Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 163 Entscheid vom 24. Oktober 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Departement des Innern, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2160, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Opferhilfe (Genugtuung)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1961) betrat am Morgen des 22. Januar 2018 als Kunde die C.________-Filiale in Lachen. Er hielt sich im Bereich des Kundenschalters auf der Kundenseite auf, als ein Täter an den Kundenschalter trat und vom Bankangestellten die Herausgabe von Geld forderte, "während er - für die Anwesenden sichtbar - einen Schraubenzieher in der linken Hand hielt und zur Bekräftigung seiner Forderung und um gegenüber dem Schaltpersonal seine Gewaltbereitschaft zu signalisieren, mit dem Schraubenzieher mehrmals von oben nach unten mit Kraft auf den Kundendesk einstach, worauf A.________ zunächst ein auf dem Kundendesk liegendes Formular behändigte und sogleich einige Meter zurücktrat" (Anklage im abgekürzten Verfahren, Art. 360 ff. StPO, Vorschlag für die Parteien der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Kanton Zürich, vom 19.9.2018, S. 11 von 19). Im Weiteren forderte der Täter unterschiedliche, grössere Geldbeträge, drohte mehrmals mit den Worten 'ich steche zu' und stach mehrmals mit dem Schraubenzieher, den er mit der Faust am Griff umschlossen hielt, mit der Klinge nach unten gerichtet, mit Kraft auf die Kundentheke ein. Nachdem dem Schalterangestellten für die Geldherausgabe zwei weitere Bankangestellten zur Hilfe kamen, konnte der Täter letztlich mit rund € 13'000.-- aus der Bank flüchten. Die Kundentheke wies 21 Einstiche auf; der Vorfall dauerte rund 3 Minuten (vgl. Anklage im abgekürzten Verfahren, Art. 360 ff. StPO, Vorschlag für die Parteien der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Kanton Zürich, vom 19.9.2018, Dossier 4, S. 10ff. von 19). B. Am 14. Februar 2018 suchte A.________ die Opferberatungstelle auf (Viact. 1). Er sei ab dem Vorfall völlig erschrocken, könne sich auch nach zwei Wochen nicht erholen und konzentrieren; er könne selbst gar nicht glauben, dass ihm dies passiert sei und er so neben sich stehe. Die Opferhilfe empfahl ihm eine EMDR-Therapie (Eye Movement Desensitization and Reprocessing) und gab Kostengutsprache für erste juristische Hilfe. Am 3. Mai 2018 stellte A.________ Antrag auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) vom 23. März 2007 (Vi-act. 17), die mit Verfügung Nr. 131/2018 des Amtes für Gesundheit und Soziales vom 4. Mai 2018 gewährt wurde im Rahmen von maximal 40 Sitzungen à Fr. 150.-- für therapeutische Hilfe sowie 10 Rechtshilfestunden à Fr. 200.-- (Vi-act. 19). Mit Verfügung Nr. 128/2018 vom 17. Mai 2018 gewährte das Departement des Innern A.________ einen Vorschuss auf Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'696.-- (Vi-act. 21), nachdem A.________ bereits am 9. März 2018 ein Gesuch um Entschädigung und um Vorschuss auf Entschädigung eingereicht hatte (Vi-act. 25). Zudem gewährte das Amt für Ge-
3 sundheit und Soziales mit Verfügung Nr. 141/2018 vom 25. Mai 2018 Kostengutsprache für Rechtshilfe in der Höhe von Fr. 200.--/Std. bis zum Abschluss des erstinstanzlichen (Straf-)Verfahrens (Vi-act. 22). C. Mit Schreiben vom 21. September 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Kanton Zürich, A.________ die Anklageschrift gegen den Täter im Hinblick auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens mit der Möglichkeit, der Anklage im abgekürzten Verfahren innert 10 Tagen zuzustimmen oder sie abzulehnen (Vi-act. 33). Mit Eingabe vom 25. September 2018 stellte A.________ im Strafverfahren die Anträge, der Täter sei zur Bezahlung von Fr. 5'796.-- Schadenersatz infolge Erwerbsausfall zu verpflichten und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 3'800.-- zuzusprechen (Vi-act. 28). Er sei seit dem Vorfall bis dato für 100% arbeitsunfähig befunden worden. Die behandelnde Ärztin führe dies darauf zurück, dass er durch seine schwere Krebserkankung mit Chemotherapie schon einmal sehr nahe mit dem Tod konfrontiert gewesen sei. Die Symptome seien Konzentrationsschwierigkeiten, Schwitzen, Panikattakten, Kopfschmerzen, Magenprobleme, Neigung zu Schwermut und Schlafstörungen. Mit Urteil und Beschluss vom 19. März 2019 des Bezirksgerichts Meilen wurde der Täter gemäss Anklageschrift im abgekürzten Verfahren u.a. des Raubes, begangen am 22. Januar 2018 in der C.________-Filiale Lachen, schuldig gesprochen. Der Täter wurde verpflichtet, einer andern Privatklägerschaft in derselben Strafsache einen Geldbetrag zu bezahlen. Zudem wurde im Urteil Vormerk genommen, dass der Täter eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger A.________ dem Grundsatz nach anerkannt habe (Vi-act. 34). D. Mit Gesuch vom 29. Mai 2019 stellte A.________ Antrag auf Genugtuung nach OHG in der Höhe von Fr. 9'500.-- (Vi-act. 32). Mit Verfügung Nr. 168/2019 vom 20. August 2019 lehnte das Departement des Innern das Gesuch um Genugtuung ab. E. Am 3. September 2019 erhebt A.________ beim Departement des Innern Beschwerde gegen die das Gesuch um Genugtuung ablehnende Verfügung vom 20. August 2019. Das Amt für Gesundheit und Soziales überwies die Beschwerde am 9. September 2019 zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 verzichtete das Departement des Innern auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Opferhilfe. Voraussetzung für einen opferhilferechtlichen Anspruch ist, dass dem Leistungsansprecher aufgrund einer gewissen Schwere behaupteter oder begangener Straftaten, für deren Existenz eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, Opfereigenschaft zukommt (Urteil BGer 1C_563/2017 vom 4.5.2018 Erw. 7.1). 1.2 Das Opfer und seine Angehörigen haben u.a. Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Art. 47 und 49 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Dabei bedarf es einer Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht, die das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes ganz oder zumindest teilweise in Anspruch zu nehmen (BGE 131 I 455 Erw. 1.2.2 S. 459 f.; 129 IV 216 Erw. 1.2.1 S. 218). 1.3 Ein Anspruch auf Genugtuung (und Entschädigung) besteht nur, wenn eine Straftat feststeht. Da es um die definitive Zusprechung einer Genugtuung geht, müssen alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sein, auch die einer Straftat (vgl. BGE 122 II 211 Erw. 3d). Andere Leistungen des OHG wie die Beratung und Soforthilfe sowie die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (vgl. Art. 2 lit. a und b sowie Art. 9 ff. OHG) sind hingegen verfahrensrechtlicher Natur. Sie müssen, damit sie ihren Zweck erfüllen können, gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht (BGE 143 IV 154 Erw. 2.3.3 m.w.H.). Mithin kann aus der Leistung etwa von Soforthilfe nicht abgeleitet werden, die Voraussetzungen für Opferhilfe seien klarerweise erfüllt und damit auch im Rahmen des Gesuches um Genugtuung zu bejahen. 2. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den Genugtuungsanspruch abgelehnt, weil es dem Beschwerdeführer an der Grundvoraussetzung der Opferstellung mangle. Die Zusprache einer Genugtuung setze den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraus. Die Staatsanwaltschaft habe die behauptete Drohung zum Nachteil des Gesuchstellers nicht zur Anklage gebracht; die Verurteilung sei nur wegen Raubes erfolgt. Der Beschwerdeführer sei nicht direkt bedroht worden, der Täter habe ihn auch nicht bedrohen wollen. Es fehle am objektiven und subjekti-
5 ven Tatbestand der Drohung. Hinsichtlich des Raubes, für welchen der Täter verurteilt worden sei, könne der Beschwerdeführer gar keine Opferstellung haben, weil er keine Schutzposition hinsichtlich des zu stehlenden Geldes innegehabt habe (vgl. angefochtene Verfügung Nr. 168/2019 vom 20.8.2019; Vi-act. 35). 3.1 Im Opferhilferecht gilt grundsätzlich derselbe Opferbegriff wie im Strafrecht (BGE 143 IV 154 Erw. 2.3.2). Als Opfer gemäss Strafprozessordnung gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0] vom 5.10.2007). Gleich lautet auch Art. 1 Abs. 1 OHG. Das Vorliegen einer Straftat ist unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität (BGE 140 II 7 Erw. 3.4 mit Hinweis). Vorausgesetzt wird ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Eine schuldhafte Tatbegehung ist indessen nicht zwingend (Art. 1 Abs. 3 lit. b OHG). Ob der Täter die Tat schuldhaft beging, spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (zum Ganzen BGE 134 II 308 Erw. 5.5; BGE 134 II 33 Erw. 5.4; BGE 122 II 211 Erw. 3b). Nicht verlangt wird zudem, dass ein Täter ermittelt worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG). Nicht erforderlich ist demnach auch, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt. 3.2 Definitionsgemäss ist das Opfer somit stets auch geschädigte Person. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO); wer zur Stellung eines Strafantrages berechtigt ist, gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Die vom Gesetz verlangte unmittelbare Verletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes, d.h. wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 143 IV 77 Erw. 2.2; BGE 141 IV 454 Erw. 2.3.1; BGE 141 IV 380 Erw. 2.3.1). Das Merkmal der Unmittelbarkeit bezieht sich auf die Rechtsverletzung, nicht auf einen Schaden. Geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO setzt somit nicht voraus, dass auch ein Schaden im privatrechtlichen Sinne vorliegt (vgl. BGE 141 IV 380 Erw. 2.3.1). Anderseits ist nicht jede Person, welche aufgrund einer Straftat einen Schaden erleidet, geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. Massgebend ist einzig, ob die fragliche Strafnorm die Interessen der Person, die Geschädigtenstellung beansprucht, (mit-)schützt (Mazzucchelli/Postizzi, BK-Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 115 Rz.22; BGE 140 IV 155 Erw. 3.2).
6 Die Opfereigenschaft gemäss Art. 116 StPO setzt über die Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 StPO hinaus zudem voraus, dass die Straftat auch die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität des Opfers unmittelbar beeinträchtigt hat. Mithin ist Opfer, wer geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO ist und zudem durch die Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. 3.3 Die Eigenschaft als geschädigte Person ist schliesslich auch Voraussetzung, um sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen. Nach Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Die Erklärung abgeben und sich am Verfahren beteiligen kann mithin nur eine geschädigte Person (vgl. Urteil BGer 1B_29/2018 vom 24.8.2018 Erw. 2.1). Als Privatkläger zugelassen werden kann somit nur eine geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO. Da die Opfereigenschaft gemäss Art. 116 StPO die Eigenschaft als geschädigte Person zwingend mitumfasst, ist auch das Opfer als Privatkläger zugelassen (vgl. auch Tamm, in Gomm/Zehntner, Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Art 122 Rz. 1ff). 3.4 Zu ergänzen ist, dass wenn ein Urteil eines Zivil- oder Strafgerichts über einen Genugtuungsanspruch gemäss Art. 47 OR vorliegt, in welchem dem Opfer nach umfassenden Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Erwägungen eine Genugtuung in bestimmter Höhe zugesprochen worden ist, die Opferhilfeinstanzen nach der Rechtsprechung nicht ohne sachliche Gründe davon abweichen sollten. Eine Abweichung rechtfertigt sich, wenn die Opferhilfebehörden aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellen, die dem Zivil- oder Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat; wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führt; wenn die Beweiswürdigung des Zivil- oder Strafrichters feststehenden Tatsachen klar widerspricht; oder wenn dieser bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In reinen Rechtsfragen sind die Opferhilfeinstanzen nicht an die Beurteilung durch den Zivil- oder Strafrichter gebunden (BGE 129 II 312 Erw. 2.4; BGE 124 II 8 Erw. 3d; VGE III 2014 56 vom 24.9.2014 Erw. 2.1). Bei der Bemessung der Genugtuung nach Art. 22 OHG handelt es sich um eine solche Rechtsfrage (Urteile BGer 1C_32/2010 vom 10.9.2010 Erw. 2.4; 1C_286/2008 vom 1.4.2009 Erw. 4). Die zivilrechtlichen Genugtuungsleistungen unterscheiden sich zudem von den opferhilferechtlichen sowohl bezüglich des Schuldners als auch hinsichtlich der Rechtsnatur der Ansprüche. Dies kann zu Unterschieden bei den Anspruchsund Bemessungskriterien führen. Allerdings erachtet es das Bundesgericht als
7 sinnvoll, wenn sich die Bemessung der Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz nicht zu weit von den zivilrechtlichen Grundsätzen entfernt (BGE 124 II 8 Erw. 3d). 4.1 Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Beeinträchtigung der psychischen Integrität als Teilgehalt der Opfereigenschaft nicht eindeutig abspricht. So hält sie fest, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit durch die Vorgänge in der Bank in Angst und Schrecken versetzt worden. Dies so sehr, dass er bis zum Verfügungszeitpunkt an den psychischen Folgen einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide (angefochtene Verfügung Erw. 5; Vi-act. 35). Ob sie damit auch eine für den Genugtuungsanspruch gemäss Art. 22 OHG notwendige Schwere der Beeinträchtigung bejahen würde und der Beschwerdeführer Anspruch auf Genugtuung hätte, steht damit noch nicht fest. Mit dieser Frage hat sich die Vorinstanz gar nicht erst auseinandergesetzt. Denn aus der weiteren Begründung ergibt sich, dass sie dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als geschädigte Person abspricht: Weil er hinsichtlich des zu stehlenden Geldes keine Schutzposition innegehabt habe, könne er nicht geschädigte Person des Raubes sein. Wer nicht geschädigte Person ist, kann nicht Opfer gemäss Art. 116 StPO resp. Art. 1 Abs. 1 OHG sein. Damit lehnte die Vorinstanz das Genugtuungsgesuch bereits wegen fehlender Opferstellung des Beschwerdeführers ab. 4.2 Dieser Beurteilung der Vorinstanz widerspricht offensichtlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Privatkläger im Strafverfahren gegen den Täter war und das Gericht im Strafurteil vom 19. März 2019 auch Vormerk nahm, dass der Täter betreffend Tatbestand Raub vom 22. Januar 2018 eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Beschwerdeführer als Privatkläger dem Grundsatz nach anerkannt hat (vgl. Vi-act. 33 und 34). Mithin haben die Strafverfolgungsbehörden den Beschwerdeführer hinsichtlich des Raubes vom 22. Januar 2018 als geschädigte Person anerkannt und ihn als Privatkläger zugelassen. Nur so erklärt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift im Hinblick auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens auch dem Beschwerdeführer als Verfahrenspartei zugestellt hat, ihn als Geschädigten des Raubes bezeichnete und von ihm eine Erklärung einforderte (vgl. Art. 360 Abs. 2 StPO; Vi-act. 33). Sowohl in der Anklageschrift, Version vom 21. September 2018 (Vi-act. 33), als auch im Strafurteil vom 19. März 2019 (Vi-act. 34) wird der Beschwerdeführer explizit als Privatkläger aufgeführt und zur Antragstellung zugelassen. Gemäss Anklageschrift (Version vom 21.9.2018; Vi-act. 33) ist der Beschwerdeführer eine geschädigte Person des Raubes vom 22. Januar 2018.
8 4.3 Wenn rechtsprechungsgemäss die Opferbegriffe gemäss Art. 116 StPO und gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG übereinstimmen (vgl. oben Erw. 3.1), der Opferbegriff zwingend die Eigenschaft der geschädigten Person gemäss Art. 115 StPO mitumfasst (vgl. oben Erw. 3.2), Privatkläger in einem Strafverfahren nur sein kann, wer geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO ist (vgl. oben Erw. 3.3) und der Beschwerdeführer im Strafverfahren als Privatkläger und damit als geschädigte Person zum Prozess zugelassen wurde und im Strafurteil Vormerk einer Schuldanerkennung des Täters genommen wurde, dann ist es auf jeden Fall nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ohne weitere Begründung die Eigenschaft als geschädigte Person und damit die Opferstellung abspricht. Wohl setzt die Zulassung als Privatkläger nicht voraus, dass man Opfer im Sinne von Art. 116 StPO resp. Art. 1 Abs. 1 OHG ist. Namentlich wird nicht verlangt, dass eine Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität vorliegt. Vorliegend ist jedoch nicht dieser Teilgehalt der Opfereigenschaft umstritten (da gar nicht geprüft), sondern die weitere Voraussetzung, geschädigte Person zu sein. 4.4 Auch wenn die Vorinstanz als Opferhilfebehörde nicht uneingeschränkt an die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden und des Strafrichters gebunden ist (vgl. oben Erw. 3.4), so fehlt es vorliegend dennoch an einer Auseinandersetzung mit dem Strafurteil und einer Begründung, warum dem Beschwerdeführer entgegen der Anerkennung seiner Eigenschaft als geschädigte Person im Strafverfahren, ihm diese Eigenschaft in der Opferhilfe abzusprechen ist. Die Vorinstanz hält einzig fest, der Beschwerdeführer sei nicht Träger des Schutzobjektes von Art. 140 StGB. Dies trifft zu. Zutreffend ist ebenso, dass den Tatbestand des Raubes nur erfüllt, wer die Nötigungshandlung gegen eine Person richtet, die in Bezug auf die zu stehlende Sache eine Schutzposition einnimmt, d.h. gegen den Gewahrsamsinhaber bzw. -hüter oder einen Dritten, der Nothilfe leistet (BGE 113 IV 66). Richtet sich die Gewalt oder die Drohung nicht gegen den Gewahrsamsinhaber, sondern gegen Dritte ohne zumindest faktische Schutzposition (auch solche, für die sich der Gewahrsamsinhaber verantwortlich fühlt), scheidet Raub aus (Donatsch, in OFK-StGB/JStG, 2018, Art. 140 Rz. 2; vgl. auch BGE 102 IV 20, wo noch vor Einführung des Tatbestandes der Geiselnahme für den Fall der Drohung gegen eine Bankkundin die Erfüllung des Raubtatbestandes angenommen wurde). 4.5 In der angefochtenen Verfügung setzt sich die Vorinstanz in keiner Weise mit der Tatsache auseinander, dass dem Beschwerdeführer im Strafverfahren offenkundig eine Parteistellung als Privatkläger anerkannt wurde, was voraussetzt,
9 dass er geschädigte Person ist. Auch aus den durch die Vorinstanz dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten lässt sich diese unterschiedliche Beurteilung durch die Strafbehörden und die Vorinstanz nicht abschliessend klären. Weicht aber die Vorinstanz als Opferhilfebehörde in diesem wesentlichen Punkt der Opferstellung bzw. der Eigenschaft als geschädigte Person von der Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden ab, so ist diese gegenteilige Beurteilung zumindest nachvollziehbar zu begründen. Die Sache ist damit nicht spruchreif. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Opferstellung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG resp. Art. 116 StPO vor dem Hintergrund, dass die Strafverfolgungsbehörden den Beschwerdeführer als Privatkläger und mithin als geschädigte Person anerkannt haben, neu beurteilt und begründet. Sollte der Beschwerdeführer nach neuerlicher Prüfung Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sein, sind die weiteren Voraussetzungen für eine Genugtuung zu prüfen. 5.1 Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, weshalb die Verfügung Nr. 168/2019 vom 20. August 2019 aufzuheben ist. Die Sache wird zur neuen Beurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5.2 Nach Art. 30 Abs. 1 OHG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5.3 Der nicht anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. August 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Anspruchsgrundlagen und ggfs. über einen Anspruch auf Genugtuung aus Opferhilfe neu entscheidet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern (A). Schwyz, 24. Oktober 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. November 2019
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