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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.03.2019 III 2019 16

25 marzo 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,461 parole·~17 min·2

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Fristwiederherstellung / begleitetes Besuchsrecht) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 16 Entscheid vom 25. März 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon, Vorinstanz, 2. B.________, Beigeladene, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Fristwiederherstellung / begleitetes Besuchsrecht)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ______) und B.________ (geb. ______) sind die seit April 2013 getrennt lebenden Eltern von D.________ (geb. ______). Die gemeinsame Tochter lebt unter der Obhut der Kindsmutter, wobei eine gemeinsame elterliche Sorge besteht. Die Kindsmutter hatte sich nach ihren Angaben vom Kindsvater aufgrund seines Alkohol- und Marihuanaabusus getrennt. Nachdem zu Beginn das väterliche Besuchsrecht gut funktionierte, traten ab Herbst 2013 Schwierigkeiten auf. Am 11. April 2014 reichte B.________ der KESB Ausserschwyz eine Gefährdungsmeldung ein mit der sinngemässen Begründung, dass der Kindsvater bei Besuchszeiten mehrfach alkoholisiert war und verbal aggressiv auftrat (vgl. Vi-act. 1.4 i.V.m. Vi-act. 1.20). B. Mit Beschluss vom 2. Juli 2014 ordnete die KESB Ausserschwyz für den Kindsvater vorläufig ein begleitetes Besuchsrecht (Begleitete Besuchstage E.________, nachfolgend BBT E.________) an und wies ihn an, während den Besuchszeiten mit seiner Tochter nüchtern zu sein. Zudem wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und F.________ als Beistand eingesetzt (mit einem detaillierten Aufgabenkatalog, vgl. Vi-act. 1.21). C. Mit Beschluss vom 1. April 2015 hat die KESB Ausserschwyz einen Antrag des Kindsvaters auf Einsetzung eines anderen Beistands abgewiesen, hingegen sein Begehren um Aufhebung der begleiteten Besuchstage gutgeheissen. Zudem wurde der Kindsvater erneut angewiesen, während der Besuchszeiten nüchtern zu bleiben. Ausserdem wurde der Aufgabenkatalog des Beistands angepasst (Vi-act. 2.17). D. Mit Beschluss vom 11. Januar 2017 legte die KESB Ausserschwyz u.a. eine neue Besuchs- und Ferienregelung fest, nachdem sich die Kindseltern nicht einigen konnten. Zudem wurde der Bericht des Beistands genehmigt (Vi-act. 3.15). Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 hat die KESB Ausserschwyz die Begehren des Kindsvaters um einen Mandatsträgerwechsel sowie um Aufhebung der den Alkoholkonsum betreffenden Weisung abgewiesen (Vi-act. 4.5). E. In der Nacht vom 8. Juli 2017 missachtete A.________ als Fahrzeuglenker die Haltezeichen einer Polizeipatrouille, worauf er dennoch in Polizeigewahrsam genommen werden konnte. Die Auswertung der Blut- und Urinprobe ergab einen Alkoholwert von 2.64‰, THC-Konsum sowie eine erhebliche Medikamentenüberdosis (vgl. Vi-act. 4.8). In der Folge wurde das Besuchsrecht des Kindsvaters sistiert (Vi-act. 5.3 i.V.m. 5.1).

3 Nach diversen Besprechungen unterzeichneten A.________ und B.________ am 25. bzw. 29. November 2017 zusammen mit dem Grossvater väterlicherseits (G.________) und der Schwester des Kindsvaters (H.________ = Tante von D.________) eine Vereinbarung, wonach D.________ ab dem 2. Dezember 2017 jeweils den ersten und dritten Samstag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr beim Kindsvater verbringen dürfe, wobei während den Besuchszeiten jeweils der Grossvater väterlicherseits oder die erwähnte Tante anwesend seien. Des Weiteren verpflichtete sich A.________, regelmässig bei einem Arzt Alkohol- und Cannabistests durchführen zu lassen sowie die Ergebnisse der KESB mitzuteilen (vgl. Vi-act. 5.26). Der Inhalt dieser Vereinbarung wurde im KESB-Beschluss vom 20. Dezember 2017 übernommen (Vi-act. 5.28). Am 27. bzw. 28. April 2018 unterzeichneten die Kindseltern eine neue Regelung des Unterhaltsvertrages, welche von der KESB Ausserschwyz am 9. Mai 2018 genehmigt wurde (Vi-act. 6.21). F. Am 28. Juni 2018 berichtete der Grossvater väterlicherseits dem Beistand, dass er zwischenzeitlich 14-mal und seine Tochter einmal D.________ bei den Besuchstagen bei ihrem Vater A.________ begleitet habe und dass diese Besuche jeweils problemlos verlaufen seien (Vi-act. 7.1/ Anhang 5). Am 14. Juli 2018 informierte der Grossvater väterlicherseits den Beistand sinngemäss, dass eine Begleitung während den Besuchstagen weder nötig, noch länger angeboten werde (Vi-act. 7/ Anhang 4). Diese Informationen gingen zusammen mit einem Bericht des Beistands am 16. Juli 2018 bei der KESB Ausserschwyz ein (Vi-act. 7.1). Nach Besprechungen vom 7. September 2018 mit der Kindsmutter (Vi-act. 7.5) und vom 5. Oktober 2018 mit dem Kindsvater (Vi-act. 7.9) sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs zum geplanten Beschluss (vgl. Vi-act. 7.11.1 und 7.11.2) hielt die KESB Ausserschwyz im Dispositiv des Beschlusses Nr. IIA/007/48/2018 vom 5. Dezember 2018 was folgt fest (Vi-act. 7.14): 1. Der von Beistand F.________ eingereichte Bericht vom 13. Juli 2018 für die Periode vom 01. Juli 2016 bis 30. Juni 2018 für D.________ (…) wird im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 415 ZGB genehmigt. 2. Die Arbeit des Beistandes wird verdankt und er wird im Amt bestätigt. Er hat spätestens bis am 31. August 2020 den ordentlichen Bericht (…) einzureichen. 3. Für die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen A.________ und seiner Tochter D.________ bleibt vorerst ein begleitetes Besuchsrecht nach Art. 273 Abs. 2 ZGB bestehen, neu nach folgender Regelung: a. Die Besuche haben am 1. und 3. Sonntag im Monat im Rahmen des Angebots 'Begleitete Besuchtstage E.________', d.h. ganztägig, in E.________ stattzufinden. B.________ wird verpflichtet, dafür zu sorgen, dass D.________ (…) an den festgelegten Daten nach E.________ gebracht und von dort auch wieder abgeholt wird.

4 b. Änderungen bezüglich der Besuchsrechtsmodalitäten sind vorgängig zwischen den Kindeseltern und dem Beistand abzusprechen. 4. Die mit Beschluss vom 02. Juli 2014 angeordnete Weisung nach Art. 273 Abs. 2 ZGB, dass der Kindsvater beim Antritt seines Besuchsrechts nüchtern zu sein und während der Ausübung seines Besuchsrechts keinerlei alkoholische Getränke konsumieren darf, bleibt weiterhin bestehen. Weiter wird der Kindesvater angewiesen, die Testergebnisse seiner Alkohol- und Drogentests regelmässig, mindestens einmal pro Monat, unaufgefordert dem Beistand einzureichen. 5. Im Rahmen der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erhält Beistand F.________ neu folgende Aufträge: a. die Eltern in der Sorge um das Kind zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen; b. mit D.________ (…) einen der Situation angemessenen Kontakt zu pflegen; c. die Initiative des Kindesvaters hinsichtlich seines weiteren Tätigwerdens in Bezug auf die begleiteten Besuchstage abzuwarten; d. nach Kontaktaufnahme des Kindesvaters D.________ (..) und ihren Vater bei den begleiteten Besuchstagen in E.________ anzumelden; e. die Besuchsrechtsausübung sicherzustellen und zu überwachen; f. bei Konflikten betreffend das Besuchsrecht zwischen den Eltern zu vermitteln und diese zu beraten; g. nach sechs Monaten begleiteter Besuche und regelmässiger Eingabe der negativen Testergebnisse der Alkohol- und Drogentests des Kindesvaters der KESB Ausserschwyz Antrag zu stellen, wie der persönliche Verkehr zwischen D.________ (…) und dem Kindesvater fortzuführen sei; h. der KESB Ausserschwyz Antrag zu stellen, wenn sich aus Sicht des Kindeswohls eine Änderung der Besuchsrechtsregelung oder Anpassungen der Kindesschutzmassnahmen aufdrängen. 6. Auf die Erhebung einer Mandatsträgerentschädigung wird verzichtet. 7. Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben. G. Am 21. Januar 2019 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein mit den folgenden Ausführungen: Mit der Bitte um Wiederherstellung der Frist, reiche ich folgende Beschwerde gegen Beschluss Nr. IIA/007/48/2018 vom 5.12.2018 durch die KESB Ausserschwyz ein. Bei folgenden Punkten im Beschluss der KESB möchte ich mich im Sinne des Kindeswohles meiner Tochter D.________ beschweren und Ihnen aufzeigen, dass es für meine Tochter eine bessere Lösung gibt: Zum Punkt II Erwägungen Punkt 5 …Sobald die gestellten Auflagen durch den Kindesvater erbracht würden, könnten allenfalls unbegleitete Besuche wieder stattfinden. Ich bitte um Umformulierung des Satzes. Statt "könnten allenfalls…" bitte "Sobald die gestellten Auflagen durch den Kindesvater erbracht werden, kann ein unbegleitetes Besuchsrecht wieder stattfinden.

5 Erklärung: In diesem Satz zeigt sich für mich nicht, dass ich meine Tochter auch wirklich wieder regelmässig 2 mal im Monat sehen kann, wenn ich die Auflagen erfüllt habe. Ein Ziel im Konjunktiv und mit "vielleicht/ allenfalls" ist weder Motivation noch klares Ziel. Zum Besuchsrecht / III. Beschluss Punkt 3.1. Wie ich schon in mehreren Mails an die KESB und in den Gesprächen mit den KESB-Mitarbeiterinnen mitgeteilt habe, finde ich die Lösung mit dem BBT nicht sinnvoll und nützlich, weil ich mit meiner Tochter D.________ keine kindsgerechten Dinge (z.B. der Besuch ihrer Cousins und Cousinen, zusammen ins Hallenbad gehen etc.) unternehmen kann, die gestellte Situation in keiner Weise die Kinder- Vaterbeziehung fördert und ich schon gezeigt habe, dass ich einen guten Umgang (dieser sollte ja im BBT gefördert werden und das habe ich dort schon gezeigt) mit meiner Tochter habe (was auch sie selbst bestätigen kann). Kommt dazu, dass die Kindesmutter diese Regelung mit dem BBT in keiner Weise für gut empfindet, da sie beide Wege selbst fahren muss. Und dieser eine Tag bringt ihr auch nicht die gewünschte Erholungszeit als Mutter, die sie hätte bei einem ganzen Wochenendaufenthalt von D.________ beim Kindsvater. Der Grossvater väterlicherseits stellt sich ca. jedes dritte Wochenende für begleitete Besuche zur Verfügung. Allerdings muss die Wahl des Wochenenddatums flexibel sein. Zum Beschluss Punkt 4 Ich bin mit dem Beschluss der Abgabe von einmal monatlichen Urinproben nicht einverstanden, da ich dadurch zu sehr unter Druck bin und Versagensängste habe, was mir so nicht hilft, das Ziel zu erreichen. Ich bin selbst wirksamer und das Ergebnis wird einfacher erreicht (also auch für das Kindeswohl), wenn ich die Testergebnisse mitteile, sobald ich 6 Monate hintereinander negative Testergebnisse vorweisen kann. Das stärkt dann auch mein Vertrauen und somit auch meine Klarheit, dass ich das für meine Tochter und mich selbst erreicht habe, nicht nur weil eine Stelle im Aussen mir das verordnet hat. Im Sinne für das Kindeswohl, dass D.________ und ich die Beziehung zueinander weiterhin in liebevoller Art und Weise im Vertrauen weiterführen können - das ist dann der Fall, wenn ich sie regelmässig 2 mal pro Monat über mehr als 1 Tag bei mir haben kann und sie auch meine vertraute Umgebung mit Cousins und Cousinen und den Unternehmungen mit mir, die einem Kinde gut tun (z.B. gemeinsam ins Hallenbad, Spielen draussen, Ski fahren etc.) erleben kann, ersuche ich Sie höflich, dieser Beschwerde stattzugeben und die ganze Situation noch einmal zu überprüfen. Ich habe über eineinhalb Jahre bewiesen (ausser einmal im Juli 2017), dass bei den Besuchen meiner Tochter stets alles geklappt hat. H. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2019 beantragte die KESB Ausserschwyz, auf die Beschwerde sei infolge Fristversäumnis nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit gerichtlichen Fragen vom 20. Februar 2019 zugestellt. Daraufhin äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 8. März 2019.

6 Die beigeladene Kindsmutter liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels und die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, e und f Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung einer Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ergibt sich aus Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100). 1.3.1 Nach Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen einen KESB-Beschluss 30 Tage. 1.3.2 Nach der Aktenlage wurde der vorinstanzliche Beschluss dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018 am Postschalter des Wohnortes ausgehändigt. Demnach begann die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 12. Dezember 2018 zu laufen und sie ist am 10. Januar 2019 (Donnerstag) abgelaufen. Die vorliegende Beschwerde wurde indes erst am 21. Januar 2019 erhoben und damit eindeutig erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 1.3.3 Nach § 4 VRP i.V.m. § 163 Abs. 1 des kantonalen Justizgesetzes (JG, SRSZ 231.110) kann die Behörde auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Versäumnis trifft. Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Abs. 3). 1.3.4 § 163 Abs. 1 JG ist als "Kann"-Vorschrift ausgestaltet und stellt es dem Gericht vom Wortlaut her an sich frei, ob ein Fristwiederherstellungsgesuch im Rahmen pflichtgemässer Ermessensausübung gutgeheissen oder abgelehnt wird. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, unverschuldet versäum-

7 te Verwirkungsfristen wiederherzustellen (vgl. BGE 136 II 187 Erw. 6; BGE 114 V 123 Erw. 3b; Plüss, in: Kommentar VRG, § 12 N 35 ff.). 1.3.5 Zu beachten ist, dass auch dann, wenn der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes ein weiter Ermessensspielraum zukommt, ein Hinderungsgrund gerade im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs nicht leichthin angenommen werden darf; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (vgl. VGE 59/03 vom 12.2.2004 Erw. 4.3; VGE 112/01 vom 21.11.2001 Erw. 3c, je mit Hinweisen; VGE 90/00 vom 10.1.2001 Erw. 3c; EGV-SZ 1997, Nr. 26, S. 92). Dafür spricht schliesslich die konstante Rechtsprechung, wonach die Beurteilung auch bei Vorliegen eines (weiten) Ermessensspielraumes gesetzes- und verfassungskonform zu erfolgen hat, mithin auch der Grundsatz der rechtsgleichen und willkürfreien Behandlung eine restriktive Fristwiederherstellungspraxis gebietet (vgl. VGE III 2009 18 und 29 vom 12.3.2009 Erw. 2.1, mit Hinweis auf VGE 943/01 vom 30.8.2002 Erw. 3d; vgl. VGE 717/99 vom 14.1.2000 Erw. 5f., wonach Ausnahmeregelungen grundsätzlich einschränkend auszulegen sind). 1.3.6 Die Praxis des Verwaltungsgerichts Schwyz betreffend Wiederherstellung einer Frist ist, wie erwähnt, seit jeher streng. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die Partei eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen auch einer durchschnittlich sorgfältigen Person zuzumuten ist. Eine grobe Nachlässigkeit ist umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht des Gesuchstellers zu veranschlagen ist (vgl. VGE III 2010 63 vom 9.6.2010 Erw. 3.2; VGE III 2009 18 und 29 vom 12.3.2009 Erw. 2.2; VGE 850/05 vom 4.5.2005 Erw. 3.2, publ. in EGV-SZ 2005, B 1.3, S. 110, mit Hinweisen auf EGV SZ C.________Nr. 2; VGE 525/86 vom 28.4.1987; VGE 509 und 510/89 vom 16.8.1989; Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 768). 1.3.7 So genügen namentlich organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften nicht. Hingegen kann eine schwere, plötzliche Krankheit einen Wiederherstellungsgrund bilden, wenn und solange dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (vgl. Urteil BGer 2A.116/2005 vom 12.5.2005 Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 43 N 9, wonach als entschuldbare Gründe etwa Naturkatastrophen, Militärdienst, schwerwiegende Erkrankung bzw. Unfall, oder unerwarteter Tod naher Angehöriger, nicht dagegen

8 Arbeitsüberlastung oder Ferienabwesenheiten gelten; ähnlich auch Plüss, a.a.O., § 12 N 42; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 24 Rz. 10). Ganz allgemein für eine eher strenge Praxis sprechen das Rechtssicherheitsinteresse von Drittbetroffenen bzw. Gegenparteien sowie die Verfahrensdisziplin (VGE III 2009 18 und 29 vom 12.3.2009 Erw. 2.2, mit Hinweis auf Vogel, a.a.O., Art. 24 Rz. 9). Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 24 Rz. 11 mit Hinweis auf Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N 10). 1.3.8 Im vorliegenden Fall begründet der Beschwerdeführer sein Fristwiederherstellungsgesuch damit, dass er ab 15. Dezember 2018 arbeitsunfähig gewesen sei. Dies dokumentiert er einerseits mit einem ärztlichen Zeugnis von Dr.med. I.________ vom Psychiatrie-Zentrum J.________ in K.________, welche für den Zeitraum vom 15. Dezember 2018 bis zum 2. Januar 2019 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Andererseits reichte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis seines Hausarztes Dr.med. L.________ (FMH Allgem. Innere Medizin und Geriatrie, M.________) für den Zeitraum vom 3. Januar 2019 bis zum 10. Januar 2019 ein mit dem Zusatz, "weitere Zeugnisse können bei Bedarf nachgereicht werden". Zur Klärung der Fragestellung, inwiefern der Beschwerdeführer ab 15. Dezember 2018 erkrankt war (Grippe? Unfall? bzw. Schweregrad der gesundheitlichen Einschränkung etc.) unterbreitete das Gericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2019 einen konkreten Fragenkatalog mit der Aufforderung, diesbezüglich nähere Angaben zu machen. In der Antwort vom 8. März 2019 führte der Beschwerdeführer einzig aus "zu dieser Zeit wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig" gewesen zu sein. Damit hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten nicht hinreichend erfüllt und dem Gericht eine ausreichende Antwort auf die gestellten Fragen unterlassen. 1.3.9 In diesem Zusammenhang fällt auf, dass im gleichen Schreiben des Gerichts vom 20. Februar 2019 nach der Ausübung des Besuchsrechts im Dezember 2018 und im Januar 2019 gefragt wurde. In der Antwort vom 8. März 2019 führte der Beschwerdeführer aus: "Das Besuchsrecht wurde wie gewohnt mit meinem Vater 2-3 Mal pro Monat wahrgenommen." Nachdem der Beschwerdeführer nicht geltend macht, ab 15. Dezember 2018 (= Beginn einer länger dauernden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) seine Tochter nicht mehr zu Besuch gehabt zu haben, sondern vielmehr ausführte, an den Besuchstagen ein Hallenbad, den Freizeitpark N.________, O.-land P.________

9 sowie Verwandte besucht zu haben, ist grundsätzlich (nachdem eine Auskunft zur Art der Erkrankung unterblieb) nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sein sollte, innert der Rechtsmittelfrist auf den vom Beschwerdeführer bemängelten KESB-Beschluss zu reagieren, um rechtzeitig selber eine kurze Beschwerde einzureichen, oder wenigstens eine andere Person damit zu betrauen. 1.4 In diesem dargelegten Sinne ist im Rahmen einer ersten Argumentationskette und unter Einbezug der konkreten Umstände sowie der restriktiven Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Firstwiederherstellung nach § 163 Abs. 1 JG nicht erfüllt sind, weshalb auf die zu spät erhobene Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist. 2. Und selbst dann, wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen, an welchen weiterhin festzuhalten ist, zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Wiederherstellung der verpassten Rechtsmittelfrist gewährt würde, bliebe es aus den nachfolgenden Gründen beim vorinstanzlichen Ergebnis, wie es im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses enthalten ist. 2.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Formulierung am Schluss der Erwägung 5 des KESB-Beschlusses bemängelt, wird in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zutreffend festgehalten, dass rechtsprechungsgemäss nur das Dispositiv, nicht aber eine einzelne Formulierung angefochten werden kann (siehe auch VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 Erw. 2.3). Mithin kann auf die beantragte Änderung "kann" (statt "könnte allenfalls") nicht eingetreten werden. Abgesehen davon handelt es sich bei der betreffenden Formulierung am Schluss von Erwägung 5 nicht um eine Einschätzung der Vorinstanz, sondern lediglich um die zusammengefasste Wiedergabe eines Berichts des Beistands. 2.2 Dass der Beschwerdeführer anstelle der begleiteten Besuche im BBT E.________ eine andere Lösung vorzieht, ist an sich nachvollziehbar, allerdings muss er sich nach der Aktenlage vorhalten lassen, dass er mit seinem eigenen Verhalten (offenbar anhaltender Suchtmittelkonsum) Anlass zur Wiedereinführung dieser begleiteten Besuchsart gegeben hat. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Ausführungen Mühe damit, die angeforderten (negativen) Testergebnisse für sechs hintereinander folgende Monate zu liefern. Die vorinstanzlichen Massnahmen dienen dazu sicherzustellen, dass der Kindsvater durch seinen Suchtmittelkonsum nicht das Kindswohl gefährdet. Abgesehen davon hat die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 3 lit.b des angefochtenen Beschlusses die Möglichkeit aufgezeigt, dass Änderungen der Besuchsrechtsmodalitäten möglich sind, sofern sie vorgängig

10 zwischen den Kindseltern und dem Beistand rechtzeitig abgesprochen werden. Im Übrigen wurde in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (Ziffer 2.2) nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Regelung mit begleiteten Besuchen im BBT E.________ auch deshalb erfolgte, weil sich der Grossvater väterlicherseits offenbar seinen Begleiteinsätzen gegenüber zunehmend "ambivalent" zeigte und eine wünschenswerte Regelmässigkeit der Besuche "nicht mehr garantieren" konnte (bzw. wollte). 2.3 Abschliessend ist zu betonen, dass regelmässige Besuche für die Vater- Tochter-Beziehung offensichtlich sehr wichtig sind, wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend hervorgehoben hat. Das Gericht ermuntert den Beschwerdeführer mit Nachdruck, diese regelmässigen Besuche nicht zu unterbrechen, auch wenn aufgrund der aktuellen Suchtmittelthematik derzeit noch Begleitmassnahmen geboten sind. Namentlich die Aussicht, bei hinreichend nachgewiesener Suchtmittelabstinenz wieder ein unbegleitetes Besuchsrecht erlangen zu können, sollte für den Beschwerdeführer eine hinreichende Motivation darstellen, seinen Suchtmittelkonsum dauerhaft zu ändern bzw. aufzugeben. Wie der Beschwerdeführer zutreffend schreibt, sollte es weiterhin "um das Wohl von D.________ gehen", wobei dieses Kindswohl es offenkundig miteinschliesst, dass der Beschwerdeführer seine aktenkundige Suchtmittelgefährdung nachhaltig ändert. Soweit diesbezüglich hinreichende Fortschritte erkennbar sind, wird es nach Dispositiv-Ziffer 5 lit. h des angefochtenen Beschlusses Sache des eingesetzten Beistandes sein, entsprechende Änderungen der Besuchsrechtsregelungen zu beantragen. Mit anderen Worten wird der Beschwerdeführer grundsätzlich dann schneller mit einer Lockerung der (begleiteten) Besuchsrechtsregelung rechnen können, wenn er uneingeschränkt mit den involvierten Personen kooperiert und die gestellten Anforderungen lückenlos erfüllt. 2.4 Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde III 2019 16 wird, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (2/A, für sich und den Beistand) - die Beigeladene (A) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 25. März 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. April 2019

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