Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.12.2019 III 2019 159

18 dicembre 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,075 parole·~15 min·2

Riassunto

Strassenverkehrsrecht (Entzug des Führerausweises) | Strassenverkehrsrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 159 Entscheid vom 18. Dezember 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, , B.________, , gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, B.________ 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Entzug des Führerausweises)

2 Sachverhalt: A. Am 9. Juli 2019 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geboren am 1.6.1991) was folgt verfügt (Vi-act. 31): 1. In Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c SVG (SR 741.01) und Art. 33 VZV (SR 741.51) wird Ihnen der Führerausweis entzogen. Das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F ist Ihnen während der Dauer des Entzuges untersagt. Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge. 2. Dauer des Entzuges: 12 Monate (gesetzliche Mindestentzugsdauer). Die Entzugsdauer vom 25.05.2017 – 05.12.2017 wird angerechnet. 3. Der Führerausweis und allfällige vorhandene weitere Ausweise sind bis spätestens 31.10.2019 beim Polizeiposten Goldau oder beim Verkehrsamt abzugeben. Die Entzugsdauer wird ab dem Tag der Deponierung gerechnet. 4. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 250.00 und sind bis zum Termin gemäss beiliegender Rechnung zu bezahlen. Bei Nichtbezahlung wird nach Ablauf der Zahlungsfrist die Betreibung eingeleitet, was weitere Kosten von Fr. 60.00 verursacht. Dieser 12-monatige Führerausweisentzug wurde vom Verkehrsamt damit begründet, dass A.________ am 25. Mai 2017 auf der …strasse in … ein Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 53 km/h gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 20 km/h überschritten habe. Zudem habe er ca. eine Minute später wieder auf der …strasse in … sein Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 41 km/h überschritten. Zur Vorgeschichte ist zu ergänzen, dass die Kantonspolizei Schwyz damals am 25. Mai 2017 A.________ den Führerausweis vorläufig abgenommen hatte. Nachdem das Verkehrsamt an der charakterlichen Eignung als Motorfahrzeuglenker zweifelte, machte es die Herausgabe des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung abhängig. Im entsprechenden Gutachten vom 4. Dezember 2017 bejahte die Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP Dr.phil. … die charakterliche Fahreignung und befürwortete die Wiedererteilung des Führerausweises bis zum Abschluss des Strafverfahrens (vgl. Vi-act. 16). Daraufhin erteilte das Verkehrsamt am 5. Dezember 2017 den polizeilich entzogenen Führerausweis mit dem Hinweis, dass über die Frage eines allenfalls längeren Führerausweisentzugs nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils befunden werde (vgl. Vi-act. 17). Mit Strafbefehl vom 26. Juli 2018 hat die Staatsanwaltschaft … A.________ der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2

3 SVG (i.V.m. Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV) schuldig gesprochen und ihn mit einer (bedingt aufgeschobenen) Geldstrafe von 135 Tagessätzen à Fr. 130.-- (Probezeit 4 Jahre) und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 4'380.-- bestraft (vgl. Bf-act. 8). Gegen diesen Strafbefehl liess A.________ vorsorglich Einsprache erheben. In der Folge wurde diese Einsprache wieder zurückgezogen, worauf am 20. Mai 2019 der betreffende Strafbefehl beim Verkehrsamt einging (vgl. Stempelaufdruck in Vi-act. 26 oben und Vi-act. 33). Am 21. Mai 2019 gewährte das Verkehrsamt A.________ nochmals das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Administrativmassnahme (Vi-act. 27), wovon der Rechtsvertreter innert erstreckter Frist in einer Eingabe vom 28. Juni 2019 Gebrauch machte (Vi-act. 30). B. Gegen die am 15. Juli 2019 eingegangene Entzugsverfügung hat A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach § 157 des kantonalen Justizgesetzes) rechtzeitig am 4. September 2019 beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde erheben lassen mit den folgenden Anträgen: 1. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei der Entzug auf die Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und Art. 33 Abs. 1 VZV zu stützen. 2. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der Ausweis für fünf Monate zu entziehen. Die Entzugsdauer vom 25. Mai 2017 – 05. Dezember 2017 sei anzurechnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. C. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 25. Oktober 2019 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c Strassenverkehrsgesetz, SVG; SR 741.01). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und

4 mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 135 II 138 Erw 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.1), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). 1.2 Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. BGE 136 II 447 Erw. 3.2; siehe auch Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 S. 4489; Urteil des Bundesgerichts 1C_634/2017 vom 10.4.2018 Erw. 5.1). Gleiches gilt bei einer geringen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und leichtem Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden (vgl. Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2017 vom 28.3.2018 Erw. 2.1). 1.3.1 Im Bereich der Geschwindigkeitsübertretungen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung im Interesse der Rechtsgleichheit schematische Regeln entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Innerorts wird grundsätzlich die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Umfange von 16 bis 20 km/h als leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG), im Umfange

5 von 21 bis 24 km/h als mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) sowie bei einer Überschreitung von mehr als 25 km/h als schwere Widerhandlung betrachtet (vgl. Rütsche, a.a.O. Art. 16 SVG N 101ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_35/2019 vom 2.07.2019, Erw. 4.1.1). 1.3.2 Diese Schematisierung entbindet die rechtsanwendenden Behörden indes nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Einerseits ist zu prüfen, ob besondere Umstände die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Eine rein schematische Beurteilung lediglich aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung wäre bundesrechtswidrig (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_35/2019 vom 2.7.2019 Erw. 4.1.1 in fine mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGE 126 II 196 Erw. 2a S. 199). Im Übrigen gilt nach Art. 13 Abs. 1 StGB, dass dann, wenn der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt, das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt beurteilt, den sich der Täter vorgestellt hat. 1.4 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts − namentlich auch des Verschuldens − ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen). 2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im betreffenden Strassenbereich, für welchen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt, mit einem Motorrad kurz nacheinander zu schnell gefahren ist. Sodann ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorfalles (25.5.2017) erst seit kurzem über das Motorrad verfügte (welches er am 23.4.2017 mit einem

6 Lieferwagen im Thurgau abgeholt und dann in einer Garage abgestellt hatte, vgl. Vi-act. 6, Befragung vom 25.5.2017, 22.40 Uhr, Fragen 15f.). Mithin war der im Zeitpunkt des Vorfalles bald 26-jährige Beschwerdeführer damals noch in der Phase, Erfahrungen mit diesem Motorrad zu sammeln. 2.1.1 Konsultiert man die Fotos, welche hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 25. Mai 2017 im damaligen Polizeibericht aufgeführt wurden, fallen zwei Aspekte besonders auf. Erstens handelt es sich um eine verhältnismässig breite Strasse ohne Mittellinie und ohne irgendwelche verkehrsberuhigende Elemente (wie Fahrbahnverengungen, Markierungen etc.). 2.1.2 Im Einklang damit steht, dass im Gutachten, welches vom Ingenieurbüro … AG für die Zonensignalisation im betreffenden Einzugsgebiet erstellt wurde, ausgeführt wurde, die betreffende Strasse eigne sich für die Einführung einer "Tempo 30 Zone", "sofern verkehrsberuhigende Massnahmen gemäss den gültigen VSS-Normen auf der … und …strassse vorgenommen werden". Analog hielt das kantonale Baudepartement in seiner Verfügung vom 17. September 1996 ausdrücklich fest, das vorgesehene Gebiet ist unter Würdigung des vorhandenen Geschwindigkeitsniveaus für "Tempo 30" geeignet, "unter der Bedingung, dass auf den Quartiersammelstrassen …- und …strasse bauliche Massnahmen gemäss den VSS-Normen vorgenommen werden" (Bf-act. 2, S. 2). Solche baulichen Massnahmen im Bereich der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessungen waren - jedenfalls im Mai 2017 - gemäss den Fotos im damaligen Polizeibericht nicht vorhanden. Daraus ergibt sich, dass das konkrete Erscheinungsbild des betreffenden Strassenareals zur Annahme verleitet(e), dass es nicht um eine "Tempo-30-Zone", sondern vielmehr um einen Bereich mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h handelt. 2.2.2 Bei einem solchen Erscheinungsbild (mit verhältnismässig breiter Strasse ohne Mittellinie) wäre es umso wichtiger, dass mit einer guten Signalisation (und beispielsweise entsprechenden Bodenmarkierungen) auf die maximale Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h hingewiesen wird. Eine solche überzeugende Signalisation im damals kontrollierten Strassenbereich ist auf den Fotos des Polizeiberichts auch nicht ansatzweise erkennbar. 2.2.3 In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde (Ziff. 1.5) zutreffend ausgeführt, dass teilweise auf dem Boden sehr gut lesbare Tempo-30- Markierungen vorhanden waren bzw. sind (im Bereiche der Kreuzungen …, mithin weitgehend auf den im Eigentum der Gemeinde stehenden Strassenabschnitten), hingegen solche im (SBB-) Strassenbereich, wo die Geschwindigkeitsüber-

7 schreitungen erfolgten, fehlen. Diese unterschiedliche, offenbar vom Strasseneigentümer abhängige Markierungsweise (keine Tempo-30-Bodenmarkierungen auf dem SBB-Strassenareal, wo die Geschwindigkeitsüberschreitungen stattfanden, hingegen regelmässig solche Tempo-30-Bodenmarkierungen auf den vorgelagerten Strassenbereichen, welche weitgehend im Eigentum der Gemeinde stehen) verleitet grundsätzlich ebenfalls zur Annahme, sich in einem Bereich mit allgemeiner Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu befinden. Anzufügen ist, dass nach Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen innerorts 50 km/h beträgt. 2.3 Hinzu kommt, dass im Rahmen der verkehrspsychologischen Abklärung (vom 28.11.2017, mit Gutachten vom 4.12.2017) die Gutachterin dem Beschwerdeführer ein verkehrsspezifisch günstiges Einstellungsprofil attestierte. Namentlich glaubte die Gutachterin dem Beschwerdeführer, dass er der Meinung war, im betreffenden Bereich gelte eine Beschränkung von 50 km/h. Die Beschleunigung auf 70 km/h habe der Beschwerdeführer u.a. situativ mit dem Beschleunigungsvermögen des Motorrads und damit erklärt, dass er sich in einem "privaten" Raum wähnte (vgl. zit. Gutachten, Vi-act. 16, S. 9 unten). Abgesehen davon wird auch im Strafbefehl vom 26. Juli 2018 ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass er sich auf einer Privatstrasse aufhalte (vgl. Vi-act. 26, S. 2 oben). 2.4 Soweit die Vorinstanz hinsichtlich des angesprochenen Sachverhaltsirrtums sinngemäss aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer zunächst nur geringfügig zu schnell unterwegs war (siehe Vernehmlassung, S. 3 oben: zunächst "nur" 3 bzw. 2 km/h zu schnell), ableitet, dass ihm die zulässige Höchstgeschwindigkeit sehr wohl bekannt gewesen sei, zumal er die Tempo-30- Zone als Einheimischer kennen musste, ist dieser Argumentation vorab entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des (erst vor kurzem erworbenen) Motorrads noch in der Kennenlernphase war (siehe oben Erw. 2), mithin in einer solchen Phase ein vorsichtiger Beginn (mit geringerer Geschwindigkeit) mit anschliessender Steigerung (stärkerer Beschleunigung) ohne weiteres nachvollziehbar erscheint. Mit anderen Worten schliesst eine solche Kennenlernphase einen Sachverhaltsirrtum bezüglich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht aus. Was den vorinstanzlichen Einwand anbelangt, dass der Beschwerdeführer in der gleichen Ortschaft wohnt und somit Ortskenntnis hat, wurde bereits dargelegt, dass das Erscheinungsbild des betreffenden Strassenabschnittes, wo die Höchstgeschwindigkeiten überschritten wurden, sowie die konkrete Signalisation (inkl. unterschiedliche Bodenmarkierungen im betreffenden

8 Gebiet) grundsätzlich zur Annahme verleiten, dass die übliche Innerorts- Höchstgeschwindigkeit von Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV anwendbar sei. 3. Eine Abwägung all dieser oben dargelegten Aspekte (Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem verhältnismässig breiten Strassenabschnitt ohne Mittellinie und ohne in der zugrundeliegenden Bewilligungsverfügung als Bedingung erklärte verkehrsberuhigende Elemente/ unterschiedliche Bodenmarkierungsweise im betreffenden Einzugsgebiet [vorgelagerte Strassenabschnitte] einerseits und im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen andererseits mit fehlender Signalisation bzw. fehlenden Bodenmarkierungen/ Verkehrspsychologin beurteilte den Sachverhaltsirrtum des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltenden Innerortsgeschwindigkeit im Gutachten als glaubhaft/ der Strafrichter ging davon aus, der Beschwerdeführer meinte, er halte sich auf einer Privatstrasse auf etc.) führt zusammenfassend zum Ergebnis, dass im konkreten Fall die gewichtigeren Argumente für ein etwas herabgesetztes Verschulden sprechen, welches im Sinne eines Grenzfalles die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung gerade noch erlaubt. Für eine weniger stark wiegende Gefährdung (anderer Verkehrsteilnehmer) spricht sodann hier auch noch, dass die Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem Motorrad (und nicht mit einem Personenwagen) begangen wurden, indem ein Motorrad Hindernissen oder anderen Verkehrsteilnehmern im gleichen, verhältnismässig breiten Strassenabschnitt ohne Mittellinie i.d.R. besser ausweichen kann als ein Personenwagen sowie zudem bei einer allfälligen Kollision beim Motorrad (im Vergleich zum Personenwagen) weniger Masse involviert ist, was grundsätzlich die Gefährdungsintensität mindert. An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung nichts zu ändern. Namentlich ist der Einwand (Ziff. 6.3) nicht zu hören, dass sinngemäss dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 10. September 2012 der Führerausweis (auf Probe) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Personenwagen auf der Autobahn (129 km/h statt 80 km/h) für drei Monate entzogen werden musste (vgl. Vi-act. 1). Denn bei der damaligen Geschwindigkeitsüberschreitung vom 2. Mai 2012 war der Beschwerdeführer noch 20-jährig und es sind seither - bis auf die vorliegend zu beurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 25. Mai 2017 (rund 5 Jahre später) mit einem neu gekauften Motorrad auf dem erwähnten SBB-Areal - keine weiteren Verkehrsregelverletzungen aktenkundig. 4. Sind nach dem Gesagten die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 25. Mai 2017 aufgrund des anerkannten Sachverhaltsirrtums als mittelschwere und als leichte Widerhandlung zu qualifizieren, reduziert sich dementsprechend die vorinstanzlich verfügte Entzugsdauer von 12 Monaten. Zieht man

9 gestützt auf Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalles (wie Gefährdung der Verkehrssicherheit/ das Verschulden/ der Leumund als Motorfahrzeugführer/ eine nachvollziehbare Angewiesenheit auf den Führerausweis bei einer Erwerbsarbeit mit abwechselnd Früh-, Spät- und Nachtschicht/ die bereits bis zur Wiederaushändigung des Führerausweises nach Vorliegen des günstigen verkehrspsychologischen Gutachtens absolvierte Entzugsdauer von 6 Monaten und 11 Tagen / den Umstand, wonach nicht nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu berücksichtigen ist), in die Beurteilung mit ein, rechtfertigt es sich im Ergebnis, ex aequo et bono die Entzugsdauer auf 7 Monate festzulegen. Damit verbleiben dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des früher im Jahre 2017 hinterlegten Führerausweises noch 19 Entzugstage, welche anfallen werden, sobald der vorliegende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Ausserdem wird dem beanwalteten Beschwerdeführer für das Teilobsiegen zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Das Honorar wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'550.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2019 wird dahingehend abgeändert, dass die Entzugsdauer auf sieben Monate herabgesetzt wird. Die bereits absolvierte Entzugsdauer vom 25.5.2017 bis 5.12.2017 wird angerechnet. Demnach verbleiben noch 19 Entzugstage. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 450.--) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass ihm aus der Gerichtskasse Fr. 450.-- zurückzuerstatten sind. Auf das Inkasso des die Vorinstanz betreffenden Verfahrenskostenanteils wird verzichtet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'550.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (EB) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

11 Versand: 14. Januar 2020

III 2019 159 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.12.2019 III 2019 159 — Swissrulings