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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.03.2020 III 2019 183

20 marzo 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,668 parole·~18 min·1

Riassunto

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Stützmauer) | Planungs- und Baurecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 183 Entscheid vom 20. März 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, gegen 1. Gemeinderat Steinerberg, Sattelstrasse 12, 6416 Steinerberg, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. D.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Stützmauer)

2 Sachverhalt: A. A.________ sind Eigentümer des Grundstücks KTN 001.________, in 6416 Steinerberg. B.________ ist Eigentümer des unmittelbar östlich daran anschliessenden Grundstücks KTN 002.________ in 6416 Steinerberg. Südlich (talwärts) an diese beiden Grundstücke angrenzend befindet sich das Grundstück KTN 003.________ in 6416 Steinerberg, im Eigentum von D.________. B. Mit Urteil ZEV 2015 26 vom 19. Juli 2017 verpflichtete das Bezirksgericht Schwyz A.________ sowie B.________ die Aufschüttung auf den Grundstücken KTN 001.________ und KTN 002.________ entlang der südlichen Grundstückgrenze um mindestens einen halben Meter von der Grundstücksgrenze zurückzuversetzen (Beilage in Vi-act. II- 02). C. A.________ sowie B.________ teilten der Baukommission der Gemeinde Steinerberg am 28. September 2017 mit, dass ab 23. Oktober 2017 auf ihren Grundstücken KTN 001.________ und KTN 002.________ entlang der südlichen Grundstückgrenze zu KTN 003.________ eine Stützmauer gebaut werde. Der Präsident der Baukommission bestätigte gleichentags, er habe die Baumeldung ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen (Beilage in Vi-act. II- 02). D. D.________ reichte am 11. November 2017 gegen die zwischenzeitlich bereits teilweise fertiggestellte Stützmauer eine Einsprache/Anzeige beim Gemeinderat Steinerberg ein (Beilage in Vi-act. II- 02). E. Die Gemeinde Steinerberg beantragte am 13. Dezember 2017 die F.________AG mit der Begutachtung der Stabilität der bereits errichteten Stützmauer. Diese reichte am 29. Januar 2018 ihren Bericht ein, welche den Verfahrensbeteiligten zugestellt wurde (Beilagen in Vi-act. II- 02). F. Nach einer von den Verfahrensbeteiligten beantragten Verfahrenssistierung und anschliessend erfolgten Stellungnahmen stellte der Gemeinderat Steinerberg mit Beschluss (GRB) Nr. 19/01 vom 14. Januar 2019 (Vi-act. I.-01 Bel. 2) u.a. fest, die Grundeigentümer der Parzellen KTN 001.________ und KTN 002.________ würden für die auf ihren Liegenschaften erstellte Stützmauer im Grenzbereich zur Parzelle KTN 003.________ über eine am 28. September 2017 rechtskräftig erteilte Baubewilligung verfügen. Diese Baubewilligung vom 28. September 2017 werde nicht widerrufen. Sie werde mit der nachträglichen Auflage ergänzt, dass die Grundeigentümer der Parzelle KTN 001.________ verpflichtet würden, innert 90 Tagen seit Rechtskraft dieses Beschlusses zur Entwässerung des Grabens vor der Blocksteinmauer auf KTN 001.________ daselbst eine

3 Sickerleitung einzubauen, mit Anschluss an den bestehenden, für die Meteorwasserleitung bestimmen Kontrollschacht Nr. 60801M. G. Dagegen erhob D.________ am 11. Februar 2019 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz und beantragte der GRB Nr. 19/01 vom 14. Januar 2019 sei aufzuheben, und die Baubewilligung sei nicht zu erteilen. Eventuell sei die erteilte Baubewilligung zu widerrufen und das Baugesuch abzuweisen, eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner ev. der Vorinstanz. H. Mit RRB Nr. 620/2019 vom 10. September 2019 (versandt am 17.9.2019 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss Nr. 19/01 der Vorinstanz 1 vom 14. Januar 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens unter Anwendung der richtigen Verfahrensart im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden zu je einem Drittel den Beschwerdegegnern 1 (Fr. 500.-- unter solidarischer Haftung), dem Beschwerdegegner 2 (Fr. 500.--) und der Gemeinde Steinerberg (Fr. 500.--) auferlegt. (…) 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.-- zugesprochen, welche zu je einem Drittel von den Beschwerdeführern [recte: Beschwerdegegnern] 1 (Fr. 600.--; unter solidarischer Haftung), dem Beschwerdeführer [recte: Beschwerdegegner] 2 (Fr. 600.--) und der Gemeinde Steinerberg (Fr. 600.--) zu tragen ist. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). I. Gegen diesen RRB Nr. 620/2019 lassen B.________ sowie A.________ mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Beschluss der Regierung vom 10. September 2019 (RRB 620/2019) in Bezug auf die Feststellung, dass die Stützmauer in der vorliegenden Ausführung nicht bewilligungsfähig sei (E 5.4.4) inkl. den darauf gestützten Weisungen (E 6.), aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt in Bezug auf das Regierungsratsverfahren und das vorliegenden Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegner. J. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2019, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Das Amt für Raumplanung (AfU) verzichtet mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 auf die Einreichung einer Stellungnahme, ebenso der Gemeinderat Steinerberg mit Eingabe vom 14. November 2019. Die Beschwerdegegnerin lässt am 9. Dezember 2019

4 vernehmlassend beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer lassen am 23. Dezember 2019 an ihren Beschwerdeanträgen festhalten. Die Beschwerdegegnerin lässt am 14. Januar 2020 dazu Stellung nehmen. Die Beschwerdeführer lassen sich hierzu am 10. Februar 2020 äussern. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden wird aufgrund der Vielfalt möglicher Fallkonstellationen differenziert beurteilt. Sofern der Vorinstanz bei der Umsetzung des Rückweisungsentscheides einer Beschwerdeinstanz ein erheblicher Entscheidungsspielraum verbleibt, handelt es sich grundsätzlich um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid (vgl. Kiener/Rütsch/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 452). Rückweisungsentscheide, mit denen die Rechtsmittelbehörde die Angelegenheit zur weiteren Behandlung bestimmter Fragen im Sinne ihrer Erwägungen an die Vorinstanz zurückweist, sind insoweit wie Endentscheide mit dem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar, als mit ihnen für die Vorinstanz verbindlich über den Streitgegenstand oder zumindest einen Teilaspekt entschieden wird und der unteren Instanz kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 49 Rz. 15). Mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist die Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen für den Rechtssuchenden im Allgemeinen nicht selbständig anfechtbar (vgl. Turnheer, in Griffel et. al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 8.125; BGE 139 I 143 Erw. 1.2; 133 V 477 Erw. 4.2; 134 II 142 Erw. 1; VGE III 2017 8 vom 28.4.2017 Erw. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gilt ein Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz, welcher hinsichtlich des im Streit stehenden Anspruches eine verbindliche Anordnung an die Vorinstanz enthält, in der Regel nicht als Zwischenverfügung, sondern als instanzabschliessender, anfechtbarer Endentscheid (EGV-SZ 2016 B1.6, mit weiteren Hinweisen, u.a. auf VGE 1004/02 vom 28.6.2002 Erw. 1d mit weiteren Hinweisen u.a. auf Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, 2. Aufl. 1993, Rz. 895; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 84 Rz. 4; Urteil des EVGer U 91/01 Erw. 1; BGE 120 V 237 Erw. 1a). 1.2 Anfechtungsgegenstand bzw. Streitgegenstand ist das Dispositiv, nicht jedoch einzelne Elemente der Begründung (Müller, in: Auer/Müller/Schindler, Kom-

5 mentar VwVG, Art. 44 N 5; Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 58). Die Begründung nimmt grundsätzlich nicht an der Rechtskraft teil. Nur das Dispositiv erwächst in (formelle) Rechtskraft sodass auch nur das Dispositiv anfechtbar ist (BGE 140 I 144 Erw. 2.4.2 mit weitern Hinweisen). Ausführungen, die allein in den Erwägungen enthalten sind, haben keine rechtliche Verbindlichkeit. Allerdings können auch die Erwägungen an der Rechtskraft teilhaben, namentlich dann, wenn das Dispositiv ausdrücklich auf sie verweist (Griffel, in: Kommentar VRG, 2014, § 28 N. 7; BGE 144 V 418 Erw. 4.2 mit weitern Hinweisen). Die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive) sind aber insoweit für die Rechtsverbindlichkeit des Dispositivs unerlässlich, als sie dessen Inhalt verdeutlichen (vgl. Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Art. 61 N 24; betr. Wirkung der Dispositivformulierung "im Sinne der Erwägungen" vgl. auch Weissenberger, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 61 N 43; Griffel, in: Kommentar VRG; vgl. Urteile des BGer 1C_126/2008 vom 17.11.2008 Erw. 3.2 mit Hinweis auf 120 V 233 Erw. 1a; 1P.563/2004 + 1P.611/2003 vom 17.5.2005 Erw. 3.4.2; 1P.348/2003 vom 4.11.2003 Erw. 2.2). Die Erwägungen sind zudem als Auslegungshilfe beizuziehen, wenn ein Entscheiddispositiv für sich alleine betrachtet nicht eindeutig ist (VGE III 2018 74 vom 27.7.2018 Erw. 2.1.2, mit Hinweis auf die Urteile des BGer 1C_123/2015 vom 3.6.2015 Erw. 2.4; 8C_162/2017 vom 19.4.2017 Erw. 2.2; 1C_192/2018 vom 19.2.2019 Erw. 3.3). 1.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 ordnen die Kantone Zuständigkeiten und Verfahren. Die Zuständigkeit zur Erteilung der (ordentlichen) Baubewilligung wird von den Kantonen in ihren Planungs- und Baugesetzen geregelt. Die meisten Kantone kennen ein vereinfachtes Verfahren. Ob und wie weit ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist, richtet sich nach kantonalem Recht (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 25 N 18-21). Ferner können die Kantone gewisse Bauvorhaben auch einem blossen Anzeigeverfahren unterwerfen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 N 14 mit Hinweis auf § 75 Abs. 6 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987; Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungsund Baurecht, 5. Aufl. 2011, S. 321 ff. Ziff. 6.7.9.1; Baumann, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 61 Rz. 2). 1.3.2 Das Baubewilligungsverfahren ist in §§ 75-89 PBG geregelt. § 75 PBG normiert die Bewilligungspflicht und konkretisiert Art. 22 RPG für das kantonale Recht. Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Bewilligung wird im Melde-, im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren erteilt (§ 75 Abs. 1 PBG). Ohne Baubewilligung dürfen nur provisorische Bauten und Anlagen erstellt werden, die während der Ausführung

6 von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benötigt werden, sowie Werkleitungen, die Gegenstand eines Nutzungsplan- oder Projektgenehmigungsverfahren waren (§ 75 Abs. 5 PBG). § 75 Abs. 6 PBG regelt das Meldeverfahren. Für geringfügige Bauvorhaben genügt die Erfüllung der Meldepflicht. Bleibt ein der zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes Bauvorhaben innert 20 Tagen seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt (Satz 1). Nach der Regelung der Zuständigkeit (§ 76 PBG), des Baugesuchs (§ 77 PBG), der Auflage, Publikation und Baugespann (§ 78 PBG) wird mit § 79 PBG das vereinfachte Verfahren normiert. Die Bewilligungsbehörde bewilligt kleinere Bauvorhaben oder Änderungen bewilligter Bauvorhaben ohne Auflage und Publikation, wenn das schriftliche Einverständnis der direkten Anstösser und der zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons und des Bezirks vorliegt (§ 79 Abs. 1 Satz 1 PBG). Die Bestimmungen zum Baubewilligungsverfahren im Baureglement (BauR) der Gemeinde Steinerberg vom 21. April 2010 definieren in Art. 35 BauR die kommunalen Zuständigkeiten, sie enthalten in Art. 36 BauR einen Katalog einzureichender Unterlagen und in Art. 37 f. BauR Regelungen zur Fertigstellung unvollendeter Bauten sowie zur Baukontrolle. 1.3.3 Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (vgl. BGE 126 I 136 Erw. 2 mit Hinweisen). Im Baubewilligungsverfahren kommt den Gemeinden keine Autonomie zu. Von Bundesrechts wegen haben die Kantone das Verfahren zu regeln. Im kantonalen Recht wird den Gemeinden keine Kompetenz zur autonomen Legiferierung in diesem Bereich eingeräumt (Erw 1.3.1 f. hiervor). Allfällige kommunale Bestimmungen zum Verfahren sind entsprechend, soweit sie sich (inhaltlich) nicht an die erwähnten Bestimmungen des kantonalen Rechts (und die dazu ergangene Rechtsprechung) anlehnen, nur zu beachten, soweit sie dem kantonalen Recht nicht widersprechen (vgl. VGE III 2013 160 vom 18.12.2013 Erw. 4.2.2 f.) 2. Mit dem angefochtenen RRB Nr. 620/2019 vom 10. September 2019 hat der Regierungsrat nicht einen reformatorischen Entscheid gefällt, sondern er hat - in Gutheissung der Beschwerde - den vorinstanzlichen GRB Nr. 19/01 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens "unter Anwendung der richtigen Verfahrensart im Sinne der Erwägungen" zurückgewiesen (vgl. Disp.-Ziff. 1). 2.1 Hinsichtlich der anzuwendenden "richtigen Verfahrensart" bei der Durchführung eines (nachträglichen) Baubewilligungsverfahrens hat der Regierungsrat

7 im angefochtenen RRB Nr. 620/2019 in Erw. 1 vorab die bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen bezüglich die Bewilligungspflicht und -verfahren für Bauten und Anlagen (Art. 22 Abs. 1 RPG sowie § 75 Abs. 1 PBG wiedergegeben (vgl. auch Erw. 1.3.1 f. hiervor) und danach in Erw. 1.1 in grundsätzlicher Art festgestellt, dass es sich bei der auf KTN 001.________ und KTN 002.________ geplanten resp. teilweise bereits fertiggestellten Stützmauer (unstrittig) um eine bewilligungspflichtige Anlage handelt. Anschliessend hat der Regierungsrat in Erw. 1.2 f. die möglichen Baubewilligungsverfahren (Melde-, vereinfachtes oder ordentliches Verfahren) sowie die Voraussetzungen für deren Anwendung näher erläutert und er ist in Erw. 1.4 zur Beurteilung gelangt, dass in casu die Voraussetzungen für das Meldeverfahren offensichtlich nicht erfüllt waren und der Gemeinderat (resp. allenfalls die Baukommission; vgl. § 76 Abs. 1 PBG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 BauR) mindestens das vereinfachte Baubewilligungsverfahren hätte durchführen müssen. 2.2 Darauf abstellend hat der Regierungsrat in Erw. 2 des angefochtenen RRB Nr. 620/2019 (zu Recht) die Argumentation des Gemeinderates verworfen, wonach die bereits errichtete Stützmauer durch den behördlichen Verzicht auf einen Widerspruch im Meldeverfahren rechtkräftig bewilligt worden sei und in Erw. 3.1 ff. überzeugend begründet, weswegen mit der eilfertigen Bescheinigung des Präsidenten der Baukommission vom 28. September 2017 - er habe die gleichentags erfolgte Baumeldung der Beschwerdegegner im regierungsrätlichen Verfahren (den vorliegenden Beschwerdeführer) "ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen" (vgl. Ingress lit. C hiervor) - weder eine (rechtskräftige) Baubewilligung erteilt werden konnte, noch eine besondere Sachlage geschaffen wurde, welche geeignet gewesen wäre, bei den Beschwerdeführern ein berechtigtes Vertrauen zu schaffen, die Stützmauer gelte mangels Widerspruchserhebung im (nicht einschlägigen) Meldeverfahren als rechtskräftig bewilligt. 2.3 In der Folge gelangte der Regierungsrat in Erw. 4 zum (Zwischen)Fazit, dass für die bereits erstellte Stützmauer keine rechtskräftigte Baubewilligung vorliege und die Beschwerdeführer auch nicht hierauf vertrauen konnten, weswegen die Sache zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens im rechtmässigen Verfahren (mindestens vereinfachten Verfahren) an den Gemeinderat zurückzuweisen sei. Anschliessend an seine 'nicht abschliessende Stellungnahme' zu den materiellen Rügen resp. Äusserungen der Parteien und der Vorinstanz hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit der Stützmauer (vgl. Erw. 4 in fine sowie Erw. 5.1 ff.) - auf welche nachfolgend zurückzukommen ist - hielt der Regierungsrat in Erw. 6 zusam-

8 menfassend wiederum fest, dass die Sache an den Gemeinderat zurückzuweisen sei, damit dieser (resp. die nach Art. 35 BauR zuständige Instanz) mindestens ein vereinfachtes nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen habe. 3.1 Aufgrund dieser Ausführungen im angefochtenen RRB Nr. 620/2019 zu den möglichen Baubewilligungsverfahren (Erw. 1 ff.), der Feststellung, wonach in casu die Voraussetzungen für das Meldeverfahren offensichtlich nicht erfüllt gewesen seien, resp. mindestens das vereinfachte Baubewilligungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen (Erw. 1.4) sowie insbesondere des sich daraus ergebenden Fazits in Erw. 4 und Erw. 6, dass die Sache zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahren im rechtmässigen Verfahren (mindestens vereinfachten Verfahren) an den Gemeinderat zurückzuweisen sei, kann nicht fraglich sein, dass die Anordnung des Regierungsrates in Disp.-Ziffer 1 Satz 2 des angefochtenen Nr. 620/2019 vom 10. September 2019, wonach die Sache zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens 'unter Anwendung der richtigen Verfahrensart im Sinne der Erwägungen' zurückgewiesen werde, sich auf die expliziten Feststellungen in Erw. 4 und Erw. 6 bezieht, wonach das nachträgliche Baubewilligungsverfahren mindestens im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei. Insofern haben die Erw. 4 und die Erw. 6 des angefochtenen RRB Nr. 620/2019 an der Rechtskraft des Dispositivs teil (vgl. Erw. 1.2 hiervor). 3.2 Die Beschwerdeführer akzeptieren die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausdrücklich (Ziff. B. 8 S. 5) und sie opponieren auch nicht dagegen, dass bei der Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens die 'richtige Verfahrensart' im Sinne der Erwägungen, d.h. mindestens das vereinfachte Verfahren anzuwenden sei (angefochtenen RRB Nr. 620/2019 Disp.-Ziff. 1 Satz 2 i.V.m. Erw. 4 und Erw.6). 3.3 Die Beschwerdeführer sind jedoch der Ansicht, der Regierungsrat habe mit seiner Einschätzung in Erw 5.4.4 des angefochtenen RRB Nr. 620/2019, wonach die Stützmauer nicht bewilligungsfähig sei, über die Rückweisung hinaus einen Feststellungsentscheid getroffen und sie beantragen, dass diese Feststellung inkl. den darauf gestützten Weisungen in Erw. 6 aufzuheben seien. 4.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 620/2019 in Erw. 4 in fine festgehalten, da sich der Gemeinderat und die Beschwerdegegner (der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) auch zu den materiellen Rügen der Beschwerdeführerin (der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren) bzw. zur Bewilligungsfähigkeit der Stützmauer geäussert hätten, nehme er "in nicht

9 abschliessender Weise und unter Vorbehalt neuer Sachverhaltserkenntnisse dazu nachfolgend ebenfalls Stellung" (vgl. Erw. 5.1 ff.). 4.2 Bereits mit dieser Vorbemerkung in Erw. 4 in fine des angefochtenen RRB Nr. 620/2019 hat der Regierungsrat unmissverständlich kundgetan, dass er mit den nachfolgenden Ausführungen in Erw. 5 ff. nicht beabsichtigte, verbindlich das Bestehen, Nichtbestehen oder den Inhalt von Rechten und Pflichten im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 festzustellen. Vielmehr deklarierte er seine nachfolgende Stellungnahme (insb. Erw. 5.4.1 ff.) - neben den in Grundzügen ebenfalls wiedergegebenen materiellen Äusserungen der Parteien und der Vorinstanz hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit der Stützmauer (insb. Erw. 5.1 ff.) explizit als nicht abschliessend sowie unter Vorbehalt neuer Sachverhaltserkenntnisse. Es handelt sich bei dieser Stellungnahme mithin um eine verfahrensökonomisch begründete Zusatzbeurteilung, welcher kein abschliessender und verbindlicher Charakter zukommt (vgl. VGE III 2018 130 vom 26.6.2019 Erw. 5.1). Auch in Erw. 6 hat der Regierungsrat keine verbindlichen Feststellungen über die Bewilligungsfähigkeit der Stützmauer getroffen, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese zumindest ein vereinfachtes nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchführe. Die in dieser Erw. 6 hernach skizzierte Vorgehensweise bezieht sich darauf, was zu berücksichtigen sei, falls die für das nachträgliche Baubewilligungsverfahren zuständige Bewilligungsinstanz zum Schluss gelange, dass die Stützmauer nicht bewilligungsfähig sei. 4.3 Dass der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 620/2019 unverbindlich auch zur Bewilligungsfähigkeit der Stützmauer Stellung genommen hat, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dies auch vor dem Hintergrund, dass bereits mit dem GRB 19/01 eine einlässliche materielle Beurteilung vorgenommen wurde und sich im vorinstanzlichen Verfahren die Beschwerdegegner wie der Gemeinderat zu den materiellen Rügen der Beschwerdeführer geäussert haben. Angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs und der vom Gemeinderat am 11. März 2019 vernehmlassend vorgetragenen Überzeugung, dass die (nochmalige) Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens einem verfahrensökonomischen Leerlauf gleichkommen würde (Vi-act. II- 02 Ziff. 7 in fine), zielte diese verfahrensökonomisch begründete Stellungnahme offensichtlich darauf ab, zu verhindern, dass ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren bloss pro forma durchgeführt wird.

10 4.4 Den Beschwerdeführern ist zuzugestehen, dass der Regierungsrat namentlich in der von ihnen hautsächlich gerügten Erw. 5.4.4 des angefochtenen RRB Nr. 620/2019 klar zum Ausdruck gebracht hat, dass und aus welchen Gründen er die Stützmauer in der vorliegenden Ausführung als nicht bewilligungsfähig erachtet. Dies führt indessen nicht dazu, dass die nicht abschliessende Stellungnahme in dieser Erwägung - als quasi eigenständiger Sachentscheid - einen eigenen Anfechtungsgegenstand darstellen oder an der Rechtskraft des Urteilsdispositivs teilnehmen würde. Es handelt sich vielmehr um Äusserungen, die allein in den Erwägungen enthalten sind, insofern keine rechtliche Verbindlichkeit haben und daher nicht anfechtbar sind (vgl. Erw. 1.2 hiervor). Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, inwiefern den Beschwerdeführer aus diesen Ausführungen ohne rechtliche Verbindlichkeit, ein nicht wieder gut zu machender Nachteil in anderen laufenden Zivil- und Beschwerdeverfahren drohen könnte. Es liegt auch kein Widerspruch zwischen dem Wortlaut des Dispositivs und den Erw. 5.4.4 und Erw. 6 vor (vgl. Erw. 1.2 in fine und Erw 4.2 hiervor). Der tatsächliche rechtliche Bedeutungsgehalt des angefochtenen RRB Nr. 620/2019 als Rückweisungsentscheid ist vollkommen eindeutig und wird durch die Ausführungen des Regierungsrats in den besagten Erwägungen nicht in Frage gestellt. Daran würde sich im Übrigen auch durch eine Aufhebung dieser Erwägungen nichts ändern, weswegen sich hieraus für die Beschwerdeführer auch kein Nutzen in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergeben würde. Genau betrachtet mangelt es bezüglich der beantragten Aufhebung der Erw. 5.4.4 und Erw. 6 des angefochtenen RRB Nr. 620/2019 daher an einem schutzwürdigen Interesse (§ 37 Abs. 1 lit. c VRP). 4.5 Zusammenfassend richtet sich die Beschwerde gegen Erwägungen zur Rechtslage (Motive) des RRB Nr. 620/2019, welche allein in den Erwägungen enthalten sind und weder an der Rechtskraft des anfechtbaren Dispositivs teilhaben, noch einen eigenständigen (Feststellungs)Entscheid bilden (vgl. Erw 1.2 und Erw 4.1 ff. hiervor). Für die beantragte Aufhebung dieser nicht anfechtbaren Erwägung mangelt es überdies an einem schutzwürdigen Interesse (vgl. Erw 4.3 f. hiervor), weswegen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Anzufügen ist, dass der Gemeinderat (resp. allenfalls die Baukommission; vgl. § 76 Abs. 1 PBG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 BauR) Baubewilligungsbehörde ist. Den Gemeinden kommt betreffend die Art des Baubewilligungsverfahrens jedoch wie dargelegt (vgl. Erw. 1.3.3 hiervor) keine Autonomie zu, so dass sich hieraus keine Beschwerdebefugnis für die Aufhebung der Erw. 5.4.4 und Erw. 6 des angefochtenen RRB Nr. 620/2019 herleiten lässt.

11 Eine einlässliche Erörterung darüber, ob es sich beim angefochtenen RRB Nr. 620/2019 überhaupt um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid handelt (vgl. dazu Erw. 1.1 hiervor), kann bei diesem Ergebnis unterbleiben. 5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'000.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 5.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie haben am 15. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, womit ihnen Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. 3. Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R) - den Gemeinderat Steinerberg (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das kantonale Amt für Raumentwicklung. Schwyz, 20. März 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

13 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. April 2020

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