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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.04.2018 III 2018 50

17 aprile 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,216 parole·~6 min·1

Riassunto

Strafvollzug (Vollzugsauftrag für eine Ersatzfreiheitsstrafe) | Strafvollzug

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 50 Entscheid vom 17. April 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 73, 8836 Bennau, Vorinstanz, Gegenstand Strafvollzug (Vollzugsauftrag für eine Ersatzfreiheitsstrafe)

2 Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl vom 3. Februar 2016 hat die Staatsanwaltschaft B.________ A.________ (geboren ________ (1980)) wegen eines Vorfalles vom 8. Dezember 2014 in C.________ der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 (gegenüber einer Frau) schuldig gesprochen und ihn mit einer Busse von Fr. 800.-- bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festgelegt. B. Nachdem Mahnungen erfolglos blieben und die Geldbusse auf dem Betreibungsweg uneinbringlich war, ordnete das kantonale Amt für Justizvollzug am 23. Februar 2018 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen an (mit Strafantritt am 4.4.2018). C. Dagegen beschwerte sich A.________ mit einem an den Sicherheitsstützpunkt adressierten Schreiben vom 12. März 2018, welches vom Amt für Justizvollzug zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Sinngemäss wird in dieser Beschwerde beantragt, dass von einem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe abzusehen sei, weil damals gar keine sexuelle Belästigung stattgefunden habe. D. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2018 beantragte das Amt für Justizvollzug, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen sei. Innert der angesetzten Frist bis 11. April 2018 hat der Beschwerdeführer davon abgesehen, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (§ 27 Abs. 1 lit. a, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige

3 Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, Rz. 685ff.). 2.1 Nach Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB). Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Art. 35 und 36 Abs. 2-5 StGB sinngemäss anwendbar. Nach Art. 36 Abs. 5 StGB wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen, soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet. 2.2 In § 115 Abs. 1 (Satz 1) des Justizgesetzes des Kantons Schwyz (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 wird festgehalten, dass die zuständige Vollzugsbehörde Geldstrafen, Bussen und Kosten bezieht. Nach § 117 Abs. 1 JG ist die Vollzugsbehörde zuständig für Entscheide, die im Strafgesetzbuch vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind. Sie ist u.a. namentlich zuständig zum Erlass von Verfügungen zur Anordnung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe (§ 117 Abs. 2 lit. a JG). Verfügungen der Vollzugsbehörden können innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 120 Abs. 1 JG).

4 2.3 Anfechtungsgegenstand für das vorliegende Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung vom 23. Februar 2018, mit welcher die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer für die unbezahlt gebliebene Busse von Fr. 800.-- den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen angeordnet hat. 2.4 Für die Behandlung einer Beschwerde gegen diese soeben erwähnte Verfügung ist das Verwaltungsgericht nach § 120 Abs. 1 JG zuständig. 2.5 Sodann erfolgte die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innert der in der Verfügung korrekt angegebenen Rechtsmittelfrist von 20 Tagen. Anzufügen ist, dass die Vorinstanz die irrtümlich an den Sicherheitsstützpunkt adressierte Beschwerde gestützt auf § 10 Abs. 3 VRP zu Recht ans Verwaltungsgericht weitergeleitet hat. 2.6 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Februar 2018 richtet, grundsätzlich einzutreten (siehe nachfolgend, Erw. 3). 2.7 Soweit mit der vorliegenden Beschwerde Handlungen der Staatsanwaltschaft B.________ und der zugrunde liegende Strafbefehl vom 3. Februar 2016 beanstandet werden, kann darauf aus folgenden Gründen nicht eingetreten werden. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der am 23. Februar 2018 von der Vorinstanz angeordnete Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe (worauf gemäss Erw. 2.6 einzutreten ist). Der zugrunde liegende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B.________ ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Beschwerdeführer dagegen keine Einsprache erhoben hat. Ein solcher rechtskräftiger Strafbefehl kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren (betreffend Anordnung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen nicht bezahlter Busse) nicht überprüft werden (res iudicata), weshalb auf die Vorbringen, welche die Existenz und Wirkung des Strafbefehls in Frage stellen wollen, hier nicht eingetreten werden kann. 3. Soweit nach dem Gesagten auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Februar 2018 fehlerhaft bzw. rechtswidrig sein und deswegen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten sollte. Aus der Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er damals der betreffenden Frau ein Getränk im Coop gekauft habe, kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf eingetreten werden kann, als

5 unbegründet. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Strafsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 78ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - und die Vorinstanz (R, zusammen mit den eingereichten Akten). Schwyz, 17. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

6 Versand: 25. April 2018

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