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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.11.2018 III 2018 146

28 novembre 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,810 parole·~14 min·3

Riassunto

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) | Strassenverkehrsrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 146 Entscheid vom 28. November 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1978) fuhr seinen Personenwagen mit einem beladenen Sachentransportanhänger am 7. Oktober 2017 auf der Euthalerstrasse in Euthal von Gross her kommend in Richtung Unteriberg. In einer Linkskurve (eingangs des Steinbach-Viadukts) hat sich der Anhänger überschlagen, wodurch die Ladung (Holzpellets) auf der rechten Seite zu liegen kam (Vi-act. 1 S. 4). B. Aufgrund dieses Vorfalls hat das Verkehrsamt Schwyz mit Schreiben vom 28. November 2017 A.________ das rechtliche Gehör hinsichtlich eines vorgesehenen Führerausweisentzuges gewährt (Vi-act. 2). Zu dieser geplanten Administrativmassnahme äusserte sich A.________ mündlich während eines Telefongesprächs vom 6. Dezember 2017 (Vi-act. 3). Gleichentags wurde ihm vom Verkehrsamt schriftlich mitgeteilt, dass das Administrativverfahren sistiert werde, bis ein rechtskräftiger Strafbescheid vorliege (Vi-act. 4). C. Mit Strafbefehl vom 29. Juni 2018 hat die Staatsanwalt Höfe Einsiedeln A.________ wegen des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Umstände im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) schuldig gesprochen und ihn mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft (Vi-act. 7 = Bf-act. 2). D. Nach Kenntnisnahme dieses Strafbefehls hat das Verkehrsamt A.________ mit Schreiben vom 23. Juli 2018 über die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens informiert und ihm erneut das rechtliche Gehör gewährt (Vi-act. 8). E. Mit Verfügung vom 28. August 2018 hat das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) für die Dauer von einem Monat entzogen (Vi-act. 10 = Bf-act. 1). Dazu nahm A.________ mündlich während des Telefongesprächs vom 3. September 2018 Stellung (Vi-act. 9). F. Mit Eingabe vom 14. September 2018 (= Datum der Postaufgabe) erhebt A.________ fristgerecht beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, wonach die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. G. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 beantragt das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2018 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 135 II 138 Erw 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2018 Erw. 2.1), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. BGE 136 II 447 Erw. 3.2; siehe auch Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 S. 4489; Urteil des Bundesgerichts 1C_634/2017 vom 10.4.2018 Erw. 5.1). Gleiches gilt bei einer geringen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und leichtem Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne

4 von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2017 vom 28.3.2018 Erw. 2.1). Eine Gefahr ist gering i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, wenn sie leicht über derjenigen Gefahr liegt, die durch die im Ordnungsbussenverfahren geahndeten Widerhandlungen hervorgerufen wird (Bernhard Rütsche/Denise Weber, a.a.O., N 6 zu Art. 16a SVG). Das Bundesgericht hat eine geringe Gefahr beispielsweise dann angenommen, wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich als Folge eines Zusammenspiels unglücklicher Umstände erscheint, wenn bei angepasster Geschwindigkeit die mit Schneematsch bedeckte Strasse falsch eingeschätzt wird und die Herrschaft über das Fahrzeug verloren geht (BGE 126 II 192 Erw. 2b). Das Bundesgericht hat ebenfalls auf eine leichte Widerhandlung erkannt, weil der Beschwerdeführer die Schleudergefahr bei Regen nur geringfügig unterschätzte und die Höchstgeschwindigkeit ausserorts zwar deutlich, aber angesichts der Verhältnisse doch noch zu wenig unterschritt (Urteil 6A.90/2002 vom 7.2.2003 Erw. 4.2). Demgegenüber hat es die geringe Gefahr verneint, wenn das Fahrzeug innerorts bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ins Schleudern gerät oder wenn der Lenker ausserorts auf einer kurvenreichen, abfallenden Strasse bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h ins Schleudern gerät (Urteil 6A.24/2004 vom 18.6.2004 Erw. 3; vgl. auch Philippe Weissenberger, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, 2. Aufl., N 10 zu Art. 16a SVG). 1.2.1 Die Geschwindigkeit ist gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 VRV darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können. Der Führer hat in Betracht zu ziehen, dass ein schwer beladenes Fahrzeug anders, träger reagiert, schwerer durch die Kurve zu führen und anzuhalten ist, als ein unbeladenes (vgl. Andreas Roth, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N 14 zu Art. 32 SVG). 1.2.2 Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Ausserorts beträgt die Höchstgeschwindigkeit https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1C_3%2F2008+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-II-192%3Ade&number_of_ranks=0#page192

5 80 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV). Für einzelne Fahrzeugarten gelten besondere Höchstgeschwindigkeiten. So wurde diejenige für leichte Motorwagen mit einem Anhänger bis zu 1000 kg Gesamtgewicht auf 80 km/h festgesetzt (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV, vgl. Andreas Roth, a.a.O., N 36 zu Art. 32 SVG). Die allgemeinen oder abweichend signalisierten Höchstgeschwindigkeiten dürfen nicht in jedem Fall, sondern nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgefahren werden (vgl. Andreas Roth, a.a.O., N 25 zu Art. 32 SVG). 1.3 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts − namentlich auch des Verschuldens − ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen). 2.1 Zum Sachverhalt ist dem Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 13. Oktober 2017 u.a. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Personenwagen (B.________) mit Sachentransportanhänger (C.________) am 7. Oktober 2017 um ca. 11.35 Uhr auf der Euthalerstrasse von Gross her kommend in Richtung Unteriberg (Euthal) lenkte. Auf dem Anhänger waren 66 Säcke à 15kg Holzpellets geladen, welche mit zwei Spannsets gesichert waren. In der Linkskurve eingangs des Steinbach-Viadukts (Koordinaten 217.282 / 702.926), hat sich der Anhänger überschlagen, wodurch die Ladung auf der rechten Seite zu liegen kam (Vi-act. 1). Zum Tathergang wurde weiter ausgeführt (Vi-act. 1 S. 4): Bei der Linkskurve eingangs des Viadukts verschob sich die Ladung auf dem Anhänger durch die Zentrifugalkraft, verbunden mit einem Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenführung sowie einer ungenügenden Ladungssicherung. Folglich überschlug sich der Anhänger vollends und verlor sämtliche Ladung. 2.2 Im Polizeirapport wurde der Vorfall wie folgt zusammengefasst: Verkehrsunfall mit Sachschaden (Selbstkollision mit Anhänger), Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1

6 SVG, Art. 90 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV), ungenügende Sicherung der Ladung (Art. 30 Abs. 2, Art. 90 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV, vgl. Vi-act. 1 S. 1). 2.3 Im Strafbefehl vom 29. Juni 2018 erkannte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, dass der Fahrzeuglenker am 7. Oktober 2017: (…) die Linkskurve eingangs Steinbach-Viadukt mit einer Geschwindigkeit von ca. 45 km/h befuhr, wodurch der Sachentransportanhänger umkippte und sämtliche Ladung verlor, was B.B. mit genügender Geschwindigkeitsreduktion hätte vermeiden können (vgl. Vi-act. 7 = Bf-act. 2). 2.4 In der Verfügung vom 28. August 2018 hat die Vorinstanz ihre Qualifikation des Unfalls als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG und Art. 33 Abs. 1 VZV folgendermassen begründet (Viact. 10 = Bf-act. 1): Am 07.10.2017 lenkten Sie auf der Euthalerstrasse in Euthal einen Personenwagen mit Sachentransportanhänger. Aufgrund der Zentrifugalkraft, dem Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenführung und der ungenügenden Landungssicherung, verschob sich bei der Linkskurve, Eingangs des Steinbach- Viadukts, die Ladung auf dem Anhänger. In der Folge kippte die Ladung bzw. der Anhänger auf die rechte Seite. 3. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass der Polizeibericht weder eine unzureichende Sicherung noch eine verschobene Ladung festhielt. Zudem hätte er gegenüber der Staatsanwaltschaft glaubhaft belegen können, dass die Ladung korrekt gesichert gewesen sei. Deshalb sei dieser Vorwurf gegen ihn von der Staatsanwaltschaft auch fallengelassen, resp. er sei im Strafbefehl nicht bezüglich ungenügender Sicherung der Ladung gemäss Art. 30 Abs. 2, Art. 90 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen worden. Deswegen liege höchstens eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor. 4.1 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, wurde – auch für das Verwaltungsgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. Erw. 1.3) – festgestellt, dass das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse als kausal für das Umkippen des Sachtransportanhängers eingestuft worden ist (Vi-act. 7 = Bf-act. 2). Dies wurde mithin auch von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. August 2018 anerkannt (Viact. 10 = Bf.-act. 1 unter "Zum rechtlichen Gehör"). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln führt weiter aus, dass der Verkehrsunfall mit Sachschaden bei angepasster Geschwindigkeit hätte vermieden werden können (Vi-act. 7 = Bf-act. 2). Ob die mitgeführte Ladung indessen zusätzlich falsch gesichert worden ist oder nicht, kann hierbei offen gelassen werden, da die übersetzte Geschwindigkeit für

7 die Verursachung des Verkehrsunfalls mit Sachschaden bereits ausreichend gewesen ist. Ferner ist unbeachtlich ob der Beschwerdeführer nun wie von der Staatsanwaltschaft festgehalten 45 km/h (Vi-act. 7 = Bf-act. 2), wie mittels Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 geäussert 40-50 km/h (Vi-act. 3) oder wie im Polizeirapport angegeben 45-55 km/h (Vi-act. 1 S. 4) gefahren ist, da die Geschwindigkeit aufgrund des Überschlagens des Anhängers so oder so zu hoch gewesen sein muss. Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wenn er vorbringt, dass er die vorangehenden Kurven problemlos mit der ausgeschilderten Temporeduktion passieren konnte (Vi-act. 3, vgl. auch Beschwerdeschrift). Vielmehr wurde von der Staatsanwaltschaft verbindlich festgestellt, dass in der konkreten Kurve die Geschwindigkeit offensichtlich übersetzt und mithin nicht den Umständen entsprechend gewesen ist. Indem der Beschwerdeführer den erwähnten Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, hat er die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft zudem akzeptiert, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 4.2.1 Die Vorinstanz erachtet die Gefährdung, welche der Beschwerdeführer verursacht hat, nicht als gering (Vernehmlassung, S. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann von einer leichten Gefährdung schon deshalb nicht ausgegangen werden, da sich direkt hinter dem Beschwerdeführer befindliche Verkehrsteilnehmer in erhöhter Gefahr befunden haben, als sich der Anhänger um seine eigene Achse drehte, die Ladung Holzpellets auf der Fahrbahn sowie dem Radweg verteilte und der Anhänger umgekehrt auf der Fahrbahn zu liegen kam (vgl. Vi-act. 1 S. 3). Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht in solchen Situationen ein erhebliches Risiko von Folgeunfällen, weil das Verhalten eines sich überschlagenden Anhängers unberechenbar ist. Zudem ist es nicht zu verharmlosen, dass der sich daneben befindliche Radweg von herumliegenden Säcken und Holzpellets stellenweise ganz unterbrochen wurde, weshalb insbesondere Radfahrer einer erhöhten abstrakten Gefahr ausgesetzt wurden (Viact. 1, Bild 1 der Fotodokumentation, S. 1). Es ist mithin nicht ersichtlich, dass nur ein Zusammenspiel unglücklicher Umstände vorgelegen hätte, sondern vielmehr hat die unangepasste Fahrweise des Beschwerdeführers die Ursache für ein abstraktes erhöhtes Gefährdungspotential gesetzt. 4.2.2 Das Wissen darum, dass die Unfallgefahr beim übersetzten Befahren einer Kurve mit einem Anhänger gross ist, kann vom Beschwerdeführer vorausgesetzt werden, zumal er das Fahren mit dem entsprechenden Anhänger gewohnt ist (Vi-act. 1 S. 4). Allgemein bekannt ist zudem, dass sich diese Gefahr mit zunehmender Geschwindigkeit und insbesondere beim Kurvenfahren massiv erhöht. Inwiefern der Beschwerdeführer diese Zusammenhänge nicht gekannt haben

8 sollte, ist nicht ersichtlich. Zudem war der Beschwerdeführer ortskundig und wusste, dass die Kurve nach hinten "zu macht" (Vi-act. 1 S. 4), resp. dass die Kurve gemässigt zu befahren ist. Um wieviel die Geschwindigkeit in concreto jedoch genau überschritten worden ist, kann nicht abschliessend festgehalten werden, da sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen lässt, wie hoch die Geschwindigkeitsbegrenzung im entsprechenden Strassenabschnitt zum Unfallzeitpunkt tatsächlich gewesen ist (gemäss Polizeirapport vom 13.10.2017 80 km/h [Vi-act. 1] und gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6.12.2017, aufgrund einer damals bestehenden Baustelle, 60 km/h [Vi-act. 3]). Bei einer Kurve, die beinahe auf 90° zuläuft (Vi-act. 1 S. 3), kann aber nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit gerechnet werden, dass eine Geschwindigkeit von 45 km/h bei einem gefüllten Anhänger zu dessen Überschlagen führen kann. Selbst wenn keine bewusste Schädigung Dritter durch den Beschwerdeführer beabsichtigt gewesen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er diese durch seine unangepasste Fahrweise in Kauf genommen hat. Doch selbst wenn ihn nur ein leichtes Verschulden treffen würde, bliebe die durch den Beschwerdeführer hervorgerufene Gefahr für die Sicherheit anderer eine mittelschwere (vgl. Erw. 4.2.1 vorstehend), weshalb eine Einstufung des Verkehrsunfalls mit Sachschaden als leichte Widerhandlung gem. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ohnehin ausgeschlossen ist (vgl. Erw. 1.1). 4.5. Im Lichte all dieser Aspekte ist es nicht zu beanstanden, dass der durch das Fahrverhalten des Beschwerdeführers verursachte Verkehrsunfall mit Sachschaden von der Vorinstanz als mittelschwere Verkehrsregelverletzung eingestuft worden ist. 4.6 Damit erweist sich der Entzug des Führerausweises für die Mindestentzugsdauer von einem Monat als rechtens. 5. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: – den Beschwerdeführer (R) – die Vorinstanz – und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A) Schwyz, 28. November 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. Dezember 2018

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