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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.12.2018 III 2018 168

18 dicembre 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,536 parole·~28 min·2

Riassunto

Politische Rechte (Zulässigkeit eines Initiativbegehrens) | Politische Rechte

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 168 Entscheid vom 18. Dezember 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinderat Lachen, 8853 Lachen, Vorinstanz, Gegenstand Politische Rechte (Zulässigkeit eines Initiativbegehrens)

2 Sachverhalt: A. Am 11. April 2018 reichte A.________ bei der Gemeindekanzlei Lachen die Einzelinitiative "Attraktivität für alle" ein (Eingangsstempel 9.4.2018). Dieselbe Initiative ging bei der Gemeindekanzlei Lachen am 6. Juni 2018 als Pluralinitiative mit 486 gültigen Unterschriften ein. Am 27. Juni 2018 bestätigte der Gemeinderat Lachen den Eingang der Initiativen und erläuterte das weitere Vorgehen. B. Anlässlich einer Besprechung vom 17. September 2018 überreichte der Gemeinderat A.________ als Initianten der Einzelinitiative und Vertreter der Pluralinitiative ein Memorandum vom 12. September 2018, gemäss welchem die Initiativen ungültig seien. A.________ nahm zur Kenntnis, dass ohne schriftlichen Rückzug der Initiativen bis 21. September 2018, 12 Uhr, der Gemeinderat am 24. September 2018 über die Initiativen befinden werde. C. Nachdem innert Frist kein Rückzug erfolgte, beschloss der Gemeinderat Lachen mit GRB Nr. 279/2018 vom 24. September 2018 die Ungültigkeit der Einzelinitiative von A.________, resp. mit GRB Nr. 280/2018 vom 24. September 2018 die Ungültigkeit der Pluralinitiative. Die beiden Beschlüsse wurden am 25. September 2018 an A.________ versandt sowie im Amtsblatt Nr. 39/2018 S. 2165 am 28. September 2018 publiziert. D. Am 8. Oktober 2018 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde gegen die Beschlüsse des Gemeinderates Lachen vom 24. September 2018 in Sachen Einzel- und Pluralinitiative ein mit den Rechtsbegehren: 1. Der Beschluss des Gemeinderates Lachen vom 24. September 2018 sei aufzuheben und die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Eventualiter sei die Einzelinitiative direkt als zulässig zu erklären. 3. Es seien mir alle Auslagen nach Kostennote zu ersetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Nachdem die vierfach eingereichte Beschwerde seitens A.________ nicht unterzeichnet war, setzte ihm der verfahrensleitende Richter eine Nachfrist zur Unterzeichnung an. Am 12. Oktober 2018 geht beim Gericht die gleichlautende Beschwerde unterzeichnet ein. E. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2018 beantragt der Gemeinderat Lachen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 20. November 2018 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Stimmberechtigte können gemäss § 37 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 einzeln oder zusammen beim Bezirks- oder Gemeinderat eine Initiative einreichen. Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fallen (§ 37 Abs. 2 KV). Die Initiative ist schriftlich und in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen (§ 37 Abs. 3 KV). 1.2.1 Das Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (aGOG; SRSZ 152.100) vom 29. Oktober 1969 ist durch das Gesetz mit dem gleichen Titel vom 25. Oktober 2017 (nGOG) ersetzt worden, welches per 1. Juli 2018 in Kraft getreten ist. Sowohl die Einzel- als auch die Pluralinitiative wurden noch während der Geltung des aGOG eingereicht und am 27. Juni 2018 bestätigt (Viact. 6). Der Beschluss betreffend Ungültigkeit der Initiativen erfolgte nach Inkrafttreten des nGOG. Das neue Gesetz enthält keine Übergangsbestimmung, welche das auf eingereichte, hängige Initiativbegehren anwendbare Recht regelt (vgl. § 97 nGOG). Es muss damit aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden. Dabei wird das Interesse am Schutz des Vertrauens der Initianten auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts und der Rechtssicherheit durch Anwendung des im Eingabezeitpunkt geltenden Rechts am besten gewahrt, wogegen das Interesse an einer möglichst raschen und umfassend wirksam werdenden Gesetzesrevision verlangt, dass Änderungen auch in hängigen Verfahren berücksichtigt werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, § 5 Rz 292). Die Frage braucht vorliegend nicht vertieft zu werden, nachdem das Recht des aGOG betreffend Gültigkeitserfordernissen unverändert ins nGOG übernommen wurde (§ 8 aGOG und § 10 nGOG; vgl. Bericht und Vorlage zur Totalrevision Gemeindeorganisationsgesetz des RR an den KR, RRB NR. 495/2017 vom 27.6.2017, S. 16). Einzig bezüglich Zustandekommen der Pluralinitiative, für welche im Zeitpunkt der Einreichung 10% der Stimmberechtigten erforderlich gewesen wären (konkret 10% von 5'098; § 17 Abs. 1 lit. c aGOG), wogegen das neue Recht maximal 300 Unterschriften erfordert (§ 9 Abs. 2 nGOG), könnte die Frage des anwendbaren Rechts von Bedeutung sein (gültig waren 486 Unterschriften). In Anbetracht der inhaltlichen Übereinstimmung der Einzel- und der Pluralinitiative, der beiden Ungültigkeitsbeschlüsse sowie des Ausgangs dieses Verfahrens kann indes auch dies offen bleiben. Es wird denn im Folgenden auch nur vom Initiativbegehren gesprochen ohne Unterscheidung zwischen Einzel- und Pluralinitiative.

4 1.2.2 Verfügungen über die Gültigkeit oder Zulässigkeit von Initiativen sind den Initianten mitzuteilen (§ 8 Abs. 3 aGOG; gemäss § 10 Abs. 3 nGOG innert drei Monaten). Der Entscheidspruch ist zusammen mit dem Initiativtext im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie können innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 8 Abs. 3 aGOG; § 10 Abs. 3 nGOG). Der Ungültigkeitsbeschluss des Gemeinderates datiert vom 24. September 2018 und er wurde am 25. September 2018 an den Beschwerdeführer versandt. Das Datum der Zustellung ist nicht bekannt. Zudem wurde die Öffentlichkeit durch den Gemeinderat mittels Internetpublikation am 25. September 2018 über die Ungültigerklärung informiert (www.lachen.ch; Neuigkeiten; 25.9.2018; eingesehen am 4.12.2018). Am 26. September 2018 informierte der March Anzeiger über die Ungültigerklärung der Initiativen. Die Publikation im Amtsblatt erfolgte am 28. September 2018. Gemäss Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss konnte dieser innert 10 Tagen nach Publikation im Amtsblatt angefochten werden (Vi-act. 9 und 10). Eingereicht wurde die Beschwerde am 8. Oktober 2018; mithin am letzten Tag der Frist nach Publikation im Amtsblatt. Die Beschwerdefrist ist damit eingehalten, selbst wenn der Beschluss dem Beschwerdeführer bereits vor der Amtsblattpublikation zugestellt worden wäre resp. er vorab Kenntnis von der Ungültigkeitserklärung erhalten hätte, sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb er sich nicht auf die Rechtsmittelbelehrung hätte ver-lassen dürfen (vgl. EGV-SZ 2016 A3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 14 Rz 1080). Der Gemeinderat macht auch keine entsprechenden Gründe geltend. Nachdem die Beschwerde - nach deren Verbesserung - auch formgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer Initiant und in der Gemeinde Lachen stimmberechtigt ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Inhalt der Initiative sei ein Verpflichtungskredit. Für Verpflichtungskredite seien die Stimmberechtigten zuständig. Der Gemeinderat äussere sich nicht dazu, er gehe überhaupt nicht auf diesen Verpflichtungskredit ein, womit er das rechtliche Gehör massiv verletze. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gemeinderat hält im angefochtenen Beschluss fest, den Initiativen gehe es dem Inhalt nach um eine Verkehrsanordnung. Diese werde via Reduktion des bewilligten Verpflichtungskredites zu erreichen versucht. Damit würde unzulässigerweise versucht, eine gemeinderätliche Zuständigkeit in die Gemeindeversammlung zu verschieben. Damit aber hat der Gemeinderat in genügender Weise begründet, dass er als zentralen Punkt der Initiative nicht die Reduktion des Verpflichtungskredites, sondern die Verkehrsanordnung beurteile, diese aber nicht Gegenstand einer Initiative sein könne. Diese Begründung hat es dem Beschwerdeführer ermöglicht,

5 die Tragweite des Beschlusses zu erfassen und ein begründetes Rechtsmittel einzureichen. Mithin ist der Gemeinderat seiner Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör in genügender Weise nachgekommen (vgl. BGE 142 II 49 Erw. 9.2; 141 IV 249 Erw. 1.3.1; BGE 138 IV 81 Erw. 2.2). 3.1 Die Initiativbegehren inkl. Begründung lauten im vollen Wortlaut (Vi-act. 5): Initiative "Attraktivität für alle" Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Die Kernentlastungsstrasse ist realisiert. Parallel zur Eröffnung wurden flankierende Massnahmen eingeführt. Leider können damit die erwarteten und angekündigten Wirkungen nicht erreicht werden. Aufgrund der fehlgeschlagenen Wirkung und gestützt auf § 37 Kantonsverfassung reiche ich folgendes Initiativbegehren ein: Die "Beschlussfassung über die Realisierung der Kernerneuerung Lachen im Kostenvoranschlag von CHF 12'660'000" vom 27. November 2016 wird dahingehend präzisiert und geändert, dass der Kostenvoranschlag auf 12'500'000 reduziert wird (Der Rathausplatz wird für den motorisierten Verkehr geöffnet). Begründung Die Gemeindebevölkerung hat am 27. November 2016 der Realisierung der Kernerneuerung und damit verbunden dem Verpflichtungskredit von CHF 12'660'000 zugestimmt. Das Projekt beinhaltet unter anderem die Befreiung des Rathausplatzes vom motorisierten Verkehr. Damit fällt die Änderung, Aufhebung bzw. Teilaufhebung der "Beschlussfassung über die Realisierung der Kernerneuerung Lachen im Kostenvoranschlag von CHF 12'660'000" vom 27. November 2016 (Öffnung des Rathausplatzes für den motorisierten Verkehr) in den Kompetenzbereich der Gemeindeversammlung bzw. des Stimmvolkes. Vor der Abstimmung über die Kernerneuerung wurde festgestellt: "In den vergangenen Jahren musste im Dorfkern von Lachen eine spürbare Reduktion des Verkaufsangebotes und eine Verringerung der Wohnattraktivität wahrgenommen werden." Ziel der Kernerneuerung war also, den Dorfkern vom Durchgangsverkehr zu befreien und damit das Verkaufsangebot und die Wohnattraktivität zu erhöhen. Leider wurde mit dem neuen Verkehrsregime die Attraktivität für die Detaillisten noch weiter reduziert. Der Umsatz brach und bricht zusammen. Um dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten, müssen die aktuelle Verkehrsführung rasch korrigiert und daraus folgend allenfalls auch die übrigen flankierenden Massnahmen überprüft und verändert werden. Die Kernzone muss für alle attraktiv sein und bleiben, auch für die Detaillisten. Mit der Öffnung des Rathausplatzes für den motorisierten Verkehr fallen die Kosten für die Gestaltung des Rathausplatzes um rund CHF 166'000 tiefer aus. Deswegen wird mit dieser Initiative der vom Stimmvolk genehmigte Verpflichtungskredit um diesen Betrag reduziert, mit dem klaren Ziel, den Rathausplatz für den motorisierten Verkehr zu öffnen.

6 Ich bitte Sie, die vorliegende Initiative der Gemeindeversammlung vor Umsetzung der Etappen 1 und 2 der Kernerneuerung vorzulegen und bis spätestens am 10.02.2019 zur Urnenabstimmung zu bringen. Ich danke dem Gemeinderat für die positive Entgegennahme der Initiative. 3.2 Der Gemeinderat erklärte die Initiative in Anwendung von § 10 Abs. 1 lit. a nGOG (entsprechend § 8 Abs. 1 aGOG) für unzulässig (ABl 2018 S. 2165). Dieser Bestimmung entsprechend ist eine Initiative als ungültig zu erklären, wenn sie sich nicht auf einen Gegenstand bezieht, zu deren Behandlung die Stimmberechtigten zuständig sind. 3.3 Gemäss Beschwerdeführer liegt der Initiative die Beschlussfassung über die Realisierung der Kernerneuerung Lachen im Kostenvoranschlag von Fr. 12'660'000 vom 27. November 2016 zugrunde. Das Initiativbegehren verlange eine Reduktion des Kostenvoranschlages auf Fr. 12'500'000. Es handle sich damit zweifelsohne um die Anpassung eines Verpflichtungskredites im Sinne von § 33 des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG; SRSZ 153.100) vom 27. Januar 1994. Gemäss § 12 nGOG seien für das Verpflichtungsgeschäft die Stimmberechtigten zuständig gewesen. Bei der Initiative gehe es nicht um Strassenhoheitsbefugnisse oder Verkehrsanordnungen, sondern um die Änderung des umstrittenen Verpflichtungskredites. Dafür seien einzig die Stimmberechtigten und nicht der Gemeinderat zuständig. Da sich die Initiative somit auf ein Geschäft in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten beziehe, sei sie gültig. 3.4 Im angefochtenen Gemeinderatsbeschluss erklärt der Gemeinderat, der Beschwerdeführer greife mit seinem Initiativbegehren in die Zuständigkeit der Exekutive ein. Die Initiative verlange die Öffnung des Rathausplatzes für den motorisierten Verkehr. Für Verkehrsanordnungen sei der Gemeinderat zuständig. Erreichen wolle die Initiative ihr Ziel durch eine Reduktion des Verpflichtungskredites vom 27. November 2016 für die Kernerneuerung Lachen. Diese Formulierung der Initiative erweise sich als klassischer und unzulässiger Versuch, Zuständigkeiten, die in den Kompetenzbereich des Gemeinderates fallen, in die Gemeindeversammlung zu verschieben. Dies sei unzulässig. Darüber hinaus habe der Gemeinderat die Fussgängerzone auf dem Rathausplatz bereits rechtskräftig verfügt; es stehe dies nicht in Abhängigkeit zur beabsichtigten gestalterischen Aufwertung des Platzes. 3.5 In seiner Stellungnahme vom 20. November 2018 betont der Beschwerdeführer noch einmal, die Initiative betreffe einen Verpflichtungskredit. Die Ausführungen des Gemeinderates betreffend Zuständigkeit bei Verkehrsanordnun-

7 gen seien nicht zielführend. Selbst der konkrete Verpflichtungskredit beziehe sich nicht auf Verkehrsanordnungen, sondern auf Erwerb, Bauarbeiten und Nebenkosten, technische Arbeiten und Reserven. Der Gemeinderat trage ja selber vor, die Verkehrsanordnung sei bereits umgesetzt, ohne Beanspruchung des Verpflichtungskredites. Demzufolge könne die anbegehrte Reduktion des Verpflichtungskredites auch nicht die umstrittene Verkehrsanordnung treffen, sondern nur bauliche Massnahmen, die als solche nie in einem Zusammenhang mit den Verkehrsanordnungen gestellt worden seien. Verkehrsanordnungen seien eine Kompetenz des Gemeinderates; Verpflichtungskredite hingegen klar eine solche der Stimmberechtigten. Das Initiativbegehren ziele einzig auf Reduktion des Verpflichtungskredites ab. 4.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass sich ein Initiativbegehren auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen muss, welche in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung (oder Bezirksgemeinde) fallen (§ 37 Abs. 2 KV; § 10 Abs. 1 lit. a nGOG; vgl. zur Kompetenzordnung und deren Beachtung resp. die Unmöglichkeit der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen vom Gemeinderat an die Gemeindeversammlung mittels Initiativbegehren auch EGV-SZ 1998 Nr. 11). Ebenso wenig ist strittig, dass für Verkehrsanordnungen auf dem Rathausplatz der Gemeinderat zuständig ist (§ 36 ff. Strassengesetz [StraG; SRSZ 442.110] vom 15.9.1999; § 18 Abs. 1 Strassenverordnung [StraV; SRSZ 442.111] vom 18.1.2000) und für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten die Stimmberechtigten (§ 39 Abs. 1 lit. c FHG-BG). Anzufügen bleibt einzig, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht davon ausgeht, der Gemeinderat könne Verkehrsanordnungen nicht treffen, ohne einen Verpflichtungskredit einzuholen (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 2.3). Ob ein Verpflichtungskredit notwendig ist, definiert das FHG-BG (vgl. §§ 31 f. FHG-BG); Verkehrsanordnungen setzen demgemäss nicht zwingend die Bewilligung eines Verpflichtungskredites voraus. Strittig und mithin zu prüfen ist hingegen, ob das Initiativbegehren einen Verpflichtungskredit oder eine Verkehrsanordnung zum Gegenstand hat und damit in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fällt oder nicht. 4.2.1 Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Volksinitiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens darf indes mitberücksichtigt werden, wenn sie für das Verständnis der Initiative unerlässlich ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Begründung ebenfalls direkt auf dem Unterschriftenbogen selbst angebracht ist (BGE 139 I 292

8 Erw. 7.2.2 mit Verweis auf BGE 111 Ia 303 Erw. 6d). Massgeblich ist bei der Auslegung des Initiativtextes, wie er von den Stimmberechtigten und späteren Adressaten vernünftigerweise verstanden werden muss. Die Gültigkeit der Initiative ist an deren "Ziel" zu messen (zum Ganzen vgl. BGE 144 I 193 Erw. 7.3.1; BGE 143 I 129 Erw. 2.2; BGE 142 I 216 Erw. 3.3; BGE 139 I 292 Erw. 5.7 und Erw. 7.2; je mit Hinweisen). 4.2.2 Die Prüfung der materiellen Gültigkeit einer Initiative bezweckt, den Leerlauf zu vermeiden, der in der Behandlung unzulässiger Initiativen durch die in der Sache zuständigen Gemeindeorgane liegen würde. Es soll vermieden werden, dass die Gemeindeversammlung zu einem Beschluss aufgerufen wird, der anschliessend auf dem Weg der Kassationsbeschwerde gemäss § 93 ff. nGOG bzw. einer Stimmrechtsbeschwerde postwendend wiederum als rechtswidrig aufgehoben würde. Die Prüfung durch den Gemeinderat soll allerdings nur als grobmaschiges Sieb wirken, das lediglich jene Initiativen von der Volksabstimmung ausnimmt, die eindeutig unzulässig sind, derweil in Zweifelsfällen die Initiative eher dem Volk zu unterbreiten ist. Dazu haben die Behörden die Initiativen in einem möglichst günstigen Licht auszulegen (vgl. zum Grundsatz "in dubio pro populo" ["Im Zweifel für das Volk"] EGV-SZ 1994, Nr. 13; VGE III 2016 219 vom 31.1.2017 Erw. 1.3; zur Kritik am Auslegungsgrundsatz "in dubio pro populo", siehe namentlich: Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Rz 428 ff. mit weiteren Hinweisen). 4.2.3 Bevor eine Initiative als ungültig erklärt wird, stellt sich sodann die Frage einer Teilungültigkeit. Denn im Sinne der Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist eine blosse Teilungültigkeit statt einer Totalungültigkeit einer nur teilweise rechtswidrigen Initiative auszusprechen, sofern 1.) die ungültig erklärten Teile nicht zentrale Anliegen des Begehrens ausmachen, sondern der verbleibende Teil der Initiative als wichtig anzusehen ist, 2.) dieser verbleibende Teil ein sinnvolles Ganzes im Sinne der ursprünglichen Stossrichtung ergibt und in sich sinnvoll vollziehbar ist sowie 3.) objektiv angenommen werden kann, dass die Initiative auch im reduzierten Umfang von der erforderlichen Zahl von Initianten unterzeichnet worden wäre (BGE 139 I 292 Erw. 7.2.3 m.w.H.; VGE 895/05 vom 26.1.2006 Erw. 4.2.2; Hangartner/Kley, a.a.O., § 33 Rz 2143; Huwiler, Das Recht der Volksinitiative in den Bezirken und Gemeinden des Kantons Schwyz, in: EGV-SZ 1986, S. 157 ff., S. 164). 4.2.4 Obwohl, wie eingangs ausgeführt (Erw. 4.2.1), der Initiantenwille nicht allein massgeblich ist für die Interpretation eines Volksbegehrens, muss das durch

9 Auslegung ermittelte Verständnis des Volksbegehrens doch mit der grundsätzlichen Stossrichtung der Initiative vereinbar bleiben. Die Gültigkeit einer solchen lässt sich nicht dadurch erreichen, dass ihr durch eine wohlwollende Interpretation (Erw. 4.2.2) ein Gehalt beigemessen wird, der dem Grundanliegen der Initianten nicht mehr entspricht, so wie dieses auch von den die Initiative unterzeichnenden Stimmberechtigten verstanden werden durfte. Durch die Auslegung des Initiativtextes darf die Natur der Initiative nicht tiefgreifend verändert werden, weil dadurch der im Initiativbegehren zum Ausdruck kommende Wille der Unterzeichner in unzulässiger Weise verfälscht würde; eine nachträgliche Umdeutung einer Initiative, die dem ursprünglichen Textverständnis und den dadurch geweckten Erwartungen zuwiderlauft, ist abzulehnen (BGE 139 I 292 Erw. 7.2.4 mit Verweisen). 4.2.5 Im Rahmen des Beizugs der Begründung einer Initiative für die Auslegung derselben ist der Wille der Initianten also zumindest insoweit mitzuberücksichtigen, als dieser den äussersten Rahmen für die Interpretation ihres Initiativbegehrens darstellt bzw. für das Verständnis bildet, von dem die Unterzeichner der Initiative vernünftigerweise ausgehen durften. Fällt die Auslegung in diesen Rahmen, ist sie unbedenklich. Verlässt sie ihn hingegen bzw. entspricht sie nicht dem Grundanliegen, verliert die Initiative ihren wesentlichen Gehalt, weshalb eine solche Auslegung nicht mehr als mit den politischen Rechten der Initianten und Mitunterzeichner vereinbar gelten kann. Zwar kann nicht mit absoluter Gewissheit angenommen werden, alle Unterzeichner hätten sich allein auf die Begründung der Initianten gestützt und deswegen unterschrieben. Es kann aber davon ausgegangen werden, zumindest ein Grossteil der Unterzeichner habe die Stossrichtung der Initiative mitgetragen und deren Unterstützung beabsichtigt. Nicht anders als bei der Beurteilung der Teilungültigkeit lässt sich auch bei der Auslegung der Initiative selbst mit genügender Klarheit ermitteln, ob die Interpretation dem Grundanliegen der Initiative entspricht oder nicht (BGE 139 I 292 Erw. 7.2.5). 5. Die Initianten nehmen im Initiativbegehren Bezug auf den am 27. November 2016 beschlossenen Verpflichtungskredit, der gekürzt werden soll. Es rechtfertigt sich daher, fürs Verständnis der Interpretation der Initiative die Hintergründe darzustellen: 5.1.1 Zur Verkehrsentlastung des Dorfkerns von Lachen und damit Steigerung der Wohnattraktivität wurde eine Kernentlastungsstrasse gebaut. Damit konnte der Dorfkern vom Durchgangsverkehr entlastet werden. In einem zweiten Schritt wurde als Nachfolgeprojekt eine Kernerneuerung anhand genommen, um Ober-

10 flächenbeläge von Strassen, Gassen und Plätze neu zu gestalten, damit wieder ein attraktiver Dorfkern entsteht. Nach Abschluss des Vorprojektes wurde den Stimmberechtigten im Herbst 2016 der erwähnte Verpflichtungskredit zur Umsetzung des Projektes Kernerneuerung Lachen vorgelegt. 5.1.2 Die mit dem Projekt Kernerneuerung beabsichtigte Attraktivitätssteigerung des Dorfkerns Lachen sollte durch folgende Schwerpunkte erreicht werden: Lebensqualität. Insgesamt sollen kurze Wege und neue Plätze für Begegnungen und ein lebendiges Miteinander mehr Lebensqualität bringen. Es sollen im Dorfkern lebendige Freiräume geschaffen werden durch Schaffung von Begegnungsund Fussgängerzonen. Sicherheit. Dank Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen (Tempo 20) soll die Sicherheit der Fussgänger erhöht werden. Der motorisierte Verkehr soll umgeleitet, kanalisiert und tempobeschränkt werden; der Langsamverkehr soll gefördert werden und mehr Raum erhalten. Es soll eine weitflächige Begegnungs- und Fussgängerzone geschaffen werden. Begegnung. Plätze, Strassen und Gassen sollen zu lebendigen Begegnungsorten werden und zum Flanieren und Verweilen einladen. Herzstück bilden die drei Plätze Kirch-, Rathaus- und Kreuzplatz. Sie werden umgestaltet, verkehrsentlastet bzw. für den Verkehr ganz gesperrt (Rathausplatz). 5.1.3 Das Projekt für die Realisierung der Kernerneuerung Lachen mit einem Verpflichtungskredit von total Fr. 12'660'000.-- wurde vom Gemeinderat der a.o. Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2016 unterbreitet. Das Geschäft wurde an die Urne überwiesen und am 27. November 2016 mit 1512 Ja zu 763 Nein angenommen. 5.2 Im Zusammenhang mit der Kernentlastung und der beschlossenen Kernerneuerung hat der Gemeinderat Lachen am 12. Dezember 2016 verschiedene Verkehrsanordnungen beschlossen (ergänzt durch Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 9.1.2017 und genehmigt durch das Tiefbauamt des Kantons am 14.3.2017). Die Verkehrsanordnungen wurden am 17. März 2017 im Amtsblatt publiziert (ABl Nr. 11/2017 S. 552 ff.). Als neue Verkehrsanordnung wurde u.a. eine Fussgängerzone (SSV-Signal Nr. 2.59.3 und Nr. 2.59.4) auf der Hafenstrasse, dem Rathausplatz, dem Seeplatz und dem Joachim-Raff-Platz festgelegt. Für diese neue Fussgängerzone wurde zudem die Zusatztafel "Fahrrad (SSV-Signal Nr. 5.31) im Schritttempo gestattet" eingeführt und die Zusatztafel "Zubringerdienst und Lieferanten zwischen 05.30 und 09.00 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr gestattet" verfügt. Bei den beiden Zugängen vom Alten Schulhausplatz

11 in die Fussgängerzone wurde die Zusatztafel "Anstösser unbeschränkt gestattet" beibehalten. Die Unterlagen der neuen Verkehrsanordnungen wurden öffentlich aufgelegt. Es ist nicht aktenkundig, ob innert 20 Tagen Beschwerde dagegen erhoben wurde. Auf jeden Fall wurde das neue Verkehrsregime auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Kernentlastungsstrasse vollzogen. Seither ist u.a. der Rathausplatz als Teil der Fussgängerzone für den motorisierten Verkehr gesperrt (von Ausnahmen abgesehen). 5.3 Als weiterer Schritt in der Umsetzung des Projektes Kernerneuerung Lachen wurde am 6. April 2018 im Amtsblatt Nr. 14/2018 S. 803 folgendes Bauprojekt publiziert: Bauherrschaft: Politische Gemeinde Lachen, Alter Schulhausplatz 1, 8853 Lachen; Projekt: Brühwiler AG, Bauingenieure und Planer, Ilgenstrasse 7, 9200 Gossau; Grundeigentümer: Diverse. Bauobjekt: Kernerneuerung Lachen, Etappe "Zentrum/Plätze", Lachen, GB Diverse, Koordinaten 2 707 070/1 227 840 (ohne Baugespann, Tiefbau). Gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz enthält das Projekt für den Rathausplatz im Wesentlichen eine neue Pflästerung rund um das historische Rathaus. Dem Bauvorhaben wurde mit GRB Nr. 265 vom 11. September 2018 die Bewilligung erteilt. Im Amtsblatt Nr. 35/2018 S. 1997 wurden am 31. August 2018 die Strassen- und Tiefbauarbeiten für das Projekt Kernerneuerung Lachen "Zentrum/Plätze" öffentlich ausgeschrieben. Als Baubeginn wurde der 4. März 2019 vermerkt. 5.4 Bereits am 11. April 2018 (Eingangsstempel 9.4.2018), kurz nach Publikation des Baugesuches (Erw. 5.3), reichte der Beschwerdeführer die eingangs wiedergegebene Initiative ein (Erw. 3.1). Dieselbe Initiative ging bei der Gemeindekanzlei Lachen am 6. Juni 2018 als Pluralinitiative mit 486 gültigen Unterschriften ein. Eine weitere, die Kernerneuerung Lachen betreffende Initiative "Dorfkern-Wiederbelebung" wurde am 1. Mai 2018 eingereicht. Diese verlangte die Reduktion der Begegnungszone auf eine Tempo-30-Zone, die Reduktion der Strassenverengungen sowie die Öffnung des Rathausplatzes für den motorisierten Verkehr mit einem Nacht- und Sonntagsfahrverbot. Je mit Beschluss vom 24. September 2018 (GRB Nr. 279, 280, 281) hat der Gemeinderat Lachen die drei Initiativen in Anwendung von § 10 Abs. 1 lit. a nGOG für unzulässig erklärt (ABl Nr. 39/2018 S. 2165 f.). 6.1 Aus dem klaren Wortlaut der zwei gleichlautenden Initiativen erhellt die Forderung nach 1. einer Reduktion des Verpflichtungskredites sowie 2. der Öff-

12 nung des Rathausplatzes für den motorisierten Verkehr (vgl. Erw. 3.1 und ABl Nr. 39/2018 S. 2165). Dass Letzteres zwischen Klammern gesetzt wurde, ändert nichts am Begehren resp. der klaren Erwartung, dass der Rathausplatz für den motorisierten Verkehr zu öffnen ist. Dies ergibt sich ebenso deutlich aus der Begründung der Initiative. Sie verweist auf das neue Verkehrsregime, welches entgegen der Zielsetzung der Kernerneuerung nicht zu einer Erhöhung des Verkaufsangebotes und der Wohnattraktivität geführt habe, sondern die Attraktivität für die Detaillisten noch weiter reduziert. Die Umsätze seien zusammengebrochen. Um dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten, müsse die Verkehrsführung rasch korrigiert werden. Der genehmigte Verpflichtungskredit solle um Fr. 160'000.-- reduziert werden, was den Minderkosten durch tieferen Gestaltungsaufwand dank Öffnung des Rathausplatzes für den motorisierten Verkehr entspreche. Dies "mit dem klaren Ziel, den Rathausplatz für den motorisierten Verkehr zu öffnen" (vgl. Begründung Initiative). Mithin stellt die Korrektur der Verkehrsanordnung auf dem Rathausplatz das eigentliche Kernziel der Initiative dar. Erreicht werden soll es via Reduktion des Verpflichtungskredites um Minderkosten dank Wegfall von Gestaltungsaufwand. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben ausführt, Gegenstand der Initiative sei einzig das Geschäft eines Verpflichtungskredites, so kann dem mit Verweis auf das klare Initiativbegehren und dessen Begründung nicht gefolgt werden. Bereits im Begehren wird ausdrücklich die Verkehrsöffnung des Rathausplatzes gefordert und auch gemäss Begründung ist das Ziel der initiierten Verpflichtungskreditkürzung die Korrektur der Verkehrsanordnung bzw. die Öffnung des Rathausplatzes für den motorisierten Verkehr. 6.2 Soweit das Initiativbegehren explizit die Öffnung des Rathausplatzes für den motorisierten Verkehr verlangt, handelt es sich um ein unzulässiges Initiativbegehren im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. a nGOG. Verkehrsanordnungen liegen in der Kompetenz des Gemeinderates (§ 36 ff. StraG; § 18 Abs. 1 StraV; VGE III 2016 164 vom 29.3.2017 Erw. 2.2) und nicht der Stimmberechtigten. Entsprechend können sie nicht Inhalt einer Initiative sein (EGV-SZ 1998 Nr. 11; EGV-SZ 2015 B.7.1). Mithin ist die Initiative ungültig, soweit sie die Öffnung des Rathausplatzes für den motorisierten Verkehr verlangt. 6.3.1 Bevor die Initiative aufgrund des nicht zulässigen Begehrens der Öffnung des Rathausplatzes für den motorisierten Verkehr im Ganzen als ungültig erklärt wird, gilt es die Frage einer Teilungültigkeit zu prüfen (vgl. Erw. 4.2.3). Die Initiative fordert ebenso die Reduktion des am 27. November 2016 genehmigten Verpflichtungskredites um Fr. 160'000.--. Verpflichtungskredite liegen in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten (§ 39 Abs. 1 lit. c FHG-BG) und können damit Ge-

13 genstand einer Initiative sein. Obwohl mit der vorliegenden Initiative die Reduktion eines vor weniger als zwei Jahren beschlossenen Verpflichtungskredites anbegehrt wird, erklärte sie der Gemeinderat nicht als unzulässige Wiederholungsinitiative im Sinne von § 10 Abs. 2 nGOG (vgl. Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, 2009, S. 78 f.). Die angefochtenen Beschlüsse enthalten auch keine entsprechende Eventualbegründung. Mithin erübrigt sich eine Überprüfung, ob neue Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen. 6.3.2 Gemäss Beschwerdeführer bildet Gegenstand der Initiative eindeutig diese Reduktion des Verpflichtungskredites und damit eine Kompetenz der Stimmberechtigten. Wie bereits ausgeführt, ist dies nur ein Teil der Initiative neben dem expliziten (unzulässigen) Initiativbegehren der Verkehrsöffnung des Rathausplatzes (Erw. 6.1 f.). Demgegenüber ergibt sich gemäss Gemeinderat aus dem Inhalt der Initiativen, dass diese in seine Zuständigkeiten eingreifen. Der von den Initiativen eingeschlagene Weg, die Verkehrsanordnung via Kreditkürzung zu erreichen, stelle einen klassischen, unzulässigen Versuch dar, Zuständigkeiten, die in den Kompetenzbereich des Gemeinderates fallen, in die Gemeindeversammlung zu verschieben. Entsprechend seien die Initiativen ungültig. 6.3.3 Initiativen müssen Zuständigkeiten der Stimmberechtigten zum Gegenstand haben (§ 37 Abs. 2 KV). Diese Anforderung wirft in der Praxis regelmässig Fragen auf und bildet nicht selten Anlass zu Streitigkeiten betreffend Zulässigkeit von Initiativen (vgl. VGE III 2018 107 vom 27.7.2018; VGE III 2015 102 vom 24.9.2015; VGE III 2012 47 vom 20.6.2012; VGE III 2008 5 vom 21.2.2008; VGE 889/97 vom 18.9.1998; Huwyler, EGV-SZ 1986 S. 160; derselbe, 2009, S. 81; Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage, S. 144 f., Gander, Die Volksinitiative im Kanton Schwyz, ZBl 91/1990 S. 378 ff., S. 400;). Gemäss Gander wird denn auch recht häufig der Versuch unternommen, mit Initiativen in die Zuständigkeiten des Gemeinderates einzugreifen. Unproblematisch sind s.E. offenkundige Eingriffe, wenn ausdrücklich der Erlass eines Verwaltungsaktes im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates anbegehrt werde. Daneben gebe es auch subtilere Arten, indem dem Gemeinderat auf dem Initiativweg der Auftrag erteilt werden solle, in seinem Zuständigkeitsbereich in einer bestimmten Richtung tätig zu werden. Gewählt werde schliesslich auch ein dritter Weg, indem Initiativbegehren Kreditbewilligungen zum Gegenstand hätten für Massnahmen, deren Anordnung in der Kompetenz des Gemeinderates liegen. Gander vertritt dabei die Ansicht, solche Initiativen seien zulässig, da die Kreditgewährung Sache der Gemeindeversammlung sei. Allerdings verpflichte die An-

14 nahme der Initiative den Gemeinderat nicht, von der Ausgabenbewilligung Gebrauch zu machen (Gander, a.a.O., S. 400). 6.3.4 Bei der vorliegend anbegehrten Kürzung des Verpflichtungskredites handelt es sich weder um eine offenkundige Missachtung der Zuständigkeiten noch um eine subtile und unzulässige Auftragserteilung an den Gemeinderat, in seinem Zuständigkeitsbereich eine Massnahme zu ergreifen. Es liegt vielmehr der dritte Fall vor. Das Initiativbegehren zielt (neben der Verkehrsöffnung des Platzes) auf die Kürzung eines Kredites, mit dem Ausgaben bewilligt werden für Massnahmen, die der Gemeinderat in seiner Kompetenz beschliesst. Ob diese Initiativen der dritten Art, die gemäss Wortlaut einen Gegenstand in der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung zum Inhalt haben, aber eine Massnahme bezwecken, deren Anordnung / Nichtanordnung in der Kompetenz des Gemeinderates liegt, zulässig sind (wie es Gander vertritt) oder aber ob sie als unzulässiger Versuch einer Initiative, die Zuständigkeitsordnung zu umgehen, ungültig sind (wie dies der Gemeinderat begründet), kann nicht allgemeingültig festgelegt werden. Vielmehr ist der Einzelfall zu betrachten. So ist etwa eine Initiative denkbar, mit welcher von den Stimmberechtigten ein Verpflichtungskredit eingeholt werden soll für Verkehrsberuhigungs-Massnahmen in einem bestimmten Quartier (vgl. das Beispiel bei Gander, a.a.O., Fn 102). Soweit den Initianten und Stimmberechtigten offengelegt wird, dass es mit dieser Initiative ausschliesslich um die Bewilligung eines für die Massnahmen letztlich notwendigen Kredites geht, die Umsetzung jedoch allein in der Kompetenz des Gemeinderates liegt, so kann eine derart formulierte Initiative den Stimmberechtigten vorgelegt werden. Sie beschränkt sich klar und explizit auf die Zuständigkeit der Stimmberechtigten, ist nicht unmöglich (bei Annahme ist der Verpflichtungskredit bewilligt) und den Initianten und Stimmberechtigten wird auch keine falsche Hoffnung gemacht hinsichtlich Verwirklichung des anvisierten Zieles (vgl. Schindler, Rechtsgutachten zur Gültigkeit der Volksinitiative "Keine Betonwüste auf dem Seeparkareal!", vom 23.12.2014, Rz 11 mit Verweis auf BGE 139 I 292). 6.3.5 Soweit der Beschwerdeführer auch bei den vorliegenden Initiativen geltend macht, es handle sich einzig um einen Verpflichtungskredit, konkret um die Kürzung eines Verpflichtungskredites, wofür die Stimmberechtigten zuständig seien, weshalb die Initiativen gültig seien, so kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass das Initiativbegehren ohne das (im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. a nGOG ungültige) Teilbegehren nach Verkehrsöffnung des Rathausplatzes nur noch einen Verpflichtungskredit zum Gegenstand hat und dieser tatsächlich in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fällt. Ob diese so den Stimmberech-

15 tigten unterbreitet werden kann, muss unter dem Aspekt der Teilgültigkeit von Initiativen geprüft werden (vgl. Erw. 4.2.3). Wird die Initiative auf den Teil der Kürzung des Verpflichtungskredites reduziert, so fällt das zentrale Anliegen des Begehrens, die Verkehrsöffnung des Rathausplatzes, weg. Aus dem Initiativbegehren und seiner Begründung erhellt zweifelsfrei, dass es den Initianten im Kern um diese Verkehrsanordnung geht und nicht um die Kürzung des Kredites. Der verbleibende Teil der Initiative, die Kreditkürzung, ergibt indes kein sinnvolles Ganzes im Sinne der ursprünglichen Stossrichtung und er ist in sich auch nicht sinnvoll vollziehbar. Anbegehrt wird die Kürzung des Kredites von Fr. 12'660'000.-- um Fr. 160'000.--, mithin eine Kürzung von rund 1.25%. Allein die Reserven für Unvorhergesehenes von 8% übersteigen diese Kürzung um ein Vielfaches. Anders als im vorab erwähnten Beispiel, wo mittels Initiative effektiv ein Kredit für Massnahmen zur Verfügung gestellt wird und die letztlich bezweckten Massnahmen dadurch umgesetzt werden können (wenn auch abhängig von der Anordnung durch den Gemeinderat), vermag die vorliegend anbegehrte Kürzung nicht einmal die Gestaltung des Rathausplatzes zu verhindern (die Verkehrsanordnung ist von der Gestaltung so oder so unabhängig und auch bereits umgesetzt). Mithin vermag die Kürzung keinen Beitrag im Sinne der ursprünglichen Stossrichtung, des eigentlichen Zwecks der Initiative (Verkehrsöffnung des Platzes), zu leisten und sie macht auch für sich allein keinen Sinn. Und schliesslich darf auch objektiv angenommen werden, dass die Initiative im reduzierten Umfang (Kürzung des Kredites, ohne Forderung nach Verkehrsöffnung des Rathausplatzes) nicht von der für die Pluralinitiative erforderlichen Zahl von Initianten unterzeichnet worden wäre. Wie in der Initiativbegründung formuliert ist, besteht das klare Ziel der Initiative in der Öffnung des Rathausplatzes für den motorisierten Verkehr. Es wird ausgeführt, dass die umgesetzte Sperrung nicht nur die Projektziele nicht erreicht habe, sondern sich negativ auf die Attraktivität und insbesondere die Umsätze der Detaillisten ausgewirkt habe. Dies könne nur mit einer Aufhebung der Verkehrsanordnung korrigiert werden. Wenn aber das Begehren der Öffnung des Rathausplatzes für den motorisierten Verkehr aus der Initiative - wegen Ungültigkeit - gestrichen wird und bei Teilungültigkeit der verbleibende Teil der Initiative, die Kreditkürzung um Fr. 160'000.--, die Verkehrsöffnung nicht zu fördern und schon gar nicht zu bewirken vermag, so fehlt es an einem Grund, diese Initiative zu unterstützen. Allerdings ist das Begehren auch als Einzelinitiative entgegenzunehmen, mithin als allein vom Beschwerdeführer unterzeichnete Initiative. Diesbezüglich kann nicht objektiv angenommen werden, dass er die Initiative nicht unterzeichnet hätte, wäre sie von Anfang an auf die Kreditkürzung beschränkt gewesen. Dies ändert indes nichts an der Tatsache, dass dieser verbleibende Teil der Initiative nicht

16 das zentrale Anliegen des Begehrens ist und im Sinne der ursprünglichen Stossrichtung auch kein sinnvolles Ganzes ergibt und nichts im Sinne der geforderten Verkehrsöffnung des Rathausplatzes zu bewirken vermag. 6.4 Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Initiativbegehren ungültig sind, soweit sie explizit die Öffnung des Rathausplatzes für den motorisierten Verkehr fordern. Kann diese Verkehrsanordnung dem Stimmvolk aber nicht unterbreitet werden, ist auch eine Teilungültigerklärung der Initiative ausgeschlossen. Wie aus ihrem Titel, dem Initiativbegehren sowie der Begründung klar hervorgeht, steht die Verkehrsöffnung des Rathausplatzes im Zentrum der Initiativen "Attraktivität für alle". Fällt dieser Teil weg, wird die Initiative ihres wesentlichen Gehalts beraubt und ergibt sie in der verbleibenden Forderung nach einer Kreditkürzung nicht mehr ein sinnvolles Ganzes im Sinne der ursprünglichen Stossrichtung (vgl. Urteil BGer 1C_586/2013 vom 7.10.2014 Erw. 5). Die Initiativen wurden vom Gemeinderat damit zu Recht als ungültig erklärt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 Abs. 1 VRP). Diesem Verfahrensausgang entsprechend besteht für keine Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 VRP).

17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 12. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und den Regierungsrat (z.K.). Schwyz, 18. Dezember 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 18. Januar 2019

III 2018 168 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.12.2018 III 2018 168 — Swissrulings