai 2016 erlebte, wie der Kindsvater gegenüber der Kindsmutter reagierte (mit anschliessendem Spitalbesuch der Kindsmutter), und später nach den Mediationsgesprächen der Kindsvater nicht wahrhaben wollte, dass der Sohn "nicht mehr ein kleiner Junge" ist (siehe auch die handschriftlichen Eingaben des Kindes an das Gericht). 3.2 An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Einwände des Kindsvaters vor Gericht nichts zu ändern. Soweit er sich insbesondere auf die Vergangenheit, auf die Vorgeschichte und auf das aktenkundige familienpsychologische Gutachten vom 25. September 2013 beruft, verkennt er die seither eingetretene Entwicklung, wie sie vorstehend dargelegt wurde und eine neue Ausgangslage geschaffen hat, bei welcher der bald 13-jährige Sohn grundsätzlich nicht gegen seinen

14 Willen zu Besuchen bei seinem Vater gezwungen werden kann. Hingegen ist es ohne weiteres zulässig und erfahrungsgemäss i.d.R. empfehlenswert, das betreffende Kind weiterhin zu Besuchskontakten zum andern Elternteil zu motivieren, denn der Beschwerdeführer ist und bleibt der Vater dieses Kindes. Dies spricht dafür, dem Subeventualbegehren stattzugeben und die Beiständin damit zu beauftragen, sicherzustellen, dass Brief- und Email-Kontakte des Kindsvaters mit seinem Sohn möglich sind, soweit sie verhältnismässig und altersgerecht sind sowie darauf verzichten, den Sohn unter Druck zu setzen. Mit anderen Worten erweist sich das Vorgehen des Beschwerdeführers, auf gerichtlichem Weg den bald 13-jährigen Sohn zu Besuchen bei ihm zu zwingen, als falscher Weg. Mit einem solchen Zwang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich wohl eher das Gegenteil erreichen, indem der Sohn solche Besuche und Massnahmen, welche zur Umsetzung von Besuchen führen sollten (wie weitere Gutachten, Ermahnungen, Therapien etc.), erst recht ablehnen und mithin er in seiner Ablehnungshaltung bestärkt würde. 3.3 Es wäre offenkundig erfreulich (und wünschenswert), wenn die bisherigen (erhebliche Kosten verursachenden) Bemühungen zur Etablierung eines regelmässigen Besuchsrechts ein anhaltendes und für die Beteiligten zufriedenstellendes Ergebnis gebracht hätten. Nachdem dies (leider) nicht möglich war, hat die Vorinstanz zur Entlastung der Situation (des Kindes) zu Recht vorderhand eine Sistierung der Besuchsrechtsregelung angeordnet. Auch wenn eine solche (Beruhigungs-)Massnahme für den betroffenen Kindsvater nicht einfach zu akzeptieren ist, muss er sich letztlich damit abfinden, dass er nicht gegen den klar geäusserten Willen seines bald 13-jährigen Sohnes ein regelmässiges Besuchsrecht gerichtlich erzwingen kann (weil dies mit dem Kindswohl in Anbetracht der konkreten Vorgeschichte unvereinbar wäre). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Vater eine Fortführung der Besuchsrechtsregelung hinsichtlich seines Sohnes fordert, nur kann damit die klare Ablehnung solcher Besuche durch den bald 13-jährigen Sohn nicht aus der Welt geschaffen werden. In diesem Sinne und um Verständnis für das Anliegen des Kindsvaters zu dokumentieren, verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, obwohl der Beschwerdeführer vor Gericht weitgehend unterliegt. Analog wird der unterliegende Beschwerdeführer ausnahmsweise nicht verpflichtet, die Kosten der Rechtsvertreterin des Kindes zu bezahlen. 3.4 Was schliesslich das Eventualbegehren des Beschwerdeführers anbelangt, die Sistierung des Besuchsrechts auf maximal 12 Monate zu befristen, ist ihm entgegenzuhalten, dass prognostisch nicht abgeschätzt werden kann, wieviel Zeit der Sohn benötigt, damit er sich - nach der vorinstanzlich angeordneten Ent-

15 lastung/ Beruhigung der Situation - seinem Vater wieder annähern könnte. Von daher sieht das Gericht davon ab, im konkreten Fall einen genauen Zeitrahmen für die Sistierung des Besuchsrechts festzulegen. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer empfohlen, sich in Geduld zu üben und mit entsprechend angepassten Schreiben behutsam Kontakte mit dem Sohn aufzubauen. 4. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde (bis auf die Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Beiständin hinsichtlich schriftlicher Kontakte) als unbegründet abzuweisen. Nach dem Gesagten wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und die Entschädigung für die Rechtsvertreterin des Kindes wird aus der Gerichtskasse entrichtet. Das Honorar wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'300.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt.

16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Ergänzend wird der Aufgabenkatalog der Beiständin gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses um folgende Aufgabe erweitert: Sicherstellen, dass der schriftliche und briefliche Kontakt zwischen D.________ und seinem Vater gewährleistet bleibt, namentlich dass allfällige Briefe und Emails des Kindsvaters, soweit sie verhältnismässig und altersgerecht sind, dem Kind zur Kenntnis gelangen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird seinem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Rechtsvertreterin von D.________, Rechtsanwältin Dr.iur. E.________, wird im Sinne der Erwägungen aus der Gerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'300.-- (inkl. MWSt und Auslagen) entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (2/R, für sich und die Berufsbeiständin) - Rechtsanwältin Dr.iur. E.________ (2/R) - F.________ (R) - und das Departement des Innern (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 3. Juni 2020

III 2019 210 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.05.2020 III 2019 210 — Swissrulings