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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.12.2018 III 2018 196

18 dicembre 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,027 parole·~20 min·4

Riassunto

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) | Strassenverkehrsrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 196 Entscheid vom 18. Dezember 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, B.________ gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

2 Sachverhalt: A. Am 19. Oktober 2018 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geboren am A.________1988) was folgt verfügt (Vi-act. 9): 1. In Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG (SR 741.01) und Art. 33 Abs. 1 ZVZ (SR 741.51) wird Ihnen der Führerausweis entzogen. Das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F ist Ihnen während der Dauer des Entzuges untersagt. Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge. 2. Dauer des Entzuges: 3 Monate (gesetzliche Mindestentzugsdauer). 3. Der Führerausweis und allfällige vorhandene weitere Ausweise sind bis spätestens 30 Tage nach Erhalt dieser Verfügung beim Polizeiposten Höfe oder beim Verkehrsamt abzugeben. Die Entzugsdauer wird ab dem Tag der Deponierung gerechnet. 4. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 250.00 und sind bis zum Termin gemäss beiliegender Rechnung zu bezahlen. Bei Nichtbezahlung wird nach Ablauf der Zahlungsfrist die Betreibung eingeleitet, was weitere Kosten von Fr. 60.00 verursacht. Dieser 3-monatige Führerausweisentzug wurde vom Verkehrsamt damit begründet, dass A.________ am 19. März 2017 auf dem C.________ in D.________ einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um bis zu 30 km/h überschritten habe. Zudem habe er durch zu schnelles Beschleunigen unnötigen Lärm verursacht. Ergänzend wies das Verkehrsamt darauf hin, dass zunächst der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet worden sei. Zwischenzeitlich habe die Staatsanwaltschaft E.________ mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 16. August 2018 den Vorfall als vorsätzliche grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG beurteilt. E. Gegen diese am 20. Oktober 2018 eingegangene Verfügung (vgl. Bf-act. 3) hat A.________ fristgerecht am 9. November 2018 beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 19. Oktober 2018 sei aufzuheben. 2. Von einer Massnahme sei abzusehen. 3. Eventualiter sei der Entzug des Führerausweises auf einen Monat zu reduzieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST. zu Lasten der Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2018 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c Strassenverkehrsgesetz, SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 135 II 138 Erw 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.1), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. BGE 136 II 447 Erw. 3.2; siehe auch Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 S. 4489; Urteil des Bundesgerichts 1C_634/2017 vom 10.4.2018 Erw. 5.1). Gleiches gilt bei einer geringen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und leichtem Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden (vgl. Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N 13 zu

4 Art. 16b SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2017 vom 28.3.2018 Erw. 2.1). Das Bundesgericht sieht bei schweren Widerhandlungen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgrund deren Häufigkeit ein gewisser Schematismus als unverzichtbar an. Die schematische Abstufung gilt dabei auch bei einer nur kurzfristigen Geschwindigkeitsüberschreitung (Weissenberger, SVG-Kommentar, 2. Auflage, N 6 zu Art. 16c SVG). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ist eine ernstliche Gefahr und somit eine schwere Widerhandlung gegeben, wenn die erlaubte Geschwindigkeit innerorts mindestens um 25 km/h, ausserorts bzw. auf Autostrassen um mindestens 30 km/h sowie auf Autobahnen um mindestens 35 km/h überschritten wird. Bei erschwerenden Bedingungen wie schlechten Strassenoder Sichtverhältnissen ist für die Beurteilung der Gefahr massgebend, ob die Geschwindigkeit den Verhältnissen angepasst wurde (Rütsche/Weber, a.a.O., N 9 zu Art. 16c SVG). Der bundesgerichtliche Schematismus bei Geschwindigkeitsüberschreitungen dispensiert die rechtsanwendenden Behörden allerdings nicht von jeglicher Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. So sind nach Art. 16 Abs. 3 SVG bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen (siehe auch Weissenberger, a.a.O., N 7f. zu Art. 16c SVG), wobei allerdings die vom Gesetzgeber festgelegte Mindestdauer nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). 1.2 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts − namentlich auch des Verschuldens − ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, et-

5 wa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen). 2. Der Beschwerdeführer macht vor Gericht sinngemäss geltend, es sei nicht hinreichend erwiesen, dass er in einer 30er Zone mit 60 km/h gefahren sei; es könne auch sein, dass er dort mit einer geringeren Geschwindigkeit gefahren sei, zum Beispiel mit der Geschwindigkeit von 40 km/h. Die Zeugen würden über kein geschultes Auge bezüglich der Geschwindigkeit von Fahrzeugen verfügen. Eine Geschwindigkeitskontrolle mittels Radar oder Lasergerät sei nicht erfolgt, weshalb es auch möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit beispielsweise 58 km/h gefahren sei. Falls man davon die Sicherheitsmarge abziehen würde, wäre man im Bereich einer mittelschweren Widerhandlung. Die Administrativbehörde sei bei nicht eindeutig festgestellten Sachverhalten nicht an den Strafbefehl gebunden. Man könne dem Beschwerdeführer nur anlasten, dass dieser zu schnell gefahren sei, nicht aber um wieviel er zu schnell unterwegs gewesen sei. Eine genaue Geschwindigkeitsangabe sei hier zwingend nötig, da eine Differenz von wenigen km/h zu einem unterschiedlichen Schweregrad der Widerhandlung führe. Des Weiteren sei mittels verkehrstechnischer Expertise zu überprüfen, ob die Geschwindigkeitsangaben der Zeugen stimmen würden. Zudem sei der Beschwerdeführer beruflich auf seinen Führerausweis angewiesen, wobei ein Entzug von 3 Monaten die Kündigung nach sich ziehen würde. Einen Entzug von einem bis zwei Monaten könnte der Beschwerdeführer mittels Ferienansprüchen kompensieren, weshalb er eine solche Massnahme akzeptieren würde. 3.1 Zum Sachverhalt ist aus dem Polizeirapport vom 19. März 2017 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Sonntag 19. März 2017 um ca. 16.40 Uhr auf dem C.________ in D.________ SZ mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Dabei wurde er von drei Zeugen beobachtet. Der erste Zeuge (M.) sagte was folgt aus: Ich kam mit dem Zug von F.________ nach D.________. Ich ging im Anschluss in den Aperto, um einzukaufen. Als ich nach draussen kam, beschleunigte der besagte schwarze Audi vom Fussgängerstreifen bis zum Ende der Veloabstellplätze und zwar beschleunigte er meines Erachtens mit Vollgas. Man hörte ganz deutlich das laute Motorengeräusch. Meines Erachtens überschritt das Auto die Höchstgeschwindigkeit massiv. Es war so schnell, dass es sehr schwierig war, das Kontrollschild abzulesen. Ich konnte noch die Zahlen (…) erkennen. Beim Rest bin ich mir wie gesagt nicht mehr hundert Prozent sicher. Den Fahrer selber konnte ich nicht erkennen, weil es extrem schnell ging. Aufgrund der Einschätzung 30er Zone, Fussgänger etc. ging ich auf den anderen zu und sprach ihn darauf an. Er sagt, er habe dieselbe Feststellung gemacht. Seine Partnerin sagte dasselbe. Ich machte keine Geschwindigkeitsmessung, aber aufgrund des Motorengeräusches und der Geschwindigkeit gehe ich davon aus, dass er weit über 80 km/h schnell fuhr. Ich

6 denke, er fuhr zwischen 80 und 100 km/h schnell. Er fuhr wie ein Geistesgestörter. Nach diesem Gespräch mit dem Passanten rief ich die Polizei an und gab an, dass ich das gerne zur Anzeige bringen möchte. (…) Frage-8: Wie schnell fuhr das besagte Fahrzeug? Das war stark übersetzt unterwegs. Ich denke es war irgendetwas zwischen 80 und 100 km/h. Frage-9: Wie kommen Sie auf diese Geschwindigkeit? Also dort ist eine 30er Zone. Es fahren viele mit 40-50 km/h durch. Ich fahre selber Auto. Er gab einfach Vollgas. Wegen dem lauten Motorgeräusch schätze ich das so ein. Ich überlegte schon, wie man das nachrechnen könnte. Man müsste mit dem Auto im zweiten Gang einmal Vollgas geben und schauen, wie viel Zeit er für diese Strecke benötigt. Ich laufe täglich auf dem Trottoir 60er Strecke. Ich kann gut einschätzen, wie schnell ein Fahrzeug ist, wenn es mit 60 km/h an mir vorbeifährt. Ich stand, wie gesagt, leicht erhöht. Ich kann es nicht wissenschaftlich beweisen, ich habe es nicht gemessen. Meiner Meinung nach war es unverantwortlich und gefährlich. Es hatte viele Leute dort und wenn etwas passiert wäre, hätte es schlimme Folgen gehabt. Frage-10: Es ist aber eigentlich nicht möglich, die Geschwindigkeit eines vorbeifahrenden Fahrzeug aufgrund des Gefühls zu bestimmen. Was sagen Sie dazu? Also die exakte Geschwindigkeit ja. Ich denke ich kann gewisse Bandbreiten abschätzen und Ihnen sagen, in welchem Geschwindigkeitsbereich ein Fahrzeug an mir vorbeifuhr. Wie gesagt gehe ich täglich einer 60 km/h Strecke entlang und dieses Fahrzeug war schneller unterwegs, als die Fahrzeuge die sonst mit 60 km/h an mir vorbeifahren. (…) Frage-17: Wie viele Personen befanden sich zu diesem Zeitpunkt beim Bahnhof D.________? Das ist eine gute Frage. Im Bereich der Bushaltestelle würde ich sagen ca. 5 bis 10 Personen. Weiter vorne weiss ich nicht genau. Es kam gerade ein Zug an darum hatte es mehrere Leute. Ich denke es waren ca. zwischen 10 und 30 Personen. Es hat immer viele Leute die vom Zug auf den Bus umsteigen. (…) Frage-19: Wurden durch das Fahrverhalten der Lenkerin oder des Lenkers Personen gefährdet? Es hatte Leute, die auf den Bus warteten. Hätte er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, hätte alles passieren können. Ich würde ganz klar sagen, dass eine Gefährdung bestand. 3.2 Den Aussagen des zweiten Zeugen (K. B.) sind folgende Angaben zu entnehmen: (…) Wir warteten auf das Postauto und in diesem Moment fuhr ein dunkler Personenwagen evtl. ein Audi an uns vorbei. Ich konnte einfach noch die typischen Ringe am Heck erkennen. Dann kam ein Mann zu uns und fragte, ob wird das gesehen hätten. Wir bejahten dies. Zum Auto kann ich aber nicht viel sagen und zum Fahrer kann ich gar nichts sagen, denn ich sah ihn nicht. Das Auto verschwand nachher. Ich weiss nicht, wie der heisst, der uns ansprach. Er sagte uns, dass er

7 das Kontrollschild aufgeschrieben habe. Wir fuhren dann mit dem Postauto nach Hause und kurz darauf telefonierte ich dann mit Ihnen bzw. Sie riefen mich an. (…) Frage-8: Wie schnell fuhr das Fahrzeug? Ja, eben. Ich bin kein Radarmessgerät. Er fuhr sicher schneller als 30 km/h. Ich schätze so ca. 60 bis 80 km/h. Ich bin nicht vom Automobilgewerbe. Ein solcher könnte das vielleicht besser sagen. Ich kann sagen, dass ich mit meinem Auto nicht in so kurzer Zeit so schnell fahren könnte. (…) Frage-10: Wie kommen Sie auf diese Geschwindigkeit? Wie ich darauf komme? Vielleicht wegen dem Motor, der so lauft aufheulte. Es fiel ja nicht nur mir auf, sonst wäre der andere nicht auf mich zugekommen. Frage-11: Es ist aber eigentlich nicht möglich, die Geschwindigkeit eines vorbeifahrenden Fahrzeugs aufgrund des Gefühls zu bestimmen. Was sagen Sie dazu? Was soll ich sagen, es war eine Schätzung von mir, ohne Garantie. (…) Frage-16: In welchem Gang fuhr das Auto vorbei? Das kann ich auch nicht sagen, als Aussenstehender. Es wäre möglich, dass das Fahrzeug in einem kleinen Gang und hoher Drehzahl vorbeifuhr und dann stimmte auch meine Wahrnehmung bezüglich der Geschwindigkeit nicht ganz. (…) Frage-18: Wie viele Personen befanden sich zu diesem Zeitpunkt beim Bahnhof D.________? Ich war relativ weit weg vom Bahnhof. Ich war bei der Bushaltestelle. Es hatte sicher Leute dort. Es ist ja immer ein Kommen und Gehen dort. (…) Frage-20: Wurden durch das Fahrverhalten des Lenkers Personen gefährdet? Beim Busbahnhof hatte es relativ wenig Leute, aber ich das könnte ich nicht bestätigen. Ich sah auch nicht, dass Kinder dort waren. Ich sah nicht so genau hin. 3.3 Die dritte Zeugin (A. B.) machte folgende Aussagen zum Geschehen: Wir, mein Mann und ich, warteten beim Bahnhof D.________ auf das Postauto, welches um 16:45 Uhr abfahren sollte. Ich weiss nicht genau, ob das Fahrzeug von den Parkplätzen kam, aber mir fiel einfach der laute Ton auf und deshalb wurden wir überhaupt darauf aufmerksam. Es ist eigentlich eine 30er-Zone und das Fahrzeug fuhr bestimmt mit 60, 70 oder 80 km/h dort vorbei. Es hatte zu diesem Zeitpunkt viele Leute beim Bahnhof. Ein Herr kam zu uns und frage, ob auch wir bei der Polizei aussagen würden. Wir sagten ja, aber wir würden keine Angaben bezüglich dem Kontrollschild etc. machen können. Wir haben keine Ahnung von dem Auto oder dem Fahrer. Wir wissen nicht einmal, wie der Mann heisst, der uns ansprach. Er kam einfach zu uns und wollte unsere Telefonnummer wissen, Wir hörten lediglich das Motorengeräusch und sahen dann, dass das Auto sehr schnell an uns vorbei fuhr. (…) Frage-8: Wie schnell fuhr das besagte Fahrzeug? Sicher zwischen 60 und 70 km/h.

8 Frage-9: Wie kommen Sie auf diese Geschwindigkeit? Vom Ton her und der Geschwindigkeit, mit der es vorbei fuhr. Ich achtete mich aber nicht speziell auf das Fahrzeug und das Nummernschild konnte ich nicht ablesen. Frage-10: Es ist aber eigentlich nicht möglich, die Geschwindigkeit eines vorbeifahrenden Fahrzeugs aufgrund des Gefühls zu bestimmen, Was sagen Sie dazu? Ja, das ist möglich. Er fuhr aber sicher zu schnell und gab unnötig viel Gas. (…) Frage-17: Wie viele Personen befanden sich zu diesem Zeitpunkt beim Bahnhof D.________? Es hatte überall Leute. Bei der Haltestelle und beim Kiosk hatte es viele Leute. Es war ja Sonntagnachmittag und da hat es meistens viele Leute. (…) Frage-19: Wurde durch das Fahrverhalten des Lenkers Personen gefährdet? Nein, in diesem Moment war niemand auf der Strasse. 3.4 Der Beschwerdeführer selbst gab bei der Polizeibefragung folgende Aussagen zu Protokoll: Frage-4: Herr (…), am Sonntag, 19.03.2017, um 16:44 Uhr, meldete eine Drittperson der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Schwyz, dass ein dunkler Audi mit dem Kontrollschild (…) oder ähnlich beim Bahnhof D.________ unglaublich stark auf überhöhte Geschwindigkeit beschleunigte. Ein Suchlauf in unserem System gab einen Treffer auf einen schwarzen Audi S5 mit dem Kontrollschild (…), dessen Halter Sie sind. Im Anschluss telefonierte ich mit Ihnen, wobei sie mir gegenüber sagten, zur fraglichen Zeit mit ihrem Fahrzeug alleine am Bahnhof D.________ gewesen zu sein. Sie werden nun zum Sachverhalt befragt. Haben Sie den Grund der Einvernahme verstanden? Ja, Sie haben mich angerufen und gesagt, ich sei am Bahnhof D.________ zu schnell gefahren. Frage-5: Was sagen Sie zu den Vorwürfen? Ich fuhr nicht zu schnell. Das Auto ist so. Wenn der Motor läuft, ist er laut. Ich gab nicht so viel Gas. Ich weiss, dass dort eine 30er Zone ist. Ich fuhr nicht so schnell. (…) Frage-14: Schildern Sie mir detailliert, was Sie am Bahnhof D.________ machten. Ich kam wie gesagt zum Bahnhof, zum hinteren Parkplatz. Dort wendete ich und fuhr nach Hause. (…) Frage-18: In welchem Gang fuhren Sie an? Es ist ein Automat. Frage-19: In welcher Stellung befand sich der Gangwahl-Hebel? In der Stellung 'D'. Frage-20: Wie hoch liessen Sie den Motor drehen? Ca. 2500 bis ca. 3000 Umdrehungen pro Minute. Frage-21: Bei welcher Drehzahl wechselten Sie den Gang?

9 Das geschah automatisch. Ich achtete mich nicht darauf, aber ich denke es war so. Ich schaue nur immer auf den Tacho, um die Geschwindigkeit abzulesen. Frage-22: Aus welchem Grund beschleunigten Sie ihr Fahrzeug so stark? Das habe ich gar nicht. Frage-23: Wie hoch ist die signalisierte Höchstgeschwindigkeit beim Bahnhof D.________? 30 km/h. Frage-24: Erfahrungsgemäss halten sich zur erwähnten Zeit viele Personen und Fahrzeuge inkl. Postautos beim Bahnhof D.________ auf. Was sagen Sie dazu? Vielleicht. Ich schaue nicht auf die Leute, ich wollte zum Postbank-Bancomaten. Es kann sein. Frage-25: Gemäss den Aussagen von zwei Auskunftspersonen hätten Sie Ihr Fahrzeug auf mehr als das Doppelte des signalisierten Höchstgeschwindigkeit beschleunigt. Was sagen Sie dazu? Nein, das stimmt nicht. Frage-26: Aus welchem Grund taten Sie dies? Ich habe das nicht gemacht. Frage-27: Warum sollten das diese Auskunftspersonen sagen, wenn Sie es nicht getan hätten? Keine Ahnung. Vielleicht hörte man den Motor, aber das Fahrzeug hat original einen lauten Ton. Vielleicht denken diese Leute dann automatisch, dass ich schnell fuhr. 3.5 Aus all diesen Angaben fasste die zuständige Staatsanwältin im Strafbefehl vom 16. August 2018 den massgebenden Sachverhalt wie folgt zusammen: Am Sonntag, 19. März 2017, ca. 16:40 Uhr, lenkte (…) den Personenwagen der Marke Audi S5 mit den Kontrollschildern (…) am Bahnhof in D.________ SZ wissentlich und willentlich auf dem C.________ mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, wobei er sein Fahrzeug ab Höhe der Bahnunterführung in Richtung Bushaltestelle auf ca. 60 km/h beschleunigte, wodurch er die dort geltende Höchstgeschwindigkeit von 30km/h um bis zu 30 km/h überschritt, was er zumindest für möglich hielt und auch in Kauf nahm. Durch diese Geschwindigkeitsüberschreitung schuf er eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, was er zumindest in Kauf nahm. (Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) Durch das rasante Anfahren von (…) bzw. das Beschleunigen, ohne dass der Personenwagen in einer höheren Gang schaltete, war der Motor des Fahrzeuges so laut, dass mindestens drei Personen in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof das Fahrmanöver bewusst wahrnahmen. Durch das rasante Beschleunigen und Fahren in einem zu niedrigen Gang verursachte (…) unnötig Lärm, welchen er zumindest ernsthaft für möglich hielt und auch in Kauf nahm. (Einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm) 4.1 Im vorliegenden Fall teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2017 mit, dass ihm aufgrund des Vorfalles vom 19. März

10 2017 ein Führerausweis drohe und dass die Ausgestaltung dieser Massnahme vom Ausgang des Strafverfahrens abhänge. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allfällige Einwände im Strafverfahren geltend zu machen seien und dass das Verkehrsamt sich auf das Ergebnis im Strafverfahren abstützen werde (vgl. Vi-act. 2). 4.2 Nach dem Gesagten musste der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen, dass die Vorinstanz bei der angekündigten Ausfällung der Administrativmassnahme an den Ausgang des Strafverfahrens anknüpfen werde. Der Strafbefehl vom 16. August 2018 enthält eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22a SSV (Signalisationsverordnung). Der Beschwerdeführer hat diesen Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen und damit akzeptiert, dass er wegen einer vorsätzlichen groben Verletzung der signalisierten Innerorts-Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h verurteilt wurde, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einer Überschreitung der innerorts erlaubten Geschwindigkeit um mindestens 25 km/h entspricht (vgl. Rütsche/Weber, a.a.O. N 9 zu Art. 16c SVG; vgl. auch Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar, SVG, N 68 zu Art. 90 SVG). 4.3 Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das betreffende Fahrmanöver vom 19. März 2017 mit innerorts übersetzter Geschwindigkeit als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16c SVG qualifiziert hat, ohne dass es diesbezüglich noch zusätzlicher Abklärungen oder einer verkehrstechnischen Expertise bedürfte. Nicht zu hören ist auch die Kritik an den Aussagen der erwähnten Zeugen, nachdem der Beschwerdeführer die aus den Zeugenbefragungen abgeleiteten und im Strafbefehl berücksichtigten Schlussfolgerungen letztlich akzeptiert hat, obwohl er um deren Bedeutung für das hängige Verfahren vor der Vorinstanz wissen musste (vgl. oben Erw. 4.1f.). Zu beachten ist sodann, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h (oder mehr) auch unter dem neuen Recht als schwerer Fall gilt (vgl. BGE 132 II 238 Erw. 3.2 = Praxis 12/2006, Nr. 150, S. 1027). Im Einklang mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorsätzlich innerorts begangenen Geschwindigkeitsverletzung von (mindestens) 25 km/h schwer. Sodann ist auch das Vorliegen einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer klar zu bejahen, zumal der Geschwindigkeitsexzess unmittelbar im Nahbereich eines bedeutenden SBB-Bahnhofs sowie einer Bushaltestelle begangen wurde, wo offen-

11 kundig an einem Sonntagsnachmittag mit erheblichem Publikumsverkehr zu rechnen war bzw. ist. 4.4 Am dargelegten Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Verweis auf die berufliche Angewiesenheit auf einen Führerausweis. Einmal abgesehen davon, dass eine solche Notwendigkeit und der geltend gemachte, drohende Verlust der aktuellen Arbeitsstelle nicht substantiiert belegt wurde, hat der Gesetzgeber zum einen in Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG normiert, dass bei einer schweren Widerhandlung der Ausweis für mindestens drei Monate zu entziehen ist. Zum andern ist die Verwaltung und das Gericht an die Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG gebunden, wonach eine gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf. Von daher besteht keine Möglichkeit, um der vom Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt anbegehrten Kürzung der Entzugsdauer stattzugeben. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern). Schwyz, 18. Dezember 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. Januar 2019

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