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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.10.2019 III 2019 139

14 ottobre 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,832 parole·~14 min·2

Riassunto

Strassenverkehrsrecht (Annullierung des Führerausweises auf Probe) | Strassenverkehrsrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 139 Entscheid vom 14. Oktober 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, B.________, , gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (SVG; Annullierung des Führerausweises auf Probe)

2 Sachverhalt: A. Am 26. Dezember 2018 nahm die Kantonspolizei Schwyz A.________ (geboren am A.________ 1998) den Führerausweis vorläufig ab mit der Begründung, dass er einen Personenwagen gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts krass missachtet habe (vgl. Vi-act. 1). B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 untersagte das Verkehrsamt A.________ das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F, mit Ausnahme der Kategorien G und M, wobei dazu was folgt vermerkt wurde (vgl. Vi-act. 3): Sie sind berechtigt, während der Entzugsdauer folgende Motorfahrzeuge zu lenken: Kategorie G: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge (nur für landwirtschaftliche Zwecke) Kategorie M: Motorfahrräder (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit = 30 km/h) C. Mit Verfügung vom 5. April 2019 setzte das Verkehrsamt für den Vorfall vom 26. Dezember 2018 die Dauer des Führerausweisentzuges auf sechs Monate fest (gerechnet ab 26.12.2018) und verlängerte die Probezeit des Führerausweises auf Probe um ein Jahr. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass A.________ am 26. Dezember 2018 einen Personenwagen von … nach D.________ gelenkt und dabei ausserorts auf Höhe der Industrie … ein ziviles Polizeifahrzeug mit ca. 100 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überholt habe. Während der Nachfahrt sei durch die Polizei ein Video erstellt worden, in welchem ersichtlich sei, wie A.________ innerorts in D.________ (…) weiterhin mit ca. 100 km/h gefahren sei, obschon dort eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gelte. Auf Höhe der Signalisation "50 km/h generell" an der E.________ bis auf Höhe des Restaurants … sei er weiterhin mit ca. 100 km/h gefahren. Dort habe er erstmals das Bremspedal getätigt und die Fahrt verlangsamt. Auf Höhe der …-Filiale an der …strasse habe die Polizei die Matrix "Stop Polizei" eingeschaltet und ihn aufgefordert, anzuhalten. Dabei habe er mehrere "Schlenker" gemacht und er habe mehrfach die Leitlinie befahren, weil er während der Fahrt den Sicherheitsgurt angelegt habe, was durch die Heckscheibe des Personenwagens deutlich zu erkennen gewesen sei. Es handle sich dabei um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (vgl. Vi-act. 4). D. Am 3. Juli 2019 verfügte das Verkehrsamt gegenüber A.________ was folgt (Vi-act. 18): 1. In Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. c und Art. 15a Abs. 4 SVG (SR 741.01) und Art. 35a VZV (SR 741.51) wird Ihr Führerausweis auf Probe annulliert bzw. die Spezialkategorien F, G und M entzogen. Das Führen von Motorfahrzeugen aller

3 Kategorien und Unterkategorien ist Ihnen seit dem 30.04.2019 untersagt. Zudem ist Ihnen ab dem 30.04.2019 das Lenken von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M während der Dauer des Entzuges untersagt. Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge. 2. Dauer des Entzuges der Spezialkategorien F, G und M: 12 Monate (gesetzliche Mindestentzugsdauer), gerechnet ab 30.04.2019 (Erhalt des rechtlichen Gehörs). 3. Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung, d.h. ab 06.04.2020 bzw. ab 30.04.2020 (Wiedererteilung Führerausweise der Spezialkategorien F, G und M) und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht und nicht älter als drei Monate ist (Art. 15a Abs. 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VZV). 4. (…) 5. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 36 und 42 Abs. 2 VRP, SRSZ 234.110). Die Annullierung des Führerausweises auf Probe sowie der Entzug des Führerausweises der Spezialkategorien F, G und M wurde vom Verkehrsamt damit begründet, dass A.________ am 6. April 2019 auf der E.________ in D.________ einen landwirtschaftlichen Motorkarren auf einer nicht landwirtschaftlichen Fahrt gelenkt habe. Da sein Führerausweis auf Probe inkl. der Spezialkategorie F gemäss der Verfügung vom 5. April 2019 seit dem 26. Dezember 2018 entzogen sei, habe er das Fahrzeug trotz Entzug des Führerausweises gelenkt. Bei der Befragung der Polizei am 19. April 2019 auf dem Polizeiposten …, zu welcher er ebenfalls mit dem landwirtschaftlichen Fahrzeug trotz Entzug des Führerausweises gefahren sei (erneute nicht landwirtschaftliche Fahrt), habe er angegeben, das Fahrzeug bereits vorher für nicht landwirtschaftliche Fahrten benützt zu haben. Bei der Verkehrskontrolle vom 6. April 2019 wurde zudem festgestellt, dass er den landwirtschaftlichen Motorkarren mit teils stark vereisten Seitenscheiben und der Frontscheibe gelenkt habe (vgl. Vi-act. 18). E. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 liess A.________ rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz einreichen mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Verkehrsamtes des Kt. Schwyz v. 3. Juli 2019 sei aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. dieselbe wieder herzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. F. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 30. September 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst für eine Dauer von drei Jahren auf Probe erteilt (Art. 15a Abs. 1 SVG). Nach Ablauf erhält der Inhaber den definitiven Führerausweis, wenn er an den vorgeschriebenen Weiterbildungskursen teilgenommen hat (Art. 15a Abs. 2bis und Art. 15b Abs. 2 SVG). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 Satz 1 SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG). Darunter fallen jedenfalls dann, wenn es sich bei der ersten Widerhandlung um einen mittelschweren Fall handelte, auch leichte Fälle gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_67/2014 vom 9.2.2015 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 136 I 345 Erw. 6 S. 348 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_202/2010 vom 1.10.2010). 1.2 Sind die Voraussetzungen von Art. 15a Abs. 4 SVG erfüllt, wird der Ausweis annulliert (Art. 35a Abs. 1 VZV). Mit Blick auf diesen Verfall des Ausweises aus Gründen der Verkehrssicherheit ist der Ausweis grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2013 vom 9.9.2013). Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht (Art. 15a Abs. 5 Satz 1 SVG). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Art. 15a Abs. 6 SVG), wobei die gesamte Ausbildung und sämtliche Prüfungen für den Erwerb des Führerausweises erneut zu absolvieren sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2008 vom 15.5.2009; zit. Urteil 1C_67/2014 vom 9.2.2015 Erw. 2.1 in fine). 1.3 Die Annullierung des Führerausweises auf Probe umfasst grundsätzlich alle Ausweiskategorien und Unterkategorien (Art. 35a Abs. 2 VZV; Urteil des Bundesgerichts 1C_67/2014 vom 9.2.2015 Erw. 2.2 mit Verweis auf BGE 136 I 345 Erw. 4 S. 347). Spezialkategorien können allerdings von der Annullierung des Ausweisentzugs ausgenommen werden, wenn der Ausweisinhaber Gewähr bietet, dass er künftig mit Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen begeht (Art. 35a Abs. 2 zweiter Satz VZV); diesfalls stellt die Zulassungsbehörde einen Führerausweis der Spezialkategorien aus (Art. 35 Abs.

5 3 VZV). Als Spezialkategorien gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 VZV Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h (Kategorie F), landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge (Kategorie G) sowie Motorfahrräder (Kategorie M; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_67/2014 vom 9.2.2015 Erw. 2.2). 2. Im vorliegenden Fall ist die Rechtmässigkeit der Annullierung des Führerausweises auf Probe für alle Ausweiskategorien und Unterkategorien strittig. 2.1.1 Als Ausgangslage ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2018 innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von teilweise 60 km/h und teilweise 50 km/h mit rund 100 km/h massiv überschritten hat, weshalb ihm die Kantonspolizei unmittelbar nach dem Vorfall den Führerausweis auf Probe vorläufig abgenommen hat (Vi-act. 1). Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz darum, dass ihm wenigstens die Bewilligung zum Lenken von Fahrzeugen der Kategorien G und M zu erteilen sei (vgl. den entsprechenden Vermerk in Vi-act. 2 = vorinstanzliche Einräumung des rechtlichen Gehörs). Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 hat die Vorinstanz dem Begehren des Beschwerdeführers stattgegeben und ihn für berechtigt erklärt, während der (laufenden) Entzugsdauer Motorfahrzeuge der Kategorie G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge) und der Kategorie M (Motorfahrräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h) zu lenken. Das Führen von Motorfahrzeugen aller übrigen Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F wurde ihm ausdrücklich untersagt (Vi-act. 3). Nachdem bei der Kategorie G ausdrücklich hervorgehoben wurde, dass während der Entzugsdauer landwirtschaftliche Motorfahrzeuge nur für landwirtschaftliche Zwecke gelenkt werden dürfen, musste der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen, dass er während der Entzugsdauer (welche in der Verfügung vom 23. Januar 2019 noch nicht abschliessend festgelegt worden war) keine landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge für nicht landwirtschaftliche Fahrten lenken durfte. 2.1.2 Art. 86 Abs. 1 VRV sieht vor, dass mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern (landwirtschaftliche Fahrzeuge) auf öffentlichen Strassen nur landwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, nämlich Gütertransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes (lit. a),

6 Überführungsfahrten von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle oder bei der Anschaffung und zum Unterhalt der Fahrzeuge u. dgl. (lit. b) oder Personentransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes (lit. c). Fahrten, die mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes zusammenhängen, sind Fahrten zwischen den verschiedenen Teilen des Betriebes, namentlich zwischen Hof und Feld und Wald (Art. 87 Abs. 1 VRV). Weitere Fahrten, welche zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes gehören, werden in Art. 87 Abs. 2 und 3 VRV genannt, spielen vorliegend jedoch keine Rolle. 2.2 Die seit der am 26. Dezember 2018 von der Polizei vorgenommenen Abnahme des Führerausweises auf Probe laufende Entzugsdauer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. April 2019 auf sechs Monate bis 25. Juni 2019 befristet, wobei erneut festgehalten wurde, dass der Verfügungsadressat während der Entzugsdauer landwirtschaftliche Motorfahrzeuge nur für landwirtschaftliche Zwecke lenken dürfe. Abgesehen davon machte die Vorinstanz den Verfügungsadressaten ausdrücklich noch auf Art. 15a Abs. 4 SVG aufmerksam, wonach der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung verfalle, die zum Entzug des Führerausweises führe (vgl. Vi-act. 4). 2.3.1 Am 6. April 2019 (Samstag) wurde der Beschwerdeführer um 07.03 Uhr morgens in D.________ von der Polizei kontrolliert, als er einen landwirtschaftlichen Motorkarren mit teilweise stark vereisten Front- und Seitenscheiben lenkte. Nachdem der Beschwerdeführer sinngemäss auf eine dringliche Fahrt wegen einer "gebärenden Kuh" hinwies, wurde die polizeiliche Einvernahme auf den nächsten Tag verschoben. Dabei erklärte der Beschwerdeführer unter anderem sinngemäss, dass ihn seine Mutter telefonisch aufgefordert habe, zum Stall zu kommen um mitzuhelfen, weshalb er "von der … in D.________ nach Hause fahren wollte" (vgl. Vi-act. 5). 2.3.2 Nach Kenntnisnahme des Polizeirapports zweifelte der zuständige Mitarbeiter der Vorinstanz daran, ob der Beschwerdeführer das betreffende landwirtschaftliche Fahrzeug nur für landwirtschaftliche Zwecke lenkte ("zu welchem Zweck befand sich das landwirtschaftliche Fahrzeug beim Wohnhaus …?). Deswegen ersuchte die Vorinstanz die Kantonspolizei, den Beschwerdeführer nochmals zu seinen Fahrten während der Entzugsdauer zu befragen (vgl. Vi-act. 6). 2.3.3 Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei zu einer erneuten Einvernahme zum Hauptposten in … aufgeboten. Zur Bewältigung der

7 Wegstrecke zur Einvernahme vom 19. April 2019 in Einsiedeln lenkte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den betreffenden landwirtschaftlichen Motorkarren, obwohl es sich dabei offenkundig nicht um eine Fahrt für landwirtschaftliche Zwecke handelte. 2.3.4 Zudem sagte der Beschwerdeführer aus, dass seine Freundin im Wohnhaus an der … wohne und dass er am Vorabend des 6. April 2019 den landwirtschaftlichen Karren an der … parkiert habe, weil er in der Nacht vom 6. auf den 7. April 2019 in der Wohnung der Freundin geschlafen habe. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer am Abend des 6. April 2019 bei der Fahrt zur Wohnung der Freundin ebenfalls aus privaten Gründen (und nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken) das betreffende Fahrzeug gelenkt hat. 2.3.5 Sodann beantwortete der Beschwerdeführer, welcher seit August 2018 als Stahlbaumonteur in … (ZH) arbeitet (vgl. Vi-act. 7/ Anhang, S. 3) weitere Fragen bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2019 wie folgt (vgl. Vi-act. 7): Frage-15 Der landwirtschaftliche Motorkarren SZ C.________wird des Öfteren auf dem Parkplatz des Sportplatzes F.________ in F.________ gesehen. Weshalb parkiert der landwirtschaftliche Motorkarren dort? Ich werde seit dem Dienstag, 16.04.2019 in F.________ von meinem Bruder abgeholt, welcher in … wohnhaft ist. Der andere Mitarbeiter hatte einen Unfall, weshalb ich nicht mehr mit ihm mitfahren konnte. Frage-16 Welche Fahrten dürfen Sie mit dem landwirtschaftlichen Motorkarren SZ 2104 durchführen? Ich weiss, dass ich die Nummer nur für landwirtschaftliche Fahrten hätte gebrauchen dürfen. Es gab keine andere Lösung, weil [ich] am Morgen so früh arbeiten gehen muss. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer mehrfach das betreffende Fahrzeug für private bzw. berufliche Zwecke als Stahlbaumonteur lenkte, obwohl er gegenüber der Kantonspolizei zugab zu wissen, dass er das Fahrzeug nur für landwirtschaftliche Zwecke hätte lenken dürfen. 2.4 Im Lichte dieses nach der Aktenlage mehrfach erstellten Lenkens eines Fahrzeuges für offenkundig nicht landwirtschaftliche Zwecke, obwohl er nach dem Gesagten damals Motorfahrzeuge der Kategorie G für ausschliesslich landwirtschaftliche Zwecke (bzw. Motorfahrräder der Kategorie M) lenken durfte, hat der Beschwerdeführer zusätzlich eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG begangen. Diese zweite Widerhandlung hat nach Art. 15a Abs. 4 SVG zur gesetzlichen Folge, dass der Führerausweis auf Probe verfällt. Bei dieser Sachlage kann schliesslich offen bleiben, ob der Beschwerdeführer mit

8 der so genannten "Guckloch-Fahrt" vom 6. April 2019 eine dritte Widerhandlung begangen hat, welche ebenfalls zu einem Ausweisentzug führen würde. 3. Aus diesen dargelegten Gründen gibt die angefochtene Verfügung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Anlass zur Beanstandung. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. Unglaubwürdig und unbelegt ist die Behauptung in der Beschwerdeschrift (S. 6), dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2019, welche um 08.00 Uhr begann, auf der Fahrt zum landwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels im Bezirk …(G.________, offenbar …) gewesen sei. Eine solche Fahrtstrecke mit einem auf 30 km/h limitierten landwirtschaftlichen Motorfahrzeug nach der rund einstündigen Einvernahme nach G.________ (zwischen …) macht grundsätzlich keinen Sinn, zumal wenn man noch den langen Rückweg nach D.________ in Betracht zieht. Unbehelflich sind namentlich auch die nachträglichen Versuche, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2019 (insbesondere zu den Fragen 15 und 16) zu relativieren. Diesbezüglich ist den ersten Angaben des Beschwerdeführers (wonach er das betreffende Fahrzeug für Fahrten nach F.________ benutzte, um dort von seinem Bruder für die nichtlandwirtschafte Berufstätigkeit als Stahlbaumonteur abgeholt zu werden) grundsätzlich mehr Gewicht beizumessen als dem nachträglichen Versuch, diese Fahrten einem landwirtschaftlichen Kontext zuzuordnen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auf seine klare Antwort zur Frage 16 zu behaften (siehe vorstehend, Erw. 2.3.5). Ferner kann der Beschwerdeführer auch aus seiner Eingabe vom 30. September 2019 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nicht zu hören ist namentlich die Argumentation, dass ein "pragmatisch-vernünftiger Beurteilungsansatz in Anwendung zu bringen" sei. Fahrten zur Wohnung der Freundin oder zum Abholungsort für den Arbeitsweg als Stahlbaumonteur sind unter keinen Umständen "als landwirtschaftlich bedingte Fahrten" zu qualifizieren. Im Übrigen ist hier auch nicht von Relevanz, wann dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 5. April 2019 zur Kenntnis gelangte, da er seit der polizeilichen Abnahme des Führerausweises (am 26.12.2018) sowie der Verfügung vom 23. Januar 2019 bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wusste, dass er für private und berufliche (nicht landwirtschaftliche) Zwecke keine Motorfahrzeuge mehr lenken durfte. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (inkl. Kopie der Eingabe des Bf vom 30.9.2019) - und das Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern/ A). Schwyz, 14. Oktober 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. Oktober 2019

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