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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.10.2019 III 2019 112

28 ottobre 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,435 parole·~17 min·2

Riassunto

Niederlassung / Einwohnerkontrolle | Verschiedenes

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 112 Entscheid vom 28. Oktober 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen 1. Bezirksrat C.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Niederlassung / Einwohnerkontrolle

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1948) ist am 1. Februar 2015 von der Gemeinde D.________ in den Bezirk C.________ umgezogen, zunächst in eine Wohnung an der E.________ (Strasse) in C.________, welche damals auch von ihrem Sohn F.________ und dessen Lebenspartnerin G.________ (mit dem gemeinsamen Kind H.________, geb. ________2009) bewohnt wurde. Am 19. Februar 2015 hat sich A.________ beim Einwohneramt C.________ angemeldet. Nach der Geburt eines weiteren Kindes (I.________, geb. ________2017) ist F.________ per 1. Dezember 2017 mit seiner Partnerin und den Kindern in eine andere Wohnung (an der J.________ [Strasse]) umgezogen. Bei der Mitteilung der Adressänderung teilte die Partnerin von F.________ der Mitarbeiterin des kommunalen Einwohneramtes nach der Aktenlage sinngemäss mit, dass A.________ nicht an die J.________ umziehe, keine eigene Wohnung in der Schweiz habe und mehrheitlich in Italien lebe. Daraufhin forderte das kommunale Einwohneramt mit Schreiben vom 9. Februar 2018 A.________ auf, sich bis 28. Februar 2018 abzumelden und den Heimatschein abzuholen. Am 22. Februar 2018 erschien A.________ am Schalter des Einwohneramtes und erklärte sinngemäss, sie sei zwar oft in Italien, beabsichtige aber nicht, sich abzumelden, zumal sie ausschliesslich von Ärzten in der Schweiz betreut bzw. behandelt werde. Sodann liess sie bei der Schweizerischen Post mit Wirkung ab 24. Februar 2018 einen Nachsendeauftrag an folgende neue Adresse einrichten: "A.________, c/o K.________, L.________ (Strasse), C.________"). Mit Schreiben vom 7. März 2018 (adressiert an die Wohnadresse des Sohnes) forderte das Einwohneramt A.________ erneut auf, bis zum 23. März 2018 die Abmeldung vorzunehmen sowie den Heimatschein abzuholen. B. Mit Eingabe vom 11. April 2018 an den Bezirksrat C.________ beantragte A.________, das Einwohneramt sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Der Bezirksrat C.________ forderte A.________ mit verfahrensleitendem Beschluss vom 22. August 2018 auf, Unterlagen und Belege zum Nachweis der Niederlassung an der angeführten Adresse an der L.________ einzureichen. Daraufhin reichte A.________ am 28. September 2018 diverse Unterlagen ein, unter anderem eine von K.________ am 26. September 2018 unterzeichnete Erklärung, wonach A.________ bei ihr an der L.________ in Untermiete wohne. C. Mit Beschluss vom 28. November 2018 stellte der Bezirksrat C.________ im Dispositiv fest, dass A.________ ihren Wohnsitz in C.________ aufgegeben

3 habe und dass sie nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus dem Einwohnerregister des Bezirks C.________ zu streichen sowie nach "unbekannt" abzumelden sei. Zudem wurden A.________ Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.-- auferlegt. D. Eine gegen diesen Bezirksratsbeschluss am 16. Januar 2019 von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 334/2019 vom 14. Mai 2019 abgewiesen, wobei die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt wurden (= Dispositiv-Ziffer 2). In Dispositiv-Ziffer 3 lehnte es der Regierungsrat ab, eine Parteientschädigung zuzusprechen. E. Gegen diesen am 22. Mai 2019 eingegangenen RRB liess A.________ rechtzeitig am 11. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Regierungsratsentscheides vom 14. Mai 2019 seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass A.________ ihren Wohnsitz in C.________ hat. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Einen gleichlautenden Antrag stellte der Bezirksrat in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2019. Zu diesen Vernehmlassungen äusserte sich die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 4. September 2019, mit welcher Belege für Bargeldbezüge von ihrer Hausbank im Jahre 2018 nachgereicht wurden. Weitere Eingaben folgten am 11. September 2019 vom Sicherheitsdepartement sowie von der Beschwerdeführerin am 20. und am 25. September 2019. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Wie der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beschwerdeführerin im Einwohnerregister des Bezirkes C.________ weiterhin noch als niedergelassen eingetragen sein kann (oder nicht). Die Gesetzmässigkeit der zugrundeliegenden Verfügung (hier des Beschlusses des Bezirksrates vom 28.11.2018) beurteilt sich nach langjähriger Praxis regelmässig nach dem Sachverhalt, wie er sich zur Zeit des Verfügungserlasses verwirklicht hat. Später aufgetretene Tatsachen sind grundsätzlich insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit-

4 punkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (siehe statt vieler bereits VGE 28/97 vom 1.10.1997 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen, Prot. S. 1664; VGE 47/96 vom 25.9.1996 Erw. 3a, Prot. S. 875; siehe auch § 57 VRP). 1.2 Im angefochtenen RRB werden die für den vorliegenden Fall massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend angeführt. Es handelt sich auf eidgenössischer Ebene namentlich um das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02). Dieses Gesetz gilt auch für die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister (Art. 2 Abs. 2 lit. a RHG). Beim Einwohnerregister geht es um ein manuell oder elektronisch durch den Kanton oder die Gemeinde geführtes Register, in dem alle Personen erfasst sind, die sich im Kanton oder in der Gemeinde niedergelassen haben oder aufhalten (Art. 3 lit. a RHG). Als Niederlassungsgemeinde gilt die Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in welcher sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat. Jede Person kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben (Art. 3 lit. b RHG). 1.3 Im kantonalen Recht ist auf das Gesetz über das Einwohnermeldewesen (EMG; SRSZ 111.110) hinzuweisen. Das Einwohnermeldewesen bezweckt nach § 1 Abs. 2 EMG, Behörden und Amtsstellen die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten von Personen verfügbar zu machen, die in einer Gemeinde niedergelassen sind oder sich dort aufhalten. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. d EMG führt jede Gemeinde ein Einwohneramt, welches für die elektronische Führung des Einwohnerregisters sorgt. Das Einwohnerregister hat von jeder Person, die sich in der Gemeinde niedergelassen hat oder sich in ihr aufhält, die Daten nach Art. 6 RHG zu enthalten (§ 6 Abs. 1 EMG). Wer in eine Gemeinde zuzieht, in ihr umzieht oder aus ihr wegzieht, hat dies innert 14 Tagen dem Einwohneramt zu melden (§ 10 Abs. 1 EMG). 1.4.1 Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil, politischer Wohnsitz und Sozialhilfewohnsitz mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337ff.). Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der (Spezial-)Wohnsitze nicht (Karl Spüh-

5 ler, a.a.O., S. 341 mit Verweis auf BGE 90 I 28f.). Der Ort der Niederlassung einer Person und ihr zivilrechtlicher Wohnsitz sind für die weit überwiegende Zahl der Einwohner identisch. Gleichwohl handelt es sich um zwei rechtlich verschiedene Begriffe und sie fallen nicht in allen Fällen zusammen. Der zivilrechtliche Wohnsitz besitzt keinen rechtlichen Eigenwert, er hat ausschliesslich funktionale Bedeutung für die Anknüpfung von Zuständigkeiten und wird durch das Gesetz bestimmt, während die Niederlassung ein verfassungsmässiges Recht darstellt, aus dessen Ausübung eine Meldepflicht erwächst. Für den Wohnsitz gelten die Grundsätze der Einheit und der Notwendigkeit, d.h. man kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB), muss aber als Landesbewohner einen solchen haben. Fehlt es an einem tatsächlichen Wohnsitz, so sorgen gesetzliche Fiktionen für Ersatz (Art. 24 ZGB; vgl. auch VGE III 2015 68 vom 24.9.2015 Erw. 6.2). 1.4.2 Für die Niederlassung kommt es auf das tatsächliche Wohnen an. Nicht subjektive Wünsche oder Motive hinsichtlich der Verbundenheit mit einem Ort sind massgebend, sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person muss sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Eine fiktiv fortbestehende Niederlassung, vergleichbar dem fortbestehenden Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB sieht die Rechtsordnung nicht vor. Niederlassung und polizeiliche Anmeldung gelten in der Verwaltungspraxis als Indiz für den zivilrechtlichen Wohnsitz und in der Folge z.B. für das Steuerdomizil, für den Unterstützungswohnsitz und für den politischen Wohnsitz. Da es sich aber nur um ein Indiz handelt, das für die sachlich zuständigen Organe nicht bindend ist und aufgrund spezieller Prüfung anders beurteilt werden kann, begründet die Niederlassung für sich allein weder den zivilrechtlichen Wohnsitz noch das Steuer- oder Stimmrechtsdomizil. Aufgabe der Einwohnerkontrollämter ist es deshalb, in allen eindeutigen Fällen durch Entgegennahme, Verweigerung oder Beharren auf der Anmeldung zur Niederlassung Klarheit zu schaffen und anderen Amtsstellen die Aufgabenerfüllung zu erleichtern (zit. VGE III 2015 68 vom 24.9.2015 Erw. 6.2, Prot. S. 1925). 1.4.3 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Zur Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit eine handlungsfähige Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat: objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist (vgl.

6 Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar ZGB, Art. 23 N 5 mit weiteren Hinweisen). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird ein Jahr postuliert. Die Absicht, einen Ort später zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus. Ist die objektiv erkennbare Absicht des dauernden Verweilens und der Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts gegeben, so genügt ein Aufenthalt kürzester Dauer zur Begründung eines Wohnsitzes. Ändert sich diese Absicht, so bleibt der einmal erworbene Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen bestehen (vgl. D. Staehelin, in: a.a.O., Art. 23 N 19b und 21). Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt, wo sie das Sozialversicherungsrecht domiziliert sieht und ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt. Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (vgl. D. Staehelin, in: a.a.O., Art. 23 N 23). 1.4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Wohnsitz, die ebenfalls herangezogen werden kann, da sich dieser seinerseits aus Art. 23 ZGB ableitet, genügt für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Da niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann (Art. 23 Abs. 2 ZGB), bleibt der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Nicht entscheidend für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland ist deshalb, wann sich jemand am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat. Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist regelmässig von der betroffenen Person darzulegen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, die zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2013 vom 7.5.2014 Erw. 4.3f.; 2C_452/2012 vom 7.11.2012 Erw. 4.3f., je mit Hinweis auf BGE 138 II 300 Erw. 3.3f.; zit. VGE III 2015 68 vom 24.9.2015 Erw. 6.3). 2.1 Im konkreten Fall bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie nach dem Umzug von der früheren Wohnsitzgemeinde in die Gemeinde der Erstinstanz (mit Anmeldung am 19.2.2015) ins Ausland weggezogen sei und dort ein neues Domizil begründet habe.

7 2.2 Was genau die Beschwerdeführerin gegenüber Mitarbeitern des kommunalen Einwohneramtes am 22. Februar 2018 mündlich erklärte, lässt sich retrospektiv nicht mit Sicherheit feststellen, da weder Tonaufnahmen existieren, noch der genaue Wortlaut des damaligen Gesprächs protokolliert wurde. Unbestritten ist nach der Aktenlage lediglich, dass mehrfache Aufenthalte in Italien erwähnt wurden. Ob mit diesen Ausführungen ein Wegzug nach Italien gemeint war (was sinngemäss dem Standpunkt der Vorinstanzen entspricht), oder zahlreiche Ferienaufenthalte in Italien angesprochen wurden (ohne Aufgabe des Lebensmittelpunktes in der am 19.2.2015 angemeldeten Gemeinde, was sinngemäss der Argumentation der Beschwerdeführerin entspricht), kann hier letztlich offen bleiben, weil eine solche Erklärung für sich allein nicht ausreicht, um für oder gegen eine Niederlassung in der betreffenden Gemeinde zu entscheiden. 2.3 Was die Frage anbelangt, inwiefern sich der (streitige) Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person durch feststellbare Sachverhalte erhärten lässt bzw. durch Dritte erkennbar ist, massen die Vorinstanzen der von der Beschwerdeführerin eingereichten Bescheinigung vom 26. September 2018, wonach die Beschwerdeführerin sich in der betreffenden Wohnung im Rahmen eines Untermietverhältnisses aufhalte, keine relevante Bedeutung zu, da es sich um eine reine Gefälligkeit handeln könne (vgl. zit. RRB, Erw. 4.4). Auch den eingereichten Unterlagen des Krankenversicherers kommt nach Auffassung der Vorinstanzen kein Beweiswert für die strittige Niederlassung zu (vgl. zit. RRB, Erw. 4.5). Sodann hielt der Regierungsrat der Beschwerdeführerin vor, dass sie weitere Dokumente wie beispielsweise Bankauszüge usw., welche für einen Lebensmittelpunkt in der Gemeinde der Erstinstanz sprechen würden, nicht eingereicht habe (vgl. zit. RRB, Erw. 4.6). 2.4.1 Dieser Argumentation der Vorinstanz ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor Gericht eine Zusammenstellung ihrer Aufenthalte in Italien für die Jahre 2017, 2018 und 2019 (bis zur Einreichung der Beschwerde am 11.6.2019) eingereicht hat. Darnach hat die Beschwerdeführerin im Jahre 2017 insgesamt 119 Tage in Italien verbracht, was rund 1/3 des Kalenderjahres beträgt (im Januar 2017: 13 Tage; im März 2017 bis 1. April 2017: 28 Tage; Ende Mai 2017 bis 21. Juli 2017: 54 Tage und im September/Oktober 2017: 24 Tage). Anzufügen ist, dass die Vorinstanzen gemäss dem zugrundeliegenden Beschluss vom 28. November 2018 die Niederlassung der Beschwerdeführerin im Jahre 2017 in der betreffenden Gemeinde nicht in Frage gestellt und mithin anerkannt haben.

8 2.4.2 Für das Folgejahr 2018 hat die Beschwerdeführerin in ihrer Zusammenstellung insgesamt 44 Tage Aufenthalt in Italien geltend gemacht (und zwar vom 6.4.2018 bis 29.4.2018 sowie vom 17.7.2018 bis 7.8.2018, vgl. Bf-act. 4). Diese 44 Tage im Ausland (Italien) werden durch die nachgereichten Bankunterlagen weitgehend dokumentiert, denn die Bancomat-Bargeldbezüge sind ein objektiver Indikator dafür, wo und wann die Beschwerdeführerin für ihren Alltag/ Lebensunterhalt Bargeld benötigte (siehe nachfolgend Erwägung 2.4.3). Abgesehen davon ist die Darstellung in der Beschwerde (Ziff. 13.2) glaubhaft, dass die bald 71-jährige Beschwerdeführerin weder über eine Kreditkarte, noch über ein Abonnement für ein Mobiltelefon verfügt (lediglich Prepaid-Natel). 2.4.3 Den Kontoauszügen der Hausbank der Beschwerdeführerin (diese Bank korrespondiert mit den Angaben in den vorliegenden Steuerunterlagen) ist zu entnehmen, - dass die Beschwerdeführerin im Januar 2018 fünfmal in M.________, N.________ und C.________ Bargeld bezogen hat (keine Bezüge in dieser Zeit im Ausland); - dass sie im Februar 2018 fünfmal in M.________, C.________, O.________ und N.________ Bargeld bezogen hat (keine Bezüge in dieser Zeit im Ausland); - dass sie vom 1. bis 24. März 2018 viermal in N.________ und M.________ Bargeld bezogen sowie am 24. März 2018 zusätzlich 1000 € (offenbar im Hinblick auf die Italienreise im April 2018) bezogen hat; - dass sie im April 2018 (9.4.2018 bis 28.4.2018) fünfmal bei der Banco Popolare und einmal bei der Poste Italiane Euros bezogen hat und am 29. April 2018 wieder Bargeld in der Schweiz (M.________) bezogen hat; - dass sie im Mai 2018 sechsmal in M.________, C.________ und N.________ Bargeld bezogen hat (keine Bezüge in dieser Zeit im Ausland; anzufügen ist, dass der am 2. Mai 2018 bei der Hausbank verbuchte Bezug bei der Banco Popolare einen Euro-Bezug vom 28.4.2018, 11.17 Uhr betrifft); - dass sie im Juni 2018 siebenmal in M.________, C.________ und N.________ Bargeld bezogen hat (keine Bezüge in dieser Zeit im Ausland); - dass sie im Zeitraum vom 5. bis 8. Juli 2018 dreimal in M.________, N.________ und P.________ Bargeld sowie am 8. Juli 2018 zusätzlich 500 € bezogen hat; anschliessend hat sie im Zeitraum vom 13. Juli 2018 bis zum 29. Juli 2018 achtmal Euros von der Banco Popolare bezogen; - dass sie vom 2. bis 7. August 2018 viermal Euros von der Banco Popolare bezogen hat sowie im Zeitraum vom 9. bis 26. August 2018 viermal in C.________ und einmal in Q.________ Bargeld bezogen hat; - dass sie im September 2018 neunmal in M.________, N.________ und O.________ Bargeld bezogen hat (keine Bezüge in dieser Zeit im Ausland); - dass sie im Oktober 2018 achtmal in C.________ und M.________ Bargeld bezogen hat (keine Bezüge in dieser Zeit im Ausland); - dass sie im November 2018 viermal in M.________ und C.________ Bargeld bezogen hat (keine Bezüge in dieser Zeit im Ausland),

9 - und dass sie im Dezember 2018 dreimal Bargeld in N.________ bezogen hat (keine Bezüge in dieser Zeit im Ausland). 3.1 Im Lichte all dieser Angaben ist die vorinstanzliche Argumentation, wonach sinngemäss die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in C.________ aufgegeben habe und ab 1. März 2018 nicht mehr im Einwohnerregister des Bezirks C.________ als niedergelassen eingetragen sein könne, nicht länger haltbar. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb der zugrundeliegende Beschluss vom 28. November 2018 sowie der RRB Nr. 334/2019 vollumfänglich aufgehoben werden. Damit hat die Beschwerdeführerin den Vorinstanzen keine Verfahrenskosten zu entrichten und der von ihr im Verwaltungsbeschwerdeverfahren bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist von der kantonalen Finanzverwaltung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 3.2 Die gerichtlichen Verfahrenskosten werden dem Bezirk C.________ und dem Kanton je zur Hälfte auferlegt. Auf ein Inkasso des den Kanton treffenden Anteils wird verzichtet. 3.3 Diesem Ergebnis entsprechend wird der beanwalteten Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten des Bezirks C.________ und des Kantons zugesprochen, wobei für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren und das gerichtliche Beschwerdeverfahren insgesamt eine pauschale Entschädigung zugesprochen wird. Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- sowie in § 15 für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden eine Bandbreite von Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- vorsieht. Nach § 2 GebTRA werden als Bemessungskriterien insbesondere die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, der Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie der notwendige Zeitaufwand berücksichtigt. Für eine Herabsetzung der Parteientschädigung im konkreten Fall spricht insbesondere, dass der Gang ans Verwaltungsgericht unnötig gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin die in Erwägung 2.4.3 aufgeführten Bargeldbezüge im Jahre 2018 für den Lebensbedarf/ Alltag, welche eindeutig einen überwiegenden Aufenthalt in der Schweiz und einen lediglich gelegentlichen Aufenthalt in Italien untermauern, bereits im Verfahren vor Regierungsrat eingereicht hätte, was ihr nach den konkreten Umständen zumutbar gewesen wäre. Zusammenfassend ist die reduzierte Parteientschädigung für die obsiegende Beschwerdeführerin für beide Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen. Davon hat der Bezirk C.________ Fr. 2'000.-- sowie die kantonale Finanzverwaltung Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrates C.________ vom 28. November 2018 sowie der RRB Nr. 334/2019 vom 14. Mai 2019 werden vollumfänglich aufgehoben. Damit bleibt die Beschwerdeführerin im Einwohnerregister des Bezirks C.________ als Niedergelassene eingetragen. 2.1 Die gerichtlichen Verfahrenskosten werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Bezirk C.________ sowie dem Kanton je zur Hälfte auferlegt. Der Bezirk C.________ hat seinen Anteil von Fr. 450.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Gerichts zu überweisen. Auf das Inkasso des den Kanton treffenden Anteils wird verzichtet. 2.2 Der von der Beschwerdeführerin vor Gericht bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.-- wird ihrem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 2.3 Die kantonale Finanzverwaltung hat den im Verwaltungsbeschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin entrichteten Kostenvorschuss (Fr. 800.--) dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 2.4 Der obsiegenden Beschwerdeführerin wird für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren und das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. Davon hat der Bezirk C.________ Fr. 2'000.-- sowie die kantonale Finanzverwaltung Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

11 4. Zustellung an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Bezirksrat C.________ (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement (mit Hinweis auf Disp.-Ziff. 2.3) - und im Dispositiv an das Departement des Innern, Volkswirtschaftsdepartement (offenbar als Rechnungsführerin gemäss Disp.-Ziff. 6 des aufgehobenen RRB). Schwyz, 28. Oktober 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. Oktober 2019

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III