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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.12.2019 III 2019 184

18 dicembre 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,717 parole·~14 min·2

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung eines Jugendlichen nach Art. 310 ZGB) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 184 Entscheid vom 18. Dezember 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien 1. C.________, F.________, Beschwerdeführerin (Ziffer 1), 2. D.________, F.________, Beschwerdeführer (Ziffer 2), gegen 1. A.________, Vorinstanz, 2. E.________, F.________, Beigeladener, Gegenstand ZGB (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung eines Jugendlichen nach Art. 310 ZGB)

2 Sachverhalt: A. D.________ (geb. B.________2005, von Portugal) lebt seit August 2005 in der Schweiz, und zwar im Haushalt seiner Mutter C.________ (zusammen mit zwei älteren Brüdern; im gleichen Haushalt lebt zwischenzeitlich auch der Freund seiner Mutter). Zu seinem Vater E.________ hat er seit dessen Scheidung im Jahre 2010 keinen regelmässigen Kontakt (vgl. Vi-act. 96; gemäss Scheidungsurteil vom 13.2.2010 steht der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu, vgl. Vi-act. 52). B. Am 7. Mai 2019 ging bei der A.________ eine Gefährdungsmeldung der Bezirksschulen F.________ ein, wonach D.________ durch eine zunehmende Aggressivität und drohendes Verhalten auffalle sowie seine Mutter Hilflosigkeit und Überforderung äussere (vgl. Vi-act. 117). C. Es folgten Abklärungen, Gespräche und weitere Vorfälle/ Ereignisse, welche u.a. eine Verfügung der Schulleitung vom 6. September 2019 (mit vorübergehendem Ausschluss vom Unterricht) sowie am 12. September 2019 eine gemeinsame Besichtigung der Einrichtung Stiftung Juvenat in Melchtal (OW, nachfolgend Heim genannt) umfassen. Am Schluss der Besichtigung stimmten D.________ und seine Mutter einem Eintritt in dieses Heim zu (Vi-act. 29). D. Mit Beschluss Nr. IIA/001/34/2019 vom 17. September 2019 hat die KESB … im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der allein sorgeberechtigten Mutter, C.________, über D.________ wird aufgehoben. 2. D.________ wird in der Stiftung Juvenat, Spiesstrasse 1c, 6067 Melchtal (OW) platziert, von wo er ohne die Zustimmung der KESB Innerschwyz weder herausgenommen noch selbst austreten darf. 3. Die Fürsorgebehörde F.________ wird angewiesen, für den Aufenthalt von D.________ in der Stiftung Juvenat, Melchtal (OW), subsidiäre Kostengutsprache zu erteilen. 4. Für D.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs.1 und 2 ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen: a. Die Mutter in ihrer Sorge um D.________ mit Rat und Tat zu unterstützen; b. die Platzierung von D.________ in der Jugendeinrichtung und seine schulisch-berufliche Entwicklung während der Platzierung zu überwachen und zu begleiten und als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; c. für die Finanzierung der Platzierung besorgt zu sein und falls nötig Beschwerde gegen Verfügungen, die die Platzierung gefährden, zu prü-

3 fen, wozu dem Beistand die Zustimmung zur Prozessführung mit Substitutionsrecht erteilt wird; d. die altersentsprechende psychosoziale Entwicklung von D.________ in Zusammenarbeit mit der Mutter und/oder der Stiftung Juvenat zu gewährleisten und zu fördern und gegebenenfalls therapeutische Massnahmen zu organisieren. 5. Als Beistand wird G eingesetzt mit dem Auftrag: a. Die im Dispositiv genannten Aufgaben zu übernehmen; b. den Bericht für die Periode vom 17. September 2019 bis 31. August 2021 zu erstellen und der KESB Innerschwyz bis 31. Oktober 2021 einzureichen; c. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 6. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 7. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. E. Gegen diesen am 18. September 2019 versandten Beschluss haben C.________ und D.________ rechtzeitig am 9. Oktober 2019 Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Begehren, dass die Platzierung des Jugendlichen im Heim in Melchtal (Stiftung Juvenat) aufzuheben sei. F. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2019 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der vom Gericht beigeladene Vater des Jugendlichen liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Dispositiv- Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 17. September 2019, wonach das Aufenthaltsbestimmungsrecht der allein sorgeberechtigten Mutter (nachfolgend Beschwerdeführerin) über ihren jüngsten Sohn (nachfolgend Beschwerdeführer) aufgehoben und dieser Sohn in einem entsprechenden Heim untergebracht wurde. Die gesetzlichen Grundlagen für eine solche Vorgehensweise finden sich in Art. 310 Abs. 1 und 2 ZGB, wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss unter Erwägung 4 zutreffend dargelegt hat. Es kann darauf verwiesen werden. 1.2 Die zusätzlich im gleichen Beschluss von der Vorinstanz angeordnete Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (inkl. Aufgabenkatalog und Ernennung eines Beistandes) wird von den Beschwerdeführern vor Gericht nicht in Frage gestellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

4 2. Aus den vorliegenden Unterlagen sind u.a. die nachfolgend dargelegten Angaben zur Vorgeschichte und zu den Gründen der Platzierung des Beschwerdeführers im betreffenden Heim zu entnehmen. 2.1 Am 7. Mai 2019 ging bei der Vorinstanz eine Gefährdungsmeldung ein, welche den 14-jährigen Beschwerdeführer betraf als Schüler der zweiten Werkklasse. In dieser Gefährdungsmeldung wurde u.a. festgehalten (vgl. Vi-act. 117): - Zunehmend eskalierendes Verhalten/ Aggressionen des Beschwerdeführers gegenüber einer Schülerin; - Lehrpersonen beobachten beim Beschwerdeführer einen zunehmenden Kontrollverlust; wenn er wütend sei, sei er kaum mehr erreichbar und führbar; - der Beschwerdeführer werde zunehmend als aggressiv und unberechenbar wahrgenommen; - seine Gewaltbereitschaft werde als hoch eingeschätzt; - der Beschwerdeführer schildere, dass es ihm schlecht gehe und er grosse Probleme habe; - Lehrpersonen und Schulleitung machen sich grosse Sorgen um den Schutz von Schülerinnen/ Schülern und um das Wohlbefinden des Beschwerdeführers; - die Mutter des Beschwerdeführers äussere Hilflosigkeit und Überforderung; sie habe auch schon erklärt, dass ihr Sohn mache was er wolle; - der Beschwerdeführer sei auch schon straffällig geworden (Diebstahl und Sachbeschädigung); - es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer Drogen (Cannabis) konsumiere. 2.2 Am 20. Mai 2019 erhielt die Schulleitung aus dem Umfeld des Beschwerdeführers die Mitteilung, wonach die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers stark zugenommen habe und dass er "auch schon das Wort Amoklauf in den Mund genommen" habe (Vi-act. 111). 2.3 Ebenfalls am 20. Mai 2019 erhielt die Vorinstanz aus dem Umfeld des Beschwerdeführers Informationen, wonach "über den WhatsApp-Status" man sehr viel über seinen Umgang mit Waffen sehe ("ist neu im Waffenverein und postet Sachen mit Waffen", vgl. Vi-act. 110). 2.4 Bei einem persönlichen Gespräch vom 27. Mai 2019 mit der zuständigen Person der Vorinstanz antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage "Was denkst du, warum du heute hier bist" mit: "Wegen seiner Aggressionen, er werde schnell aggressiv und schreie. Andere Kinder und auch Lehrpersonen hätten deshalb Angst vor ihm" (vgl. Vi-act. 101 unten). 2.5 Die am 3. Juni 2019 von der Vorinstanz zu einem Gespräch eingeladene Mutter (Beschwerdeführerin) führte u.a. aus (vgl. Vi-act. 96f.):

5 B sei fast nie zu Hause und halte sich nicht an Regeln. Er komme z.B. nicht nach Hause, wann sie sage, er müsse zuhause sein. Früher habe sie B geschlagen (…), seit eine Frau von der Juga da war, habe sie dies nicht mehr gemacht. (…) Sie sage häufig gar nichts, weil B sonst aggressiv werde, beziehungsweise eh nicht auf sie höre, egal was sie sage. (…) (…) Sie wisse nicht, wie sie B helfen könnte, sich zu distanzieren von seinen Freunden. Sie habe ein Stück weit resigniert. 2.6 Eine am 4. Juni 2019 befragte Lehrperson des Beschwerdeführers erklärte u.a., der Beschwerdeführer habe einem anderen Schüler "fest in den Bauch gekickt". Der Beschwerdeführer explodiere schnell, dann könne er zuschlagen oder verbal aggressiv werden, auch schon gegenüber Lehrpersonen (vgl. Vi-act. 95: "so ein Aggressionspotenzial habe er noch nie bei einem Schüler erlebt"). 2.7 Am 12. Juni 2019 fand bei der Vorinstanz ein weiteres Gespräch mit den Beschwerdeführern statt. Dabei wurde auch das Verhältnis zwischen Sohn und Mutter u.a. beim Telefonieren thematisiert und dabei was folgt protokolliert (vgl. Vi-act. 86): (…) Er rede normal am Telefon mit seiner Mutter, ausser, wenn sie ihn anschreie. Sie schreie ihn schon an, wenn er was Kleines gemacht habe, z.B. in eine unverschuldete Schlägerei gekommen sei. Dann schreie er zurück. Es gehe ihm dann auch schlecht. Aber es mache ihn aggressiv, wenn seine Mutter ihn anschreie. M: die Mutter bestätigt, dass sie manchmal schreie. Dies weil B sie nicht frage, ob er z.B. auswärts schlafen darf, sondern es einfach mache, sie könne ihre Enttäuschung dann nicht verbergen. 2.8 Am 19. Juni 2019 schilderte die für Schulsozialarbeit zuständige Mitarbeiterin ihre Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz u.a. wie folgt (Vi-act. 81): B verhalte sich grundsätzlich gegenüber den Lehrpersonen anständig und er mache im Unterricht mit. Auffallend sei seine Teilnahme an Strafsachen. Den Lehrpersonen sei seine Gewaltbereitschaft im letzten halben Jahr sehr aufgefallen. Insbesondere die Aggressionen gegenüber dem einen Mädchen seien sehr auffällig. Dieses verhalte sich ihm gegenüber nicht auffallend oder provozierend, aber er habe sich schon provoziert gefühlt, wenn sie ihn angeschaut habe. Man habe das Gefühl, dass bei B die Aggressionen ein Ventil für die Verletzungen, Trauer und Wut darstelle. B lasse sich dann jeweils nicht beruhigen, auch von seinen Kollegen nicht. Er nehme dann nachher jeweils eine Opferhaltung ein. Die Ausbrüche von B seien erschreckend, er lasse sich nicht beruhigen. Er spreche dann auch Drohungen aus. (…). Auffallend sei, dass die Hemmschwelle zunehmend sinke, er zeige sich dann auch nicht einsichtig. (…) 2.9 Die Schulleitung teilte der Vorinstanz am 15. Juli 2019 mit, sie sorge sich um die Schülerinnen/ Schüler, welche Angst vor dem Beschwerdeführer hätten (vgl. Vi-act. 75: "es könne ja nicht sein, dass sich SchülerInnen wegen ihm kaum noch zur Schule trauten").

6 2.10 Im Kontext mit der Beendigung einer Freundschaft mit einer Jugendlichen wurde der Vorinstanz (am 18.7.2019) zugetragen, dass der Beschwerdeführer gedroht habe, "sich selber oder Dritten etwas anzutun" (vgl. Vi-act. 73). 2.11 Am 23. Juli 2019 hatte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter den ersten Termin beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD). Dabei ging es namentlich um die Impulskontrolle, Gewalt in der Schule, Umgang mit dem Vater/ Vaterfigur sowie Einhaltung von Regeln (vgl. Vi-act. 71f.). 2.12 Nach drei Terminen beim KJPD meldete dessen zuständige Mitarbeiterin am 27. August 2019 der Vorinstanz, beim gestrigen Termin habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund von täglichen Streitigkeiten mit seiner Mutter und den älteren Brüdern nicht mehr zuhause leben wolle und eine Heimeinrichtung favorisiere (Vi-act. 67). 2.13 Am 30. August 2019 informierte die Schulleitung die Vorinstanz, dass es mit dem Beschwerdeführer seit dem Schuljahresbeginn vor zwei Wochen sehr schwierig sei. Zweimal sei er auf dem Pausenhof in Handgreiflichkeiten verwickelt gewesen. Einmal sei er im Schulhaus mit einem Lehrer aneinandergeraten und habe ihn beschimpft. Mittlerweile sei er im Unterricht kaum noch haltbar und störe meistens den Unterricht. Zudem reagiere er sehr gereizt. Nur ein Funke genüge und er explodiere, sei dann nicht mehr erreichbar. Gegenüber dem Schulsozialarbeiter habe er geäussert, dass er in ein Heim nach Obwalden gehe oder gehen wolle (Vi-act. 66). 2.14 Ebenfalls am 30. August 2019 berichtete ein Lehrer telefonisch, dass er den Beschwerdeführer bei Verfehlungen nicht ansprechen könne, dass der Schüler in keiner Weise einsichtsfähig sei, Lehrpersonen attackiere, sich nicht mehr kontrollieren könne (etc.). Der Beschwerdeführer sei der erste Schüler, bei welchem er den Eindruck habe, dass er - wie er drohend ankündigte - zum Messer greifen werde. Im Übrigen sei von Seiten der Mutter keine Unterstützung zu erwarten (vgl. Vi-act. 65). 2.15 Am 2. September 2019 nahm die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin Kontakt auf, um einen Termin für eine Besprechung der geplanten Heimplatzierung zu vereinbaren. Die Mutter erklärte, dass ihr Sohn selber in ein Heim wolle. Sie könne sich nicht auf ihn verlassen, vor allem an den Wochenenden wisse sie nicht, wo er schlafe und wann er heimkomme. Sie habe keine Macht mehr über ihn (vgl. Vi-act. 64).

7 2.16 Der neu zuständige Schulsozialarbeiter erläuterte am 3. September 2019 der Vorinstanz, am gleichen Tag sei es im Sportunterricht zu einer Eskalation gekommen. Der Beschwerdeführer habe vorerst gegenüber einem Mitschüler Morddrohungen ausgesprochen, später auch gegen die dazugekommene Lehrperson und schliesslich ganz pauschal. Die Situation sei für die Schule unhaltbar (Vi-act. 63). 2.17 Am 5. September 2019 fand mit den zuständigen Personen der Vorinstanz eine gemeinsame Besprechung statt. Dabei wurde den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zur geplanten Massnahme (mit Platzierung in einem Heim) gewährt (Vi-act. 53ff.). 2.18 Am 6. September 2019 verfügte die Schulleitung gegenüber dem Beschwerdeführer als Disziplinarmassnahme einen vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht (vgl. Vi-act. 42f.). 2.19 Am 12. September 2019 besichtigte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und Vertretern der Vorinstanz das vorgesehene Heim. Der Beschwerdeführer zeigte sich motiviert, ins Heim einzutreten. Auch seine Mutter äusserte sich zustimmend zu dieser Lösung (vgl. Vi-act. 29). 3. Mit der vorliegenden Beschwerde bezwecken die Beschwerdeführer sinngemäss, dass der Jugendliche wieder aus dem Heim austreten und zu seiner Mutter zurückkehren könne. Zur Begründung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin Ende 2018 ein Tumor in der Gebärmutter entdeckt worden sei, dessen Behandlung zu Komplikationen in der ersten Hälfte des Jahres 2019 geführt habe; am 20. Juni 2019 sei eine sehr starke Behandlung aufgenommen worden, welche die Beschwerdeführerin psychisch stark belastet habe ("ich war ohne Kraft, immer schlecht gelaunt, gereizt, depressiv"). Die betreffende Medikation sei am 11. September 2019 beendet worden und seither gehe es der Beschwerdeführerin viel besser. Es sei zu einer grossen Annäherung zwischen Mutter und Sohn gekommen. Der Beschwerdeführer möchte nun wieder in einer normalen 3. Oberstufenklasse im Kanton Schwyz integriert werden. 4.1 Sollte es zutreffen, dass sich die Beschwerdeführer (Mutter - Sohn) wieder besser verstehen, wäre dies offenkundig erfreulich. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass die Platzierung des Sohnes gemäss vorinstanzlichem Beschluss vom 17. September 2019 massgeblich zu einer Entlastung im vorgängig angespannten Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern beigetragen hat.

8 4.2.1 In Anbetracht der dargelegten Vorgeschichte, welche in den Erwägungen 2.1 bis 2.17 detailliert beschrieben wurde und massive Probleme des Jugendlichen mindestens seit dem Frühling 2019 (mit Aggressionspotential, Gewaltbereitschaft, destruktives Verhalten, Nichteinhaltung von Regeln, Drohungen etc.) dokumentieren, kommt es derzeit grundsätzlich nicht in Frage, die vorliegende Heimplatzierung nach rund 3 Monaten zu beenden. 4.2.2 Dies gilt erst recht, als es rund einen Monat seit der Einreichung der Beschwerde zu folgenden Ereignissen kam. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin am 7. November 2019 (Donnerstag) erneut ins Spital eintreten musste für eine am Folgetag (8. November 2019) geplante Operation. Diesbezüglich beantragte der Beschwerdeführer beim Heim einen kurzen Urlaub, damit er seine Mutter ins Spital begleiten könne (was ihm gewährt wurde, und zwar vom Mittwochnachmittag bis zum Donnerstagabend). Der Beschwerdeführer missbrauchte diesen Kurzurlaub, um am Donnerstagvormittag seine alte Schule zu besuchen und dort den Schulbetrieb zu stören. Zusätzlich erfuhr die Schulleitung (via Mitteilung eines Schülers an eine Lehrperson), dass der Beschwerdeführer sagte, er werde am Donnerstagnachmittag ebenfalls an die ZEBI (Zentralschweizer Bildungsmesse) fahren "und dann einen Schüler aus der Werkschule (beide Werkschulklassen besuchen heute Nachmittag diese Ausstellung) verhauen" (vgl. nicht nummerierte Akten der Vorinstanz). Diese Vorgänge wurden in der Vernehmlassung der Vorinstanz konkret erläutert und als wichtiges Argument für die Abweisung der Beschwerde vorgebracht. Daraufhin erhielten die Beschwerdeführer Kenntnis von dieser Vernehmlassung und der darin enthaltenen Argumentation, ohne sich dazu zu äussern. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Angaben der Leitung der früheren Schule des Beschwerdeführers zu den Vorfällen vom 7. November 2019 in Frage zu stellen. Mithin hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gezeigt, welches eindeutig einen Austritt aus dem Heim und eine Rückkehr in den Haushalt der Beschwerdeführerin als verfrüht erscheinen lässt. Mit anderen Worten braucht es grundsätzlich eine längere Phase, in welcher sich der Beschwerdeführer anhaltend bewährt und den Nachweis erbringt, dass er reifer geworden ist und sich von aggressiven (destruktiven) Verhaltensweisen distanzieren kann, bevor ein Heimaustritt ernsthaft geprüft werden kann. 5. Nach diesen Ausführungen erweist sich die Beschwerde als klar unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer, c/o Stiftung Juvenat, Spisstrasse 1c, 6067 Melchtal (R) - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (EB) - den Beistand G.________, Amtsbeistandschaft … (A) - den Beigeladenen (A) - das Departement des Innern (z.K.) - und im Dispositiv an die Fürsorgebehörde F.________ und die Stiftung Juvenat (A). Schwyz, 18. Dezember 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. Januar 2020

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