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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.07.2018 III 2018 98

27 luglio 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,176 parole·~11 min·1

Riassunto

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 98 Entscheid vom 27. Juli 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter B.________, diese vertreten durch Rechtsanwältin MLaw C.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. April 2018 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geboren am _____ 2001) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises (Kategorie G und M) angeordnet. Die Wiedererlangung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. In der Begründung dieser Verfügung führte das Verkehrsamt u.a. was folgt aus: Am 01.03.2018 lenken Sie auf der Zufahrtsstrasse zur D._____-strasse in E.________ einen landwirtschaftlichen Traktor unter dem Einfluss von Drogen (Cannabis). Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 15.03.2018 wurde in Ihrem Blut Tetrahydrocannabinol nachgewiesen und damit die Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes bewiesen. Es bestehen somit Zweifel an Ihrer Fahreignung (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). (…) B. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 22. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des Verkehrsamts des Kantons Schwyz, Abteilung Administrativmassnahmen, vom 30.04.2018, Ausweis-Nr. 809024, sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis nicht vorsorglich und auf unbestimmte Zeit zu entziehen. 3. Dem Beschwerdeführer sei der am 01.03.2018 durch die Kantonspolizei Schwyz vorsorglich abgenommene Führerausweis wieder auszuhändigen. 4. Der Beschwerdeführer sei nicht zu verpflichten, sich einem verkehrsmedizinischen Untersuch zur Fahreignungsbegutachtung zu unterziehen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, SVG, SR 741.01). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG: a. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;

3 c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. 1.2 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG kommt ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit zur Anwendung, wenn die Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. 1.3 Der Anlass für eine Eignungsuntersuchung bzw. für einen (vorsorglichen) Sicherungsentzug kann vielfältig sein. Grundlage dafür können auch Ereignisse bilden, die sich ausserhalb des Strassenverkehrs abgespielt haben. Es müssen sich aber daraus hinreichende Bedenken dafür ergeben, dass die Fahreignung der betreffenden Person nicht mehr gegeben sein könnte (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St.Gallen 2015, N 13 zu Art. 16d SVG mit Hinweis). 1.4.1 Art. 15d Abs. 1 SVG hält fest, dass eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a - e). Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). 1.4.2 Hinsichtlich Cannabis geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass die Annahme, wonach eine Person gelegentlich Cannabis konsumiere, die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht rechtfertige, wenn keine weiteren konkreten Hinweise auf eine allenfalls fehlende Fahreignung bestehen. Denn der gelegentliche Cannabiskonsument, der den Konsum nicht mit Alkohol oder anderen Drogen mischt, ist nach Auffassung des Bundesgerichts in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln. Demgegenüber ist bei andauerndem, regelmässigem und gleichzeitig hohem Cannabiskonsum von einer mindestens geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (vgl. Weissenberger,

4 a.a.O., N 41 zu Art. 15d SVG, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2012 vom 26.4.2013 Erw. 4.2.1). Eine Person, die drei Mal wöchentlich oder häufiger Cannabis konsumiert, ist grundsätzlich in jedem Fall auf ihre Fahreignung hin abklären zu lassen (vgl. Philippe Weissenberg, a.a.O., N 43 zu Art. 15d SVG). 1.4.3 Nach der weiterhin massgebenden Rechtsprechung zum alten Recht hat die zuständige Behörde die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises ungeachtet der Beispiele in Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG zu treffen, wenn begründete Anzeichen vorliegen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Insoweit sind stets hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2012 vom 26.4.2013 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung kann deshalb nach wie vor sehr vielfältig sein. Je grösser die Zweifel objektiv sind bzw. sein müssten, desto kleiner ist der Ermessensspielraum der kantonalen Behörde. Es ist zudem weder erforderlich, dass einer der Abklärungsgründe nach Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG vorliegt, noch braucht der Beweis eines Ausschlussgrundes vorzuliegen, ansonsten die Norm überflüssig wäre und gegebenenfalls immer direkt gestützt auf Art. 16d SVG ein Sicherungsentzug angeordnet werden müsste (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 15d SVG). 1.5 Bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, kann der Lern- oder Führerausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 745.51). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 Erw. 2). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden

5 Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2010 vom 14.2.2011 Erw. 3; Philippe Weissenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 16d SVG). 1.6 Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend den Sicherungsentzug daher keine Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3.10.2012 Erw. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 II 359 Erw. 2c S. 363 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1C_384/2011 vom 7.2.2012 Erw. 2.3.2). 2.1 Im vorliegenden Fall kam es aus folgenden Gründen zur Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs. Am 1. März 2018 führte die Kantonspolizei Schwyz um 7.30 Uhr gestützt auf einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Jugendanwaltschaft Schwyz am Wohnort des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durch. Bei der Anfahrt stellte die Kantonspolizei fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Traktor Schnee auf der Zufahrtsstrasse räumte. Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung erklärte der Beschwerdeführer, dass er letztmals am Vorabend Marihuana konsumiert habe. Der anschliessend durchgeführte Drogenschnelltest fiel auf Cannabis positiv aus, worauf im Spital Lachen eine Blut- und Urinprobe entnommen wurde. Die Auswertung dieser Proben durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM Zürich/ Dr. G.________, forensischer Toxikologe SGRM/GTFCH) ergab einen THC-Wert von 2.8 µg/L sowie hinsichtlich THC-Carbonsäure 55 µg/L. Im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 15. März 2018 wurde die Beurteilung u.a. wie folgt zusammengefasst: Unter Berücksichtigung der vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) festgelegten Nachweisgrenzwerte und Vertrauensbereiche wurde im Blut von U.J. Tetrahydrocannabinol (THC) nachgewiesen. Somit ist die Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes erwiesen (Vorbehalt ärztliche Verschreibung). Der hohe Gehalt an THC-Carbonsäure im Blut kann als deutlicher Hinweis auf einen häufigen Cannabis-Konsum gewertet werden. Wir empfehlen eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung. (…) 2.2 Im Lichte dieser Vorgeschichte und der Empfehlung des IRM-Gutachters ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet hat, dessen Aufhebung vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht wurde. Dafür spricht insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Befragung vom 1. März 2018 nähere Angaben zu seinem Suchtmittelkonsum (Art/ Häufigkeit etc.) kon-

6 sequent verweigert hat. Damit bleibt völlig unklar, wie sein Suchtmittelkonsum einzuschätzen ist. Den Einwänden in der Eingabe vom 23. Juli 2018 (S. 3, Ziff. 1.3), wonach u.a. der Beschwerdeführer als beschuldigte Person ein Aussageverweigerungsrecht habe (Art. 113 Abs. 1 StPO) und die Tatsache, wonach er davon Gebrauch mache, nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden dürfe (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 113 Abs. 1 StPO), ist entgegenzuhalten, dass es hier nicht um ein Strafverfahren geht, sondern darum, aus Gründen der Verkehrssicherheit Fahrzeuglenker mit (gegebenenfalls) fehlender Fahreignung vom Strassenverkehr fernzuhalten, und zwar unabhängig von Verschuldensaspekten (siehe oben, Erw. 1.6). Um aber die Fahreignung eines Fahrzeuglenkers, welcher nachgewiesenermassen nach Cannabiskonsum ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand (Art. 2 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung, VSKV-ASTRA) gelenkt hat, zuverlässig einschätzen zu können, sind substantiierte Angaben zum Ausmass und der Häufigkeit des Suchtmittelkonsums (etc.) unerlässlich. 2.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - ungeachtet des andauernden vorsorglichen Sicherungsentzugs - am 12. Juli 2018 auf der F.______-strasse in E.________ ein landwirtschaftliches Fahrzeug gelenkt hat. Dieser Vorfall, welcher der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Juli 2018 bekannt gemacht wurde, ist in der Eingabe vom 23. Juli 2018 nicht in Abrede gestellt worden. Mithin dokumentiert das Verhalten des Beschwerdeführers, dass er grundsätzlich Schwierigkeiten hat, sich jedenfalls hinsichtlich des Strassenverkehrsbereichs an die Rechtsordnung zu halten. Auch dies spricht dafür, die Fahreignung des Beschwerdeführers vertiefter abzuklären und nötigenfalls, je nach den Erkenntnissen der verkehrsmedizinischen Untersuchung, noch eine verkehrspsychologische Abklärung ins Auge zu fassen. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er auf dem Landwirtschaftsbetrieb seiner Mutter mitarbeite und der aktuelle vorsorgliche Sicherungsentzug die Mitarbeit massiv erschwere, besteht das korrekte Vorgehen darin, hinsichtlich der Klärung des Suchtmittelkonsums zu kooperieren, und sich nicht eigenmächtig über eine amtliche Anordnung hinwegzusetzen. 2.4 An der vorinstanzlichen Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit in der Beschwerdeschrift (S. 7, Ziff. 3) auf die Zusammenfassung der Praxis im SVG-Kommentar von Philippe Weissenberger (N 41 zu Art. 15d SVG) Bezug genommen wird, ist zu ergänzen, dass der gleiche Kommentator für den Fall, dass eine Person drei Mal wöchentlich oder häufiger Cannabis konsumiert, eine Abklärung der Fahreignung als geboten erachtet (siehe Erw. 1.4.2 in fine).

7 Im vorliegenden Fall hat es der Beschwerdeführer nach der Aktenlage bislang (auch vor Gericht) abgelehnt, zur Häufigkeit des Cannabiskonsums Stellung zu nehmen. In diesem Kontext fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass der IRM-Gutachter aus dem festgestellten THC-Carbonsäure-Wert von 55 µg/L auf einen häufigen Cannabis-Konsum geschlossen hat. Das Gericht hat keinen Anlass, diese Schlussfolgerung des IRM-Gutachters in Frage zu stellen. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet hat. Es wird Sache des Beschwerdeführers sein, die vorliegenden Zweifel an der Fahreignung durch eine baldige verkehrsmedizinische Untersuchung klären zu lassen, wobei er sich bezüglich der Vorgehensweise an die Vorinstanz wenden kann. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (inkl. Kopie der Eingabe des Bf vom 23.7.2018) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 27. Juli 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 31. Juli 2018

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