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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.05.2018 III 2018 62

30 maggio 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,175 parole·~11 min·1

Riassunto

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) | Strassenverkehrsrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 62 Entscheid vom 30. Mai 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, 8808 Pfäffikon, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. März 2018 hat das kantonale Verkehrsamt A.________ (geb. 1943) den Führerausweis für einen Monat entzogen mit der folgenden Begründung: Am 08.03.2016 stiegen Sie in Ihr Fahrzeug ein, welches Sie zuvor an der C.________strassse in Pfäffikon beim Restaurant D.________ parkierten. Sie beabsichtigten, den dortigen Parkplatz zu verlassen, weshalb Sie rückwärtsfuhren. Dabei übersahen Sie eine hinter Ihrem Fahrzeug stehende Person. Folglich kollidierten Sie mit dieser. Es handelt sich dabei um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. B. Gegen diese Verfügung liess A.________ am 9. April 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz vom 28. März 2018 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Verkehrsamts des Kantons Schwyz vom 28. März 2018 aufzuheben und es sei eine Verwarnung im Sinne von Art. 16a Abs. 3 SVG auszusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. C. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst

3 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2017 vom 22.6.2017 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 135 II 138 Erw 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 Erw. 3), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG). 1.2 Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2017 vom 22.6.2017 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. BGE 136 II 447 Erw. 3.2; siehe auch Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 S. 4489; Urteil des Bundesgerichts 1C_456/2011 vom 28.2.2012 Erw. 2.2). Gleiches gilt bei einer geringen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und leichtem Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden (vgl. Bernhard Rütsche/ Denise Weber, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2017 vom 28.3.2018 Erw. 2.1 in fine, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_273/2016 vom 5.12.2016 Erw. 4.1). 1.3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. 1.3.2 Derjenige, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern (Art. 36 Abs. 4 SVG). Nach Art. 17 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11)

4 hat sich der Fahrzeugführer vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist. 1.4 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts − namentlich auch des Verschuldens − ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2017 vom 22.6.2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen). 2.1.1 Im vorliegenden Fall ist aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer am Dienstag, 8. März 2016, um ca. 13.30 Uhr, auf dem Parkplatz beim Restaurant "D.________" einen Mercedes Benz D (E.________) gelenkt und dabei das Fahrzeug rückwärts aus dem Parkfeld manövriert hat. 2.1.2 Am 10. März 2016 erschien F.________ auf dem Polizeiposten Siebnen und machte sinngemäss geltend, dass der Beschwerdeführer beim unvorsichtigen Rückwärtsfahren sie touchiert habe; sie habe ihn am Beifahrerfenster zur Rede gestellt, indes sei er nicht ausgestiegen; stattdessen habe er den Unfallplatz verlassen, ohne sich um die im Schritttempo angefahrene Person zu kümmern (vgl. Polizeibericht = Vi-act. 1). 2.2 Der Strafrichter hat diesen Vorfall mit Urteil vom 30. Januar 2018 wie folgt beurteilt (vgl. Vi-act. 10): 1.1 Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 100 SVG und Art. 12 Abs. 3 StGB.

5 1.2 Von der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV wird der Beschuldigte freigesprochen. 2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. 2.2 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 5 Tage. 3. Die Untersuchungskosten von Fr. 2‘168.15 werden dem Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2‘000.00 auferlegt und im Übrigen (Fr. 168.15) auf die Staatskasse genommen. (…) 2.3 Dieses Dispositiv musste vom Strafrichter nicht begründet werden, weil innert der 10-tägigen Frist seit Eröffnung kein entsprechendes Begehren eingereicht wurde (vgl. Vi-act. 10). 2.4 Die Vorinstanz hat das erwähnte Fahrmanöver im Rückwärtsgang in der angefochtenen Verfügung als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG beurteilt. 2.5 Demgegenüber wird in der vorliegenden Beschwerde sinngemäss eingewendet, dass dieses Fahrmanöver lediglich als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 SVG zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer habe nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen und ihn treffe diesbezüglich höchstens ein leichtes Verschulden, zumal auf den Videoaufnahmen kein Zusammenstoss zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und der betreffenden Frau zu sehen sei. 3.1 Als Ausgangspunkt ist darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführer vor dem Einsteigen in sein Fahrzeug bemerkte, dass sich eine Frau relativ nahe bei seinem Fahrzeug befand. Glaubhaft ist sodann auch, dass er ihr sagte, sie solle zur Seite gehen. Unbestritten ist zudem, dass diese Frau während des kurzen Gesprächs am Handy beschäftigt war (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3, Ziff. 3), bzw. "am Telefon war" (vgl. Protokoll der polizeilichen Befragung, = Bf-act. 3 bzw. Viact. 1, Antwort zur Frage 25). Dass diese Frau die Aufforderung des Beschwerdeführers, zur Seite zu gehen, verstanden habe, wie in der Beschwerdeschrift (S. 3, Ziff. 3) geltend gemacht wird, erweist sich als wenig glaubwürdig, führte doch der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Befragung aus "Sie machte keinen Ton" (Antwort zur Frage 25). Hätte diese (am Handy beschäftigte) Frau tatsächlich das Fahrmanöver des Beschwerdeführers im Rückwärtsgang rechtzeitig realisiert, hätte sie sich offenkundig zuvor vom Fahrzeug des Beschwerdeführers entfernt und wäre es gar nicht zum Vorfall (mit Anzeige, polizeilicher Befragung, Strafverfahren vor Bezirksgericht Höfe etc.)

6 gekommen. Fakt ist sodann, dass der Beschwerdeführer der fahrlässigen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren schuldig gesprochen worden ist. 3.2 In der vorliegenden Sache fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Antwort zur Frage 12 der polizeilichen Befragung u.a. aussagte: (…) Nachdem ich bei ihr vorbeigelaufen bin, habe ich ihr gesagt, dass sie weg soll. Davon bin ich auch ausgegangen. Ich stieg ein schaute in den linken Seitenspiegel und fuhr zurück. Danach stand die Frau plötzlich neben mir. Dieser Sachverhalt wurde auch ausdrücklich in der Antwort zur Frage 23 bestätigt. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer sich lediglich mit einem Blick in den linken Seitenspiegel davon überzeugt, ob sich die Frau vom Fahrzeug entfernt hatte. Obwohl sein Fahrzeug für das Rückwärtsfahren mit einer Kamera ausgerüstet ist, machte er nicht geltend, dass er sich vor dem Rückwärtsfahren vergewissert habe, dass diese (am Handy beschäftigte) Frau sich zwischenzeitlich aus dem Gefahrenbereich beim Rückwärts-Fahrmanöver begeben habe (vgl. Antwort zur Frage 27). Im Übrigen konnte sich der Beschwerdeführer nicht erinnern, ob er vor dem Rückwärtsfahren in den Rückspiegel geschaut habe (Antwort zur Frage 26). 3.3 Im Lichte all dieser Aspekte ist im konkreten Fall von einer erhöht abstrakten Gefahr auszugehen, wenn der Fahrzeuglenker rückwärts fuhr im Wissen, dass vor dem Einsteigen eine am Handy beschäftigte Frau sich zu nahe beim Fahrzeug befand, ohne sich zu vergewissern, wo sich zwischenzeitlich diese Frau befand bzw. ob sie sich tatsächlich aus dem Gefahrenbereich entfernt hatte. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass der Erstinstanz bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit und von Gefährdungsaspekten (analog auch bei der Würdigung der Verschuldensaspekte, siehe nachfolgend) ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist, welcher hier grundsätzlich nicht überschritten wird. In diesem Sinne wäre es wohl auch (namentlich in Anbetracht der Tageszeit sowie der geringen Geschwindigkeit) nicht zu beanstanden gewesen, von einem Grenzfall auszugehen, welcher knapp einer leichten Widerhandlung hätte zugeordnet werden können. Indes hat die Vorinstanz wie erwähnt die konkreten Umstände strenger beurteilt, was hier insgesamt als vertretbar erscheint (vgl. VGE III 2018 25 vom 25.4.2018 Erw. 3.3). 3.4 In verschuldensmässiger Hinsicht wiegt das Verhalten des zwischenzeitlich 75-jährigen Beschwerdeführers entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht als leicht, hat er doch vor dem Fahrmanöver im

7 Rückwärtsgang sich nicht hinreichend vergewissert, wo sich die (am Handy beschäftigte) Frau zwischenzeitlich befand bzw. ob sie sich aus dem Gefahrenbereich entfernt hatte. Damit hat er − in Unkenntnis des Standortes der Frau − grundsätzlich in Kauf genommen, dass er diese Frau beim Rückwärtsfahren touchieren könnte. Ein solches Verhalten darf offenkundig nicht bagatellisiert werden. 3.5 Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Fahrmanöver des Beschwerdeführers als mittelschwere Verkehrsregelverletzung eingestuft hat. 3.6 Damit erweist sich auch der Führerausweisentzug von einem Monat, was dem gesetzlichen Minimum entspricht, ohne weiteres als rechtens. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. 4. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 30. Mai 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. Juni 2018