Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 103 Entscheid vom 18. Dezember 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, gegen 1. Gemeinderat Lauerz, Husmatt 1, 6424 Lauerz, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligungspflicht für Zaun)
2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer der in der Wohnzone W1 gelegenen Grundstücke KTN 001 und 002 Lauerz. Mit E-Mail vom 15. September 2018 hat A.________ den Gemeinderat Lauerz informiert, dass auf seinen beiden Grundstücken ein Zaun entlang des Baches und des Lauerzersees erstellt werde, und dass er davon ausgehe, dass gestützt auf Art. 69 lit. f des Baureglements der Gemeinde Lauerz (BauR), genehmigt am 31. August 2010, keine Baubewilligung erforderlich sei (RR-act. II/01: GRB vom 28.11.2018; das E-Mail liegt nicht in den Akten). B. Am 19. September 2018 hat der Baupräsident der Gemeinde Lauerz auf den betroffenen Grundstücken einen Augenschein durchgeführt, wozu sich Fotos und ein Situationsplan mit dem geplanten bzw. teilvollendeten Zaun in den Akten befinden (vgl. auch Vernehmlassung an den Regierungsrat vom 10.1.2019 S. 2). Gleichentags erhob der Gemeinderat Lauerz Widerspruch mit Verweis auf § 75 Abs. 6 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 und forderte A.________ auf, bis Ende Monat ein Baugesuch einzureichen. C. Mit Schreiben vom 28. September 2018 liess A.________ weiterhin daran festhalten, dass der Zaun nicht bewilligungs- und meldepflichtig sei, weshalb die Einreichung eines Baugesuchs nicht verlangt werden könne. D. Am 8. Oktober 2018 forderte die Bauverwaltung Lauerz A.________ auf, bis am 31. Oktober 2018 ein Baugesuch für den bereits erstellten Zaun auf den Grundstücken KTN 001 und 002 einzureichen unter Androhung vollstreckungsrechtlicher Massnahmen. Daraufhin liess A.________ am 26. Oktober 2018 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich einer allfälligen Bewilligungspflicht für den erstellten Zaun verlangen. E. Mit Beschluss vom 28. November 2018 (GRB 2018-095) stimmte der Gemeinderat folgendem Antrag der Abteilung Hochbau zu: 1. A.________ (Bauherrschaft), v.d. RA Dr. B.________, wird im Sinne der Erwägungen aufgefordert, innert 20 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung für den bereits erstellten Zaun auf den Grundstück KTN 001 und KTN 002 Lauerz ein nachträgliches Baugesuch im Sinne von Art. 70 BauR einzureichen. 2. Kommt die Bauherrschaft der Aufforderung gemäss Ziffer 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, wird diese nach Art. 292 Strafgesetzbuch beim Bezirksstaatsanwalt verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet;
3 wird dieser für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- angedroht; die definitive Bussenfestsetzung erfolgt nach Massgabe von § 79 Abs. 3 VRP monatlich; erfolgt Ersatzvornahme durch die Gemeinde auf Kosten der Bauherrschaft. 3. Die Bauherrschaft hat für diese Verfügung folgende Gebühren zu bezahlen: Bearbeitungsgebühr Fr. 270.00 Total Gebühren und Kosten Fr. 270.00 Die Gebühren und Kosten sind spätestens innert 30 Tagen von der Zustellung dieses Beschlusses an gerechnet zu überweisen. 4./5. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung F. Gegen den GRB 2018-095 vom 28. November 2018 liess A.________ am 21. Dezember 2018 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat einreichen und beantragen, der angefochtene GRB sei aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Lauerz. G. Mit RRB Nr. 280/2019 vom 16. April 2019 beschloss der Regierungsrat was folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4./5. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung H. Dagegen lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 13. Mai 2019 rechtzeitig Beschwerde einreichen mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beschlüsse Nr. 280/2019 vom 16. April 2019 des Regierungsrats des Kantons Schwyz sowie Nr. 2018-095 vom 28. November 2018 des Gemeinderates Lauerz seien aufzuheben. 2. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Schwyz und der Gemeinde Lauerz für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und zulasten der Gemeinde Lauerz für das Verfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Schwyz. I. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 verzichtet das Amt für Raumentwicklung (ARE) auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2019 beantragt das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Am 22. Mai 2019 verzichtet der Gemeinderat Lauerz auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer lässt am 14. August 2019 die Beschwerdereplik einreichen und an den mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
4 vom 13. Mai 2019 gestellten Anträgen festhalten. Am 4. September 2019 reicht das ARE eine Stellungnahme zur Replik ein. Der Beschwerdeführer lässt am 18. September 2019 eine weitere Stellungnahme einreichen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist im konkreten Fall lediglich, ob für den inzwischen bereits erstellten Zaun auf KTN 001 und 002 eine Baubewilligung erforderlich bzw. ein Baugesuch einzureichen ist. Ob eine Baubewilligung erteilt werden kann, ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf seinen Grundstücken KTN 001 und 002 einen Maschendrahtzaun errichtet hat, dessen Zaunpfähle vorwiegend auf ebenfalls neu erstellten Betonsockeln festgemacht wurden (vgl. Augenscheinbilder des Baupräsidenten vom 19.9.2018). Des Weiteren ist gestützt auf den Situationsplan in den Akten (ebenfalls gemäss Augenschein vom 19.9.2018) von einer Länge des Zauns von ca. 70m auszugehen (nachgemessen im WebGIS des Kantons Schwyz). Der Beschwerdeführer macht sodann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Mai 2019 eine Höhe von 1m geltend, was von den Vorinstanzen nicht bestritten wird und angesichts des in den Akten liegenden Fotos des 15 Monate alten Sohnes des Beschwerdeführers im Vergleich zum bereits erstellten Zaun glaubhaft erscheint. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, den Zaun zum Schutz seines Sohnes erstellt zu haben und ihn wieder entfernen zu wollen, sobald der Sohn das Schwimmen gelernt habe. 2.2 Der Gemeinderat hält im Widerspruchschreiben vom 19. September 2018 fest, dass Einfriedungen im Sinne von Art. 69 BauR von der Bewilligungspflicht nur dann befreit sind, wenn keine öffentlichen Interessen berührt sind. Werde jedoch der kantonale Gewässerabstand und der Gewässerraum gemäss eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung wie vorliegend unterschritten, seien öffentliche Interessen betroffen. Die fundierte Einfriedung sei daher bewilligungspflichtig. Diese Argumentation wurde im Schreiben vom 8. Oktober 2018 wiederholt. Daran wurde auch in der Vernehmlassung an den Regierungsrat vom 10. Januar 2019 festgehalten. 2.3 Auch der Regierungsrat hält im angefochtenen RRB fest, dass sich das öffentliche Interesse an einer baurechtlichen Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des errichteten Zauns im vorliegenden Fall bereits aus dem Umstand ergibt, dass sich dieser im Gewässerabstand bzw. im Gewässerraum befindet. Dort sei die Errichtung neuer Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht erlaubt. Solche könn-
5 ten nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung unter den in Art. 41c Abs. 1 GSchV genannten (restriktiven) Voraussetzungen genehmigt werden. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt seien, sei im baurechtlichen Verfahren zu klären. Es sei daher bereits von Bundesrechts wegen zwingend ein baurechtliches Verfahren unter Einbezug der kantonalen Fachämter durchzuführen. Der Gemeinderat habe den Beschwerdeführer somit zu Recht zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs verpflichtet. 2.4 Der Beschwerdeführer macht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Mai 2019 geltend, dass gemäss Art. 69 lit. f BauR ortsübliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20m weder bewilligungs- noch meldepflichtig seien. Es stehe ausser Frage, dass der fragliche Maschendrahtzaun mit einer Höhe von lediglich 1m eine ortsübliche Einfriedung darstelle. Daher handle es sich um ein nicht bewilligungspflichtiges Vorhaben. Der Beschwerdeführer rügt, dass eine hinreichende Auseinandersetzung des Verhältnisses von Art. 69 BauR zu Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 im angefochtenen RRB fehle. Art. 22 RPG umschreibe den für den Umfang der Baubewilligungspflicht massgebenden Begriff der Bauten und Anlagen nicht näher. Es sei richtig, dass der vorliegende Zaun fest mit dem Erdboden verbunden sei. Unrichtig sei jedoch die Annahme, dass dies bereits ausreiche, um eine Bewilligungspflicht zu bejahen. Vielmehr setze die Bewilligungspflicht von baulichen Vorkehren gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenfalls voraus, dass diese "den Raum äusserlich erheblich verändern". Diesbezüglich bestehe ein erhebliches Ermessen der kantonalen bzw. kommunalen Behörden, welche selbst festlegen können, welche baulichen Tätigkeiten für ihren Raum als erheblich zu bezeichnen seien. Mit Art. 69 BauR habe die Gemeinde geklärt, inwieweit Einfriedungen der Bewilligungspflicht unterstehen. Somit könne festgehalten werden, dass ein Zaun in der Gemeinde Lauerz, dessen Höhe unter 1.20m liege, grundsätzlich auch im Hinblick auf die bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 22 RPG keiner Bewilligung bedürfe. Mit dem Argument, der umstrittene Zaun habe "raumplanungsrechtlich relevante räumliche Folgen", weil er sich im Gewässerabstand resp. im Gewässerraum befinde, wende der Regierungsrat ein Kriterium an, das es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gar nicht gebe. Gegen eine Bewilligungspflicht spreche auch, dass das Grundstück mit dem Zaun in der Zone W1 und damit im Baugebiet liege. Deshalb sei der Zaun auch vom Zonenzweck her nicht geeignet, "den Raum äusserlich erheblich zu verändern". Es handle sich um eine gewöhnliche Gartengestaltung, wie sie in der Schweiz zu Dutzenden anzutreffen sei. Hinzu komme, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers bereits früher mit
6 einem Zaun eingefriedet gewesen seien. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Missachtung der Gemeindeautonomie sowie der Eigentumsgarantie. 3.1 Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 Erw. 5.2 mit Hinweisen). Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden. Zudem dürfen sie für bestimmte Bauvorhaben ein vereinfachtes Verfahren vorsehen (sog. kleine Baubewilligung) sowie Kleinstbauten einer blossen Anzeigepflicht unterstellen oder überhaupt von der Bewilligungspflicht ausnehmen, sofern sie keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt bewirken (Bundesgerichtsurteil 1C_157/2011 vom 21.7.2011 Erw. 3.1 m.w.H.). Voraussetzung für die Bewilligungsfreiheit solcher Kleinvorhaben muss die aus einer Prima-facie-Beurteilung fliessende Erkenntnis bilden, dass das Vorhaben offensichtlich keine Drittinteressen berührt. Lässt sich darüber ernsthaft streiten, ist das Baubewilligungsverfahren gerade dazu bestimmt, die Auseinandersetzung einer Beurteilung zuzuführen (Stalder/Tschirky, in: Griffel et. al., FHB Öffentliches Baurecht, Zürich/ Basel/ Genf 2016, Rz. 2.94). Die Kantone können nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf (Bundesgerichtsurteil 1C_51/2015 vom 8. April 2015 Erw. 3 mit Hinweisen). 3.2 Nach kantonalem Recht dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt (§ 75 Abs. 1 PBG). Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen
7 Zweckbestimmung zugeführt werden (§ 75 Abs. 2 PBG). Bauten und Anlagen haben gegenüber Seen einen Mindestabstand von 20m ab Grenze der Wasserzone einzuhalten (§ 66 Abs. 1 PBG). Gemäss § 66 Abs. 2 PBG haben die Gemeinden in den Nutzungsplänen durch Baulinien oder durch Bestimmungen im Baureglement Abstände von Bauten und Anlagen gegenüber fliessenden Gewässern festzulegen. Der Abstand beträgt gegenüber den im kantonalen Wasserrechtsgesetz namentlich aufgezählten Fliessgewässern mindestens 8m, in den anderen Fällen mindestens 5m. 3.3 Gemäss Art. 68 Abs. 1 BauR dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Die Bewilligung wird im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren erteilt. Für geringfügige Bauvorhaben gilt die Meldepflicht (Art. 68 Abs. 2 BauR). Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfügige Bauvorhaben und unbedeutende Änderungen bereits bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine öffentlichen oder privaten Interessen berührt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind (Art. 68 Abs. 3 BauR). Weder bewilligungs- noch meldepflichtig sind nach Art. 69 BauR Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen (lit a); Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Änderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen (lit. b); Unterhaltsarbeiten an Gebäuden, sofern das äussere Erscheinungsbild nicht verändert wird (lit. c); kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Gartencheminées, ungedeckte Gartensitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder (lit. d); provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallationen benötigt werden (lit. e); ortsübliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20m (lit. f). Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauR haben Bauten und Anlagen gegenüber dem Lauerzersee einen Abstand von mindestens 20m ab Grenze der Wasserzone gemäss § 55 PBG einzuhalten. Gegenüber nicht eingedeckten fliessenden Gewässern haben Bauten und Anlagen einen Abstand von mindestens 5m einzuhalten (Art. 35 Abs. 2 BauR). Die Seeufer sind geschützt und, soweit erforderlich, vom Grundeigentümer zu pflegen und zu unterhalten. Der naturnahe Zustand ist zu erhalten bzw. nach Möglichkeit wiederherzustellen. Veränderungen der Seeufer sind untersagt. Ausnahmen können mit Auflagen erteilt werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird oder die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 PBG erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 und 2 BauR). 4. Im konkreten Fall ist unbestritten und erstellt, dass der bereits erstellte Zaun mit den Betonsockeln eine künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Ein-
8 richtung darstellt, die in fester Beziehung zum Erdboden steht (vgl. angefochtener RRB Erw. 3.1; Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13.5.2019 S. 6 Ziff. 8). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist indes, ob diese Einrichtung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung geeignet ist, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt. Dabei handelt es sich um eine wirkungsbezogene Betrachtungsweise. Massgebend sind somit nicht in erster Linie quantitative (wie Höhe und Länge der Einrichtung), sondern qualitative Aspekte (vgl. Bundesgerichtsurteil 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 3.3). 4.1 Es geht vorliegend nicht nur darum, wie der bereits erstellte Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1m auf das Landschaftsbild wirkt bzw. ob er den Raum äusserlich erheblich verändert (vgl. dazu den zitierten Bundesgerichtsurteil, wonach der in der Landwirtschaftszone gelegene Zaunteil [1.5m hoch und 69m lang] das Landschaftsbild erheblich veränderte) - wobei diese Beurteilung auch an Seeufern grundsätzlich nicht zu vernachlässigen ist -, sondern auch um die Frage, ob der Zaun geeignet ist, die Umwelt zu beeinträchtigen. Für die Bejahung der Bewilligungspflicht ist jedoch nicht erforderlich, dass die Umwelt tatsächlich beeinträchtigt wird. Vielmehr ist diese Frage im Anschluss Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der umstrittene Zaun entlang dem Lauerzersee und somit dem Seeufer sowie entlang dem C.________ (Bach), einem fliessenden Gewässer, jeweils innerhalb des Gewässerabstandes bzw. Gewässerraums erstellt wurde. Dem Gewässerschutz kommt nicht nur kantonal und kommunal mit den oben erwähnten Bestimmungen zum Gewässerabstand (mit einem erforderlichen Abstand zwischen Bauten und Anlagen und dem See von 20m bzw. dem fliessenden Gewässer von 8m) sowie zum Seeufer, sondern auch national eine erhebliche Bedeutung zu. Hierzu hat der Regierungsrat im angefochtenen RRB zu Recht die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen u.a. Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 dargelegt, worauf vorliegend verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer hält zwar zutreffend fest, dass sich das grundsätzliche Bauverbot sowie die Ausnahmebewilligungspflicht für Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerabstandes auf Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 RPG bezieht und somit der Umkehrschluss, dass der vorliegende Zaun deshalb eine Baute und Anlage im Sinne von Art. 22 RPG darstellt und bewilligungspflichtig
9 sei, nicht zulässig ist. Dennoch kann die hohe nationale Bedeutung des Gewässerschutzes sowie die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen im Gewässerabstandsbereich bzw. Gewässerraum bei der Beurteilung der Frage, ob mit der geplanten Einrichtung allenfalls die Umwelt beeinträchtigt werden könnte und somit (eine Baute bzw. Anlage im Sinne von Art. 22 RPG und somit) eine Bewilligungspflicht gegeben ist, berücksichtigt werden. Dementsprechend lässt sich den gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen u.a. entnehmen, dass Anlagen wie Fuss- und Wanderwege im Gewässerraum nur erstellt werden dürfen, wenn sie standortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen, wobei unerheblich ist, ob der Gewässerraum in die Bauzone ragt. Nachdem auch Fussweganlagen in der Bauzone grundsätzlich üblich sind und den Raum äusserlich in der Regel kaum erheblich zu verändern vermögen, vermag dieses Argument des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zauns nicht zu verfangen (auch das vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsurteil 1C_424/2016 vom 27.3.2017 Erw. 2.3 betrifft keinen Zaun im Gewässerraum, sondern Pflanzen in einem Garten). Einem Zaun in der Dimension des vorliegenden, welcher in der Bauzone aber ausserhalb einer Schutzzone liegt, kann somit grundsätzlich nicht dieselbe Bedeutung - insbesondere in Bezug auf das Landschaftsbild und die Umwelt - beigemessen werden wie einem Zaun innerhalb des Gewässerschutzbereichs. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Maschendrahtzaun, welcher unmittelbar am Seeufer mittels Betonsockel fest im Boden verankert ist, innerhalb des Gewässerraums Einfluss auf das Gewässer bzw. die dortige Tier- und Pflanzenwelt haben kann und deshalb eine Überprüfung eines solchen Bauvorhabens innerhalb des Gewässerabstandes grundsätzlich vor der Erstellung zweifelsohne im öffentlichen Interesse ist. Selbst ein dauerhafter, fest verankerter Zaun in der Höhe von 1m erscheint im Gewässerraum geeignet, die Umwelt zu beeinträchtigen und somit die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Die Vorinstanzen haben daher diesen Zaun zu Recht (allein schon) gestützt auf Art. 22 RPG als bewilligungspflichtig erklärt. Ergibt sich die Bewilligungspflicht bereits auf Grund dieser bundesrechtlichen Minimalvorschrift, braucht auf die Frage der Bewilligungspflicht nach kommunalem Recht nicht weiter eingegangen zu werden. Ob der vorliegende Zaun unter Berücksichtigung der gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen bewilligt werden kann, ist eine materiell-rechtliche Frage, welche erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 4.2 Immerhin ist vorliegend festzuhalten, dass Kantone bzw. auch die Gemeinden die baubewilligungsfreien Vorhaben näher umschreiben dürfen (vgl. vorstehende Erw. 3.1). Selbstverständlich müssen die kantonalen Vorschriften indes
10 bundesrechtskonform sein, was sich im Einzelfall bestreiten und überprüfen lässt. Die bundesrechtliche Baubewilligungspflicht geht dabei vor, weshalb der kantonal- bzw. kommunalrechtlichen Dispensationsvorschrift in diesem Fall die Anwendung zu versagen ist (Bundesgerichtsurteil 1C_157/2011 vom 21.7.2011 Erw. 3.1 m.w.H.; Stalder/Tschirky, a.a.O., Rz. 2.107). Somit mag ein Zaun in der Höhe von 1m in der Regel einem bewilligungsfreien Kleinstvorhaben entsprechen. Im vorliegenden Fall, wo dieser jedoch in den Gewässerraum ragt und somit die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen für ein erhebliches öffentliches Interesse an einer vorgängigen Überprüfung dieser dauerhaften und fest verankerten Vorrichtung sprechen, ergibt sich die Bewilligungspflicht indes wie gesagt bereits aus Art. 22 RPG. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie, auf welche sich grundsätzlich auch Private berufen können (BGE 141 I 36 Erw. 1.2.4; Bundesgerichtsurteil 1C_53/2013 vom 7.5.2013 Erw. 1.1; VGE III 2017 225 vom 15.5.2018 Erw. 2.1.4), liegt somit nicht vor. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie rügt ist festzuhalten, dass gewichtige öffentliche Interessen an der Beachtung der Rechtsordnung nach einem möglichst umfassenden Genehmigungszwang rufen, wobei aber die Eigentumsgarantie nicht durch eine Überdehnung der Bewilligungspflicht in Frage gestellt werden darf. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbetrachtung (VGE III 2013 177 vom 19.2.2014 Erw. 3 m.H.a. Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., S. 256f.). Im konkreten Fall wo auch die öffentlichen Interessen des Gewässerschutzes für die Bewilligungspflicht des Zauns sprechen, ist somit nicht von einer unzulässigen Überdehnung der Bewilligungspflicht zu Lasten der Eigentumsgarantie auszugehen. 4.4 Mit der Aussage, dass seine Grundstücke bereits früher mit einem Zaun eingefriedet gewesen seien, vermag der Beschwerdeführer betreffend die Frage der Baubewilligungspflicht nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der frühere Holzzaun ohne Betonsockel und Maschendraht mit dem heutigen Maschendrahtzaun auch nicht ohne weiteres vergleichbar ist. 4.5 Schliesslich hält der Regierungsrat zutreffend fest, dass es im Zweifel angezeigt ist, sich für eine Baubewilligungspflicht auszusprechen (vgl. VGE III 2017 113 vom 24.11.2017 Erw. 5.4). 5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
11 5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung entfällt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 15. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, so dass ihm Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) den Gemeinderat Lauerz (R) den Regierungsrat das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst und das kantonale Amt für Raumentwicklung. Schwyz, 18. Dezember 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die
12 sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 3. Januar 2020