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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.11.2018 III 2018 77

6 novembre 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,971 parole·~30 min·4

Riassunto

Planungs- und Baurecht (Korrektur Erschliessungsplan) | Planungs- und Baurecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 77 Entscheid vom 6. November 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen 1. Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon SZ, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________, Beschwerdegegner, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Korrektur Erschliessungsplan)

2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer der Grundstücke KTN 001 (1'982 m2), 002 (916 m2) und KTN 003 (404 m2), ________. Diese Grundstücke liegen nördlich der Bahnlinie Zürich-Chur in der (lärmvorbelasteten) Landhauszone L2. Das Grundstück KTN 001, dessen nördlicher Teil der Freihaltezone zugeordnet ist, grenzt im Norden an den Zürichsee an. Westlich der Grundstücke befindet sich ein Wäldchen. Über die Grundstücke KTN 002 und 003 führt eine Hauptsammelleitung des Zweckverbandes D.________ welcher von den politischen Gemeinden Freienbach, Wollerau und Feusisberg gebildet wird und der eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (Art. 1 der Statuten vom 8. Mai 1994, vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 1102 vom 21.6.1994). Er bezweckt einerseits den Betrieb und Unterhalt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage in Freienbach und der in seinem Eigentum stehenden Sammelkanäle, Hochwasserentlastungsanlagen sowie Pumpstationen, anderseits die Erstellung und den Unterhalt weiterer Anlagen, die dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen dienen (Art. 2 Statuten). Der D.________ betreibt auf dem östlich der Grundstücke KTN 001, 002 und 003 gelegenen Grundstück KTN 004 (16'161 m2), ________, die Kläranlage für die Gemeinden Freienbach, Wollerau und Feusisberg. Am 17. Juli 2015 reichte A.________ beim Gemeinderat Freienbach gestützt auf Art. 10 des Reglements des Erschliessungsplans (EPR) der Gemeinde Freienbach vom 26. April 2005 ein Gesuch mit den folgenden Anträgen ein: 1. den Erschliessungsplan vom 26. April 2005 so zu korrigieren, dass der Verlauf der westlichen Hauptsammelleitung des D.________, die durch die Grundstücke KTN 002 und 003 Grundbuch Freienbach führt, nicht mehr durch die genannten Grundstücke verläuft, sondern durch den öffentlichen F.________ (Strasse). 2. zu verfügen: - dass der D.________ seine westliche Hauptsammelleitung, die durch die Grundstücke KTN 002 und 003 Grundbuch Freienbach führt, innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab Rechtskraft der gemeinderätlichen Verfügung, auf seine Kosten aus den genannten Grundstücken zu entfernen und in den F.________ (Strasse) zu verlegen habe. - dass der D.________ die Grundstücke KTN 002 und 003 Grundbuch Freienbach innert einem Monat nach der Verlegung der westlichen Hauptsammelleitung auf seine Kosten in einwandfreien Zustand zu stellen und die Umgebung entsprechend zu bepflanzen habe. unter Kosten- und Entschädigungsfolge des Gesuchgegners. Mit Beschluss (GRB) Nr. 397 vom 3. Dezember 2015 wies der Gemeinderat Freienbach dieses Gesuch ab, soweit darauf einzutreten war (Disp.-Ziff. 1). Die

3 Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- wurden dem Gesuchsteller auferlegt (Disp.- Ziff. 2). B. Gegen diesen GRB Nr. 397 vom 3. Dezember 2015 liess A.________ mit Eingabe vom 4. Januar 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene Verfügung (Nr. 397, Ziff. 7.1.4, 23. Protokoll vom 3. Dezember 2015) sei aufzuheben; 2 a. Es sei festzustellen, dass der Erschliessungsplan der Gemeinde Freienbach vom 26. April 2005 einer Verlegung der westlichen Hauptsammelleitung des D.________ von den Grundstücken KTN 002 und KTN 003 Grundbuch Freienbach in den öffentlichen F.________ (Strasse) nicht entgegensteht. b. Eventuell sei der Erschliessungsplan vom 26. April 2005 so zu korrigieren, dass die westliche Hauptsammelleitung des D.________ nicht mehr durch die Grundstücke KTN 002 und 003 Grundbuch Freienbach verläuft, sondern im öffentlichen F.________ (Strasse). 3 a. Es sei anzuordnen: - dass der D.________ seine westliche Hauptsammelleitung, die durch die Grundstücke KTN 002 und 003 Grundbuch Freienbach führt, innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des regierungsrätlichen Entscheids, auf seine Kosten aus den genannten Grundstücken zu entfernen und in den F.________ (Strasse) zu verlegen habe; - dass der D.________ die Grundstücke KTN 002 und 003 Grundbuch Freienbach innert einem Monat nach der Verlegung der westlichen Hauptsammelleitung auf seine Kosten in einwandfreien Zustand zu stellen und die Umgebung entsprechend zu bepflanzen habe. b. Eventualiter sei der D.________ anzuweisen, ein Enteignungsverfahren einzuleiten. unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Das verfahrensleitende Sicherheitsdepartement sistierte das Beschwerdeverfahren am 25. April 2017, bis entweder das Enteignungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei oder eine Partei die Fortsetzung des Verfahrens verlange. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 beantragte A.________ einerseits die Aufhebung der Sistierung und anderseits modifizierte er den Antrag Ziff. 3 des Rechtsbegehrens in dem Sinne, "dass der Entscheid über die Enteignung/Nichtenteignung unverzüglich zu erlassen sei". Hierauf hob das Sicherheitsdepartement die Verfahrenssistierung am 13. Februar 2018 auf. C. Der Regierungsrat entschied mit Beschluss (RRB Nr. 228/2018) vom 27. März 2018 wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

4 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden dem Beschwerdeführer auferlegt (…). 3. Der Gemeinde Freienbach wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1300.-- zugesprochen, welche der Beschwerdeführer zu bezahlen hat. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). D. Gegen diesen RRB Nr. 228/2018 (Versand am 3.4.2018) lässt A.________ mit Eingabe vom 20. April 2018 (Postaufgabe am 23.4.2018) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene Verfügung RRB-Nr. 228/2018 vom 27. März 2018 sei aufzuheben. 2 Soweit die Korrektur des Erschliessungsplans der Gemeinde Freienbach vom 26. April 2005 notwendig ist, sei dieser so zu korrigieren, dass die westliche Hauptsammelleitung des D.________ nicht mehr durch die Grundstücke KTN 002 und 003 Grundbuch Freienbach verläuft. 3. Es sei unter Vorbehalt der Enteignung des Durchleitungsrechts (Regierungsratsverfahren-Nr. VB 58/2018) und einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz anzuordnen: - dass der D.________ seine westliche Hauptsammelleitung, die durch die Grundstücke KTN 002 und 003 Grundbuch Freienbach führt, innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab Rechtskraft, auf seine Kosten zu verlegen habe; - dass der D.________ die Grundstücke KTN 002 und 003 Grundbuch Freienbach innert einem Monat nach der Verlegung der westlichen Hauptsammelleitung auf seine Kosten in einwandfreien Zustand zu stellen und die Umgebung entsprechend zu bepflanzen habe. 4. Verfahrensantrag: Das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis der Regierungsrat über die Enteignung des Durchleitungsrechts (Regierungsratsverfahren VB 58/2018) entschieden hat. unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung beantragt der Beschwerdeführer ausserdem eine mündliche Verhandlung (Beschwerde S. 4 Ziff. 6). E. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 2. Mai 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat und der Beschwerdegegner stellen mit Vernehmlassungen vom 12. Juli 2018 den inhaltlich gleichen Antrag. F. Am 17. Oktober 2018 führte das Verwaltungsgericht die öffentliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sich die Parteien replizierend und duplizierend äussern und zu den jeweiligen Parteivorträgen noch Stellung nehmen konnten.

5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Die durch die Grundstücke KTN 002 und 003 des Beschwerdeführers führende Hauptsammelleitung (vgl. undatierter Bauplan 2027-206 von G.________, Massstab 1:500 [Beilage 11 zum Gesuch des Beschwerdeführers vom 17.7.2015]; Ausschnitt aus dem Werkplan von G.________, vom 6.3.2013 im Massstab 1:500 [Beilage 4 zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 17.9.2015 im gemeinderätlichen Verfahren]) besteht (mindestens) seit dem Jahre 1969 (woran trotz der Bestreitungen des Beschwerdeführers, der die Grundstücke im Jahr 1993 erworben hat [vgl. angefochtener Entscheid Erw. 1; Vernehmlassung des Beschwerdegegners S. 4 Ziff. 4], nicht zu zweifeln ist). Die Hauptsammelleitung ist auf dem Erschliessungsplan der Gemeinde Freienbach vom 26. April 2005 (RRB Nr. 583/2005) als Basiserschliessung als orientierender Planinhalt kartiert. Die Hauptsammelleitung führt auf einer Länge von 34.50 m über die Grundstücke KTN 002 und 003 und beansprucht unter Berücksichtigung eines Schutzstreifens von je 2.5 m eine Fläche von (gerundet) 173 m2 (vgl. Schätzungsbericht von H.________ vom 15.12.2013 S. 6 [Beilage 17 zum Gesuch des Beschwerdeführers vom 17.7.2015]). Im Grundbuch sind hierfür keine Durchleitungsrechte zu Lasten der beiden betroffenen Grundstücke eingetragen. Der Beschwerdeführer wäre bereit (gewesen), dem Beschwerdegegner die Durchleitungsrechte gegen die vom Schätzer H.________ ermittelte Entschädigung von Fr. 682'000.-- plus Fr. 4'671.-- Baurechtszins/Jahr für das Durchleitungsrecht einzuräumen. 1.1.2 Am 16. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Höfe eine Besitzschutz-/Eigentumsfreiheitsklage ein mit dem (Haupt-)Antrag, der Beschwerdegegner habe die Hauptsammelleitung von seinen Grundstücken zu entfernen. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts trat auf diese Klage mit Verfügung vom 1. Juni 2015 nicht ein. Das Kantonsgericht hiess eine Berufung des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung mit Beschluss ZK1 2015 32 vom 19. April 2016 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache ans Bezirksgericht zurück. Diesen Entscheid zog der Beschwerdegegner ans Bundesgericht weiter, welches die Beschwerde mit Urteil 5A_393/2016 vom 30. November 2016 abwies, soweit es darauf eintrat. 1.2 Der Gemeinderat begründete seine Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers (Antrag Ziff. 1 betreffend Korrektur des Erschliessungsplanes vom 26.4.2005) im Wesentlichen damit, dass Plan und Wirklichkeit übereinstimmten, eine erhebliche Änderung der Verhältnisse seit dem Bau der Leitung

6 im Jahre 1969 nicht ersichtlich und davon auszugehen sei, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers im Wissen um die Linienführung der vorbestehenden Leitung überbaut worden seien. Fehlende Durchleitungsrechte hätten keine Unzweckmässigkeit der Linienführung zur Folge. Zur Prüfung der Zumutbarkeit der Durchleitung stehe das Enteignungsverfahren zur Verfügung. Durch die Grundstücke führe auch eine rechtlich gesicherte Fernwärmeleitung, gegen welche der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände erhebe. Auch Kosten von rund Fr. 4.7 Mio. für eine Leitungsverlegung sprächen gegen eine geringfügige Korrektur im Sinne von § 29 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 (Erw. 3). Auf den Antrag Ziff. 2 trat der Gemeinderat mangels Zuständigkeit nicht ein. Als Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit, der im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden übernehme, könne sich der Beschwerdegegner wie die Gemeinden auf die Autonomie berufen. Zweckverbände unterstünden der Aufsicht des Regierungsrates. Die Beschwerde gegen Verbandsverfügungen gehe direkt an den Regierungsrat (Erw. 4). Soweit keine einvernehmliche Lösung möglich sei, könne der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner um die Einleitung eines Enteignungsverfahrens ersuchen. Der Beschwerdegegner könne gestützt auf § 42 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG; SRSZ 712.110) vom 19. April 2000 beim Regierungsrat die Erteilung des Enteignungsrechts beantragen (Erw. 5). 1.3 Der Regierungsrat hat erwogen, der Gemeinderat habe das Begehren des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt; es bestehe kein Anlass zur Korrektur des Erschliessungsplanes (Erw. 2.2). Ein innerer Widerspruch des Entscheides sei nicht ersichtlich (Erw. 2.3). Der auf § 87 Abs. 2 PBG (wonach die Bewilligungsbehörde auf Kosten des Bauherrn die Abänderung oder Entfernung von widerrechtlichen Bauten und Anlagen verfügt, sofern die Abweichung gegenüber den Bauvorschriften nicht bedeutungslos ist) abgestützte Einwand des Beschwerdeführers gegen den Nichteintretensentscheid des Gemeinderates betreffend Antrag Ziff. 2 sei unbehelflich (Erw. 3.2). Anlass zu einer anderen Verlegung der Kostenauflage bestehe nicht (Erw. 4.1 f.). Was das Feststellungsbegehren gemäss Antrag Ziff. 2 a anbelange, bestehe kein Feststellungsanspruch. Im Zivilverfahren könne der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage, welche Bedeutung dem Erschliessungsanspruch hinsichtlich seiner Eigentums- und Besitzesrechte zukomme, ein Gestaltungsurteil erwirken (Erw. 5.2). Es liege nicht in der Kompetenz des Regierungsrats, den Erschliessungsplan der Gemeinde als einen

7 rechtskräftigen kommunalen Nutzungsplan abzuändern, weshalb auch auf den Beschwerdeantrag Ziff. 2 b nicht eingetreten werden könne (Erw. 6.2). Mit Antrag Ziff. 3 a werde der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde angesprochen. Der Beschwerdeführer habe gegen den Beschwerdegegner Eigentumsfreiheitsklage und Klage aus Besitzesstörung erhoben und somit ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen, um seine Ansprüche durchzusetzen. Angesichts der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde könne dem Antrag Ziff. 3 daher keine Folge geleistet werden. Mithin könne offen gelassen werden, ob die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegeben wäre (Erw. 7, bes. Erw. 7.4). Nachdem der Beschwerdegegner mittlerweile ein Enteignungsverfahren eingeleitet habe, könne die Beschwerde in Bezug auf den Antrag Ziff. 3 b abgeschrieben werden (Erw. 8.1). 1.4 Mit Verfügung vom 14. März 2018 hat der Beschwerdegegner, gestützt auf das ihm vom Regierungsrat mit RRB Nr. 423/2015 vom 12. Mai 2015 für die Grundstücke KTN 002 und 003 eingeräumte Enteignungsrecht, dem Beschwerdeführer für den Betrieb und Erhalt des Hauptsammelkanals auf seinen Liegenschaften KTN 002 und 003 ein Durchleitungsrecht enteignet, und sich zulasten dieser Liegenschaften eine entsprechende Dienstbarkeit eingeräumt (Bf-act. 2). Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 16. April 2018 beim Regierungsrat Beschwerde erheben lassen mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens bis der Regierungsrat über das Enteignungsverfahren (VB 58/2018) entschieden habe (Beschwerde S. 4 Ziff. 5). 2.2 Die Verfahrenssistierung ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz (SRSZ 234.110; VRP) vom 6.6.1974 nicht ausdrücklich vorgesehen. Dennoch kommt die Sistierung in der Praxis vor. Sie ist im Rahmen der Verfahrensleitung als Rechtsinstitut allgemein anerkannt (Bertschi/Plüss, in: Griffel, Kommentar VRG, Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 35). Da die Verfahrenssistierung in einem Spannungsverhältnis und gewissen Widerspruch zu dem im Gesetz verankerten und auch für das Verwaltungsgericht geltenden Beschleunigungsgebot steht (§ 73 lit. a Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009), ist dieses Rechtsinstitut (im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; vgl. z.B. Bundesgerichtsurteil 4A_382/2014 vom 3.3.2015 Erw. 1) nur zurückhaltend bzw. ausnahmsweise und namentlich nur dann einzusetzen, wenn die Sistierung sinnvoll ist, d.h. wenn gute Gründe für die Sistierung sprechen (VGE III 2017 181 vom 23.3.2018 Erw. 1.2).

8 Wann die Sistierung sinnvoll ist, wird kasuistisch, von Fall zu Fall geprüft. Die Verwaltungsgerichtspraxis erachtet die Sistierung namentlich dann als gerechtfertigt, wenn ein verwaltungsgerichtlicher Entscheid von einem anderen Entscheid massgeblich abhängt oder wenn die Parteien ernsthafte Verständigungsbemühungen aufgenommen haben, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass sich das Verfahren ganz oder teilweise erledigen oder mindestens massgeblich vereinfachen lässt (vgl. VGE I 2007 3 vom 11.4.2007 Erw. 1.2 mit weiteren Hinweisen; EGV-SZ 2004, B. 1.3). Das Gericht darf bei seinem Entscheid über die Verfahrenssistierung auch die Prozessaussichten in anderen Verfahren abschätzen und miteinbeziehen, deren Ausgang für das Verfahren allenfalls bedeutsam ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 38 Rz 11; VGE III 2009 39 vom 9.7.2009 Erw. 1.2 und 1.3). 2.3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Abhängigkeit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Ausgang des vor dem Regierungsrat hängigen Enteignungsverfahrens geltend. Erweise sich die Enteignung als zulässig, würden die vorliegend zu beurteilenden Anträge hinfällig. Beide Verfahren beträfen den gleichen Sachverhalt und konnexe Rechtsfragen. Der Regierungsrat werde im Verfahren VB 58/2018 auch zu beurteilen haben, ob der Erschliessungsplan einer Leitungsverlegung entgegenstehe. Es sei angezeigt, eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den RRB betreffend die Enteignung mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen. 2.3.2 Der Gemeinderat verzichtet auf einen Antrag (Vernehmlassung S. 3 Ziff. III.1). Er ist indessen der Auffassung, dass die Priorisierung des Enteignungsverfahrens darauf schliessen lasse, dass der Beschwerdeführer der finanziellen Abgeltung gegenüber der Verlegung der Leitung den Vorzug gebe. Die Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers durch die Leitung dürfe daher nicht so schwerwiegend sein, dass nur eine Entfernung derselben in Frage komme. Dies relativiere die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen RRB vorgebrachten materiellen Darlegungen. Das Sicherheitsdepartement erachtet eine Sistierung nicht für erforderlich, da keine Gefahr sich widersprechender Urteile bestehe. Es verschliesst sich einer allfälligen Sistierung jedoch nicht (Vernehmlassung S. 1 f. Ziff. 1). Der Beschwerdegegner spricht sich gegen eine Sistierung aus (Vernehmlassung S. 2 f. Ziff. II). Einerseits sei die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Zum andern habe er ein Interesse an einer beförderlichen Erledigung der Beschwerde. Hinzu komme, dass im Beschwerdeverfahren gegen eine Enteignung § 32

9 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes (EntG; SRSZ 470.100) vom 22. April 2009 zu beachten sei. Diese Bestimmung erklärt Begehren, welche die Änderung eines Planes bezwecken, der einem Auflage- und Einspracheverfahren unterzogen wurde, im Beschwerdeverfahren gegen die Enteignung für unzulässig. Im Enteignungsverfahren habe sich der Beschwerdeführer daher den bestehenden Erschliessungsplan der Gemeinde entgegen halten zu lassen. Folglich wäre eher das Enteignungsverfahren zu sistieren, bis über die Rechtsbeständigkeit des Erschliessungsplanes entschieden sei. Angesichts der unterschiedlichen Streitgegenstände könnte eine Vereinigung der beiden Verfahren überdies nicht in Frage kommen. 2.3.3 Den hinsichtlich der Abgrenzung des Enteignungsverfahrens vom vorliegenden Verfahren zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegegners ist beizupflichten. Gegen eine Sistierung spricht auch das Beschleunigungsgebot, zumal das Enteignungsverfahren erst vor dem Regierungsrat hängig ist. Beigepflichtet werden kann auch der vorinstanzlichen Auffassung, dass keine Gefahr sich widersprechender Urteile besteht. Sollte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit seinen Anträgen obsiegen, dürfte das Enteignungsverfahren hinfällig werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Sistierung des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens auf Antrag des Beschwerdeführers aufgehoben wurde (vgl. vorstehend Ingress lit. B), was im Widerspruch zum vorstehenden Sistierungsantrag steht. 2.4 Unbegründet ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wie der Beschwerdeführer selber darlegt, wurde ihm auf sein Gesuch hin Einsicht in das Schreiben des ARE vom 20. Januar 2016 gewährt (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 14; vgl. Schreiben des Sicherheitsdepartements vom 17.4.2018 [RR-act. V/19]; Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.4.2018 [RR-act. I/08]). Nicht bestätigen lässt sich auch die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 9), was die nachstehenden Erwägungen verdeutlichen. 2.5 Von Gesetzes wegen können gemäss § 57 VRP in der seit 1. Februar 2018 geltenden Fassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 17). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachverhaltsfeststellung, es bestehe kein Anlass dazu, den Erschliessungsplan in seinem Sinne zu korrigieren, sei unrichtig. Der Hauptsammelkanal sei rechtswidrig, sofern der Beschwerdegegner die Durchleitungsrechte nicht erwerben könne. Fehlende Durchleitungsrechte seien ein genügender Anlass, um den Erschliessungsplan im Sinne von

10 § 29 Abs. 2 PBG zu korrigieren. Planung und Rechtswirklichkeit stimmten nicht überein (Beschwerde S. 5 Ziff. 9). Es sei unzutreffend, dass der Gemeinderat zur Erschliessungsplankorrektur berechtigt, aber nicht verpflichtet sei. Der verbindliche Planinhalt des Erschliessungsplanes sei gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 zwingend zu korrigieren, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert hätten, und zwar im ordentlichen Nutzungsplanverfahren gemäss § 25 ff. PBG oder im Ausnahmeverfahren gemäss § 29 Abs. 2 PBG. Eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG liege vor, wenn der Hauptsammelkanal mangels Durchleitungsrechten in den öffentlichen F.________ (Strasse) verlegt werden müsste (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 10). Da der Beschwerdegegner kein Durchleitungsrecht habe, habe nie eine gültige Baubewilligung erteilt werden können. Sofern überhaupt eine Baubewilligung vorliege, was mit Nichtwissen bestritten werde, weise diese einen derart schweren Mangel auf, dass sie nichtig sei oder zumindest widerrufen werden müsse (Beschwerde S. 6 Ziff. 11). 4.1.1 Ein Erschliessungsplan stellt einen Nutzungsplan im Sinne von Art. 14ff. RPG, SR 700 dar (vgl. BGer 1A.123/2003+1P.345/2003 vom 7.6.2004 i.S. R. sowie Mitbeteiligte gegen Gemeinderat Arth und Verwaltungsgericht Schwyz; BGE 116 Ia 41 Erw. 4.cb, wonach Erschliessungsplan und Gestaltungsplan verbindliche Nutzungspläne im Sinne von Art. 14 RPG bilden). Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens (Art. 14 Abs. 1 RPG). Sie sind für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 RPG). Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Art. 21 Abs. 2 RPG). Die Gemeinden sind verpflichtet, Zonenpläne und Erschliessungspläne samt den zugehörigen Vorschriften zu erlassen. Bei Änderungen der Zonenordnung ist der Erschliessungsplan zu überprüfen und nötigenfalls gleichzeitig anzupassen (§ 15 Abs. 1 PBG). Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse, spätestens nach fünfzehn Jahren, sind die Zonen- und Erschliessungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen (§ 15 Abs. 2 PBG). Das Verfahren für den Erlass von Zonen- und Erschliessungsplänen und die zugehörigen Vorschriften (vgl. §§ 25 ff. PBG) findet grundsätzlich auch auf nachträgliche Änderungen Anwendung (§ 29 Abs. 1 PBG). Der Gemeinderat ist befugt, an unzweckmässig verlaufenden Zonengrenzen oder Festlegungen im Erschliessungsplan geringfügige Korrekturen anzubringen und ungenaue Zonengrenzen oder Linienführungen im

11 Erschliessungsplan verbindlich festzulegen. Die durch solche Änderungen Betroffenen sind vorgängig anzuhören. Sie können die Änderungen nach § 26 Abs. 2 PBG anfechten (§ 29 Abs. 2 PBG). Die Gemeinden ordnen die Erschliessung der Bauzonen durch Pläne über die Verkehrsanlagen, die Wasser- und Energieversorgung und die Abwasserbeseitigung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 PBG). Der Erschliessungsplan legt die Groberschliessung der Bauzonen gesamthaft oder für Teile davon fest (§ 23 Abs. 1 Satz 1 PBG). Nach Bedarf enthält er unter anderem namentlich die Linienführung der Leitungen und andere Anlagen für die Versorgung mit Wasser und Energie und für die Abwasserbeseitigung (§ 23 Abs. 2 lit. d PBG). 4.1.2 Weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht findet sich eine exakte Abgrenzung zwischen der Basiserschliessung und der Groberschliessung. In der juristischen Literatur wird unter Basiserschliessung die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebiets mit übergeordneten Anlagen wie Hauptstrassen, Eisenbahnlinien, Wasserversorgungs- und Elektrizitätswerken, Abwasserreinigungsanlagen etc. verstanden (EGV-SZ 2009 B 8.1 Erw. 5.3.3 [VGE III 2009 41+42 vom 28.7.2009]; VGE 1035+1036/04 vom 15.9.2004 Erw. 2.4; Rey, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 3.274 ff.). Im - auch vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid EGV-SZ 2001 C 10.2 (Beschwerde S. 8 Ziff. 14) - hat es der Regierungsrat als gesetzmässig erachtet, dass die Gemeinden (und Bezirke) im Erschliessungsplan auch (neue) Basiserschliessungsanlagen bezeichnen könnten (Erw. 9.1). Im erwähnten, in EGV-SZ 2009 B 8.1 publizierten Entscheid hat das Verwaltungsgericht zusammenfassend festgehalten, dass es grundsätzlich zulässig ist, ein kommunales Basiserschliessungsvorhaben durch eindeutige separate Kennzeichnung in einem gemeindeeigenen Erschliessungsplan (sogar) als verbindlichen Planinhalt zu erklären (Erw. 5.4.5). 4.1.3 Vorliegend handelt es sich beim seit (mindestens) 1969 bestehenden Hauptsammelkanal um eine Verbandsanlage dreier Gemeinden (vgl. Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 12.7.2018 S. 3 f. Ziff. III.1 ff.; vorstehend Ingress lit. A), der als Basiserschliessungsanlage zu qualifizieren ist. In den kommunalen Erschliessungsplan wurde er daher als orientierender Planinhalt aufgenommen (vgl. VGE III 2009 31 vom 28.7.2009 Erw. 3.3). Auf die Voraussetzungen einer Planänderung hat dies indes, wie bereits der Regierungsrat dargelegt hat (angefochtener Beschluss Erw. 2.3), keine Auswirkungen. Hingegen kann daher das kommunale Reglement zum Erschliessungsplan vom 22. Oktober 2004 (vom Regierungsrat genehmigt am 26.4.2005), auf welches der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 17. Juli 2015 abstützte (vorstehend Ingress lit. A), nicht zur Anwendung kommen (vgl. auch die Regelung des Zweckes in

12 Art. 1 sowie die Definitionen von Basis-, Grob- und Feinerschliessungsanlage in Art. 3 des Reglements). 4.1.4 Wie der Beschwerdeführer selber festhält (vgl. vorstehend Erw. 3), sind Korrekturen des Erschliessungsplanes grundsätzlich im ordentlichen Nutzungsplanverfahren vorzunehmen. Angesichts der gesetzlichen Regelung von Zuständigkeit und Verfahren nachträglicher Änderungen von Zonen- und Erschliessungsplänen (§ 29 Abs. 1 PBG i.V.m. § 25 ff. PBG und § 29 Abs. 2 PBG) ist es dem Verwaltungsgericht entsprechend versagt, einen Erschliessungsplan zu korrigieren. Auf Antrag Ziff. 2 ist daher nicht einzutreten. 4.2.1 Für eine Planänderung ist nötig, dass sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgeblichen Verhältnisse betrifft und erheblich ist und damit eine Plananpassung nötig erscheint. Hierfür bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung (BGE 123 I 175 Erw. 3.a mit Hinweisen). Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen bzw. gebieten kann, fallen sowohl tatsächliche als auch rechtliche Umstände (wie z.B. Änderungen des Planungs- und Umweltrechts; ergangene Rechtsprechung) in Betracht (Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG Art. 21 N 15). Die Verhältnisse haben sich wesentlich geändert, wenn sie das Gemeinwesen nach allgemeiner Erfahrung zu anderen Festlegungen veranlasst hätten, wären sie zur Zeit der Ausarbeitung der Nutzungsplanung Wirklichkeit gewesen (VGE 895/05 vom 26.1.2006 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Neben der Erheblichkeit der Veränderung der Verhältnisse verlangt Art. 21 Abs. 2 RPG die Notwendigkeit ("nötigenfalls") der Planänderung. Verlangt wird eine Interessenabwägung mit dem Gebot der Rechtssicherheit und dem darin liegenden Grundsatz der Planbeständigkeit (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 RPG N 18). Ein weiteres Kriterium für die Interessenabwägung liegt in den Änderungsgründen. Als gewichtiger Grund gilt unter anderem eine Revision des Umweltrechts (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 RPG N 20; Tanquerel, Kommentar RPG Art. 21 N38 f.; VGE III 2011 204 vom 20.6.2012 Erw. 3.3 betr. verschärfte waldrechtliche Bestimmungen; VGE III 2011 80 vom 23.11.2011 Erw. 4.12 betr. energierechtliche Bestimmungen). 4.2.2 Decken sich Planung und Wirklichkeit, besteht grundsätzlich kein Grund zur Abänderung oder Aufhebung eines Planes (BGer 1C_843/2013 vom 22.4.2015 Erw. 3.5 [betreffend einen Gestaltungsplan]; vgl. BGE 123 I 175 Erw. 3a, BGE 121 I 245 Erw. 6.b, BGer 1A.115/2003 vom 23.2.2004 Erw. 5.2,

13 wonach der Grundsatz gilt, Planung und Wirklichkeit bei Bedarf in Übereinstimmung zu bringen). 4.3.1 Gemäss der vorinstanzlichen Beurteilung, an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln ist, stimmen vorliegend die Linienführung im Erschliessungsplan und der tatsächliche Verlauf der Hauptsammelleitung überein. Der Beschwerdeführer stellt dies, soweit ersichtlich, auch nicht in Frage, jedenfalls nicht substantiiert. Eine Diskrepanz zwischen Planung und Wirklichkeit, welche Anlass oder Bedarf zu einer Abänderung/Korrektur sei es des Planes, sei es der effektiven Leitungsführung gibt, besteht mithin nicht. Aus BGer 1C_475/2009 vom 27. März 2008 (in S. E. vs. Gemeinde Feusisberg Erw. 3.3) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herleiten (Beschwerde S. 7 Ziff. 13). In jenem Fall hat es das Bundesgericht als nicht willkürlich erachtet, dass ein Bauprojekt ausschliesslich auf seine Übereinstimmung mit dem verbindlichen Planinhalt überprüft worden war. Einerseits wurde die Überprüfung eines Bauprojektes mit einem orientierenden Planinhalt damit nicht ausgeschlossen; anderseits war in jenem Verfahren insbesondere ein Bauprojekt (bzw. Strassenprojekt) auf seine Plankonformität zu überprüfen, während diese vorliegend bezüglich einer bestehenden Anlage, wie gesagt, erstellt ist. 4.3.2 Im regierungsrätlichen Verfahren hat der Gemeinderat mit der Vernehmlassung vom 26. April 2016 (RR-act. II/04) die Entstehungsgeschichte der Hauptsammelleitung zusammengefasst (S. 4). Namentlich wurde dargelegt, dass die Kläranlage samt der Hauptsammelleitungen auf dem generellen Kanalisationsprojekt der Gemeinde beruht, das nach Durchführung eines Einspracheverfahrens an der Gemeindeversammlung vom 30. Oktober 1964 genehmigt worden war. Die Richtigkeit dieser Darstellung ergibt sich aus dem vom Gemeinderat als Beleg ins Recht gelegten "Antrag und Bericht des Gemeinderates" z.H. Gemeindeversammlung vom 30. Oktober 1964 sowie dem Bauplan "Hauptsammelkanal" (Nr. 2027-206 der G.________) (RR-act. II/04/3 und 5). Ebenso wies der Gemeinderat zutreffend darauf hin, dass gemäss dem kommunalen Baureglement vom 13. Mai 1960 nur Gebäude, nicht aber Anlagen für baubewilligungspflichtig erklärt wurden (Art. 2), was im Einklang mit den Vorgaben des damals (bis zum Baugesetz vom 30.4.1970) geltenden kantonalen Baugesetzes vom 1. Dezember 1899 stand (Gesetzessammlung des Kantons Schwyz, III. Band, Schwyz 1901, S. 242 ff., Art. 16). Das Bestreiten des Fehlens einer Baubewilligung seitens des Beschwerdeführers kann daher nicht verfangen. Zu Recht hat der Regierungsrat die Anrufung von § 87 Abs. 2 PBG durch den Beschwerdeführer als unbehelflich erachtet (vgl. vorstehend Erw. 1.3).

14 Selbst wenn keine Baubewilligung erteilt worden wäre, könnte sich der Beschwerdegegner auf den Vertrauensschutz berufen, wonach der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (d.h. nach Auffassung des Beschwerdeführers die Entfernung der Leitung aus seinem Grundstück) aufgrund des Zeitablaufs nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nach 30 Jahren verwirkt (BGE 136 II 359 Erw. 6 f.). Auch in diesem Fall der Verwirkung eines Wiederherstellungsanspruches (womit nach der Rechtsprechung des Kantons Aargau die Besitzstandsgarantie greift, AGVE 2000 S. 255 f.) stimmten somit Planung und Wirklichkeit (analog zu einem Werk, das Besitzstandsgarantie geniesst, vgl. BGer IA.115/2003 vom 23.2.2004 Erw. 5.2) überein und bestünde planungsrechtlich kein Grund für eine Korrektur, unabhängig der Frage allenfalls fehlender Durchleitungsrechte. 4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer das bis anhin fehlende Durchleitungsrecht des Beschwerdegegners ins Felde führt, kann hierin weder eine wesentliche tatsächliche noch rechtliche Änderung der massgeblichen Verhältnisse gesehen werden. Namentlich ist es bei Erschliessungsanlagen nicht ungewöhnlich, dass es im Zeitpunkt der Planung an den erforderlichen Rechten fehlt und diese zu erwerben sind. Auf die Planung hat dies indessen grundsätzlich keine entscheidenden Einflüsse, namentlich wenn dem Träger der Erschliessungsanlagen die Enteignungskompetenz zusteht. Vorliegend ist ein Erwerb der fehlenden Durchleitungsrechte durch den Beschwerdegegner nach wie vor - auf dem mittlerweile eingeleiteten Enteignungsweg - nicht ausgeschlossen, wobei § 32 PBG eine Abtretungspflicht der Grundeigentümer normiert. Auch insofern hat sich gegenüber dem Zeitpunkt der Projektierung/Realisierung grundsätzlich nichts geändert Ein fehlendes Durchleitungsrecht hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Nichtigkeit einer Baubewilligung zur Folge. Nach konstanter Rechtsprechung ist im Baubewilligungsverfahren ein ziviler Bauberechtigungsnachweis nicht erforderlich (VGE III 2013 111 vom 23.1.2014 Erw. 4.1; III 2012 81 vom 24.7.2012 Erw. 1.2; III 2008 33 Erw. 4.2, je mit Hinweis auf EGV- SZ 2000 Nr. 12). 4.4.1 Geringfügige Korrekturen und Planbereinigungen nach § 29 Abs. 2 PBG sind keine eigentlichen Planänderungen im Sinne von § 29 Abs. 1 PBG i.V. mit Art. 21 Abs. 2 RPG. Sie stellen die im ordentlichen Verfahren erlassene Nutzungsplanung nicht in Frage. Unzweckmässige und ungenaue Zonengrenzen sind Planungsfehler, die meist schon im Zeitpunkt des Planungserlasses erkennbar gewesen wären oder die sich aufgrund veränderter Verhältnisse oder Erkenntnisse erst später manifestieren. Es sind a priori nur geringfügige Korrekturen zulässig, die nur einzelne Grundeigentümer betreffen. Bei geringfügigen Pla-

15 nungsfehlern lässt sich kein Erhaltungsinteresse begründen, unbesehen davon, ob sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich verändert haben oder nicht (vgl. VGE III 2010 76 vom 16.7.2010 Erw. 1; VGE 1008/98 vom 20.5.1998 Erw. 3). Der Planungsbehörde steht ein planerischer Ermessensbereich zu (vgl. EGV- SZ 2009 C 10.1 Erw. 4.3). 4.4.2 Zu verneinen sind auch die Voraussetzungen für eine Korrektur gestützt auf § 29 Abs. 2 PBG, wobei grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann. Dies gilt unbesehen der Frage, ob dem Gemeinderat diesbezüglich ein Recht zusteht oder ob ihn eine Pflicht trifft (sofern die Voraussetzungen geben sind). Die Festlegung im Erschliessungsplan kann weder als unzweckmässig noch als ungenau bezeichnet werden; dies gilt für den Begründungszeitpunkt des Erschliessungsplanes wie auch aktuell. Es können den Akten wie auch den Parteivorbringen keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche auf eine Unzweckmässigkeit (oder Ungenauigkeit) schliessen lassen. Namentlich kann auch ein für zwei Grundstücke noch fehlendes Durchleitungsrecht keine Unzweckmässigkeit begründen. Soweit der Beschwerdeführer replizierend (vgl. Manuskript des Replikvortrages vom 17.10.2018 S. 8 Ziff. 22 mit Verweis auf EGV-SZ 1997 Nr. 53 Erw. 4.c) geltend machte, nach kantonaler Praxis seien Planungsfehler geringfügig, wenn von der Korrektur eine Fläche bis zu 300 m2 betroffen sei, womit die anbegehrte Korrektur (Verlegung) des Hauptsammelkanals bei einer betroffenen Fläche von 173 m2 diesem Kriterium gerecht werde, ist es offenkundig (was auch aus dem zitierten Entscheid hervorgeht), dass sich diese Rechtsprechung grundsätzlich auf die Korrektur von (Bau-)Zonengrenzen, nicht aber von Erschliessungsanlagen bezieht. Durchleitungen dürften regelmässig erheblich weniger als 300 m2 eines (Bau-)Grundstückes betreffen, was zur Folge hätte, dass jeder betroffene Eigentümer gestützt auf das Kriterium der Geringfügigkeit eine Korrektur geltend machen könnte. Dies ist nicht Sinn und Zweck einer Korrektur gemäss § 29 Abs. 2 PBG. Eine allfällige Korrektur würde zudem einen Aufwand erfordern, der die vom Gesetz verlangte Geringfügigkeit weit übersteigt. Gemäss den detaillierten Ausführungen des Beschwerdegegners in der Enteignungsverfügung vom 14. März 2018 (S. 6 f. lit. e) wäre die vom Beschwerdeführer verlangte Verlegung technisch kaum und nur mit enormen Kosten realisierbar. Selbst wenn die vom Beschwerdegegner veranschlagten Kosten von rund Fr. 4.7 Mio. überhöht wären, so sprechen auch die vom Beschwerdeführer genannten Kosten von Fr. 1.65 Mio. gegen eine Qualifizierung einer Verlegung als geringfügig.

16 4.5 Nachdem Plan und Wirklichkeit bezüglich der Hauptsammelleitung übereinstimmen und die Voraussetzungen für eine Korrektur, wie dargelegt, nicht erfüllt sind, besteht auch kein Grund, die Sache im Sinne von Antrag Ziff. 3 an die Vorinstanz zurückzuweisen, und zwar unabhängig von der Frage, ob mit dem entsprechenden Antrag im regierungsrätlichen Verfahren der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde angesprochen wurde. Diese Frage konnte der Regierungsrat zu Recht offen lassen, nachdem der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seines Anspruches ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen hatte, womit der Aufsichtsbeschwerde als subsidiärem Rechtsbehelf keine Folge geleistet werden konnte. Es kann hierfür auf die zutreffenden regierungsrätlichen Erwägungen verwiesen werden (Erw. 7.1 ff.). 4.6 Nicht verfangen kann auch die Rüge der verletzten Eigentumsrechte. Nach ständiger Rechtsprechung gelten selbst massive Nutzungsbeschränkungen regelmässig nicht als besonders schwerer Eingriff, falls auf den fraglichen Liegenschaften noch eine wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung möglich bleibt. Die Eigentumsgarantie als Wertgarantie gewährleistet nicht, dass eine Baulandparzelle dauernd bestmöglich ausgenutzt werden kann (BGE 123 II 481 Erw. 6d mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist zudem erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer die Entwässerung seiner Liegenschaft (wie auch der von ihm gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin an der öffentlichen Verhandlung in den 1990-er Jahren erstellten Garage) direkt an den Hauptsammelkanal angeschlossen hat. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, alle Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass er gezwungen worden sei, das Erschliessungsplankorrekturverfahren einzuleiten, um seine Rechte wahren zu können. Der Beschwerdegegner habe sich im zeitlich vor dem Erschliessungsplankorrekturverfahren hängig gemachten Zivilverfahren betreffend die Leitungsverlegung auf den Standpunkt gestellt, der Zivilrichter sei nicht zuständig und der Verlegung stehe der kommunale Erschliessungsplan entgegen. Beide Behauptungen seien vom Bundesgericht höchst richterlich widerlegt worden (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 12). Der Beschwerdegegner habe sich zudem standhaft geweigert, ein Enteignungsverfahren einzuleiten und dies erst im Nachgang zum Bundesgericht getan (Beschwerde S. 10 Ziff. 21). 5.2 Die Kosten für den Erlass von Verfügungen trägt in der Regel die Partei, welche den Erlass verlangt hat (§ 72 Abs. 1 VRP). Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegen-

17 den Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2 VRP). Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP). Obsiegt die Behörde im Rechtsmittelverfahren, so wird der von ihr vertretenen juristischen Person keine Parteientschädigung zugesprochen. Soweit jedoch Bezirke, Gemeinden und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sich im Verfahren anwaltschaftlich vertreten lassen, findet § 74 Abs. 1 VRP Anwendung (§ 74 Abs. 2 VRP). 5.3.1 Der Regierungsrat hat den Eventualantrag Ziff. 3.b (Anweisung des Beschwerdegegners, ein Enteignungsverfahren einzuleiten) nach der Einleitung desselben durch den Beschwerdegegner als anerkannt erachtet und gestützt auf § 28 lit. b VRP abgeschrieben (Erw. 8.1). Hierin hat er keinen Umstand erkannt, um den Beschwerdeführer abweichend vom Unterliegerprinzip von den Verfahrenskosten zu befreien (vgl. Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements S. 2 Ziff. 4). Unter den verschiedenen mit der Verwaltungsbeschwerde gestellten Anträgen des Beschwerdeführers kommt dem Eventualantrag Ziff. 3.b eine marginale Bedeutung zu. Zudem ist auch fraglich, wie weit die Verwaltungsbeschwerde vom 4. Januar 2016 kausal für die Einleitung des Enteignungsverfahrens am 14. März 2017 war, nachdem das Bundesgericht mit dem Urteil 5A_393/2016 vom 30. November 2016 unter anderem darauf hinwies, dass ein allfälliges Enteignungsrecht dem zivilrechtlichen Verlegungsanspruch vorgehe (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 15). 5.3.2 Die Begründung des Beschwerdeführers (vorstehend Erw. 5.1) zielt im Kern gewissermassen auf eine Verrechnung von Kosten- und Parteientschädigungen verschiedener Verfahren. Dies ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Kosten und Parteientschädigungen eines jeden Verfahrens sind aufgrund des jeweiligen Verfahrensausganges nur für das betreffende Verfahren zu regeln. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. 5.3.3 Die vorinstanzliche Verlegung der Kosten und Parteientschädigungen ist daher nicht zu beanstanden. 6.1 Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen.

18 6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen und Kosten der öffentlichen Verhandlung) von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 6.3 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer dem beanwalteten Beschwerdegegner sowie der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt je Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.

19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen sowie Kosten der öffentlichen Verhandlung) von insgesamt Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 23. Mai 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt. Er hat die Restanz von Fr. 500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Der Beschwerdeführer hat dem beanwalteten Beschwerdegegner und der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von insgesamt je Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R) - den Rechtsvertreter des Gemeinderates Freienbach (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das kantonale Amt für Raumentwicklung. Schwyz, 6. November 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

20 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 9. November 2018

III 2018 77 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.11.2018 III 2018 77 — Swissrulings