Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 71 Entscheid vom 28. August 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung)
2 Sachverhalt: A. Die russische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1980) heiratete am 4. April 2007 in Deutschland den deutschen Staatsbürger C.________ (Jg. 1975). Gemeinsam reisten sie am 29. September 2007 in die Schweiz ein, woraufhin das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ im Rahmen des Familiennachzugs eine bis 28. September 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilte. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Oktober 2012 wurde die Ehe von A.________ und C.________ geschieden. In der Folge lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. Juli 2013 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und setzte ihr eine Frist bis zum 2. Oktober 2013, um die Schweiz zu verlassen. Diesen Entscheid zog A.________ bis vor das Bundesgericht weiter, welches ihre Beschwerde mit Urteil 2C_474/2014 vom 7. August 2015 abwies. Alsdann wurde die Ausreisefrist auf den 7. Oktober 2015 festgesetzt. B. Am 5. Oktober 2015 heiratete A.________ in Schwyz den Schweizer D.________ (Jg. 1950). Gleichentags stellte dieser für seine Ehefrau A.________ das Gesuch um Familiennachzug, woraufhin das Migrationsamt des Kantons Schwyz ihr aufgrund der Heirat eine bis 4. Oktober 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung für ausländische Ehegatten eines Schweizerbürgers erteilte. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 lehnte das Amt für Migration des Kantons Schwyz das Gesuch von A.________ vom 13. September 2016 um Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) ab. Gleichzeitig verlängerte es die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) bis am 4. Oktober 2017. D. Am 12. Juli 2017 stellte das Amt für Migration gestützt auf das Gemeinderegistrationssystem (GERES) fest, dass sich der Ehemann von A.________, D.________, per 31. März 2017 beim Einwohneramt E.________ abgemeldet hatte und nach Deutschland weggezogen war. Am 21. Juli 2017 informiert es A.________, dass es infolge der Dauer der ehelichen Gemeinschaft von 1.5 Jahren (5. Oktober 2015 bis 31. März 2017) die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Erwägung ziehe. Gleichzeitig gewährte es ihr das rechtliche Gehör und forderte sie auf, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu diversen Fragen Stellung zu nehmen und Unterlagen einzureichen. Dem kam A.________ mit Eingabe vom 17. August 2017 nach. Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und einer schriftlichen Befragung sowie Stellungnahme vom 9. September 2017 von D.________ bezüglich der Trennung der ehelichen Gemeinschaft gewährte ihr das Amt für Migration am 11. September 2017 erneut das rechtliche Gehör. Dazu nahm A.________ mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 Stellung.
3 E. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 erliess das Amt für Migration betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) und Wegweisung von A.________ was folgt: 1. Die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) gültig gewesen bis zum 4. Oktober 2916 (recte: 2017) von A.________, geb. ________ 1980, (recte: wird) nicht weiter verlängert. 2. A.________ wird aus der Schweiz ausgewiesen und hat das Land bis spätestens 8 Wochen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. (3.-5. Kosten, Gebühren und Rechnungsstellung; Rechtsmittel; Zustellung) Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat nach beantragtem Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens des Bezirksgerichts F.________ vom 14. Februar 2018 mit RRB Nr. 137 vom 6. März 2018 ab. F. Mit Eingabe vom 17. März 2018 lässt A.________ gegen den RRB Nr. 137 vom 6. März 2018 (Versand: 13.3.2018) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wie folgt erheben: ANTRÄGE: 1. Es seien der Beschluss Nr. 137/2018 der Vorinstanz 2 (hier: Regierungsrat) vom 06. März 2018 sowie die Verfügung der Vorinstanz 1 (hier: Amt für Migration) vom 12. Oktober 2017 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern ist, und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Eventualiter seien der Beschluss Nr. 137/2018 der Vorinstanz 2 (hier: Regierungsrat) vom 06. März 2018 sowie die Verfügung der Vorinstanz 1 (hier: Amt für Migration) vom 12. Oktober 2017 aufzuheben, und die Sache sei zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen und Neuentscheidung an das Migrationsamt Schwyz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. VERFAHRENSANTRAG : 1. Das Verfahren sei zu sistieren, bis das Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 17. April (recte: März) 2018 rechtskräftig beurteilt ist. G. Das Amt für Migration bzw. das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement schliessen mit Vernehmlassung vom 25. April 2018 sowie 15. Mai 2018 bzw. 9. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde − soweit darauf eingetreten werden kann − unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Am 5. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme sowie weitere Belege einreichen. Während sich das Sicherheitsdepartement hierzu mit Schreiben vom 19. Juli 2018 äusserte, verzichtet das Amt für Migration auf eine weitere Stellungnahme in der Angelegenheit.
4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Gesuchs vom 17. April (recte: März) 2018 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu sistieren. 1.1 Die Verfahrenssistierung ist in der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 nicht ausdrücklich vorgesehen. Dennoch kommt die Sistierung in der Praxis vor. Sie ist im Rahmen der Verfahrensleitung als Rechtsinstitut allgemein anerkannt (Bertschi/Plüss, in: Griffel, Kommentar VRG, Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 35). Da die Verfahrenssistierung in einem Spannungsverhältnis und gewissen Widerspruch zu dem im Gesetz verankerten und auch für das Verwaltungsgericht geltenden Beschleunigungsgebot steht (§ 73 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 19.11.2009), ist dieses Rechtsinstitut nur zurückhaltend und namentlich nur dann einzusetzen, wenn die Sistierung sinnvoll ist, d.h. wenn gute Gründe für die Sistierung sprechen. Wann die Sistierung sinnvoll ist, wird kasuistisch von Fall zu Fall geprüft. Die Verwaltungsgerichtspraxis erachtet die Sistierung insbesondere dann als gerechtfertigt, wenn ein verwaltungsgerichtlicher Entscheid von einem anderen Entscheid massgeblich abhängt oder wenn die Parteien ernsthafte Verständigungsbemühungen aufgenommen haben, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass sich das Verfahren ganz oder teilweise erledigen oder mindestens massgeblich vereinfachen lässt (vgl. VGE I 2007 3 vom 11.4.2007 Erw. 1.2 mit Hinweisen auf VGE 1008/1009/1010/02Z vom 10.6.2002 mit weiteren Zitaten; KZ 1014/06 vom 6.4.2006). Das Gericht darf bei seinem Entscheid über die Verfahrenssistierung auch die Prozessaussichten in anderen Verfahren abschätzen und miteinbeziehen, deren Ausgang für das Verfahren allenfalls bedeutsam ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 38 Rz 11). 1.2 Den Sistierungsantrag begründet die Beschwerdeführerin mit dem mit Gesuch vom 17. März 2018 um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beim Amt für Migration anhängig gemachten Verfahren. Demgegenüber teilte das Amt für Migration mit Vernehmlassung vom 25. April 2018 mit, das Verfahren bezüglich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung werde bis zum vorliegend rechtskräftigen Entscheid betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sistiert (vgl. Verfügung des Amtes für Migration vom 25.4.2018). Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltsbewilli-
5 gung (Ausweis B) voraussetze. Über ein solches verfüge die Beschwerdeführerin nicht, da ihre Aufenthaltsbewilligung nach Ablauf der Gültigkeit nicht mehr verlängert wurde und die Beschwerdeführerin dagegen nun bis vor das Verwaltungsgericht gezogen sei. Mithin könne derzeit denn auch nicht materiell über ihr Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung entschieden werden, weshalb das Verfahren sistiert werde. Zu diesem Sistierungsentscheid äusserte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2018 nicht. 1.3 Das vorliegend zu beurteilende Verfahren ist nicht abhängig vom Ausgang des Verfahrens um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AuG. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig und allein die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 50 AuG) sowie die Wegweisung (Art. 64 AuG). Der Ausgang des Verfahrens um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern ist. Im Gegenteil verhält es sich entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht umgekehrt, weshalb das Amt für Migration das Verfahren um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 25. April 2018 sistiert hat. Dagegen hat die Beschwerdeführerin nicht opponiert. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 AuG erfüllt sind und mithin der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist, weder Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist noch das Verwaltungsgericht erstinstanzlich für deren Beurteilung zuständig ist. Soweit daher die Beschwerdeführerin den Sistierungsantrag − wie auch den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung − damit begründet, dass die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 AuG erfüllt seien, weshalb sich die Beschwerdeführerin für eine Niederlassungsbewilligung qualifiziere, sind die entsprechenden Vorbringen (vgl. Beschwerdeschrift vom 17. März 2018 Lit. B., Kapitel II Ziffern 1 bis 3) vorliegend nicht zu hören. 1.4 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe (vgl. Beschwerdeschrift vom 17. März 2018, Lit. B, Kapitel II, Ziffer 1) für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung können mithin die Einwände, welche gegen eine Sistierung sprechen, nicht aufwiegen. Denn ins Gewicht fällt und gegen die Sistierung sprechen insbesondere die vom Amt für Migration verfügte Verfahrenssistierung vom 25. April 2018 sowie die vom Verwaltungsgericht geübte Zurückhaltung bei der Sistierung. Weitere rechtserhebliche Gründe, die ausnahmsweise eine Sistierung nahezulegen vermöchten, bringt die Beschwerdeführerin keine vor.
6 1.5 Zusammenfassend erweist sich die Sache als entscheidungsreif und eine Sistierung als nicht zweckmässig. Es besteht daher kein Anlass, dem Sistierungsbegehren statt zu geben, weshalb dieses denn auch abzuweisen ist. 2.1 Am 12. Oktober 2017 verfügte das Amt für Migration die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) und die Wegweisung der Beschwerdeführerin, da es für die Aufrechterhaltung der Aufenthaltsbewilligung nach der Trennung vom Ehemann an der dafür notwendigen Dreijahresfrist fehle sowie wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib nicht ersichtlich seien. Es erwog, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für das Vorliegen von ehelicher Gewalt hindeuten würden, noch dass die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen worden wäre. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat stark gefährdet wäre. Mithin lägen keine Gründe vor, die einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgrund eines persönlichen Härtefalles rechtfertigen würden. Der Regierungsrat bestätigte diese Verfügung mit dem vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheid Nr. 137/2018 vom 6. März 2018. 2.2 Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, es bestehe entgegen der vorinstanzlichen Annahme ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines persönlichen Härtefalls und mithin aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 2 AuG. Sie begründet dies damit, dass sie bereits kurz nach der Heirat massive psychische häusliche Gewalt in ihrer Ehe erfahren bzw. sie seit Beginn der Ehe erheblich unter dem fordernden Verhalten ihres Ehemannes gelitten habe. Abgesehen davon erweise sich denn auch eine Rückkehr nach Russland als unverhältnismässig, da ihre soziale Wiedereingliederung in Russland infolge mangelnder medizinischer Versorgung ihrer schwerwiegenden Depression stark gefährdet sei. Schliesslich hätten es die Vorinstanzen unterlassen, den Sachverhalt dahingehend abzuklären, ob ein weiterer wichtiger Grund für einen Verbleib in der Schweiz vorläge. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige. Nachdem mit Russland kein völkerrechtlicher Vertrag betreffend Aufenthalt und Niederlassung besteht, ist die Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländer und Ausländerinnen (AuG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 zu prüfen (Art. 2 Abs. 1 AuG). 3.2 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AuG). Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert
7 werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 62 AuG Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz unter anderem widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d). Neben anderen Bedingungen fällt darunter insbesondere die Auflösung der Familiengemeinschaft, in deren Rahmen die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. 3.3 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (vgl. Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG jedoch ein Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a; vgl. hierzu BGE 136 II 113 Erw. 3.3.3) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). 4.1 Der ursprünglich aus der Ehe mit einem Schweizer Bürger abgeleitete Anspruch der Beschwerdeführerin auf Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG ist mit dem Wegzug des Ehemannes nach München und damit dem Ende des ehelichen Zusammenlebens per 31. März 2017 unbestrittenermassen entfallen. Einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin trotz Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gestützt auf Art. 50 AuG Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung hat. 4.2 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt vorliegend gestützt auf Art. 42 AuG i.V.m. Art. 50 AuG. Dernach besteht nach Auflösung des ehelichen Zusammenlebens der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hatte und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Eine Ehegemeinschaft liegt vor, solange die
8 eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. Urteil des BGer 2C_904/2010 vom 27.4.2011 Erw. 2.2 und 2.3.1). 4.3 In diesem Zusammenhang rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin sich zu Recht nicht auf einen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG beruft. Denn die eheliche Gemeinschaft dauerte unbestrittenermassen höchstens 1.5 Jahre (5. Oktober 2015 [Heirat in Schwyz] bis 31. März 2017 [Wegzug des Ehemannes nach München]) und mithin weniger als drei Jahre. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte vorbildliche Integration in der Schweiz (vgl. Beschwerdeschrift vom 17.3.2018, Lit. B, Kapitel II, Ziffer 1.5.2) vermag daran nichts zu ändern, zumal die Voraussetzungen der Dreijahresdauer und der Integration ohnehin kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Urteil BGer 2C_773/2013 vom 25.3.2014 Erw. 3.8). 4.4 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, es würden wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen, namentlich sei sie Opfer häuslicher Gewalt geworden und es sei ihre soziale Wiedereingliederung in ihrem Heimatland Russland stark gefährdet, (vgl. Beschwerdeschrift vom 17. März 2018, Lit. B, Kapitel II, Ziffer 4). Zu prüfen bleibt nachfolgend somit, ob die Beschwerdeführerin einen Bewilligungsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG hat. 5.1 Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bezweckt, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Diese Bestimmung ist mithin für Situationen gedacht, in denen die Voraussetzungen der lit. a nicht erfüllt sind, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht fortgeschritten ist oder es an beidem fehlt, aber − aufgrund sämtlicher weiterer Umstände − eine Härtefallsituation vorliegt, welche früher im Rahmen von Art. 13 lit. f BVO (AS 1986 1792) hätte berücksichtigt werden können (vgl. Urteil BGer 2C_773/2013 vom 25.3.2014 Erw. 2 mit Hinweisen). Allerdings müssen immerhin "wichtige persönliche Gründe" den weiteren Aufenthalt "erforderlich" machen. 5.2 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können gemäss Abs. 2 namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die eheliche Gewalt einerseits und die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland andererseits können ihrem Ausmass und den Gesamtumständen entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein bereits einen wichtigen persönlichen Grund begründen. Unter Um-
9 ständen können somit sowohl die eheliche Gewalt wie auch die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland grundsätzlich einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellen; diese Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Dies schliesst indessen nicht aus, im Einzelfall beide Elemente zu berücksichtigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn diese je für sich selber hierzu zwar nicht genügen würden, ihre Kombination aber wertungsmässig einem wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gleichkommt (vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen; BGE 136 II 1 Erw. 5; Urteil BGer 2C_221/2011 vom 30.7.2011 Erw. 2). 5.3 Die Aufzählung der Gründe gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG ist nicht abschliessend, sodass den Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleibt. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (vgl. auch Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse und der Gesundheitszustand. Ferner gehören dazu die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (vgl. BGE 137 II 1 Erw. 4.1 mit Hinweisen). 5.4 Bedeutsam kann daher unter anderem sein, wie lange der Ausländer in der Schweiz gelebt hat, u. U. auch ausserhalb der Ehe, um welche es geht. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. Urteil BGer 2C_773/2013 vom 25.3.2014, Erw. 4.1 mit Hinweisen). 6. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte 10-jährige Aufenthaltsdauer, ihre Integration in der Schweiz, ihr straf- sowie betreibungsrechtlich tadelloses Verhalten, keine Fürsorgeabhängigkeit sowie das Beherrschen der deutschen Sprache (vgl. Be-
10 schwerdeschrift vom 17. März 2018 Lit. B., Kapitel II Ziffern 1.5.2) für sich alleine keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen vermögen (vgl. hierzu Urteil des BGer 2C_773/2013 vom 25.3.2014 Erw. 4.3). Die Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist damit von den weiteren, von der Beschwerdeführerin geltend gemachten wichtigen persönlichen Gründen – d.h. ob die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt wurde und/oder ob die soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet erscheint − abhängig. 6.1.1 Ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG kann insbesondere vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 Erw. 3.2). Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. BGE 136 II 1 Erw. 5 mit Hinweisen; Urteil BGer 2C_930/2012 vom 10.1.2013 Erw. 4.1). Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. Urteil BGer 2C_155/2011 vom 7.7.2011 Erw. 4). Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Häusliche Oppression bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. Urteil BGer 2C_428/2012 vom 18.5.2012 Erw. 2.2.3). Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (vgl. Urteil BGer 2C_460/2017 vom 23.3.2018 Erw. 3.2). 6.1.2 Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann. Es handelt sich hierbei um einen Ausfluss der sich aus dem Verfassungs- und Konventionsrecht
11 ergebenden staatlichen Schutzpflichten (Art. 7 und Art. 35 Abs. 1 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18. April 1999 sowie Art. 3 [Schutz vor unwürdiger, erniedrigender Behandlung] und Art. 8 [Schutz des Privatlebens: Freie Gestaltung der Lebensführung] der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] vom 28.11.1974; vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt bzw. psychischer Oppression vom Täter soll durch die Bewilligungsfrage nicht verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen. Diesbezüglich gilt es eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). 6.1.3 Indes vermag nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht zu begründen. Der blosse Umstand, dass die Ehe schlecht verläuft, genügt dafür nicht (vgl. Urteil BGer 2C_474/2014 vom 7.8.2015 Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 Erw. 3.2.2). 6.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Urteil BGer 2C_460/2017 vom 23.3.2018 Erw. 3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 138 II 229 Erw. 3.2.3). Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil BGer 2C_515/2016 vom 22.8.2017 Erw. 2.3 und 2C_474/2014 vom 7.8.2015 Erw. 3.1 beide mit Hinweis auf BGE 138 II 229 Erw. 3.2.3).
12 6.3 Als erstes ist die im Vordergrund stehende Frage zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG wurde − und falls ja – diese eheliche Gewalt die geforderte Intensität erreichte. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr damaliger Ehemann habe sie sozial isolieren wollen und sie daher zur Aufgabe ihres Jobs gedrängt. Ferner habe er ihre Freunde persönlich wie auch telefonisch immer wieder aufgesucht bzw. kontaktiert. In der Folge habe sie ihre Freunde immer seltener getroffen und zahlreiche ihrer Hobbys innerhalb weniger Wochen gänzlich aufgegeben (vgl. Beschwerdeschrift vom 17. März 2018 Lit. B., Kapitel I Ziffern 6-11). Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass das Aufsuchen des Freundes sowie der Freundin der Beschwerdeführerin durch den damaligen Ehemann zwar etwas seltsam anmutet. Indes kann daraus noch keine psychische Gewaltanwendung abgeleitet werden. Selbst den entsprechenden Schreiben der betroffenen Freunde der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben des besten Freundes vom 10.10 2017 und 8.4.2018 sowie E-Mail der Freundin vom 4.4.2018) lässt sich hierzu nichts entnehmen. Im Gegenteil hält der Freund in seinem Schreiben unmissverständlich fest, dass die Beschwerdeführerin sehr am gesellschaftlichen Leben teilnehme, viel Sport – insbesondere Snow- und Wakeboarden − betreibe und sehr gerne an Vorlesungen sowie Theater- oder Kinovorstellungen gehe. Weder in seinem Schreiben vom 10. Oktober 2017 noch vom 8. April 2018 äussert sich der beste Freund der Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie ihren Kontakt infolge des Verhaltens des Ehemannes hätten abbrechen müssen und dass sie sozial von ihrem Ehemann isoliert worden wäre. Zudem erwähnt ein weiterer Freund in seinem Schreiben vom 9. April 2018, dass sie − seit sie sich im Sommer 2016 beim Wakeboarden in Pfullendorf in Deutschland kennen gelernt hätten − seither häufigen Kontakt gehabt hätten, sei es bei einem Abendessen mit Freunden oder bei Theatervorstellungen. Die Aussagen einer weiteren Freundin, wonach die Beschwerdeführerin infolge des Drucks ihres Ehemannes ihre Hobbys sowie den Kontakt zu ihren Freunden aufgegeben habe, basiert lediglich auf Hörensagen ohne den Ehemann persönlich gekannt zu haben, noch entsprechenden behaupteten Situation beigewohnt zu haben (vgl. Schreiben vom 6.4.2018). Auch fällt auf, dass durch die Beschwerdeführerin keine echtzeitlichen Dokumente beigebracht werden, die eine häusliche Oppression belegen würden; sämtliche aufgelegten Schreiben wurden erst erstellt, nachdem das migrationsrechtliche Bewilligungsverfahren eingesetzt hatte. Demgegenüber handelt es sich bei der vom ehemaligen Ehemann eingereichten Korrespondenz zwischen den Ehepartnern um echtzeitliche Dokumente. Diese lässt zweifellos nicht auf eine harmonische Ehe schliessen, sondern enthält vielmehr gegenseitige Vorwürfe
13 und Anschuldigungen. Auch wenn es sich dabei wohl kaum um die umfassende Korrespondenz handeln dürfte (immerhin reicht aber die Beschwerdeführerin keine ergänzenden Korrespondenzen ein), kann daraus nicht auf eine Oppression seitens des Ehemannes geschlossen werden. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während der Ehe ihre eigene Wohnung in Zürich behielt und sich mehrheitlich in ihrer Wohnung aufhielt (was sich auch aus der ehelichen Korrespondenz ergibt), gegen eine soziale Isolierung durch den Ehemann und mithin die Möglichkeit überhaupt genügend psychischen Druck ausüben zu können. Insoweit kann denn auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Beschwerdeentscheid Nr. 137/2018 vom 6.3.2018 Erw. 4.6 - 4.8). 6.3.2 Für einen Fall der massiven psychischen Gewaltanwendung während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft von rund 1.5 Jahren fehlt es entgegen der subjektiven Behauptung der Beschwerdeführerin an glaubhaften Anzeichen. Die − vom ehemaligen Ehemann zu den Akten gelegten − eheliche Korrespondenz gibt wohl nicht das Bild einer harmonischen Ehe ab. Es erhellt vielmehr, dass bereits die Umstände des Eheschlusses problematisch waren (und durchaus motiviert durch die damals drohende Wegweisung aus der Schweiz). Von Anbeginn weg wurden gegenseitige Vorwürfe geäussert. Diese Situation ist zweifelsohne − für beide − Ehepartner belastend und vermag durchaus auch die geistige Verfassung zu beeinträchtigen. Hingegen ist nicht glaubhaft, dass die eheliche Beziehung an sich von systematischer Erniedrigung der Beschwerdeführerin durch den Ehemann geprägt war. Entsprechende Behauptungen der Beschwerdeführerin bleiben unbelegt. Vielmehr ist die nachvollziehbare Belastungssituation Ausfluss verschiedener Faktoren wie der Hintergründe des Eheschlusses, der kurzen Ehedauer, der separaten Wohnungen, des nicht geteilten Freundschaftskreises, des ausländerrechtlichen Verfahrens, der rezidivierenden depressiven Störung der Beschwerdeführerin (die bereits nach Beendigung der ersten Ehe aktenkundig ist) etc. Diesbezüglich fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Stellungnahme vom 17. August 2017 nicht erwähnt, sie sei Opfer häuslicher Gewalt geworden. Sie führt wohl aus, man habe aus Liebe geheiratet, der Ehemann habe sich jedoch nach der Heirat schnell verändert; es sei ihm nur noch um ihn und seine Wünsche gegangen; bei jeder Kleinigkeit habe er ihr gesagt, nicht zufrieden zu sein und mit der Trennung gedroht. Anderseits führt sie aber auch aus, man habe gemeinsam vieles unternommen, ein aktives Liebesleben geführt und Hobbies und Haushalt (zumindest an den Wochenenden) geteilt. Auch schloss sie nicht aus, der Ehe noch eine Chance zu geben. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer unzumutbarer häuslicher Gewalt gewesen,
14 ist nicht nachvollziehbar, dass sie dies im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht klar darlegt und auch begründet, dass ihr ein weiteres Zusammenleben geradezu unzumutbar ist (dies nicht zuletzt auch, weil sie bereits aus ihrem ersten migrationsrechtlichen Verfahren bis vor Bundesgericht wissen musste, dass sie die häusliche Gewalt glaubhaft machen müsste). 6.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das ärztliche Attest vom 8. November 2017 zu Unrecht als Gefälligkeitsattest bezeichnet, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz gleichwohl eingehend mit den entsprechenden Vorbringen auseinandergesetzt hat (vgl. hierzu den angefochtenen RRB Nr. 137/2018 vom 6.3.2018 Erw. 4.11.2-4.11.3). Die Vorinstanz folgerte, dass gewisse Divergenzen in den Angaben bzw. Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer Psychiaterin bestehen, insbesondere bezüglich ihres Gesundheitszustandes sowie des Grundes für die Beendigung der Ehe. Auch wies sie darauf hin, dass das Attest vom 8. November 2017 nur sehr vage formuliert sei, sodass keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von psychischer Gewalt zu entnehmen seien. Dieser vorinstanzlichen Auffassung ist auch vorliegend zu folgen, denn das ärztliche Attest hält lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin über Verhaltensweisen des Ehemannes bzw. Erfahrungen in der Ehe berichtet habe, die sich nachhaltig schädigend auf ihre psychische Gesundheit ausgewirkt hätten. Es habe sich dabei um Ausübung von unangebrachtem, übermässigem psychischen Druck von Seiten des Ehemannes gehandelt, um seinen Willen durchzusetzen. In der Folge hätten sie sich entschieden, die eheliche Beziehung zu beenden. Die gesundheitlichen Folgen bei einem weiteren Verbleib in dieser Ehe müssten für die Beschwerdeführerin als schädlich eingestuft werden. Mit diesem allgemein gehaltenen ärztlichen Attest vermag die Beschwerdeführerin indes keine systematische, andauernde psychische Misshandlung bzw. Unterdrückung während der Ehe nachvollziehbar zu konkretisieren noch beweismässig zu unterlegen. Dies auch deshalb, da sie bereits seit dem 19. November 2013 und mithin zwei Jahre vor der Eheschliessung aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung bei der entsprechenden Psychiaterin zur Behandlung war und bereits vom 29. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 und somit rund ein Jahr vor der besagten Eheschliessung wegen schwerwiegenden Depressionen hospitalisiert werden musste. Soweit daher die Beschwerdeführerin behauptet, die massiven emotionalen Übergriffe durch ihren Ehemann hätten zu einer schweren Depression geführt, welche schliesslich einen Klinikaufenthalt notwendig gemacht hätten (vgl. Beschwerdeschrift vom 17. März 2018 Lit. B., Kapitel II
15 Ziffer 4.5 Absatz 5), so trifft dies erwiesenermassen nicht zu. Es ist zwar festzustellen, dass gewisse eheliche Spannungen bereits kurz nach Eheschluss im Oktober 2015 vorherrschten (vgl. Korrespondenz der Eheleute) und diese sich auch auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin auswirken konnten. Indes kann aus dieser zusätzlichen Belastungssituation nicht ohne weiteres eine andauernde psychische Misshandlung bzw. Unterdrückung durch den Ehemann glaubhaft abgeleitet werden. Dem Bundesgerichtsurteil 2C_474/2014 vom 7. August 2015 kann zudem entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits damals in psychiatrischer Behandlung war und diese auf die damalige, erste Ehe zurückführte. Auch eine Freundin bestätigte am 6. April 2018 (Bf-act. 9), die Probleme in der ersten Ehe hätten bei der Beschwerdeführerin zu psychischen Problemen geführt, die eine Behandlung notwendig gemacht hätten. Das beigebrachte ärztliche Attest indes spricht ausschliesslich von ehelichen Problemen, ohne zu differenzieren. Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin die Bedeutung der psychischen Probleme selber in Frage, wenn sie gegenüber dem Amt für Migration in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2017 schreibt, sie gehe zwar zu einer Psychologin, um gewisse Dinge der Vergangenheit anzuschauen, sie sei aber durchwegs gesund und fit. Mithin vermag das ärztliche Attest vom 8. November 2017 keinesfalls eine häusliche Gewalt im Sinne einer systematischen Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens mangels zeitlicher Nähe zu den behaupteten Übergriffen ihres Ehemannes denn auch erübrigt. 6.3.4 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich unkontrollierter Eifersucht, erniedrigender Behandlung, Drohung, emotionaler Erpressung, Spionage, Denunzierung sowie sozialer Isolation seitens ihres Ehemann und die von ihr entsprechend ins Verfahren eingebrachten bzw. beigezogenen Unterlagen − namentlich ärztliches Attest der Privatklinik G.________ vom 8. November 2017 sowie die Akten aus dem Verfahren des Bezirksgerichts F.________ − insgesamt eingehend und umfassend geprüft und beweiswürdigend gefolgert, die erhobenen Behauptungen und Vorwürfe bezüglich der massiven psychischen Gewaltanwendung seitens ihres Ehemannes seien unglaubhaft (vgl. hierzu den angefochtenen RRB Nr. 137/2018 vom 6.3.2018 Erw. 4.4 - 4.12). Inwiefern diese Beweiswürdigung unrichtig sein soll, vermag die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht rechtsgenüglich zu begründen. Die Beschwerdeführerin wiederholt lediglich die gleichen pauschalen und vagen Behauptungen wie im vorinstanzlichen
16 Verfahren bzw. weitgehend nur ihre eigene Sicht der Dinge, ohne diese weiter zu konkretisieren bzw. zu belegen (vgl. Beschwerdeschrift vom 17.3.2018 Lit. B., Kapitel I Ziffern 5-20 sowie Kapitel II Ziffern 4.5 - 4.8). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zweifelsohne keine glückliche eheliche Gemeinschaft vorlag und der Ehemann sich durchaus nicht immer geschickt verhalten haben mag (was er selber in seiner Stellungnahme antönt mit dem Hinweis, nicht immer "geduldig" reagiert zu haben). Eine eigentliche, häusliche Oppression ist aber nicht glaubhaft nachgewiesen. Allein eine unglückliche, nicht den Vorstellungen und Wünschen entsprechende Ehe vermag jedoch noch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darzustellen. 6.4 Ebenso wenig liegt eine Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland vor, weswegen auch unter diesem Titel kein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung besteht. Die von der Beschwerdeführerin gegen eine Rückreise lediglich pauschal vorgebrachten Gründe − Ausreise aus Russland vor rund 13 Jahren, ganzes Berufsleben in der Schweiz verbracht, nur sporadischer bzw. distanzierter Kontakt zur Familie, schlechte soziale Stellung in Russland, (vorübergehende) Wohnungs-, Erwerbs- und Mittellosigkeit − gehen nicht über die Entbehrungen hinaus, wie sie üblicherweise mit der Ausreise in ein wirtschaftlich weniger entwickeltes Land verbunden sind. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin, die immerhin rund 24 Jahre in ihrer Heimat gelebt und ihre Grund- sowie Berufsausbildung in Russland absolviert hat, bei ihrer Wiedereingliederung vor besondere Probleme gestellt werden sollte. Zudem werden ihre Deutschkenntnisse, die hier absolvierten Ausbildungen und beruflichen Erfahrungen auch in der Heimat von Vorteil sein und die wirtschaftliche Eingliederung positiv unterstützen. Sodann kann aufgrund der Aktenlage (vgl. die mit der Beschwerdeschrift vom 17.3.2018 eingereichten Beilagen Nr. 8, 9, 18) der beschwerdeführerischen Behauptung, wonach sie seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2007 keinen Kontakt zu ihren Landsleuten in der Schweiz bzw. Russland pflege, nicht gefolgt werden. Mithin kann insoweit ebenso wenig von einer Entwurzelung im Verhältnis zu ihrem Heimatland Russland gesprochen werden. Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin sich in ihrem Heimatland in privater wie auch beruflicher Hinsicht nicht wieder integrieren sollte bzw. ihre soziale Wiedereingliederung gefährdet sein sollte, sind weder dargetan noch ersichtlich. Auch in diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Beschwerdeentscheid Nr. 137/2018 vom 6.3.2018 Erw. 5).
17 6.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund der im Recht liegenden Akten keine objektiven Anhaltspunkte, Arztberichte und dergleichen für das behauptete Vorhandensein ehelicher Gewalt während ihrer Ehe vorliegen noch die hierfür geforderte Intensität glaubhaft ist. Ferner kann im Falle einer Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nicht die Rede von einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in ihrem Heimatland Russland sein. Insgesamt sind die Vorinstanzen daher zu Recht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus einem nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG zu ihren Gunsten ableiten kann. 7.1 Die Nichtverlängerung der Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz ist nicht automatische Rechtsfolge, sondern kommt nur in Frage, wenn dies bei sorgfältiger Ausübung des Ermessens als verhältnismässig erscheint. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Besteht folglich kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt die Frage nach der Wegweisung bzw. nach der erneuten Bewilligungserteilung im behördlichen Ermessen (Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, a.a.O., N 4 zu Art. 33 AuG). 7.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, haben sich die Vorinstanzen in ihren angefochtenen Entscheiden nicht explizit zur Verhältnismässigkeit der Wegweisung geäussert. Indes liessen sich sowohl die Beschwerdeführerin, wie auch die Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren eingehend hierzu vernehmen, weshalb es sich aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, sich mit den damit verbundenen Rügen vorliegend ebenfalls auseinanderzusetzen. 7.3 Die Vorinstanzen gewichten das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik höher als die privaten, gesundheitlichen Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib in der Schweiz. 7.4 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist zu wiederholen, dass die bald 37-jährige Beschwerdeführerin zwar seit 2007 in der Schweiz gelebt hat, indes den prägenden Teil ihres Lebens im Heimatland verbracht hat, mit dessen Sitten und Gebräuchen sie nach wie vor bestens vertraut sein muss. Dass die Wiedereingliederung nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein wird, hat das Gericht bereits zuvor ausgeführt (vgl. hierzu Erw. 6.4). Der Beschwerdeführerin wird es zu Beginn zwar sicherlich nicht allzu leicht fallen, nach Russland zurückzukehren, allerdings kann ihr das zugemutet werden. Von einer existenziellen
18 Notlage kann keine Rede sein. Zudem war der Aufenthaltsweck des Verbleibs beim Ehegatten gerade Mal während 1.5 Jahren erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist zugute zu halten, dass sie sich bis jetzt in der Schweiz klaglos verhalten hat. Positiv zu erwähnen ist ferner, dass sie keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat und beruflich immer wieder Erwerbstätigkeiten nachging (allerdings wurden diese teils durch ihren Ehemann im Bekanntenkreis vermittelt und er unterstützte sie mit monatlichen Zahlungen in der Höhe von Fr. 3'000.-- zzgl. Rechnungsbegleichungen, was nach der Trennung gefährdet war [vgl. Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 6.10.2017]). Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin erfolgreich die deutsche Sprache erlernt. Diese Umstände lassen die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung jedoch noch nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Denn das Verhalten der Beschwerdeführerin geht insgesamt nicht über das hinaus, was allgemein erwartet werden darf. 7.5.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass eine Rückkehr nach Russland infolge ihrer seit dem 19. November 2013 anhaltenden schwerwiegenden Depressionen und ihrer damit verbundenen Arzneimitteltherapie unzumutbar sei. Denn eine medizinische Behandlung sei infolge niedriger Gehälter, den schwierigen Arbeitsbedingungen und dem geringen Ansehen der Ärzte in Russland nicht gesichert. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zur Suizidalität sei zu befürchten. 7.5.2 Medizinische Gründe sprechen praxisgemäss gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG) bzw. für die Bejahung einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn bei der Rückkehr in die Heimat eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden kann (medizinische Notlage); die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung mit anderen Worten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diesbezüglich gelten im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung), welche das Bundesgericht weitgehend auf die Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG übertragen hat, relativ hohe Anforderungen, da es dabei nicht unmittelbar um Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder privater Akteure geht, sondern um einen natürlichen Prozess (Krankheit) bzw. das Verhalten der betroffenen Person selber, die zu den entsprechenden Konsequenzen (Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustands usw.) führen (vgl. das EGMR-Urteil N. gegen Vereinigtes Königsreich vom 27.5.2008 [Grosse Kammer; Nr. 26565/05] § 29 f., 45 sowie die Urteile BGer 2C_672/2015 vom 14.3.2016 Erw. 2.2; 2C_856/2015 vom 10.10.2015 Erw. 3 und 2C_1130/2013 vom 23.1.2015 Erw. 3, je mit Hinweisen; vgl. auch EMARK 2005/23). Abgesehen von aussergewöhnlichen Situationen, in
19 welchen Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK eine Abschiebung verunmöglichen können, haben Personen ohne Aufenthaltsberechtigung regelmässig keinen verfassungs- oder konventionsmässigen Anspruch darauf, im Aufnahmestaat verbleiben zu können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Unterstützungsleistungen zu beziehen (Urteil BGer 2C_300/2016 vom 19.8.2016 Erw. 4.4.5 mit Hinweisen; vgl. EMARK 2005/23 Erw. 5.1). 7.5.3 Auch eine wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Pflicht, das Land verlassen zu müssen, ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt rechtsprechungsgemäss nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug dauerhaft als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen zu lassen und die Erteilung einer nachehelichen Härtefallbewilligung zu rechtfertigen (vgl. Urteil BGer 2D_14/2018 vom 13.8.2018). Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine punktuell kritische psychische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Gesuch auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 Erw. 5.2.2; Urteile BGer 2C_300/2016 vom 19.8.2016 Erw. 4.4.5 und 2C_856/2015 vom 10.10.2015 Erw. 3.2.1 und 2C_573/2014 vom 4.12.2014 Erw. 4.3). 7.5.4 Dem ärztlichen Attest vom 8. November 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin infolge einer rezidivierenden depressiven Störung seit dem 19. November 2013 in psychiatrischer ambulanter wie auch stationären Behandlung ist bzw. war. Akute suizidale Handlungen lassen sich diesem jedoch keine entnehmen. Auch lassen sich keine Hinweise entnehmen, es bestehe bei einer Rückkehr deswegen ein erhöhtes Risiko sich das Leben zu nehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht auch in ihrer Heimat behandelt und entsprechend betreut werden soll. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin selber für fit und gesund hält (vgl. Erw. 6.3.3). Die pauschal vorgebrachten Gründe, wonach eine medizinische Behandlung zufolge niedrigen Gehältern, schwierigen Arbeitsbedingungen und dem geringen Ansehen der Ärzte nicht gesichert sei, erweist sich nicht als wichtiger persönlicher Grund. Denn dies betrifft alle dort lebenden Personen gleichermassen. Zwar mag es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer derzeitigen gesundheitlichen Probleme schwer fallen, die Schweiz verlassen zu müssen. Es ist denn auch unbestritten, dass das Gesundheitswesen wie auch die Medikamente in Russland nicht mit jenen in der Schweiz verglichen werden können. Der blosse Umstand
20 jedoch, dass diese nicht miteinander vergleichbar sind und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (vgl. BGE 139 II 393 Erw. 6 mit Hinweis auf Urteil BGer 2C_833/2011 vom 6.6.2012 Erw. 3.3.2 und BGE 128 II 200 Erw. 5.3). Es handelt sich hierbei um keinen wichtigen persönlichen Grund, der einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würde. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanzen mit dem Entscheid der Wegweisung, wonach die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das private Interesse der Beschwerdeführerin am weiteren Aufenthalt in der Schweiz überwiegen, den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten haben. 8.1 Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht verfügt. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz erweist sich als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde ist damit unbegründet und daher abzuweisen. 8.2 Diesem Ergebnis entsprechend werden die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht.
21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - das Amt für Migration - und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 28. August 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. September 2018