Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 70 Entscheid vom 17. Oktober 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jahrgang 1991), mazedonischer Staatsangehöriger, reiste im Alter von vier Monaten im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Seit dem 12. November 1997 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) mit gültiger Kontrollfirst bis 29. November 2019. B. Am 5. März 2015 heiratete A.________ die deutsche Staatsangehörige C.________ (geborene D.________), welcher im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) mit Gültigkeit bis 5. März 2020 erteilt wurde. Im Sommer 2018 erwarteten A.________ und C.________ ihr erstes gemeinsames Kind (vgl. ärztliche Bestätigung vom 11.4.2018 mit einem prognostischen Geburtstermin am 30.7.2018; eine Meldung der zwischenzeitlich vermutlich erfolgten Geburt erfolgte nicht). C. Zwischen dem 12. Mai 2009 und dem 17. März 2017 ergingen gegen A.________ folgende Verfügungen und Strafbefehle: - Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 12. Mai 2009: Verweigerung der Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie B und Auferlegung einer Sperrfrist von sechs Monaten, da er einen Personenwagen ohne im Besitze eines Führerausweises zu sein lenkte; - Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 29. Dezember 2010: Erneute Verweigerung der Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie B und Auferlegung einer Sperrfrist von sechs Monaten, da er einen Personenwagen entwendete und erneut einen Personenwagen ohne im Besitze eines Führerausweises zu sein lenkte; - Verfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 30. Dezember 2010 wegen mehrfachen Diebstahls, des mehrfach versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs; Freiheitsentzug von sieben Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 23. Oktober 2012 wegen Parkierens auf einer Halteverbotslinie; Busse von Fr. 120.--; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 11. Dezember 2012 wegen Verursachens von unnötigem Lärm durch zu schnelles Beschleunigen/Anfahren, Verursachens von unnötigem Lärm durch schnelles Befahren von Kurven sowie Nichttragens der Sicherheitsgurte; Busse von Fr. 260.--; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 11. Januar 2013 wegen Nichtmitführens des Führerausweises; Busse von Fr. 20.--; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 5. März 2013 wegen Nichtmitführens des Führerausweises; Busse von Fr. 20.--; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 16. April 2013 wegen Inverkehrbringens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftgemässem Zustand und
3 Verursachens von unnötigem Lärm durch Abänderungen oder mangelndem Unterhalt; Busse von Fr. 300.--; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 26. April 2013 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte und Benützens der Nationalstrasse ohne gültige Vignette; Busse von Fr. 260.--; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 7. Mai 2013 wegen Benützens der Nationalstrasse ohne gültige Vignette; Busse von Fr. 200.--; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 17. Mai 2013 wegen Nichtmitführens des Führerausweises und Nichttragens der Sicherheitsgurte; Busse von Fr. 80.--; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 2. Juli 2013 wegen mehrfachem Nichttragens der Sicherheitsgurte sowie des Benützens der Nationalstrasse ohne gültige Vignette; Busse von Fr. 320.--; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 30. Juli 2013 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte; Busse von Fr. 60.--; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 21. August 2013 wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (Stehenlassen eines PW ohne Kontrollschilder in einem öffentlichen Parkhaus während fünf Tagen); Busse von Fr. 150.--; - Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 26. September 2013 wegen sexuellen Handlungen mit Kindern; Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.-- (Fr. 6'000.--), wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde (bestätigt mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. April 2014; Probezeit widerrufen durch Strafbefehl vom 14.8.2017); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 16. Oktober 2013 wegen Führens eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand sowie des Nichttragens der Sicherheitsgurte; Busse von Fr. 460.--; - Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 18. Dezember 2013: Führerausweisentzug von einem Monat und Verlängerung des auf Probe ausgestellten Führerausweises um ein Jahr wegen Lenkens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 10. Februar 2014 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie einfachen Verletzung der Verkehrsregeln; Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- (Fr. 3'600.--) sowie einer Busse von Fr. 1'400.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde; - Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 23. April 2014: Annullierung des Führerausweises auf Probe; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 24. Juni 2014 wegen vorsätzlichen Vereitelns von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung, des Nichttragens der Sicherheitsgurte, der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Verweigerung von Personalien oder der falschen Namensangaben; Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Fr. 2'400.--) sowie zu einer Busse von Fr. 360.--;
4 - Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 12. Juli 2016 wegen Nichtmitführens des Führerausweises sowie des Lenkens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand unter Alkoholeinwirkung; Busse von Fr. 620.--; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 17. März 2017 wegen vorsätzlichem Fahren in fahrunfähigem Zustand, fahrlässigem Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftgemässem Zustand, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorsätzlichem Fahren ohne Berechtigung, vorsätzlicher Verweigerung der Personalien oder falschen Namensangaben sowie mehrfachem vorsätzlichen Nichttragens der Sicherheitsgurte; Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 70.-- (Fr. 7'700.--) sowie einer Busse von Fr. 500.--. D. Aufgrund der oberwähnten Verfügungen sowie Strafbefehle, die seit 2009 gegen A.________ vorliegen, wurde A.________ am 7. Januar 2011 sowie am 12. Juli 2013 vom Amt für Migration ausländerrechtlich verwarnt; am 20. November 2014 drohte es ferner den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 (SZ E.________) widerrief das Amt für Migration schliesslich seine Niederlassungsbewilligung und wies A.________ an, innert acht Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die Schweiz zu verlassen. Dagegen liess A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben. E. Mit Beschluss Nr. 142/2018 vom 6. März 2018 (Versand: 13.3.2018) wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Beschwerde ab, wogegen A.________ mit Eingabe vom 17. April 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen erheben lässt: 1. Es seien der Beschluss der Vorinstanz 2 (Nr. 142/2018) vom 06. März 2018 sowie die Verfügung der Vorinstanz 1 (SZ E.________) vom 09. Juni 2017 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers weiterhin rechtsgültig ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen bzw. des Staates. 3. Es sei eine mündliche, öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Schwyz durchzuführen. F. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2018 beantragt das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Amt für Migration hat keine Vernehmlassung eingereicht. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 reichte das Amt für Migration Unterlagen nach. Hierzu liess sich A.________ mit Schreiben vom 28. Juni 2018 vernehmen. Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 9. Juli 2018 eine Replik einreichen, wonach er weiterhin an seinen Anträgen festhält. Das Sicherheitsdepartement sowie das Amt für Migration verzichten gemäss Mitteilungen vom 12. Juli 2018 resp. 18. Juli 2018 auf die Einreichung einer Duplik.
5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie 17 Abs. 2 VRP die Anordnung einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 3). Er begründet dies damit, dass er dem Gericht seine aktuelle neue familiäre Situation und sein diesbezügliches neues Verantwortungsgefühl gegenüber seiner Familie, insbesondere dem Kind gegenüber erläutern möchte. Er wolle mit eigenen Worten erklären dürfen, dass er unter diesen neuen Umständen mit festem Willen anstrebe, inskünftig nicht mehr straffällig zu werden (vgl. Beschwerde vom 17.4.2018, Lit. B, Ziffer 75f.). 1.1.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.010) vom 4. November 1950 hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage öffentlich verhandelt wird. Verfahren über ausländerrechtliche Bewilligungen gelten indes weder als Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche noch als strafrechtliche Anklagen (vgl. BGE 137 I 128 Erw. 4.4.2 mit Hinweisen). Damit ist Art. 6 EMRK im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich auch aus Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 kein weitergehender Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urteil BGer 2C_702/2016 vom 30.1.2017 Erw. 3.3.1 mit Hinweisen). 1.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, auf den sich der Beschwerdeführer stützen möchte, soll unter anderem sicherstellen, dass sich die Betroffenen vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern können (vgl. BGE 140 I 99 Erw. 3.4; BGE 134 I 140 Erw. 5.3; BGE 127 I 54 Erw. 2b). Dabei handelt es sich um ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (vgl. BGE 140 I 99 Erw. 3.4; BGE 138 V 125 Erw. 2.1). In welcher Form den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist, regelt Art. 29 Abs. 2 BV jedoch nicht. Jedenfalls ergibt sich aus der genannten Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls kein genereller Anspruch auf eine vorgängige mündliche Äusserung oder Anhörung durch das Gericht (vgl. BGE 140 I 68 Erw. 9.6.1; BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 1.1.3 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht ist gemäss § 17 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 – unter Vorbehalt abweichender Vorschriften – schriftlich. Die Behörde kann gemäss § 17 Abs. 2 VRP auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche
6 Verhandlung anordnen, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Dieser Entscheid liegt indes in ihrem Ermessen. 1.2.1 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war es im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 17. April 2018 und den weiteren Eingaben vom 28. Juni 2018 sowie 9. Juli 2018 (unter Einreichung zahlreicher Unterlagen) möglich, darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt seiner Meinung nach unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Mithin konnte er denn auch klar und unmissverständlich insbesondere darlegen, dass seine neue familiäre Situation ihm zu neuem Verantwortungsgefühl verholfen habe, weshalb er gewillt sei, nicht mehr straffällig zu werden. Sodann konnte er auch seinen Rechtsstandpunkt auf diese Weise zum Ausdruck bringen. Dementsprechend hat er geltend gemacht, der angefochtene Entscheid verletze in verschiedener Hinsicht Recht, weil er in offenkundigem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe. Zur Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers ist damit eine mündliche Verhandlung weder notwendig noch erscheint sie zweckmässig. 1.2.2 Zusammenfassend liegt keine gesetzliche Regelung vor, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht einräumen würde. Vorliegend besteht keine Veranlassung dazu, davon abzuweichen. Denn in Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Schriftlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 17 Abs. 1 VRP) ist es zulässig und im Sinne der Gewährleistung eines effizienten Verfahrensablaufs auch gerechtfertigt - zumal ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde (§ 41 VRP) - auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Dem entsprechenden Begehren wird daher nicht entsprochen. 2. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, zwar sei ihm mit Einschreiben vom 10. Mai 2017 vom Amt für Migration die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden. Indes habe er dieses Schreiben nie persönlich erhalten. Erst nach Fristablauf habe er davon Kenntnis erhalten und sich umgehend beim Amt für Migration gemeldet. Dieses habe ihm jedoch die Möglichkeit zur nachträglichen Stellungnahme verwehrt, weshalb sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. 2.1.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. Urteil BGer 1C_264/2014
7 vom 19.2.2015 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 140 I 99 Erw. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, der eine Partei bedarf, um in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 135 II 286 Erw. 5.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_154/2009 und 1C_156/2009 vom 27.4.2010 Erw. 3.2). 2.1.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_84/2011 vom 29.9.2011 Erw. 2.2). 2.2.1 Das Amt für Migration hat dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 10. Mai 2017 unbestrittenermassen im Hinblick auf den Erlass der Widerrufsverfügung die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 24. Mai 2017 eingeräumt. Es ist zudem unbestritten, dass dieses Schreiben zugestellt wurde. Wie jedoch die Vorinstanz zu Recht ausführt, kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm in diesem Zusammenhang behaupteten Vorbringen, wonach das Schreiben von einem anderen Familienmitglied in Empfang genommen worden sei und er erst nach Ablauf der Frist davon erfahren habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebensowenig aus dem Umstand, er habe umgehend das Amt für Migration um Einreichen einer nachträglichen Stellungnahme nachgesucht, welches ihm am 16. Juni 2017 mitteilte, hierfür sei es zu spät und er müsse den Erhalt der Verfügung vom 9. Juni 2017 abwarten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 9. Juni 2017, die noch gleichentags und mithin eine Woche vor seiner Kontaktaufnahme verschickt wurde, offenbar nicht abgeholt hatte. Mithin musste eine zweite Zustellung erfolgen (vgl. Schreiben des Amtes für Migration vom 4.7.2017). Das Verhalten des Beschwerdeführers - wonach er die eingeschriebene Verfügung vom 9. Juni 2017 nicht abholte und das Amt für Migration am 16. Juni 2017 um Einreichung einer nachträglichen Stellungnahme im Hinblick auf den Erlass der Widerrufsverfügung ersuchte - mutet doch etwas seltsam an. Auf jeden Fall aber liegen die vorgebrachten Gründe - wie dies die Vorinstanz denn auch zu Recht
8 ausführt - im ausschliesslichen Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Rügen sowie seine Untätigkeit hat er sich selber zuzuschreiben und können somit nicht dem Amt für Migration als Gehörsverletzung angelastet werden. 2.2.2 Und selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, es liege eine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, käme vorliegend die Rechtsprechung zur Anwendung, wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise heilbar ist (vgl. Erw. 2.1.2 hiervor). Denn der Beschwerdeführer hatte zwischenzeitlich mehrfach die Gelegenheit, sich zu äussern; so nach Erhalt der Verfügung vom 5. Juli 2018 mittels Beschwerdeeingabe vom 28. August 2017 und Stellungnahme vom 6. Oktober 2017 an den Regierungsrat, der den Sachverhalt in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht frei prüfen konnte. Nach Erhalt des entsprechenden Beschlusses des Regierungsrates (RRB Nr. 142/2018 vom 6.3.2018) hatte er zudem die Möglichkeit, sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. April 2018, Stellungnahme vom 28. Juni 2018 sowie Replik vom 9. Juli 2018 ebenfalls umfassend in der Angelegenheit vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Abrede, dass er sich in Kenntnis sämtlicher Akten zu den tatsächlichen und rechtlichen Fragen äussern konnte. Eine Gehörsverletzung wäre spätestens im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt. Es ist zudem weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich dargetan, welcher Nachteil ihm durch den Verzicht einer Rückweisung an das Amt für Migration erwachsen sein sollte. 2.2.3 Zusammenfassend erweist sich der beschwerdeführerische Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet. 3.1 Am 9. Juni 2017 verfügte das Amt für Migration den Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und die Wegweisung des Beschwerdeführers. Es begründete den Entscheid damit, dass gegen den Beschwerdeführer seit dem 12. Mai 2009 bis dato insgesamt 22 Strafurteile, Strafbefehle sowie Verfügungen des Verkehrsamtes ergangen seien. Bei den meisten Delikten handle es sich hauptsächlich um Strassenverkehrsdelikte, die für sich alleine betrachtet zwar weniger schwerwiegende Verstösse darstellen, indes in ihrer Gesamtheit eindrücklich vor Augen führen würden, dass der Beschwerdeführer offenbar weder gewillt noch in der Lage sei, sich an die in der Schweiz geltenden Vorschriften zu halten. Mithin sei der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben. Der Regierungsrat bestätigte diese Verfügung mit dem vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheid Nr. 142/2018 vom 6. März 2018.
9 3.2 Vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer vor, es liege entgegen der vorinstanzlichen Annahme kein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG vor. Denn die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, die keine besonders hochwertigen Rechtsgüter betreffen und ferner bereits weit zurück liegen würden, könnten weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit als schwerwiegend bezeichnet werden. Zudem bestünden zahlreiche Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer gewillt sei, sich zukünftig an die Rechtsordnung zu halten. Er habe sich seit März 2017 in psychiatrische Betreuung begeben mit dem Ziel, deliktfrei zu leben und sich dauerhaft zu ändern. Dies auch im Hinblick auf seine neue Vaterrolle, die ihn zur Vernunft gebracht habe. 3.3 In der Hauptsache umstritten ist der verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Diesen gilt es nachfolgend zu beurteilen. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Republik Mazedonien. Da mit Mazedonien kein völkerrechtlicher Vertrag betreffend Aufenthalt und Niederlassung besteht, ist die Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung grundsätzlich gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländer und Ausländerinnen (AuG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 zu prüfen (Art. 2 Abs. 1 AuG). 4.2 Allerdings ist der Beschwerdeführer mit einer Deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die ihre Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen abstützen kann. Soweit sie ein originäres Recht geltend machen kann (und nicht ein bloss abgeleitetes Recht), kann sich dies ebenso auf das Anwesenheitsrecht des Ehemannes auswirken (vgl. Art. 7 lit. d FZA; Urteil BGer 2C_1008/2016 vom 14.11.2017 Erw. 2.2; BGE 135 II 5 Erw. 3; BGE 129 II 249 Erw. 4.2). Diesem Umstand hat weder das Amt für Migration noch der Regierungsrat Beachtung geschenkt. 4.3.1 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gilt das AuG nur, soweit das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehöriger gilt unter anderem, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, der Ehegatte (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Mithin finden auch auf den Ehegatten die Aufenthaltsregelungen gemäss FZA Anwendung und
10 ein Widerruf bzw. eine Entfernungsmassnahme hat vor dem Freizügigkeitsrecht Stand zu halten (vgl. BGE 136 II 5 Erw. 3.7 und 4.1). 4.3.2 Der aus dem FZA fliessende Anwesenheitsanspruch besteht nicht absolut. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf einzig das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 5 Abs. 2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 EWG), was ausländerrechtlichen Massnahmen (allein) aus generalpräventiven Gründen entgegen steht (BGE 136 II 5 Erw. 4.2; BGE 130 II 176 Erw. 3.4.1; Urteil BGer 2C_406/2014 vom 2.7.2015 Erw. 2.3). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 139 II 121 Erw. 5.3; BGE 136 II 5 Erw. 4.2; BGE 130 II 176 Erw. 3.4.1; Urteil BGer 2C_403/2014 vom 2.7.2015 Erw. 2.3). Ohne weiteres vermögen strafrechtliche Verurteilungen die Einschränkung von Rechten, welche das Freizügigkeitsabkommen einräumt, demnach nicht zu rechtfertigen (Art. 5 Abs. 2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Jedoch können die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; in diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen (BGE 136 II 5 Erw. 4.2; BGE 130 II 176 Erw. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt es folglich wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an (BGE 139 II 121 Erw. 5.3; BGE 136 II 5 Erw. 4.2; BGE 130 II 176 Erw. 4.2), wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist (BGE 139 II 121 Erw. 5.3; BGE 136 II 5 Erw. 4.2; BGE 130 II 176 Erw. 4.3.1). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter beschlägt (vgl. Urteil BGer 2C_236/2013 vom 19.8.2013 Erw. 6.4 mit Hinweisen). Einschränkungen der Freizügigkeit sind generell eng auszulegen (BGE 131 II 357 Erw. 3.2). Verstösse gegen die Sittenordnung bzw. Sittlichkeit rechtfertigen keine Entfernungs- und Fernhaltemassnachmen; auch Rechtsverstösse, die unter den Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung Sicherheit (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) subsumiert werden, dürften in aller Regel für eine auslän-
11 derrechtliche Sanktion nicht ausreichen; vereinbar mit dem Freizügigkeitsabkommen ist hingegen der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 lit. b AuG und 63 Abs. 1 lit. a AuG (Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser; Ausländerrecht, 2. Auflage, Ziffer 8.41). 4.4 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erfolgte gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG liegt gegen den Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht vor. Ob ein Widerruf bzw. eine Entfernung auch vor Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA Stand hält, erscheint damit zumindest fraglich, kann vorliegend aber offen bleiben (vgl. Erw. 4.3.2). 4.5 Damit das Recht des Freizügigkeitsabkommens im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung finden kann, ist ein originäres Anwesenheitsrecht der Ehegattin des Beschwerdeführers vorausgesetzt. Ob ein solches vorliegt (oder ob die Ehegattin bloss über ein abgeleitetes Anwesenheitsrecht verfügt), kann das Gericht mangels Unterlagen betreffend die Ehefrau nicht beurteilen. Immerhin aber ergibt sich aus den Akten, dass sie in der Schweiz als Dentalhygienikerin erwerbstätig ist/war und damit über ein originäres Anwesenheitsrecht verfügen könnte (vgl. polizeiliche Einvernahme der Ehefrau vom 26.8.2017). Damit aber ist die Sache nicht spruchreif. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung bislang von keiner Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Ehe mit einer Deutschen Staatsangehörigen und des Anwesenheitsrechts der Ehefrau gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen geprüft wurde, ist die Sache an das Amt für Migration zurück zu weisen, damit es eine Neubeurteilung vornimmt. Dabei gilt es insbesondere das Anwesenheitsrecht der Ehefrau zu klären und, sofern es sich um ein originäres handelt, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für eine Entfernung nach dem Freizügigkeitsrecht erfüllt. 5. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde - wenn auch mit gänzlich anderer Begründung - als begründet und es sind der Regierungsratsbeschluss Nr. 142/2018 vom 6. März 2018 sowie die Verfügung des Amtes für Migration vom 9. Juni 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Amt für Migration zurück zu weisen. 6.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig
12 davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. Urteile BGer 8C_520/2014 vom 29.10.2014 Erw. 6 und 8C_604/2013 vom 28.12.2014 Erw. 6, je mit Hinweisen u.a. auf BGE 132 V 215 Erw. 6.1; VGE I 2014 62 vom 31.10.2014 Erw. 6.1; VGE I 2013 41 vom 7.8.2013 Erw. 3.1). 6.2 Diesem Ergebnis entsprechend werden die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten dem Kanton auferlegt. 6.3 Nachdem der beanwaltete Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens festzusetzen ist. Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Sodann beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 4). Mit der Replik reicht der Beschwerdeführer eine Honorarnote sowohl für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren als auch das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ein (Bf-act. 20 und 21). Für das Vorverfahren werden 7h 59' à Fr. 180.-- sowie Barauslagen von Fr. 46.--, zzgl. MwSt, total Fr. 1'552.80 geltend gemacht; für das Gerichtsverfahren 14h 50' à Fr. 180.-- sowie Barauslagen von Fr. 111.50, zzgl. MwSt, total Fr. 2'995.75. Die dabei ausgewiesenen Leistungen sind begründet; der angewandte Stundenansatz liegt im Rahmen des vom Verwaltungsgericht anerkannten. Mithin spricht nichts gegen die Zusprache einer Parteientschädigung gemäss Honorarnoten.
13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Regierungsratsbeschluss Nr. 142/2018 vom 6. März 2018 sowie die Verfügung des Amtes für Migration vom 9. Juni 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Amt für Migration zurückgewiesen. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden auf Fr. 1'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt und dem Kanton Schwyz auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 3. Der Kanton hat dem anwaltschaftlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung sowohl für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren als auch das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1'552.80 zu leisten (inkl. Barauslagen und MwSt) für das Verfahren vor Regierungsrat sowie Fr. 2'995.75 (inkl. Barauslagen und MwSt) für das vorliegende Verfahren. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - das Amt für Migration (EB) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 17. Oktober 2018
14 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 8. November 2018