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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.10.2018 III 2018 129

17 ottobre 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,702 parole·~9 min·5

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Sozialpädagogische Familienbegleitung) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 129 Entscheid vom 17. Oktober 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Sozialpädagogische Familienbegleitung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 3.10.1985) und B.________ (geb. 20.7.1983) sind die Eltern von C.________ (geb. 16.5.2005), von D.________ (geb. 28.4.2009) und von E.________ (geb. 27.5.2011). Den Eltern, welche seit Jahren getrennt leben, steht die elterliche Sorge über ihre Söhne gemeinsam zu. B. Die Trennung der Eltern steht im Zusammenhang mit Strafverfahren. Mit Urteil vom 30. April 2015 hatte das Bezirksgericht F.________ A.________ der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung (jeweils gegenüber der Gattin) sowie wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und ihn mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft. Das kantonale Strafgericht sprach A.________ mit Urteil vom 29. April 2016 der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen Nötigung (i.S.v. Art. 181 StGB) schuldig und bestrafte ihn (als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts F.________) mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (unter Anrechnung von 176 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft). Das anschliessend angerufene Kantonsgericht hat die Berufung des Beschuldigten teilweise gutgeheissen und in Aufhebung verschiedener Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Urteils den Beschuldigten der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig und im Übrigen freigesprochen. Das Kantonsgericht bestrafte A.________ teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts F.________ vom 30. April 2015 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, die durch Anrechnung des entsprechenden Anteils aus 325 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft als verbüsst erklärt wurde. Für den im Nachhinein (teilweise) ungerechtfertigten Freiheitsentzug wurde A.________ aus der Staatskasse eine Genugtuung von Fr. 20‘000.-- zugesprochen. C. Die KESB Ausserschwyz hatte am 7. August 2013 von der Kindsmutter die Nachricht erhalten, dass sie Probleme mit ihrem Mann habe und er sie G.________ zurück liess, jedoch den Sohn C.________ mit sich genommen habe (Vi-act. 1.3). Von der Schule erhielt die KESB Ausserschwyz die Mitteilung, wonach C.________ nach den Sommerferien 2013 wieder normal in der Schule erschienen sei. In der Folge wurde die Kindsmutter zu einer persönlichen Besprechung eingeladen. Beim ersten Termin (17.9.2014) erschien die Kindsmutter nicht, weshalb eine Vorladung für einen weiteren Termin erfolgte (Vi-act. 1.8, 1.9). Die Besprechung vom 15. Oktober 2014 mit der Kindsmutter ergab keine Notwendigkeit zur umgehenden Anordnung einer Kindesschutzmassnahme (Viact. 1.12).

3 D. Am 10. Februar 2015 erhielt die KESB Ausserschwyz von der Leiterin des kommunalen Sozialamtes die Mitteilung, wonach die Kindsmutter mit der Erziehung der drei Söhne überfordert erscheine (Vi-act. 1.17). Nach weiteren Besprechungen (Vi-act. 1.21, 1.22, 1.30) und Abklärungen (Vi-act. 1.25ff.) ordnete die KESB Ausserschwyz mit Beschluss Nr. IIA/005/13/2016 vom 6. April 2016 für C.________ C.________ und dessen Familiensystem gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine interventionsorientierte Sozialabklärung durch die famSpektrum GmbH (Stäfa) an (Vi-act. 1.36). Der entsprechende Abklärungsbericht folgte am 25. August 2016 (Vi-act. 2.1). Gestützt darauf beschloss die KESB Ausserschwyz am 26. Oktober 2016, für C.________ C.________ und dessen Familiensystem gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SpF). Zudem wurde für die Kinder eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet und Hans-Ulrich Rietiker als Beistand eingesetzt (Vi-act. 2.11). Mit Beschlüssen vom 19. April 2017 wurde das Beistandsmandat auf Ernst Schmid übertragen (Vi-act. 3.3.1). E. Am 6. Februar 2018 ging ein weiterer Zwischenbericht der für die sozialpädagogische Familienbegleitung zuständigen Fachperson ein. Darin wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der Kindsvater die Hauptbetreuung der Kinder übernehmen wolle (Vi-act. 4.1/ Anhang 6). Am 20. Februar 2018 bescheinigte die Kindsmutter schriftlich, dass sie die Kinder aus ihrer Obhut an den Kindsvater weitergegeben habe, mithin die Söhne neu beim Vater wohnen und umgehend in der Gemeinde H.________ angemeldet würden (Vi-act. 4.1/ Anhang 5). Weitere Abklärungen ergaben u.a., dass die Stadt H.________ ausschliesslich mit der Stiftung Jugendnetzwerk I.________ zusammenarbeite (Vi-act. 4.3). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hielt die KESB Ausserschwyz mit Beschluss Nr. IIA/002/25/2018 vom 27. Juni 2018 im Dispositiv was folgt fest (Viact. 4.5): 1. Für C.________ C.________ und dessen Familiensystem wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SpF) durch das Jugendnetzwerk I.________ mit einem Kostendach von Fr. 21‘000.00 angeordnet. 2. Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Rechtsmittelbelehrung (…) Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen. F. Gegen diesen am 28. Juni 2018 versandten Beschluss reichte A.________ fristgerecht am 25. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein mit dem sinngemässen Begehren, wonach auf die Anordnung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung zu verzichten sei.

4 Mit Vernehmlassung vom 28. August 2018 beantragte die KESB Ausserschwyz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Kindesschutzmassnahmen werden gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet (vgl. auch § 26 des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweiz. Zivilgesetzbuch, EGzZGB, SRSZ 210.100). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt nach Art. 25 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Bei einem Wechsel des Wohnsitzes nach Anordnung einer Massnahme bleibt grundsätzlich die Kindesschutzbehörde des alten Wohnsitzes solange zuständig, bis die Massnahme übertragen worden ist (vgl. M. Cottier in: Kurzkommentar ZGB, herausgegeben von A. Büchler/D. Jakob, 2. Aufl., Basel 2018, N 10 zu Art. 315-315b ZGB). 1.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, trifft nach Art. 307 Abs. 1 ZGB die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. 2.1 Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass bis zum 20. Februar 2018 die drei Söhne unter der Obhut der Kindsmutter lebten, welche hinsichtlich der Erziehung der Kinder gemäss Beschlüssen vom 26. Oktober 2016 einerseits durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung und anderseits durch einen Erziehungsbeistand für die Kinder unterstützt wurde. 2.2 Zwischenzeitlich ist insofern eine Änderung eingetreten, als die Söhne seit dem 20. Februar 2018 in H.________ unter der Obhut des Kindsvaters leben, wobei nach der Aktenlage bislang die Erziehungsbeistandschaft beibehalten wurde. Unbestritten und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Thematik, dass eine Übertragung der Dossiers der Söhne an die für Personen mit Wohnsitz in H.________ zuständige KESB vorgesehen ist. 2.3 Streitig und hier näher zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz am 27. Juni 2018 beschlossene Massnahme einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung durch das Jugendnetzwerk I.________ zu bestätigen ist, obwohl der Kindsvater dies als unnötig erachtet. 3.1 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die erwähnte Familienbegleitungs- Massnahme deshalb im Jahre 2016 angeordnet wurde, weil die (getrennt vom

5 Kindsvater lebende) Kindsmutter mit der Erziehung der unter ihrer Obhut lebenden Söhne überfordert erschien. Damals wurde die Frage der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters nach der Aktenlage nicht näher thematisiert, zumal er gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 22. November 2016 erst am 21. September 2016 aus der Haft entlassen wurde. Im Einklang damit steht auch, dass im Zwischenbericht der ursprünglich für die sozialpädagogische Familienbegleitung zuständigen Fachperson vom 6. Februar 2018 (S. 5, 4. Abs.) ausdrücklich festgehalten wurde, dass diese Fachperson mit dem Kindsvater keinen Kontakt hatte, mithin sie sich darauf konzentrierte, die Kindsmutter "in ihrer Mutterrolle zu stärken und praktische Anleitungen in ihrem erzieherischen Alltag zu geben" (vgl. Vi-act. 4.1/ Anhang 6). 3.2 Sodann fällt ins Gewicht, dass mit dem Umzug der Söhne zum Vater nach H.________ (20.2.2018) nach der Aktenlage keine sozialpädagogische Familienbegleitung mehr stattfand. Besonders fällt auf, dass die Vorinstanz auf eine Durchsetzung dieser am 27. Juni 2018 angeordneten Massnahme verzichtete, obwohl sie einer allfälligen Beschwerde ausdrücklich die aufschiebende Wirkung entzog. Damit brachte sie konkludent zum Ausdruck, dass die Weiterführung der Massnahme nicht als dringlich erachtet wurde. Hätte das Kindswohl die Weiterführung einer solchen Familienbegleitung als unerlässlich erscheinen lassen, wäre zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz auf die Durchsetzung dieser Massnahme bestanden hätte (was indessen nicht der Fall war bzw. ist). 3.3 Für die Annahme, wonach der Kindsvater nicht die gleiche Unterstützung bei der Erziehung der Kinder benötigt (wie die damals mit der Alleinerziehung offenbar überforderte Kindsmutter) spricht schliesslich, dass - obwohl seit über einem halben Jahr keine sozialpädagogische Familienbegleitung mehr stattfand bislang keine Meldungen mit Hinweisen auf eine potentielle Gefährdung der Söhne bzw. des Kindeswohls eingegangen sind (namentlich sind keine entsprechenden Angaben von Seiten des Beistandes, oder einer Lehrperson der Söhne, oder einer Behörde am neuen Wohnsitz der Kinder etc. aktenkundig). 3.4 Bei dieser konkreten Sachlage rechtfertigt es sich (namentlich auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, vgl. Art. 389 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), auf die streitige Massnahme (jedenfalls vorläufig) zu verzichten. Mit anderen Worten wird die zuständige Kindesschutzbehörde im Bedarfsfalle - wenn neue hinreichende Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung zutage treten - die Möglichkeit bzw. die Pflicht haben, entsprechende Massnahmen zu ergreifen.

6 4. Aus diesen dargelegten Gründen wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als auf die im angefochtenen Beschluss vom 27. Juni 2018 angeordnete Massnahme einer sozialpädagogischen Familienbegleitung nach Massgabe der aktuellen Aktenlage derzeit verzichtet wird. Diesem Ergebnis entsprechend wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die im angefochtenen Beschluss Nr. IIA/002/25/2018 der KESB Ausserschwyz vom 27. Juni 2018 angeordnete Massnahme (sozialpädagogische Familienbegleitung) im Sinne der Erwägungen aufgehoben wird. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R, unter Rückgabe der vorinstanzlichen Akten [rotes Dossier]) - und das Departement des Innern (z.K. gem. § 4 Abs. 3 VVzKESR). Schwyz, 17. Oktober 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. Oktober 2018

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