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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.08.2017 III 2017 65

28 agosto 2017·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,302 parole·~32 min·4

Riassunto

wirtschaftliche Sozialhilfe | Sozialhilfe

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 65 Entscheid vom 28. August 2017 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen 1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, 2. C.________, Vorinstanzen, Gegenstand wirtschaftliche Sozialhilfe

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am A.________ 1967) bezieht seit einiger Zeit von der C.________ (Erstinstanz) wirtschaftliche Hilfe. Im Rahmen der periodischen Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs hat die Fürsorgebehörde C.________ einen Fragebogen zugestellt (FB-act. 1), welchen letzterer fristgerecht am 29. Februar 2016 ausgefüllt und unterzeichnet retournierte (FB-act. 1 und 3; jedoch mit Bleistift ausgefüllt, die rechtsgenügliche Eingabe erfolgte am 17.3.2016). B. Mit Schreiben vom 7. April 2016 teilte die Fürsorgebehörde A.________ mit, dass ihr ein Grundbuchauszug von D.________ BL vorliege, wonach er Stockwerkeigentümer einer 3-Zimmerwohnung sei. Da er der Fürsorgebehörde dieses Vermögen seit Unterstützungsbeginn und auch auf dem Fragebogen vom 29. Februar 2016 nicht angegeben habe, habe er gegen die Auskunfts- und Meldepflicht verstossen. Des Weiteren wurde die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung mit Grundpfandverschreibung verlangt. Die Fürsorgebehörde hege zudem den Verdacht, dass er neben den Sozialhilfeleistungen andere Einkünfte / finanzielle Hilfeleistungen Dritter erhalten habe. Schliesslich gewährte die Fürsorgebehörde A.________ das rechtliche Gehör und führte aus, dass sie nach Vorliegen der Stellungnahme die Bedürftigkeit neu beurteilen und die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe überprüfen werde (FB-act. 3/6). Die Stellungnahme von A.________ erfolgte am 2. Mai 2016 (FB-act. 3/6). C. Nach weiteren Abklärungen sowie Korrespondenzen mit A.________ hat die Fürsorgebehörde mit Beschluss Nr. 2191/16 vom 24. Oktober 2016 die wirtschaftliche Sozialhilfe für A.________ per sofort mangels Nachweises der Bedürftigkeit sowie aufgrund der wiederholten Verletzung der Auskunftspflicht eingestellt. Zudem wurde festgehalten, dass A.________ vom 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2016 netto mit Fr. 129‘552.05 unterstützt worden sei und dass die Bevorschussung des Differenzbetrages der KVG-Prämie, der nicht durch die Prämienverbilligung gedeckt wird, per 31. Oktober 2016 ende (FB-act. 18). D. Dagegen erhob A.________ am 24. November 2016 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und für die Dauer des Verfahrens die Fürsorgebehörde in einem Zwischenentscheid umgehend anzuweisen, die ungekürzten Beiträge im bisherigen Umfang auszuzahlen. E. Mit Beschluss Nr. 167/2017 vom 7. März 2017 hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

3 F. Dagegen lässt A.________ am 11. April 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss Nr. 167/2017 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 7. März 2017 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin und fortdauernd wirtschaftliche Hilfe auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2017 beantragt die Fürsorgebehörde und mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 der Regierungsrat, die Beschwerde sei (vollumfänglich) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es spricht vorliegend nichts gegen ein Eintreten auf die Beschwerde. Die Vorinstanzen konkretisieren ihren diesbezüglichen Antrag nicht. Die Eintretensvoraussetzungen sind gegeben. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ihm mangels Kenntnis der vollständigen Akten im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen sei, sich wirksam zur Sache zu äussern und geeignete Beweise zu führen oder zu bezeichnen. Infolge der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. 2.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 136 V 351 Erw. 4.4 m.V.a. BGE 132 V 368 Erw. 3.1 m.H.). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2017&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=rechtliches+Geh%F6r+akten+einsicht+sozialhilfe&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-368%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page368

4 2.1.2 Das Akteneinsichtsrecht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn dadurch der Entscheid in der Sache nicht beeinflusst werden kann. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Um Akteneinsicht zu erhalten, haben die Rechtsuchenden grundsätzlich ein Gesuch einzureichen. Dies bedingt, dass sie über den Beizug neuer verfahrensbezogener Akten, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können, informiert werden (Bundesgerichtsurteil 1C_14/2010 vom 17.6.2010 Erw. 2.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 387 Erw. 3.2 und 6.2). Nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen grundsätzlich verwaltungsinterne Akten, soweit sie nicht Sachverhaltsfragen betreffen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_159/2014 vom 10.10.2014 Erw. 4.3). 2.1.3 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 m.V.a. u.a. BGE 115 V 297 Erw. 2h). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 m.w.H.). 2.2.1 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2016 an die Fürsorgebehörde fest, dass die Tatsache, dass er als nomineller Eigentümer (nicht des Grundstücks sondern) einer Wohnung im Grundbuch eingetragen sei, der Fürsorgebehörde bekannt gewesen sei. Er habe das Herrn T. L. und Frau A. K. offengelegt. Falls das Sozialamt die Position vertreten sollte, von anderer Stelle (wieder) davon erfahren zu haben, beantrage er Akteneinsicht in die entsprechenden Unterlagen (vgl. FB-act. 3/6). Falls eine angebliche Mitteilung

5 von Dritten schriftlich erfolgt sei, müsse es einen entsprechenden Brief geben oder eine Aktennotiz (bei mündlicher Mitteilung). Bereits mit Schreiben vom 7. April 2016 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hat die Fürsorgebehörde dem Beschwerdeführer die ihm unbekannten Akten zugestellt (die übrigen Akten waren ihm aufgrund der Korrespondenzen mit der Fürsorgebehörde und bei von ihm eingereichten Unterlagen bekannt). Nachdem der Beschwerdeführer bis zum Verfügungszeitpunkt lediglich Akteneinsicht verlangt hat, wenn Mitteilungen von Dritten zur Kenntnis vom Grundeigentum geführt haben - was nach der Aktenlage jedoch nicht der Fall ist - konnte die Fürsorgebehörde dem Beschwerdeführer in solche (nicht vorhandenen) Akten auch nicht Einsicht gewähren. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zum Verfahrensgegenstand vor Beschluss der Fürsorgebehörde Stellung nehmen können und dies auch getan. Am 8. November 2016 (somit nach Erhalt des Beschlusses der Fürsorgebehörde vom 24. Oktober 2016) hat der Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsgesuch an die Fürsorgebehörde gestellt, worauf nicht eingegangen wurde (vgl. RR-act. I/01 S. 3). Die Fürsorgebehörde führte vernehmlassend an den Regierungsrat (am 7.12.2016) aus, dass dem Beschwerdeführer die für die Beurteilung der Angelegenheit massgebenden Akten zugestellt worden seien und er dazu habe Stellung nehmen können, wovon er Gebrauch gemacht habe. Die Akten, worauf sich der Beschluss vom 24. Oktober 2016 abgestützt habe, seien dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Dementsprechend sei das rechtliche Gehör bzw. das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt worden (vgl. RR-act. II/01). Dieser Begründung ist auch der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss gefolgt (vgl. angefochtener RRB Erw. 2). 2.2.2 Dem Beschwerdeführer muss grundsätzlich das gesamte Dossier überlassen werden, wobei praxisgemäss die Akten am Sitz der verfügenden Behörde zur Einsichtnahme offengelegt werden (vgl. Waldmann/Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2.A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 26 N 80f. m.V. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Mit dem gesamten Dossier sind in der jeweiligen Sache sämtliche verfahrensbezogenen Akten gemeint (vgl. dazu auch vorstehende Erw. 2.1.2). Das Interesse an der Einsichtnahme besteht grundsätzlich auch nach einer ersten Einsichtnahme weiter; jedenfalls kann - unter Vorbehalt trölerischen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens - nicht in allgemeiner Weise angenommen werden, dass nach einer ersten Einsicht das Interesse an einer weiteren Einsichtnahme von vornherein entfällt (vgl. Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 49 m.V.a. BGE 129 I 249 Erw. 5.1).

6 Ein Einsichtsrecht besteht auch nach der Eröffnung einer Verfügung im Hinblick auf die Erhebung einer Beschwerde (Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 32). Sinn und Zweck des Akteneinsichtsrechts ist, dass die Parteien Kenntnis derjenigen Elemente haben, die für den Entscheid der Behörde möglicherweise relevant sein werden, damit sie sich dazu wirkungsvoll äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen können. Die Akteneinsicht ist Voraussetzung für die Aktenkenntnis, welche wiederum Vorbedingung einer wirksamen und sachbezogenen Ausübung des Äusserungsrechts darstellt (Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 32). 2.2.3 Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer Kenntnis sämtlicher verfahrensbezogener Akten - wobei es sich neben dem ihm zugestellten Grundbuchauszug und dem Kontoauszug nur um Korrespondenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der Fürsorgebehörde sowie vom Beschwerdeführer eingereichte Akten handelte - und er konnte sich dementsprechend sowohl vor der Fürsorgebehörde als auch vor dem Regierungsrat ausreichend äussern und Beweisanträge stellen. Spätestens vor Regierungsrat konnte der Beschwerdeführer sodann verifizieren (lassen), dass in den verfahrensbezogenen Akten entgegen seiner Befürchtung (gemäss Vorbringen der Fürsorgebehörde) keine weiteren Akten vorhanden sind, von welchen er keine Kenntnis hat (er hat auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11.4.2017 keine entsprechende Rüge vorgebracht). Allerdings ist auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nach Erhalt des Beschlusses vom 24. Oktober 2016 und vor Beschwerdeeinreichung einen Überblick über die Aktenlage verschaffen wollte. Die Fürsorgebehörde wäre bei entsprechendem Gesuch grundsätzlich gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Ob eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und ob eine solche hätte geheilt werden können, kann vorliegend aus nachfolgenden Gründen jedoch offenbleiben (vgl. Erw. 3). Für eine über die verfahrensbezogenen Akten hinausgehende Einsicht in Akten der Vorinstanz besteht im Rahmen dieses Verfahrens kein Einsichtsrecht. Dazu hat der Regierungsrat zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch direkt bei der Fürsorgebehörde einreichen bzw. allenfalls eine anfechtbare Verfügung verlangen (oder falls erforderlich allenfalls eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichen) müsste. 2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Fürsorgebehörde, sollte letztere keine Aufzeichnungen bzw. schriftlichen

7 Notizen der wichtigen Gespräche mit dem Beschwerdeführer und E.________ erstellt haben. 2.3.2 Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Dieser ursprünglich für das Strafverfahren entwickelte Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für alle Verfahrensarten gelten (BGE 130 II 473 Erw. 4.1 m.w.H.). 2.3.3 Aus dem Schreiben von Frau E.________ vom 4. April 2017 lässt sich nur entnehmen, dass Frau E.________ selbst im Jahr 2013 Kenntnis von der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers gehabt und mit T. L. telefoniert habe, um zwischen ihm und dem Beschwerdeführer zu vermitteln. Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Fürsorgebehörde damals über sein Grundstück informiert hat. Nachdem sich Frau E.________ an den genauen Inhalt der Gespräche mit T. L. nicht mehr erinnern kann (jedoch von einer vermittelnden Funktion spricht), kann vorliegend nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um wichtige und möglicherweise entscheidwesentliche Gespräche (bzw. einen Informationsaustausch) gehandelt hat, welche die Fürsorgebehörde mit einer Aktennotiz hätte festhalten müssen. Bei dieser Sachlage ist vorliegend nicht von einer Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Fürsorgebehörde auszugehen. Es ist die Fürsorgebehörde jedoch daran zu erinnern, dass die Akten grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Beschlusses durchgehend paginiert werden müssen. Sodann ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Bundesgerichtsurteil 2C_327+328/2010 vom 19.5.2011 Erw. 3.2 m.w.H.). 2.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Regierungsrat grundlos die Abnahme der offerierten und entscheidwesentlichen Beweise verweigert und somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie Art. 8 ZGB verletzt habe. Der Regierungsrat habe die Befragung der angerufenen Zeugen und die verlangte Edition von Unterlagen unterlassen. 2.4.2 Eine Partei hat einen Anspruch, die Einvernahme von Zeugen zu beantragen (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4.A., Bern 2008, S. 864).

8 Bei der Sachverhaltsermittlung ist die Behörde nicht gehalten, sämtliche denkbaren Beweismittel auszuschöpfen; es rechtfertigt sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten, wenn zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen (Plüss, in: Griffel, Kommentar VRG-ZH, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N 19). Gemäss § 24 Abs. 2 VRP kann die Behörde auch Zeugen einvernehmen, wenn sich der Sachverhalt auf Grund der Beweiserhebungen nach § 24 Abs. 1 VRP nicht genügend abklären lässt. Aus § 24 VRP geht hervor, dass die Zeugeneinvernahme nur subsidiär zum Zuge kommt und dass der Behörde bei der Anordnung/Nichtanordnung von Beweisen ein bestimmtes Ermessen zukommt (vgl. VGE III 2014 190 vom 28.1.2015 Erw. 3.3.4; VGE III 2012 28 Erw. 3.1 mit Hinweis auf Prot. K III 2003, S. 1439 und VGE 342/93 vom 25.2.1994, bestätigt durch das Bundesgerichtsurteil 2P.157/1994 vom 10.4.1996). 2.4.3 Im konkreten Fall kann ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers von einer Zeugenbefragung abgesehen werden. Die Befragung der ehemaligen Mitarbeiter der Fürsorgebehörde ändert nichts an der Tatsache, dass eine allfällige Kenntnis der Fürsorgebehörde von seinem Grundeigentum ihn nicht davon entbindet, solange er als Leistungsansprecher auftritt, die Fürsorgebehörde lückenlos über die aktuelle finanzielle Situation zu informieren. Indem er später unbestrittenermassen sein Grundeigentum nicht offengelegt hat, hat er seine Auskunftspflicht verletzt. Sodann wurde bereits festgehalten, dass die Fürsorgebehörde sämtliche verfahrensbezogenen Akten, nicht jedoch das gesamte Dossier, welches den Beschwerdeführer betrifft, einzureichen hatte. Dementsprechend hat der Regierungsrat zu Recht auf dessen Edition verzichtet. 2.4.4 Nach dem Gesagten ist auch der aus Art. 8 ZGB fliessende Beweisanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt. 3. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe mit sofortiger Wirkung mangels Nachweises der Bedürftigkeit sowie aufgrund der wiederholten Verletzung der Auskunftspflicht einstellen durfte oder nicht. 3.1.1 Der Regierungsrat hat die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen im angefochtenen RRB bereits dargelegt, worauf vorliegend verwiesen werden kann. Ergänzend ist lediglich anzumerken: Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18.4.1999 hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und

9 Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Hilfe in Notlagen ist in dem Sinne der Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität untergeordnet, als sich nicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen. Bei einer solchen Person wird nicht angenommen, dass sie sich in einer Notlage befindet, was notwendige Voraussetzung ist, um in den Genuss einer Hilfe zu gelangen. Ausserdem garantiert die Bundesverfassung nur das Recht auf ein Existenzminimum und überlässt dabei den Gesetzgebern des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden die Aufgabe, dessen Höhe und Modalitäten festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2008 vom 11.2.2009 Erw. 4.2 mit Verweis auf BGE 134 I 65 Erw. 3.1). 3.1.2 Im Kanton Schwyz wird die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (ShG, SRSZ 380.100) und in der gestützt auf dessen § 9 Abs. 2 ShG ergangenen Vollziehungsverordnung des Regierungsrates vom 30. Oktober 1984 (ShV, SRSZ 380.111) geregelt. 3.1.3 Verweigert die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung die ihr zumutbare Mitwirkung, namentlich wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den verfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt, kann die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe kürzen oder einstellen (§ 26a ShG). 3.2.1 Die Bedürftigkeit (als Anspruchsvoraussetzung für wirtschaftliche Hilfe) kann von der Sozialhilfebehörde nur in beschränktem Umfang in Eigenregie festgestellt werden. Bereits bei der Erstellung der Erstberechnung eines Unterstützungsbudgets, das über die Aufnahme der wirtschaftlichen Unterstützung entscheidet, ist die Behörde auf die Beibringung diverser Belege wie Kontoauszüge, Mietvertrag etc. angewiesen. Nur so kann rechtsgenüglich eruiert werden, ob die Eigenmittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts reichen oder nicht. Des Weiteren beinhaltet die Bedürftigkeit mit ihren diversen Variablen (etwa bezüglich Wohnsituation, Dritteinnahmen, Vermögensanfall etc.) und des Charakters der wirtschaftlichen Unterstützung als Dauerschuldverhältnis eine ausserordentliche Dynamik, die es der Behörde auch faktisch unmöglich macht, stets alle Veränderungsprozesse von sich aus zu berücksichtigen (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/ St. Gallen, 2014, S. 522). 3.2.2 Die bedürftigkeitsrelevanten Ereignisse entstammen naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person(en). Die Untersuchungsmaxime wird durch die in allen Sozialhilfegesetzen statuierte, sich letztlich auf Treu und Glauben stützende Auskunfts- und Meldepflicht (bzw. Auskunfts- und Meldeobliegenheit) der unterstützten Person erheblich ergänzt (vgl. Wizent, a.a.O., S. 522 mit

10 Hinweisen). Im kantonalen Recht wird die Auskunfts- und Meldepflicht der Leistungsansprecher in § 10 Abs. 1 ShV geregelt. Demgemäss sind die bedürftigen Personen verpflichtet, wahrheitsgetreu über die im Hinblick auf das sozialhilferechtliche Unterstützungsverhältnis rechtserheblichen finanziellen und persönlichen Ereignisse/ Vorkommnisse umfassend Auskunft zu geben, sachdienliche Belege einzureichen und allfällige Änderungen unaufgefordert und innert nützlicher Frist zu melden. Die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf den Verbleib vorhandener Geldmittel sowie auf die Herkunft von Geldmitteln. Art und Umfang dieser Mitwirkungspflichten werden durch die Grundsätze der Individualisierung und der Verhältnismässigkeit bestimmt (vgl. Wizent, a.a.O., S. 522f. mit weiteren Hinweisen). 3.2.3 Die Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht bewirkt, dass die Leistungsansprecher die Konsequenz der Säumnis zu tragen haben. Dies bedeutet vorab, dass die Sozialhilfebehörde ihren Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten zu treffen hat. Ist dies nicht möglich, kann sie nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden. Wenn aufgrund einer Mitwirkungspflichtverletzung über den Anspruch auf Sozialhilfe entschieden werden soll, darf grundsätzlich nur auf die gegenwärtige Situation abgestellt werden (Gegenwärtigkeitsprinzip). Können die Leistungsansprecher ihre Bedürftigkeit nicht rechtsgenüglich nachweisen und kann die Sozialhilfebehörde diese auch nicht mit anderen Erkenntnismitteln eruieren, ist das Unterstützungsgesuch materiell abzuweisen. Die Leistungseinstellung ist in diesem Fall Folge der nicht erstellten Bedürftigkeit (siehe Wizent, a.a.O., S. 526). 3.2.4 Der Untersuchungsgrundsatz ändert nichts an der Beweislastverteilung: Es gilt die allgemeine Beweislastregel analog Art. 8 ZGB, wonach derjenige die Beweislast trägt, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Beim Wegfall der leistungsbegründenden Tatsachen handelt es sich um anspruchsaufhebende Sachumstände und die Beweislast liegt in diesem Fall bei der Sozialhilfebehörde. Bei der Einstellung der Unterstützungsleistungen mangels Bedürftigkeit trägt somit die Sozialhilfebehörde die Beweislast. Allerdings kann eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein, wenn im Lebensbereich des Hilfesuchenden gründende Vorgänge nicht aufzuklären sind, so insbesondere dann, wenn der Hilfesuchende an der Aufklärung des Sachverhalts absichtlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (Wizent, a.a.O., S. 539). Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich reichen jedoch blosse berechtigte Zweifel an der Bedürftigkeit für eine sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nicht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2008.00174 vom 1.9.2008 Erw. 4).

11 3.3.1 Die Fürsorgebehörde hat dem Beschwerdeführer mit Gewährung des rechtlichen Gehörs am 7. April 2016 mitgeteilt, dass er ihr sein Vermögen in Form einer Liegenschaft - seit Unterstützungsbeginn sowie auf dem Fragebogen vom 29. Februar 2016 - nicht angegeben habe. Da die Liegenschaft mit einer Nutzniessung der Eltern belastet sei, seien die Vermögenswerte nicht realisierbar. Bei Grundeigentum verlange die Fürsorgebehörde, dass eine Rückerstattungsverpflichtung abgeschlossen und ein Grundpfand errichtet werde. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert die unterzeichnete Verpflichtung zu retournieren. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, überprüfe die Fürsorgebehörde eine Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe aufgrund des Besitzes von Vermögen. Zudem hege die Fürsorgebehörde den Verdacht, dass er neben den Sozialhilfeleistungen andere Einkünfte/finanzielle Hilfeleistungen Dritter erhalte. Er habe dazu Stellung zu nehmen, wie es ihm möglich sei, mit so wenig Geld auszukommen. Die Fürsorgebehörde werde nach Vorliegen seiner Stellungnahme seine Bedürftigkeit neu beurteilen und die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe überprüfen. 3.3.2 Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er als nomineller Eigentümer nicht des Grundstücks, sondern einer Wohnung im Grundbuch eingetragen sei, was der Fürsorgebehörde bekannt gewesen sei. Die Wohnung sei zudem mit zwei Hypotheken belastet, zu Fr. 47‘100.-- und Fr. 180‘000. Zudem sei die lebenslängliche, kostenlose Nutzniessung zweier Personen im Grundbuch eingetragen. Des Weiteren bestehe eine im Grundbuch vorgemerkte und auf dem Auszug ersichtliche Verfügungsbeschränkung des Betreibungsamtes, welche weitere Eintragungen unmöglich mache. Die Wohnung habe deshalb für ihn keinen Wert. Dass die Wohnung in seinen Steuerunterlagen nicht erwähnt werde, sei gesetzeskonform, da der Kanton Schwyz die Besteuerung der Nutzniesser verlange. Die Wohnung sei auch dem Betreibungsamt C.________ bekannt. Gemäss einem aktuellen, rechtskräftigen Gerichtsentscheid aus dem Kanton Schwyz gelte er ebenfalls als mittellos, trotz Wohneigentum. Es bestehe sodann ein Verbot der Gläubigerbevorzugung. Er bestätigte sodann, dass er weiterhin nicht in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Entsprechende Arztzeugnisse habe er der Fürsorgebehörde eingereicht und werde ein weiteres einreichen. Es gebe keine nichtdeklarierte Erwerbstätigkeit. Im Moment verwende er seinen Notvorrat und habe soweit möglich auf Selbstversorgung umgestellt. Zudem erhalte er gelegentlich Lebensmittelspenden oder werde zum Essen eingeladen. Sollte die Fürsorgebehörde sich bei der AHV nach Erwerbseinkommen erkundigen wollen, werde er eine allfällig notwendige Vollmacht postwendend erteilen.

12 Am 12. Mai 2016 forderte die Fürsorgebehörde den Beschwerdeführer auf, den von ihm erwähnten Gerichtsentscheid des Kantons Schwyz einzureichen. Nachdem keine Antwort erfolgte, fragte die Fürsorgebehörde am 2. Juni 2016 erneut danach. Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 27. Juni 2016 sowie einen Auszug von drei Seiten des gewünschten Gerichtsentscheides bzw. der Verfügung des Bezirksgerichts … vom 4. September 2015 ein. Demgemäss wurde im Dispositiv der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin verpflichtet, ihm für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10‘000.-- zu bezahlen. Aus der Begründung ergeben sich lediglich ein Teil der rechtlichen Erwägungen sowie die (teilweisen) Vorbringen der Parteien, nicht jedoch die Begründung des Gerichts. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 verlangte die Fürsorgebehörde vom Beschwerdeführer den Nutzniessungsvertrag mit den Eltern, die hypothekarische Belastungsanzeige sowie den Verkehrswert der Wohnung. Gemäss Schreiben vom 17. August 2016 habe der Beschwerdeführer am 11. August 2016 um eine Fristverlängerung ersucht, um die geforderten Unterlagen einzureichen (dieses Schreiben ist in den Akten jedoch nicht enthalten). Parallel dazu hat die Fürsorgebehörde am 11. August 2016 die Einreichung des vollständigen Urteils des Bezirksgerichts … verlangt (inkl. Rechtskraftbescheinigung des Bezirksgerichts …). Mit Schreiben vom 17. August 2016 gewährte die Fürsorgebehörde dem Beschwerdeführer eine einmalige und letztmalige Fristverlängerung bis zum 31. August 2016. Bis dahin sind keine weiteren Unterlagen eingegangen. 3.3.3 Aus dem Beschluss der Fürsorgebehörde vom 24. Oktober 2016 lässt sich entnehmen:  dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Verletzung der Auskunftspflichten mit Beschluss Nr. 2057/16 vom 18. Januar 2016 die wirtschaftliche Hilfe bzw. den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von 6 Monaten um 10% gekürzt worden sei (der Beschluss befindet sich nicht in den Akten);  dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe kein Eigentum an Grundstücken, nachgewiesenermassen falsch sei, da ein Stockwerkeigentumsanteil ebenfalls ein Grundstück sei und über ein eigenes Grundbuchblatt verfüge;  dass die weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend auf dem Grundstück lastenden Hypotheken, Einzelheiten der Nutzniessung, Verfügungsbeschränkung des Betreibungsamtes und Verkehrswert des Grundstücks aufgrund der nicht vorhandenen Unterlagen nicht überprüft werden könnten;

13  dass diese Unterlagen trotz Aufforderung nicht eingereicht worden seien;  dass die Aussage nicht überprüft werden könne, er gelte gemäss rechtskräftigem Gerichtsentscheid trotz Eigentumswohnung als mittellos, da er das erwähnte Urteil nicht eingereicht habe trotz mehrfacher Aufforderung;  dass die Behauptung unzutreffend sei, der Beschwerdeführer habe den Mitarbeitern des Sozialamts das Eigentum an der Wohnung mitgeteilt, da die erwähnten beiden Mitarbeiter nicht mehr bei der Gemeinde beschäftigt seien und in den Akten sich keine schriftlichen Belege sowie auch keine Aktennotizen fänden, welche das Eigentum an einer Wohnung festhalten würden;  dass sich in den Akten hingegen zwei vom Beschwerdeführer unterzeichnete Fragebogen fänden, in welchen er die Frage nach Eigentum an Liegenschaften beide Male verneint habe (in den Akten findet sich nur ein vom Beschwerdeführer ausgefüllter Fragebogen);  dass sich der Beschwerdeführer weigerte, eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen;  dass gemäss Kontobewegungen des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2015 bis 31. Januar 2016 der Beschwerdeführer während des Zeitraumes vom 16. Dezember 2015 bis 4. Januar 2016 von lediglich Fr. 126.60 lebte, was schlicht unmöglich sei, weshalb die Fürsorgebehörde den Verdacht hege, dass der Beschwerdeführer neben den Sozialhilfeleistungen andere Einkünfte und/oder finanzielle Hilfeleistungen Dritter erhalte;  dass der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme keine Antwort liefern konnte, wie es ihm möglich sei, mit so wenig Geld auszukommen;  dass die Fürsorgebehörde zusammenfassend zum Schluss komme, dass die Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen sei;  dass die Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht beurteilt werden könne und aus den dargelegten Gründen erhebliche Zweifel daran bestehen würden;  dass die Weigerung der Vorlage der relevanten Unterlagen nicht nur zur Verneinung der Mittellosigkeit und Bedürftigkeit führe, sondern vielmehr auch eine wiederholte Verletzung der Auskunftspflicht gemäss § 19 Abs. 1 ShV darstelle;  dass aufgrund der nicht mehr bestehenden Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit sowie aufgrund der Verletzung der Auskunftspflicht die wirtschaftliche Sozialhilfe per sofort einzustellen sei;  und dass der Beschwerdeführer über die mögliche Einstellung bereits mit Schreiben vom 7. April 2016 informiert worden sei.

14 3.3.4 Am 31. Oktober 2016 ergab sich nach einer Anfrage der Fürsorgebehörde beim Verkehrsamt Schwyz vom 27. Oktober 2016, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Januar 2004 Halter eines Wohnanhängers ist, welcher zuletzt am 22. April 2013 geprüft wurde. 3.3.5 Am 11. November 2016 reichte der Beschwerdeführer die steuerliche Einschätzung seiner Eltern betreffend seine Liegenschaft ein. 3.3.6 Im angefochtenen RRB hält der Regierungsrat fest, dass der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen (Nutzniessungsvertrag, hypothekarische Belastungsanzeige und Verkehrswert der Wohnung) auch nach mehrmaligem Nachfragen des Sozialamtes C.________ nicht eingereicht habe, weshalb die entsprechenden Angaben nicht überprüfbar seien. Zudem sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Wohnung sicherlich in Besitz des Nutzniessungsvertrags wie auch der hypothekarischen Belastungsanzeige sei. Sein Vorbringen, er sei aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage, die geforderten Unterlagen einzureichen, sei daher nicht stichhaltig. Zudem werde aufgrund des Schreibens der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom Januar 2016 ersichtlich, dass die Wohnung des Beschwerdeführers einen Vermögenssteuerwert von rund Fr. 60‘000.-- habe. Der Beschwerdeführer habe somit dem Sozialamt C.________ in Bezug auf seine Vermögenssituation ungenügende bzw. falsche Angaben gemacht und gegen die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 1 ShV verstossen (Erw. 3.3). Sodann ist der Regierungsrat auf die Pflicht des Beschwerdeführers, eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen, nicht näher eingegangen, da die Weigerung des Beschwerdeführers nicht zur Einstellung der Sozialhilfe geführt habe bzw. die Pflicht zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe gemäss Fürsorgebehörde in einem separaten Beschluss entschieden werde. Die Vorinstanz habe die wirtschaftliche Hilfe für den Beschwerdeführer eingestellt, weil dieser sich nicht kooperativ gezeigt und dadurch seine Mitwirkungspflicht i.S.v. § 10 ShV verletzt habe (Erw. 3.4). Des Weiteren hält der Regierungsrat fest, dass es wohl möglich sei, während rund zwei Wochen mit Fr. 126.60 über die Runden zu kommen. Diese Frage könne jedoch letztlich offengelassen werden. Insgesamt würden erhebliche Unklarheiten bezüglich der Vermögenssituation des Beschwerdeführers bestehen. So habe die Fürsorgebehörde herausgefunden, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Wohnanhängers ist und er diesen Vermögenswert nicht deklariert habe. Zudem würden widersprüchliche Angaben betreffend Erwerbstätigkeit vorliegen (Erw. 4.2.1). Sodann sei die Verfügung des Bezirksgerichts … vom 4. September 2015 betreffend Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nichtssagend, da die Mittellosigkeit im Dispositiv nicht explizit attestiert werde und die Begründung fehle. Aufgrund der wider-

15 sprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und der Ungewissheit bezüglich Zuwendungen Dritter bestünden erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (Erw. 4.2.2). Zusammenfassend führte der Regierungsrat aus, dass die Fürsorgebehörde dem Beschwerdeführer am 7. April 2016 klar mitgeteilt habe, dass nach seiner Stellungnahme seine Bedürftigkeit neu beurteilt und eine allfällige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe geprüft werde. Da der Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen nicht oder nur unvollständig eingereicht habe, habe er seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 10 Abs. 1 ShV wiederholt verletzt. Bereits mit Beschluss Nr. 2057/16 vom 18. Januar 2016 habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wegen Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten den Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 10% gekürzt. Ihm musste somit bewusst sein, dass er mit der Behörde kooperieren muss, wenn er die wirtschaftliche Unterstützung weiterhin erhalten will. Zudem habe der Beschwerdeführer wiederholt widersprüchliche Aussagen gemacht, was am Wahrheitsgehalt seiner Angaben erheblich zweifeln lasse. Es sei daher nicht mehr möglich, seine Bedürftigkeit zu beurteilen. Die Vorinstanz habe die wirtschaftliche Hilfe somit zu Recht eingestellt (Erw. 4.3). Auf die Ausführungen bezügliche der angeblichen „Geheimkorrespondenz“ des Sozialamtes mit der Krankenkasse des Beschwerdeführers sei nicht näher einzugehen, da diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei (Erw. 4.4). 3.4.1 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Fürsorgebehörde schon seit längerem Kenntnis vom Grundstück habe, übersieht er, dass dies ihn nicht davon entbindet, solange er als Leistungsansprecher auftritt, die Fürsorgebehörde lückenlos über die aktuelle finanzielle Situation zu informieren. Der Beschwerdeführer hat somit gegenüber der Fürsorgebehörde unvollständige und unrichtige Angaben gemacht, wie die Vorinstanzen zutreffend festhalten. Entgegen seinen Vorbringen ist es sodann nicht am Beschwerdeführer festzulegen, ob sein Grundeigentum einen Wert und Einfluss auf seinen Sozialhilfeanspruch hat. Vielmehr ist das die Aufgabe der Fürsorgebehörde, weshalb sie sämtliche Unterlagen zur Prüfung benötigt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nichts verschwiegen zu haben, weil die Fürsorgebehörde bereits vor Eingang des Fragebogens Kenntnis seines Grundeigentums hatte, kann dieser Argumentation vorliegend nicht gefolgt werden. Durch die unvollständigen und unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers hat er seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt. Dass die Fürsorgebehörde dennoch Kenntnis davon erhalten hat, kommt dem Beschwerdeführer nicht zugute, im Gegenteil hat sich damit die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers manifestiert.

16 3.4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Nutzniessung, zum Vermögenswert der Liegenschaft und der hypothekarischen Belastung beruhen vorwiegend auf seinen Behauptungen. Er reicht kaum Belege ein, welche seine Vorbringen stützen. Allerdings ist ihm zugute zu halten, dass es ihm nur beschränkt (unter Mitwirkung seiner Eltern) möglich ist, weitere Informationen zu allfälligen hypothekarischen Belastungen durch seine Eltern zu erhalten, welche sich nicht bereits aus dem Grundbuchauszug ergeben. Sodann reichte er den Steuerwert der Liegenschaft verspätet nach, allerdings war er auch bei dieser Beschaffung von der Mitwirkung seiner Eltern abhängig, zumal er vorliegend nachvollziehbar dargelegt hat, dass er als „nackter“ Eigentümer keinen Steuerbzw. Verkehrswert des Grundstücks belegen kann. Aus dem Beleg seiner Eltern (welchen er jedoch erst nach der Verfügung vom 24.10.2016 eingereicht hat) lässt sich sodann die Richtigkeit seiner Behauptung, wonach seine Eltern vollumfänglich Nutzniesser seiner Wohnung sind, entnehmen. Der Beschwerdeführer kann seiner Verpflichtung zur Auskunft und Mitwirkung aber nicht dadurch entgehen, indem er geltend macht, die Fürsorgebehörde könne selbständig Auskünfte bei Dritten einholen. Die Fürsorgebehörde ist vielmehr auf Informationen und die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen, um allenfalls bei Dritten gezielt Informationen einholen zu können. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, dass selbst er beim Grundbuchamt persönlich hätte vorbeigehen müssen, um den Nutzniesservertrag zu erhalten. Dabei hätte die Fürsorgebehörde ihm höchstens behilflich sein können (u.a. finanziell). Allerdings hat er der Fürsorgebehörde nicht mitgeteilt, dass er den Nutzniessungsvertrag u.a. aus finanziellen Gründen nicht beschaffen könne (vgl. zum Ganzen Erw. 3.2.1ff.). Ohne Nutzniessungsvertrag lässt sich sodann nicht eruieren, worauf sich die Nutzniessung bezieht. Gemäss Art. 745 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 kann die Ausübung der Nutzniessung an einem Grundstück auf einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden. Die Fürsorgebehörde hätte demnach allein aus der mündlichen Auskunft des Beschwerdeführers weder den Wert der Liegenschaft noch den Umfang einer allfälligen Nutzniessung und somit die Realisierbarkeit des Vermögenswertes prüfen können. Mit Einreichung des Steuerwerts der Liegenschaft konnten vorliegend jedoch gewisse Schlüsse gezogen werden. Sodann hat sich bei weiteren Abklärungen durch die Fürsorgebehörde auch ergeben, dass der Beschwerdeführer weitere Vermögenswerte, wie den Wohnanhänger, gegenüber der Fürsorgebehörde verschwiegen hat.

17 Bei dieser Sachlage ist zweifelsohne erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht im Sinne von § 10 Abs. 1 ShV wiederholt nicht nachgekommen ist bzw. § 10 Abs. 1 ShV verletzt hat. 3.5 Die Verletzung der Mitwirkungspflicht allein rechtfertigt jedoch noch nicht die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2012.00352 vom 20.9.2012 Erw. 4.2 m.V.a. BGE 131 I 166 Erw. 4.5). Vielmehr sind Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe möglich gewesen wäre, für sich selbst zu sorgen und sich nicht mehr in einer Notlage im Sinne von Art. 12 BV zu befinden. Zwar bestehen vorliegend aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gewisse Vermögenswerte gegenüber der Fürsorgebehörde verschwiegen hat, Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, allerdings reichen blosse Zweifel noch nicht aus für die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (vgl. vorstehende Erw. 3.2.4). Mit dem Grundbuchauszug und der Steuerwertberechnung der Eltern des Beschwerdeführers hinsichtlich der Wohnung bestehen zumindest bereits gewisse Anhaltspunkte, welche für die Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers sprechen. Zudem hätte sich die Fürsorgebehörde beim Betreibungsamt C.________ nach der betreibungsrechtlichen Verfügungsbeschränkung erkundigen können, auf welche der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2016 hingewiesen hat (vgl. vorstehende Erw. 3.3.2). Sodann ist auch die Verfügung des Bezirksgerichts … nicht ohne Wert. Immerhin wurde dem Beschwerdeführer ein Prozesskostenvorschuss zugesprochen, für welchen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine tatsächliche Bedürftigkeit vorausgesetzt ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 5D_30/2013 vom 15.4.2013 Erw. 2.2 m.w.H.). Was die Zweifel an den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers anbelangt, ist vorliegend hervorzuheben, dass bereits der Regierungsrat zutreffend ein Auskommen mit Fr. 126.60 für einen Zeitraum von zwei Wochen ohne weiteres als möglich erachtet. Mit den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Erwerbstätigkeit in der Verwaltungsbeschwerde vom 24. November 2016 hat er immerhin auch erwähnt, dass er eine solche der Fürsorgebehörde mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 gemeldet habe, was von der Fürsorgebehörde vernehmlassend nicht bestritten wird. 3.6 Im Lichte dieser konkreten Umstände bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Bedürftigkeit beim Beschwerdeführer nicht mehr gegeben und er in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen, zumal die verschwiegenen Vermögenswerte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen aktuell verwertbaren

18 Nutzen aufweisen und auch keine Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte oder Einkommen ersichtlich sind. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung tatsächlich noch auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war. Aus der Erfüllung bzw. Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten kann unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht auf eine fehlende Mittellosigkeit geschlossen werden. Ohne die Leistung wirtschaftlicher Hilfe fände sich der Beschwerdeführer in einer verfassungswidrigen Notlage wieder. Die Einstellung ist bzw. war daher nicht gerechtfertigt. 4. Die Fürsorgebehörde hatte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2016 die Einstellung der Sozialhilfeleistungen angedroht. Da eine Kürzung der Leistungen im Vergleich zu einer Einstellung die weniger schwerwiegende Massnahme darstellt, ist es gerechtfertigt, die Androhung einer Leistungskürzung im Sinn eines "Minus" als in der Androhung der Leistungseinstellung eingeschlossen anzusehen. Eine Leistungskürzung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich möglich, da gemäss Art. 12 BV nur geboten ist, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (vgl. BGE 131 I 166 Erw. 3.1). Das soziale Existenzminimum umfasst dagegen nicht nur die Existenz und das Überleben der Bedürftigen, sondern auch ihre Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben (vgl. Kap. A.1 der SKOS-Richtlinien) und liegt damit über dem Niveau des verfassungsrechtlichen Nothilfeanspruchs gemäss Art. 12 BV. Es ist Sache der Fürsorgebehörde, im Sinne einer Sanktion eine Kürzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers anzuordnen (vgl. § 26a ShG; Kap. A.8.2 der SKOS-Richtlinien). 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet und ist gutzuheissen, als der Beschluss der Fürsorgebehörde Nr. 2191/16 vom 24. Oktober 2016 und der Regierungsratsbeschluss Nr. 167/2017 vom 7. März 2017 aufzuheben sind. Die Fürsorgebehörde wird angewiesen, für die mangelhafte Mitwirkung (Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss § 10 Abs. 1 ShV) im Sinne einer Sanktion die (befristete) Kürzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers anzuordnen. 6.1 In einem Sozialhilfefall wird praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (vgl. VGE III 2009 54 vom 27.10.2009 Erw. 4ff. m.w.H.; VGE III 2008 160 vom 11.12.2008 m.w.H.). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird dem beanwalteten Beschwerdeführer je zur Hälfte zu Lasten der C.________ und des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung zugesprochen. Das Honorar ist nach Massgabe des

19 kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411) festzulegen, welcher für Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-bis Fr. 8‘400.-- vorsieht (§ 14 GebT). Nach § 2 GebT ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist das Honorar ermessensweise auf Fr. 2‘000.-festzulegen. 6.3 Die Behandlung des Rechtsbegehrens Ziffer 3 der Beschwerde (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung) erübrigt sich, da dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. vorstehend).

20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Beschluss der Fürsorgebehörde Nr. 2191/16 vom 24. Oktober 2016 sowie der Regierungsratsbeschluss Nr. 167/2017 vom 7. März 2017 aufgehoben werden und die Fürsorgebehörde im Sinne der Erwägungen angewiesen wird, für die Fortsetzung der wirtschaftlichen Unterstützung als Sanktion für die mangelhafte Mitwirkung eine (befristete) Kürzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem beanwalteten Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘000.-- zugesprochen, welche je zur Hälfte von der C.________ und vom Kanton Schwyz zu bezahlen ist. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die C.________ (R) - den Regierungsrat (EB) - den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements - und das kantonale Amt für Gesundheit und Soziales. Schwyz, 28. August 2017 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

21 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. September 2017

III 2017 65 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.08.2017 III 2017 65 — Swissrulings