Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 76 Entscheid vom 30. Mai 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________ gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Beigeladen, Gegenstand Ausländerrecht (Verweigerung Aufenthaltsbewilligung; Parteientschädigung; 2. Rechtsgang aus Verfahren III 2017 17)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1980, kosovarischer Staatsangehöriger) reiste am 10. November 1993 im Alter von knapp 13 Jahren im Familiennachzug in die Schweiz ein. Seit 2011 ist er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet; sie haben einen Sohn (geb. 2011) sowie eine Tochter (geb. 2013). Am 5. Februar 2015 wurden er und die Mutter der Kinder gerichtlich getrennt. B. Nachdem die Niederlassungsbewilligung von A.________ 2015 rechtskräftig widerrufen und im Folgejahr auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wurde sowie das SEM 2016 gegen A.________ ein fünfjähriges Einreiseverbot verfügt hatte, stellte A.________ am 20. Juli 2016 beim Amt für Migration ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug mit der Begründung, er lebe wieder mit seiner Frau und den Kindern zusammen. Gleichzeitig beantragte er, es sei beim SEM die Aufhebung der Einreisesperre zu beantragen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass er für die Dauer des Verfahrens im Kanton Schwyz bzw. in der Schweiz verbleiben und hier arbeiten könne. Auch sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. C. Mit Verfügung vom 5. August 2016 wies das Amt für Migration sämtliche mit Gesuch vom 20. Juli 2016 gestellten Anträge ab. Dagegen reichte A.________ am 30. August 2016 beim Regierungsrat Beschwerde ein, der diese mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1019/2016 vom 13. Dezember 2016 abwies. D. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss liess A.________ am 24. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Vorinstanz 1 vom 05.08.2016 sowie der Entscheid der Vorinstanz 2 vom 13.12.2016 seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und beim SEM sei die Aufhebung der Einreisesperre zu beantragen. 3. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme berechtigt zu erklären, für die Dauer des Verfahrens rechtmässig in die Schweiz einzureisen und hier zu arbeiten. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der Vorinstanz 1 die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sei dem Staat zu überbinden. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 6. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnende als Rechtsbeistand beizugeben.
3 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. E. Nach Eingang der Vernehmlassungen der Vorinstanzen sowie einer Stellungnahme des SEM lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Zwischenbescheid vom 24. Februar 2017 (VGE III 2017 22) den Antrag Ziff. 3, Erteilung einer Einreiseerlaubnis für die Dauer des Verfahrens, ab. F. Mit VGE III 2017 17 vom 28. Juni 2017 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und entschied wie folgt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen: 1.2 Der Kanton hat dem beanwalteten Beschwerdeführer für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren Nr. 1019/2016 eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden auf Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt und dem Kanton Schwyz auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 3. Dem beanwalteten Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Lasten des Kantons eine Parteientschädigung von Fr. 2'286.25 (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. G. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangte A.________ am 30. August 2017 ans Bundesgericht mit dem Antrag, Dispositiv- Ziffer 1.2 und 3 von VGE III 2017 17 vom 28. Juni 2017 aufzuheben und den Kanton Schwyz zu verpflichten, ihm für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 3'644.90 sowie für das Verfahren vor Regierungsrat eine solche von mindestens Fr. 2'571.40 und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von mindestens Fr. 1'455.30 auszurichten. Eventualiter sei für das erstinstanzliche Verfahren URP zu gewähren und auf dieser Basis eine Entschädigung von mindestens Fr. 1'455.30 auszurichten. Subeventualiter sei die Sache zur Neufestlegung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Mit Urteil 2C_725/2017 vom 13. April 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. VGE III 2017 17 vom 28. Juni 2017 Dispositiv-Ziff. 1.2 und 3 wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. I. Mit Schreiben vom 25. April 2018 ersucht der Beschwerdeführer, eine Parteientschädigung gemäss Begründung in der Bundesgerichtsbeschwerde für das Verfahren vor Verwaltungsgericht und das Verfahren vor Regierungsrat zuzusprechen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. In seinem Urteil 2C_725/2017 vom 13. April 2018 hielt das Bundesgericht fest, das Verwaltungsgericht habe in VGE III 2017 17 vom 28. Juni 2017 unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers über die Entschädigungsfolgen der Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde entschieden (Urteil BGer Erw. 3.2 und 3.3.1). Hingegen sehe das Recht des Kantons Schwyz für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren keine Parteientschädigung vor (Urteil BGer Erw. 3.3.2). Entsprechend wurden Dispositiv-Ziffer 1.2 und 3 von VGE III 2017 17 vom 28. Juni 2017 aufgehoben. Das Verwaltungsgericht wurde angewiesen, unter Berücksichtigung der vor Bundesgericht eingereichten Auflistung der spezifizierten Leistungen für das Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat über die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren und ebenso über die Parteienschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht anhand der spezifizierten Leistungen neu zu entscheiden. 2. Mit Schreiben vom 25. April 2018 reicht der Beschwerdeführer eine Leistungserfassung für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor Regierungsrat ein, die ein Total von 10.62 Stunden ausweist sowie 54 Kopien und Fr. 31.-- für Tel/Fax/Porto. Zudem legt er die Leistungserfassung für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ein, die ein Total von 14.67 Stunden sowie 165 Kopien sowie Fr. 39.-- für Tel/Fax/Porto und Fr. 6.-- für besondere Auslagen ausweist. Insgesamt macht er (bei einem Stundenansatz von Fr. 220.--) eine Entschädigung von Fr. 2'571.40 (Verwaltungsbeschwerdeverfahren) und Fr. 3'644.90 (Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren), total Fr. 6'216.30 (inkl. Barauslagen und MwSt) geltend. 3.1 Mit III VGE 2017 17 vom 28. Juni 2017 wurde die Beschwerde vom 24. Januar 2017 gutgeheissen. Gestützt auf § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (Geb- TRA, SRSZ 280.411). § 2 GebTRA sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Geb- TRA). Auch wenn eine Kostennote eingegeben wird, ist zu berücksichtigen, dass
5 der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt beträgt (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 4). 3.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Verfahren III 2017 17 eine Kostennote eingereicht und diese vor Bundesgericht bestätigt. Er reicht diese mit Schreiben vom 25. April 2018 erneut ein, korrigiert um den durch das Verwaltungsgericht akzeptierten Stundenansatz von Fr. 220.--/h. Zusätzlich macht er für das Verfahren vor Verwaltungsgericht einen weiteren Aufwand von 0.25 h geltend (für den 2. Rechtsgang). Insgesamt gibt der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Zeitaufwand für die Verfahren vor Regierungsrat und vor Verwaltungsgericht zu keinen Beanstandungen Anlass und ist nicht zu korrigieren. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnoten zuzusprechen.
6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Gestützt auf das Ergebnis des bundesgerichtlichen Urteils 2C_725/2017 vom 13. April 2018 werden die Entschädigungsfolgen des kantonalen Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren neu verlegt. 2. Der Kanton hat dem beanwalteten Beschwerdeführer für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren Nr. 1019/2016 eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von Fr. 2'571.40 zu bezahlen. 3. Dem beanwalteten Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Lasten des Kantons eine Parteientschädigung von Fr. 3'644.90 (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB) - das Amt für Migration (EB) - den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements (EB, inkl. ein Dispositiv zu Handen Amt für Finanzen unter Hinweis auf Disp. Ziff. 2 und 3) - und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 30. Mai 2018
7 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 5. Juni 2018