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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.05.2019 III 2018 161

27 maggio 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·11,046 parole·~55 min·3

Riassunto

Planungs- und Baurecht (Bau-/ Betriebsbewilligung Modellflugplatz) | Planungs- und Baurecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 161 Entscheid vom 27. Mai 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, 5. E.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. F.________, gegen 1. Baubehörde Rothenthurm, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Vorinstanzen, 4. G.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. H.________, 5. I.________, Beigeladener, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Bau-/ Betriebsbewilligung Modellflugplatz)

2 Sachverhalt: A. Die G.________ betrieb während mehr als vier Jahrzehnten einen Modellflugplatz auf der Hochebene zwischen Rothenthurm und Biberbrugg. Als Folge der Nutzungsplanrevision "Moorlandschaft Rothenthurm" wurde der Betrieb dieses Modellflugplatzes innert drei Jahren nach Inkrafttreten der kantonalen Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm (SRSZ 722.311; nachstehend: MLV- Rothenthurm) vom 6. September 2007, d.h. per 1. September 2010 eingestellt (vgl. § 27 Abs. 1 MLV-Rothenthurm). Ab dem Jahr 2012 konnte die G.________ die Infrastruktur und das Gebäude des I.________ auf den Grundstücken KTN 001.________ und KTN 002.________ in Rothenthurm als Modellflugplatz mitbenutzen und erhielt in den Jahren 2012 und 2013 von der Baubehörde Rothenthurm und dem Umweltdepartement eine jeweils auf ein Jahr befristete Betriebsbewilligung für den Modellflugplatz. B. Am 14. April 2014 reichte die G.________ dem Gemeinderat Rothenthurm das Bau- bzw. Betriebsbewilligungsgesuch für einen (permanenten) Modellflugplatz auf dem Grundstück KTN 001.________ ausserhalb der Bauzone (im übrigen Gemeindegebiet) in Rothenthurm ein (Vi-act. III.-05 Bel. 4). Das Baugesuch wurde publiziert (ABl 2014) und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und weitere Mitbeteiligte am 30. April 2014 Einsprache. Am 30. April 2015 änderte die G.________ ihr Gesuch insoweit ab, als sie noch um eine auf zwei Jahre befristete Bau- bzw. Betriebsbewilligung (für die Ausarbeitung eines ornithologischen Gutachtens) ersuchte (in: Vi-act. III.-05 Bel. 4). In Gutheissung der Einsprache der Schutzorganisationen verweigerte das Volkswirtschaftsdepartement mit Gesamtentscheid vom 7. Oktober 2015 die kantonale Baubewilligung. Gestützt hierauf verweigerte die Baubehörde Rothenthurm mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 die Betriebsbewilligung. C. Die dagegen von der G.________ am 11. November 2015 erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat mit dem unangefochten gebliebenen Beschluss (RRB) Nr. 756/2016 vom 6. September 2016 gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur vertieften Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an das Volkswirtschaftsdepartement zurück. In Erw. 6.4 ff. verlangte der Regierungsrat, dass die Auswirkungen des Modellflugbetriebs auf die Tierwelt und speziell auf die Brutvögel mittels eines ornithologischen Gutachtens abgeklärt werden und ob für die Ausarbeitung eines ornithologischen Gutachtens ein zweijähriger Flugbetrieb nötig sei, ob eine Begutachtung durch die Eidgenössische Natur-und Heimatschutzkommission (ENHK) im Sinne von Art. 7 Abs. 1 oder 2 oder Art. 8 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vom 1. Juli 1966

3 notwendig bzw. angezeigt sei und ob sich die G.________ hinreichend um einen Alternativstandort bemüht habe. D. Am 7. Februar 2017 haben das Amt für Raumentwicklung (ARE), das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF]) und die Bauherrschaft das weitere Vorgehen besprochen. Das Protokoll der Besprechung vom 7. Februar 2017 (Vi-act. III.-05 Bel. 7) wurde der B.________ zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt, welche sich mit E-Mailschreiben vom 20. Februar 2017 dazu äusserte (Vi-act. III.-05 Bel. 8). Am 28. August 2017 reichte die G.________ dem ARE die "Bestandsaufnahme Brutvögel im Perimeter des geplanten Modellflugplatzes Rothenthurm" der J.________AG vom Juni 2017 (nachfolgend: 'Bestandsaufnahme Brutvögel 2017') ein und beantragte eine bis Ende 2019 befristete Betriebs- bzw. Flugbewilligung, damit die Entwicklung der Population der Brutvögel im Perimeter untersucht werden könne (Vi-act. III.-05 Bel. 6 und 11). A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und weitere Mitbeteiligte nahmen dazu am 21. November 2017 Stellung und beantragten die Verweigerung der nachgesuchten Betriebsbewilligung (Vi-act. III.-05 Bel. 12). Es erfolgte ein weiterer Schriftenwechsel (Viact. III.-05 Bel. 13 f.). E. Mit Gesamtentscheid vom 15. Dezember 2017 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung für den befristeten Betrieb des Modellflugplatzes auf KTN 001.________ mit Nebenbestimmungen und Auflagen (Vi-act. III.-05 Bel. 2). Gestützt hierauf erteilte die Baubehörde Rothenthurm mit Beschluss vom 22. Februar 2018 die befristete Betriebsbewilligung für den Modellflugplatz auf KTN 001.________ unter Bedingungen und Auflagen (Vi-act. III.-05 Bel. 1). F. Dagegen liessen A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ am 27. März 2018 Beschwerde beim Regierungsrat erheben und beantragen, die Entscheide des ARE und des Gemeinderates seien aufzuheben und es sei die Einrichtung eines Modellflugplatzes auf KTN 001.________ in der Gemeinde Rothenthurm zu verbieten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Viact. I- 01). Die G.________ ersuchte mit Eingabe vom 30. April 2018 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Vi-act. IV-02), ebenso das ARE am 29. Mai 2018 (Vi-act. III.-05). G. Mit RRB Nr. 656/2018 vom 11. September 2018 (versendet am 18.9.2018) entschied der Regierungsrat was folgt (Bf-act. 2): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Die befristete Betriebsbewilligung gilt für ein Jahr ab Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses.

4 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.-- zugesprochen, welche von den Beschwerdeführern zu tragen ist. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung). H. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 erheben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ gegen den RRB Nr. 656/2018 vom 11. September 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss Nr. 656/2018 vom 11. September 2018 des Regierungsrates sei aufzuheben und es sei die Einrichtung eines Modellflugplatzes auf KTN 001.________, Gemeinde Rothenthurm, zu verbieten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. I. Das ARE beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Das instruierende Sicherheitsdepartement schliesst mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat erklärt am 17. Oktober 2018 Verzicht auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Vernehmlassung innert erstreckter Frist vom 29. November 2018 die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Die Beigeladene hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Die Beschwerdeführer erneuern mit Replik vom 17. Dezember 2018 ihre Beschwerdeanträge vom 4. Oktober 2018. Die Beschwerdegegnerin bekräftigt mit Duplik vom 17. Januar 2019 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 31. Januar 2019. Die Beschwerdegegnerin erklärt am 12. Februar 2019 Verzicht auf eine weitere Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 kann eine Drittperson auf ihr Gesuch hin oder auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei in das Verfahren einbezogen werden, wenn durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich schützenswerte Interessen der Drittperson betroffen sind (Abs. 1). Die beigeladene Person kann im Verfahren Parteirechte ausüben; sie kann Anträge nur zu Gunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen (Abs. 2). Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber der beigeladenen Person rechtswirksam (Abs. 3).

5 1.2 Das Grundstück KTN 001.________ in Rothenthurm steht im Eigentum der Beigeladenen. Als Grundeigentümerin ist sie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in besonderer Weise betroffen, weswegen sie im Verfahren vor dem Regierungsrat ins Verfahren einbezogen worden ist. Aus denselben Gründen ist sie auch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren wiederum beigeladen worden. 2.1 Der Standort des geplanten Modellflugplatzes (Grundstück KTN 001.________) befindet sich ausserhalb der Bauzone (im übrigen Gemeindegebiet) in Rothenthurm, im Objekt Nr. 1 'Moorlandschaft Rothenthurm' gemäss Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung, MLV; SR 451.35) vom 29. September 2017 (vgl. auch Nutzungsplan Moorlandschaft Nr. 1 Rothenthurm Mst. 1:5'000 vom 9.2.2011 [einsehbar auf www.sz.ch → public → upload → assets → 29782 → NutzungsplanMoorland-schaft.pdf]), ca. 370 m südlich des BLN-Gebietes Nr. 1308 "Moorlandschaft Rothenthurm-Altmatt Biberbrugg" (vgl. Karte BLN 1308, einsehbar auf www.bafu.admin.ch → Themen → Landschaften → Fachinformationen → Landschaften von nationaler Bedeutung → BLN → Objektbeschreibungen → Zentrales Mittelland). Die horizontale Pufferfläche im Umfang von 500 m um den geplanten Flugraum (vgl. dazu die von der Beschwerdegegnerin dem ARE am 28.8. 2017 eingereichte 'Bestandsaufnahme Brutvögel 2017' [Vi-act. III.-05 Bel. 6], S. 2 mit Hinweis auf die von der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein [JFK], der Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz [KBNL], der JagdSchweiz, der Pro Natura, des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz, der Schweizerischen Vogelwarte Sempach und des Schweizerischen Modellflugverbandes [SMV] im Jahre 2014 herausgegebenen Empfehlungen zur Standortevaluation von neuen Modellflugplätzen in Bezug auf Natur- und Landschaftsschutz, Natur und Vogelschutz, Säugetierschutz und Jagd [nachfolgend: 'Empfehlungen zur Standortevaluation 2014 '], S. 4 und S. 6 [in Viact. III.-05 Bel. 7], mit Verweis auf den vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL: heute BAFU] und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt [BAZL] im Jahre 2005 herausgegebenen Schlussbericht mit Empfehlungen: Einfluss des Flugverkehrs auf die Avifauna [nachfolgend: 'Empfehlungen BUWAL/BAZL 2005'], S. 48 und S. 58) tangiert neben dem Objekt Nr. 1 'Moorlandschaft Rothenthurm' als solches auch das 260 m von der geplanten Graspiste (vgl. Katasterplan 64947/01 in Vi-act. III.-05 Bel. 4; RRB Nr. 756/2016 vom 6.9.2016 Erw. 6.1) entfernte Flachmoor "Grossblätz" sowie den südlichen Bereich des Flachmoors "Altmatt/Ägeri-

6 ried" (Objekte Nr. 2901 und Nr. 1951 im Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung) und den südlichen Bereich der sekundären Hochmoorfläche / des Hochmoorumfeldes "Altmatt-Biberbrugg" (Objekt Nr. 303 im Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung) (alle Objekte/Inventare einsehbar auf www.bafu.admin.ch → Themen → Biodiversität → Fachinformationen → Massnahmen → Ökologische Infrastruktur → Biotope von nationaler Bedeutung → Moore), ebenso den südlichsten Teil des vorerwähnten BLN- Gebietes Nr. 1308 sowie kantonale Biotope im Bereich "Grossblätz" und entlang der Biber (zwischen "Grossblätz" und "Nesseli" sowie zwischen "Müllern" und "Müllerenboden"; vgl. kantonale WebGis → Geokategorien → Naturschutz → Bundesinventar sowie kantonale Biotope). 2.2 Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer solchen Bewilligung ist namentlich, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG). In einer wirkungsbezogenen Betrachtungsweise hat das Bundesgericht auch blosse Nutzungsänderungen ohne bauliche Vorkehren oder Geländeveränderungen für baubewilligungspflichtig erachtet, wenn diese geeignet sind, erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben. So wurde die Nutzung einer Wiese als Hängegleiterlandeplatz mit Auswirkungen auf ein benachbartes Flachmoor als baubewilligungspflichtig beurteilt (BGE 119 Ib 222 Erw. 3a und b, mit zustimmender Anmerkung von Pierre Tschannen [in: AJP 1994 86 ff.], welcher die Bewilligungspflicht von blossen Nutzungen bejahte, wenn diese regelmässig, organisiert, auf Dauer angelegt, intensiv und örtlich konzentriert sind und wegen ihrer Folgen für Raumordnung, Umwelt und Erschliessung wie Bauten und Anlagen wirken) (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_505/2017 vom 15.5.2018 Erw. 5.1 f.; Waldmann/Hänni, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 Rz.17). 2.3 Unbestreitbar zeitigt der Betrieb eines Modellflugplatzes auf KTN 001.________ gegenüber der Nutzung dieser Liegenschaft als K.________ausbildungsplatz neue Auswirkungen auf die Umwelt, wie Lärm, Motorengeräusche, Abgase und Mehrverkehr und stellt damit eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung bzw. -erweiterung dar (vgl. RRB 756/2016 vom 6.9.2016 Erw. 2.1 und Erw. 3.4; ZBl 2000 S. 414 ff.). Der ausserhalb der Bauzone geplante Modellflugplatz bedarf folglich einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung. Wie der Regierungsrat bereits im RRB 756/2016 vom 6. September 2016 (Erw. 3.4) zutreffend festgestellt hat, scheidet

7 für einen Modellflugplatz die Möglichkeit einer privilegierten Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone nach Art. 24a RPG (Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen - und ohne neue Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt) aus. Ebenfalls nicht in Frage kommen Ausnahmebewilligungen gestützt auf die Bestimmungen von Art. 24b RPG (Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe) Art. 24c RPG (bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen), Art. 24d RPG (Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen) sowie Art. 24e RPG (Hobbymässige Tierhaltung). Es liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 37a RPG (Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen), welcher als Spezialfall der grundsätzlich in Art. 24c RPG geregelten Bestandesgarantie die nötige Flexibilität für Modernisierungen und Umstrukturierungen für Gewerbebetrieben einräumt, die vor dem 1. Januar 1980 ausserhalb der Gewerbezone bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.186/2004 vom 12.5.2005 Erw. 1.2 und Erw. 5.2; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 37a Rz. 2 f.). Die geplante, zusätzliche Nutzung von KTN 001.________ als Modellflugplatz bezweckt nicht, die Konkurrenzfähigkeit und Erhaltung eines bestehenden aktiven Gewerbebetriebes ausserhalb der Bauzone zu sichern. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Frage, seit wann die Beigeladene das Grundstück KTN 001.________ als K.________ausbildungsplatz nutzt und auf KTN 002.________ ein eigenes Clublokal unterhält, wobei gemäss dem Baugesuchformular Z10 vom 16. April 2014 (in Vi-act. III.-05 Bel. 4) das fragliche Grundstück seit Anfang 1987 nicht mehr als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebs genutzt wird und die Bewilligung für ein Ausbildungs- und Clublokal am 23. Januar 1987 erteilt worden ist, womit die Anforderungen von Art. 37a RPG auch in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt wären. 2.4 In Frage steht mithin einzig die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung gestützt auf den - gegenüber den vorgenannten Bestimmungen subsidiär anwendbaren - Art. 24 RPG (Waldmann/Hänni, a.a.O., Vorbem. zu Art. 24 ff. Rz. 12 ff.). Gemäss dieser Bestimmung können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen dafür erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a); und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). 2.4.1 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 24 lit. b RPG, dass alle sich widerstreitenden räumlichen Interessen (private und öffentliche) ermittelt, gegeneinander abgewogen und mit sachgerechten Erwägungen gewichtet werden. Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung konkret regelt, ist das Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen. Erst wenn sich zeigt, dass

8 nach diesen Sondernormen das Vorhaben nicht verhindert wird, ist die Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen gemäss Art. 24 lit. b RPG koordiniert durchzuführen (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24 N 22; Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auf., Zürich 1999, Rz. 717; BGE 115 Ib 472 Erw. 2e/aa mit Hinweisen). Von Bedeutung sind insbesondere Art. 73 bis 78 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 sowie deren Konkretisierung in der Spezialgesetzgebung. Wo das geltende Recht die Entscheidungsspielräume eingrenzt oder keine mehr eröffnet, also einzelne Aspekte der Interessenabwägung durch Verfassung oder Gesetz konkret geregelt sind, wird zweckmässigerweise zuerst die Vereinbarkeit des Vorhabens mit diesen Vorschriften geklärt, weil dann möglicherweise gar keine eigentliche Interessenabwägung mehr nötig ist (vgl. Rudolf Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [HrsG.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Art. 24 N 21 mit Hinweisen). 2.4.2 Art. 78 Abs. 5 BV sieht ein grundsätzliches Veränderungsverbot sowohl für Moore als auch für Moorlandschaften vor. Zulässig sind nur Einrichtungen, wenn sie dem Schutzziel dienen (sog. Schutzzieldienlichkeit). Im Gegensatz dazu treffen das NHG und das darauf gestützte Verordnungsrecht eine Unterscheidung zwischen Mooren (d.h. Moorbiotopen; Art. 23a NHG) und Moorlandschaften (Art. 23b ff. NHG). Gemäss Art. 23d Abs. 1 NHG sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaft typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Insofern gilt in Moorlandschaften kein absolutes Veränderungsverbot, sondern es ist jeweils zu prüfen, ob ein Vorhaben mit den Schutzzielen vereinbar ist (sog. Schutzzielverträglichkeit). Dabei ist eine Interessenabwägung nicht zulässig. Ist ein Eingriff mit den Schutzzielen nicht vereinbar, ist er unzulässig, und zwar unabhängig von den anderen auf dem Spiel stehenden Interessen (vgl. BGE 138 II 281 Erw. 6.2). Unter diesen Voraussetzungen sind nach Art. 23d Abs. 2 NHG insbesondere die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (lit. a), der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen (lit. b), Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen (lit. c) sowie die für die Anwendung der lit. a bis c notwendigen Infrastrukturanlagen (lit. d) zulässig. Die Aufzählung in Art. 23d NHG ist nicht abschliessend. Neben den ausdrücklich genannten Nutzungen sollen auch militärische Nutzungen und eine sanfte touristische Nutzung möglich sein (vgl. BGE 138 II 281 Erw. 6.2 und Art. 5 Abs. 2 lit. e MLV). Darüber hinaus bleibt für weitere als die in Art. 23d Abs. 2 NHG umschriebenen Nutzungen nur ein sehr enger Raum (vgl. BGE 138 II 281 Erw. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.24/2003 vom 23.9.2003 Erw.4.4, in: URP 2003 S. 731 ff.; Peter M. Keller in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 23d). Die neben Art. 23d Abs. 2 NHG zulässigen Bauten

9 werden in Art. 5 Abs. 2 lit. d der MLV umschrieben. Diese Bestimmung schreibt vor, dass Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung und Nutzung nach Art. 5 Abs. 2 lit. c MLV in Zusammenhang stehen noch der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b MLV) dienen, nur ausgebaut oder neu errichtet werden dürfen, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht widersprechen (vgl. Nina Dajcar, Natur- und Heimatschutz-Inventare des Bundes, 2011, S. 145 f.; Walter Haller, Umweltrecht - Ein Lehrbuch, Zürich 2004, Rz. 603; BAFU [HrsG.], Bauten und Anlagen in Moorlandschaften, Eine Arbeitshilfe für die Praxis, Umwelt-Vollzug Nr. 1610, Bern 2016, Ziff. 1.3 S. 12 und Ziff. 2.3.1 S. 16; EGV-SZ 2001 C.2.1 S. 168 Erw. 8.3). 2.4.3 Ob mit diesen Kriterien der Spielraum, den die nicht abschliessende Liste von Art. 23d Abs. 2 NHG für weitere zulässige Vorhaben belässt, zutreffend umschrieben wird, wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher offengelassen. Im Urteil 1A.124/2003 vom 23. September 2003 (Erw. 4.4) hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Art. 5 Abs. 2 lit. c, d und e MLV im Urteil 1A.14/1999 vom 7. März 2000 Erw. 3b (in: URP 2001 S. 437 ff.) angezweifelt worden ist, soweit damit gewisse "privilegierte Kategorien" von Bauten und Anlagen geschaffen würden, die in Moorlandschaften erweitert oder neu erstellt werden könnten. Das Bundesgericht habe im damaligen Entscheid vom 7. März 2000 Art. 5 Abs. 2 lit. c - e MLV als möglicherweise zu weit, nicht aber (wie das Berner Verwaltungsgericht) als zu restriktiv erachtet (vgl. URP 2003 S. 731 ff.; 739; vgl. zur zweifelhaften Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung auch Keller, Urteilanmerkung URP 2001 S. 595 f. mit Hinweis auf Bernhard Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, 1997 S. 286; Dajcar, a.a.O., S. 145 f.; Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht. Besondere Regelungsbereiche, 2013 Rz. 1129; Keller in: Kommentar NHG, 2. Aufl., a.a.O., N 11 zu Art. 23d). Die nach den bundesgerichtlichen Vorgaben jedenfalls nicht zu restriktiven Kriterien "nationale Bedeutung" und "unmittelbar standortgebunden" - welche die Möglichkeit der neuen Erstellung oder Erweiterung gewisser "privilegierter Kategorien" von Bauten und Anlagen einschränken -, bestimmen somit zusammen mit der Liste der beispielhaft zulässigen Vorhaben von Art. 23d Abs. 2 NHG die Qualität des Interesses, das eine zulässige Gestaltung oder Nutzung der Moorlandschaften erfüllen muss; Art. 23d NHG ist in einem Sinn auszulegen, der sich vom Wortlaut und Sinn möglichst wenig vom absoluten formulierten Veränderungsverbot von Art. 78 Abs. 5 BV entfernt (vgl. BGE 138 II 281 Erw. 6.3; 138 II 23 Erw. 3.3; 123 II 248 Erw. 3a/cc). Nachdem Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG bei rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen nur den Unterhalt und die Erneuerung, nicht aber eine Erweiterung

10 zulässt, ist damit erst recht der Bau neuer Gebäude ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Bauten handelt, welche - direkt oder indirekt - dem Schutz der Moorlandschaft dienen und damit schon nach Art. 78 Abs. 5 BV zulässig sind (vgl. BGE 138 II 23 Erw. 3.3). Diese Erwägungen gelten analog für Infrastrukturanlagen: Fällt eine solche Anlage nicht unter Art. 23d Abs. 2 lit. d NHG, weil sie nicht für die in lit. a - c aufgezählten Nutzungen notwendig ist, so ist sie innerhalb der Moorlandschaft unzulässig und kann auch nicht gestützt auf Art. 23d Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. d MLV bewilligt werden (vgl. BGE 138 II 281 Erw. 6.3). 2.5 Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Mass durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung (Art. 23b Abs. 1 NHG). Von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung ist eine Moorlandschaft, wenn sie in ihrer Art einmalig ist oder in einer Gruppe von vergleichbaren Moorlandschaften zu den wertvollsten gehört (Art. 23b Abs. 1 NHG). 2.5.1 Beim Schutz der Moorlandschaft steht – anders als bei den Mooren – nicht der Biotopschutz im Vordergrund, sondern der landschaftliche Aspekt (vgl. BGE 127 II 184 Erw. 5c). Dabei ist ein strenger Massstab anzulegen und grundsätzlich jede zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.124/2003 vom 23.9.2003 Erw. 5.7, in: URP 2003 S. 731 ff., S. 745). Als allgemeines Schutzziel gilt nach Art. 23c Abs. 1 NHG die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Diese Bestimmung wird durch Art. 4 Abs. 1 MLV ergänzt. Danach ist die Landschaft vor Veränderungen zu schützen, welche die Schönheit oder die nationale Bedeutung der Moorlandschaft beeinträchtigen (lit. a). Die für Moorlandschaften charakteristischen Elemente und Strukturen sind zu erhalten, namentlich geomorphologische Elemente, Biotope, Kulturelemente sowie die vorhandenen traditionellen Bauten und Siedlungsmuster (lit. b). Besondere Rücksicht ist auf die nach Art. 20 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1; NHV) vom 16. Januar 1991 geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie die in den vom BAFU erlassenen oder genehmigten Roten Listen aufgeführten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten zu nehmen (lit. c). Die nachhaltige moor- und moorlandschaftstypische Nutzung ist zu unterstützen, damit sie so weit als möglich erhalten bleibt (lit. d). Diese Schutzziele sind nach Art. 4 Abs. 2 MLV auf der Grundlage der Objektbeschreibungen des Inventars für die einzelnen Objekte durch die Kantone zu konkretisieren (vgl. BGE 138 II 281 Erw. 6.4.1). Die Vorschriften der MLV, durch welche die Nutzung der ausgeschiedenen Schutzgebiete eingeschränkt wird, und die dazugehörigen

11 Schutzpläne bilden einen Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 RPG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.129/2002 vom 9.4.2003 Erw. 1.1). 2.5.2 Der weite Talboden der Moorlandschaft Rothenthurm ist laut der Beschreibung im Moorlandschaftsinventar (Art. 2 Abs. 1 MLV i.V.m. www.bafu.admin.ch → Themen → Landschaft → Fachinformationen → Massnahmen → Landschaften von nationaler Bedeutung → Moorlandschaften) zum grossen Teil von Mooren bedeckt, welche das Landschaftsbild eindrucksvoll prägen. Die Qualität der Moore ist besonders hoch: Zwischen Ägeriried und Schlänggli befindet sich die grösste zusammenhängende Hochmoorfläche der Schweiz. Um die Hochmoore herum und an den Hängen des Hochtals breiten sich grosse Flachmoore aus; alle Flachmoorgesellschaften der Schweiz kommen hier vor. Als einer der letzten frei mäandrierenden Bäche der Voralpen durchzieht die Biber die Hochebene. Die Moorlandschaft hat eine grosse Bedeutung für die Erhaltung gesamtschweizerisch seltener und bedrohter Tier- und Pflanzenarten, welche für ihr Überleben auf Moorlandschaften angewiesen sind. Laut § 1 Abs. 2 MLV-Rothenthurm soll die Moorlandschaft mit offenen Hochmoor-, Zwischenmoor-, Ried- und Auenbereichen, Trockenstandorten sowie den typischen Sukzessionsstadien als Lebensraum der darin typisch vorkommenden Pflanzen- und Tierwelt und in ihrer landschaftlichen Eigenart erhalten, gepflegt und gefördert werden. Dazu sollen nach § 1 Abs. 3 MLV-Rothenthurm im Rahmen der geltenden Gesetzgebung insbesondere eine extensive landwirtschaftliche Nutzung und eine standortangepasste Waldpflege gefördert werden (lit. a); Fliessgewässer ökologisch aufgewertet und fischgängig gemacht werden (lit. b); Kulturobjekte und besondere Landschaftselemente erhalten werden (lit. c); und die Besucher gelenkt und über den Schutz der Moore und der Moorlandschaft informiert werden (lit. d). Das Gebiet wird in § 2 MLV-Rothenthurm in fünf Zonen unterteilt, die Naturschutzzone A, die Landschaftsschutzzone B, den Strassenkorridor C, die Waldzone D und die Zone öffentlicher Bauten und Anlagen E. Gestattet sind im Schutzgebiet alle Vorkehrungen, die den Schutzzielen nicht entgegenstehen (§ 3 Abs. 1 MLV-Rothenthurm). Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die dafür nötige Infrastruktur bleiben gewährleistet, sofern sie geltendem Bundesrecht nicht widersprechen (§ 3 Abs. 2 MLV-Rothenthurm). Untersagt ist u.a. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei (§ 4 Abs. 1 lit. f MLV-Rothenthurm). Das Errichten, Ändern und Erneuern von Bauten und Anlagen, die Vornahme von Bodenveränderungen sowie Nutzungsänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie den Schutzzielen nicht widersprechen. Sie bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements (§ 7

12 Abs. 1 MLV-Rothenthurm). Laut den Sondervorschriften für die einzelnen Zonen bezweckt die Landschaftsschutzzone B (Standort des geplanten Modellflugplatzes auf KTN 001.________) die Erhaltung des Landschaftsbildes und die Vermeidung störender Einwirkungen auf die Naturschutzzone A. Die Extensivierungsflächen dienen der Erhaltung und Förderung langjähriger Wiesen mit Arten von Mooren, Trockenstandorten und extensiv genutzten Auenrandbereichen sowie der Biotopvernetzung. Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung bleibt im Rahmen der Schutzziele gewährleistet. Nutzungsintensivierungen sind verboten (§ 14 Abs. 1 und 2 MLV-Rothenthurm). Das zuständige Departement kann Ausnahmen von dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird oder es der Schutz vor Naturgefahren erfordert (§ 24 MLV-Rothenthurm). 3.1 Im RRB 756/2016 vom 6. September 2016 (Erw. 4.2) hat der Regierungsrat auf eine negative (relative) Standortgebundenheit des geplanten Modellflugzeugplatzes erkannt (Art. 24 lit. a RPG), einerseits wegen der im unmittelbaren Siedlungsgebiet unerwünschten Lärmbelastung des Modellflugzeugbetriebes und andererseits wegen den in der Bauzone grundsätzlich nicht tragbaren Gefahren, welche aufgrund (möglicher Defekte oder Fehlbedienung) ausser Kontrolle geratener Modellflugzeuge von einem Modellflugzeugbetrieb ausgehen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_107/2010 vom 17.6. 2010 Erw 2; 1C_477/2014 vom 22.12.2015 Erw. 3.2; Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, a.a.O., N 13 f. zu Art. 24 RPG; ZBl 2005 S. 646 f.). Da sich der Standort des geplanten Modellflugplatzes in der Moorlandschaft von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung "Rothenthurm (Objekt Nr. 1) befinde, interessiere hinsichtlich entgegenstehender überwiegender Interessen (Art. 24 lit. b RPG) insbesondere, ob das Bauvorhaben mit den Schutzzielen des Moorlandschaftsschutzes (vgl. dazu Erw. 2.5.1 f. hiervor) vereinbar sei (Erw. 4.3.4). Die Landschaftsschutzzone B könne intensiver genutzt werden, als die Naturschutzzone A und es kämen darin allgemein weniger geschützte Pflanzen- und Tierarten vor, weshalb weniger störende Auswirkungen zu erwarten seien. Wenn mit einem ornithologischen Gutachten nachgewiesen werden könne, dass der Modellflugbetrieb keine Beeinträchtigung der Avifauna in der Umgebung habe, könne eine Bewilligung in Betracht gezogen werden (Erw. 6). Die dem geplanten Modellflugplatz am nächsten gelegene Naturschutzzone A ("Grossblätz", Objekt Nr. 2901 im Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung) befinde sich rund 260 m von diesem entfernt und werde vom Flugraum nicht erfasst. Vom Flugraum seien keine Hoch oder Übergangsmoore i.S. der Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung,

13 HMV; SR 451.32) vom 21. Januar 1991 betroffen (Erw. 6.1). Für den Modellflugplatz werde das bestehende Wiesland als Start- und Landepiste benützt, neue Bauten und Anlagen würden nicht errichtet. Die Modellflugzeuge würden im bezeichneten Flugraum auf Sicht manövriert. Insoweit stehe der Modellflugplatz nicht in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen von Art. 23c Abs. 1 NHG und Art. 4 Abs. 1 MLV. Nach den Feststellungen des ANJF (im Gesamtentscheid vom 7.10.2015) sei vom geplanten Modellflugplatz keine schützenswerte Vegetation betroffen. Lediglich in Bezug auf die Auswirkungen auf die Avifauna verlange das ANJF ein ornithologisches Gutachten (Erw. 6.2). Der Modellflugbetrieb bringe eine gewisse Lärmbelastung durch Flugmotorengeräusche mit sich und ziehe mehr Menschen in die Moorlandschaft, die wohl vorzugsweise mit dem Auto anreisen würden. Allerdings sei das Gebiet um KTN 001.________ kein von Menschen unberührtes Gebiet, sondern lediglich ca. 800 m vom Siedlungsgebiet Rothenthurm entfernt. Die Moorlandschaft sei ein beliebtes Sommer- und Wintersportgebiet. Diverse Langlauf- und Wanderrouten würden durch die Moorlandschaft führen. Wenige hundert Meter südlich von KTN 001.________ befinde sich die Schiessanlage L.________ (Erw. 6.3). Ob der Modellflugbetrieb tatsächlich negative Auswirkungen auf die Tierwelt und insbesondere die (Brut-)Vögel habe, sei noch nicht ausreichend abgeklärt. Namentlich liege noch kein ornithologisches Gutachten vor. Ebenfalls nicht geklärt seien die Auswirkungen des Modellflugbetriebes auf die übrigen Tiere und Pflanzen. Demnach könne noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Modellflugbetrieb den Schutzzielen für die Moorlandschaft (hinsichtlich des Biotopschutzes) insgesamt widerspreche. Auch wenn der Biotopschutz vorliegend in den Hintergrund trete, sei die Moorlandschaft Rothenthurm von grosser Bedeutung für die darin vorkommenden Tier- und Pflanzenarten. Zu den schützenswerten Eigenheiten der Moorlandschaft gehöre auch die Tierwelt (Erw 6.4). Zur Prüfung der möglichen Auswirkungen des Modellflugbetriebs auf die Tierwelt, sei die Sache zu vertieften Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an das Volkswirtschaftsdepartement resp. an das ARE zurückzuweisen. Ob eine Begutachtung durch die ENHK im Sinne von Art. 7 Abs. 1 oder 2 oder Art. 8 NHG notwendig bzw. angezeigt sei, müsse das Volkswirtschaftsdepartement resp. die kantonalen Fachstellen (ARE, ANJF) abklären. Das ANJF als Fachbehörde müsse prüfen, ob für die Ausarbeitung des ornithologischen Gutachtens ein zweijähriger Flugbetrieb tatsächlich nötig sei oder nicht. Zudem müsse das Volkswirtschaftsdepartement resp. das ARE prüfen, ob die allenfalls drohende Beeinträchtigung der Moorlandschaft mit weniger einschneidenden Massnahmen, namentlich mit Flugzeitbeschränkungen, gebannt werden könne (Erw. 6.5). Im Rahmen der Neubeurteilung müsse sich das Volkswirtschaftsdepartement resp. das ARE nochmals mit der Frage befassen, ob

14 für den Modellflugplatz eventuell geeignetere Alternativstandorte zur Verfügung stehen, bzw. ob sich die G.________ hinreichend um einen Alternativstand bemüht habe (Erw 6.6). 3.2 Im Gesamtentscheid vom 15. Dezember 2017 (Ziff. II. 1.) wurde u.a. der Fachbericht des ARE Ortsplanung vom 22. November 2016 (vgl. Vi-act. III.-05 Bel. 3) wiedergegeben, gemäss welchem eine befristete Bewilligung gerechtfertigt sei, damit geklärt werden könne, ob der Standort auf KTN 001.________ in der noch vorzunehmenden Standortevaluation überhaupt in Betracht falle, bzw. weiter verfolgt werden könne. Bauliche Massnahmen seien weder vorgesehen noch notwendig. Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG ergebe sich vorliegend aus dem Umstand, dass zur Klärung des Sachverhalts ein ornithologisches Gutachten erarbeitet werden müsse. Ob der Modellflugplatz an sich tatsächlich auf den Standort auf KTN 001.________ angewiesen sei und ob ihm keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden, könne erst beantwortet werden, wenn die Standortevaluation und das ornithologische Gutachten vorliegen würden. Das ANJF wies im Fachbericht vom 22. November 2016, welcher im Gesamtentscheid ebenfalls wiedergegebenen wurde (Ziff. II. 3; vgl. Vi-act. III.-05 Bel. 3), u.a. darauf hin, dass das Errichten, Ändern und Erneuern von Bauten und Anlagen, die Vornahme von Bodenveränderungen sowie Nutzungsänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen gemäss § 7 Abs. 1 MLV-Rothenthurm nur zulässig sind, wenn sie den Schutzzielen nicht widersprechen und einer Bewilligung des zuständigen Departements bedürfen. Das Vorhaben auf KTN 001.________ diene keinem der in Art. 5 Abs. 2 lit. d und e MLV genannten Zweck und sei nicht von nationaler Bedeutung. Eine Bewilligung sei aufgrund des Moorlandschaftszweck deshalb schwierig. Da es sich beim Vorhaben lediglich um eine Nutzungsänderung (ohne bauliche Massnahmen) handle und keine schützenswerte Vegetation davon betroffen sei, könnte eine Bewilligung in Betracht gezogen werden, wenn mit einem ornithologischen Fachgutachten nachgewiesen sei, dass der Modellflugbetrieb keine beeinträchtigenden Auswirkungen auf die Avifauna (insbesondere Brutvögel) habe. Weil aktuell noch nicht beurteilt werden könne, ob ein Probebetrieb von zwei Jahren tatsächlich erforderlich sei, werde die Bewilligung vorerst auf ein Jahr befristet erteilt. Sofern sich herausstelle, dass eine Flugsaison für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Brutvögel nicht ausreiche, könne ein Gesuch um Verlängerung um ein weiteres Jahr gestellt werden. Aus der befristeten Bewilligung könne kein Anspruch auf einen permanenten Modellflugbetrieb abgeleitet werden. Sofern sich nach ein oder zwei Jahren Flugbetrieb herausstelle, dass er beeinträchtigende Wirkungen auf die ansässigen Brutvogelarten habe, könne keine Ausnahmebewilligung für einen weiteren Betrieb erteilt werden.

15 3.3 Im vorliegend angefochtenen RRB 656/2018 vom 11. September 2018 hat der Regierungsrat in Erw. 3.2 ff. auf seine Ausführungen in RRB 756/2016 vom 6. September 2016 (Erw. 3 bis 6) verwiesen und teilweise nochmals (zusammengefasst) wiedergegeben. Dass ein ornithologisches Gutachten einzuholen sei, habe der Regierungsrat rechtskräftig angeordnet. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei lediglich die befristete Betriebsbewilligung für den Modellflug(platz) auf KTN 001.________, damit das verlangte ornithologische Gutachten erstellt werden könne (Erw. 3.5). In der 'Bestandsaufnahme Brutvögel 2017' der J.________AG (Vi-act. III.-05 Bel. 6) sei der Bestand aller Arten Brutvögel bzw. deren Reviere innerhalb der Pufferzone von 500 m um den geplanten Flugraum erfasst, welche auf der Roten Liste der Brutvögel der Schweiz und/oder als Zieloder Leitart aufgeführt seien. Andere Arten seien beiläufig notiert worden. Insgesamt hätten 54 Vogelarten nachgewiesen werden können, darunter 41 "sichere oder wahrscheinliche Brutvogelarten" (Erw. 4.2). Um abzuklären, welche Auswirkungen der Modellflugbetrieb auf den Bestand der vorgefundenen Brutvogelarten habe, sei die Beschwerdegegnerin auf eine befristete Flug- bzw. Betriebsbewilligung angewiesen. Nach den Ausführungen des ANJF (in der Vernehmlassung des ARE vom 29.5.2018, Vi-act. III.-05), seien die Auswirkungen des Modellflugbetriebs auf die Brutvogelarten in der Umgebung unsicher - trotz bisheriger Untersuchungen zum Einfluss von Modellflugplätzen auf Vögel - und sollten mit einer befristeten Betriebsbewilligung untersucht werden. Auch wenn damit das Risiko eingegangen werde, in der Umgebung des geplanten Modellflugplatzes vorkommende Braunkehlchen zu stören und von ihren Brutplätzen zu vertreiben, könne davon ausgegangen werden, dass diese die Brutplätze innert ein bis zwei Jahren nach Einstellung des Betriebes wieder besiedeln würden. Der Probebetrieb würde bei negativem Ergebnis also keine anhaltende Beeinträchtigung zur Folge haben bzw. die Existenz des Braunkehlchens im Modellflugperimeter nicht längerfristig gefährden (Erw 4.3). Für den Regierungsrat bestehe kein Anlass von dieser Beurteilung abzuweichen. Auf eine andere Art liessen sich die Auswirkungen des Modellflugbetriebs auf die Avifauna innerhalb der Moorlandschaft nicht abklären. In diesem Sinne sei auch der Testbetrieb ausserhalb der Bauzonen standortgebunden (Erw. 4.4). Eine Untersuchung des Bruterfolgs der Vögel wäre schwierig durchzuführen und würde einen hohen Forschungsaufwand, mit einem auf ca. 5 bis 6 Jahre ausgedehnten Testbetrieb erfordern. Eine derartig angelegte Studie sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Gemäss dem ANJF könnten namhafte Auswirkungen auf die Zugvögel ausgeschlossen werden (Erw. 5). Ob der Modellflugplatz auf den Standort auf KTN 001.________ angewiesen sei, und ob diesem überwiegende Interessen entgegenstehen, könne erst beantwortet werden, wenn die Standortevaluation und das ornithologische Gutachten vorlägen. Spätestens bei

16 der Einreichung eines Gesuchs um eine definitive Betriebsbewilligung habe die Beschwerdegegnerin einen Bericht zur Standortevaluation einzureichen. Diese Verpflichtung ergebe sich auch aus dem kantonalen Richtplan 2016 (Richtplantext L-7.1 S. 112). Das ornithologische Gutachten und der Bericht zur Standortevaluation würden die Grundlage für die vorzunehmende Interessenabwägung i.S.v. Art. 24 lit. b RPG bilden (Erw 6). 3.4 Die Beschwerdeführer machen dagegen in ihrer Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2018 im Wesentlichen geltend, der Regierungsrat habe verschiedene der von ihr vorgebrachten Rügen gar nicht behandelt und damit in vielfacher Weise ihr rechtliches Gehör verletzt. Das geplante Flugfeld bewirke bedeutende Störungen in der Moorlandschaft und auf die benachbarten Flachmoore von nationaler Bedeutung. In den 'Empfehlungen zur Standortevaluation 2014' seien sich die herausgebenden Konferenzen und Verbände inkl. SMV einig, dass Fluganlagen einen Abstand von 500 m zu Moorlandschaften aufweisen sollten und Modellflugplätze innerhalb von Moorlandschaften ausgeschlossen seien (Rz. 7). In den Erwägungen des Rückweisungsentscheids RRB 756/2016 vom 6. September 2016 habe der Regierungsrat ein ornithologisches Gutachten verlangt, um die Auswirkungen des Modellflugplatzes auf die Vögel zu ermitteln. Dazu bedürfe es keines Testbetriebs. Die negativen Auswirkungen liessen sich rechtsgenügend aus bereits vorhandenen Studien und Fachliteraturen abschätzen. Die Beschwerdeführer hätten diesen Nachweis in der Beschwerde vor dem Regierungsrat vom 27. März 2018 (Vi-act. I.-01 Ziffern 20 ff.) erbracht, womit der geplante Modellflugplatz in der Moorlandschaft Rothenthurm von vorne herein im Widerspruch zu deren Schutzzielen stehe (Rz. 9; 12). In der 'Bestandsaufnahme Brutvögel 2017' der J.________AG (Vi-act. III.-05 Bel. 6) werde bestätigt, dass das betroffene Gebiet Lebensraum für zahlreiche (potentiell) gefährdete Vogelarten bilde. Wegen deren Gefährdung sei die Betriebsbewilligung nach Ansicht der Beschwerdeführer rechtswidrig (Rz. 11). Wenn ein Modellflugplatz in der Moorlandschaft grundsätzlich und von vorneherein unzulässig sei, sei kein Testbetrieb für die Erstellung eines ornithologischen Gutachtens erforderlich. Zur Klärung dieser Grundsatzfrage bedürfe es keines Testbetriebs (Rz. 15). Die Anweisung im RRB 756/2016 vom 6. September 2016 (Erw 6.6), es sei zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin hinreichend um einen Alternativstandort bemüht habe, sei vom ARE nicht vollzogen worden. Dass ein solcher Nachweis erst bei Einreichung eines Gesuchs um eine definitive Betriebsbewilligung zu erbringen sei, sei unzulässig (Rz. 18). Aufgrund des Rückweisungsentscheid RRB 756/2016 vom 6. September 2016 sei ungewiss gewesen, ob im Rahmen des fortzuführenden Verfahrens je eine befristete oder unbefristete Be-

17 triebsbewilligung erteilt werden würde, weswegen sie diesen Rückweisungsentscheid mangels genügender Beschwer gar nicht hätte anfechten können (Rz. 20 f.). Die befristete Betriebsbewilligung sei nicht geeignet die grundlegende Frage nach der Beeinträchtigung des Bruterfolgs der Vögel zu klären, weswegen der Testbetrieb nicht für die Erstellung eines aussagekräftigen Gutachtens geeignet sei (Rz. 23 ff. mit Hinweis auf die Beschwerde vor dem Regierungsrat vom 27.3.2018 [Vi-act. I.-01] Ziffern 56 ff.). Der Testbetrieb schaffe eine hohe Gefährdung für die Vogelarten in der Moorlandschaft Rothenthurm. Die Annahme des ANJF, dass die vertriebenen Braunkehlchen innert ein bis zwei Jahren nach Einstellung des Testbetriebes wieder besiedeln würde, entbehre der Begründung (Rz. 28 ff.). 3.5 Die Beschwerdegegnerin halten am 29. November 2018 vernehmlassend u.a. daran fest, der Betrieb eines Modellflugplatzes auf KTN 001.________ sei grundsätzlich zulässig, sofern mittels ornithologischem Gutachten nachgewiesen werde, dass ein Modellflugbetrieb keine negativen Auswirkungen auf die Tierwelt und insbesondere die (Brut)vögel habe. Für die Erstellung dieses Gutachtens sei ein befristeter Modellflugbetrieb notwendig. Einzig ein Abstellen auf bereits vorhandene Studien und Fachliteratur reiche hierzu nicht aus. Mit dem rechtskräftigen RRB 756/2016 vom 6. September 2016 sei bereits festgestanden, dass dieses Gutachten, welches eine befristete Flugbewilligung mit sich bringe, erstellt werden müsse. Damit sei die Frage, ob ein befristeter Modellflugbetrieb bewilligt werde, von einer Überprüfung ausgeschlossen. Diese Frage sei bereits rechtskräftig geklärt und entschieden (Ziff. B.1). In der 'Bestandsaufnahme Brutvögel 2017' werde festgehalten, dass der Untersuchungsperimeter den Flugraum sowie eine Fläche im Umkreis von 500 m um den geplanten Flugraum umfasse. Der Puffer von 500 m entspreche den 'Empfehlungen zur Standortevaluation 2014' (Ziff. C.1). Der Betrieb eines Modellflugplatzes widerspreche nicht per se Art. 23d Abs. 1 NHG, insbesondere weil der Flugplatz und der Flugbetrieb nicht in der Naturschutzzone A, sondern in der Landschaftsschutzzone B betrieben würde. In Einhaltung der Vorgaben von § 14 MLV-Rothenthurm habe der Flugbetrieb keine störenden Einwirkungen auf die Naturschutzzone A, da diese nicht überflogen werde. Gemäss RRB 756/2016 vom 6. September 2016 fehle für die Bewilligung des Betriebs des Modellflugplatzes einzig noch das ornithologische Gutachten zu den Auswirkungen des Modellflugbetriebs auf die Avifauna. Wenn dieses aufzeige, dass keine negativen Auswirkungen durch den Flugbetrieb entstünden, sei der Modellflugpatz zu bewilligen. Die Frage, ob der Betreib eines Modellflugplatzes grundsätzlich bewilligungsfähig sei, sei mit RRB 756/2016 vom 6. September 2016 rechtskräftig entschieden (Ziff. C.2; C.6). Im angefochtenen RRB Nr. 656/2018 vom 11. September

18 2018 (Erw. 3.4) halte der Regierungsrat fest, dass für das ornithologische Gutachten eine befristete Betriebsbewilligung erforderlich sei, weswegen auch diese grundsätzlich rechtskräftig verfügt worden sei und nicht noch einmal angefochten werden könne. Bei den 'Empfehlungen zur Standortevaluation 2014' handle es sich nur um Empfehlungen, auf welche sich kein abschlägiger Beschluss stützen könne (Ziff. C.3). Da aktuell nach wie vor keine Alternativstandorte vorhanden seien, müsse nun das ornithologische Gutachten erstellt werden. Wenn dieses ergebe, dass ein Modellflugbetrieb möglich sei, müsse - zu diesem Zeitpunkt - nachgewiesen werden, dass keine Alternativstandorte vorhanden seien. Dies könne erst im Zeitpunkt des Vorhandenseins des Gutachtens neu geprüft und nachgewiesen werden. Beim Modellflugplatz auf KTN 001.________ handle es sich um einen Ersatzstandort im Sinne der Richtplanvorgaben. Die Regierung habe der Beschwerdegegnerin zugesichert, bei der Suche nach einem Alternativstandort behilflich zu sein und damit ihren Anspruch auf einen eigenen Modellflugplatz anerkannt. Es könne folglich nicht argumentiert werden, die Mitglieder der Beschwerdeführerin müssten sich in anderen Kantonen neue Vereine suchen (Ziff. C.4). Es liege in der Natur der Sache, dass nicht a priori ausgeschlossen werden könne, dass der Flugbetrieb unerwünschte Auswirkungen auf die (Brut-)Vögel habe. Immerhin habe das ANJF festgehalten, es könne davon ausgegangen werden, dass in der Umgebung des geplanten Modellflugplatzes vorkommende Braunkehlchen die Brutplätze innert ein bis zwei Jahren wieder besiedeln würden, sollten sie durch den Flugbetrieb gestört und von ihren Brutplätzen vertrieben werden. Der Probebetrieb würde bei negativem Ergebnis also keine anhaltenden Folgen haben (Ziff. C.10). 4.1 Die Grundstücke KTN 001.________ und KTN 002.________ und das Gebäude auf KTN 002.________ werden von der Beigeladenen seit dem Jahr 1987 als K.________ausbildungsplatz und Clublokal genutzt (in Vi-act. III.-05 Bel. 4). Die geplante, zusätzliche Nutzung von KTN 001.________ als Modellflugplatz dient nicht im Sinne von Art. 78 Abs. 5 Satz 3 BV direkt oder indirekt dem Schutz der Moorlandschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.124/2003 vom 23.9.2003 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Das Vorhaben fällt nicht unter die in Art. 23d Abs. 2 NHG umschriebenen, zulässigen Nutzungen: Sie weist weder einen Zusammenhang mit der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Moorlandschaft Rothenthurm im Sinne von Art. 23d Abs. 2 lit. a NHG und § 1 Abs. 3 lit. a MLV-Rothenthurm auf, noch mit dem Unterhalt oder der Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen gemäss Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG und § 12 Abs. 1 MLV-Rothenthurm oder mit Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen im Sinne von Art. 23d Abs. 2 lit. c NHG und § 24 MLV-Rothenthurm. Auch dient der geplante

19 Modellflugplatz weder der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b MLV) noch handelt es sich um eine militärische oder eine "sanfte" touristische Nutzung (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b MLV; BGE 138 II 281 Erw. 6.2 und Art. 5 Abs. 2 lit. e MLV). Angesichts der vom Bundesgericht geforderten Auslegung von Art. 23d NHG (und folglich auch von § 7 Abs. 1 und § 24 MLV-Rothenthurm), die sich vom Wortlaut und Sinn möglichst wenig vom absoluten formulierten Veränderungsverbot von Art. 78 Abs. 5 BV entfernt und die nur einen sehr engen Raum, für weitere als die in Art. 23d Abs. 2 NHG umschriebenen Nutzungen zulässt (vgl. Erw. 2.4.2 f. hiervor, BGE 138 II 281 Erw. 6.3; 138 II 23 Erw. 3.3; 123 II 248 Erw. 3a/cc), kann der geplante Modellflugplatz innerhalb der Moorlandschaft Rothenthurm (höchstens) dann gestützt auf Art. 23d Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. d MLV bewilligt werden, wenn er nationale Bedeutung hat, unmittelbar standortgebunden ist und den Schutzzielen nicht widerspricht (vgl. Erw 2.4.3; BGE 138 II 281 Erw. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.124/2003 vom 23.9.2003 Erw. 4.4). 4.2 Das ANJF hat im Fachbericht vom 22. November 2016 festgestellt, der geplante Modellflugplatz auf KTN 001.________ diene keinem der in Art. 5 Abs. 2 lit. d und e MLV genannten Zweck und sei nicht von nationaler Bedeutung. Eine Bewilligung sei aufgrund des Moorlandschaftszweck deshalb "schwierig" (u.a. im Gesamtentscheid vom 15.12.2017 Ziff. II. 3). Weil es sich beim Vorhaben lediglich um eine Nutzungsänderung (ohne bauliche Massnahmen) handle und keine schützenswerte Vegetation davon betroffen sei, könne eine Bewilligung in Betracht gezogen werden, wenn mit einem ornithologischen Fachgutachten nachgewiesen sei, dass der Modellflugplatz keine beeinträchtigenden Auswirkungen auf die Avifauna habe. Damit hat das ANJF - und mit ihm das ARE im Gesamtentscheid vom 15. Dezember 2017 sowie der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 656/2018 vom 11. September 2018 - für den Modellflugplatz auf KTN 001.________ inhaltlich im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtslage (Erw. 2.4.2 f.) auf eine (besonders) privilegierte Kategorie über Art. 23d Abs. 2 NHG hinausgehender Nutzung(serweiterung) geschlossen, für welche nicht 'ein nur sehr enger Raum' verbleibt, sondern die Schutzzielverträglichkeit für sich genügt und die Anforderungen gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. d MLV (nationale Bedeutung und unmittelbare Standortgebundenheit) unbeachtlich sind. 4.2.1 Aus welchen Gründen eine "Nutzungsänderung (ohne bauliche Massnahmen)" ein taugliches Kriterium darstellt, um einen grösseren Raum für weitere als

20 die in Art. 23d Abs. 2 NHG umschriebenen Nutzungen zu eröffnen, lässt sich den Ausführungen des ANJF nicht entnehmen. Dagegen hat die Beschwerdegegnerin u.a. in ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 11. November 2015 in Ziff. 2.9 auf S. 13 f. (als Beschwerdeführerin gegen den Gesamtentscheid vom 7. Oktober 2015) die Ansicht vertreten, Art. 5 Abs. 2 lit. d MLV greife zum Vornhinein nicht. Damit dieser Artikel zur Anwendung gelangen könne, müsste eine Baute oder Anlage ausgebaut oder neu errichtet werden, was beim vorliegenden Gesuch - bei welchem keine Start- und Landepiste errichtet, sondern der bereits vorhandene Rasenplatz ohne Veränderungen als Piste benutzt werde - gerade nicht der Fall sei (vgl. Vi-act. II.-02 in Baumappe). 4.2.2 Art. 23d NHG regelt die "Gestaltung und die Nutzung" der Moorlandschaften, wobei mit "Gestaltung" die planerischen Vorstellungen angesprochen sind, die primär in der Raumplanung der Kantone aber auch in Sachplänen und Konzepten des Bundes zum Ausdruck kommen und mit "Nutzungen" alle Eingriffe gemeint sind, die sich auf die Bodenstruktur auswirken, also Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen. Der Begriff "Bauten und Anlagen" umfasst erstens dauerhafte Bauwerke, zweitens Fahrnisbauten, drittens Geländeveränderungen von einer gewissen Erheblichkeit und viertens Nutzungsänderungen, d.h. Eingriffe ohne bauliche Vorkehrungen, aber mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Planung (vgl. Keller in: Kommentar NHG, 2. Aufl., a.a.O., N 2 zu Art. 23d i.V.m. N 6 zu Art. 25b). Ausschlaggebend ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht allein die Veränderung des Terrains durch bauliche Vorrichtungen oder Geländeveränderungen; es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt an (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 Rz. 10; Haller/Karlen, a.a.O., Rz. 14). Neue, organisierte und auf die Dauer ausgerichtete Nutzungen von einer gewissen Intensität gelten als "künstlich geschaffene Einrichtungen", die Bauten und Anlagen darstellen, selbst wenn sie keine körperlichen Veränderungen bewirken (vgl. Peter Heer, Die raumplanungsrechtliche Erfassung von Bauten und Anlagen im Nichtbaugebiet, Zürich 1996, S. 28). Entscheidend für die (Bau-)Bewilligungspflicht von blossen Nutzungsänderungen, ist demnach nicht, ob sie ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, sondern, ihre Wirkung auf die Raumordnung, d.h. ob sie erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben (vgl. Erw. 2.2 hiervor; BGE 119 Ib 222 Erw. 3a und b; 104 Ib 376 Erw. 1b). Bei einem Modellflugplatz bemessen sich die Auswirkungen auf Umwelt und Planung denn auch nicht (nur) nach dem Umfang der (baulichen) Anlagen bzw. der für die Start- und Landemanöver erforderlichen Bodenfläche. Miteinzubeziehen sind vielmehr die gesamten, wesentlich weiträumiger wahrnehmbaren Aus-

21 wirkungen des Flugbetriebs auf die Umwelt und auch das durch die Anlage erzeugte Verkehrsaufkommen (vgl. Erw 2.1 und Erw. 2.3 Abs. 1 hiervor; RRB 756/2016 vom 6.9.2016 Erw. 6.3). 4.2.3 Sofern - wie vorliegend unbestritten - von einer (bau-)bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung/-erweiterung des bestehenden Hundeausbildungsplatzes auf KTN 001.________ auszugehen ist (vgl. Erw. 2.2 f. hiervor), fällt diese Nutzungsänderung/-erweiterung mit Auswirkungen auf Umwelt und Planung somit unter den Begriff "Bauten und Anlagen", auch wenn sie keine baulichen Vorkehrungen erfordert. Für eine Sonderbehandlung/Privilegierung bei der Bewilligung solcher Nutzungsänderungen - gegenüber der Bewilligung anderer "Bauten und Anlagen" besteht daher kein Raum. Dem entsprechend trifft auch § 7 Abs. 1 MLV- Rothenthurm keine Unterscheidungen hinsichtlich Nutzungsänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen und dem Errichten, Ändern und Erneuern von Bauten und Anlagen sowie der Vornahme von Bodenveränderungen. Auch der Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 lit. d MLV, welcher vom Ausbau und Neuerrichtung von Bauten und Anlagen spricht, lässt nicht den Schluss zu (und legt ihn auch nicht nahe), dass bei Nutzungsänderungen resp. -erweiterungen ohne bauliche Vorkehrungen bestehender Bauten oder Anlagen in der Moorlandschaft - unbesehen ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung - die darin aufgeführten Kriterien "nationale Bedeutung" und "unmittelbar standortgebunden" unbeachtlich seien. Da bereits der Begriff "Bauten und Anlagen" selber "Nutzungsänderungen, d.h. Eingriffe ohne bauliche Vorkehrungen, aber mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Planung" mitumfasst (vgl. Erw. 4.4.2 hiervor), werden solche Eingriffe nicht dadurch wieder ausgeklammert, dass Art. 5 Abs. 2 lit. d MLV den Ausbau und die Neuerrichtung von "Bauten und Anlagen" regelt. Sodann besteht auch kein Anlass die Ausdrücke "Ausbau" und "(Neu)Errichtung" auf eine körperliche Veränderung des Raums zu beschränken, zumal auch auf die Dauer ausgerichtete Nutzungen von einer gewissen Intensität als "künstlich geschaffene Einrichtungen" gelten und dem Ausdruck "Ausbau" die Bedeutung der Erweiterung und Ausdehnung inhärent ist, welche nicht per se baulichen Vorkehrungen bedingen (vgl. Erw 4.2.2 hiervor). Entscheidend ist indessen auch hier, dass für Veränderungen von Bauten und Anlagen (worunter auch deren Ausbau fällt; vgl. § 75 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes [PBG, SRSZ 400.100] vom 14.5.1987), nicht die für ein solches Vorhaben erforderlichen baulichen Vorkehrungen ausschlaggebend sind, sondern dessen Auswirkungen auf Umwelt und Planung (vgl. Erw. 4.2.2 hiervor). Eine (zu) enge Fokussierung auf eine körperliche Veränderung des Raums und die damit einhergehende formale Unterscheidung zwischen bewilligungspflichtigen Eingriffen mit

22 oder ohne bauliche Vorkehrungen lässt dieses zentrale Kriterium der Auswirkungen auf Umwelt und Planung ausser Acht und schafft darüber hinaus eine neue "privilegierte Kategorie" von Bauten und Anlagen (ohne bauliche Vorkehrungen), was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht, wonach für weitere als die in Art. 23d Abs. 2 NHG umschriebenen Nutzungen nur ein sehr enger Raum verbleibt (vgl. im Detail Erw. 2.4.2 f. hiervor). 4.3 Aus den genannten Gründen fällt die geplante Nutzungsänderung/-erweiterung des bestehenden Hundeausbildungsplatzes auf KTN 001.________ zu einem Modellflugplatz unter den Ausbau einer bestehenden Anlage im Sinne des Art. 5 Abs. 2 lit. d MLV. Folglich kann die Bewilligung für den geplanten Modellflugplatz auf KTN 001.________, innerhalb der Moorlandschaft Rothenthurm nicht schon dann in Betracht gezogen werden, wenn mit einem ornithologischen Fachgutachten nachgewiesen ist, dass er keine beeinträchtigenden Auswirkungen auf die Avifauna habe - und damit den Schutzzielen nicht widerspricht. Vielmehr kann das geplante Vorhaben, welches nicht im Sinne von Art. 78 Abs. 5 Satz 3 BV direkt oder indirekt dem Schutz der Moorlandschaft dient und nicht unter Art. 23d Abs. 2 lit. d NHG fällt, (höchstens dann) gestützt auf Art. 23d Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. d MLV bewilligt werden, wenn es nationale Bedeutung hat und unmittelbar standortgebunden ist (vgl. im Detail Erw. 2.4.2 f. und Erw. 4.2.2 f. hiervor). 4.3.1 Als Vorhaben von nationaler Bedeutung können auf der Grundlage von Rechtsprechung, Lehre und Sachgesetzgebung die Gewährleistung elementarer Infrastrukturnetze (namentlich in den Bereichen Bahn, Strasse Telekommunikation, Energieübertragung), Gewährleistung elementarer Versorgungs- und Entsorgungsanlagen (namentlich in den Bereichen Rohstoff- und Energiegewinnung, Wasserversorgung oder Abfallentsorgung) und die Gewährleistung elementarer Sicherheit (namentlich in den Bereichen Landesverteidigung und Schutz vor Elementargefahren) erkannt werden. Wenn ein Eingriffsinteresse grundsätzlich von nationaler Bedeutung sein kann, stellt sich die Frage, ob ein Projekt im konkreten Einzelfall von nationaler Bedeutung ist (vgl. Jörg Leimbacher, in: Kommentar NHG, 2. Aufl., a.a.O., N 20 zu Art. 6 mit weiteren Hinweisen). Nicht von nationaler Bedeutung sind Interessen an blossen Freizeitaktivitäten wie Bootsfahrt und Fischerei (vgl. Wagner Pfeifer, a.a.O. Rz. 1100). Wie vorerwähnt, hat bereits das ANJF im Fachbericht vom 22. November 2016 (im Gesamtentscheid vom 15.12.2017 Ziff. II. 3) die nationale Bedeutung des geplanten Modellflugplatzes auf KTN 001.________ verneint, was vom Regierungsrat zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden ist.

23 4.3.2 Die Lehre geht davon aus, dass mit der unmittelbaren Standortgebundenheit, wie sie von Art. 5 Abs. 2 lit. d MLV verlangt wird, eine absolute Standortgebundenheit gemeint ist (vgl. Keller in: Kommentar NHG, 2. Aufl., a.a.O., N 11 zu Art. 23d i.V.m. Karl Ludwig, Fahrländer, in: ebenda, N 51 zu Art. 18a). Die Voraussetzungen sind somit strenger als in Art. 24 lit. a RPG, wo es genügt, wenn ein Vorhaben aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (relative Standortgebundenheit; vgl. Erw. 3.1 hiervor, Urteil des Bundesgericht 1C_477/2014 vom 22.12.2015 Erw. 3.2). Unmittelbare Standortgebundenheit setzt voraus, dass das Vorhaben an keinem anderen Standort ausgeführt werden kann. Als Beispiel für Projekte mit absoluter Standortgebundenheit können Hochwasserschutzmassnahmen genannt werden, die ihre Wirkung nur an bestimmten Orten entfalten können. Bei Verkehrsanlagen wird verlangt, dass keine Alternative zur vorgesehenen Streckenführung zur Verfügung steht (vgl. Keller, Nutzungskonflikte in Auengebieten, in: URP 1998 119 ff., S. 123; Fahrländer, in: Kommentar NHG, 2. Aufl., a.a.O., N 51 zu Art. 18a; Wagner Pfeifer, a.a.O. Rz. 1100). Der Regierungsrat hat weder im RRB 756/2016 vom 6. September 2016 noch im vorliegend angefochtenen RRB 656/2018 vom 11. September 2018 bei der Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG geprüft, ob die Entscheidungsspielräume für das fragliche Vorhaben durch das positive Verfassungsrecht (Art. 78 Abs. 5 BV), durch dessen Konkretisierung in der Spezialgesetzgebung (insb. Art. 23d NHG) und durch das darauf gestützte Verordnungsrecht (Art. 5 MLV) eingegrenzt werden (vgl. Erw. 2.4.1 hiervor; ZBl 2000 S. 414 ff. insb. S. 419 f.). Entsprechend hat er sich auch nicht dazu geäussert, ob der geplante Modellflugplatz auf KTN 001.________ unmittelbar standortgebunden sei, sondern er hat sich auf die (für sich zutreffenden) Feststellung beschränkt, dass der Modellflugbetrieb relativ standortgebunden sei (vgl. Erw. 3.1 hiervor). Aus der relativen Standortgebundenheit des Modellflugplatzes ausserhalb der Bauzone resultiert indessen noch keine unmittelbare Standortgebundenheit innerhalb der Moorlandschaft im Sinne von Art. 5 Abs. 2 MLV. Im Rückweisungsentscheid RRB 756/2016 vom 6. September 2016 hat der Regierungsrat dem Volkswirtschaftsdepartement resp. dem ARE aufgetragen, sich nochmals mit der Frage zu befassen, ob für den Modellflugplatz eventuell geeignetere Alternativstandorte stehen würden, bzw. ob die Beschwerdeführerin (die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren) sich hinreichend um einen Alternativstandort bemüht habe; deren angeführten Suchbemühungen seien nicht dokumentiert. Nach der gegenwärtigen Aktenlage könne nicht beurteilt werden, ob für sie geeignete Alternativstandorte vorhanden seien und verfügbar gemacht werden könnten (Erw. 6.6). Aus diesen Ausführungen ergibt sich ohne Weiteres, dass

24 der Regierungsrat selber nicht davon ausgegangen ist, der geplante Modellflugplatz könnte an keinem anderen Standort ausgeführt werden, als auf KTN 001.________ innerhalb der Moorlandschaft Rothenthurm. Dieselbe Ansicht hat das ARE bereits im Gesamtentscheid vom 7. Oktober 2015 (Ziff. II.1 S. 4) vertreten, worin es mit Hinweis auf das Richtplangeschäft L-2.1 Moorlandschaft Rothenthurm (Richtplan 2004) noch daran festgehalten hat, dass für den rückgebauten Modellflugplatz (Gebiet M.________, Hochmoor Nr. 303 Altmatt-Biberbrugg) ein Ersatzstandort ausserhalb der Moorlandschaft zu suchen sei. Für eine unmittelbare Standortgebundenheit des geplanten Modellflugplatzes auf KTN 001.________ in der Moorlandschaft Rothenthurm sind denn auch keine Anhaltpunkte erkennbar. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weswegen der Modellflugplatz seine Wirkung - analog zu Hochwasserschutzmassnahmen - nur an diesem bestimmten Ort innerhalb der Moorlandschaft Rothenthurm entfalten könnte. 4.4 Zusammenfassend dient der geplanten Modellflugplatz auf KTN 001.________ weder direkt oder indirekt dem Schutz der Moorlandschaft. Es kommt ihm weder nationale Bedeutung zu, noch ist er unmittelbar standortgebunden, weswegen er in der Moorlandschaft Rothenthurm selbst dann nicht bewilligungsfähig wäre, wenn mit einem ornithologischen Fachgutachten die Schutzzielverträglichkeit in dem Sinne nachgewiesen werden könnte, dass er keine beeinträchtigenden Auswirkungen auf die Avifauna habe. Daran ändert auch nichts, wenn vom geplanten Modellflugplatz keine schützenswerte Vegetation betroffen ist. Bei diesem Ergebnis kann der Beschwerdegegnerin auch eine (weitere) befristete Bau- und Betriebsbewilligung für einen Modellflugplatz auf KTN 001.________ zur Klärung mittels eines ornithologisches Gutachten, ob der Standort einer noch vorzunehmenden Standortevaluation überhaupt in Betracht falle (vgl. Erw. 3.2 hiervor; Gesamtentscheid vom 15.12.2017 Ziff. II. 1) - nicht erteilt werden. Die angestrebte Klärung der Beeinträchtigung der Avifauna durch den Modellflugbetrieb vermag so oder anders nichts daran zu ändern, dass die angestrebte Nutzungserweiterung auf KTN 001.________ (mangels nationaler Bedeutung und fehlender unmittelbarer Standortgebundenheit des Vorhabens) nicht bewilligungsfähig ist. Mit anderen Worten fällt ein Standort innerhalb der Moorlandschaft für den geplanten Modellflugplatz ausser Betracht, weswegen es auch keines Testbetriebes zu dessen Standortevaluierung bedarf. Aus denselben Gründen hat im Übrigen auch das Umweltdepartement des Kantons Schwyz der Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 5. Juni 2013 mitgeteilt, dass eine dauernde Bewilligung des

25 Modellflugbetriebs auf KTN 001.________ nicht in Aussicht gestellt werden könne (vgl. Beilage in Vi-act. III.-05). 4.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde mit dem unangefochten gebliebenen Rückweisungsentscheid RRB 756/2016 vom 6. September 2016 weder rechtskräftig über die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit des Betriebes eines Modellflugplatzes in der Moorlandschaft als solche, noch über eine befristete Betriebsbewilligung entschieden. Vielmehr wurde das ANJF (ergebnisoffen) mit der Prüfung der Frage beauftragt, ob ein (zweijähriger) Flugbetrieb für die Ausarbeitung eines ornithologischen Gutachtens tatsächlich nötig sei, womit das Resultat dieser Prüfung nicht bereits vorweggenommen wurde. Die formelle Rechtskraft des RRB 756/2016 vom 6. September 2016 steht der Überprüfung der mit Gesamtentscheid des ARE vom 15. Dezember 2017 und mit Beschluss der Baubehörde Rothenthurm vom 22. Februar 2018 erteilten und mit RRB 756/2016 vom 6. September 2016 geschützten Bau- und Betriebsbewilligung für einen befristeten Modellflugbetrieb auf KTN 001.________ mithin nicht im Weg. Soweit der Regierungsrat im vorliegend angefochtenen RRB Nr. 656/2018 vom 11. September 2018 zur Auffassung gelangt ist, für die Einholung eines ornithologischen Gutachtens bedürfe es einer befristeten Flug- bzw. Betriebsbewilligung (Erw. 3.4), ändert dies nichts daran, dass die mit RRB 756/2016 vom 6. September 2016 angeordnete Ausarbeitung eines ornithologischen Gutachtens zur Prüfung der Auswirkungen auf die Avifauna keine Bewilligung eines befristeten Flugbetriebs mitumfasst hat. 4.6 Anzufügen ist, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG eine ernsthafte Evaluierung von Alternativstandorten vorausgesetzt ist (BGE 136 II 214 E. 2.2 mit Hinweisen), was auch für befristete Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 RPG gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_107/2010 vom 17.6.2010). Unabdingbar ist eine sorgfältige Standortevaluation - unter Dokumentation der beigezogenen Kriterien - wenn der Standort in einem landschaftlich empfindlichen Gebiet liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2004 vom 30.5.2005 Erw. 3.1). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erscheint es auch nicht unproblematisch, ohne dokumentierte (Alternativ)Standortevaluation eine befristete (verlängerbare) Betriebsbewilligung für den Modellflugbetrieb in der empfindlichen (vgl. dazu 'Empfehlungen BUWAL/BAZL 2005', S. 54; Erw. 5.1 hiernach) Moorlandschaft Rothenthurm zu erteilen und erst für die Einreichung eines Gesuchs um eine definitive Betriebsbewilligung einen Bericht zur Standortevaluation zu verlangen (vgl. angefochtener RRB 656/2018 vom 11.9.2018 Erw. 6).

26 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (zusammengefasst in Erw. 4.4 hiervor) kann letztlich offenbleiben, ob mit einem ornithologischen Gutachten überhaupt der Nachweis zu erbringen wäre, ob der geplante Modellflugbetrieb keine Beeinträchtigung der Avifauna in der Umgebung habe, oder ob der geplante Modellflugplatz innerhalb der Moorlandschaft Rothenthurm - dessen horizontale Pufferfläche von 500 m um den Flugraum zudem Bereiche von Flach- Hoch- und Übergangsmooren von nationaler Bedeutung resp. sekundären Hochmoorflächen/ eines Hochmoorumfeldes tangiert (vgl. im Detail Erw. 2.1 hiervor) - bereits aufgrund der in den 'Empfehlungen zur Standortevaluation 2014' und in den darin verwiesenen 'Empfehlungen BUWAL/BAZL 2005' dokumentierten Erkenntnissen, zum Vornherein nicht mit den Schutzzielen der Moorlandschaft Rothenthurm verträglich sein kann. Diesbezüglich ist insbesondere auf Art. 4 Abs. 1 lit. c MLV hinzuweisen, welcher eine besondere Rücksichtnahme auf die darin angeführten Pflanzen- und Tierarten postuliert (vgl. Erw. 2.5.1 hiervor), sowie auch auf § 14 Abs. 1 MLV-Rothenthurm, wonach die Landschaftsschutzzone B (Standort des geplanten Modellflugplatzes auf KTN 001.________) neben der Erhaltung des Landschaftsbildes die Vermeidung störender Einwirkungen auf die Naturschutzzone A bezweckt (vgl. Erw. 2.5.1 hiervor). Auch wenn den 'Empfehlungen zur Standortevaluation 2014' kein Gesetzescharakter zukommt, konkretisieren diese durch eine breite Herausgeberschaft - neben der JFK und der KBNL (mit den Leiter/Innen des ANJF, der Abteilung Jagd und der Abteilung Fischerei des Kantons Schwyz als deren Mitglieder) u.a. auch der SMV (vgl. Erw. 2.1 hiervor) - abgestützten Empfehlungen doch in objektiver Weise, wie störende Einwirkungen (durch u.a. Modellflugplätze) vermieden werden können resp. welche Abstände (Puffer) Modellflugplätze u.a. zu Moorschutzgebieten (i.S. von Art. 23a NHG) einhalten sollten, um der in Art. 4 Abs. 1 lit. c MLV geforderten, besonderen Rücksichtnahme auf die Pflanzen- und Tierarten hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. auch die Schutzziele der Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen in Art. 4 HMV und Art. 4 der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung [Flachmoorverordnung, FMV; SR 451.33] vom 7.9.1994). In Bezug auf den hier vornehmlich interessierenden Natur- und Vogelschutz beruhen diese Empfehlungen auf Studien und Untersuchungen zur Störwirkung verschiedener Flugkörper (u.a. auch motorisierter Modellflugzeuge im Kurzdistanzbereich, vgl. 'Empfehlungen BUWAL/BAZL 2005', S. 18) und definieren die Auswirkungen von Modellflugplätzen resp. deren Betrieb auf Umwelt und Planung dahingehend, dass empfindliche Schutzgebiete durch Modellflugzeuge nicht beflogen werden sollten und eine 500 m breite (horizontale) Pufferzone ab Reservatsgrenze nötig ist (vgl. 'Empfehlungen zur Standortevaluation 2014', S. 4 und S. 6; 'Empfehlungen

27 BUWAL/BAZL 2005', insb. S. 18, 47 f. und S. 58; vgl. auch Hochschule für Technik Rapperswil, Raumplanerische Anforderungen an Modellflugplätze vom Februar 2014, S. 33 [Vi-act. III.-05 Beilage B-04]), wobei Moorlandschaften als störungsempfindlich gegenüber dem Flugbetrieb eingestuft werden und bei Flach-, Hochund Übergangsmooren der Einbezug genügender Pufferzonen als "besonders wichtig" beurteilt wird ('Empfehlungen BUWAL/BAZL 2005', S. 54). 5.2 Das ARE hat der Beschwerdegegnerin am 1. März 2017 unter dem Titel "Standortevaluation Modellflugplatz" u.a. die 'Empfehlungen zur Standortevaluation 2014' abgegeben (vgl. Vi-act. III.-05 Bel. 10). Die von der Beschwerdegegnerin dem ARE am 28. August 2017 eingereichte 'Bestandsaufnahme Brutvögel 2017' der J.________AG (Vi-act. III.-05 Bel. 6) statuiert - unter Bezugnahme auf die 'Empfehlungen zur Standortevaluation 2014' - eine Pufferzone im Umkreis von 500 m um den geplanten Flugraum als massgeblichen Untersuchungsperimeter. Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB 656/2018 vom 11. September 2018 (Erw. 4.2) die Pufferzone von 500 m nicht in Frage gestellt. Den Akten lässt sich kein plausibles Argument entnehmen, weswegen von den einschlägigen Empfehlungen abgewichen werden kann und der geplante Flugraum die darin postulierte 500 m breiten Pufferzone der Flach-, Hoch- und Übergangsmooren - teilweise erheblich - unterschreiten darf. Soweit der Regierungsrat im Rückweisungsentscheid RRB 756/2016 vom 6. September 2016 (Erw. 6.1 und Erw. 6.3) ausgeführt hat, das dem geplanten Modellflugplatz am nächsten gelegene Flachmoor sei 260 m entfernt und vom Flugraum seien keine Hoch- oder Übergangsmoore betroffen, lässt sich hieraus keine Begründung für einen Verzicht auf die empfohlene Pufferzone entnehmen. Die(selbe) von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 29. November 2018 geäusserte Ansicht, wonach ein Flugbetrieb in der Landschaftsschutzzone B keine störenden Einwirkungen auf die Naturschutzzone A (Moore i.S. von Art. 23a NHG) habe, da diese nicht überflogen würden (vgl. Ziff. C.2 S. 7), beruht offenbar auf der unzutreffenden Annahme, dass Moorlandschaften als solche nicht störungsempfindlich seien und kein Einbezug genügender Pufferzonen eines Modellflugbetriebs zu Flach-, Hoch- und Übergangsmooren erforderlich sei. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei den 'Empfehlungen zur Standortevaluation 2014' (und damit auch bei den darin verwiesenen 'Empfehlungen BU- WAL/ BAZL 2005') um blosse Empfehlungen handle, welchen keine Relevanz zukomme, kann nicht gefolgt werden (vgl. vorstehend Erw. 5.1 zweiter Absatz und Erw. 5.2 erster Absatz). Empfehlungen wie auch Vollzugsrichtlinien des BUWAL werden denn auch vom Bundesgericht regelmässig beachtet (vgl. z.B. Urteile BGer 1C_178/2014 vom 2.5.2016 i.S. A. AG vs. Gemeinde Schwyz Erw. 3.1.2

28 [betr. Empfehlungen zur Standortplanung]; 1C_105/2009 vom 13.10.2009 i.S. K. vs. Gemeinde Lachen Erw. 3.2 f. [betr. Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtimmissionen]). 6. Nachdem die Beschwerde bereits aus den vorerwähnten Gründen (vgl. insb. Erw. 4.4 hiervor) gutzuheissen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung hinsichtlich allfälliger Auswirkungen des Umstands, dass sich das Grundstück KTN 001.________ in unmittelbarer Nähe zum BLN-Gebiet Nr. 1308 "Moorlandschaft Rothenthurm-Altmatt Biberbrugg" sowie kantonalen Biotopen befindet (vgl. Erw. 2.1 hiervor). Offenbleiben kann auch, ob - im Sinne der Vorgaben des Regierungsrates im RRB 756/2016 vom 6. September 2016 (Disp.-Ziff. 1 i.V.m. Erw. 6.5) - (vorgängig der Erteilung einer befristeten Betriebsbewilligung) eine Abklärung durch das Volkswirtschaftsdepartement resp. die kantonalen Fachstellen (ARE, ANJF) erforderlich gewesen wäre, ob eine Begutachtung durch die ENHK im Sinne von Art. 7 Abs. 1 oder 2 oder Art. 8 NHG notwendig bzw. angezeigt sei. Anzufügen ist sodann, dass gemäss § 7 Abs. 1 MLV-Rothenthurm das Errichten, Ändern und Erneuern von Bauten und Anlagen, die Vornahme von Bodenveränderungen sowie Nutzungsänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen einer Bewilligung des zuständigen Departements bedürfen (vgl. auch § 24 MLV-Rothenthurm Erw. 2.5.2 hiervor). Im Gesamtentscheid vom 15. Dezember 2017 (Ziff. II. 3) wurde die erforderliche Bewilligung des zuständigen Departements erwähnt (vgl. Erw. 3.2 hiervor). Gleichwohl findet sich in den Akten, soweit ersichtlich, weder ein Hinweis darauf, dass das Umweltdepartement - entsprechend den befristeten Bau- und Betriebsbewilligungen für einen Modellflugplatz auf KTN 001.________ in den Jahren 2012 und 2013 (vgl. Ingress lit. A hiervor) - auch für die vorliegend fragliche Nutzungsänderung auf KTN 001.________ eine Bewilligung erteilt hat, noch weswegen in casu eine Bewilligung des zuständigen Departements entbehrlich war. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Der angefochtene RRB 656/2018 vom 11. September 2018 sowie der Gesamtentscheid des ARE vom 15. Dezember 2017 mit der darin erteilten kantonalen Baubewilligung für den befristeten Betrieb des Modellflugplatzes auf KTN 001.________ und der Beschluss der Baubehörde Rothenthurm vom 22. Februar 2018 mit der darin erteilten, befristeten Betriebsbewilligung für den Modellflugplatz auf KTN 001.________ sind aufzuheben. 8.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des vorliegenden Verfahrens von insgesamt

29 Fr. 3'000.-- je zur Hälfte (je Fr. 1'500.--) der Beschwerdegegnerin und dem Kanton Schwyz aufzuerlegen. Den beanwalteten Beschwerdeführern ist zudem zu Lasten der Beschwerdegegnerin und des Kantons, welche mit ihren Verfahrensanträgen nicht durchdringen, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 GebT enthaltenen Kriterien, in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) bzw. je Fr. 1'500.-- festzulegen. 8.2 Die Kosten und Entschädigungen des regierungsrätlichen Verfahrens RRB Nr. 656/2018 vom 11. September 2018 (vgl. Ingress lit. G hiervor) sind neu zu regeln. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- gehen dem Verfahrensausgang entsprechend neu je zur Hälfte (je Fr. 750.--) zu Lasten der Beschwerdegegnerin sowie zu Lasten des ARE bzw. des Kantons Schwyz. Den auch im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren beanwalteten Beschwerdeführern ist zudem eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen, wovon je die Hälfte (je Fr. 750.--) zu Lasten der Beschwerdegegnerin und des Kantons Schwyz geht.

30 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der RRB 656/2018 vom 11. September 2018 sowie der Gesamtentscheid des ARE vom 15. Dezember 2017 und der Beschluss der Baubehörde Rothenthurm vom 22. Februar 2018 werden aufgehoben. 2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens RRB 656/2018 vom 11. September 2018 von insgesamt Fr. 1'500.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 750.--) der Beschwerdegegnerin und dem Kantons Schwyz auferlegt. 2.2 Den beanwalteten Beschwerdeführern wird für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren RRB 656/2018 vom 11. September 2018 zu Lasten der Beschwerdegegnerin und des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung von je Fr. 750.-- (je inkl. Barauslagen und MwSt; insgesamt Fr. 1'500.--) zugesprochen. 3.1 Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 3'000.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 1'500.--) der Beschwerdegegnerin und dem Kanton Schwyz auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Betreffnis von Fr. 1'500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. Die Beschwerdeführer haben am 10.10.2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, der ihnen zurückzuerstatten ist. 3.2 Den beanwalteten Beschwerdeführern wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin und des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- (je inkl. Barauslagen und MwSt; insgesamt Fr. 3'000.--) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde*

31 erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R, inkl. Eingabe Beschwerdegegnerin vom 12.2.2019) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R) - den Beigeladenen (R, inkl. Eingabe Beschwerdegegnerin vom 12.2.2019) - die Baubehörde Rothenthurm (R, inkl. Eingabe Beschwerdegegnerin vom 12.2.2019) - den Regierungsrat (inkl. Eingabe Beschwerdegegnerin vom 12.2.2019) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - das kantonale Amt für Raumentwicklung (inkl. Eingabe Beschwerdegegnerin vom 12.2.2019) - das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bern (A) - und das Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern (A). Schwyz, 27. Mai 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. Juni 2019

III 2018 161 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.05.2019 III 2018 161 — Swissrulings