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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.08.2018 III 2018 56

28 agosto 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,830 parole·~29 min·2

Riassunto

Planungs- und Baurecht (Ausstandsbegehren) | Planungs- und Baurecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 56 Entscheid vom 28. August 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________, gegen 1. Gemeinderat Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Ausstandsbegehren)

2 Sachverhalt: A.1 Die D.________ AG ist Eigentümerin der in Z._______ im Gebiet ________ / N.______-strasse gelegenen Baulandparzellen KTN 001 002 (____m2), 003.________ (____m2) und 004 (____m2). Die Grundstücke befinden sich im Gestaltungsplangebiet "F.________" (genehmigt mit Beschluss [RRB] Nr. 643/2011 vom 21.6.2011). A.2 Am 9. Mai 2014 ersuchte die D.________ AG den Gemeinderat Z._______ um einen verbindlichen Vorentscheid hinsichtlich der Frage, ob die Parzellen KTN 001-004 Z._______. über die N.______-strasse verkehrstechnisch und rechtlich genügend erschlossen seien. Zudem sei für den Ausbau der N.______strasse über die Parzellen KTN 005 (für 15 m2) und eventuell über die Parzelle KTN 006 (für 97 m2) die Erschliessungshilfe zu gewähren (eventuell sei Erschliessungshilfe für die ganze N.______-strasse zu gewähren). A.3 Mit Beschluss Nr. 2014.182 vom 26. Mai 2014 schrieb der Gemeinderat Z._______ das am 15. April 2010 eingereichte Erschliessungshilfegesuch als gegenstandslos geworden am Protokoll ab (Disp.-Ziff. 1). Die Parzellen KTN 001- 004 wurden als über die N.______-strasse verkehrstechnisch und rechtlich genügend erschlossen betrachtet, mit Ausnahme der von der G.________ AG im verkehrstechnischen Bericht vom 14. Oktober 2011 aufgeführten und noch zu erbringenden Massnahmen, welche vor Inangriffnahme von Bautätigkeiten auf den erwähnten Baugrundstücken auszuführen seien. Die beantragte Erschliessungshilfe für das Grundstück KTN 005 wurde in Aussicht gestellt (Disp.-Ziff. 2). Gleichzeitig wurde von der D.________ AG eine Bereinigung der mit der Publikation gemäss § 84 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 aufzulegenden Unterlagen verlangt (Disp.-Ziff. 3). B. Am 30. Mai 2014 reichte die D.________ AG dem Gemeinderat Z._______ das im Sinne des GRB Nr. 2014.182 vom 26. Mai 2014 bereinigte Gesuch ein, welches im Amtsblatt ________ publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Innert Frist erhoben unterem anderen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer Ziff. 1), B.________ (Beschwerdeführer Ziff. 2) und C.________ (Beschwerdeführer Ziff. 3) öffentlich-rechtliche Einsprache. C. Mit Beschluss Nr. 2014.335 vom 20. Oktober 2014 wies der Gemeinderat Z._______ die Einsprachen ab und stellte unter anderem fest, dass die D.________ AG bei einer zonenkonformen Überbauung ihrer Baulandparzellen über die rechtlich gesicherte Zufahrt verfüge (vorerst über die N.______-strasse

3 und zu einem späteren Zeitpunkt über die noch in der Planung befindliche L._______-strasse). D. Gegen den GRB Nr. 2014.335 vom 20. Oktober 2014 wurden drei Verwaltungsbeschwerden an den Regierungsrat des Kantons Schwyz erhoben. Mit RRB Nr. 1084/2015 vom 17. November 2015 wurden diese gutgeheissen und der angefochtene GRB aufgehoben. Eine dagegen von der D.________ AG erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wurde von diesem mit VGE III 2015 228 vom 26. Oktober 2016 abgewiesen. Dieser VGE erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am 17. Juli 2017 ersuchte die D.________ AG den Gemeinderat Z._______ erneut um Erlass eines verbindlichen Vorentscheids gemäss § 84 Abs. 3 PBG, mit welchem u.a. festzustellen sei, dass die Parzellen KTN 001-004, GB Z._______, baurechtlich erschlossen seien (Gesuchsbegehren Ziff. 4). Dieses Gesuch wurde im Amtsblatt ________ publiziert. Dagegen erhoben am 17. August 2017 die Beschwerdeführer Ziff. 1-3 sowie weitere Parteien gemeinsam Einsprache. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde in der Einsprache beantragt, dass "die einzelnen Mitglieder des Gemeinderates und der Gemeindekanzlei, die am Gemeinderatsbeschluss Nr. 2014.182 vom 26. Mai 2014 oder am Gemeinderatsbeschluss Nr. 2014.335 vom 20. Oktober 2014 mitgewirkt haben, in den Ausstand treten". Ebenfalls wurde der Ausstand der Mitglieder der Hochbaukommission Z._______ beantragt, die bei den Anträgen mitgewirkt haben, die zu den genannten Gemeinderatsbeschlüssen geführt haben. F. Mit GRB Nr. 2017.223 vom 11. September 2017 überwies der Gemeinderat Z._______ die Einsprache vom 17. August 2017 mit den Akten zuständigkeitshalber dem Regierungsrat zum Entscheid betreffend Ausstand. Ebenfalls hielt der Gemeinderat fest, dass das Gesuchsverfahren um Vorentscheid der D.________ AG bis zum regierungsrätlichen Entscheid nicht fortgesetzt werde. G. Nach Einholung von Stellungnahmen der Verfahrensparteien wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 102/2018 vom 20. Februar 2018 die Ausstandsbegehren ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-wurden den Gesuchsstellern (= Beschwerdeführer Ziff. 1-3) auferlegt. H. Mit Eingabe vom 20. März 2018 erheben die Beschwerdeführer Ziff. 1-3 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss Nr. 102/2018 des Regierungsrates des Kt. Schwyz v. 20. Februar 2018 sei aufzuheben.

4 2. Die einzelnen Mitglieder des Gemeinderats und der Gemeindekanzlei, die am Gemeinderatsbeschluss Nr. 2014.182 v. 26. Mai 2014 oder am Gemeinderatsbeschluss Nr. 2014.335 v. 20. Oktober 2014 mitgewirkt haben, insbesondere H.________, J.________ und K.________, haben in den Ausstand zu treten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. I. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2018 beantragt das instruierende Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2018 beantragt der Gemeinderat die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 regelt den Ausstand ebensowenig wie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974. Aufgrund des Verweises in § 4 VRP sind im Verwaltungs(beschwerde-)Verfahren (wie auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) die Ausstandsbestimmungen des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 anwendbar. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die Ausstandspflicht von Mitgliedern und Schreibern des Gemeinderates oder einer Kommission sowie von Beamten und Angestellten der Gemeinde ergibt sich auch aufgrund des Verweises in § 62 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (GOG; SRSZ 152.100) vom 29. Oktober 1969 auf die Vorschriften des VRP zur Ausstandspflicht. 1.2.1 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Ausstandsbestimmungen im kantonalen Justizgesetz (§ 132ff. JG) mit der am 1. Februar 2018 in Kraft getretenen Teilrevision des Justizgesetzes vom 25. Oktober 2017 geändert haben. Es stellt sich die Frage, welche Ausstandsbestimmungen vorliegend zur Anwendung kommen. 1.2.2 Im angefochtenen Regierungsratsbeschluss wird diesbezüglich in Erwägung 1.3 ausgeführt, dass sich in der vorliegenden Streitsache die Anwendung der Ausstandsbestimmungen nach den Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Prozessordnungen richtet und mithin (für das regierungsrätliche Verfahren) die Ausstandsbestimmungen zur Anwendung gelangen, wie sie bis zur Teilrevision des Justizgesetzes vom 25. Oktober 2017

5 galten (d.h. gemäss der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Fassung des Justizgesetzes; vgl. § 172 Abs. 3 JG i.V.m. Art. 404 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] vom 19.12.2008 sowie Art. 404 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführer stimmen mit dem Regierungsrat diesbezüglich überein (Beschwerde S. 4 Ziff. 2c). Der Rechtsvertreter des Gemeinderats macht geltend, dass für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Bestimmungen des revidierten Justizgesetzes anwendbar seien, da die Kollisionsnorm von Art. 404 Abs. 1 ZPO besage, dass das bisherige, alte Recht nur solange gelte, bis das Verfahren vor der betroffenen Instanz zu einem Abschluss kommt. Dies sei einerseits formell von Bedeutung, da gemäss dem revidierten § 138 Abs. 1 JG über ein streitiges Ausstandsbegehren nicht mehr die Aufsichtsbehörde, sondern die Verwaltungsbehörde in Abstand des betreffenden Mitgliedes entscheide und anderseits weil auch die §§ 133 und 134 (Ausstandsgründe und Ablehnung) aufgehoben worden seien und neu die Vorbefassung in Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO geregelt sei (Vernehmlassung Vorinstanz S. 3f.). 1.2.3 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Es werden damit innere Widersprüche vermieden, wenn z.B. das neue Verfahrensrecht eine andere Reihenfolge der Verfahrensschritte vorsieht; die Parteien sollen sich zudem darauf verlassen können, dass nicht sozusagen die Spielregeln während des Spiels geändert werden (vgl. Ivo Schwander, Dike-Komm-ZPO, Art. 404 N 20). Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. In Fällen, in denen nach dem 1. Januar 2011 eröffnete Entscheide über Ausstandsbegehren in erstinstanzlich hängigen und nach altem Verfahren abzuwickelnden Prozessen (Art. 404 Abs. 1 ZPO) durch die kantonale Rechtsmittelinstanz zu entscheiden waren, hat das Bundesgericht zwar das Rechtsmittelverfahren neuem Recht unterstellt (Art. 405 Abs. 1 ZPO), gleichwohl aber materiell kantonales Ausstandsrecht für weiterhin anwendbar angesehen (Ivo Schwander, a.a.O., Art. 405 N 5 mit Hinweis aus BGer 4A_672/2011 vom 31.1.2012 Erw.2.1). 1.2.4 Der Regierungsrat hat demnach die gestellten Ausstandsbegehren zu Recht nach Massgabe der bis zur Teilrevision geltenden Ausstandsbestimmungen gemäss alt§ 132 f. JG geprüft (was denn auch von den Beschwerdeführern [vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 2c] und vom Gemeinderat anerkannt wird). Für das vorliegende Gerichtsverfahren gilt gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (entgegen dem Wortlaut von

6 Art. 405 Abs. 1 ZPO) dasselbe. Es gelangen also ebenfalls die Ausstandsregeln gemäss alt§ 132 f. JG zur Anwendung. Die Anwendung der alten Ausstandsregeln erscheint auch inhaltlich als sinnvoll und sachgerecht. Gemäss (neu)§ 138 Abs. 1 JG entscheidet über ein streitiges Ausstandsbegehren eines Mitgliedes die Verwaltungsbehörde in Abstand des betreffenden Mitgliedes, d.h. vorliegend der Gemeinderat; gemäss alt§ 138 Abs. 1 JG hatte über ein strittiges Ausstandsbegehren hingegen die Aufsichtsbehörde, d.h. hinsichtlich des Ausstandes eines Mitglied des Gemeinderates der Regierungsrat, zu entscheiden (vgl. angefochtener Beschluss Erw. 1.4). Kämen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die neuen Ausstandsbestimmungen zur Anwendung, würde dies bedeuten, dass eine "falsche" (Vor-)Instanz über den Ausstand der vom Ausstandsbegehren betroffenen Gemeinderäte entschieden hätte, was konsequenterweise zu einer Rückweisung der Sache an den Gemeinderat führen müsste. Dies käme offensichtlich einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, zumal nicht anzunehmen ist, dass der Regierungsrat als (erste) Rechtsmittelinstanz anders entscheiden würde. Was die geltend gemachten Ausstandsgründe anbelangt, ist es indes im Ergebnis nicht entscheidrelevant, ob die alten oder die neuen Bestimmungen (welche nachstehend ebenfalls angeführt werden) zur Anwendung kommen, zumal insbesondere auch verfassungsmässige Vorgaben zur Beurteilung eines Ausstandes von Bedeutung sind (vgl. nachstehend). 1.3.1 Für die Ausstandsgründe gemäss alt§ 132 f. JG kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Erw. 2.2.1 f.). Von Interesse ist vorliegend der Auffangtatbestand (Generalklausel) gemäss § 133 lit. d JG (wenn "andere Umstände" [als die in § 132 lit. a bis g sowie § 133 lit. a bis c enumerierten Gründe] vorliegen, die eine Person als befangen erscheinen lassen). 1.3.2 § 132 Abs. 1 JG (in der aktuell geltenden Fassung) sieht vor, dass Richter, Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen sind, wenn ein Ausstandsgrund gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorliegt. Die betroffene Person legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet (§ 132 Abs. 2 JG). Nach Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a); wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b); wenn

7 sie mit einer in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätigen Person verheiratet, zusammen oder verwandt ist (lit. c bis lit. e); oder wenn sie aus anderen Gründen, wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO stellt eine Generalklausel dar, welche die fünf in Art. 47 Abs. 1 lit. a–e ZPO aufgelisteten Ausstandsgründe ergänzt und somit eine für den Einzelfall sachgerechte Beurteilung der Befangenheit der Gerichtsperson ermöglicht. Sie findet dabei stets Anwendung, wenn das Auftreten der Gerichtsperson bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Es ist dabei unerheblich, ob die Gerichtsperson tatsächlich voreingenommen ist (Kommentar ZPO, Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach, 2015, N 10 zu Art. 47 ZPO mit weiteren Hinweisen). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr aus objektiver Sicht begründet erscheinen (Bundesgerichtsurteil 5A_628/2015 vom 16.12.2015 Erw. 2 mit Verweis auf BGE 140 III 221 E. 4.1 S. 222 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 2C_674/2017 vom 14.8.2017 Erw. 2.2). Insbesondere ist ein Richter nicht allein deshalb befangen, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (BGE 143 IV 69 E. 3 S. 74; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 lit. d und e ZPO). 1.4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. No-vember 1950 hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einem Richter − objektiv betrachtet − Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und der Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (Bundesgerichtsurteil 5A_489/2017 vom 29.11.2017 i.S. A. vs. diverse Richter des Kantonsgerichts Schwyz Erw. 3.1; BGE 140 III 221 Erw. 4.1; vgl. BGE 140 I 240 Erw. 2.2; BGE 137 II 431 Erw. 5.2; BGE 134 I 20 Erw. 4.2 [frz.]; BGE 133 I 1 Erw. 6.2 mit Hinweisen).

8 1.4.2 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall - anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände - zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (Bundesgerichtsurteil 5A_489/2017 vom 29.11.2017 i.S. A. vs. diverse Richter des Kantonsgerichts Schwyz Erw. 3.2; BGE 131 I 113 Erw. 3.4 mit Hinweis auf BGE 131 I 24 Erw. 1.2; BGE 114 Ia 50 Erw. 3d; vgl. Steinmann, St. Galler Kommentar zu Art. 30 BV Rz. 16 und 18; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, N 418 ff.). Wegen der früheren Mitwirkung kann "Betriebsblindheit" in dem Sinne befürchtet werden, dass der Richter im späteren Verfahren seine Erwartungen in seine Fragen projiziert, die Antworten auf diese Fragen im Sinne seiner Erwartungen interpretiert und vor allem Fragen nicht sieht, die der unbefangene Richter sehen und stellen würde (BGE 131 I 113 Erw. 3.4). 1.5 Für nichtgerichtliche Behörden enthält Art. 29 Abs. 1 BV eine analoge Garantie. Die Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichtsbehörden kann jedoch nicht ohne Weiteres auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren übertragen werden. Vielmehr müssen die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation ermittelt werden. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden (Bundesgerichtsurteil 2C_695/2014 vom 16.1.2015 Erw. 4.2). 1.6 Nach der Praxis des Bundesgerichts sind politische Behörden (Kantonsregierungen, Gemeindeexekutiven usw.) aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass Behördenmitglieder nur dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben; nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich

9 keine Ausstandspflicht (Bundesgerichtsurteil 1P.48/2007 vom 11.6.2007 Erw. 4.1 mit Hinweisen auf ZBl 99/1998 S. 289 Erw. 3b und ZBl 103/2002 S. 36 Erw.; BGE 107 Ia 135 Erw. 2b; BGE 125 I 119 Erw. 3b-e). Bei Exekutivbehörden ist mithin zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer, Aufgaben einhergeht. Sie tragen eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Amtliche Mehrbefassung kann mithin systembedingt sein; gerade systembedingte Unzulänglichkeiten haben zur Schaffung unab-hängiger richterlicher Instanzen geführt (BGE 140 I 326 Erw. 5.2; BGE 137 II 431 Erw. 5.2; Bundesgerichtsurteile 1C_914/2013 vom 26.6.2014 Erw. 5.2; 2C_305/2011 vom 22.8.2011 Erw. 2.4; ZBl 2011 S. 478; VGE III 2013 188 vom 19.2.2014 Erw. 2.2.2). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 140 I 326 Erw. 5.2; BGE 125 I 119 Erw. 3d und 3f). 2.1 Die Gemeinden sind in der Art und Erledigung öffentlicher Aufgaben innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze selbständig (§ 2 Abs. 2 GOG). Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde. Er vertritt die Gemeinde nach aussen (§ 31 Abs. 1 GOG). Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch kantonales oder kommunales Recht einem andern Gemeindeorgan zugewiesen sind (§ 31 Abs. 2 GOG). 2.2 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (§ 75 Abs. 1 PBG). Die Gemeindeversammlung kann dessen Kompetenzen ganz oder teilweise einer Baukommission übertragen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 PBG). Die Bewilligungsbehörde und die kantonalen Amtsstellen haben gemäss § 81 Abs. 1 PBG für eine beförderliche und koordinierte Behandlung der Baugesuche zu sorgen. In der Regel hat die Bewilligungsbehörde über das Baugesuch innert zwei Monaten nach Einreichung der genügenden Unterlagen zu entscheiden. 2.3 Gemäss dem kommunalen Baureglement (BauR) richtet sich das Verfahren bei Gesuch um Vorentscheid nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts (Art. 89 BauR). Gemäss § 84 Abs. 1 PBG berät die Gemeinde auf Anfrage den Gesuchsteller unverbindlich über die Anforderungen an ein Projekt und das zu beachtende Verfahren. Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann der Bewilligungsbehörde das Gesuch um einen Vorentscheid unterbreitet werden. Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig und

10 anfechtbar wie eine Baubewilligung (§ 84 Abs. 2 PBG). Für Dritte erlangt der Vorentscheid nur Verbindlichkeit, wenn das ordentliche Baubewilligungsverfahren nach §§ 78 ff. PBG durchgeführt worden ist, was der Gesuchsteller ausdrücklich verlangen muss (§ 84 Abs. 3 PBG). Damit wird eine Stufenfolge von unver-bindlicher Beratung über die Möglichkeit eines nur die Bewilligungsbehörde und die Bauherrschaft bindenden Vorentscheides – wobei dieser namentlich nur einzelne wichtige Teile betreffen kann (EGV-SZ 2014 B1.4 Erw. 2.3.1 mit Verweis auf Baumann, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 62 N 3 f.; Kistler/Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Brugg 2002, § 62 BauG N 4), wie die Zweckbestimmung des Vorentscheids "zur Abklärung wichtiger Baufragen" verdeutlicht – sowie die Verbindlichkeit des Vorentscheids auch für Dritte normiert. Was nicht mittels eines Vorentscheids (rechtskräftig) geklärt wurde, kann grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten (EGV-SZ 2014 B1.4 Erw. 2.3.1). Ein Vorentscheid hat für einen Bauherrn bedeutende praktische Vorteile, weil er vorab ohne Detailprojekt die Klärung der für ein Bauvorhaben grundlegenden Fragen (wie beispielsweise bezüglich Erschliessung, planungsrechtlicher Baureife oder Geschosszahl) erlaubt (VGE III 2017 199 v. 23.2.2018 Erw. 3.1.1 mit Verweis auf Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungsund Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 381 Ziff. 7.3.1; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 507). 3. Was die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Hochbaukommission sowie gegen den Gemeinderat als Gesamtbehörde anbelangt, ist folgendes festzuhalten: 3.1 Am 17. August 2017 erhoben die gemeinsam vertretenen Beschwerdeführer und weitere Personen Einsprache gegen das Gesuch der Grundeigentümerin von KTN 002-004 um Vorentscheid gemäss § 84 Abs. 3 PBG. In der Einsprache wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, dass die einzelnen Mitglieder des Gemeinderats und der Gemeindekanzlei, die am Gemeinderatsbeschluss Nr. 2014.182 vom 26. Mai 2014 oder am Gemeinderatsbeschluss Nr. 2014.335 vom 20. Oktober 2014 mitgewirkt haben, in den Ausstand zu treten hätten. Ebenfalls wurde der Ausstand von Mitgliedern beantragt, die bei den Anträgen mitgewirkt haben, die zu den genannten Gemeinderatsbeschlüsse geführt haben (RR-act. II/01). Mit GRB Nr. 2017.223 vom 11. September 2017 überwies der Gemeinderat die Einsprache an den Regierungsrat zum Entscheid betreffend Ausstand.

11 3.2.1 Im angefochtenen RRB Nr. 102/2018 vom 20. Februar 2018 Erw. 1.4 hat der Regierungsrat festgehalten, dass der Gemeinderat die Einsprache zu Recht an den Regierungsrat überwiesen habe, soweit es um Ausstandsbegehren gegen den Gemeinderat gehe. In Bezug auf die weiteren Ausstandsbegehren sei festzuhalten, dass die Hochbaukommission sowie Angestellten der Gemeindeverwaltung der direkten Aufsicht des Gesuchsgegners (d.h. des Gemeinderats) und nicht des Regierungsrates unterständen. Auf die Ausstandsbegehren hinsichtlich dieser Personen trat der Regierungsrat mangels Zuständigkeit nicht ein (§ 27 Abs. 2 VRP). Das regierungsrätliche Nichteintreten auf die Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder der Hochbaukommission und der Gemeindeverwaltung ist nicht zu beanstanden, was die Beschwerdeführer anerkennen (Beschwerde S. 4 Ziff. 2d). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 3.2.2 Soweit der Regierungsrat Ausstandsbegehren gegen den Gemeinderat als Gesamtbehörde beurteilt hat, ist festzuhalten, dass solche Begehren im vorliegenden Verfahren (zu Recht) nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. Beschwerde S. 5 oben). Nach ständiger Rechtsprechung sind Ausstandsgesuche, die sich gegen die ganze Behörde bzw. eine Amtsstelle richten, grundsätzlich von vornherein unzulässig und ist darauf nicht einzutreten (vgl. VGE III 2016 201 vom 31.1.2017 Erw. 4.4.1; VGE II 2015 221 vom 12.2.2016 Erw. 2.2; VGE III 2012 67 vom 31.5.2012 Erw. 2.2 mit Verweis auf Bundesgerichtsurteile 2C_305/2011 vom 22.8.2011 Erw. 2.6f; 9C_509/2008 vom 29.12.2008 Erw. 3.2 u.w.). Auch hierzu erübrigen sich weitere Ausführungen. 4. Zu prüfen bleiben die Ausstandsbegehren gegen die einzelnen Mitglieder des Gemeinderats und der Gemeindekanzlei, die an den Beschlüssen Nr. 2014.82 vom 26. Mai 2014 oder Nr. 2014.335 vom 20. Oktober 2014 mitgewirkt haben, namentlich gegen H.________ und K.________ und J.________ 4.1.1 Der Regierungsrat hat diesbezüglich im angefochtenen Beschluss in Erwägung 2.3 festgehalten, es treffe zu, dass sich der Gesuchsgegner (= Gemeinderat) in seinem (baurechtlichen) Vorentscheid vom 20. Oktober 2014 (Beschluss Nr. 2014.335) sowie beim Erlass des Gestaltungsplanes "F.________" (Beschluss Nr. 308 vom 12.7.2010) bereits mit der Erschliessung der Grundstücke KTN 002-004 befasst habe. Dass sich der Gesuchsgegner bzw. der Gemeinderat nun erneut mit der Erschliessungssituation auseinandersetzen müsse, sei auf den Beschluss des Regierungsrates vom 17. November 2015 (RRB Nr. 1084/2015) zurückzuführen, in welchem er drei Beschwerden gutgeheissen und den Beschluss Nr. 2014.335 des Gemeinderats vom 20.

12 Oktober 2014 aufgehoben habe. Insoweit sei die Mehrbefassung systembedingt. Nach Lehre und Rechtsprechung begründe die Mehrbefassung nach einer Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz keine Ausstandspflicht (angefocht. RRB Erw. 2.3 mit Hinweis u.a. auf EGV-SZ 2002 B 1.3 Erw. 2b). Die von den Beschwerdeführern eingereichten Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Gemeinderats seien zu wenig substantiiert und deshalb unbegründet. Neben der Vorbefassung würden die Beschwerdeführer keine weiteren Gründe geltend machen, welche den Anschein einer Befangenheit zu begründen vermögen würden. 4.1.2 In der Beschwerdeschrift wird u.a. geltend gemacht, weder im Beschluss Nr. 2014.182 vom 26. Mai 2014 noch im Beschluss Nr. 2014.335 vom 20. Oktober 2014 sei ersichtlich, welche Gemeinderäte bereits an diesen Beschlüssen beteiligt gewesen seien. Da nun erneut zur Beschussfassung angesetzt werde, hätten die Beschwerdeführer vorinstanzlich Auskunft hierüber verlangt. Weder der Gemeinderat noch der Regierungsrat hätten sich mit diesem Begehren indessen auseinandergesetzt und die Beschwerdeführer machen diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend, konkret ein Recht auf Abnahme relevanter Beweis (Beschwerde S. 5 bis Mitte). Des Weiteren habe man beantragt, dass sich der Gemeinderat über seine seit 2008 stattgefunden "informellen Gespräche und Sitzungen" mit der Bauherrschaft und deren Vertretern äussere. Solche hätten offenbar stattgefunden. Auch gebe zu bedenken, dass sich zwei Gemeinderäte (H.________ und K.________) am 30. März 2015 für den "Informationsanlass - Erschliessung L._______-strasse" der Bauherrschaft hätten einspannen lassen (Beschwerde S. 5 ab Mitte). Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass vorliegend eine unzulässige Vorbefassung von einzelnen Gemeinderäten (mindestens von H._____, K.________ und J.________) im Sinne von alt§ 132 lit. e JG vorliege. Diese hätten bereits zweimal in gleicher Sache einen Entscheid gefällt und würden sich offensichtlich anschicken, in gleicher Sache auch einen dritten identischen Entscheid zu fällen (Beschwerde S. 7 Mitte). Nachdem sich der Gemeinderat bzw. die einzelnen Gemeinderäte mit der Bauherrschaft nach dem negativen Beschwerdeentscheids des Regierungsrates innert kürzester Zeit besprachen und danach an der Informationsveranstaltung der Bauherrschaft vom 30. März 2015 in ihrer amtlichen Funktion teilnahmen, könnten sich die Gemeinderäte kaum mehr von den "geäusserten Werten" lösen und die Angelegenheit "mit der nötigen Distanz und Objektivität beurteilen". Die Vorbefassung der Gemeinderats- (wie auch der Hochbaukommissions)-

13 mitglieder sei eklatant und sprenge bei weitem die "übliche Beschäftigung" mit der Sache. Am Schluss der Beschwerde wird geltend gemacht, dass − sollte wider Erwarten eine unzulässige Vorbefassung im Sinne von alt§ 132 lit. e JG verneint werden − mindestens Umstände vorlägen, welche einzelne Gemeinderäte, insbesondere H.________, J.________ und K.________, als befangen im Sinne von alt§ 133 lit. d JG erscheinen lassen würden (Beschwerde S. 9). 4.1.3 In der Vernehmlassung macht das instruierende Sicherheitsdepartement geltend, es sei davon auszugehen, dass der Gemeinderat in seinen Beschlüssen deklariere, wenn ein Behördenmitglied in den Ausstand trete, weshalb die Beschwerdeführer in der Lage sein dürften, die jeweilige Zusammensetzung des Gemeinderates selbst zu eruieren. Sodann seien Exekutivbehörden anders als ein Gericht nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, weshalb die Teilnahme verschiedener Mitglieder des Gemeinderats an einer öffentlichen Informationsveranstaltung zum Thema "Erschliessung ________" keine Ausstandspflicht zu begründen vermöge. 4.1.4 Der Gemeinderat macht in der Vernehmlassung geltend, die Beschwerdeführer würden mit unsubstantiierten und teilweise spekulativen Ausführungen gegen den regierungsrätlichen Beschwerdeentscheid antreten. Soweit die Beschwerdeführer Ausstandsbegehren gegen die Gemeinderäte H.________ und K.________ stellten, so gelte es zu beachten, dass diese per Ende Juni 2018 aus dem Gemeinderat ausscheiden werden (bzw. zwischenzeitlich ausgeschieden sind). Damit dürften Einwendungen gegen diese beiden Personen obsolet werden, da diese beiden Personen im Zusammenhang mit der pendenten Voranfrage keine Funktionen mehr ausüben könnten und sie die Beurteilung des Gemeinderats nicht mehr beeinflussen würden. Was die Vorbehalte gegenüber dem im Amt verbleibenden Gemeinderat J.________ anbelange, sei nicht ersichtlich, warum dieser von den Beschwerdeführern abgelehnt werde. J.________ führe das Ressort Liegenschaften, womit er mit der Entscheidvorbereitung oder mit der Instruktion des Gemeinderats in der vorliegenden Sache nicht betraut sei. Schliesslich wird in der Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass von den sieben Gemeinderatsmitgliedern, welche beim Beschluss vom 20. Oktober 2014 mitgewirkt haben, nach Ende Juni 2018 drei Mitglieder nicht mehr im Amt sein würden (Vernehmlassung S. 6f.). In Bezug auf den Vorwurf, zwei Gemeinderäte (H.________ und K.________) hätten sich von der Bauherrschaft am 30. März 2015 für einen Informationsanlass "einspannen" lassen und es bestünden Verstrickungen und

14 Verbandelungen zwischen den Mitgliedern des Gemeinderats und der Bauherrschaft, wird in der Vernehmlassung geltend gemacht, dass es die Beschwerdeführer dabei stets bei bloss allgemeinen Aussagen und Verdächtigungen belassen würden. Konkrete Beschreibungen dieser angeblichen Verstrickungen oder Verbandelungen gebe es nicht. Auch würden die Beschwerdeführer übersehen, dass eine Bauherrschaft und eine Baubehörde im Vorfeld eines Entscheids (Erlass Gestaltungsplan, Erteilung Baubewilligung, Behandlung Voranfrage) zwangsläufig in Kontakt seien und solche Kontakte nicht einfach mit unzulässigen informellen Absprachen gleichgesetzt werden könnten. Genau aus diesem Grund könnten die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Die unzulässige Vorbefassung müsste also gestützt auf ganz konkrete Umstände im Einzelfall ersichtlich sein. Solche Verhältnisse seien aber nicht auszumachen (Vernehmlassung S. 7). 4.2 Vor Regierungsrat reichten die Beschwerdeführer ein an die Anwohner der N.______-strasse zugestelltes Schreiben der D.________ AG vom 19. März 2015 mit dem Betreff: "Re: Informationsanlass - Erschliessung L._______strasse (mit Vertretern des Gemeinderates) - Projektstand ________ der D.________ AG" ein (RR-act. I/03/Beilage 4). Mit diesem Schreiben wurden die Anwohner zum Informationsanlass vom 30. März 2015 im M.________ (Hotel) eingeladen. Eingangs werde kurz über den Stand des Projekts "________" der D.________ AG informiert und die möglichen Aufwertungen der N.______strasse hin zu einer attraktiven Quartierstrasse aufgezeigt. Anschliessend würden der Gemeindepräsident (H.________) und der Gemeinderat K.________ zur Versammlung stossen und die Gelegenheit wahrnehmen, die Sicht der Gemeinde zum Projekt "Erschliessung L.______-strasse" darzulegen, die Zeithorizonte zu erhellen und den Teilnehmern Red und Antwort zu stehen. Dieser Teil des Anlasses sei ohne Bezug auf ein spezifisches Bauprojekt. 4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass H.________ und K.________ per Juni 2018 aus dem Gemeinderat Z._______ ausgeschieden sind und dementsprechend am (noch zu fällenden) Gemeinderatsbeschluss bezüglich Vorentscheid gemäss § 84 Abs. 3 PBG nicht mehr beteiligt sein werden. Die Ausstandsbegehren gegen H.________ und K.________ sind bereits deswegen abzuweisen. Den Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführer vom 3. Juli 2018, wonach die Demission dieser beiden Mitglieder des Gemeinderats für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant sei, kann nicht gefolgt werden. Es versteht sich von selbst, dass Ausstandsgesuche nur gegen Personen zu beurteilen sind, denen in Bezug auf die streitige Sache noch eine Entscheidungsbefugnis zukommt.

15 Dies trifft auf die beiden (ehemaligen) Gemeinderäte (______) offenkundig nicht mehr zu. 4.3.2 Selbst wenn H.________ und K.________ noch gemeinderätliche Funktionen wahrnehmen würden, könnte in ihrer Teilnahme als Gemeindevertreter am Informationsanlass vom 30. März 2015 kein Umstand erblickt werden, der aus objektiver Sicht das Misstrauen der Beschwerdeführer in die Unvoreingenommenheit von H.________ und K.________ begründen würde. Wie bereits ausgeführt (vorn Erw. 1.6) sind Gemeindeexekutiven im Gegensatz zu einem Gericht nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Das Amt als Gemeinderat geht mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer, Aufgaben einher. Zu den vom Gemeinderat wahrzunehmenden öffentliche Aufgaben gehört unter anderem auch die Information Bauwilliger über ihre Rechte und Pflichten (vgl. EGV-SZ 2014 B1.4 Erw. 3.2.4 mit Verweis auf VGE 1040/206 vom 30.11.2006). Der Besuch einer Informationsveranstaltung zu einem grösseren kommunalen Erschliessungsprojekt fällt ohne weiteres unter diese vom Gemeinderat wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Ein Ausstandsgrund läge nur dann vor, wenn ein Exekutivmitglied ein persönliches Interesse an der zu behandelnden Sache hätte. Indes ist ein solches persönliches Interesse der Gemeinderäte am Erschliessungsprojekt nicht ersichtlich und ein solches wird von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert geltend gemacht oder belegt. Allein die Teilnahme der Gemeinderäte am Informationsanlass vermag dem Gesagten nach keine Vorbefasstheit zu begründen, zumal im Einladungsschreiben vom 19. März 2015 explizit festgehalten wird, die Gemeinderäte würden die Sicht der Gemeinde zum Projekt "Erschliessung L._______-strasse" darlegen, woraus sich implizit ergibt, dass das Ergebnis des Bewilligungsverfahren noch offen war. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die beiden Gemeinderäte sich in Bezug auf das vorgesehene Erschliessungsprojekt in einem Mass festgelegt hätten, dass die im Rahmen des Vorentscheids zu beantwortenden Rechtsfragen nicht mehr offen erscheinen würden. 4.3.3 Unbegründet ist auch das Ausstandsbegehren gegen den (weiterhin amtierenden) Gemeinderat J.________. Als einzigen Ausstandsgrund führen die Beschwerdeführer hier die Teilnahme von J.________ am Beschluss Nr. 2014.182 vom 26. Mai 2014 (worin die zur Überbauung vorgesehenen Parzellen [KTN 001-004] als über die N.______-strasse verkehrstechnisch und rechtlich genügend erschlossen betrachtet wurden; vgl. zit. GRB Disp.-Ziff. 2) und am Beschluss Nr. 2014.335 vom 20. Oktober 2014 an. Es ist (soweit ersichtlich)

16 unbestritten, dass J.________ an den erwähnten Vorentscheiden mitgewirkt hat. Wie der Regierungsrat zutreffend bemerkt hat, kann eine amtliche Mehrbefassung systembedingt sein und vermag für sich alleine genommen keinen Ausstandsgrund zu begründen (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_674/2017 vom 14.8.2017 Erw. 2.2), sondern es braucht (besondere) Umstände, die für den Anschein der Befangenheit sprechen (vgl. vorn Erw. 1.4.1). Im vorliegenden Fall sind keine solche Umstände ersichtlich und die Beschwerdeführer zeigen keine solchen auf. Dass es sich beim Beschluss Nr. 2014.182 vom 26. Mai 2014 um einen Vorentscheid ohne Drittverbindlichkeit (vgl. § 84 Abs. 3 PBG) handelte, ändert daran ebenfalls nichts. Es steht jedem Bauwilligen frei, ein Gesuch um Vorentscheid i.S.v. § 84 PBG zu stellen und das kantonale Planungs- und Baurecht verpflichtet den Gemeinderat als zuständige Behörde darüber einen Entscheid zu fällen. Wenn der Gemeinderat deshalb in Erfüllung dieser kantonalen Vorschrift einen Vorentscheid erlässt, kann darin kein Ausstandsgrund von Mitgliedern des Gemeinderats für zukünftige Vorentscheide oder Baubewilligungen in der gleichen Sache erblickt werden. Es ist im Fall von Gemeinderat J.________ von einer zulässigen Mehrbefassung auszugehen, da nicht ersichtlich ist und auch nicht substantiiert geltend gemacht wird, dass er persönliche Interessen an der zu beurteilenden Sache hätte. Da somit bei J.________ kein Ausstandsgrund in Bezug auf das (noch offene) Vorentscheidsverfahren ersichtlich ist, erübrigt es sich, vom Gemeinderat Z. diesbezüglich weitere Auskünfte zur Teilnahme von J.________ an den erwähnten beiden Beschlüssen im Jahre 2014 einzuholen. Das Recht der Beschwerdeführer auf Abnahme relevanter Beweise ist vorliegend nicht verletzt. 4.4 Soweit schliesslich in der Beschwerde geltend gemacht wird, es lägen mindestens Umstände vor, die die Gemeinderäte H.________, J.________ und K.________ als befangen im Sine von § 133 lit. e altJG erscheinen lassen würden, so kann auch dem nicht gefolgt werden. § 133 lit. e altJG stellt wie Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO eine Generalklausel dar (vgl. vorn Erw. 1.3.1 f.). Damit dieser Ausstandsgrund erfolgreich angerufen werden kann, braucht es ein Auftreten der betreffenden (Amts-)Person, das bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Wie bereits erwähnt, stellen weder die Teilnahme zweier Gemeinderäte am Informationsanlass vom 30. März 2015 noch der Umstand, dass mehrere Gemeinderäte bereits an früheren Beschlussfassungen in der gleichen Sache beteiligt waren, einen Ausstandsgrund dar. Weitere Umstände, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sich die Ausstandsbegehren zur Hauptsache

17 auf die subjektiven Empfindungen der Beschwerdeführer stützen, welchen indes keine Bedeutung zukommt (vgl. vorn Erw. 1.3.3). Der geltend gemachte Ausstandsgrund gemäss alt§ 133 lit. e JG (bzw. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO) erweist sich als unbegründet. 4.4 Dem Gesagten nach erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. 5.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'000.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 5.2 Die Beschwerdeführer − ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit − haben zudem der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 74 Abs. 1 VRP), welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA, SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen ist.

18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nachdem sie einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe einbezahlt haben, ist die Rechnung ausgeglichen. 3. Die Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit, haben der beanwalteten Gemeinde Z._______. eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. [sowie 92 Abs. 1] des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (4/R) - den Rechtsvertreter der Gemeinde ________ (2/R) - den Regierungsrat - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst. Schwyz, 28. August 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: .

19 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. September 2018

III 2018 56 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.08.2018 III 2018 56 — Swissrulings