Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 110 Entscheid vom 29. August 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Bezirksrat Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, 2. Kantonale Steuerverwaltung, Rechtsabteilung, Postfach 1232, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Rechtsverweigerung
2 Sachverhalt: A. Mit Eingaben vom 27. Oktober 2018 ersuchten A.________ und B.________ die Steuerverwaltung Schwyz sowie den Bezirk Einsiedeln, sie von ihren "Steuerpflichten für die Jahre 2016-2018 zu entbinden (…)" (RR-act. I/01 Beilage 5). Am 1. Dezember 2018 reichten sie dem Bezirk eine Kopie ihres Revisionsgesuches und ihrer Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Einsiedeln ein. Es betrifft dies das von A.________ und B.________ beim Kantonsgericht Schwyz eingereichte Gesuch vom 30. November 2018 "um Revision des Beschlusses vom 29. September 2017 in Sachen ZK2 2017 33 und Ausstands- und Ablehnungsgesuch gegen alle Richter, die im Beschluss vom 29. September 2017 genannt sind und Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Einsiedeln" (RR-act. I/01 Beilagen 4 und 7). B. Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 reichten A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine "Unterlassungsklage" gegen den Bezirk Einsiedeln, die Steuerverwaltung Schwyz und das Kantonsgericht Schwyz ein (RR-act. I/01). Sie ersuchten das Verwaltungsgericht, den Bezirk Einsiedeln und die Steuerverwaltung Schwyz sowie das Kantonsgericht zu verpflichten, den Eingang ihrer Schreiben vom 27. Oktober 2018 bzw. 30. November 2018 zu bestätigen und die jeweilige Verfahrensnummer sowie den Bearbeitungsfortschritt mitzuteilen. Am 8. Februar 2019 teilte das Verwaltungsgericht A.________ und B.________ unter Retournierung des Schreibens vom 7. Februar 2019 unter anderem mit, dass das Verwaltungsgericht weder zur Beurteilung der Steuerpflicht noch zur Beurteilung von Revisions- und Ausstandgesuchen, welche Entscheide des Kantonsgerichts bzw. Richter des Kantonsgerichts betreffen, zuständig sei; soweit sie eine Rechtsverweigerung seitens des Bezirks Einsiedeln, seitens der Steuerverwaltung sowie seitens des Kantonsgerichts geltend machen wollten, fehle es dem Verwaltungsgericht ebenfalls an der Zuständigkeit zur Beurteilung. C. Mit Begleitbrief vom 11. Februar 2019 leiteten A.________ und B.________ ihre "Unterlassungsklage" vom 7. Februar 2019 an den Regierungsrat des Kantons Schwyz weiter. Der Rechts- und Beschwerdedienst bestätigte den Eingang am 12. Februar 2019 unter gleichzeitiger Mitteilung, dass das Sicherheitsdepartement für den Regierungsrat das Verfahren VB 26/2019 gegen den Bezirksrat Einsiedeln und die Steuerverwaltung wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung eröffnet habe (RR-act. III/01).
3 D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 300/2019 vom 24. April 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Disp.-Ziff. 1). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3). E. Gegen diesen RRB (Versand am 30.4.2019) erheben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 21. Mai 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses. F. Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 beantragt das Sicherheitsdepartement unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides die Abweisung der Beschwerde. Die kantonale Steuerverwaltung beantragt vernehmlassend am 13. Juni 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Der Bezirksrat liess sich nicht vernehmen. G. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 beantragen die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Kostenvorschussverfügung vom 24. Mai 2019 die unentgeltliche Rechtspflege (URP). Am 15. Juni 2019 reichen sie Unterlagen zur Erlangung der URP ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Regierungsrat hat seinen Entscheid wie folgt begründet: - Auf die im Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 nicht geregelte Rechtsverweigerungsbeschwerde komme kraft des Verweises in § 128 StG das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zur Anwendung (Erw. 1.2). - Die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer Verfügung sei gemäss § 6 Abs. 2 VRP den Verfügungen gleichgestellt. Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde sei daher an die Beschwerdeinstanz zu richten (Erw. 1.3). - Der Regierungsrat sei nicht Rechtsmittelbehörde gegen Anordnungen bzw. Entscheide des Kantonsgerichts oder der Bezirksgerichte. Er sei zudem auch nicht Aufsichtsbehörde über die Gerichtsinstanzen. Soweit sich die Eingabe vom 11. Februar 2019 auf Anordnungen oder Unterlassungen dieser Instanzen beziehe, könne der Regierungsrat mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht eintreten (Erw. 2.1).
4 - Aufgrund der Akten sei unklar, was die Beschwerdeführer mit ihren Gesuchen vom 27. Oktober 2018 vom Bezirksrat und der Steuerverwaltung verlangt hätten. Aus diesem Gesuch gehe hervor, dass die Beschwerdeführer für die genannte Zeitperiode (Jahre 2016-2018) von ihrer Pflicht, Steuern zu begleichen, entbunden werden möchten, was sie mit ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage und einer Diskriminierung durch den Bezirk begründeten. Folglich verlangten sie eine anfechtbare Feststellungsverfügung (Erw. 2.3). - Über Gesuche um Steuerbefreiung oder über Vorbescheide über die subjektive Steuerpflicht erlasse die Veranlagungsbehörde (d.h. die kantonale Steuerverwaltung) eine einsprachefähige Verfügung gemäss § 165 Abs. 1 und 2 StG. Gegen einen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung könne Einsprache erhoben werden; soweit die kantonalen Steuern betroffen seien, seien die Steuerkommission bzw. das Verwaltungsgericht ordentliche Rechtsmittelinstanzen. Dem Regierungsrat komme diesbezüglich keine Rechtsmittelfunktion zu. Bei der direkten Bundessteuer liege die sachliche Zuständigkeit gemäss § 6 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (VVzDBG; SRSZ 171.111) vom 20. Dezember 1994 beim Vorsteher der Steuerverwaltung. Soweit die Beschwerdeführer eine Feststellungsverfügung über ihre Steuerpflicht bzw. einen Steuerhoheitsentscheid vom Bezirk verlangten, sei folglich auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten (Erw. 2.4). - Sei ein Gesuch um Erlass der Steuern betroffen, könne gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung gemäss § 194 Abs. 1 bis 3 StG Beschwerde beim Regierungsrat gemäss dem VRP erhoben werden. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Gesuch vom 27. Oktober 2018 einen Steuererlass von der kantonalen Steuerverwaltung beantragten, sei auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten (Erw. 2.5). - Gegen Entscheide des Bezirksrates sei gemäss § 45 Abs. 1 lit. b VRP die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. Dies gelte auch für die Rechtsverweigerungsbeschwerde, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer einen Steuererlassentscheid oder eine Verfügung über die Steuerhoheit bzw. Steuerpflicht verlangt hätten. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei in Bezug auf den Bezirksrat einzutreten (Erw. 2.6). - Seit Einreichung des Gesuchs vom 27. Oktober 2018 um Entbindung von Steuerpflichten seien bis zur Anhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde höchstens 3 ½ Monate vergangen. Die kantonale Steuerverwaltung und der Bezirk hätten seither, soweit ersichtlich, weder eine anfechtbare Verfügung noch eine Eingangsbestätigung ausgestellt (Erw. 3.2).
5 - Bei den Verfahren vor der kantonalen Steuerverwaltung handle es sich um Massenverwaltungsverfahren. In den meisten Fällen sei mit einer deutlich länger als drei Monate dauernden Bearbeitungszeit zu rechnen. Es habe kein Grund bestanden, das Gesuch der Beschwerdeführer gegenüber anderen Fällen (z.B. Steuerveranlagungsverfügungen) zeitlich zu priorisieren; eine Dringlichkeit sei nicht erkennbar. Zudem verlangten die Beschwerdeführer einen Steuererlass bzw. einen Steuerhoheitsentscheid für einen mehrere Jahre umfassenden Zeitraum, was entsprechend mehr Zeit für die Prüfung bedürfe. Weiter sei es aufgrund der hohen Fallzahlen bei der kantonalen Steuerverwaltung nicht üblich, Eingangsanzeigen auszustellen. Die kantonale Steuerverwaltung habe sich mithin keiner Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung schuldig gemacht. Allerdings müsse die kantonale Steuerverwaltung nun abklären, was die Beschwerdeführer konkret beantragten (Steuererlass oder Steuerhoheitsentscheid) und dann die allenfalls erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vornehmen sowie über das Gesuch entscheiden (Erw. 3.3). - Der Bezirksrat sei unzuständig für die Behandlung von Steuererlassgesuchen und Steuerhoheitsentscheiden. Grundsätzlich müsse eine Behörde, die sich für unzuständig erachte, einen Nichteintretensentscheid fällen. Die Dauer von 3 ½ Monaten sei in einem offensichtlichen Fall wohl als zu lang einzustufen. Sei die Unzuständigkeit - wie vorliegend - derart offensichtlich, dass sie selbst von den Beschwerdeführern ohne weiteres erkannt werden könne, müsse die angegangene Behörde indes keinen Nichteintretensentscheid fällen. Der Bezirksrat habe daher keine Rechtsverweigerung begangen. Es sei ihm jedoch zu empfehlen, inskünftig selbst bei offensichtlicher Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Erw. 3.4). 1.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde zunächst geltend, sie müssten seit 2014 wegen der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung seitens des Bezirks, insbesondere der Schlichtungsbehörde im Mietwesen, des Bezirksgerichts und der kantonalen Staatsanwaltschaft viele ordnungsgemäss angezeigte Missstände und Straftaten dulden. Es gebe keine Zweifel, dass diese Behörden und Gerichte der Aufsicht des Regierungsrates unterstünden. Der Regierungsrat konzentriere sich im angefochtenen Entscheid nur auf die Rechtsverweigerung seitens der Steuerverwaltung. Im Weiteren beschweren sich die Beschwerdeführer konkret einerseits über die Fürsorgebehörde Einsiedeln, welche die Miete nicht übernommen habe, weshalb in der Folge die Wohnung gekündigt worden sei. Anderseits rügen sie ein angeblich rechtswidriges Verhalten der Schlichtungsbehörde bzw. deren stellvertreten-
6 den Präsidentin. Für eine handlungs- und prozessunfähige Partei sei eine Klagebewilligung ausgestellt worden. Durch Nötigung, Drohung, Erpressung und allgemeine Korruption seien sie im Rahmen einer wilden Mietausweisung zum Verlassen der Mietwohnung gezwungen worden. Das Bezirksgericht sei mit seinen Ausweisungsbeschlüssen schliesslich vor dem Kantonsgericht unterlegen. Mit ihren Strafanzeigen hätten sie die erfolgte wilde Mietausweisung und alles damit Zusammenhängende verhindern wollen. Die kantonale Staatsanwaltschaft habe jedoch nichts gegen die verzeigten Straftäter unternommen. Dies sei als Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sowie Komplizenschaft einzustufen. Aufgrund dieser Rechtslosigkeit stehe ihnen Schadenersatz, Genugtuung und Entschädigung für die Umtriebe in der Höhe zu, welche ihre steuerrechtlichen Pflichten vielfach überschreite. 2.1 Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 180 vom 24.2.2015 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1; VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, Rz. 685 ff.; EGV-SZ 1979, S. 122). Im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren wird der Streitgegenstand einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, anderseits durch die Parteibegehren bestimmt (Bertschi, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44). 2.2.1 Mit der "Unterlassungsklage" vom 7. Februar 2019, welche die Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 11. Februar 2019 beim Regierungsrat einreichten, wurde die Entbindung von Steuerpflichten beantragt. Damit haben die Beschwerdeführer den Streitgegenstand selber auf diese Frage eingegrenzt. Dem Umstand, dass diese Antragsstellung nicht völlig klar und entsprechend interpretationsbedürftig blieb, hat der Regierungsrat Rechnung dadurch getragen, dass er bei seiner Beurteilung differenziert hat nach den Gesichtspunkten Bestehen der Steuerpflicht bzw. der Steuerhoheit des Kantons Schwyz einerseits
7 und Steuererlass anderseits. Zu darüber hinausgehenden Weiterungen gab der Antrag der Beschwerdeführer keinerlei Anlass. 2.2.2 Die von den Beschwerdeführern mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragenen Rügen waren hingegen nicht Streitgegenstand und mussten es aufgrund der Antragsstellung der Beschwerdeführer, wie gesagt, auch nicht sein. Dies gilt auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Aufsichtsfunktion des Regierungsrates über verschiedene Behörden, deren Verhalten die Beschwerdeführer beanstanden, wie auch hinsichtlich geltend gemachter Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im vorliegenden Verfahren ist folglich auch nicht zu prüfen, wie es sich mit allfälligen Zuständigkeiten zur Beurteilung der Rügen der Beschwerdeführer - auch unter dem Titel einer allfälligen Aufsichtsbeschwerde - verhält. 2.3 Soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen RRB beantragen, lässt sich ihren Ausführungen in der Beschwerde nicht ansatzweise entnehmen, dass bzw. allenfalls inwieweit der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft sei. Der angefochtene RRB, auf dessen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.1), ist denn auch vollumfänglich zu bestätigen. Er legt zutreffend die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Rechtsverweigerung und -verzögerung sowie betreffend die Zuständigkeiten zur Beurteilung der von den Beschwerdeführern definierten steuerrechtlichen Thematik dar. Zu bestätigen sind auch die Schlussfolgerungen, dass im vorliegenden Fall (noch) keine Rechtsverweigerung vorliegt. Dem Anliegen der Beschwerdeführer hat der Regierungsrat dennoch gleichzeitig Rechnung getragen, indem er einerseits die kantonale Steuerverwaltung angehalten hat, die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unter Einschluss der Eruierung der konkreten Stossrichtung des Antrages der Beschwerdeführer vorzunehmen und über das Gesuch zu entscheiden. Anderseits hat der Regierungsrat zu Recht zuhanden des Bezirksrates festgehalten, inskünftig auch bei (offensichtlicher) Unzuständigkeit einen (förmlichen) Nichteintretensentscheid zu erlassen. Insoweit ist die Beschwerde daher infolge Unbegründetheit abzuweisen. 3.1 Die Beschwerdeführer beantragen die unentgeltliche Rechtspflege. 3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. auch § 75 Abs. 1 und 2 VRP) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 130 I 180
8 Erw. 2.2; BGE 128 I 225 Erw. 2.3; BGE 124 I 1 Erw. 2a; BGE 122 I 271 Erw. 2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten jene Prozessbegehren als aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgeblich ist, ob sich eine vernünftige, nicht mittellose Partei ebenfalls zur Beschwerde entschlossen hätte. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (VGE III 2013 197+206 vom 24.4.2014 Erw. 6.2.2 f.; Bundesgerichtsurteil 2C_528/2012 vom 2.11.2012 i. Sa. S. vs. Regierungsrat des Kantons Schwyz [VGE III 2012 16 vom 18.4.2012] Erw. 4; BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen). 3.2.2 Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Damit ist die Bedürftigkeit nicht mehr zu beurteilen. Den solidarisch haftenden Beschwerdeführern sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 400.-- aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 400.-- sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Sie haben diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R; unter Beilage des Schreibens des Konkursamtes Altstetten-Zürich vom 22.8.2019) - den Bezirksrat Einsiedeln (R; unter Beilage des Schreibens des Konkursamtes Altstetten-Zürich vom 22.8.2019) - die kantonale Steuerverwaltung (EB; unter Beilage des Schreibens des Konkursamtes Altstetten-Zürich vom 22.8.2019) - den Regierungsrat - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (unter Beilage des Schreibens des Konkursamtes Altstetten-Zürich vom 22.8.2019). Schwyz, 29. August 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:
10 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. September 2019