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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.09.2019 III 2019 143

25 settembre 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,179 parole·~21 min·2

Riassunto

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) | Strassenverkehrsrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 143 Entscheid vom 25. September 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, Domizil: Nüschelerstrasse 49, 8001 Zürich, B.________, 8021 Zürich, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren am C.________, italienischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C) lenkte am 7. April 2019 um zirka 8:42 Uhr seinen Personenwagen auf der Autobahn A3 (Fahrtrichtung Zürich) in Oberrieden mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h. Dabei fiel er einer zivilen Polizeipatrouille aufgrund seiner unsicheren Fahrweise auf. Bei der anschliessenden Kontrolle erklärte A.________ seine Fahrweise damit, dass er seine Haare gekämmt und dabei in den Rückspiegel geschaut habe. Er wurde dazu auf dem Verkehrsstützpunkt Neubüel (Wädenswil) einvernommen (Vi-act. 1). B. Am 9. Mai 2019 erliess das Statthalteramt des Bezirks Horgen einen Strafbefehl gegen A.________, verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.-- (zuzüglich Verfahrenskosten) und umschrieb darin den Sachverhalt wie folgt (Bf-act. 4): - Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt A.________ fährt mit seinem Fahrzeug Schlangenlinien, sodass er mit seiner linken Fahrzeugseite etwas mehr als eine Reifenbreite über die Mittellinie hinaus auf den Überholstreifen sowie mit seiner rechten Fahrzeugseite rund eine halbe Reifenbreite auf den Pannenstreifen schwenkt. Nachdem er vom Überholstreifen auf den Normalstreifen wechselt, fährt er erneut Schlangenlinien, wobei er mit den Rädern der linken Fahrzeugseite auf die Mittellinie gerät. Eigenen Aussagen zufolge soll er sich während des Autofahrens die Haare gekämmt und hierfür in den Rückspiegel geschaut haben. - Unterlassen der Richtungsanzeige beim Wechsel vom Überhol- auf den Normalstreifen. C. Dagegen setzte sich A.________ (vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________) mit einer Stellungnahme vom 14. Juni 2019 (Bf-act. 5) zur Wehr, woraufhin das Statthalteramt des Bezirkes Horgen ihn mit neuem Strafbefehl vom 25. Juni 2019 zu einer Busse von Fr. 300.-- (zuzüglich Verfahrenskosten) verurteilte, ausgehend von folgendem Sachverhalt (Bf-act. 6): - Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt, indem A.________ während der Fahrt mit der Hand die Haare kämmt. Das Fahrzeug fährt dabei Schlangenlinie. - Unterlassen der Richtungsanzeige beim Wechsel vom Überhol- auf den rechten Fahrstreifen. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Bereits zuvor hatte das Verkehrsamt des Kantons Schwyz die Durchführung eines Administrativ-Verfahrens angekündigt. Am 6. Mai 2019 nahm A.________ telefonisch gegenüber dem Verkehrsamt Stellung und verwies auf das laufende Strafverfahren. Gleichentags erklärte das Verkehrsamt, das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege.

3 E. Nachdem das Verkehrsamt angekündigt hatte, den Führerausweise für einen Monat zu entziehen und dazu das rechtliche Gehör einräumte, liess A.________ mit Eingabe vom 2. Juli 2019 folgende Anträge stellen (Bf-act. 7; Viact. 6): 1. Auf eine Administrativmassnahme sei aufgrund des Bagatellcharakters der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verzichten. 2. Eventualiter sei dem Gesuchsteller für die begangene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Verwarnung als Administrativmassnahme auszusprechen. F. Am 9. Juli 2019 verfügte das Verkehrsamt gegenüber A.________, dass ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen werde. Diese Verfügung wurde u.a. mit den folgenden Ausführungen begründet (Bf-act. 1; Vi-act. 7): Am 07.04.2019 lenkten Sie auf der Normalspur der Autobahn A3 in Oberrieden einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h. Dabei fielen Sie der Polizei durch Ihre unsichere Fahrweise auf. Sie fuhren in Schlangenlinien, sodass Sie mit Ihrer linken Fahrzeugseite etwas mehr als eine Reifenbreite über die Mittellinie hinaus auf den Überholstreifen sowie mit der rechten Fahrzeugseite rund eine halbe Reifenbreite auf den Pannenstreifen schwenkten. Bei der anschliessenden Kontrolle gaben Sie zu, dass Sie sich die Haare mit der Hand während ca. 10 Sekunden gekämmt haben und dazu in den Rückspiegel geschaut haben. Demzufolge war Ihre Aufmerksamkeit ungenügend auf den Verkehr gerichtet. G. Gegen diese am 10. Juli 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 30. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 9. Juli 2019 sei aufzuheben und auf eine Administrativmassnahme sei aufgrund des Bagatellcharakters der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verzichten. 2. Eventualiter sei dem Gesuchsteller für die begangene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Verwarnung als Administrativmassnahme auszusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners. H. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2019 ersuchte die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 3. September 2019 hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Beizug der polizeilichen Videoaufnahmen des Vorfalls angezeigt. In einer Eingabe vom 6. September 2019 liess der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung zu den Vorbringen der Vorinstanz nehmen.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2017 vom 22.6.2017 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 135 II 138 Erw 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 Erw. 3), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 letzter Satz SVG). 1.1.2 Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (zit. Urteil des BGer 1C_165/2017 vom 22.6.2017 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. BGE 136 II 447 Erw. 3.2; siehe auch Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 S. 4489; Urteil des BGer 1C_456/2011 vom 28.2.2012 Erw. 2.2). Gleiches gilt bei einer geringen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und leichtem Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Basler Kom-

5 mentar, SVG, 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 1C_650/2017 vom 28.3.2018 Erw. 2.1 in fine, mit Verweis auf das Urteil des BGer 1C_273/2016 vom 5.12.2016 Erw. 4.1). Bei Sachverhalten, die eine Ordnungsbusse gemäss Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) vom 4. März 1996 nach sich ziehen können, ist sowohl eine Verwarnung als auch ein Warnungsentzug ausgeschossen, selbst wenn das Verschulden nicht mehr leicht wiegt. Es sollte sich sodann von selbst ergeben, dass bei einer konkreten oder erhöhten abstrakten Gefährdung keine bloss geringe Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a. SVG geschaffen wird. Abgesehen davon wird man bei einem leichten Fall lediglich eine Verwarnung aussprechen können, wenn kein Sachverhalt nach Art. 16a Abs. 2 SVG vorliegt, der zwingend einen Führerausweisentzug vorschreibt (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2015, N 8 zu Art. 16a SVG mit Hinweis). 1.3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV; SR 741.11) und jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil des BGer 1C_656/2015 vom 8.4.2016 Erw. 2.3). Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 Erw. 3.6 S. 295 mit Hinweis). Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte. Gleiches gilt auch bei einem kurzen Blick auf die Uhr oder ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem, bei dem die Führung des Lenkers auch durch Sprachausgabe erfolgt. Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick zum Schreiben einer Nachricht (SMS) länger auf sein Mobiltelefon richtet (Urteil des BGer 1C_183/2016 vom 22.9.2016 Erw. 2.1 mit Hinweisen).

6 1.3.2 Der Fahrzeugführer darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er muss das Lenkrad mindestens mit einer Hand halten (vgl. Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (vgl. BGE 120 IV 63 Erw. 2d S. 66; Urteil des BGer 1C_183/2016 vom 22.9.2016 Erw. 2.1.1 mit Hinweisen). 1.4 Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den einzelnen Schweregraden einer Widerhandlung infolge Unachtsamkeit auf Autobahnen sind der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter anderem die nachfolgend aufgeführten Fälle zu entnehmen: 1.4.1 In einem ähnlichen Fall (wie dem vorliegenden) entschied das Bundesgericht, dass klarerweise eine (mindestens) mittelschwere Widerhandlung begeht, wer auf einer Autobahn bei einem Tempo von über 100 km/h plötzlich in "Schlangenlinien" fährt, weil er seine Aufmerksamkeit der Bedienung des Autoradios widmet anstatt der Strasse. Der entsprechende Automobilist schafft dadurch eine Gefahrensituation sowohl für sich selber als auch für andere Verkehrsteilnehmer, die sich beispielsweise beim Überholen zu gefährlichen Bremsmanövern veranlasst sehen könnten (Urteil des BGer 1C_294/2011 vom 25.10.2011 Erw. 3.5). 1.4.2 Im Urteil 1C_762/2013 vom 27. Februar 2014 war der Fahrzeuglenker deshalb angezeigt worden, weil er - als er das Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und das GPS seines Mobiltelefons bediente - auf der Autobahn wegen Zickzackfahrt auffiel und dabei vorübergehend auf den Pannenstreifen gelangte ("un véhicule qui zigzaguait sur sa voie de circulation et empiétait par moment sur la bande d'arrêt d'urgence"). Für diese ungenügende Aufmerksamkeit wurde der Fahrzeuglenker mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft und administrativrechtlich we-

7 gen Annahme einer mittelschweren Widerhandlung mit einem Führerausweisentzug von einem Monat belegt, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. 1.4.3 Den Fall einer Lenkerin, die während des Linksabbiegens die beschlagene Frontscheibe mit einem Lappen reinigte, dabei auf die linke Spur geriet und mit einer dort wartenden Velofahrerin kollidierte, die dank der geringen Geschwindigkeit keine Verletzungen erlitt, beurteilte das Bundesgericht hingegen als (gerade noch) leichte Widerhandlung, unter anderem deshalb, weil für die Reinigung der Frontscheibe nur kurze Zeit beansprucht, die Körperhaltung nicht grundsätzlich geändert und der Blick nicht vom Verkehr abgewendet werden musste. Im Übrigen kam ihr die tiefe Geschwindigkeit zu Gute (Urteil des BGer 6A.40/2002 vom 6.9.2002 Erw. 4.4). 1.4.4 Im Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016 ging es um einen Fahrzeuglenker, welcher während der Fahrt in seinem Personenwagen ein Navigationsgerät oder ein Mobiltelefon dazu verwendet hatte, um herauszufinden, wo seine Cousine wohnte. Er hatte die Zielwahl bereits vorgängig eingegeben, konnte aber die Anzeige aufgrund der Sonneneinstrahlung nicht lesen, weshalb er das Gerät vom Beifahrersitz hochhob und beim Lenkrad hielt. Dabei wurde er von Polizisten beobachtet, welche im Anzeigerapport ausführten, der Lenker habe sein Mobiltelefon auf Höhe des Lenkrades vor sich in der rechten Hand gehalten, während der Blick auf das Mobiltelefon gerichtet gewesen sei. Gestützt auf diesen Rapport auferlegte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern dem Lenker mit Strafbefehl eine Busse von Fr. 150.-- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, derweil die zuständige Administrativbehörde wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die sichere Bedienung des Fahrzeugs erschwerte, eine Verwarnung verfügte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde sowohl vom Kantonsgericht Freiburg, als auch vom Bundesgericht abgewiesen. Das Bundesgericht hielt dem betreffenden Fahrzeuglenker u.a. vor (vgl. zit. Urteil Erw. 3.4): (…) Vorliegend hat der Beschwerdeführer während seiner Fahrt innerorts Informationen auf einem in der Hand gehaltenen Navigationsgerät abgelesen, was seine visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit während mehr als nur wenigen Sekunden beanspruchte. Damit hat er seine Aufmerksamkeit in einem Mass von der Strasse abgewendet, das auch bei einem geübten Fahrer und bei übersichtlichen Strassenverhältnissen zumindest eine leichte abstrakte Verkehrsgefährdung schuf. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz bereits gestützt auf die objektiv geschaffene Gefährdungslage einen besonders leichten Fall verneinen, weshalb ihre Beurteilung des Verschuldens bezüglich der ausgesprochenen Verwarnung nicht entscheidrelevant ist. (…) Im Ergebnis erachtete das Bundesgericht im genannten Fall eine Verwarnung als angebracht.

8 1.4.5 Im Urteil 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem der Betroffene einen Personenwagen mit angekoppeltem Transportanhänger auf dem Normalstreifen der Autobahn A1 in Richtung Bern lenkte und während rund 200 m mehrmals von der Ideallinie abkam bzw. dreimal gegen die Leit- und Randlinie fuhr. Dabei konnte die Polizei von der Überholspur aus erkennen, wie der Betroffene ein weisses A4-Blatt auf der Höhe der Mittelkonsole vor sich hielt und seinen Blick während ca. sieben Sekunden ununterbrochen darauf richtete (und in dieser Zeit rund 150 m zurücklegte). Das kantonale Strassenverkehrsamt wertete diese Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften als leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und sprach eine Verwarnung aus, welche vom Bundesgericht geschützt wurde. 1.4.6 Im Urteil 1C_566/2018 vom 14. Mai 2019 ging es um einen Fahrzeuglenker, welcher während der Autofahrt auf ein Blatt Papier geschrieben hatte, wobei der Blick zeitweise von der Strasse abgewandt war. Dazu führte das Bundesgericht (in Erw. 2.5.2) u.a. aus, indem der Beschwerdeführer während der Fahrt ein auf dem Lenkrad gehaltenes Blatt Papier mit einem in der rechten Hand gehaltenen Kugelschreiber beschrieben und dabei seinen Blick zeitweise von der Strasse abgewendet habe, seien die visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit in ähnlicher Weise beansprucht worden, wie dies beim Schreiben einer SMS der Fall sei. Durch dieses Verhalten sei die Verfügbarkeit der rechten Hand und damit die Bedienung des Fahrzeugs in einem Masse erschwert worden, bei welchem davon auszugehen sei, dass die verkehrsrelevanten Manipulationen nicht mehr rechtzeitig und in der erforderlichen Weise vorgenommen werden konnten. Zusammenfassend pflichtete das Bundesgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der vorinstanzlichen Folgerung bei, dass der Fahrzeuglenker mit seinem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen habe, welche nicht mehr als lediglich leicht erhöht eingestuft werden könne, sondern als mittelgross gewertet werden müsse (was zu einem Führerausweisentzug von einem Monat führte). 1.4.7 Der Sachverhalt im Urteil 1C_212/2019 vom 21. Mai 2019 betraf einen Fahrzeuglenker, welcher auf der Autobahn A1 - abgelenkt durch seine Beschäftigung mit dem Natel - unbeabsichtigt von seiner Fahrspur abgekommen und auf den Pannenstreifen gelangt war. Dabei ging die zuständige Amtsstelle des Kantons Freiburg davon aus, dass der Lenker die Verkehrssicherheit zumindest in abstrakter Weise gefährdet habe, was eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften darstelle und zu einem Führerausweisentzug von einem Monat führe. Dieser Einschätzung pflichtete das Bundesgericht mit folgenden Ausführungen bei:

9 Wer sich auf der Autobahn durch die (auch nur kurze) Beschäftigung mit dem Handy so ablenken lässt, dass er die Spur nicht halten kann und unbeabsichtigt auf den Pannenstreifen gerät, schafft klarerweise eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit. 1.5 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. zit. Urteil des BGer 1C_165/2017 vom 22.6.2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen). 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden und die Anordnung des Warnungsentzugs sei unangemessen. So habe es das Statthalteramt Horgen als nicht erwiesen angesehen, dass er einerseits die Linien überfahren und andererseits sich die Haare gekämmt und während zehn Sekunden in den Rückspiegel geschaut habe - wie dies im Polizeirapport vorgeworfen worden sei. Aus diesem Grund habe das Statthalteramt Horgen einen neuen Strafbefehl mit angepasstem Sachverhalt erlassen. Von dieser Erkenntnis sei die Vorinstanz in unzulässiger Weise abgewichen. Den Richtungswechsel ohne Bekanntgabe desselben anerkenne er, wobei dieser ohnehin im Rahmen eines Ordnungsbussenverfahrens zu beurteilen sei. 2.2 Die Vorinstanz bringt vernehmlassend vor, sie habe das Verfahren seinerzeit aufgrund des Polizeirapports vom 8. April 2019 und des Strafbefehls vom 25. Juni 2019 eröffnet und sei zum Schluss gekommen, dass es sich um eine mittelschwere Widerhandlung handle. Vom ersten, auf den 9. Mai 2019 datierten Strafbefehl habe sie keine Kenntnis, da ihr dieser mangels Rechtskraft nie zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe mithin selbst zugegeben, sich mit beiden Händen die Haare gekämmt zu haben. Dass er Schlangenlinie gefahren sei, sei im Strafbefehl vom 25. Juni 2019 festgehalten und werde auch zugegeben (lediglich das Ausmass werde bestritten, was aber an der Einstufung als mittelschwere Wider-

10 handlung nichts zu ändern vermöge). Zudem bestreite der Beschwerdeführer, dass er seine Frisur im Rückspiegel während zehn Sekunden überprüft habe. Dies habe er aber gemäss Polizeirapport so zu Protokoll gegeben. Dies sei aber letztlich nicht entscheidend, denn auf den beiden von der Polizeipatrouille erstellten Videos sei eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Richtungsanzeige beim Spurwechsel unterlassen habe und während mehr als zehn Sekunden Schlangenlinie gefahren sei. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei nicht als gering einzustufen und der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten eine Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen, weshalb eine mittelschwere Widerhandlung vorliege, die einen Führerausweisentzug von mindestens einem Monat zur Folge habe. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt replicando vor, die Darstellung der Vorinstanz, wonach er sich mit beiden Händen gleichzeitig die Haare gekämmt haben soll, sei falsch und in wortklauberischer Weise entstanden. Dass er zugegeben habe, sich "mit den Händen" gekämmt zu haben, sei dahingehend zu verstehen, dass er dies abwechslungsweise mit je einer Hand gemacht, während er mit der anderen das Lenkrad festgehalten habe. Das Statthalteramt Horgen habe dies denn auch korrekt aufgefasst. Es habe auch die Videos gesichtet, welche zwischenzeitlich zu den Akten des vorliegenden Verfahrens beigezogen wurden. Trotz oder gerade dank der umfassenden Kenntnis sei das Statthalteramt Horgen zur milden Sanktionierung veranlasst gewesen. Ferner sei auch die Darstellung der Vorinstanz, man könne seine Frisur nicht mit einem kurzen Blick in den Rückspiegel überprüfen, falsch und sachfremd. 3. Zu prüfen ist folglich, ob die Vorinstanz den betreffenden Vorfall in der angefochtenen Verfügung zu Recht als mittelschwere Widerhandlung mit einem Führerausweisentzug von einem Monat geahndet hat. 3.1 Im Rapport der Kantonspolizei Zürich (Vi-act.) sagte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme auf dem Verkehrsstützpunkt Neubüel (Wädenswil) sinngemäss was folgt: Ich war in Richtung Zürich, auf dem Normalstreifen fahrend, unterwegs. Meine Geschwindigkeit betrug circa 120 km/h. Es ist mir nicht aufgefallen, dass ich mit meinem Fahrzeug die ganze Fahrspur gebraucht hätte, weil ich Schlangenlinien gefahren sein soll. Auch habe ich nicht in Erinnerung, dass ich mit meinem Fahrzeug die Mittellinie überfahren hätte. Mir fiel auch nicht auf, dass ich unsicher gefahren sei. Ich gebe allerdings zu, dass ich während dem Fahren in den Rückspiegel geschaut und meine Haare gekämmt habe. Dieser Vorgang dauerte vielleicht 10 Sekunden. Ich weiss, ich hätte das nicht tun sollen. Trotzdem möchte ich anmerken, dass ich ja auf der Autobahn mit wenig Verkehr und nicht in einer Stadt mit viel Verkehr unterwegs war. Ich war somit keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer.

11 3.2 Auf welche Weise und wie lange der Beschwerdeführer seine Haare gekämmt und seine Frisur begutachtet hat, lässt sich im Nachhinein nicht mit Sicherheit feststellen, was indessen an dieser Stelle offenbleiben kann. Den beiden von der Polizeipatrouille aufgezeichneten Videos ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers um 08:42:08 Uhr erstmals die rechte Randlinie überfährt und den Pannenstreifen befährt. Zwischen 08:42:15 Uhr bis 08:42:17 Uhr überfährt der Beschwerdeführer die linksseitige Leitlinie und befährt in der Folge die Überholspur. Von 08:42:21 bis 08:42:24 Uhr befährt er erneut die Überholspur. Um 08:44:00 Uhr erfolgt der Spurwechsel ohne Richtungsanzeige und um 08:44:15 bis 08:44:17 Uhr befährt er erneut die Leitlinie - wenn auch ohne auf die Überholspur zu gelangen - mit anschliessender starker Korrektur an den rechten Rand der Normalspur. Den Aufzeichnungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen 08:42:08 und 08:44:17 Uhr, mithin während mindestens 129 Sekunden nicht die bei einer Geschwindigkeit von rund 120 km/h gebotene Aufmerksamkeit walten liess. Immerhin ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er, während er vom neutralen Polizeiauto überholt wurde (ab 08:42:28 Uhr), korrekt und gleichmässig (bewusst oder unbewusst) am rechten Rand der Fahrbahn fuhr. Dennoch scheint es ob der offensichtlich verminderten Aufmerksamkeit zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer auf unvorhergesehene Ereignisse (beispielsweise ein abruptes Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs) rechtzeitig hätte regieren können. Dadurch hat er eine erhöhte abstrakte Gefahrensituation geschaffen. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass der Beschwerdeführer während 129 Sekunden sich nicht ausschliesslich auf das Lenken des Fahrzeugs konzentrierte und über diese lange Zeitdauer wiederholt seine Fahrspur verliess und daraufhin starke Korrekturen vornahm. 3.3 Im Lichte der vorstehend ausgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (Erw. 1.4.1 ff.) ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den vorliegenden Vorfall als mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b SVG einstuft, weil eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen wurde und das Verschulden nicht als gering zu beurteilen ist. 3.4 Daran mögen auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich der Verweis auf die geringe Bussenhöhe, welche im Bereich der Ordnungsbusse liege, die keine Administrativmassnahme nach sich ziehen könne (vgl. Beschwerde N 12; vgl. Erw. 1.1.2), nichts zu ändern, denn der vorliegende Sachverhalt lässt sich gerade nicht unter einen Ordnungsbussentatbestand subsummieren. Ohnehin können von der Strafzumessung keine Rückschlüsse auf

12 die im Massnahmeverfahren relevante Kriterien gezogen werden (Weissenberger, a.a.O., Vorbem zu Art. 16 ff. N 10). 3.5 Der angeordnete Führerausweisentzug von einem Monat entspricht dabei der Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), welche unter keinen Umständen unterschritten werden darf (Weissenberger, a.a.O., N 28 zu Art. 16 SVG m.w.Verw. u.a. auf BGE 135 II 334; BGE 132 II 234 Erw. 2.3). Weitere Ausführungen zum Ermessen erübrigen sich somit. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der einmonatige Führerausweisentzug sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch bezüglich der Ermessensausübung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 5. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an. - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (inkl. Kopie der Eingabe des Bf vom 6.9.2019) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 25. September 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. September 2019

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