Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 140 Entscheid vom 25. September 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch B.________, 2. B.________, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, Postfach 1240, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand ZGB (Weisungen nach Art. 307 ZGB / Errichtung einer Beistandschaft)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 2002, von Serbien) ist von seiner alleinerziehenden Mutter B.________ (geb. 1968) aufgezogen worden; zum im Ausland lebenden Vater (D.________) hat er nach der Aktenlage keinen Kontakt (die Scheidung der Eltern erfolgte am 12. Februar 2008, vgl. Vi-act. 099). A.________ leidet an einer geistigen Behinderung mit schwerer expressiver Sprachstörung sowie einer zerebralen Bewegungsstörung (vgl. Vi-act. 112 i.V.m. 031, 027). B.________ und A.________ werden seit dem 1. November 2008 von der Fürsorgebehörde E.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (vgl. Vi-act. 091). B. Am 19. November 2018 ging bei der KESB Innerschwyz eine A.________ betreffende Gefährdungsmeldung der Fürsorgebehörde E.________ ein, welche den Umstand betraf, wonach A.________ am 10. November 2018 (Samstag) in flagranti dabei erwischt wurde, wie er in der F.________Kappelle in G.________ mit den dort bereitgestellten Beileids-/ Gebetskarten und Kerzen ein Feuer entfachte (Vi-act. 002 bis 006). Mit Bericht bzw. Gefährdungsmeldung vom 21. November 2018 informierte die Kantonspolizei Schwyz die KESB Innerschwyz über weitere Sachbeschädigungen mit brennenden Kerzen in der Pfarrkirche in E.________ (sowie den Vorfall in der F.________Kappelle in G.________), welche A.________ als Verursacher betrafen (Vi-act. 012 bis 015). Mit Schreiben vom 23. November 2018 teilte die KESB Innerschwyz B.________ mit, dass Abklärungen erfolgen würden, um einen Handlungsbedarf zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu erlassen (Vi-act. 011). C. Nach verschiedenen Abklärungen, welche auch den Beizug der IV-Akten umfassten, sowie Gesprächen und Kontakten mit involvierten Stellen wurden am 12. Juni 2019 B.________ und A.________ von einer Delegation der KESB Innerschwyz zu den vorgesehenen Massnahmen angehört (IV-act. 150 bis 152). D. Mit Beschluss Nr. IIA/002/21/2019 vom 18. Juni 2019 hat die KESB Innerschwyz im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. B.________ wird die Weisung erteilt, A.________ regelmässig während ihren Arbeitstagen am Wochenende und wochentags abends angemessen betreuen zu lassen (z.B. K.________Entlastungsdienst oder eigens organisierte Betreuung). 2. Für A.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit den Aufgabenbereichen: a. Die Mutter bei der Suche nach einer geeigneten Betreuungslösung für A.________ zu unterstützen; b. Die Mutter in ihrer Sorge um A.________ beizustehen und sie in allen Fragen um das Kindeswohl zu unterstützen; c. Zu überprüfen, ob die Weisung nach Ziffer 1 eingehalten wird;
3 d. Im Sinne eines Case-Managements die Zusammenarbeit der involvierten Stellen (P.________), K.________Entlastungdienst O.________ Stiftung, IV-Stelle, Therapeuten, Sozialberatung und Fürsorgebehörde) zu koordinieren und zu begleiten. 3. Als Beiständin wird I.________ ernannt mit dem Auftrag: a. Die im Dispositiv genannten Aufgaben zu übernehmen; b. Schlussbericht für die Periode vom 18. Juni 2019 bis 01. April 2020 (Volljährigkeit) zu erstellen und bis spätestens 31. Mai 2020 der KESB Innerschwyz einzureichen; c. Falls erforderlich, rechtzeitig Antrag auf Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen zu stellen. 4. Der Beiständin wird das Recht auf Einsicht in die Akten der KESB Innerschwyz gewährt. 5. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. E. Gegen diesen Beschluss liess B.________ für sich und ihren Sohn A.________ rechtzeitig am 22. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz (IIA/002/21/2019) vom 18. Juni 2019 sei aufzuheben. Es sei vom Erlass von Weisungen und von der Errichtung einer Beistandschaft abzusehen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 3. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Am 21. August 2019 verzichtete die KESB Innerschwyz auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, trifft die Kindesschutzbehörde nach Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern von sich aus nicht für Abhilfe sorgen bzw. sie dazu ausserstande sind. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt nach Art. 308 Abs. 1 ZGB die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Als Kindesschutzbehörde fungiert die Erwachsenenschutzbehörde (Art. 440 Abs. 3 ZGB). Im Übrigen normiert Art. 314 Abs. 1 ZGB, dass für das Verfahren im Kindesschutz die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar sind.
4 1.2 In Art. 389 ZGB (i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, BBl 2006 7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art schon gewährleistet, so ordnet die Behörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017; Urteil BGer 5A_702/2013 vom 10.10.2013 Erw. 4.3.1, publ. in BGE 140 III 51). 2. Den vorliegenden Akten sind zum Verlauf bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses u.a. die nachfolgend aufgeführten Umstände und Erkenntnisse zu entnehmen: 2.1 Gemäss Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 21. November 2018 ist aktenkundig, dass der minderjährige Beschwerdeführer für (mindestens) vier Vorfälle mit brennenden Kerzen in Kirchenräumen verantwortlich ist, und zwar: - am Mittwoch, 19. Oktober 2016, ca. 13.45 Uhr (E.________); - am Sonntag, 21. August 2016, ca. 19.00 Uhr (E.________); - am Samstag, 7. Juli 2018, ca. 16.00 Uhr (E.________); - und am Samstag, 10. November 2018 (tagsüber, während der Öffnungszeiten der benachbarten Apotheke; vgl. Vi-act. 013f. gemäss Vi-act. 004 kam es in der Kapelle G.________ vor dem 10. November 2018 zu weiteren Vorfällen mit ähnlichen Sachbeschädigungen, wobei damals der Täter unerkannt blieb, indes ist aufgrund des Schadensbildes mit grosser Wahrscheinlichkeit vom gleichen Täter auszugehen). Diese Vorfälle dokumentieren, dass der geistig beeinträchtigte Beschwerdeführer Ziff. 1 zumindest zeitweise unzureichend betreut wurde, andernfalls es nicht zu
5 diesen Vorfällen mit brennenden Kerzen/Karten in Kirchenräumen gekommen wäre. Im Übrigen handelt es sich dabei nicht um Bagatellen, denn beim Vorfall vom 10. November 2018 entfachte der Beschwerdeführer Ziff. 1 ein Feuer mit ca. 30 cm hohen Flammen, wobei durch das schnelle Eingreifen einer zufällig in der Nähe anwesenden und aufmerksamen Person ein grösserer Schaden abgewendet werden konnte (vgl. Vi-act. 013). 2.2 Beim Erstgespräch vom 28. November 2018 erläuterte die Mutter des Beschwerdeführers Ziff. 1 (= Beschwerdeführerin Ziff. 2) unter anderem sinngemäss, dass ihr Sohn die Oberstufe des Heilpädagogischen Zentrums P.________ besuche und aktuell in der Stiftung O.________ am Schnuppern sei. Sie selber arbeite seit dem 20. September 2018 im Restaurant J.________ mit einem 60%-Pensum (was auch einer Vorgabe des Sozialamtes entspreche). Das Problem sei, dass sie oft an Wochenenden arbeiten müsse. Bisher habe sie mit Unterstützung des K.________ Entlastungsdienstes die Betreuung organisiert, was indessen für das Wochenende schwierig sei (vgl. Vi-act. 022). 2.3 Die Abteilung Schulpsychologie hatte bereits am 21. März 2018 eine Verlängerung der externen Sonderschulung durch das P.________ in der Anschlussstufe (Berufsfindungsjahr) um ein Jahr bis zum 31. Juli 2019 beantragt (Vi-act. 028f.). 2.4 Die zuständige Mitarbeiterin der Sozialberatung in G.________ informierte am 20. Dezember 2018 die Vorinstanz, dass die Mutter (Beschwerdeführerin) in vielen Bereichen überfordert wirke. Sie komme bei der Stellensuche bzw. beim Erfüllen der Auflagen der Fürsorgebehörde und der Betreuung des Sohnes an ihre Grenzen. Die Betreuung des Kindes während eines von der Mutter besuchten Kurses habe letztere selber mit einer Frau aus Serbien organisiert, was von der Mitarbeiterin der Sozialberatung als "nicht die beste Lösung" beurteilt wurde. Diese Mitarbeiterin erachtete vor allem eine Beistandschaft im Hinblick auf die berufliche Zukunft des Sohnes als sinnvoll. Weiter führte sie aus (vgl. Vi-act. 50): Es werde in den nächsten Jahren mit der beruflichen Eingliederung, IV etc. einiges laufen. Sie denkt, die Mutter brauche für die Bewältigung dieser Herausforderungen mit … Unterstützung. Für … sei eine konstante Betreuung, die jetzt nicht wirklich gewährleistet sei, wichtig. Frau … unterschätze diesen Punkt oft. 2.5 Die zuständige Mitarbeiterin des K.________ Entlasungsdienstes bestätigte, dass der Sohn seit längerem durch diesen Dienst betreut wurde. Der Entlastungsdienst wäre auch weiterhin dazu bereit, wenn sich die Mutter "an die Termine und Vereinbarungen halten würde". Es seien Schwierigkeiten aufgetreten, sich an zeitliche Abmachungen zu halten. So habe die Mutter "oft kurzfristig ab-
6 gesagt oder sei mit … verspätet zu den Übergabeterminen erschienen" (vgl. Viact. 51). Des Weiteren vertrat die Mitarbeiterin des Entlastungsdienstes den Standpunkt, dass der Sohn aufgrund seiner Behinderungen regelmässige Betreuung und Begleitung benötige, was die Mutter "nicht immer" einsehe. Die Mitarbeiterin sei sich nicht sicher, ob es dem Sohn zuhause immer so wohl sei, wie es die Mutter beschreibe. Er sei vielleicht auch öfters alleine, als man denke. Es seien der Mutter auch sog. "Ping-Pong-Wochenenden" angeboten worden (d.h. 6 bis 7 betreute Wochenenden während eines Jahres). Die Mutter habe nach einem solchen Wochenende geltend gemacht, dies habe dem Sohn nicht gefallen. Die Mitarbeiterin äusserte abschliessend den Eindruck, wonach die Mutter oft Wünsche und Bedürfnisse des Sohnes übergehe (vgl. Vi-act. 51). 2.6 Die für Schulsozialarbeit am P.________ zuständige Mitarbeiterin erklärte gegenüber der Vorinstanz am 18. Januar 2019 sinngemäss, dass der Sohn aufgrund seiner Beeinträchtigung eine professionelle Betreuung benötige. Das Angebot der Einrichtung K.________ sei sehr teuer; unklar sei auch, ob die gewährte Betreuung ausreiche. Im Kanton Schwyz gebe es keine institutionelle Betreuungsmöglichkeit für behinderte Kinder und Jugendliche. Die O.________-Stiftung nehme nur ausnahmsweise in Notsituationen Jugendliche auf. Nach Einschätzung dieser Fachperson für Schulsozialarbeit sei davon auszugehen, dass die Mutter unabhängig von ihrer Teilerwerbstätigkeit den Sohn nicht optimal fördern könne, weshalb sich der Sohn (mit seinen besonderen Bedürfnissen) nicht optimal entwickeln könne. Der Sohn würde aus ihrer Sicht eine sozialpädagogische Betreuung mindestens in einem Wocheninternat brauchen (auch mit der Möglichkeit einer Wochenendbetreuung, falls die Mutter am Wochenende arbeite, vgl. Vi-act. 53). 2.7 In der Folge wurde eine Fallkonferenz mit den involvierten Stellen thematisiert (vgl. Vi-act. 053 bis 055, 058 bis 060). Zudem wurde abgeklärt, ob in geeigneten Einrichtungen ein Platz frei sei (Vi-act. 057, 061, 063 bis 066, 068). Sodann erfuhr die Vorinstanz am 18. Februar 2019, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 2 ihre Stelle verloren habe und eine neue Stelle suchen müsse (Vi-act. 69). 2.8 Am 27. Februar 2019 wurde der Sohn (Beschwerdeführer Ziff. 1) von der Vorinstanz angehört; dabei erklärte er, dass dann, wenn seine Mutter abwesend sei, "eine ältere Frau im Haus" zu ihm schaue (Vi-act. 072). Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 (Mutter) führte bei der Besprechung vom 27. Februar 2019 u.a. aus, dass ihr Sohn aktuell immer am Donnerstag bis 18.00 Uhr vom Entlastungsdienst K.________ betreut werde; den Rest der Betreuung könne sie derzeit aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit selber übernehmen. Ende März 2019 habe sie noch eine
7 Operation und benötige eine Betreuung von Freitag bis Sonntag, welche sie noch nicht gefunden habe. Im Übrigen erweckte die Mutter den Eindruck, dass sie ihren Sohn nicht gerne loslassen möchte, d.h. es ablehne, dass der Sohn auswärts schlafe und weit weg von ihr sei (Vi-act. 074). Auch die Mitarbeiterin der L.________ Beratungsstelle äusserte am 7. März 2019 den Eindruck, dass der Mutter die Ablösung von ihrem Sohn schwerfalle (Vi-act. 075). 2.9 Am 27. März 2019 informierte die Mutter die Vorinstanz, dass sie für den bevorstehenden Spitalaufenthalt eine Betreuungslösung mit ihrer Schwester gefunden habe. Es sei klar, dass der Sohn noch ein Jahr das P.________ besuchen werde. Für die weitere berufliche Zukunft seien ihr Prospekte von verschiedenen Institutionen zugestellt worden, welche sie nun prüfen werde. Sie schliesse es auch nicht aus, dass sie (und der Sohn) wegen eines Ausbildungsplatzes umziehen könnten. Ab 1. Mai 2019 könne sie voraussichtlich eine Teilzeitstelle "beim M.________" antreten. Was eine Beistandschaft anbelangt, könne sie sich eine solche Massnahme auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit vorstellen (Vi-act. 078). 2.10 Die zuständige Schulpsychologin führte am 4. April 2019 gegenüber der Vorinstanz u.a. aus, dass sie die Mutter "als anspruchsvoll erlebt" habe. Die Mutter habe eine verzerrte Wahrnehmung und erkenne die Realität um ihren beeinträchtigten Sohn nicht richtig. Man merke auch, dass sie nicht angemessen mit ihm interagiere. Die Beziehung sei symbiotisch und sie könne den Sohn nicht loslassen. Die Mutter fühle sich demzufolge auch schnell angegriffen in ihrer Mutterrolle. Eine gezielte Förderung des Sohnes sei sehr wichtig, was nur dann erfolgen könne, wenn die Mutter eine entsprechende Entlastung bzw. Unterstützung in der Betreuung erhalte. Zusammenfassend unterstützte die Schulpsychologin die Errichtung einer Beistandschaft zur Vertretung der Interessen des Sohnes und Unterstützung der Mutter sowie als vertrauensbildende Massnahme (Vi-act. 081). 2.11 In der Folge wurden weitere Betreuungsmöglichkeiten abgeklärt (Viact. 082 bis 085). Eine Rückfrage vom 16. April 2019 beim Netzwerk Familie ergab, dass voraussichtlich ein Platz bei einer Familie in Aussicht sei (Vi-act. 087). Am 30. April 2019 teilte die Mutter der Vorinstanz telefonisch mit, dass sie eine befristete Stelle im Hotel H.________ in G.________ erhalten habe. Für die Wochenendbetreuungen habe sie keine dauerhafte Lösung; das Netzwerk Familie habe abgesagt. Sie überlege sich die Möglichkeit einer Betreuung aus Serbien mit Touristenvisum (Vi-act. 103).
8 2.12 Am 9. Mai 2019 vereinbarte die zuständige Mitarbeiterin der Vorinstanz für den 17. Mai 2019 einen provisorischen Besichtigungstermin in einer Einrichtung in Q.________ (um abzuklären, ob der Sohn in die Gruppe passe, vgl. Vi-act. 119). Aufgrund einer Terminkollision ersuchte die Mutter um eine Verschiebung des Besichtigungstermins (Vi-act. 120). 2.13 Am 13. Mai 2019 teilte die zuständige Mitarbeiterin von K.________ Innerschwyz der Vorinstanz mit, dass aktuell keine Betreuung durch K.________ erfolge. Am 29./30.06.2019 sei noch ein Platz frei für ein Entlastungswochenende (Ping-Pong Wochenende, Vi-act. 124). 2.14 Gemäss telefonischer Mitteilung vom 17. Mai 2019 konnte K.________ für den Samstag einen Platz bei einer Familie in E.________ finden; zudem wurde nochmals ein sog. Ping-Pong-Wochenende sowie das Ferienpass-Angebot des Kinderzirkus N.________ (speziell für Kinder mit einer Beeinträchtigung) empfohlen (Vi-act. 130 bis 139). Ebenfalls am 17. Mai 2019 besuchten die beiden Beschwerdeführer (Mutter und Sohn) eine Einrichtung in Q.________ (Vi-act. 140). Am 20. Mai 2019 sagte die Mutter den angebotenen Schnupperaufenthalt in der Einrichtung in Q.________ ab (mit der Begründung, ihr Sohn wolle nicht dorthin; er sei ängstlich). Zudem beschwerte sich die Mutter gegenüber der Vorinstanz über die Mitarbeiterin von K.________, welche ihr die Ping-Pong-Wochenenden sowie weitere Angebote aufzwingen wolle. Die Mutter erklärte, sie wolle eine konstante Betreuung für ihren Sohn bzw. am liebsten jemanden aus ihrer Familie aus Serbien (Vi-act. 141). 2.15 Nachdem die Mitarbeiterin der Vorinstanz der Mutter am 21. Mai 2019 die Absicht zur Errichtung einer Beistandschaft erklärt hatte, beklagte sich die Mutter erneut "über das mangelnde Verständnis der Fürsorgebehörde, Sozialberatung und Frau … von der K.________ für ihre Situation" (Vi-act. 142). 2.16 Am verschobenen Anhörungstermin vom 23. Mai 2019 kam die Mutter ohne ihren Sohn, weshalb die Anhörung des Sohnes nicht durchgeführt werden konnte. Die Reaktion der Mutter wurde von der Vorinstanz in einer Aktennotiz wie folgt festgehalten (Vi-act. 144): Frau ... ist am Empfang sehr aufgebracht und sagt, sie habe überall Termine und Druck, sie könne nicht mehr, alles sei zu viel für sie. Ich erkläre ihr den Inhalt und Zweck der Anhörung. Ich frage, wieso sie nicht mit ihrem Sohn … gekommen sei, wie es abgemacht gewesen sei (…). Frau … sagt, … [= Sohn] sei im Bus nach Hause. Sie wolle nicht, dass man ihr … [= Sohn] wegnehme. (…)
9 2.17 Am 17. Juni 2019 konnte dann bei der Vorinstanz die Anhörung mit Mutter und Sohn stattfinden. Die Mutter erläuterte, dass sie ihre Cousine aus Serbien organisiert habe, welche ihren Sohn betreue. Diese Cousine habe ein Touristenvisum. Wenn die Cousine zurück müsse, komme eine andere Verwandte aus Serbien, um den Sohn weiter zu betreuen. Des Weiteren erklärte die Mutter, dass sie keine Beistandschaft möchte, sie könne alles alleine bewältigen. Es brauche die KESB nicht (vgl. Vi-act. 151). 3.1 Eine gerichtliche Würdigung der vorstehenden Ausführungen und Angaben zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 2 in anerkennenswerter und verdienstvoller Weise sich als Mutter um ihren behinderten Sohn kümmert. Nicht zu übersehen ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter, welche zusätzlich von der Fürsorgebehörde angehalten wird, eine Teilerwerbstätigkeit auszuüben, (in nachvollziehbarer Weise) Mühe hat, allen Anforderungen gerecht zu werden. Eine solche (mindestens teilweise bzw. zeitweise auftretende) Überforderungssituation und ungünstige bzw. nachteilige Verhaltensweisen der Mutter auf Unterstützungsangebote wurde nicht nur von der Vorinstanz festgestellt, sondern auch von anderen involvierten Fachpersonen bzw. Fachstellen angesprochen (vgl. oben, Erw. 2.4 = Einschätzung der Mitarbeiterin der Sozialberatung; Erw. 2.5 = Einschätzung der Mitarbeiterin des Entlastungsdienstes; Erw. 2.6 = Einschätzung der für Schulsozialarbeit zuständigen Mitarbeiterin am P.________; Erw. 2.8 in fine = Einschätzung der Mitarbeiterin der L.________- Beratungsstelle; Erw. 2.10 = Einschätzung der Schulpsychologin; Erw. 2.14 = Ablehnung eines Schnupperangebotes und von Entlastungswochenenden durch die Mutter; Erw. 2.16, wonach die Mutter selber geltend machte, "sie könne nicht mehr, alles sei zu viel für sie"). 3.2 In der vorliegenden Beschwerde wird insbesondere verkannt, dass es im angefochtenen Beschluss nicht allein um die Sicherstellung einer adäquaten Betreuung des beeinträchtigen Sohnes geht, sondern insbesondere auch darum, im Sinne eines Case-Managements die Zusammenarbeit mit den involvierten Stellen zu koordinieren und zu begleiten (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 lit. d des angefochtenen Beschlusses). Weshalb die Mutter ein solches Unterstützungsangebot nicht annehmen sollte, ist aus objektiver Sicht nicht einzusehen, zumal es nicht um die eigenen Vorstellungen der alleinerziehenden Mutter geht, sondern um das Kindswohl des Sohnes, welches auch eine optimale Förderung im Hinblick auf die in Frage kommende berufliche Ausbildung miteinschliesst. Es ist beim beeinträchtigten Sohn rechtzeitig zu klären, wie es nach dem aktuellen Schuljahr im P.________ weitergehen soll, wobei diesbezüglich verschiedene Stellen in-
10 volviert sind (nebst P.________ und Schulsozialarbeit, Schulpsychologin, Therapeuten, IV-Stelle, Sozialberatung, Fürsorgebehörde etc.). Dass eine (fachlich ausgebildete) Beistandsperson die Mutter bei der Koordination dieser involvierten Fachstellen sinnvoll unterstützen kann, wird in der vorliegenden Beschwerde (zu Recht) nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt erst recht, als die nicht in der Schweiz aufgewachsene Mutter (vgl. Vi-act. 099) mit den zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Möglichkeiten noch wenig vertraut erscheint. Abgesehen davon ist den Akten zu entnehmen, dass die Mutter bei involvierten Fachpersonen - unabhängig voneinander - den Eindruck erweckte, die Bedürfnisse ihres Sohnes nicht immer hinreichend erkennen und darauf adäquat reagieren zu können (vgl. oben Erw. 2.4, 2.5, 2.6., 2.10). Sodann zeigte sie wenig Bereitschaft, auf Schnupperangebote einzugehen und abzuwarten, wie ihr Sohn darauf reagiert. Mit der Begründung, dass ihr Sohn ängstlich sei und deswegen versuchsweise angebotene Unterstützungsangebote gar nicht erprobt, verbaut die Mutter allfällige Chancen für eine wünschenswerte Weiterentwicklung des Sohnes (vgl. Erw. 2.14). 3.3 Sodann ist zu betonen, dass die vorübergehend aus Serbien angereiste Cousine (sowie später andere Verwandte aus Serbien) die Mutter im Hinblick auf die anstehende Zusammenarbeit mit den involvierten Stellen offenkundig nicht unterstützen können, weil sie (die Cousine und die Verwandten aus Serbien) mit dem schweizerischen System und den vorhandenen Einrichtungen offenkundig nicht vertraut sind. Abgesehen davon ist zu erwähnen, dass die von der Mutter gewünschte Kontinuität in der Betreuung des Sohnes (siehe oben, Erw. 2.4 in fine sowie Erw. 2.14 in fine) durch ständig wechselnde Verwandte aus Serbien nicht gewährleistet werden könnte. Zudem ist es sehr fraglich, ob mit (nicht entsprechend ausgebildeten) Verwandten aus Serbien der Sohn hinreichend in seiner Entwicklung gefördert wird, wie dies von den Fachpersonen empfohlen wurde (vgl. Erw. 2.6 in fine; Erw. 2.10). 3.4 Was den Einwand in der Beschwerde anbelangt, es sei in keiner Weise erstellt, dass der beeinträchtigte Sohn regelmässig nicht betreut worden sei, ist auf die vom Sohn verursachten Sachbeschädigungen (mit Feuer) in Kirchenräumen hinzuweisen, wobei der letzte Vorfall (an einem Samstag) etwas mehr als zehn Monate zurückliegt. Weshalb sich dies nicht wiederholen könnte, wenn der Sohn länger alleine gelassen würde, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Allein mit der Behauptung in der Beschwerde (S. 3), wonach der Sohn "einige Stunden sich selber überlassen werden" könne, wird das Risiko von neuen Sachbeschädigungen (mit einem gegebenenfalls neu entfachten Feuer) nicht aus der Welt geschaffen. Im Übrigen ist hier die Einschätzung der involvierten Stellen
11 anzurechnen, wonach eine regelmässige Betreuung und Begleitung als geboten erachtet wird (vgl. oben, Erw. 2.5; Erw. 2.6). 4. Im Lichte all dieser dargelegten Aspekte ist es entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss die angeführten Massnahmen angeordnet hat. Zu betonen ist, dass der Vorinstanz in solchen Angelegenheiten praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist, welcher im konkreten Fall nicht überschritten worden ist. Sodann verhält es sich so, dass im weiteren Verlauf gestützt auf die fortlaufenden neuen Erkenntnisse und der weiteren Entwicklung des Sohnes gegebenenfalls eine Anpassung der Massnahme erfolgen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Fokus der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Vorkehren auf die Unterstützung der Mutter in der anspruchsvollen Betreuung und Begleitung des beeinträchtigen Sohnes gerichtet ist. Soweit die Beschwerdeführerin diese Unterstützungsmassnahmen konstruktiv annimmt - was auch im wohlverstandenen Interesse des Sohnes liegt - kann dadurch grundsätzlich die Begleitung und angestrebte weitere Entwicklung des Sohnes gefördert werden, wozu schliesslich auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer(in) beitragen kann, indem er den Mandanten die Zielrichtung der betreffenden Massnahmen nochmals aufzeigt. 5. Für das vorliegende Verfahren werden in Anbetracht der konkreten Umstände keine gerichtlichen Verfahrenskosten erhoben. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind gegeben, zumal hinsichtlich der Bedürftigkeit anzurechnen ist, dass die aktuelle Teilzeitstelle der Mutter befristet und nach der Aktenlage noch keine andere Stelle zugesichert ist. Das Anwaltshonorar richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Anbetracht all dieser Aspekte wird das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verfahren vor Verwaltungsgericht auf insgesamt Fr. 1'200.-- festgelegt.
12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt lic.iur. C.________ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 1'200.-- zugesprochen. Die Beschwerdeführer haben dieses Honorar dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheids in der Lage sind (§ 75 Abs. 3 VRP). 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Vertreter der Beschwerdeführer (2/R) - die Vorinstanz (2/EB, für sich und die eingesetzte Beiständin) - das Departement des Innern (z.K.) - sowie im Dispositiv an das Amt für Migration (Postfach 454). Schwyz, 25. September 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. Oktober 2019