Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 194 Entscheid vom 30. Dezember 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________, Vorinstanz, 2. D.________, Beigeladener, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts)
2 Sachverhalt: A. A.________ und D.________ sind die Eltern von E.________ (geb. ________2002). Am 18. Juni 2014 hat das I.________ (Zivilgericht) die Kinder E.________ (nachfolgend Sohn oder Jugendlicher) und F.________ für die Dauer der Trennung der Eltern unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Seit Mai 2014 lebte der Sohn gegen den Willen der Kindsmutter beim Kindsvater (vgl. Vi-act. 385). Mit Entscheid vom 25. Juni 2014 hat das I.________ (Zivilgericht) für den Sohn eine Beistandschaft nach Art. 308 (Abs. 1 und 2) ZGB errichtet (mit J.________ als Beiständin, Vi-act. 384ff.; 62ff.). Mit Entscheid vom 8. Oktober 2014 setzte das I.________ (Zivilgericht) K.________ als Beiständin ein (Vi-act. 379 - 383). Das Obergericht L.________ teilte mit Entscheid vom 26. Februar 2015 dem Vater das Obhutsrecht über E.________ zu (angef. KESB-Beschluss, Erw. 1.6 i.V.m. Vi-act.15). Im April 2016 ist der Kindsvater mit seinem Sohn vom Kanton L.________ nach M.________ (Kanton Schwyz) umgezogen (Vi-act. 376). In der Folge hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ mit Beschluss vom 16. August 2016 die bestehende Massnahme übernommen und als Beiständin N.________ eingesetzt (vgl. Vi-act. 364 - 366 i.V.m. 191, 17ff.). Vom 14. September 2017 bis zum 23. Oktober 2017 war E.________ auf der psychosomatisch-psychiatrischen Therapiestation des O.________ (Spital) hospitalisiert (Vi-act. 277ff.). Ab 2. November 2017 hielt er sich in der Psychiatrischen Klinik P.________ auf (Vi-act. 267f.). Am 20. November 2017 erfolgte eine Abklärung in der Q.________ (Institution) (Vi-act. 269ff.). B. Am 19. März 2018 ordnete Dr.med. G.________ für E.________ wegen Selbstgefährdung eine fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik P.________ an (Vi-act. 363). Am 26. März 2018 konnte E.________ aus der Klinik austreten, worauf er erneut per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung am 27. März 2018 in die Klinik eingewiesen wurde (bis 3. April 2018, vgl. Vi-act. 355f.). In der Folge hielt sich E.________ in einer betreuten Wohngruppe des R.________ (Institution) auf (Vi-act. 352). Nachdem er entwichen war, wurde er polizeilich ausgeschrieben. Diese Ausschreibung endete, nachdem er am 24. April 2018 selbständig zurückgekehrt war (Vi-act. 346f.). Eine erneute Ausschreibung erfolgte am 6. Mai 2018 (vgl. Vi-act. 342f., u.a. mit dem Hinweis, wonach der Jugendliche vor einer Woche in alkoholisiertem Zustand ein Auto geklaut habe und gefahren sei). Diese Ausschreibung wurde nach der Rückkehr des Jugendlichen ins Heim revoziert (Vi-act. 341).
3 C. Am 1. Juni 2018 musste E.________ die wieder aufgesuchte Klinik P.________ verlassen (weil er mehrmals Suchtmittel konsumiert hatte und entlaufen war). Er wurde vom Vater abgeholt, welcher am Folgetag der Kantonspolizei Schwyz meldete, sein Sohn sei nicht mehr auffindbar. Nachdem der Sohn gefunden war, wurde er wieder in die Obhut des Vaters gegeben (Vi-act. 334 - 337). Am 25. Juni 2018 meldete sich der Kindsvater erneut bei der Kantonspolizei. Die ausgerückte Patrouille brachte den Sohn, welcher sich in einem psychisch auffälligen und alkoholisierten Zustand befand, zur Kontrolle ins Spital S.________, wo der zuständige Arzt eine fürsorgerische Unterbringung des Sohnes in der Klinik P.________ anordnete (vgl. Vi-act. 321 bis 327). Am 28. Juni 2018 konnte der Sohn aus der Klinik austreten (Vi-act. 319). In der Folge hielt sich der Sohn rund 8 Wochen im T.________ (Institution) auf. Nachdem er am 4. September 2018 unerwartet beim Vater aufgetaucht war (mit Messer und Rasierklingen ausgerüstet und in einem verstörten Zustand), reichte der Vater eine Gefährdungsmeldung ein, welche am 12. September 2018 bei der KESB C.________ einging (Vi-act. 314). In der Zwischenzeit war E.________ am Abend des 10. September 2018 von der Polizei aufgegriffen und am Folgetag ins T.________ (Institution) zurückgebracht worden (Vi-act. 306). D. Am 6. Februar 2019 berichtete die Beiständin der KESB C.________, dass sich die Situation des Jugendlichen seit dem Eintritt ins T.________ (Institution) deutlich stabilisiert und verbessert habe (Vi-act. 286). Auch der Kindsvater bestätigte am 7. Februar 2019 eine positive Entwicklung (Vi-act. 285). Mit Beschluss vom 12. Februar 2019 genehmigte die KESB C.________ den Bericht der Beiständin für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2018 und hielt dazu fest, dass die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB unverändert fortgeführt werde (Vi-act. 9). Der Verlauf wurde der KESB C.________ vom Leiter des T.________ (Institution) in der Gefährdungsmeldung vom 5. Juni 2019 wie folgt umschrieben (Vi-act. 246ff.): Da E.________ im Mai 2019 17 Jahre alt wurde, strebte er eine Versetzung in unser Lehrlingshaus ________ an, wo ältere Jugendliche sind und man auch mehr Freiheiten hat. E.________ hat sich diesen Wechsel mit seinem Verhalten und sehr guten Leistungen verdient und wechselte auf Anfang April 2019 ins Lehrlingshaus. Leider konnte E.________ mit der offenen Struktur nicht umgehen. Zahlreiche Kurvengänge (teilweise mehrtägiges Fernbleiben), wiederholter Alkoholkonsum, aggressives Verhalten (Drohungen) waren die Folge davon. E.________ wurden dabei mehrere Chancen gegeben, sein Verhalten erneut anzupassen, was ihm aber nicht mehr gelang. Aus diesem Grunde wurde entschieden, dass er per 29.05.19 wieder ________, in die engeren Strukturen wechseln muss. E.________
4 hat diesen Wechsel kategorisch abgelehnt und war bis zum Standortgespräch vom 05.06.19 auf Kurve. E.________ wurden am Standortgespräch verschiedene Angebote (auch ein sehr niederschwelliges Setting) gemacht. Er konnte sich aber nicht darauf einlassen, weshalb es bei uns zum Schulausschluss kommt. E.________ reiste mit dem KV nach Hause. Bereits am 2. Juni 2019 hatte der Notfalldienst leistende Arzt des Spitals U.________ für den am Bahnhof U.________ in einem schlechten Zustand (Intoxikation) aufgefundenen E.________ eine fürsorgerische Unterbringung in der V.________ (Klinik) angeordnet (Vi-act. 203). Am 4. Juni 2019 hatte der Kindsvater der KESB C.________ u.a. geschrieben, dass er selber gesundheitlich sehr angeschlagen und nicht mehr in der Lage sei, seinen Sohn zu betreuen bzw. ihn bei sich wohnen zu lassen, weshalb er mit sofortiger Wirkung "das Obhutsrecht an die KESB C.________" abgebe (Viact. 242, 239). Am 10. Juni 2019 erstattete der Kindsvater der KESB C.________ eine weitere Gefährdungsmeldung für seinen Sohn (Vi-act. 230). E. Daraufhin organisierte die KESB C.________ für den Jugendlichen zunächst einen Übergangsaufenthalt in der W.________ (Institution) sowie ab 8. August 2019 einen Übertritt in die Q.________ (Institution) (Vi-act. 200). Diese Platzierungen wurden am 24. Juni 2019 mit dem Jugendlichen sowie seinem Vater besprochen (Vi-act. 191ff.). Auch die Kindsmutter wurde mit Schreiben vom 24. Juni 2019 informiert (Vi-act. 189). Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 entzog die KESB C.________ den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in die Q.________ (Institution) an (Vi-act. 7, 8). Am 15. Juli 2019 ist der Jugendliche in die Einrichtung Q.________(Institution) eingetreten (Vi-act. 168). F. Nach zwei Wochen wurde er von dieser Einrichtung ausgeschlossen, weil er gegenüber einer Mitarbeiterin tätlich wurde; stattdessen wurde er im Rahmen einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (ab 31.07.2019) in der Klinik X.________ hospitalisiert (Vi-act. 163/164/158). Am 13. August 2019 fand in der Klinik ein Standortgespräch statt, bei welchem es u.a. um die Anschlusslösung ging und auch die Eltern anwesend waren (Vi-act. 153f.). Die gefundene Lösung wurde am 16. August 2019 mit dem Jugendlichen besprochen (Vi-act. 145). Gleichzeitig wurden die Eltern schriftlich informiert (Vi-act. 143, 144). Mit Beschluss vom 20. August 2019 hielt die KESB C.________ im Dispositiv was folgt fest (Vi-act. 5 und 6): 1. Die Unterbringung von E.________ in der Q.________ (Institution) (…) wird per 30. Juli 2019 aufgehoben. 2. E.________ wird per 22. August 2019 in der Y.________ GmbH (…) untergebracht.
5 3. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird unverändert weitergeführt. (…) G. Bei der Fahrt von der Klinik X.________ zur gefundenen Anschlusslösung in Z.________ (Timeout-Platzierung bei einer Familie im Z.________) entwich der Jugendliche der Begleitperson, weshalb er erneut zur polizeilichen Fahndung ausgeschrieben wurde (vgl. Vi-act. 134). Am 26. August 2019 teilte die Kindsmutter der KESB C.________ telefonisch mit, dass der Sohn sich aktuell bei ihr aufhalte, enorme Schmerzen habe und vom Alkohol wegkommen möchte (Vi-act. 125). In der Folge veranlasste die KESB C.________, dass die Kantonspolizei L.________ den Jugendlichen bei der Kindsmutter abholte und zur Timeout- Familie im Z.________ brachte (vgl. Vi-act. 105ff.). Am 13. September 2019 erfolgte wieder ein Fahndungsauftrag, nachdem der Jugendliche erneut entwichen war (vgl. Vi-act. 92). Dabei erfuhr die KESB C.________, dass der Jugendliche im Z.________ schon wiederholt entwichen war, wobei die Timeout-Pflegemutter ihn jeweils niederschwellig mit Hilfe der örtlichen Polizei wieder zurückbringen lassen konnte, was indes am 13. September 2019 nicht mehr gelang (vgl. Vi-act. 89). H. Am 19. September 2019 teilte ein Mitarbeiter der Stiftung AA.________ telefonisch der KESB C.________ mit, dass der Jugendliche auf der Gasse lebe, bei Kollegen oder auf öffentlichen WCs übernachte, täglich rund 3 Liter Wein konsumiere und auch schon einmal Heroin genommen habe (Vi-act. 85). Gleichentags teilte der Jugendliche seiner stellvertretenden Beiständin (AB.________) telefonisch mit, dass die polizeiliche Ausschreibung aufzuheben sei und er in eine Institution der "AA.________" eintreten möchte (Vi-act. 82, was nicht möglich war, weil offenbar das Mindestalter 18 Jahre beträgt). I. Mit separaten Schreiben vom 20. September 2019 an die Eltern informierte die KESB C.________ über das geplante weitere Vorgehen und gewährte den Eltern diesbezüglich das rechtliche Gehör. Diese Schreiben enthalten folgenden Inhalt (vgl. Vi-act. 80, 81): Wie Sie wissen, wurde E.________ mit Beschluss (…) der KESB C.________ vom 20. August 2019 per 22. August 2019 in der Y.________ GmbH (…) untergebracht. Ihr Sohn wurde in einer Timeout-Familie im Kanton Z.________ platziert. Während dieser Platzierung ist Ihr Sohn wiederholt entlaufen und wurde jeweils mit polizeilicher Hilfe in die Timeout-Familie zurückgeführt. Seit dem 13. September 2019 ist Ihr Sohn auf RIPOL polizeilich ausgeschrieben. Während der Zeit seiner Abgängigkeit hielt sich E.________ u.a. auch bei seiner Mutter auf. Sie gewährte ihm Unterschlupf und hat ihn auch zusammen mit anderen Personen in der Timeout-Familie besucht. Gemäss Informationen der Platzierungsorganisation verhält sich E.________ in der Timeout-Familie absolut passiv und er fordert für Tätigkeiten wie bspw. recht-
6 zeitiges Frühstücken Extrabelohnungen. Das Ziel, die persönlichen Voraussetzungen für die Platzierung in eine Dauerpflegefamilie innert nützlicher Frist, d.h. vor Erreichen der Volljährigkeit zu erreichen, erscheint unter diesen Umständen kaum realisierbar. E.________ sei nicht willens, am Alltagsleben der Familie teilzunehmen oder auch nur Grundbedürfnisse wie Körperpflege wahrzunehmen. Eine Suchtproblematik konnte während des Timeout-Aufenthaltes nicht beobachtet werden. Diese Beobachtung bezüglich der Alkoholproblematik wurde von einem Gassensozialarbeiter in U.________ bestätigt. E.________ ist noch immer unterwegs (derzeit hält er sich in der Umgebung von U.________ auf) und er möchte offenbar unter keinen Umständen in die Timeout-Familie zurückkehren. Hiermit werden Sie angewiesen, dafür besorgt zu sein, dass E.________ bis spätestens 27. September 2019 in die Timeout-Familie im Kanton Z.________ zurückkehrt und auch dort bleibt und sich aktiv am Alltagsleben der Timeout- Familie beteiligt, ohne dass er Extrabelohnungen für die Einhaltung von Familienregeln u.ä. fordert. Es wird erwartet, dass er sich an die Strukturen der Timeout- Familie hält. Sollten diese beiden Erwartungen (Rückkehr und aktive Teilnahme am Familienleben) nicht erfüllt werden, wird die Kindesschutzmassnahme aufgehoben. Damit würde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zurückgegeben und die Beistandschaft aufgehoben. Ein ähnliches Schreiben ging auch an den Jugendlichen (mit Zustellung via AA.________, bzw. den betreffenden Gassenarbeiter, siehe Vi-act. 78, 79). Zudem setzte die KESB C.________ den Eltern sowie dem Jugendlichen Frist an, um sich bis zum 30. September 2019 zu äussern. Ebenfalls am 20. September 2019 erkundigte sich die Kindsmutter telefonisch bei der KESB C.________ über das weitere Vorgehen. Dabei teilte sie u.a. mit, dass sie täglich telefonischen Kontakt mit dem Sohn habe (Vi-act. 75). J. Per Email informierte der Kindsvater die KESB C.________ am 21. September 2019, dass er seit dem 2. September 2019 in der Klinik X.________ hospitalisiert sei und dass er aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, seinen Sohn zu unterstützen. Nach seiner Auffassung sei die Kindesschutzmassnahme nicht aufzuheben, da sein Sohn diese dringend benötige, auch wenn er (Kindsvater) nicht mehr für ihn sorgen könne (Vi-act. 74; ein ähnliches Schreiben des Kindsvaters ging am 25.09.2019 ein, Vi-act. 70). Mit Schreiben vom 22. September 2019 (Eingang bei der KESB C.________ am 26.09.2019) begründete die Kindsmutter, weshalb sie im August 2019 dem Sohn geholfen habe (kurzer Spitalaufenthalt wegen einer Magenschleimhautentzündung vom 23.08.2019 bis 24.08.2019). Nach ihrer Auffassung brauche ihr Sohn "eine gut überwachte Therapie mit geschultem Personal" (und nicht einen Platz im Z.________, wo er sich nicht wohl fühle und wo er sich weigere, mitzumachen). Ihr Sohn habe ein Problem mit Alkohol und dies müsse ernst genommen werden (Vi-act. 35).
7 Am 24. September 2019 informierte die Notschlafstelle AC.________ die stellvertretende Beiständin, dass der Jugendliche bei ihnen übernachte, dass er nicht zur Pflegefamilie im Z.________ zurückwolle, sondern zur Kindsmutter; diese sei der Ansicht, dass sie ihn aufnehmen würde, sofern er eine Alkoholentzugskur absolviere, wozu er auch bereit sei (Vi-act. 72). Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 24. September 2019 mit der KESB C.________ ersuchte die Kindsmutter um Aufhebung der polizeilichen Ausschreibung. Sie sei bereit, ihren Sohn bei sich aufzunehmen, falls er zu einer Alkoholentzugstherapie bereit sei (Vi-act. 71). Am 25. September 2019 ging bei der KESB das folgende Schreiben ein, welches von der Kindsmutter im Auftrage ihres Sohnes verfasst wurde (Vi-act. 69): Warum ich nicht mehr ins Z.________ gehen möchte, habe ich ihnen bereits mitgeteilt. Ich fühle mich dort nicht wohl und auch nicht ernst genommen, was meine Suchtprobleme betrifft. Es war für mich schwierig mitanzusehen, wie vor meinen Augen Alkohol konsumiert wurde. So habe ich mir auch dort Zugang zum Alkohol verschafft. Ich fühlte mich dort auch nicht wohl zum Duschen und hatte nachts auch keinen Zugang aufs WC. Jetzt trinke ich Alkohol durch den Tag und die Nacht. Esse und schlafe unregelmässig. Ich bin bereit einen Entzug auf der Suchtstation in X.________ zu machen (nicht auf einer Jugendstation). Es ist meine einzige Chance vom Alkohol wegzukommen. (…) Ebenfalls am 25. September 2019 teilte die Kindsmutter der Beiständin per Email sinngemäss mit, dass sie mit ihrem Sohn täglich per Telefon oder WhatsApp Kontakt habe, dass er in letzter Zeit täglich alkoholisiert war, dass sie ihn am Vortag in AC.________ aufgesucht habe. Ihr Sohn sei nun wieder in der Klinik X.________ (Vi-act. 68). K. Mit Beschluss Nr. IIA/004/36/2019 vom 1. Oktober 2019 hat die KESB C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Die Unterbringung von E.________ in der Y.________ GmbH (…) wird per 25. September 2019 aufgehoben. 2. Den Eltern D.________ und A.________ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn E.________ zurückgegeben. 3. E.________ wird gestützt auf Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB unter die Obhut von A.________ gestellt. 4. Der Beiständin wird im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB die Aufgabe übertragen, die Eltern in ihrer Sorge um E.________ mit Rat und Tat zu unterstützen. 5. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufgehoben.
8 6. Es wird festgestellt, dass das I.________ (Zivilgericht) für die Regelung der Obhut von E.________ im hängigen Scheidungsverfahren zuständig ist. 7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 8. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. L. Gegen diesen KESB-Beschluss reichte die Rechtsvertreterin der Kindsmutter rechtzeitig am 24. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Obhut über die betroffene Person der Beschwerdegegnerin [KESB C.________] zu belassen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die betroffene Person unter die Obhut des Kindsvaters zu stellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Dem prozessualen Antrag, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, hat der verfahrensleitende Richter nicht stattgegeben. M. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2019 beantragte die KESB C.________, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Der beigeladene Kindsvater liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Mit Entscheid vom 21. November 2019 hat das I.________ (Zivilgericht) gegenüber den Kindseltern festgehalten, dass die bestehende Massnahme unverändert weitergeführt werde. Dieser Entscheid enthält folgende Kurzbegründung: Am 10. Oktober 2019 reichte D.________ eine Gefährdungsmeldung für den Betroffenen ein, da dieser aus der Klinik X.________, ausgetreten sei, ohne dass eine Anschlusslösung bestehe. Die Gesundheit des Betroffenen sowie diejenige Dritter sei daher erheblich gefährdet. Mit Eingabe vom 12. November 2019 nahm Beiständin N.________ Stellung zur Gefährdungsmeldung. Sie führte aus, dass die Mutter den Betroffenen von der Klinik abgeholt und ihn bei sich zu Hause aufgenommen habe. Es seien diverse Regelungen (Hygiene, Tagesstruktur, Alkohol etc.) mit ihm vereinbart worden. Die Grosseltern mütterlicherseits würden zudem die Mutter des Betroffenen in Betreuungs- und Erziehungsaufgaben unterstützen und auch der Vater habe sich bereit erklärt, einen Anteil an Betreuung zu übernehmen. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung liege derzeit nicht vor. Gestützt auf die Abklärungen kommt das I.________ (Zivilgericht) zum Schluss, dass der Betroffene mit der bestehenden Massnahme und durch seine Familie ausreichend Unterstützung erfährt. Am 26. November 2019 ordnete der zuständige Kaderarzt AD.________ für den Jugendlichen eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik P.________ an.
9 Am 11. Dezember 2019 erstatteten die zuständigen Ärztinnen der Klinik P.________ der KESB C.________ per Email eine Gefährdungsmeldung, welche gleichentags zuständigkeitshalber an die KESB AE.________ weitergeleitet wurde. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 teilte der Kindsvater dem Gericht unter Hinweis auf ein aktuelles Arztzeugnis seines Psychiaters AF.________ mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, hinsichtlich seines Sohnes das Obhutsrecht auszuüben. Ebenfalls am 12. Dezember 2019 reichte die Kindsmutter beim I.________ (Zivilgericht) eine Gefährdungsmeldung ein und ersuchte darum, dass zum Schutze der betroffenen Person geeignete Massnahmen zu prüfen seien. In einer Eingabe vom 17. Dezember 2019 nahm die Kindsmutter zur Vernehmlassung der KESB C.________ Stellung und stellte den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110]). Ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann im Kanton Schwyz beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB und § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB [EGzZGB; SRSZ 210.100]). 1.3.1 Im konkreten Fall geht es um einen Jugendlichen, dessen Eltern getrennt leben, wobei seit Jahren das Scheidungsverfahren vor dem I.________ (Zivilgericht) pendent ist. Den Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge über den Jugendlichen zu, was unbestritten ist. Ursprünglich war die Obhut über den Sohn der Kindsmutter zugeteilt (Entscheid des I.________ (Zivilgericht) vom 18.06.2014); mit Entscheid des L.________ Obergerichts vom 26. Februar 2015 wurde die Obhut dem Kindsvater zugewiesen. Anschliessend hat die Vorinstanz die bestehende Massnahme (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) von den L.________ Behörden übernommen (Vi-act. 17ff.).
10 Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 entzog die Vorinstanz den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Jugendlichen, um ihn in einer bestimmten Einrichtung unterzubringen. Diese Unterbringung und auch die Anschlusslösung scheiterten am Verhalten des Jugendlichen, was zur Folge hatte, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss die betreffende Unterbringung in einer Einrichtung aufgehoben und den Eltern das (zuvor entzogene) Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Jugendlichen wieder zurückgegeben hat. Sodann hat die Vorinstanz den Jugendlichen aktuell unter die Obhut der Kindsmutter gestellt, was von letzterer im vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht beanstandet wird. 1.3.2 Bei dieser Sachlage liegt eine Beschwerde gegen einen Beschluss einer schwyzerischen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor. Für die Behandlung einer solchen Beschwerde ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig (vgl. oben, Erw. 1.2). Sodann kommt der Beschwerdeführerin als Mitinhaberin der elterlichen Sorge über den betreffenden Jugendlichen die Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 450 Abs. 2 (namentlich Ziff. 2) ZGB zu. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 1. Oktober 2019 ist demnach grundsätzlich einzutreten. 1.3.3 Anzufügen ist, dass sich die Überprüfung eines angefochtenen Beschlusses praxisgemäss nach den Verhältnissen richtet, wie sie sich bis zum Erlass dieses vorinstanzlichen Entscheides entwickelt haben. Mit anderen Worten orientiert sich die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Anfechtungsobjektes grundsätzlich an der Situation, wie sie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschlusses vom 1. Oktober 2019 gegeben war. 2. Eine andere Fragestellung ist, ob im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die sachliche Zuständigkeit gegeben ist, um die Begehren der Beschwerdeführerin zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und zur Obhutsregelung materiell zu prüfen und zu entscheiden. 2.1.1 Nach Art. 301a Abs. 1 ZGB schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Damit bringt der Bundesgesetzgeber zum Ausdruck, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht untrennbar mit der elterlichen Sorge verbunden ist (vgl. Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl., N 4 zu Art. 301a ZGB, mit Hinweisen, u.a. auf die Botschaft des Bundesrates zur Sorgerechtsrevision, BBl 2011, S. 9107). 2.1.2 Im vorliegenden Fall steht den Eltern des Jugendlichen weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge zu, was unbestritten ist und nicht Gegenstand des
11 Beschwerdeverfahrens bildet. Diese Ausgangslage hat zur Folge, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Grundsatz den Eltern als (Mit)Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge zusteht, es sei denn dieses Recht wird den Eltern gestützt auf Art. 310 ZGB entzogen. Ein solcher Entzug kommt als Schutzmassnahme wegen einer Kindeswohlgefährdung in Frage. Allerdings ist ein solcher Entzug nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip (Art. 307 ZGB) zum Ausdruck bringt (vgl. Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB, a.a.O. N 3 zu Art. 310 ZGB mit Hinweisen). 2.2.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist grundsätzlich und insbesondere bei nicht verheirateten Eltern die zur Regelung von Kinderbelangen bzw. Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde (siehe Art. 315 ZGB), soweit nicht bereits ein Gericht mit den entsprechenden Fragen befasst ist, namentlich im Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2018 vom 22.08.2019 Erw. 4 mit Verweis auf die Art. 133, Art. 176 Abs. 3, Art. 298 und Art. 315a f. ZGB; Botschaft des Bundesrates zur Sorgerechtsrevision, BBl 2011, S. 9094; Urteil BGer 5A_393/2018 vom 21.08.2018 Erw. 2.2.2). 2.2.2 Nach Art. 315a Abs. 1 ZGB hat das Gericht, welches für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen zu treffen und die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug zu betrauen. 2.2.3 Gemäss Art. 315a Abs. 3 (Ziff. 2) ZGB bleibt die Kindesschutzbehörde jedoch befugt, die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann. 2.3.1 Im konkreten Fall war der Jugendliche seit Herbst 2017 in verschiedenen Einrichtungen und Kliniken untergebracht. Im Verlauf hat die Vorinstanz zur Durchsetzung der Unterbringung des Jugendlichen in einer spezialisierten Einrichtung (Q.________(Institution)) den Eltern mit Beschluss vom 11. Juli 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die entsprechende Platzierung angeordnet. 2.3.2 Nachdem diese Unterbringung am Verhalten des Jugendlichen scheiterte, folgte mit Beschluss vom 20. August 2019 eine neue Platzierung in einer anderen Einrichtung (Timeout-Familienplatz), in welcher sich der Jugendliche nicht lange aufhielt und nicht mehr zurückkehren wollte (vgl. Ingress lit. Gf.).
12 2.3.3 Daraufhin forderte die Vorinstanz die Eltern mit Schreiben vom 20. September 2019 auf, dahingehend auf den Sohn einzuwirken, dass er in die Einrichtung zurückkehre und dort aktiv mitmache. Diese Aufforderung enthielt den Hinweis, wonach sinngemäss bei erneutem Scheitern der aktuellen Unterbringung das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Inhabern der gemeinsamen elterlichen Sorge retourniert und damit die Massnahme beendet werde (vgl. Vi-act. 78ff.). 2.3.4 Mit Schreiben vom 22. September 2019 vertrat die Beschwerdeführerin u.a. den Standpunkt, dass eine Rückkehr in die betreffende Einrichtung unrealistisch und unbefriedigend sei. Stattdessen verwies sie auf eine "gut überwachte Therapie mit geschultem Personal" (Vi-act. 35). Zwei Tage später schlug die Beschwerdeführerin eine Unterbringung des Sohnes bei ihr zuhause vor "unter der Bedingung, dass er einen Alkoholentzug" mache (Vi-act. 71). 2.3.5 Zudem führte die Beschwerdeführerin am 25. September 2019 aus, dass sie regelmässig (täglich) Kontakt mit dem Sohn habe (per Telefon oder Whats- App, vgl. Vi-act. 68). Zusätzlich verfasste die Beschwerdeführerin gleichentags für ihren Sohn ein Schreiben, in welchem eine Rückkehr in die vorinstanzlich organisierte Unterbringungslösung ausdrücklich abgelehnt wurde (Vi-act. 69; der Wortlaut des Schreibens ist im Ingress, lit. J in fine, aufgeführt). 2.3.6 Gleichzeitig verhielt es sich so, dass der Kindsvater sich seit dem 2. September 2019 zum dritten Mal in der Klinik X.________ aufhielt (erster Klinikaufenthalt: 28.09.2017 bis 06.12.2017; zweiter Klinikaufenthalt: 12.12.2018 bis 24.01.2019; dritter Klinikaufenthalt 02.09.2019 bis 21.10.2019). 2.4 Im Lichte all dieser Aspekte ist es entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz am 1. Oktober 2019 beschlossen hat, in Anbetracht aller gescheiterten Unterbringungslösungen und der fehlenden Mitwirkung der Eltern bei der Rückführung des (17-jährigen) Jugendlichen in den zuletzt von der Vorinstanz organisierten Unterbringungsplatz, weitere Bemühungen zur adäquaten Unterbringung des Jugendlichen zu beenden sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Inhabern der elterlichen Sorge zu retournieren. 2.4.1 Für dieses Ergebnis spricht namentlich, dass ungeachtet des Schreibens vom 20. September 2019 (vgl. vorstehend Erw. 2.3.3) insbesondere die Kindsmutter hinsichtlich der Rückführung des Jugendlichen an den vorinstanzlich organisierten Betreuungsplatz nicht mitwirkte (der Kindsvater hielt sich zu dieser Zeit bereits zum dritten Mal in der Klinik X.________ auf), sondern im Gegenteil
13 gegen eine solche Rückführung aktiv agierte (siehe oben, Erwägungen 2.3.4 und 2.3.5). 2.4.2 Zieht man nach der vorliegenden Aktenlage zusätzlich in Betracht: - dass die Kindsmutter kurzfristig im August 2019 ihren Sohn bei sich aufgenommen hat (Vi-act. 35); - dass sie ihren Sohn in der Timeout-Familie besuchte (Vi-act. 81); - dass sie am 20. September 2019 gegenüber der Vorinstanz ausführte, täglich mit dem Sohn telefonischen Kontakt zu haben (Vi-act. 75); - dass sie sich am 22. September 2019 gegenüber der Vorinstanz schriftlich beklagte, dass "man E.________ aus meiner Wohnung gerissen" hat (Vi-act. 35); - dass der Jugendliche gegenüber der Notschlafstelle AC.________ am 24. September 2019 ausführte, er wolle zurück zur Mutter (Vi-act. 72); - dass die Kindsmutter am 24. September 2019 ihren Sohn in AC.________ aufsuchte (Vi-act. 68); - dass die Kindsmutter am 24. September 2019 telefonisch die Vorinstanz darum ersuchte, die laufende polizeiliche Ausschreibung aufzuheben und anstelle einer Rückkehr in die Timeout-Familie vorschlug, den Sohn bei sich aufzunehmen, sofern er einen Alkoholentzug mache (Vi-act. 71); - dass die Kindsmutter ein Schreiben für ihren Sohn (gegen eine Rückkehr in die Timeout-Familie) verfasste, welches am 25. September 2019 bei der Vorinstanz einging (Vi-act. 69); - dass die Kindsmutter am 25. September 2019 erneut gegenüber der Vorinstanz bestätigte, täglich "per WhatsApp oder telefonisch Kontakt" zu haben (Vi-act. 68); gibt auch der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Oktober 2019, die Obhut der Kindsmutter (jedenfalls vorläufig) zuzuweisen, keinen Anlass zur Beanstandung. Mit anderen Worten ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihre Bemühungen zur adäquaten Unterbringung des Jugendlichen beendet und das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Inhabern der elterlichen Sorge retourniert hat, wie dies den Eltern im vorinstanzlichen Schreiben vom 20. September 2019 angekündigt wurde. Denn die Kindsmutter hat nach der Aktenlage die Bemühungen der Vorinstanz zur (erneuten) Platzierung des Jugendlichen in einer Timeout- Familie nicht mitgetragen, sondern im Gegenteil noch aktiv abgelehnt, indem sie für ihren Sohn diese Ablehnung formuliert und geschrieben hat (vgl. Vi-act. 69). Eine solche aktive Rolle bei der Ablehnung der letzten Unterbringungslösung (nach einer Reihe von gescheiterten Platzierungen, vgl. Ingress) und der von der Beschwerdeführerin anerkannte tägliche Kontakt mit dem Sohn (jedenfalls bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses) führen zum Ergebnis, dass im Rahmen einer Abwägung der involvierten Interessen es gerechtfertigt erscheint, einerseits den am 11. Juli 2019 im Zusammenhang mit einer Platzierung ange-
14 ordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts rückgängig zu machen sowie andererseits die Obhut über den 17-jährigen Sohn vorläufig der Kindsmutter zuzuweisen, zumal in diesem Zeitpunkt der Kindsvater in der erwähnten psychiatrischen Klinik hospitalisiert war. Ob und inwiefern im weiteren Verlauf erneut ein Versuch zur Unterbringung des Jugendlichen in einer Einrichtung geboten erscheint, wird im Sinne von Art. 315a Abs. 1 letzter Satzteil ZGB grundsätzlich der Scheidungsrichter (I.________ (Zivilgericht)) zu prüfen haben. Dies gilt erst recht, als hinsichtlich des Jugendlichen zur Bewältigung akuter Krisensituationen das Instrument der fürsorgerischen Unterbringung zur Verfügung steht, wie dies nach der Aktenlage durch die kürzlich erfolgte Anordnung einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung vom 26. November 2019 durch die Psychiatrischen Dienste L.________ dokumentiert ist. 2.4.3 Ob es bei dieser (vorläufigen) Obhutszuteilung bleiben wird oder (im weiteren Verlauf nach Erlass des angefochtenen Beschlusses) eine andere Lösung geboten sein wird, fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des I.________ (Zivilgericht). Dafür spricht auch, dass in Anbetracht aller bislang gescheiterten Platzierungen und des dargelegten Verhaltens der Kindsmutter (gegen eine erneute Platzierung des Jugendlichen in einer Timeout-Familie) sich ein erneutes Vorgehen durch die Vorinstanz nach Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB grundsätzlich nicht aufdrängt, zumal eine telefonische Rückfrage beim zuständigen Richter des I.________(Zivilgericht) (v. 13.12.2019) ergab, dass letzterer eine Anhörung des Jugendlichen plant und insofern seine Zuständigkeit für allfällige weitere Massnahmen bejaht. Bei dieser Sachlage ist die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Schwyz zur Beurteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und zur Obhutsregelung grundsätzlich lediglich in einem eingeschränkten Masse zu bejahen, und zwar begrenzt auf den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom 1. Oktober 2019, welcher nach dem Gesagten einer gerichtlichen Überprüfung standhält. 2.4.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag im Rahmen des vorliegenden Entscheides nicht durchzudringen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2019 (S. 1) geltend macht, "während die betroffene Person unter der Obhut des Kindsvaters stand, hatte nie Kontakt mit der Kindsmutter stattfinden können", spricht dieser Einwand nachgerade für eine Umteilung der Obhut im Sinne der Vorinstanz, zumal die Kindsmutter nach der Aktenlage in letzter Zeit mehr Kontakte mit dem Jugendlichen hatte (als der Kindsvater, vgl. oben, Erw. 2.3.4 bis 2.4). Dafür sprechen auch die vorgenannten Aspekte, welche dokumentieren, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, sich für ihren Sohn zu engagieren (siehe vorstehend).
15 Soweit in der Beschwerde (S. 6) sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Erlass des angefochtenen Beschlusses gerügt wird, übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den Eltern und dem Jugendlichen mit Schreiben vom 20. September 2019 die Möglichkeit einräumte, zum geplanten weiteren Vorgehen Stellung zu nehmen (vgl. Vi-act. 78 - 81). Der Argumentation in der Beschwerde (S. 7), wonach sinngemäss die Obhutsregelung beim Kindsvater zu belassen sei, steht die Tatsache entgegen, dass im Beschlusszeitpunkt der Kindsvater schon seit Wochen in der Klinik X.________ hospitalisiert war. Ob schliesslich hinsichtlich des weiteren Verlaufs nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses das Kindswohl eine andere Obhutsregelung gebietet, fällt wie erwähnt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des I.________(Zivilgericht). Soweit sich schliesslich die Beschwerdeführerin auf einen Arztbericht des Psychiaters Dr.med. H.________ vom 10. Oktober 2019 beruft (vgl. Bf-act. 6), fällt zum einen auf, dass der behandelnde Psychiater von einer weitgehend abgeklungenen mittelschweren bis schweren Depression spricht. Zum andern macht dieser Psychiater geltend, dass "eine erzwungene Übertragung des Sorgerechts" nicht in Frage komme; indessen übersieht dieser Psychiater, dass die Kindsmutter bereits bisher über die gemeinsame elterliche Sorge verfügte und diesbezüglich überhaupt keine Änderung vorgesehen ist. Abgesehen davon hat dieser Psychiater in Anbetracht seiner Ausführungen von den dargelegten, umfangreichen Kontakten der Kindsmutter zu ihrem Sohn sowie von ihrem Engagement zur Vermeidung einer Rückplatzierung des Jugendlichen in der erwähnten Timeout-Familie offenbar keine Kenntnisse, jedenfalls nimmt er darauf keinen Bezug. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss wird ihrer Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (EB, inkl. Eingabe der Bf vom 17.12.2019) - den Beigeladenen (R, inkl. Eingabe der Bf vom 17.12.2019) - das I.________ (Zivilgericht) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 30. Dezember 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 30. Dezember 2019