Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 176 Entscheid vom 19. Dezember 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________2003) sowie sein Bruder C.________ (geb. ________2001) sind die Söhne von D.________ und von E.________ Der Vater weist zudem aus einer anderen Beziehung eine voreheliche Tochter auf (F.________; Vi-act. 017f.). Die Eltern von A.________ und C.________ hatten am 4. Mai 2001 geheiratet. Sie erwarben am 30. Januar 2002 das Wohnhaus G.________ für Fr. 880'000.-als Miteigentümer zu je hälftigem Anteil und investierten in Umbauarbeiten in den Jahren 2002/2003 rund Fr. 262'000.-- sowie bis 2012 weitere rund Fr. 320'000.-- (Vi-act. 016). Im Jahre 2007 hatte D.________ für Fr. 120'000.-- die Aktien der H.________ AG erworben (Herstellung und Handel mit Konsumgütern, v.a. in den Bereichen Nahrungsergänzung, Medizin und Kosmetik etc., vgl. Handelsregisterauszug i.V.m. Vi-act. 016). Mit öffentlicher Urkunde vom 8. August 2016 vereinbarten die Eltern einen Eheund Erbvertrag, welcher mit dem Datum der Rechtshängigkeit eines allfälligen Scheidungsverfahrens zwischen den Ehegatten ersatzlos dahinfalle (vgl. Vi-act. 012 bis 018). In der Folge beabsichtigte D.________ via die von ihr geleitete H.________ AG, zwei Eigentumswohnungen in I.________ zu erwerben, wofür sie Vorverträge unterzeichnete und am 14. Juli 2017, am 17. Juli 2017 sowie am 3. November 2017 Reservations- und Teilzahlungen von insgesamt Fr. 140'000.-- leistete (Viact. 118). B. Am 4. Februar 2019 hat D.________ beim Bezirksgericht J.________ eine Scheidungsklage eingereicht (Eingang am 6.2.2019, Verfahren vor Bezirksgericht Nr. ZEO 2019 10). Am 5. Februar 2019 hat sie ein erstes eigenhändiges Testament verfasst, am 23. Februar 2019 ein zweites Testament (vgl. Vi-act. 022 i.V.m. Vi-act. 009 und 008). Am 5. März 2019 ist D.________ verstorben. C. Die von der Verstorbenen als Erbin eingesetzte K.________ hat am 22. Mai 2019 erklärt, den Nachlass der Erblasserin auszuschlagen, was von der Einzelrichterin des zuständigen Bezirksgerichts J.________ mit Verfügung vom 5. Juni 2019 festgehalten wurde (Vi-act. 162). Am 4. Juli 2019 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts J.________ die Erbbescheinigung ausgestellt (Vi-act. 168). D. Im Scheidungsverfahren ZEO 2019 10 hat der zuständige Einzelrichter des Bezirksgerichts J.________ am 24. Juli 2019 was folgt verfügt (vgl. Vi-act. 174):
3 1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. 2. Eine Kopie der Erbbescheinigung (…) geht an die Rechtsvertreterin der Ehefrau sel. 3. Da sich die Erbengemeinschaft der Ehefrau aus ihren beiden noch unmündigen Kindern C.________ (…) und A.________ (…) sowie ihrem Ehemann zusammensetzt, liegt offensichtlich ein Interessenkonflikt zwischen den Kindern und dem Ehemann vor. Die Zustellung zu Handen der Kinder erfolgt deshalb an die KESB B.________ mit der Bitte, dem Gericht anzuzeigen, sobald für die Kinder ein Beistand i.S. erbrechtlicher Auseinandersetzung bestellt worden ist. 4. Dem Beistand der Kinder wird eine Frist gesetzt von 20 Tagen ab Ernennung als Beistand, um zur Frage der Weiterführung bzw. Kostenfolge des Verfahrens Stellung zu nehmen. Im Säumnisfall wird Verzicht angenommen. 5. (Zustellung) E. In einer Eingabe vom 31. Juli 2019 teilte Dr. L.________ der KESB B.________ mit, dass er von E.________ und seinen beiden Söhnen beauftragt worden sei, "im Erbfall D.________ und damit insbesondere für die H.________ AG die volle Handlungsfähigkeit zu erwirken". Konkret beantragte er, dass der Vater E.________ zeitnah als Beistand seines Sohnes A.________ einzusetzen sei (vgl. Vi-act. 179). In der Antwort vom 6. August 2019 machte die KESB B.________ u.a. geltend, da der überlebende Ehegatte an der Erbschaft selber (als Erbe) beteiligt sei, könne er im Erbteilungsverfahren wegen Interessenkollision nicht gleichzeitig die eigenen und die Interessen des unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kindes wahren, weshalb ein anderer Beistand zu ernennen sei (Vi-act. 183). Dagegen opponierte E.________ in einer Eingabe vom 15. August 2019 (Vi-act. 185). Mit Eingabe vom 16. August 2019 unterbreitete Dr. L.________ der KESB B.________ Termine für eine Besprechung (Vi-act. 187). Am 22. August 2019 wurde A.________, begleitet von Dr. L.________, von einer Delegation der KESB B.________ zur geplanten Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB angehört (Vi-act. 192 bis 196, E.________ konnte es sich aus beruflichen Gründen nicht einrichten, an der Anhörung teilzunehmen). F. Mit Beschluss Nr. IIA/007/31/2019 vom 26. August 2019 hat die KESB B.________ im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Für A.________ wird eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet. 2. Rechtsanwalt M.________, wird zum Beistand ernannt und beauftragt: a. in der Nachlassangelegenheit von D.________ die Interessen von A.________ wahrzunehmen und zu vertreten; b. bei Abschluss eines allfälligen Geschäftes nach Art. 416 Abs. 1 ZGB, insbesondere bei der Veräusserung oder dem Erwerb von Grundstücken
4 nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, die Zustimmung der KESB B.________ einzuholen; c. nach Erledigung des Auftrages, spätestens aber innert einem Jahr, den Bericht vom 26. August 2019 bis 31. Juli 2020 zu erstatten und bis spätestens am 30. September 2020 der KESB B.________ einzureichen sowie nötigenfalls Antrag auf allfällige weitere Kindesschutzmassnahmen oder Massnahmen zum Schutze des Kindesvermögens zu stellen. 3. Die Mandatsentschädigung im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft wird auf Fr. 200.00 pro Stunde festgesetzt (exkl. MwSt. und Spesen). 4. Rechtsanwalt M.________ (…) wird mit der Berechnung des Erbanteiles von A.________ und der Zusammenstellung des Kindesvermögens beauftragt. Hierzu werden Rechtsanwalt M.________ folgende Aufgaben übertragen: a. Berechnung des Erbanteiles von A.________; b. Zusammenstellung des Kindesvermögens; c. Mitteilung des Ergebnisses in einem schriftlichen Bericht an die KESB B.________ bis spätestens 01. März 2020. 5. Das Kostendach für die Aufgaben in Ziff. 4 dieses Dispositivs wird auf Fr. 3'500.00 (inkl. MwSt. und Spesen) festgesetzt. 6. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 7. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. G. Gegen diesen am 26. August 2019 versandten Beschluss reichte A.________ rechtzeitig am 26. September 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Vorab sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 2. Vorab sei mir die unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von N.________, Rechtsanwältin in Solothurn, zu gewähren. N.________ wird durch mich orientiert und angefragt (Sie wurde noch nicht angefragt). 3. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Beistandschaft sei aufzuheben; 4. Für die Ergänzung und Verbesserung meiner Beschwerde sei N.________ Rechtsanwältin in Solothurn, eine neue Frist anzusetzen. 5. Es seien Anhörungen (von mir und weiteren Personen unter Anwesenheit von L.________) und weitere Schriftenwechsel durchzuführen. 6. Es seien insbesondere mein Vater und mein Bruder anzuhören. 7. Es seien mir alle Kosten zu ersetzen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Behörden. Innert angesetzter Frist hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit der ursprünglich fehlenden Unterschrift ergänzt und die URP-Unterlagen (für den Nachweis der Bedürftigkeit) nachgereicht. Die Vorinstanz verzichtete auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Mit gerichtlichem Schreiben vom 31. Oktober 2019 erhielt der Beschwerdeführer die Mög-
5 lichkeit, aus dem ihm zugestellten kantonalen Anwaltsregister einen unentgeltlichen Rechtsbeistand auszuwählen. Innert der angesetzten Frist lehnte es der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2019 ab, einen Rechtsbeistand aus dem erwähnten Register auszuwählen und erklärte ausdrücklich: Es ist mir lieber, keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu haben als eine Person, welche meine Anliegen nicht in meinem Sinne vertritt. Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer mit gerichtlichem Schreiben vom 18. November 2019 nochmals Gelegenheit, einen Rechtsvertreter aus dem zugestellten Anwaltsregister zu bezeichnen, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte. Gestützt auf Vorbringen in einer Eingabe vom 28. November 2019 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, letztmals seine Beschwerde zu ergänzen, worauf er in einer Eingabe vom 17. Dezember 2019 u.a. darauf hinwies, dass die H.________ AG zwischenzeitlich seit dem 2. Oktober 2019 neue Organe habe und das Bezirksgericht J.________ mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 das Scheidungsverfahren ZEO 2019 10 als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben habe. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt nach § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB (EGzZGB, SRSZ 210.100) Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist nach § 36a EGzZGB - unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Einführungsgesetzes und des Bundesrechts - das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP, SRSZ 234.110) anwendbar. 1.2 Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos, so befreit sie das Gericht auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht (vgl. § 75 Abs. 1 VRP). Das Gericht kann der bedürftigen Person einen berufsmässigen Vertreter im Sinne von § 15 Abs. 3 dieses Gesetzes und § 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes beigeben (§ 75 Abs. 2 Satz 1 VRP). 1.3.1 Im konkreten Fall sind nach der Aktenlage die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich gegeben, zumal hinsichtlich der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nach der Aktenlage noch unklar ist, wie hoch der Erbanteil des Beschwerdeführers im Nachlass seiner verstorbenen Mutter ausfallen wird (diese Fragestellung bildet nachgerade Gegenstand der im angefochtenen Beschluss errichteten Vertretungsbeistandschaft).
6 1.3.2 Was die in der Beschwerde beantragte unentgeltliche Rechtsbeiständin aus dem Kanton Solothurn anbelangt, verkennt der Beschwerdeführer, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Bundesverfassung keinen Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters gewährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2014 vom 31.03.2015 Erw. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Mithin kann die bedürftige Partei den unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht selber wählen. Indes ist ihren Wünschen zur Herstellung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses, zur Gewährleistung einer effektiven Vertretung und zur Wahrung der prozessualen Chancengleichheit grundsätzlich im Rahmen der Zweckmässigkeit Rechnung zu tragen, namentlich wenn bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis oder spezifische Vorkenntnisse bestehen (vgl. Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, N 73 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGE 139 IV 113 Erw. 1.2 und 4; siehe auch Lukas Huber, DIKE-Kommentar- ZPO, 2. Aufl., Art. 119 ZPO N 10 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 114 Ia 101). 1.3.3 In der Beschwerde wurde nicht begründet, weshalb die betreffende Anwältin aus dem Kanton Solothurn gewünscht werde (welche notabene nach Angaben des Beschwerdeführers noch gar nicht angefragt wurde). Im gerichtlichen Schreiben vom 31. Oktober 2019 wurde konkret begründet, weshalb die in der Beschwerde bezeichnete Rechtsanwältin aus dem Kanton Solothurn unzweckmässig wäre, weil für die im Rechtsbegehren Ziffer 5 geforderten Anhörungen im Vergleich zu einer Anwaltsperson aus dem kantonalen Anwaltsregister offenkundig jeweils eine längere An- und Rückreise anfiele, was zu höheren Kosten führen würde, welche schliesslich vom Kanton Schwyz zu tragen wären. Anzufügen ist, dass im Zeitpunkt der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes noch nicht darüber zu befinden war, ob und inwiefern zur materiellen Behandlung der Beschwerde gegebenenfalls Anhörungen geboten sind. Hinzu kommt, dass diese Rechtsanwältin aus dem Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage noch unbekannt ist, somit das Argument eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder von spezifischen Vorkenntnissen hier nicht zum Tragen kommen kann. Abgesehen davon erhielt der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, aus dem zugestellten kantonalen Anwaltsregister eine Anwaltsperson auszuwählen, wovon er keinen Gebrauch machte. Vielmehr erklärte er sinngemäss, lieber auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu verzichten, als eine Anwaltsperson aus dem zugestellten kantonalen Anwaltsregister zu bezeichnen (siehe zum Wortlaut oben, Ingress lit. G).
7 Bei dieser Sachlage erübrigen sich zu dieser Thematik weitere Ausführungen und es besteht (ungeachtet der Eingabe vom 17.12.2019) auch kein Anlass, diesbezüglich den im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens gestellten Antrag auf Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheides weiter zu behandeln. 2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss in Erwägung 2 zutreffend auf Art. 306 Abs. 2 ZGB verwiesen. Darnach ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt die betreffende Angelegenheit selber, wenn die Eltern am Handeln verhindert sind oder wenn sie in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen. Ob eine Interessenkollision vorliegt, ist - analog wie bei Art. 403 Abs. 2 ZGB - abstrakt und nicht konkret zu bestimmen, d.h. es ist nicht darauf abzustellen, wie viel Vertrauen der gesetzliche Vertreter im Einzelfall verdient (vgl. Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl., Art. 306 N 4 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2009 vom 4.03.2010 Erw. 2; BGE 118 II 105). Hauptfälle der Interessenkollision finden sich im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzungen (vgl. Schwenzer/ Cottier, a.a.O., Art. 306 N 5). 2.2 In Erwägung 6 des angefochtenen Beschlusses begründete die Vorinstanz den Beizug einer Fachperson als Vertretungsbeistand nach Art. 306 Abs. 2 ZGB für den Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der unklaren Vermögenssituation, mit der (damals) nicht handlungsfähigen Aktiengesellschaft der Verstorbenen, dem Vorliegen von hängigen Liegenschaftskaufverträgen, dem Ehe-/Erbvertrag vom 8. August 2016 sowie den beiden Testamenten vom 5. Februar 2019 sowie vom 23. Februar 2019. 3. In der vorliegenden Beschwerde wird die Aufhebung der vorinstanzlich errichteten Vertretungsbeistandschaft sinngemäss damit begründet, - dass der minderjährige Beschwerdeführer von einem Nationalrat unterstützt werde (welcher sich in Immobilien-, Erbrechts-, Wirtschaftsfragen auskenne und fachkompetent sei); - dass eine private Lösung vorzuziehen sei bzw. einer behördlichen Massnahme vorgehe; - dass ein Interessenkonflikt im vorliegenden Fall weder abstrakt noch konkret auszumachen sei, - dass all dies von der KESB unzureichend berücksichtigt worden sei und darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken sei, - dass schliesslich der Erbteilungsvertrag der Behörde zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden müsse,
8 - dass die Bestellung der fehlenden Organe der Firma der verstorbenen Mutter von der KESB in einem separaten Beschluss hätte geregelt werden können, - und dass durch die vorinstanzliche Massnahme auf "kostenintensive Weise versucht" werde, das Familienleben zu erschweren, zumal der Vater und die Söhne das Geld für andere Zwecke brauchen würden. 4.1 Bei der gerichtlichen Würdigung der vorliegenden Beschwerdesache fällt zunächst auf, dass der Vater des Beschwerdeführers selber keine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft erhoben hat. Damit hat er - obwohl ihm in Erwägung 5 des zugrundeliegenden Beschlusses angekündigt wurde, dass ihm als Inhaber der elterlichen Sorge über den Beschwerdeführer die Kosten der Mandatsführung im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft auferlegt werden - den erwähnten KESB-Beschluss konkludent akzeptiert. Wäre er mit dem Beschluss nicht einverstanden gewesen, hätte er grundsätzlich selber Beschwerde erheben können und müssen (um als Verfahrenspartei seine Argumente einbringen zu können). Das konkludente Einverständnis zeigt sich beispielsweise darin, dass dann, wenn der Beschwerdeführer die fehlende Unterzeichnung der Beschwerde nicht rechtzeitig innert Frist verbessert hätte und dementsprechend das Gericht androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten wäre - es mit dem vorliegenden KESB-Beschluss sein Bewenden hätte (ohne dass es zu einer gerichtlichen materiellen Beurteilung gekommen wäre). 4.2 Der vom Gesetzgeber in Art. 306 Abs. 2 ZGB anvisierte effektive Schutz des Minderjährigen ist grundsätzlich nur dann gewährleistet, wenn die blosse (theoretische) Möglichkeit, dass die Interessen des Minderjährigen gefährdet sein könnten, die Vertretungsmacht des Elternteils für den miterbenden Minderjährigen) hinsichtlich der erbrechtlichen Angelegenheit entfallen lässt (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 5A_612/2018 vom 11.4.2019 Erw. 3.1 per analogiam). Dies gilt erst recht, wenn dieser Elternteil - wie hier - noch eine Tochter aus einer anderen Beziehung aufweist, mithin am künftigen Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers (nebst seinem Bruder) nach der Aktenlage noch eine weitere Person als Nachkomme partizipieren wird. Sodann ist zu beachten, dass die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft vom Scheidungsrichter im Zivilverfahren ZEO 2019 10 initiiert worden ist, mithin auch der Zivilrichter die Bestellung eines Vertretungsbeistandes für den Minderjährigen als unerlässlich beurteilte (analog liess der Zivilrichter seine Verfügung vom 29.10.2019 an den Beistand des Beschwerdeführers zustellen, siehe mit der Eingabe vom 17.12.2019 eingereichte Kopie dieser Verfügung des Bezirksgerichts).
9 4.3 Im Lichte dieser konkreten Konstellation gibt die vorinstanzliche Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Anlass zur Beanstandung, ohne dass eine Anhörung im Sinne des Rechtsbegehrens Ziffer 5 geboten erscheint, zumal der Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit erhielt, Ergänzungen schriftlich einzureichen. An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Einwand in der Eingabe vom 17. Dezember 2019, wonach der angefochtene Beschluss der Vorinstanz "bisher nur Kosten verursachte, die Abwicklung der Geschäfte massiv verzögerte und in willkürliche Art und Weise Unfrieden stiftete". Denn diese Argumentation verkennt die in den Erwägungen 2.1 und 4.2 dargelegte abstrakte Interessenkollision. 4.4 Am Schluss seiner Eingabe vom 17. Dezember 2019 ersucht der Beschwerdeführer um einen raschen Entscheid. Diesem Begehren ist hiermit stattzugeben. 5. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (2, für sich und den eingesetzten Beistand) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 19. Dezember 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. Dezember 2019