Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 207 Entscheid vom 25. März 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung)
2 Sachverhalt: A. A.________, türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, wurde 1981 in der Schweiz geboren (Vi-act. II/01 S. 8). Am 24. März 1999 heiratete A.________ in C.________ (Türkei) die türkische Staatsangehörige D.________. Aus dieser Beziehung entstammen die beider Kinder E.________ (geb. 2000) und F.________ (geb. 2002). Diese Ehe wurde 2013 geschieden und die beiden Kinder der elterlichen Sorge ihrer Mutter unterstellt (Vi-act. II/01 S. 328 ff.). Seit 1. August 2013 wohnt A.________ zusammen mit der ukrainischen Staatsangehörigen G.________ in Q.________. Mit ihr hat er zwei gemeinsame Kinder, H.________ (geb. 2013) und I.________ (geb. 2016). Beide Kinder besitzen die türkische Staatsangehörigkeit (vgl. Vi-act. II/01 S. 631). B. In der Zeit zwischen Mai 2004 und November 2012 wurde A.________ wiederholt straffällig und wie folgt verurteilt: - mit Strafbefehl des Bezirksamts March vom 21. Mai 2004 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (aufgrund einer Kollision eines von ihm geführten, nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit Fussgängerin), begangen am 28. Oktober 2003, mit bedingter Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 800.-- (Vi-act. II/01 S. 41); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Höfe vom 24. Januar 2008 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (aufgrund Geltendmachung eines Ausweisverlustes am 23. September 2007, nachdem ihm am 21. September 2007 in Frankreich der Führerausweis auf der Stelle entzogen worden war, weil er die Höchstgeschwindigkeit mit seinem PW um 59 km/h überschritten hatte) zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.-- (Vi-act. II/01 S. 67 f.); - mit Strafbefehl des Bezirksamts March vom 17. April 2009 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach Abzug der Sicherheitsmarge um 30 km/h), begangen am 6. Februar 2009 zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (Vi-act. II/01 S. 73 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I Zürich vom 11. September 2012 wegen mehrfacher Urkundenfälschung, begangen im Zeitraum März 2009 bis September 2009 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (Vi-act. II/01 S. 190 ff.);
3 - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 26. November 2012 wegen Bauens ohne Bewilligung, begangen im Zeitraum Juni 2011 bis August 2011, mit einer Busse von Fr. 2'000.-- (Vi-act. II/01 S. 197 f.); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Höfe vom 26. April 2013 wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Umstände, begangen am 30. November 2012 zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.-- (Vi-act. II/01 S. 207 f.). Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz ordnete zwischen Januar 2004 und Februar 2013 folgende Administrativmassnahmen gegen A.________ an: - mit Verfügung vom 28. Januar 2004 den Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwei Monaten und Anordnung von Verkehrsunterricht wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h (am 30.8.2003), und Verursachens eines Unfalles mit Körperverletzung zufolge Unaufmerksamkeit und Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (am 28.10.2003) sowie unter Hinweis auf einen bereits am 16. Januar 2003 erfolgten Führerausweisentzug (Vi-act. II/01 S. 38); - mit Verfügung vom 16. April 2009 den Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) um 30 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmargen (am 6.2.2009) (Vi-act. II/01 S. 70 f.); - mit Verfügung vom 6. Februar 2013 den Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monates wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (am 30.11.2012) (Vi-act. II/01 S. 201 f.). C. Am 25. Februar 2013 wurde A.________ vom Amt für Migration (nachfolgend: AFM) ermahnt und darüber belehrt, dass gegen ihn ausländerrechtlich schwerer wiegende Massnahmen bis hin zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu prüfen wären, falls er erneut gerichtlich bestraft werden müsste, er sich nicht an die Rechtsordnung halten oder seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte (Vi-act. II/01 S. 204 f.). D. Ungeachtet dieser ausländerrechtlichen Ermahnung verstiess A.________ wiederum gegen die Schweizerische Rechtsordnung. Mit Urteil vom 14. September 2015 wurde er vom Strafgericht Schwyz wegen gewerbsmässigem Betrug und mehrfacher Urkundenfälschung, begangen im Zeitraum April 2010 bis Mai 2013, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (bei einer
4 Probezeit von 4 Jahren) (Vi-act. II/01 S. 224, S. 260 ff., S. 311 ff. i.V.m. S. 301 ff.). E. Dementsprechend brachte das AFM A.________ am 3. Oktober 2015 zur Kenntnis, dass es in Erwägung ziehe, seine Niederlassungsbewilligung (Kontrollfrist bis 31.7.2020) zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen (Vi-act. II/01 S. 319 ff.). Unter Abgabe eines Fragenkatalogs wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis 27. Oktober 2015 Stellung zu nehmen (Vi-act. II/01 S. 319 ff.). Davon machte A.________ am 25. Oktober 2015 fristgerecht Gebrauch (Vi-act. II/01 S. 337 ff.). In der Folge wurde er vom AFM am 3. November 2015 verwarnt und es wurde ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung angedroht, sollte er die in der Schweiz geltenden Gesetze erneut nicht respektieren (Vi-act. II/01 S. 340 ff.). F. Nach dieser fremdenpolizeilichen Verwarnung wurde A.________ wie folgt verurteilt: - mit Strafbefehl des Bezirksgerichts Baden vom 13. Dezember 2016 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren bei Tempo 100-110 km/h auf der Autobahn) sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit), begangen am 19. Februar 2016, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- (Vi-act. II/01 S. 351 f., 618); - mit Urteil des Bezirksgerichts March vom 17. April 2018 wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung, begangen im Zeitraum Februar 2016 bis April 2106, sowie des vorsätzlichen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis und des fahrlässigen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 11. Februar 2017, zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.--, teilweise als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 17. April 2018. Auf den Widerruf der vom Strafgericht Schwyz am 14. September 2015 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurde verzichtet, indes die Probezeit um 1 Jahr verlängert (Vi-act. II/01 S. 569 ff.). G. Am 11. Juni 2018 (zugestellt am 13.6.2018) teilte das AFM A.________ mit Schreiben "Rechtliches Gehör Widerruf der Niederlassungsbewilligung" erneut mit, dass es in Erwägung ziehe, seine Niederlassungsbewilligung (Kontrollfrist bis 31.7.2020) zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen (Vi-act. II/01 S. 573 ff., S. 580). Unter Abgabe eines Fragenkatalogs wurde ihm die
5 Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen, wobei das Ende der Frist mit 25. Juni 2015 [recte 2018] bezeichnet wurde. H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 liess A.________ unter Bezugnahme auf eine telefonische Nachfrage vom selben Tag um Fristansetzung für eine ausführliche Stellungnahme ersuchen und verschiedene Unterlagen hinsichtlich seiner finanziellen Situation sowie die Antworten auf den ihm am 3. Oktober 2015 unterbreiteten Fragekatalog auflegen (Vi-act. II/01 S. 582 ff.). Weitere Unterlagen liess er am 6. Juli 2018 nachreichen (Vi-act. II/01 S. 616 ff.). I. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 widerrief das AFM die Niederlassungsbewilligung von A.________ und es wies ihn an, das Land bis spätestens 8 Wochen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen (Vi-act. II/01 S. 620 ff.). J. Dagegen liess A.________ am 16. August 2018 Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben und beantragen (Vi-act. II/01 S. 637 ff.): 1. Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Juli 2018 sei aufzuheben und es sei bei der Verlängerung der Kontrollfrist bis zum 31. Juli 2020 zu verbleiben; 2. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. K. Mit RRB Nr. 783/2018 vom 30. Oktober 2018 (versandt am 6. November 2018) wies der Regierungsrat die Beschwerde kostenfällig ab (Bf-act. 1). L. Dagegen lässt A.________ mit Eingabe vom 27. November 2018 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Es seien der Beschluss Nr. 783/2018 der Vorinstanz 2 (hier: Regierungsrat) vom 30. Oktober 2018 sowie die Verfügung der Vorinstanz 1 (hier: Amt für Migration) vom 25. Juli 2018 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Kontrollfrist bis 31. Juli 2020 gelte und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgesehen werde. 2. Eventualiter seien der Beschluss Nr. 783/2018 der Vorinstanz 2 (hier: Regierungsrat) vom 30. Oktober 2018 sowie die Verfügung der Vorinstanz 1 (hier: Amt für Migration) vom 25. Juli 2018 aufzuheben und es sei die Sache zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen und Neuentscheidung an die Vorinstanz 1 zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. M. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2018 beantragt das instruierende Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz die kostenfällige Abweisung der
6 Beschwerde. Das AFM erklärt am 19. Dezember 2018 Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer lässt am 19. Dezember 2018 um antragsgemässen Entscheid ersuchen und weitere Unterlagen ins Recht legen. Am 15. Januar 2019 lässt der Beschwerdeführer um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ev. einer persönlichen Anhörung ersuchen. Das instruierende Sicherheitsdepartement beantragt am 18. Januar 2019, es sei auf eine mündliche und/oder persönliche Anhörung zu verzichten. Das AFM erklärt am 25. Januar 2019 Verzicht auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2019. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Aufgrund des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) darf gemäss ständiger Rechtsprechung einer Partei aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen (BGE 138 I 49 Erw. 8.3.2; BGE 134 I 199 Erw. 1.3.1; Urteil des BGer 2C_349/2017 vom 31.8.2017 Erw. 4.3.1). So kann sich aufgrund einer unrichtigen Auskunft eine gesetzliche Frist im Einzelfall entsprechend verlängern (BGE 117 Ia 421 Erw. 2.a). Voraussetzung ist freilich, dass sich die Partei nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte und die Unrichtigkeit auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte (vgl. Urteil des BGer 5G_2/2017 vom 18.7.2017 Erw. 2; BGE 134 I 199 Erw. 1.3.1; 135 III 374 Erw. 1.2.2.1 f.). 1.2 Gemäss § 25 Abs. 1 des kantonalen Migrationsgesetzes (SRSZ 111.200) vom 21. Mai 2008 richtet sich das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden unter Vorbehalt des Bundesrechts nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974. Laut § 4 Abs. 1 VRP gelten u.a. die Bestimmungen über Fristen sowie die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts im Justizgesetz (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 sinngemäss auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden. Nach § 156 JG sollen richterliche Fristen der Bedeutung des Streitfalles entsprechend angesetzt werden und in der Regel nicht weniger als 10 und nicht mehr als 30 Tage dauern. Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird (§ 159 Satz 1 JG). Die Verschiebung einer Verhandlung oder die Erstreckung einer richterlichen Frist wird gemäss § 160 JG nur aus zureichenden Gründen bewilligt (Abs. 1). Fristerstreckungsgesuchen wird nur entsprochen, wenn sie vor Ablauf der Frist gestellt werden (Abs. 2 Satz 1).
7 1.3 Das AFM hat dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben "Rechtliches Gehör Widerruf der Niederlassungsbewilligung" vom 11. Juni 2018 mitgeteilt, dass es in Erwägung ziehe, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen und ihm unter Abgabe eines Fragekatalogs die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen, wobei das Ende der Frist infolge eines offensichtlichen Tippfehlers mit 25. Juni 2015 statt mit 25. Juni 2018 bezeichnet wurde (Vi-act. II/01 S. 573 ff.). Dieses eingeschrieben versandte Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 zugestellt (Vi-act. II/01 S. 580). Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist, welche im konkreten Fall 12 Tage seit Zustellung (§ 158 Abs. 1 JG) betrug, weder vernehmen, noch ein Fristerstreckungsgesuch stellen. Soweit das AFM das Ende der Frist mit 25. Juni 2015 statt mit 25. Juni 2018 bezeichnet hat, handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, woraus der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. In Anlehnung an die in vorstehender Erw. 1.1 angeführte Rechtsprechung zu fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen ist festzustellen, dass der Verschrieb bei der Jahreszahl 2015 nicht nur ohne Weiteres als solcher erkennbar, sondern geradezu ins Auge springend war. Ein solcher Tippfehler konnte dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben keinen Anlass zur Annahme bieten, die angesetzte Frist würde über das Datum des 25. Juni 2018 hinaus laufen. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er in der Beschwerdeschrift vom 27. November 2017 [recte: 2018] mit dem Hinweis, er habe nach Erhalt des Schreibens "Rechtliches Gehör Widerruf der Niederlassungsbewilligung" vom 11. Juni 2018 nur fettgedruckte Daten aus der Vergangenheit gesehen, sinngemäss geltend macht, ohne Mitteilung des AFM, dass die Jahreszahl falsch angegeben sei, habe er nicht anders reagieren können (Ziff. 1 S. 4), als das Datum des 25. Juni 2018 ungenutzt verstreichen zu lassen. Anzufügen ist, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert auf einen entsprechenden Vertrauensschutz berief, als er 9 Tage nach Ablauf der angesetzten Frist, am 4. Juli 2018 mit Hinweis auf eine 'unklare Fristansetzung bis am 25. Juni 2015' um nochmalige Fristansetzung für eine ausführliche Stellungnahme ersuchen liess (Vi-act. II/01 S. 582 f.). Ebensowenig wurden in diesem Schreiben Hinderungsgründe angeführt, welche den Beschwerdeführer davon abgehalten hätten, fristgemäss zu handeln oder zumindest vor dem 25. Juni 2018 ein Ersterstreckungsgesuch einzureichen (§§ 160 und 163 JG). 1.4 Vor dem dargelegten Hintergrund ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erkennen, dass das AFM dem verspäteten Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 um Neuansetzung einer Frist für eine ausführ-
8 liche Stellungnahme nicht entsprach. Für die Wiederherstellung der Frist mangelt es an einem Hinderungsgrund. Gleichwohl bot ihm das AFM die Möglichkeit, die am 11. Juni 2018 verlangten Akten noch einzureichen (vgl. (Vi-act. II/01 S. 583), wovon der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 4. Juli 2018 und vom 6. Juli 2018 denn auch Gebrauch machte (vgl. Vi-act. II/01 S. 582 ff.). Der Vorwurf, das AFM habe sich mit den für ihn sprechenden Umständen nicht auseinandersetzen wollen, erweist sich damit als unzutreffend. Anstelle des ihm am 11. Juni 2018 unterbreiteten Fragekatalogs liess der Beschwerdeführer am 4. Juli 2018 nochmals den am 25. Oktober 2015 beantworteten Fragekatalog vom 3. Oktober 2015 (Vi-act. II/01 S. 337 ff.) auflegen, mit dem Hinweis, es habe sich an den damaligen Verhältnissen keine wesentliche Veränderung ergeben (Vi-act. II/01 S. 582), so dass sich für das AFM auch unter diesem Aspekt keine Weiterungen aufdrängten. Dessen ungeachtet konnte sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, welchem unbeschränkte Kognition zukommt (§ 46 Abs. 1 VRP), auch bezüglich der Interessenabwägung frei äussern und allfällige wesentliche Veränderungen der Verhältnisse vorbringen. Damit wäre in casu von einer Heilung auszugehen, wenn in der Nichtentsprechung des verspätet gestellten Gesuchs um Fristerstreckung / Neuanasetzung einer Frist vom 4. Juli 2018 (mit gleichzeitig gebotener Möglichkeit, die einverlangten Akten noch einzureichen) eine (nicht besonders schwere) Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen wäre (vgl. BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa; BGE 126 V 132 Erw. 2b) - was nach dem vorstehend Gesagten jedoch nicht der Fall ist. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schliesst grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 140 I 68 Erw. 9.6.1; 134 I 140 Erw. 5.3). Im Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind zahlreiche Umstände objektiver Natur sowie das in der Vergangenheit liegende Verhalten des betroffenen Ausländers zu berücksichtigen. Dem persönlichen Eindruck kann dabei keine überwiegende Bedeutung zukommen, weshalb es verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund der Akten zu entscheiden (Urteil des BGer 2C_1186/2013 vom 9.7.2014 Erw 3.1). Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom November 1950 ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf ausländerrechtliche Verfahren nicht anwendbar, weswegen auch kein Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung besteht (vgl. statt vieler: BGE 137 I 128 Erw. 4.4.2; Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, EuGRZ 2013 S. 1 ff., N. 13 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf eine mündliche
9 Anhörung lässt sich im vorliegenden Zusammenhang weder aus Art. 30 BV noch aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten (vgl. Urteile des BGer 2C_765/2018 vom 21.9.2018 Erw. 3.3; 2C_702/2016 vom 30.1.2017 Erw. 3.3, mit zahlreichen Hinweisen). Laut § 17 VRP ist das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht unter Vorbehalt abweichender Vorschriften schriftlich (Abs. 1). Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (Abs. 2). Aus dieser Bestimmung kann aber kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Anhörung abgeleitet werden (VGE III 2016 60 vom 28.7. 2016 Erw. 1.3; Urteil des BGer 2C_1186/2013 vom 9.7.2014 Erw 3.1). Aus dem Gehörsanspruch lässt sich auch keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. So kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 141 I 60 Erw. 3.3; 136 I 229 Erw. 5.3; 134 I 140 Erw. 5.3; 131 I 153 Erw. 3; Plüss, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N 19). 2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann im ausländerrechtlichen Verfahren auch im Hinblick auf Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107; KRK) vom 20. November 1989 von der Anhörung der Kinder abgesehen werden, wenn die wohlverstandenen, zu den Anliegen der Eltern parallel liegenden Kindesinteressen durch die Eltern sichergestellt werden können (vgl. BGE 144 II 1 Erw. 6.5; 124 II 361 Erw. 3c; Urteil des BGer 2C_870/2016 vom 21.12.2016 Erw. 3.4). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor dem Regierungsrat im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und seine eigenen sowie die gleichläufigen Interessen seiner beiden Kinder aus erster Ehe und die Interessen seiner Lebensgefährtin und der beiden Kinder aus dieser Beziehung angemessen in das Verfahren einzubringen. Diese Interessen wurden denn auch vom Regierungsrat in dessen Würdigung miteinbezogen (angefochtener RRB vom 30.10.2018 Erw. 6.1 ff.). Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer, seinen beiden Kindern aus erster Ehe und seiner Lebensgefährtin Gelegenheit zu geben, die gleichen Aspekte nochmals mündlich vorzutragen. Eine mündliche Anhörung durch den Regierungsrat war nicht erforderlich, um den rechtserhebli-
10 chen Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen resp. zusätzliche Klärung zu schaffen. 2.3.1 Der Regierungsrat ging davon aus, dass eine Wegweisung den 1981 in der Schweiz geborenen und hier aufgewachsenen Beschwerdeführer, wo er sein ganzes Leben verbracht habe, zweifellos hart treffen würde (angefochtener RRB Nr. 783/2018 Erw. 6.1 S. 7). Die beiden Kinder E.________ und F.________ aus erster Ehe seien gemäss Scheidungsurteil vom 7. Juni 2013 dem Sorgerecht der Kindsmutter unterstellt. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Beschwerdeführer habe ihnen gegenüber nur ein Besuchsrecht. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben sei es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten im Ausland bzw. vom Ausland her ausgeübt werden könne. Es sei nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer dauerhaft im selben Land wie die beiden Kinder aus erster Ehe lebe und dort über ein Anwesenheitsrecht verfüge, um sein Besuchsrecht wahrzunehmen. E.________ werde im Dezember 2018 volljährig und F.________ vollende das 16. Altersjahr. In diesem Alter sei die Eltern-Kinder Beziehung regelmässig nicht mehr sehr intensiv ausgeprägt und es sei von einer zunehmenden Selbständigkeit der Kinder auszugehen. Der Beschwerdeführer könne die von ihm behauptete Intensität der Kindesbeziehung oder die angeblich mangelhafte Betreuung durch die Kindsmutter nicht stichhaltig belegen. Zudem sei der Betreuungsbedarf in diesem Alter nur noch klein. Ein über das Besuchsrecht hinausgehender Anspruch aufgrund einer in wirtschaftlicher oder affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Auch könne er kein tadelloses Verhalten vorweisen (angefochtener RRB Nr. 783/2018 Erw. 6.4.1 S. 9). 2.3.2 Der Regierungsrat hat damit nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer eine intakte Beziehung zu seinen Kindern aus erster Ehe unterhält. In Übereinstimmung mit der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hat er jedoch festgestellt, dass es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) grundsätzlich ausreichend ist, wenn das Besuchsrecht des nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteils im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann. Ein weitergehender Anspruch kann nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 139 I 315 Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
11 Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche zumindest bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besitzen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 Erw. 2.5). Insofern kann - entgegen der Ansicht des Regierungsrates - das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern aus erster Ehe in Anbetracht des unbestrittenerweise zumindest 'im Rahmen des Üblichen' ausgeübten Besuchsrecht als erfüllt betrachtet werden, ohne dass es hierfür zusätzlich eines stichhaltigen Belegs bedurft hätte, auch wenn die Tochter E.________ bereits kurz vor der Volljährigkeit stand. Eine Notwenigkeit zur Anhörung der Kinder resultiert hieraus indes nicht. Dasselbe kann auch für eine besonders intensive Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht gelten. Erforderlich bleibt indessen weiterhin, dass sich der nicht sorgeberechtigten Elternteil tadellos verhalten hat (BGE 139 I 315 Erw. 2.2 und Erw. 2.5 i.f.). Indem der Regierungsrat aufgrund der Aktenlage (vgl. dazu eingehend Erw. 4.2 ff. hiernach) festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer kein tadelloses Verhalten vorweisen kann, bestand somit auch aus diesem Grund kein Anlass zur Befragung der Kinder aus erster Ehe bezüglich des Bestehens eines affektiv besonders intensiven Verhältnisses zum Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 2C_417/2018 vom 19.11.2018 Erw 7.1). 2.3.3 Insgesamt hat der Regierungsrat somit keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem er auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie (Erw. 2.2 hiervor) sowie seiner Kinder aus erster Ehe (Erw. 2.3.1 f. hiervor) verzichtet hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 2.4.1 Der Regierungsrat hat u.a. weiter festgehalten, der Beschwerdeführer habe nach der obligatorischen Schulzeit weder eine Berufslehre noch Weiterbildungen absolviert, sei jedoch stets und in verschiedenen Bereichen berufstätig gewesen. Schliesslich habe seine Arbeit bei der J.________AG begonnen, deren Geschäftsführer er gemäss Handelsregisterauszug von 2012 bis 2015 gewesen sei. Er könne als wirtschaftlich integriert gelten, es lägen gegen ihn keine Betreibungen und Verlustscheine vor und er sei nie auf Sozialhilfeleistungen angewiesen gewesen. Die im Urteil vom 14. September 2015 anerkannte Zivilforderung sei zwischenzeitlich beglichen. Sodann steuere die J.________AG gewiss ihren Teil ans lokale Wirtschaftsleben bei. Der Beschwerdeführer sei seit 2015 jedoch gar nicht mehr deren Geschäftsführer. Selbstredend entbinde eine
12 wirtschaftlich erfolgreiche Tätigkeit nicht von der Pflicht, die Schweizer Rechtsordnung einzuhalten (angefochtener RRB Nr. 783/2018 Erw. 6.1 S. 7). 2.4.2 Gemäss Art. 77 Abs. 4 lit. a der (bis 31.12.2018 geltenden Fassung) Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vom 24. Oktober 2007 setzt eine erfolgreiche Integration u.a. voraus, dass eine ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert. Nach Art. 4 lit. a der (bis 31.12.2018 geltenden Fassung) Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) vom 24. Oktober 2007 zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zu ihrer Integration namentlich auch in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung. Ebenso haben die zuständigen Behörden gemäss den Integrationskriterien in dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 58a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AuG, ab 1.1.2019: AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 (hier und im Folgenden zitiert nach der bis 31.12.2018 gültigen Fassung; zur Übergangsregelung vgl. die vom Staatssekretariat für Migration [SEM] herausgegebenen, am 1.1.2019 aktualisierten Weisungen AIG, Ziff. 3.3.4 S. 50 f., mit weiteren Hinweisen; auch VGE III 2018 177 vom 18.2.2019 Erw. 1.2.3) bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung zu berücksichtigen. Der Regierungsrat hat die Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsbeschwerdeverfahren betreffend seinem beruflichen Engagement nicht isoliert und nicht so gewichtet, wie dies der Beschwerdeführer aus seiner Warte für angebracht erachtet. Darin ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Es ist denn auch nicht einzusehen, weswegen das berufliche Engagement des Beschwerdeführers als besondere Integrationsleistung hervorzuheben sei (vgl. Beschwerdeschrift vom 27.11.2017 Ziff. 2 f. S. 5), dabei aber ausgeblendet werden müsste, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit für die J.________AG über lange Zeiträume hinweg Delikte wie insbesondere mehrfache Urkundenfälschung und gewerbsmässiger Betrug mit mehrfacher Urkundenfälschung begangen hat (Vi-act. II/01 S. 190 ff. sowie S. 301 ff.). Auch die nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 3. November 2015 begangenen Gesetzesverstösse (Vi-act. II/01 S. 340 ff.) stehen teilweise in engem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die J.________AG, so die Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung und das Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis und des fahrlässigen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung (Vi-
13 act. II/01 S. 569 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat eine gelungene (wirtschaftliche) Integration des Beschwerdeführers unter dem Aspekt des fehlenden Respekts gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung relativiert. Entscheidend hierfür ist auch nicht, wie und ob sich der Beschwerdeführer zur Einhaltung der Rechtsordnung geäussert hat, sondern vielmehr sein an den Tag gelegtes Verhalten (vgl. auch Caroni et al.; Migrationsrecht 4. Aufl., Bern 2018 S. 313). 2.4.3 In Übereinstimmung mit den Angaben im Handelsregister hat der Regierungsrat sodann u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2015 nicht mehr Geschäftsführer der J.________AG sei (SHAB-Tagesregistereintrag Nr. 001.________ 2015) und keine Gewissheit darüber bestehe, ob er (noch) Eigentümer dieser Gesellschaft sei. Folgerichtig hat der Regierungsrat das Engagement dieser Firma für das lokale Wirtschaftsleben als solches anerkannt ohne dieses als besondere Integration des Beschwerdeführers zu würdigen (angefochtener RRB Nr. 783/2018 Erw. 6.1 f. S. 7). Soweit der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der J.________AG dagegen als ausserordentlichen Grad der Integration verstanden haben will, wäre es an ihm gelegen, mittels geeigneter Unterlagen zumindest darzulegen, weswegen resp. auf welcher (vertraglichen) Basis er über sein Ausscheiden als Geschäftsführer im April 2015 hinaus überhaupt noch für die Geschicke der J.________AG verantwortlich war. Ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, die entsprechenden Sachverhaltselemente erst anlässlich einer mündlichen Befragung vor dem Regierungsrat vorzutragen und zu belegen, bestand entgegen seiner Ansicht nicht. Auch stand es dem Beschwerdeführer grundsätzlich frei, schriftliche Erklärungen der offerierten Auskunftspersonen/Zeugen hierfür, wie auch zum Grad seiner beruflichen und sozialen Integration einzureichen (vgl. Urteil des BGer 2C_562/2017 vom 30.10.2017 Erw. 3.3). Seinen Ausführungen lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, wieso diese Auskünfte nicht auch als schriftliche Erklärungen hätten eingebracht werden können. Soweit er dies unterlassen hat, obschon er diese Auskünfte für die Beurteilung als unerlässlich erachtet, resultiert daraus weder ein Anspruch auf eine mündliche Befragung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Regierungsrat. 2.4.4 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit April 2015 keine Organstellung bei der J.________AG mehr innehält, ergibt sich ohne Weiteres, weshalb der Regierungsrat im Umstand, dass diese Gesellschaft seit August 2016 im Rahmen des 'Kombinierten Brückenangebotes' K.________ und seit dem Schuljahr 2017/18 (ab Oktober 2017) für das 'Berufseinstiegsjahr' L.________ Praktiken für Jugendliche (insbesondere solche mit Migrationshin-
14 tergrund) anbietet (vgl. Vi-act. I-02 29 ff.; Bf-act. 6-8) keine Relevanz hinsichtlich der (gesellschaftlichen) Integration des Beschwerdeführers zu erkennen vermochte. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nunmehr die Kopie eines 'Auszugs Aktienbuch' vom 1. Februar 2014 beigebracht hat, wonach ihm sämtliche Aktien der J.________AG von seinem Bruder, M.________, an diesem Tag übertragen wurden (Bf-act. 4), sowie die Kopie einer Vollmacht vom 7. November 2017, ausgestellt von einem aktuellen, einzelzeichnungsberechtigen Verwaltungsratsmitglied, gemäss welchem er die J.________AG nunmehr als Generalbevollmächtigter ohne Einschränkung mit Einzelunterschrift vertritt (Bf-act. 5). Angesichts der am 7. November 2017 erteilten Vollmacht an den Beschwerdeführer muss auch vorliegend geschlossen werden, dass er seit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer im April 2015 bis zur Bevollmächtigung im November 2017 weder eine Organstellung noch eine Vertretungsbefugnis für die J.________AG innegehabt hat. Mithin war er bei der Vergabe von Berufseinstiegs-Praktiken im August 2016/ September 2017 (Bf-act. 6 - 8; Vi-act. I-02 29) offenbar zwar Ansprechpartner seitens der J.________AG, nicht aber deren Verantwortlicher. Die Verantwortung für das wirtschaftliche Handeln dieser Gesellschaft hat in der besagten Periode zwangsläufig in den Händen Dritter (ihrer Organe) gelegen. Daran vermag letztlich nichts zu ändern, wenn für den Beschwerdeführer (als Halter der Aktien) allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt für deren Geschicke bevollmächtigen oder (als Geschäftsführer) ins Handelsregister eintragen zu lassen. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung insbesondere widerrufen werden, wenn dessen Inhaber zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 Erw. 4.2). Unerheblich ist, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 12 Erw. 2.1). Dieser Widerrufsgrund gilt auch, falls die ausländische Person sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ob die Rechtsfolge des Widerrufs an den erfüllten Tatbestand zu knüpfen und somit die Bewilligung aufzuheben ist, liegt im Entschliessungsermessen der Behörde und ist von ihr in einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden (vgl. A. Zünd, Beendigung der ausländerrechtlichen Anwesenheitsberechtigung, in: Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländerrechts, 2011, S. 142).
15 Wird nach einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ausländerrechtlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst nur eine Verwarnung (Art. 96 AuG) ausgesprochen, kann im Falle weiterer, auch geringfügiger, Delinquenz grundsätzlich auf den vormalig gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen und dieser zum Anlass genommen werden, eine aufenthaltsbeendende Massnahme anzuordnen (Urteil des BGer 2C_884/2016 vom 25.8.2017 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Um als Widerrufsgrund gelten zu können, hat die strafrechtliche Verurteilung jedoch noch genügend aktuell zu sein (Urteil des BGer 2C_477/2008 vom 24.2.2009 Erw. 3.2.1), was bei einer Verurteilung, die sich auf Straftaten bezieht, die in den Jahren 2010 bis 2013 begangen worden sind, klarerweise gegeben ist (vgl. Urteil des BGer 2C_220/2018 vom 21.12.2018 Erw. 2 betreffend bis 2012 begangene Delikte). 3.2. In jedem Fall rechtfertigt sich ein Widerruf der Bewilligung aber nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die mit der Fernhaltemassnahme verbundenen Nachteile für den Betroffenen und seiner Familie (BGE 139 I 31 Erw. 2.3.1; 139 I 16 Erw. 2.2.1; 135 II 377 Erw. 4.3). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto höher sind die Anforderungen zur Annahme der Rechtmässigkeit der fremdenpolizeilichen Massnahme. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit kann sich jedoch ein Widerruf selbst dann rechtfertigen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 31 Erw. 2.3.1; 139 I 16 Erw. 2.1; 135 II 377 Erw. 4.3; Urteile des BGer 2C_220/2018 vom 21.12.2018 Erw. 3.2; 2C_408/2017 vom 12.2.2018 Erw. 4.3). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich zudem aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Hat eine ausländische Person nahe Angehörige in der Schweiz und wird die Bezie-
16 hung zu diesen tatsächlich gelebt, kann sie sich grundsätzlich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, um sich der drohenden Trennung von ihren Familienangehörigen zu widersetzen (vgl. BGE 130 II 281 Erw. 3.1; Urteil des BGer 2C_934/2011 vom 25.7.2012 Erw. 5.1). Die Eltern (und Geschwister) des Beschwerdeführers leben in der Schweiz. Er ist Vater von vier in der Schweiz geborenen Kindern. Der Beschwerdeführer kann sich bezüglich dieser Beziehungen somit grundsätzlich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. 4.1 Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 Erw. 3.1 S. 216; 134 II 10 Erw. 4.2; Urteil des BGer 2C_794/2016 vom 20.1.2017 Erw. 3). Bemessen wird das migrationsrechtliche Verschulden allerdings nicht nur anhand des für die Anlasstat verhängten Strafmasses; ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (vgl. Urteile des BGer 2C_220/2018 vom 21.12.2018 Erw. 3.2; 2C_1046/2014 vom 5.11.2015 Erw. 4.1). 4.2 Der Beschwerdeführer ist am 14. September 2015 wegen gewerbsmässigem Betrug und mehrfacher Urkundenfälschung, begangen im Zeitraum April 2010 bis Mai 2013, vom Strafgericht Schwyz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden, wobei ihm der bedingte Strafvollzug (bei einer Probezeit von 4 Jahren) gewährt wurde (Vi-act. II/01 S. 311 ff. i.V.m. S. 301 ff.). Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben. Gewerbsmässiger Betrug bildet seit dem am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung. Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber gewerbsmässigen Betrug als besonders verwerflich erachtet, was bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden darf (vgl. Urteil des BGer 2C_408/2017 vom 12.2.2018 Erw. 4.4.1). Bezüglich des konkreten Verschuldens des Beschwerdeführers spricht sich das im abgekürzten Verfahren ergangene Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 14. September 2015 nicht aus. In der beigehefteten Anklageschrift der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2015 wird die bekundete Absicht des Beschwerdeführers festgehalten, sich unrechtmässig zu bereichern, um Schulden zurückzuzahlen und seine Alimente entrichten zu können (Vi-act. II/01 S. 308). Daraus folgert der Beschwerdeführer, dass ihm kein schweres Verschulden vorzuwerfen sei (Beschwerdeschrift vom 27.11.2017 Ziff. 14 S. 9). Dieser Ansicht kann aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden. Die Ehe des
17 Beschwerdeführers mit D.________ wurde 2013 geschieden (Vi-act. II/01 S. 328 ff.). Am 2. Januar 2015 hat er anlässlich einer polizeilichen Einvernahme angegeben, bis Ende Juli 2013 mit seiner Ex-Frau zusammengelebt zu haben (Vi-act. II/01 S. 289). Auch wenn das angegebene Datum der Aufgabe der gemeinsamen ehelichen Wohnung in Frage zu stellen ist - im Mutationsblatt vom 25. Oktober 2011 wird als Datum der freiwilligen Trennung der 1. November 2011 aufgeführt (Vi-act. II/01 S. 162) -, lässt sich nicht ansatzweise nachvollziehen, weswegen der Beschwerdeführer seine gewerbsmässigen Betrügereien im April 2010 (vgl. Vi-act. II/01 S. 308) aufgrund von Alimentenverpflichtungen initiiert haben sollte. Sodann hat er am 2. Juli 2010 gegenüber der Kantonspolizei Zürich seine Schulden mit Fr. 1'500.-- beziffert (Vi-act. II/01 S. 92), womit auch die behauptete Schuldentilgung als Motivation zur Initiierung gewerbsmässiger Betrügereien im April 2010 ausscheidet. Dass sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befunden hätte, ist nicht erkennbar; stehen bleibt die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern (vgl. auch Vi-act. II/01 S. 271). Im Übrigen hat sich auch die kantonale Staatsanwaltschaft nicht zur Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers geäussert. Es verbleibt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen gewerbsmässigem Betrug und mehrfacher Urkundenfälschung - und damit für eine Anlasstat, welche nach dem seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Art. 66a Abs. lit. c StGB unabhängig von der Höhe der Strafe eine obligatorische Landesverweisung zur Folge hat. 4.3 In einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. Erw. 4.1 hiervor) fällt negativ ins Gewicht, dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung des bald 38-jährigen Beschwerdeführers handelt. Vielmehr ist er seit 2003 immer wieder negativ aufgefallen und er erwirkte über einen Zeitraum von ca. 14 Jahren im Erwachsenenalter zehn strafrechtliche Verurteilungen zu insgesamt 19 Monaten Freiheitsstrafe, 335 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 2'800.-- Busse sowie verschiedene Administrationsmassnahmen. Einige dieser Widerhandlungen liegen schon eine gewisse Zeit zurück und haben teilweise auch - ohne zu bagatellisieren - geringfügigeren Charakter. Aus der Häufung der Verfehlungen ist jedoch darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits am 11. September 2012 von der Staatsanwaltschaft I Zürich wegen mehrfacher Urkundenfälschung (begangen im Zeitraum März 2009 bis September 2009) verurteilt werden musste (Vi-act. II/01 S. 190 ff.) und er sich von dem damals laufenden Strafverfahren gänzlich unbeeindruckt zeigte. Obschon er in dieser Sache ab dem 15. März
18 2010 während drei Tagen inhaftiert worden war (Vi-act. II/01 S. 196), dauerte es nach der Haftentlassung keinen Monat, bis er im April 2010 in hoher Kadenz (in mindestens 78 Fällen bis Mai 2013; vgl. Vi-act. II/01 S. 228; S. 303 ff.) seine betrügerischen Aktivitäten inkl. Urkundenfälschungen startete, die schliesslich in der Verurteilung wegen gewerbsmässigem Betrug und mehrfacher Urkundenfälschung vom 14. September 2015 mündeten. Von der fortwährenden Begehung gewerbsmässiger Betrügereien inkl. Urkundenfälschungen seit April 2010 liess sich der Beschwerdeführer somit weder durch die erwähnte, am 11. September 2012 erfolgte Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung abbringen, noch vermochte ihn die ausländerrechtliche Ermahnung vom 25. Februar 2013, mit welcher ihm die möglichen Folgen bei erneuter gerichtlicher Bestrafung aufgezeigt wurden (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 8.3 S. 175 f.), von weiterer Delinquenz abzuhalten. 4.4 Im Anschluss an die ausländerrechtliche Verwarnung vom 3. November 2015, mit welcher dem Beschwerdeführer explizit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung angedroht wurde, sofern er die in der Schweiz geltende Gesetze erneut nicht respektieren sollte (Vi-act. II/01 S. 340 ff.), dauerte es wiederum keine drei Monate, bis der Beschwerdeführer erneut wiederholt straffällig wurde (vgl. Ingress lit. F hiervor); und dies, obwohl er am 25. Oktober 2015 gegenüber dem AFM beteuert hatte, aus den Ereignissen und den letzten Massnahmen gelernt, sich über seine und die Zukunft seiner jungen Familie Gedanken gemacht und sein Verhalten geändert zu haben (Vi-act. II/01 S. 337). Indem der Beschwerdeführer am 19. Februar 2016 auf der Autobahn wiederholt dicht auf ein voranfahrendes Fahrzeug aufgefahren und diesem anschliessend mit einem massiv unterschrittenen Sicherheitsabstand von 10 - max. 15 m bei einem Tempo von 100 - 110 km/h hinterhergefahren ist, bis das voranfahrende Auto jeweils den Überholstreifen freigab (vgl. Vi-act. II/01 S. 351), hat er mehrfach eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen und durch sein Verhalten ernsthafte Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Vi-act. I/01 Ziff. 8 f. S. 5) lässt es sich in keiner Weise rechtfertigen, dieses Vergehen als geringfügige Unvorsichtigkeit zu beschönigen. In Anbetracht seines massiv getrübten automobilistischen Leumundes, mit vier vorgängigen Führerausweisentzügen in der Schweiz sowie einem in Frankreich an Ort und Stelle, welchen teilweise krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen (30 km/h innerorts; 59 km/h in Frankreich) zugrunde lagen, sowie der Tatsache, dass er durch sein Fehlverhalten als Fahrzeuglenker bereits einmal eine schwere Körperverletzung an einer 81-jähren Fussgängerin verursacht
19 hat (vgl. Ingress lit. B. hiervor), manifestiert sich in der Bagatellisierung seines aktuellen, grob verkehrswidrigen Handelns (als geringfügige Unvorsichtigkeit) seine Uneinsichtigkeit sowie eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der in der Schweiz geltenden Rechtsordnung. Anzufügen ist, dass es sich auch bei der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, und der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung (begangen im Zeitraum Februar 2016 bis April 2016) nicht um blosse Bagatelldelikte handelt, unterliegen diese doch je der Strafandrohung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 116 Abs. 1 AuG; Art. 117 Abs. 1). Derselben Strafandrohung unterliegt im Übrigen auch, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). 4.5 Der Beschwerdeführer hat durch seine Vergehen ab Februar 2016 sein Desinteresse gegenüber der geltenden Rechtsordnung erneut eindrücklich demonstriert. Nach der Ermahnung vom 25. Februar 2013 vermochte ihn auch die rechtskräftige Verwarnung vom 3. November 2015 nicht zu veranlassen, sich korrekt zu verhalten und die hiesigen Vorschriften und Rechtsgüter - auch in ihm als weniger wichtig, resp. geringfügig scheinenden Punkten - zu respektieren; er verstiess im Gegenteil unbelehrbar innert kurzer Frist nach der ausländerrechtlichen Verwarnung mit angedrohtem Widerruf der Niederlassungsbewilligung wiederholt gegen die Rechtsordnung (Erw. 4.4 hiervor). Die ausländerrechtliche Ermahnung und Verwarnung haben ihr Ziel, den Beschwerdeführer dazu zu veranlassen, sein Verhalten entsprechend den darin konkretisierten Vorgaben (Respektierung der in der Schweiz geltenden Gesetze) anzupassen, klar verfehlt. Ein tragfähiges Zukunftsprojekt, welches auch eine allfällige Rückfallgefahr auf ein hinzunehmendes Mass reduziert hätte (vgl. Urteil des BGer 2C_542/2016 vom 27.11.2017 Erw. 4.4 2C_503/2016 vom 8.12.2016 Erw. 3.4) konnte dadurch nicht erreicht werden. Der Beschwerdeführer hat mit dieser neuerlichen Delinquenz das AFM geradezu gedrängt, auf die Verwarnung vom 3. November 2015 (Art. 96 AuG) zurückzukommen und eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu prüfen, auch wenn die neuerlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers weniger schwerwiegend sind, als jene, die zur strafrechtlichen Verurteilung mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe vom 14. September 2015 führten und die ausländerrechtliche Verwarnung zur Folge hatte (Urteil des BGer 2C_884/2016 vom 25.8.2017 Erw. 2.2; Erw. 3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer ist offenbar ungeachtet seines langen Aufenthalts in der Schweiz nicht gewillt oder fähig, sein Verhalten anzupassen
20 und die hiesige Rechtsordnung vollumfänglich zu respektieren. Hieran vermögen die Beteuerungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass er inskünftig zu keinerlei Klagen mehr Anlass geben werde (Beschwerdeschrift Ziff. 15 S. 10). Dies ist nicht entscheidend, da diese Versprechungen unter dem Eindruck des hängigen ausländerrechtlichen Widerrufverfahrens erfolgen (vgl. Urteil des BGer 2C_43/2018 vom 28.6.2018 Erw. 3.3.2) und im Übrigen zwar mit den Beteuerungen vom 25. Oktober 2015 (Vi-act. II/01 S. 337) korrespondieren, nicht aber mit seinem zuvor und danach an den Tag gelegten Verhalten (vgl. Urteil des BGer 2C_1186/2013 vom 9.7.2014 Erw 3.1; Erw. 2.1 und Erw. 4.4 hiervor). 4.6 Aufgrund des dargelegten, anhaltenden deliktischen Verhaltens des zwischenzeitlich 38-jährigen Beschwerdeführers im Erwachsenenalters, ungeachtet strafrechtlicher Sanktionen und ausländerrechtlicher Ermahnung sowie der neuerlichen Delinquenz trotz ausländerrechtlicher Verwarnung mit angedrohtem Widerruf der Niederlassungsbewilligung (vgl. Erw. 4.4 ff. hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat sein migrationsrechtliches Verschulden in einer Gesamtbetrachtung seines deliktischen Verhaltens bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. Erw. 4.1 hiervor) als insgesamt schwerwiegend eingestuft hat (angefochtener RRB Nr. 783/2018 Erw. 5.2 f. S. 5 f.; vgl. auch die bundesgerichtliche Praxis wonach insbesondere die Straftatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung als schwer gelten; Urteil des BGer 2C_542/2016 vom 8.2.2018 Erw. 2.2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Es besteht aufgrund des festgestellten schwerwiegenden Verschuldens des Beschwerdeführers sowie gestützt auf die Rechtsprechung (vgl. Erw. 3.2 hiervor) ein wesentliches öffentliches Interesse daran, dass er das Land verlässt. 5.1 Diesem öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber, in der Schweiz bleiben zu dürfen, wobei namentlich der Grad der Integration sowie die mit der Fernhaltemassnahme verbundenen Nachteile für den Betroffenen und seine Familie zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; Erw. 3.2 hiervor). Bei Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen können, entspricht diese Verhältnismässigkeitsprüfung der Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Dieser setzt für die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Ziff. 1 EMRK voraus, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Vorgeschrieben ist mit anderen Worten neben dem vorliegend unbestrittenermassen erfüllten Erfordernis der gesetzlichen
21 Grundlage eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Nichts Anderes ergibt sich inhaltlich aus den Vorschriften des nationalen Rechts (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 96 AuG; vgl. Urteil des BGer 2C_220/2018 vom 21.12.2018 Erw. 3.1 mit weitern Hinweisen u.a. auf BGE 139 I 16 Erw. 2.2.1 f.). 5.2 Unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers fällt ins Gewicht, dass er in der Schweiz geboren, hier aufgewachsen, die Schulen absolviert und seither regelmässig gearbeitet hat (Vi-act. II/01 S. 278 f.; 341). Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt stets selber bestritten und die Alimente für seine Kinder entrichtet. Er hat weder je Arbeitslosengelder bezogen noch Fürsorgehilfe in Anspruch nehmen müssen. Seit ca. 2008 ist er - teilweise als Funktionsträger - für die J.________AG im Autohandel tätig. Gemäss Handelsregisterdaten dürfte diese Firma im Dezember 2008 als Mantel von seinem Bruder, N.________ und von O.________ gekauft worden sein (vgl. Vi-act. II/01 S. 217; SHAB-Tagesregistereintrag Nr. 002.________ 2008). Am 1. Februar 2014 wurden dem Beschwerdeführer die Aktien dieser Gesellschaft von seinem anderen Bruder, M.________, übertragen (Bf-act. 4). Von Februar 2012 bis April 2015 war er im Handelsregister als deren Geschäftsführer eingetragen (SHAB- Tagesregistereinträge Nr. 003.________ 2012 und Nr. 001.________ 2015). Gemäss der aufgelegten Vollmacht vom 7. November 2017 vertritt er die J.________AG seither als Generalbevollmächtigter ohne Einschränkung (Bf-act. 5; Erw. 2.4.3 f. hiervor). Der Beschwerdeführer kann damit an sich als beruflich gut integriert gelten. Unter dem Aspekt des fehlenden Respekts gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung ist eine gelungene (wirtschaftliche) Integration des Beschwerdeführers jedoch erheblich zu relativieren, da er im Rahmen der von ihm ausgeübten Tätigkeit im Autohandel über lange Zeiträume hinweg Delikte wie insbesondere mehrfache Urkundenfälschung und gewerbsmässigen Betrug verübt hat. Auch die nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 3. November 2015 begangenen Gesetzesverstösse stehen teilweise in engem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit (vgl. Erw. 2.4.2 hiervor). Dieses Verhalten offenbart ein bedenkliches Desinteresse gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung, welche wiederum von einer mangelnden Integration in die hiesigen Verhältnisse zeugt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er sich während seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein gewisses soziales Umfeld aufbauen konnte. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage und der von ihm im vorliegenden Verfahren beigebrachten Vollmacht ab April 2015 bis 7. November 2017 keine geschäftsleitende Funktion bei der J.________AG mehr innegehabt
22 hat, kann nicht massgeblich zu Gunsten seiner Integration gewertet werden, dass diese Firma seit August 2016 im Rahmen von Brückenangeboten Praktiken für Jugendliche ohne Lehrstelle (insbesondere solche mit Migrationshintergrund) anbietet. Immerhin kann positiv gewürdigt werden, dass er gegenüber den beteiligten Akteuren Ansprechpartner war und sich persönlich um die Belange der Praktikanten gekümmert hat (vgl. Erw. 2.4.4 hiervor). Soweit sich der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in den Elternrat des "Kindergartens P.________" seiner Wohnsitzgemeinde wählen liess, erscheint dieses Engagement sowohl aufgrund des Zeitpunkts wie seiner Singularität wesentlich durch den Einfluss der drohenden Wegweisung geprägt. Zusammenfassend kann trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz höchstens von einer durchschnittlich gelungenen Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden. Seine anderslautende Ansicht stützt sich, abgesehen von seinen familiären Bindungen und der erwähnten Wahl in den Kindergartenelternrat während des laufenden Verfahrens, ausschliesslich auf seine Eigentümerstellung und Tätigkeit bei der J.________AG - unter Ausklammerung seines hierbei an den Tag gelegten deliktischen Handelns - sowie deren Praktikumsvergaben an Jugendliche ohne Lehrstelle. Bei den vor dem Regierungsrat als Beleg seiner Integration offerierten Auskunftspersonen/ Zeugen handelt es sich (neben seiner Lebensgefährtin und den Kindern aus erster Ehe) denn auch durchwegs um Personen im Umfeld der J.________AG. Auch wenn der Beschwerdeführer das vom Regierungsrat festgestellte Fehlen einer breiten sozialen Vernetzung als unerfindlich kritisiert, vermag er auch vorliegend keine solche Vernetzung darzulegen. Insgesamt ist der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz somit kein übermässig hohes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil des BGer 2C_695/2012 vom 28.1.2013 Erw. 3.2.3). 5.3 Der Beschwerdeführer heiratete im Jahr 1999 in C.________ (Türkei) eine türkische Staatsangehörige. Im Jahr 2003 hat er in seinem Heimatland den obligatorischen Militärdienst geleistet (vgl. Vi-act. II/01 S. 288) und während seiner Ehezeit jeweils die Sommerferien dort verbracht und Beziehungen und Kontakte mit der Familie seiner Gattin gepflegt. Es erscheint nachvollziehbar, dass diese familären Beziehungen seit der Trennung von seiner Gattin im Jahre 2011 weggefallen sind. Indes kann durchaus davon ausgegangen werden, dass er aufgrund des geleisteten Militärdienstes, seiner Ferienbesuche und bisherigen Aufenthalte in der Türkei als auch seines eigenen familiären Umfeldes (Eltern, Geschwister, Cousinen und Cousins) seine Muttersprache hinlänglich beherrscht und auch mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten seines Heimatstaates
23 nach wie vor vertraut ist. Immerhin gab er 2016 an, sich zwecks Teilnahme an einer Beerdigung in die Türkei begeben zu haben, was auf anhaltende Beziehungen hinweist (Vi-act. II/01 S. 381). Das (weitere) Erlernen der Schriftsprache darf ihm zugemutet werden. Dass ihm die heimische Kultur von seiner Familie in der Schweiz und während seinen Aufenthalten in der Türkei überhaupt nicht nähergebracht worden wäre, erscheint dagegen wenig wahrscheinlich und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. Urteile des BGer 2C_777/2017 vom 19.1.2018 Erw. 3.4.1; 2C_204/2018 vom 9.9.2018 Erw. 6.2.1). Eine Wegweisung in die Türkei würde den in der Schweiz geborenen Beschwerdeführer zweifellos hart treffen. Die damit einhergehenden Probleme wirtschaftlicher Art sind nicht von der Hand zu weisen. Dabei handelt es sich indessen nicht um spezifische Nachteile des Beschwerdeführers. Die schwierigeren wirtschaftlichen Umstände in der Türkei treffen die ganze dortige Bevölkerung und stellen keinen spezifischen persönlichen Grund dar, welcher die Rückkehr als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Urteil des BGer 2C_447/2017 vom 10.9.2018). Es handelt sich um Konsequenzen, welche sich der Beschwerdeführer zuzuschreiben hat, nachdem er sich trotz Ermahnung und Verwarnung wegen seinem kriminellen Verhalten weiterhin nicht an die hiesigen gesetzlichen Vorgaben gehalten hat. Seine Deutschkenntnisse und seine in der Schweiz gesammelten beruflichen Kompetenzen, insbesondere im Chauffeurgewerbe und im Bereich des Autohandels dürften ihm den Einstieg ins Berufsleben in der Türkei erleichtern, auch wenn er seine Kenntnisse und Erfahrungen aus der Schweiz nicht eins zu eins wird umsetzen können, sondern die erforderlichen Kontakte erst wird knüpfen müssen. Soweit er geltend macht, dass seine ganze Familie, seine Eltern, Geschwister und selbst alle Cousinen und Cousins bis in den dritten Grad in der Schweiz leben würden, ist von geringen familiären Bindungen zum Herkunftsland auszugehen. Indessen darf auch angenommen werden, dass einzelne Mitglieder dieses Familienverbundes, in welchen er hier nach eigenen Angaben eingebettet ist, durchaus noch vertraute Beziehungen zu Angehörigen in der Türkei unterhalten, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein können. Dies wird durch die Tatsache, dass er 2016 für eine Beerdigung in die Türkei gereist ist, bestätigt. Als nicht stichhaltig erweist sich die Berufung darauf, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Interesse der schweizerischen Gesamtwirtschaft stehe. Die wirtschaftliche Zukunft der J.________AG und deren Beitrag zum Wirtschaftsleben steht vorliegend nicht zur Debatte. Abgesehen davon vermochte diese Firma bereits in der Vergangenheit zu existieren, ohne dass der Beschwerdeführer für deren Geschäftsführung verantwortlich zeichnete (vgl. Erw 5.2 hiervor).
24 5.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Alevitentum, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrates dazu im angefochtenen RRB Nr. 783/2018 Erw. 6.3.1 f. S. 8) verwiesen werden, wonach die Zumutbarkeit seiner Ausreise in die Türkei unter dem Aspekt seiner Religionszugehörigkeit zu bejahen ist. Darin wird nicht in Abrede gestellt, dass religiöse Minderheiten in der Türkei einer gewissen Diskriminierung und Unterdrückung ausgesetzt und in ihrer Glaubenstätigkeit eingeschränkt sind. Die auf der Basis des Amtsberichts des SEM gezogenen Schlüsse, dass von einer Kollektivverfolgung von Nicht-Sunniten keine Rede sein könne, der gescheiterte Putschversuch vom 15./16. Juni 2016 (resp. die im Nachgang an die Niederschlagung erfolgten Repressalien) an dieser Situation nichts geändert habe und dass beim Beschwerdeführer kein Risikoprofil im Sinne der Formulierung des Amtsberichts des SEM ersichtlich sei (vgl. Urteil des BGer 2C_204/2018 vom 9.9.2018 Erw. 6.3.2), erweisen sich als zutreffend. Weiter ist in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5069/2017 vom 22. Januar 2018 hinzuweisen, in welchem die Situation türkischer Staatsangehörige alevitischen Glaubens in der Türkei eingehend beleuchtet worden ist (Erw. 8.2.2 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass sich die Sicherheitslage in der Türkei nach dem gescheiterten Putschversuch vom 15./16. Juni 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands namentlich für oppositionell tätige Personen deutlich verschlechtert habe. Weder aus dieser Zuspitzung der allgemeinen Lage in der Türkei noch der Länderberichte/-analysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vermochte das Bundesverwaltungsgericht jedoch auf eine Gefährdung der im beurteilenden Fall selbst nicht politisch aktiven Beschwerdeführenden alevitischen Glaubens zu schliessen (Erw. 8.3). Zusammenfassend erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführenden als zumutbar (Erw 10.4.3). Nichts Anderes ergibt sich für den Beschwerdeführer, welcher nie exilpolitisch in Erscheinung getreten ist und auch vorliegend nichts vorzubringen vermag, was beim Vollzug seiner Wegweisung auf ein "real risk" im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK schliessen liesse (vgl. Urteil des BGer 2C_204/2018 vom 9.9.2018 Erw. 6.3.3; vgl. auch Urteil des BGer 2C_220/2018 vom 21.12.2018 Erw. 1.2 [betreffend Situation von Kurden in der Türkei und zum Umgang der türkischen Behörden mit Militärdienstverweigerern]). 6.1 Der Schutz des Familienlebens bezieht sich gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen
25 Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (Urteil des BGer 2C_417/2018 vom 19.11.2018 Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 377 Erw. 4.3; Urteil des BGer 2C_94/2016 vom 2.11.2016 Erw. 3.1). 6.2 Die Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Trennung von seiner Lebensgefährtin führen, mit welcher er seit August 2013 zusammenlebt, sowie von den gemeinsamen Kindern H.________ (geb. 2013) und I.________ (geb. 2016). Ebenso würde er von seinen Kindern aus erster Ehe, der in inzwischen volljährigen E.________ (geb. 2000) und F.________ (geb. 2002) getrennt. 6.3.1 Der Beschwerdeführer wurde im September 2012 wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt und in der Folge knapp ein halbes Jahr vor der Geburt der Tochter H.________ im Februar 2013 ausländerrechtlich verwarnt. Die ihm vorgehaltenen möglichen Massnahmen - bis hin zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung - vermochten ihn auch in Anbetracht der Schwangerschaft seiner (damals neuen) Lebensgefährtin nicht von der weiteren Begehung gewerbsmässiger Betrügereien inkl. Urkundenfälschung abzuhalten. Obschon er im Begriff war, eine neue Familie zu gründen, delinquierte er weiter und vertat damit die erste, der ihm gebotenen Chancen unverzüglich (vgl. Erw. 4.3 hiervor). Auch die nach der Verurteilung wegen gewerbsmässigem Betrug und mehrfacher Urkundenfälschung vom 14. September 2015 ergangene ausländerrechtliche Verwarnung vom 3. November 2015 - mit explizit angedrohtem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung - verfehlte wiederum ihre Wirkung, den Beschwerdeführer zur Respektierung der in der Schweiz geltenden Gesetze anzuhalten (vgl. Erw. 4.4 hiervor), womit er auch die zweite ihm gebotene Chance vertat, dies ungeachtet der neuerlichen Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin sowie seinen Beteuerungen gegenüber dem AFM, aus den Ereignissen und den letzten Massnahmen gelernt, sich über seine und die Zukunft seiner jungen Familie Gedanken gemacht und sein Verhalten geändert zu haben (Viact. II/01 S. 337; Erw. 4.5 hiervor). Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin mussten aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers bereits zu Beginn ihrer Beziehung und jedenfalls noch vor der Geburt ihrer gemeinsamen Kinder damit rechnen, die familiäre Beziehung nicht in der Schweiz leben zu können. Insofern wird das private Interesse der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder am weiteren Verbleib des
26 Beschwerdeführers in der Schweiz relativiert (Urteil des BGer 2C_447/2017 vom 10.9.2018 Erw 4.3.3). Zu erwähnen ist dabei, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts vermittelt (BGE 138 I 246 Erw. 3.2; 137 I 247 Erw. 4.1). 6.3.2 Der Leumund der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin des Beschwerdeführers steht nicht in Frage. Als teilzeitlich berufstätige Mutter mit einem knapp 3 Jahre und einem 5½ Jahre alten Kind, ist eine Ausreise in das Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres zumutbar, jedenfalls nicht, solange er dort nicht wirtschaftlich Fuss gefasst hat. Die gemeinsamen Kinder befinden sich zwar noch im anpassungsfähigen Alter, verfügen indes über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, so dass nichts gegen einen Verbleib in der Schweiz spricht. Der Beschwerdeführer würde somit von seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern getrennt. Die Betreuung der Kinder durch mindestens einen Elternteil bleibt indes gewährleistet. Die familiären Kontakte können durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Wie oft solche Besuche aus finanziellen Gründen möglich sein werden, wird sich zeigen, wenn der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat wirtschaftlich Fuss gefasst hat. Zudem wäre eine freiwillige Ausreise der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder in das Herkunftsland des Beschwerdeführers grundsätzlich möglich, dies namentlich dann, wenn der Beschwerdeführer wirtschaftlich Fuss gefasst hat, und steht im Ermessen der Familie. Die von der Lebensgefährtin in der Schweiz absolvierten Zusatzausbildungen schliessen eine Ausreise in das Herkunftsland des Beschwerdeführers jedenfalls nicht aus, was indessen auch nichts daran ändert, dass sie und ihre Kinder aufgrund ihrer Aufenthalts- resp. Niederlassungsbewilligungen hier bleiben können. Die Trennung von seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern stellt zweifelsohne einen schweren Eingriff in das Familienleben dar. Indessen wurde der Beschwerdeführer das erste Mal ausserrechtlich ermahnt, noch bevor die gemeinsamen Kinder geboren wurden. Trotz Ermahnung und trotz neuer Familiengründung betrieb er gewerbsmässigen Betrug und Urkundenfälschung. Mit seiner anhaltenden Delinquenz im Erwachsenenalter und seiner Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung trotz Ermahnung und Verwarnung hat der Beschwerdeführer selber dem Bedürfnis der Kinder, mit beiden Elternteilen leben zu können, nicht Rechnung getragen, sondern das Familienleben in der Schweiz bewusst aufs Spiel gesetzt (vgl. Urteil des BGer 2C_159/2016 vom 26.9.2016 Erw. 4.2). Angesichts des dargelegten deliktischen Verhaltens
27 (vgl. Erw. 4.2 ff. hiervor) überwiegt das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers das Interesse der gemeinsamen Kinder, durch beide Elternteile in der Schweiz ständig betreut zu werden (vgl. Urteil des BGer 2C_877/2017 vom 26.9.2018 Erw. 4.3). 6.4 Ebenso würde der Beschwerdeführer durch die Wegweisung von seinen Kindern aus erster Ehe, der inzwischen volljährigen E.________ (geb. 2000) und dem Sohn F.________ (geb. 2002) getrennt. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die Ausführungen in vorstehender Erw. 2.3.2 verwiesen werden. Danach kann auch unter Anerkennung der besonderen Intensität der affektiven Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern aus erster Ehe unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ein weitergehender Anspruch als die Ausübung seines Besuchsrechts - als nicht sorge- bzw. obhutsberechtigter ausländischer Elternteil - im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her nur dann in Betracht fallen, wenn sein bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer nicht (vgl. Erw. 4.2 ff. hiervor; angefochtener RRB Nr. 783/2018 Erw. 6.4.1 S. 9). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erschwert die Weiterführung der Beziehung zu seinen Kindern aus erster Ehe erheblich. Auch hier gilt jedoch, dass der Beschwerdeführer mit seiner anhaltenden Delinquenz und seiner Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung trotz Ermahnung und Verwarnung die Trennung von seinen Kindern aus erster Ehe in der Schweiz bewusst in Kauf genommen hat. Immerhin lässt sich ein steter Kontakt mit modernen Kommunikationsmitteln und mit Besuchen aufrecht erhalten (vgl. dazu Erw. 6.3.2 i.f. hiervor). Die daraus resultierenden Erschwernisse der Pflege des gegenseitigen Kontakts hat der Beschwerdeführer durch sein verwerfliches Verhalten selbst verschuldet, und sie sind nicht derart, dass sie zusammen mit den bereits dargestellten weiteren privaten Interessen das gewichtige öffentliche Interesse seiner Wegweisung zu überwiegen vermögen (vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16.1.2019 Erw. 4.4). 6.5 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, dass er seine Eltern häufig und unmittelbar bei administrativen und behördlichen Aufgaben sowie finanziell unterstütze, dass er nach einem Wegzug in die Türkei nicht mehr um seinen an einem Hirntumor leidenden Vater kümmern und die ihm verbleibende Zeit nicht mehr mit ihm verbringen könne. Er legt dazu eine von ihm und seinem Vater unterzeichnete Erklärung vom 6. Dezember 2018 auf, wonach er für seinen Vater bei medizinischem Unterhalt und Betreuung zuständig sei (Bf-act. 10) sowie ei-
28 nen ärztlichen Verlaufsbericht seinen Vater betreffend vom 16. April 2018 (Bf-act. 11). 6.5.1 Die Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern geniessen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht den Schutz von Art. 8 EMRK, sofern nicht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (Urteil des BGer 2C_192/2014 vom 4.12.2014 Erw. 2.2; BGE 137 I 154 Erw. 3.4.2). 6.5.2 Aufgrund der im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens ausgestellten Erklärung vom 6. Dezember 2018 (Bf-act. 10) lässt sich nicht auf ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis schliessen, welches in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fällt. Die Unterstützung betagter Eltern bei administrativen und behördlichen Aufgaben ist der normalen affektiven Bindung zuzuordnen, dasselbe gilt für gelegentliche finanzielle Unterstützung. Zudem leben insbesondere auch seine beiden Brüder und seine Schwester in der Schweiz (Vi-act. II/01 S. 289), so dass die Unterstützung der Eltern und des an einem Hirntumor erkrankten Vaters nicht ausschliesslich auf seinen Schultern lastet, was ebenfalls gegen eine besondere Abhängigkeit der Eltern vom Beschwerdeführer spricht. Laut dem aufgelegten ärztlichen Verlaufsbericht vom 16. April 2018 (Bf-act. 11) ist der Zustand des Vaters gemäss dem MRI vom 28. November 2017 unverändert gegenüber dem Vorbefund vom 16. Januar 2015. Ein aktueller neurochirurgischer Handlungsbedarf wurde am 16. April 2018 nicht erkannt. In der Anamnese findet sich kein Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Im Ergebnis kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beziehung zu seinen Eltern nicht auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen. Der seit Januar 2015 stationäre Krankheitsbefund seines Vaters bewirkt keine Unzumutbarkeit der angeordneten Fernhaltemassnahme. Auch hier gilt, dass sich ein steter Kontakt mit modernen Kommunikationsmitteln und mit Besuchen (dazu Erw. 6.3.2 i.f. hiervor) aufrechterhalten lässt. 7.1. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu können, sind wegen seiner langen Anwesenheit und im Hinblick auf die hier lebende Familie, insbesondere seiner unmündigen Kinder, insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund der Gesamtheit der wiederholten, teilweise schweren Delinquenz, der demonstrierten Unverbesserlichkeit bzw. Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers der hiesigen Rechtsordnung gegenüber (vgl. Erw. 4.6 hiervor) und der daraus abgeleiteten Rückfallgefahr überwiegt das sicherheitspolizeiliche
29 Interesse, dass er das Land verlässt, indessen seine privaten Interessen. Er hat sich diese Konsequenz selber zuzuschreiben. Nachdem er sich jahrelang von straf- und administrativrechtlichen Massnahmen unbeeindruckt zeigte, und sich trotz vorangegangener Ermahnung und Verwarnung, trotz der Gründung einer neuen Familie und trotz abgegebenen Versprechen nicht an die hiesigen gesetzlichen Vorgaben gehalten hat (vgl. Erw. 4.2 ff. und 6.3.2 hiervor), rechtfertigt sich eine weitere Verwarnung als mildere Massnahme nicht (Art. 96 Abs. 2 AuG). Bei dieser Sachlage muss das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung als erheblich bezeichnet werden. Ziel ausländerrechtlicher Ermahnungen und Verwarnungen ist es, die betroffene Person dazu zu veranlassen, ihr Verhalten den von den Behörden konkretisierten Vorgaben anzupassen. Soll eine Verwarnung einen Sinn ergeben, kann ihre Missachtung grundsätzlich nicht ohne Konsequenzen bleiben, und muss sie die angedrohte Folge - falls wie vorliegend verhältnismässig - nach sich ziehen, andernfalls die Verwarnung weitgehend ihren Sinn verlöre. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist insgesamt zu bestätigen; sie verletzt weder völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch anderweitige bundesrechtliche Bestimmungen (Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher rechtmässig. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (vgl. statt vieler Urteil 2C_270/2017 vom 30.11.2017 Erw. 3.7 mit Hinweisen). 8. Wie bereits eingangs erwähnt (Erw. 2.1 hiervor) kann dem persönlichen Eindruck im Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung keine überwiegende Bedeutung zukommen, weshalb es verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund der Akten zu entscheiden (Urteil des BGer 2C_1186/2013 vom 9.7.2014 Erw 3.1). Besondere Umstände, welche eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers erforderlich gemacht hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin unterhält. Ebenso steht fest, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung in seinen Heimatstaat, zu welchem keine starken Bindungen bestehen, ihn und seine Familie hart treffen, weswegen sich eine persönliche Befragung zu diesen
30 Punkten nicht aufdrängt. Auch hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts der zu berücksichtigenden Umstände objektiver Natur sowie insbesondere des in der Vergangenheit liegenden Verhaltens des Beschwerdeführers können von einer persönlichen Befragung keine relevanten neuen Erkenntnisse erwartet werden. Der Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Für eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärungen an das AFM (Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers) besteht keine Veranlassung. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, sich in seinen Rechtsschriften zu den entscheidenden Fragen zu äussern; eine persönliche Befragung verspricht keinen weiteren Aufschluss, weswegen davon abzusehen ist. 9. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu tragen (§ 72 Abs. 2 VRP). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 74 Abs. 1 VRP).
31 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem er einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet hat, ist die Rechnung ausgeglichen 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* er-hoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 4. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - den Regierungsrat (EB) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB) - das kantonale Amt für Migration (EB) - Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 25. März 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
32 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. April 2019