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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.11.2018 III 2018 153

28 novembre 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,263 parole·~16 min·5

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Entschädigung der Beiständin) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 153 Entscheid vom 28. November 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, vertreten durch ihre Mutter B.________, 2. B.________, Beschwerdeführerinnen, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, C.________, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Mandatsentschädigung)

2 Sachverhalt: A. B.________ (geb. 1958) ist die Mutter von A.________ (geb. A.________1998). Die ursprünglich zuständige Vormundschaftsbehörde D.________ ordnete mit Beschluss vom 14. Juli 2010 für die damals 12-jährige A.________ eine Erziehungsbeistandschaft an und setzte als Beiständin E.________ ein. Mit Beschlüssen vom 3. und 14. Juli 2010 entzog die Vormundschaftsbehörde D.________ der Mutter B.________ die elterliche Obhut über A.________ und platzierte die Tochter bei einer Pflegefamilie. Dagegen beschwerte sich B.________ ohne Erfolg beim Regierungsrat (RRB Nr. 1218/2012 vom 18.12.2012) und beim Verwaltungsgericht (VGE III 2013 11 vom 17.4.2013 = Viact. 1.8). Mit Beschluss vom 17. Juli 2013 erteilte die Fürsorgebehörde D.________ eine subsidiäre Kostengutsprache für die Fremdplatzierung von A.________ im Betrage von über Fr. 62'000.-- (vgl. Vi-act. 1.11). B. Mit Beschluss vom 5. Mai 2014 hat die (seit dem 1.1.2013 anstelle der Vormundschaftsbehörde D.________ zuständige) C.________ den von der Beiständin E.________ eingereichten Bericht sowie die Rechnungen für die Mandatsführung vom 17. Juli 2013 (Fr. 895.40) und vom 14. Januar 2014 (Fr. 1'247.80) genehmigt. Für diesen Beschluss wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Vi-act. 2.4). C. Auf Antrag der Beiständin wurde A.________ von der KESB Ausserschwyz mit Beschluss vom 5. August 2015 in der betreuten Jugendwohngruppe des Vereins F.________ umplatziert (Vi-act. 3.8). Dazu erteilte die Fürsorgebehörde D.________ mit Beschluss vom 22. Juli 2015 eine subsidiäre Kostengutsprache im Betrage von über Fr. 107'000.-- (Vi-act. 3.7). D. Bei der KESB Ausserschwyz ging am 11. Januar 2016 ein von A.________ unterzeichnetes Begehren für eine "freiwillige Beistandschaft ab Volljährigkeit bis zum Ende der Berufsausbildung, 01.03.2016 - 31.07.2018" ein, wobei sich A.________ weiterhin E.________ als Beiständin wünschte (Vi-act. 4.3). Nach Abklärungen (u.a. bei der bisherigen Beiständin, vgl. Vi-act. 4.5) sowie einer am 5. Februar 2016 durchgeführten Anhörung (Vi-act. 4.6) hielt die KESB Ausserschwyz im Dispositiv ihres Beschlusses Nr. IIA/005/08/2016 vom 2. März 2016 was folgt fest (Vi-act. 4.8): 1. Der von der Beiständin in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB für A.________ eingereichte Rechenschaftsbericht (…) wird im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 415 Abs. 2 ZGB genehmigt. Die Arbeit der Beiständin wird verdankt.

3 2. Von der Beendigung der Beistandschaft für A.________ nach Art. 308 Abs. 1 ZGB sowie der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 ZGB infolge Erreichen der Volljährigkeit am 28. Februar 2015 wird Kenntnis genommen. 3. Die Beiständin wird aufgefordert, den Schlussbericht für die Periode vom 01. Oktober 2015 bis 28. Februar 2016 bis spätestens am 30. April 2016 bei der KESB Ausserschwyz einzureichen. 4. Die von der Beiständin eingereichte Rechnung für die Beistandschaft von A.________ in der Höhe von Fr. 5'643.70 wird genehmigt. Diese geht zu Lasten der Staatskasse und wird nach Rechtskraft der Mandatsträgerin überwiesen. 5. Für A.________ wird eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB angeordnet. 6. Als Beiständin wird E.________ (…) ernannt, mit den Aufgaben: a. A.________ bei der Suche einer neuen Wohnungslösung sowie deren Finanzierung beratend zur Seite zu stehen; b. sie beim Erledigen ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu unterstützen und zu beraten; c. ihr bei der Gestaltung ihres sozialen Umfelds, insbesondere in Bezug auf die Beziehung zu ihrer Mutter, beratend zur Seite zu stehen; d. sie im Hinblick auf die Ausbildung und/oder Erwerbstätigkeit zu unterstützen und zu begleiten; e. sie bei der Wahrung ihres gesundheitlichen Wohls zu unterstützen und zu begleiten; f. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; g. der KESB Ausserschwyz alle zwei Jahre, erstmals bis spätestens 30. April 2018, für die Periode vom 02. März 2016 bis 28. Februar 2018, den ordentlichen Rechenschaftsbericht einzureichen. 7. Kosten: Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet. Mit Beschluss vom 16. März 2016 hat die KESB Ausserschwyz den von der Beiständin erstellten Schlussbericht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 28. Februar 2016 sowie die entsprechende Rechnung der Beiständin (Fr. 828.35) genehmigt und zu Lasten der Staatskasse übernommen (Vi-act. 5.2). F. Mit Schlussbericht vom 25. Juni 2018 beantragte E.________, die Beiständin sei mit Abschluss der beruflichen Ausbildung von A.________ aus ihrer Aufgabe zu entlassen, der Schlussbericht sei zu genehmigen und die Schlussrechnung sei zu begleichen (Vi-act. 6.1). Nach einer mündlichen Besprechung am 26. Juli 2018 mit A.________ (vgl. Viact. 6.4) und einer am 31. Juli 2018 per Telefon vorgenommenen Intervention von B.________, welche die Kosten (Entschädigung) betraf (Vi-act. 6.5), verfügte die KESB Ausserschwyz mit Beschluss Nr. IA/005/33/2018 vom 22. August 2018 was folgt (Vi-act. 6.8): 1. Die Beistandschaft nach Art. 393 ZGB für A.________ wird aufgehoben. 2. Die Berichtsperiode wird bis zum 25. Juni 2018 verlängert.

4 3. Der von Beiständin E.________ eingereichte Bericht vom 25. Juni 2018 für A.________ für die Periode vom 02. März 2016 bis 25. Juni 2018 wird im Sinne von Art. 425 Abs. 2 ZGB als Schlussbericht genehmigt und die Beiständin wird unter Verdankung der geleisteten Dienste, unter Vorbehalt allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 und 455 ZGB, im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB entlastet. 4. Der Beiständin wird eine Entschädigung von Fr. 1'518.75 zugesprochen. Diese wird A.________ auferlegt, einstweilen aus der Staatskasse bevorschusst und bei A.________ zur Bezahlung erhoben. 5. Gebühren: Gebühren für den Entscheid Fr. 200.00 Kanzleigebühren Fr. 45.00 Die Gebühren von Fr. 245.00 werden A.________ auferlegt und bei ihr erhoben. G. Gegen diesen am 24. August 2018 versandten Beschluss reichte B.________ rechtzeitig am 23. September 2018 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht eine per 21. September 2018 datierte Beschwerde ein mit dem folgenden Begehren: "Die Aufhebung ist richtig, die Rechnung kann ich und auch meine Tochter so nicht akzeptieren". Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2018 beantragte die KESB Ausserschwyz, die Beschwerde vom 21. September 2018 sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, c, d, e und f des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Im Kanton Schwyz beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 ZGB i.V.m. § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, EGzZGB, SRSZ 210.100).

5 1.3 Zur Beschwerde gegen Beschlüsse der Erwachsenenschutzbehörde sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB befugt: die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Ziff. 3). 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen KESB-Beschluss vom 22. August 2018, mit welchem u.a. eine Beistandschaft aufgehoben, der Schlussbericht der Beiständin genehmigt, eine Entschädigung für die Beiständin zulasten der verbeiständeten Person sowie die Verfahrenskosten festgelegt wurden. Für die Behandlung solcher Beschwerden ist das Verwaltungsgericht nach Massgabe der in Erwägung 1.2 aufgeführten Bestimmungen zuständig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts wird denn auch nicht in Frage gestellt. 1.5.1 In der Beschwerdeschrift bringt die Mutter der (bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses) verbeiständeten Person sinngemäss vor, sie selbst und ihre Tochter seien nicht damit einverstanden, dass die der Beiständin zugesprochene Entschädigung (Mandatsentschädigung) vollständig von der Tochter bezahlt werden müsse. Mithin tritt die Mutter vor Gericht in einer Doppelfunktion auf, und zwar einerseits als Beschwerdeführerin in eigenem Namen, und andererseits als Vertreterin für ihre Tochter. 1.5.2 Nachdem die Mutter der bis zum angefochtenen Beschluss verbeiständeten Tochter offenkundig als der betroffenen Person nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gilt, ist gestützt auf diese Bestimmung die Rechtsmittelbefugnis der die vorliegende Beschwerde unterzeichnenden Mutter zu bejahen. Bei dieser Sachlage braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Mutter - obwohl sie keine Vertretungsvollmacht eingereicht hat - zusätzlich auch als Vertreterin für ihre Tochter auftreten kann. Mit anderen Worten kann - nachdem die Rechtsmittelbefugnis der Mutter ohnehin gegeben ist - im konkreten Fall davon abgesehen werden, ihr noch eine Frist zur Nachreichung einer Vollmacht der Tochter anzusetzen. 1.6 Zusammenfassend ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Die im angefochtenen Beschluss enthaltene Aufhebung der Beistandschaft sowie der von der Vorinstanz genehmigte Schlussbericht werden in der vorliegenden Beschwerde nicht in Frage gestellt.

6 Streitig und in der Folge näher zu prüfen ist im Wesentlichen, inwiefern die aus der Beistandschaft entlassene Tochter zu Recht verpflichtet wird, eine Mandatsentschädigung für die Beiständin sowie Verfahrenskosten (Gebühren) für den angefochtenen Beschluss zu bezahlen. Während die Vorinstanz die bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses verbeiständete Person verpflichtet hat, eine Mandatsentschädigung von Fr. 1'518.75 sowie Verfahrensgebühren von insgesamt Fr. 245.-- zu bezahlen, wird in der Beschwerde (S. 2 unten) sinngemäss eine von der bislang verbeiständeten Person zu bezahlende Mandatsentschädigung von Fr. 607.15 anerkannt (sowie lediglich ein Anteil an den Verfahrensgebühren, vgl. Beschwerde, S. 3 oben). Auf die Fragestellung, wer welche Mandatsentschädigung zu bezahlen hat und wie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu verlegen sind, ist nachfolgend zurückzukommen. 3.1 Nach Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Mithin hat der Gesetzgeber in der erwähnten ZGB-Bestimmung ausdrücklich als Grundsatz festgelegt, dass bei einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme in der Art einer Beistandschaft die eingesetzte Beistandsperson aus dem Vermögen der betroffenen Person zu entschädigen ist. 3.2.1 Nach Art. 404 Abs. 2 ZGB legt die Erwachsenenschutzbehörde die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben. Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404 Abs. 3 ZGB). 3.2.2 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung die wesentlichen Kriterien umrissen, die für die Festlegung einer angemessenen Entschädigung massgebend sind. Es sind dies die Art der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert (vgl. VGE III 2016 147 vom 21.12.2016 Erw. 5.1; VGE III 2013 190 vom 18.12.2013 Erw. 2.2.2, je mit Verweis auf Ruth E. Reusser, Basler Kommentar zum ZGB, N 18 zu Art. 404 ZGB mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass der Kanton bei der Festlegung von Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen im Rahmen der vom Bundesgericht entwickelten Vorgaben hat (vgl. Reusser, a.a.O. N 44 zu Art. 404 ZGB).

7 3.3 Im kantonalen Recht wiederholt § 31 Abs. 1 EGzZGB, dass der Beistand Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz nach Massgabe von Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB hat. Ist kein Vermögen vorhanden, trägt der Kanton die Entschädigung und den Spesenersatz (Abs. 2). Der Regierungsrat erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen (Abs. 3). 3.3.1 Nach § 18 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (VVzKESR, SRSZ 211.311) vom 18. Dezember 2012 trägt die betroffene Person die Kosten für die Amtshandlungen, die Massnahmen sowie die Entschädigung und den Spesenersatz für den Beistand. Ist die betroffene Person minderjährig tragen die Eltern die Kosten. 3.3.2 Beträgt das Reinvermögen der betroffenen Personen nicht mehr als Fr. 15'000.-- oder bei Ehepaaren nicht mehr als Fr. 25'000.--, kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden (§ 18 Abs. 2 VVzKESR). 3.3.3 Der Mandatsträger erhält je nach den Anforderungen an die Mandatsführung, der Höhe des Vermögens und dem zeitlichen Aufwand eine Enschädigung zwischen Fr. 50.-- und Fr. 180.-- pro Stunde (§ 16 Abs. 1 VVzKESR). 4.1 Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die von einer Beistandschaft betroffene Person (geb. A.________1998) seit 2010 bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses immer von der gleichen Beistandsperson unterstützt wurde, wobei die Aufgaben der Beiständin im Verlaufe naturgemäss der Entwicklung angepasst wurden. 4.2 Solange diese von einer Beistandschaft betroffene Person noch nicht volljährig war, handelte es sich um eine Kindesschutzmassnahme, bei welcher die anfallenden Mandatsentschädigungen grundsätzlich vom Staat übernommen wurden, nachdem die (alleinstehende) Mutter der Verbeiständeten nach der Aktenlage finanziell nicht in der Lage war, die Kosten gemäss § 18 Abs. 1 Satz 2 VVzKESR zu tragen. 4.3 Seit dem 28. Februar 2016 ist die von einer Beistandschaft betroffene Person volljährig, weswegen die von ihr damals beantragte und von der Vorinstanz nach Durchführung von Abklärungen angeordnete Fortführung einer Beistandschaft als erwachsenenschutzrechtliche Massnahme gilt. Für die Kosten einer solchen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme (Begleitbeistandschaft) ist nach dem Willen des Gesetzgebers eindeutig die betroffene Person entschädigungspflichtig, soweit sie dazu finanziell in der Lage ist (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZGB:

8 "aus dem Vermögen der betroffenen Person"; siehe auch § 18 Abs. 1 und 2 VVzKESR). 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die von der Beistandschaft betroffene Person anlässlich der mündlichen Anhörung vom 26. Juli 2018 erklärte, auf einem Sparkonto bei einer Bank über rund Fr. 25'000.-- zu verfügen (vgl. Vi-act. 6.4, S. 2). Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, zumal die Beiständin in ihrem Schlussbericht vom 26. Juni 2018 u.a. ausführte, dass die betroffene Person "auf eine kleine Erbschaft des Grossvaters mütterlicherseits zurückgreifen" könne. Abgesehen davon wurde vor Gericht nicht geltend gemacht, dass die betroffene Person Schulden aufweise und deswegen nicht in der Lage sei, die im angefochtenen Beschluss thematisierten Beträge zu begleichen. Bei dieser Sachlage übersteigen die Vermögensverhältnisse der betroffenen Person die in § 18 Abs. 2 VVzKESR vom Gesetzgeber festgelegte Schwelle ("Reinvermögen von nicht mehr als Fr. 15'000.--"), bei welcher von einer Kostentragung der betroffenen Person abgesehen werden kann. 4.5 Die Vorinstanz hat die Schlussrechnung der Beiständin im Gesamtbetrag von Fr. 1'518.75 (= Vi-act. 6.1.1: 14.75 h à Fr. 90.-- zuzüglich Fahrspesen von Fr. 191.25) im angefochtenen Beschluss geprüft und als angemessen beurteilt. Damit hat sie den ihr in solchen Fragen (unter Einbezug von § 16 Abs. 1 VVz- KESR) zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, zumal es sich bei der eingesetzten Beistandsperson um eine ausgebildete Fachperson (Diplomierte in Sozialer Arbeit/ Mediatorin SVM/ Supervisorin IEF) handelt. 4.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Festlegung der Mandatsentschädigung grundsätzlich nachvollziehbar festgelegt. 5. Die Hauptkritik in der Beschwerdeschrift zielt sinngemäss darauf ab, dass die Tochter bei ihrer Volljährigkeit auf eine Fortsetzung der Beistandschaft verzichtet bzw. damals davon abgesehen hätte, das Gesuch vom 4. Januar 2016 (= Vi-act. 4.3) einzureichen, wenn ihr damals bekannt gewesen wäre, dass sie für eine solche Fortsetzung in nicht unerheblicher Weise selber Kosten tragen müsse. Zu diesem Einwand drängen sich die nachfolgenden Ausführungen auf. 5.1 Gesetze gelten mit der amtlichen Publikation des Textes grundsätzlich als bekannt, oder anders ausgedrückt, es kann niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten (vgl. BGE 136 V 336, Erw. 4.2.3.1 mit Hinweisen). In diesem Sinne ist der Tochter an sich anzurechnen, dass sie die Bestimmung von Art. 404 Abs. 1 ZGB ("die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der be-

9 troffenen Person") kennen musste. Abgesehen davon wurde im damaligen Beschluss vom 2. März 2016 in Erwägung 4 (1. Absatz) diese Bestimmung von Art. 404 Abs. 1 ZGB im Wortlaut wiedergegeben. 5.2.1 Allerdings ist nicht zu übersehen, dass im soeben erwähnten Beschluss vom 2. März 2016 am Schluss von Erwägung 4 ausgeführt wurde, dass in Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Mandatsträgerentschädigung zu Lasten des Kantons gehe, was in der Folge in Dispositiv-Ziffer 4 verbindlich festgehalten wurde ("Die von der Beiständin eingereichte Rechnung für die Beistandschaft von A.________ in der Höhe von Fr. 5'643.70 wird genehmigt. Diese geht zu Lasten der Staatskasse und wird nach Rechtskraft der Mandatsträgerin überwiesen."). Mithin verhält es sich so, dass bis zum erwähnten Beschluss vom 2. März 2016 weder die verbeiständete Tochter noch ihre Mutter für die (Kindesschutz)Massnahme entschädigungspflichtig waren. Dass sich dies bei einem Wechsel von der Kindesschutzmassnahme zu einer Erwachsenenschutzmassnahme ändern werde, auch wenn weiterhin die gleiche Beistandsperson eingesetzt bleiben sollte bzw. weiterhin Mandatsträgerin blieb, wurde der Tochter (und ihrer Mutter) nach der Aktenlage nicht aufgezeigt. 5.2.2 Es wäre indes nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (siehe dazu auch Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 52 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) zu erwarten gewesen, dass damals die Vorinstanz bei der Anhörung vor Erlass des damaligen Beschlusses auf die Änderung der Kostentragpflicht ausdrücklich hingewiesen hätte. Dies gilt erst recht, wenn es sich um eine schutzbedürftige Person handelt, welche einen bestimmten Unterstützungsbedarf aufweist. Es ist denn auch nicht auszuschliessen, dass die Tochter - wenn sie auf die Änderung der Kostentragpflicht ausdrücklich aufmerksam gemacht worden wäre - sich unter Umständen anders organisiert hätte (siehe dazu auch Vi-act. 4.6, wonach bei der Anhörung vom 5. Februar 2016 andere Unterstützungsmöglichkeiten via kommunalem Sozialamt, Einrichtung F.________ etc. angesprochen wurden). Im Übrigen hat die Vorinstanz vor Gericht nicht vorgebracht, dass damals im Kontext mit der beantragten und im Ergebnis angeordneten Fortführung einer Unterstützung durch die gleiche Beiständin die Änderung der Kostentragpflicht thematisiert wurde. 5.3 Im Lichte dieser konkreten Umstände und um allen Eventualitäten gerecht zu werden rechtfertigt es sich zusammenfassend, von der vorinstanzlich genehmigten Mandatsentschädigung lediglich die Hälfte der betroffenen Person aufzuerlegen, derweil die andere Hälfte deswegen zu Lasten des Staates fällt, weil im Kontext mit dem Erlass des erwähnten Beschlusses vom 2. März 2016 nach der

10 Aktenlage die Änderung der Kostentragpflicht nicht offen gelegt bzw. thematisiert wurde. Anzufügen ist, dass das vorliegende gerichtliche Ergebnis insbesondere auch Züge einer vermittelnden Vergleichslösung aufweist, welche den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles und damit letztlich auch einer Einzelfallgerechtigkeit Rechnung trägt. Im Übrigen kann der sinngemässen Argumentation in der Beschwerde, wonach bis zum 31. Dezember 2016 das Sozialamt (bzw. die kommunale Fürsorgebehörde) entschädigungspflichtig sei, nicht gefolgt werden. 6. Diesem dargelegten Ergebnis entsprechend werden die vorinstanzlichen Verfahrenskosten der betroffenen Person lediglich zur Hälfte auferlegt. Analog gehen auch die gerichtlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte zu Lasten der Parteien.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, als die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses Nr. IA/005/33/2018 vom 22. August 2018 wie folgt abgeändert werden: 4. Der Beiständin wird eine Entschädigung von Fr. 1'518.75 zugesprochen. Diese wird A.________ zur Hälfte auferlegt, einstweilen gesamthaft aus der Staatskasse bevorschusst und bei A.________ (im Umfange von Fr. 759.40) zur Bezahlung erhoben. 5. (…) Die Gebühren von Fr. 245.00 werden A.________ zur Hälfte (Fr. 122.50) auferlegt und bei ihr erhoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.-- festgelegt und den Parteien je zu Hälfte (je Fr. 200.--) auferlegt. Von Seiten der Beschwerdeführerinnen wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 400.-- bezahlt, so dass ihnen noch Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird. Auf das Inkasso des vorinstanzlichen Verfahrenskostenanteils wird verzichtet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerinnen (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 28. November 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 7. Dezember 2018

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