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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.10.2017 III 2017 37

24 ottobre 2017·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·13,013 parole·~1h 5min·3

Riassunto

Flurgenossenschaft (Gründung, Statuten) | Verschiedenes

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 37 III 2017 38 Entscheid vom 24. Oktober 2017 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien 1. A._____, 8852 Altendorf, 2. B._____ AG, 8852 Altendorf, Beschwerdeführer (Verfahren III 2017 37), 3. C._____, 8852 Altendorf, Beschwerdeführer (Verfahren III 2017 38), alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Bruno Beeler, 6431Schwyz, gegen 1. Gemeinderat Altendorf, 8852 Altendorf, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, 6431 Schwyz, Vorinstanzen (Verfahren III 2017 37 + 38), 3. Flurgenossenschaft TB._____strasse in Gründung, 8852 Altendorf, 4. M._____ AG, 5400 Baden 5. N._____, 8832 Wollerau, 6. L._____, 8852 Altendorf,

2 7. O._____ und G._____, 8852 Altendorf, 8. P._____, 8852 Altendorf, 9. Q._____, 8852 Altendorf, 10. Erbengemeinschaft EG._____, bestehend aus: 10.1 S._____, 10.2 R._____, 10.3 T._____, 10.4 U._____, 10.5 C._____, 10.6 V._____, 10.7 W._____, 10.8 X._____, 10.9 Y._____, 10.10 Z._____, 10.11 E._____, Beschwerdegegner (Verfahren III 2017 37 + 38), Beschwerdegegner Ziff. 6 – 10 (ohne Ziff. 10.5), vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Marco Bissig, 8852 Altendorf, Beschwerdegegner Ziff. 10.5 (Verfahren III 2017 37), vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Bruno Beeler, 6431Schwyz, 11. A._____, 8852 Altendorf, 12. B._____ AG, 8852 Altendorf, Beschwerdegegner (Verfahren III 2017 38), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Bruno Beeler, 6431Schwyz Gegenstand Flurgenossenschaft TB._____strasse (Gründung, Statuten)

3 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 liessen verschiedene Eigentümer im südlich der Autobahn gelegenen Bereich der TB._____strasse in Altendorf beim Gemeinderat Altendorf ein Begehren um Gründung der Flurgenossenschaft TB._____strasse einreichen. Die Flurgenossenschaft TB._____strasse bezweckt gemäss § 2 Abs. 1 des Statutenentwurfs "den gemeinsamen Unterhalt und die Sanierung der Erschliessungsstrasse 'TB._____strasse' ab der AU._____brücke auf den Grundstücken KTN NN._____, KTN YY._____ und KTN GG._____". Der Perimeterplan umschreibt das Gebiet, auf welches sich die Flurgenossenschaft bezieht (§ 3 Abs. 1 des Statutenentwurfs). Er umfasst (beginnend bei der AU._____brücke; gemäss webGIS) die folgenden Grundstücke: - KTN YY._____ (46'659 m2, Eigentümer: A._____), - KTN LL._____ (2'181m2, Eigentümerinnen: M._____ AG und BO._____ AG je zur Hälfte), - KTN OO._____(1'246 m2, Eigentümerinnen: M._____ AG und BO._____ AG je zur Hälfte), - KTN PP._____ (1'016 m2, Eigentümer: N._____), - KTN SS._____ (1'269 m2, Eigentümerin: B._____ AG), - KTN MM._____ (592 m2, Eigentümerin: B._____ AG), - KTN CC._____ (3'663 m2, Eigentümerin: BQ._____), - KTN RR._____ (8'859 m2, Eigentümer: O._____), - KTN FF._____ (639 m2, Eigentümer: P._____), - KTN KK._____ (860 m2, Eigentümer: Q._____), - KTN QQ._____ (798 m2, Eigentümer: Q._____), - KTN ZZ._____ (19'967 m2, Eigentümerin: Erbengemeinschaft EG._____) und - KTN NN._____ (32'349 m2, Eigentümer: O._____). Bei KTN GG._____ handelt es sich um die zwischen KTN YY._____ und KTN NN._____ liegende Strassenparzelle mit einer Fläche von 375 m2 (wovon 288 m2 Strasse, Weg), welche sich im Eigentum von BS._____ (Beschwerdegegner Ziff. 10.6) befindet. B. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 wurden alle Grundeigentümer der neuzugründenden Flurgenossenschaft zur Gründungsversammlung vom 25. Februar 2016 eingeladen. Unter anderem wurde auch auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Flurgenossenschaften hingewiesen, wonach als zustimmend gilt, wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt, jedoch ordnungsgemäss eingeladen wurde.

4 An der vom Gemeindepräsident durchgeführten Gründungsversammlung vom 25. Februar 2016 waren gemäss der Präsenzliste sieben Stimmberechtigte anwesend (A._____, N._____, B._____ AG, P._____ und Q._____) oder vertreten (L._____ [durch V._____, Beschwerdegegner Ziff. 10.6]; O._____ [durch G._____, Beschwerdegegner Ziff. 7]); die M._____ AG liess sich mit Schreiben vom 10. Februar 2016 entschuldigen, stimmte der Gründung indessen schriftlich zu. Von der Erbengemeinschaft EG._____ war nur C._____ anwesend, der sich jedoch nicht als Vertreter der Erbengemeinschaft ausweisen konnte. Die Gründung der Flurgenossenschaft wurde mit sechs Ja-Stimmen gegen drei Nein-Stimmen (A._____, N._____, B._____ AG) angenommen. Die Statuten wurden mit vier Ja- zu drei Nein-Stimmen (A._____, N._____, B._____ AG) angenommen. Im Gegensatz zur Beschlussfassung über die Gründung wurden die nicht Anwesenden bei der Abstimmung über die Statuten gestützt auf § 3 Abs. 3 f. des Gesetzes über die Flurgenossenschaften nicht berücksichtigt. C.1 Mit Eingabe vom 15. März 2016 liess C._____ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Verwaltungsbeschwerde gegen den Gründungsbeschluss vom 25. Februar 2016 erheben mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 61/2016 [Beschwerde I]): 1. Der Gründungsbeschluss der Flurgenossenschaft TB._____strasse, 8852 Altendorf, vom 25. Februar 2016 sei aufzuheben. 2. Das Grundstück GB Nr. ZZ._____ Altendorf sei von der Flurgenossenschaft TB._____strasse, 8852 Altendorf, bzw. aus deren Perimeter vollumfänglich auszunehmen, d.h. die Flurgenossenschaft TB._____strasse, 8852 Altendorf, sei um das Grundstück GB Nr. ZZ._____ Altendorf zu reduzieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten jener Beschwerdegegner, welche sich gegen die Beschwerde aussprechen. C.2 Ebenfalls mit Eingabe vom 15. März 2016 liessen A._____ und die B._____ AG beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 62/2016 [Beschwerde II]): 1. § 13 der Statuten der Flurgenossenschaft TB._____strasse, 8852 Altendorf, vom 25. Februar 2016 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass alle Mitglieder der Flurgenossenschaft TB._____strasse, 8852 Altendorf, welche auf der bestehenden TB._____strasse noch nicht über ein Wegrecht zu Lasten des Grundstückes GB Nr. YY._____ Altendorf verfügen, dieses Wegrecht vom Eigentümer des Grundstückes GB Nr. YY._____ Altendorf erwerben müssen. 3. Es sei festzustellen, dass der Rechtserwerb gemäss Ziffer 2 von den Eigentümern der erwerbenden Grundstücke zu tragen ist und nicht von allen Mitgliedern der Flurgenossenschaft gemäss Verteilplan.

5 4. Unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten jener Beschwerdegegner, welche sich gegen die Beschwerde aussprechen. D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 74/2017 vom 31. Januar 2017 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Auf die Beschwerde I wird nicht eingetreten und die Beschwerde II wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) für das Beschwerdeverfahren I im Betrag von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer I auferlegt (…). Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) für das Beschwerdeverfahren II im Betrag von Fr. 1000.-werden den Beschwerdeführern II auferlegt (…). 3. Den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern I/Ziff. 6-10 resp. II/Ziff. 4-8 [vorliegend Ziff. 6-10] wird für das Beschwerdeverfahren I eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zugesprochen, welche vom Beschwerdeführer I zu tragen ist. Für das Beschwerdeverfahren II wird den Beschwerdegegnern I/Ziff. 6-10 resp. II/Ziff. 4-8 [vorliegend Ziff. 6-10] ebenfalls eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zugesprochen, welche von den Beschwerdeführern II zu tragen ist. 4. Die Gründung und die Statuten der Flurgenossenschaft TB._____strasse, Altendorf, werden genehmigt. (5.-11. Publikation; Anmerkungen im Grundbuch; Einreichung genehmigter Statuten und Perimeterplan; Genehmigungsgebühr; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). E.1 Gegen diesen RRB Nr. 74/2017 (Versand am 7.2.2017) lassen A._____ und die B._____ AG mit Eingabe vom 28. Februar 2017 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2017 37): 1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 74/2017 vom 31. Januar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die mit dem Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 74/2017 vom 31. Januar 2017 erteilte Genehmigung der Gründung und der Statuten der Flurgenossenschaft TB._____strasse, 8852 Altendorf (= Genehmigungsbeschluss) sei aufzuheben. 3. § 13 der Statuten der Flurgenossenschaft TB._____strasse, 8852 Altendorf, vom 25. Februar 2016 sei aufzuheben. 4. Es sei festzustellen, dass alle Mitglieder der Flurgenossenschaft TB._____strasse, 8852 Altendorf, welche auf der bestehenden TB._____strasse noch nicht über ein Wegrecht zu Lasten des Grundstückes GB Nr. YY._____ Altendorf verfügen, dieses Wegrecht vom Eigentümer des Grundstückes GB Nr. YY._____ Altendorf erwerben müssen. 5. Es sei festzustellen, dass der Rechtserwerb gemäss Ziffer 4 von den Eigentümern der erwerbenden Grundstücke zu tragen ist und nicht von allen Mitgliedern der Flurgenossenschaft gemäss Verteilplan.

6 6. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten jener Beschwerdegegner, welche sich gegen die Beschwerde aussprechen, ev. zu Lasten der Vorinstanz 1, sowohl für das vorliegende wie auch für das vorinstanzliche Verfahren. E.2 Ebenfalls mit Eingabe vom 28. Februar 2017 (Postaufgabe am gleichen Tag) lässt C._____ den RRB Nr. 74/2017 fristgerecht beim Verwaltungsgericht anfechten mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2017 38): 1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 74/2017 vom 31. Januar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die mit dem Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 74/2017 vom 31. Januar 2017 erteilte Genehmigung der Gründung und der Statuten der Flurgenossenschaft TB._____strasse, 8852 Altendorf (= Genehmigungsbeschluss) sei aufzuheben. 3. Der Gründungsbeschluss der Flurgenossenschaft TB._____strasse, 8852 Altendorf, vom 25. Februar 2016 sei aufzuheben. 4. Das Grundstück GB Nr. ZZ._____ Altendorf sei von der Flurgenossenschaft TB._____strasse, 8852 Altendorf, bzw. aus deren Perimeter vollumfänglich auszunehmen, d.h. die Flurgenossenschaft TB._____strasse, 8852 Altendorf, sei um das Grundstück GB Nr. ZZ._____ Altendorf zu reduzieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten jener Beschwerdegegner, welche sich gegen die Beschwerde aussprechen, ev. zu Lasten der Vorinstanz 1, sowohl für das vorliegende wie auch für das vorinstanzliche Verfahren. F. Mit je separaten Eingaben vom 2. März 2017 verzichtet der Gemeinderat Altendorf im Verfahren III 2017 37 auf eine Vernehmlassung; im Verfahren III 2017 38 verweist er auf seine Vernehmlassung an den Regierungsrat vom 12. April 2016 und teilt mit, dass er sich nicht mehr weiter äussern werde. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 16. März 2017, die Verfahren III 2017 37 und III 2017 38 seien zu vereinigen, und die Beschwerden seien unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Mit je separaten Vernehmlassungen vom 7. April 2017 beantragen die Beschwerdegegner Ziff. 6-10 (ohne Ziff. 10.5), die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MwSt) zulasten der bzw. des Beschwerdeführers.

7 G. Nach Zustellung der Vernehmlassungen (Versand am 10.4.2017) lassen die Beschwerdeführer mit je separaten Eingaben vom 13. April 2017 "im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme (Replik) zu den Vernehmlassungen" ersuchen. Innert (zweimal erstreckter) Frist hielten die Beschwerdeführer mit je separaten Eingaben (Repliken) vom 7. Juli 2017 an den mit den Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 28. Februar 2017 gestellten Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht stellte diese Repliken den Vorinstanzen und Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 10. Juli 2017 zu. H. Mit je separaten per Fax am 10. Juli 2017 übermittelten und gleichentags der Post zur Zustellung übergebenen Schreiben vom 10. Juli 2017 lassen die Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 6 EMRK und BGE 134 I 331 (Erw. 2.1) um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ersuchen. I. Mit je separaten Schreiben vom 11. Juli 2017 machte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass das Replikrecht entweder schriftlich (unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung) oder mündlich (anlässlich einer mündlichen Verhandlung) wahrzunehmen ist. Bei Durchführung der öffentlichen Verhandlung werde die Replik vom 7. Juli 2017 somit unbeachtlich zu bleiben haben. Gleichzeitig wurden die Parteien ersucht, sich für die Durchführung der öffentlichen Verhandlung - in Vereinigung mit der öffentlichen Verhandlung, welche auch im jeweils anderen Verfahren (III 2017 37 bzw. III 2017 38) beantragt wurde - den Montag, 28. August 2017 (09.00 Uhr), vorzumerken. J. Mit einem Schreiben vom 17. Juli 2017 für beide Verfahren erachten die Beschwerdegegner den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Einreichen der Replik als verwirkt. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung bezwecken wollten, nachdem sie bereits schriftlich repliziert hätten; die mündliche Verhandlung sei "lediglich ein formeller Leerlauf". K. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 teilt das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern (mit Kopie an die übrigen Verfahrensbeteiligten) unter Zustellung der Eingabe der Beschwerdegegner vom 17. Juli 2017 mit, es gehe davon aus, dass mit der Replik der ordentliche Schriftenwechsel noch nicht abgeschlossen und auch im Nachgang zur Replik ein entsprechender Antrag zulässig sei.

8 Der Gemeinderat Altendorf und die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 teilten mit Schreiben vom 10. August 2017 bzw. 24. August 2017 ihren Verzicht auf die Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung mit. L. Am Montag, 28. August 2017 (09.00 Uhr), wurde die öffentliche Verhandlung durchgeführt. Die Verfahrensbeteiligten konnten replizieren bzw. duplizieren und sich im Rahmen von "Schlussbemerkungen" zu den jeweiligen Parteivorträgen äussern. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Regierungsrat hat die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt. Die Voraussetzungen (Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für beide Verfahren; ein und derselbe angefochtene RRB; entsprechend gleicher Sachverhalt; gleiche Parteien; vgl. VGE III 2011 151 + 155 vom 18.1.2012 Erw. 1; VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1) für die im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 nicht ausdrücklich erwähnte Verfahrensvereinigung können noch bejaht, auch wenn die Einwände prozessualer Natur der Beschwerdeführer nicht unbegründet sind (Protokoll S. 9; vgl. auch VGE III 2017 68 + III 2017 70 vom 27.9.2017 Erw. 2.1) und nur marginal gleiche Rechtsfragen aufgeworfen werden. An der Verfahrensvereinigung ist daher auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten. 1.2 Die schriftlichen Repliken vom 7. Juli 2017 sind aus dem Recht zu weisen (vgl. vorstehend Ingress lit. I ff.). 1.3 Die Beschwerdeführer machen Befangenheit des Regierungsrates geltend. Er bzw. der Rechtsdienst des Sicherheitsdepartements hätten die mit dem angefochtenen Entscheid genehmigten Statuten bereits einer Vorprüfung unterzogen. Der Regierungsrat habe somit am Gründungsbeschluss mit der Vorprüfung indirekt und an einem Entscheid unterer Instanzen mitgewirkt. Er erscheine daher nicht mehr als neutrale Rechtsmittelinstanz. Der Ausstandsgrund gemäss § 132 lit. e des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 sei gegeben. Zudem habe der Regierungsrat "mit der Vorprüfung im übertragenen Sinne einen Rat abgegeben", was einen Ablehnungsgrund nach § 133 lit. b JG begründe. Im Übrigen wäre die Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat auch unter den Auffangtatbestand nach § 133 lit. d JG zu subsumieren. Der Regierungsrat hätte von Amtes wegen in den Ausstand treten müssen, um jeden Anschein von Befangenheit zu vermeiden; er habe seine Meldepflicht über das

9 Vorliegen eines Ausschluss- oder Ablehnungsgrundes verletzt (§ 139 Abs. 2 JG). Der angefochtene Entscheid müsse schon daher aufgehoben werden. 1.3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einem Richter − objektiv betrachtet − Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und der Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 133 I 1 Erw. 6.2 mit Hinweisen). 1.3.2 Das JG unterscheidet zwischen den Ausstandsgründen und den Ablehnungsgründen, die in § 132 JG bzw. § 133 JG geregelt sind. Richter, Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, unter anderem wenn sie in der Sache an einem Entscheid unterer Instanzen mitgewirkt haben (§ 132 lit. e JG). Ausserdem kann eine Person abgelehnt werden oder selber den Ausstand verlangen, wenn sie Rat gegeben, Gutachten erstattet, als Zeuge gehandelt oder noch zu handeln hat (§ 133 lit. b JG) oder wenn andere (als die in lit. a bis c genannten) Umstände vorliegen, welche die Person als befangen erscheinen lassen (§ 133 lit. d JG). 1.3.3 Für nichtgerichtliche Behörden enthält Art. 29 Abs. 1 BV eine Art. 30 Abs. 1 BV (und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) analoge Garantie. Die Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichtsbehörden kann jedoch nicht ohne Weiteres auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren übertragen werden. Vielmehr müssen die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungsund Exekutivbehörden unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation ermittelt werden (BGE 125 I 119 Erw. 3d und 3f.). Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer, Aufgaben einhergeht (vgl. Bundesgerichtsurteile 2C_305/2011 vom 22.8.2011 Erw. 2.4; 1C_198/2010 vom 11.11.2010 Erw. 2.2.1 f.; 1C_278/2010 vom 31.1.2011 Erw. 2.2). Amtliche Mehrbefassung kann mithin systembedingt sein; gerade systembedingte Unzulänglichkeiten haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt (vgl. BGE 137 II 431 Erw. 5.2; Bundesgerichtsurteile 1C_96/2014 vom 5.5.2014 Erw. 2.1 f.; 1C_150/ 2009 vom 8.9.2009 Erw. 3.5, in: ZBl 2011 S. 478; zum Ganzen vgl. VGE III 2013 188 vom 19.2.2014 Erw. 2.2.2 ff. [EGV-SZ 2014 B 1.4]).

10 1.3.4 Zum einen handelt es sich beim Regierungsrat nicht um eine richterliche Behörde. Die Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit lassen sich mithin im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf den Regierungsrat übertragen. Zum andern erfolgte die Vorprüfung nicht durch den Regierungsrat, sondern durch das Sicherheitsdepartement. Im Rahmen der dem Sicherheitsdepartement übertragenen Aufsicht über Bezirke und Gemeinden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften (§ 5 lit. c der Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei [VVAG; SRSZ 143.111] vom 11.9.2007) und namentlich der vom Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements wahrgenommenen allgemeinen Rechtsberatung auch von Gemeinden und öffentlichrechtlichen Körperschaften ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Flurgenossenschaft in Gründung oder der mit der Gründung betraute Gemeinderat die Gründungsunterlagen vorgängig zur Gründung einer Vorprüfung durch das Sicherheitsdepartement unterziehen lässt. Dies liegt gerade auch im Interesse einer reibungslosen und korrekten Gründung der Flurgenossenschaft und somit letztlich im Interesse der zu gründenden Flurgenossenschaft bzw. deren (potentiellen) Mitglieder. Ein irgendwie geartetes persönliches Interesse sowohl des Sicherheitsdepartementes (Rechtsdienst) insgesamt bzw. des zuständigen Sachbearbeiters und/oder des bzw. eines Regierungsrates am konkreten Sachgeschäft ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführern auch nicht (substantiiert) dargelegt. Anders als im Sachverhalt des in EGV-SZ 2001 (C 16.1) publizierten Entscheides handelt es sich bei den Regierungsräten (und ebenso wenig beim zuständigen Sachbearbeiter des Sicherheitsdepartements) nicht um Funktionsträger der Flurgenossenschaft mit eigenen (wirtschaftlichen) Interessen. Im konkreten Fall verband der zuständige Sachbearbeiter des Rechtsdienstes die Vorprüfung vom 28. September 2015 zudem ausdrücklich mit dem Vorbehalt, dass weder der Regierungsrat noch die Abteilung Beschwerdedienst, welche den Regierungsrat im Falle einer Verwaltungsbeschwerde instruieren würde, an das Ergebnis der Vorprüfung gebunden seien (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegner S. 4 Ziff. 1.2). Es kann vergleichsweise auf § 84 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 verwiesen werden, wonach die Gemeinde auf Anfrage den Gesuchsteller unverbindlich über die Anforderungen an ein Projekt und das zu beachtende Verfahren beraten kann; ein Ausstand des Gemeinderates für das nachfolgende Baubewilligungsverfahren wird dadurch nicht begründet (vgl. VGE 2010 115 + 118 vom 18.11.2010 (Erw. 3.1.2 f.).

11 Im Übrigen könnte dem Ausstandsbegehren auch deshalb nicht stattgegeben werden, weil nach ständiger Rechtsprechung Ausstandsgesuche, die sich gegen die ganze Behörde bzw. eine Amtsstelle richten, grundsätzlich von vornherein unzulässig sind und darauf nicht einzutreten ist (vgl. VGE III 2012 67 vom 31.5.2012, Erw. 2.2 mit Verweis auf Bundesgerichtsurteile 2C_305/2011 vom 22.08.2011 Erw. 2.6f.; 9C_509/2008 vom 29.12.2008 Erw. 3.2; 2C_253/2007 vom 26.06.2007 Erw. 2; BGE 105 Ib 301; BGE 97 I 862 je m.H.; VGE 819/03 v. 28.05.2003). Soweit die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 es als faires Vorgehen erachtet hätten, wenn der Regierungsrat die Beschwerde als Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht - vor dem sich die Sache nun gleichfalls befindet - weitergeleitet hätte (Beschwerde S. 9 Ziff. 9), haben die Beschwerdeführer mit der Verwaltungsbeschwerde vom 15. März 2016 (S. 2 unten) keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern explizit den Regierungsrat als zuständig erachtet. Die Rüge der Vorbefassung ist somit unbegründet. 2.1.1 Art. 703 ZGB sieht Bodenverbesserungen vor. Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken (Abs. 1). Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen (Abs. 2). Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen anwendbar erklären (Abs. 3). Sämtliche Mitglieder des Unternehmens müssen die Eingriffe in ihr Eigentum im Zusammenhang mit der Bodenverbesserung dulden und ihren Kostenanteil tragen (T. Göksu, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 703 N 6). 2.1.2 Zur Durchführung von Bodenverbesserungen innerhalb und ausserhalb des Baugebietes, wie Weg- und Strassenanlagen, Trinkwasserversorgungen, Güterzusammenlegungen, Alpverbesserungen, Entwässerungen usw., können die beteiligten Grundeigentümer eine Flurgenossenschaft bilden (§ 68 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; SRSZ 210.100] vom 14.9.1978). Können Bodenverbesserungen nur gemeinschaftlich in zweckmässiger Weise durchgeführt und unterhalten werden und hat

12 die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet (§ 68 Abs. 2 EGzZGB). Gestützt auf § 68 Abs. 3 EGzZGB hat der Kantonsrat das Gesetz über die Flurgenossenschaften (FlgG; SRSZ 213.110) vom 28. Juni 1979 erlassen. § 68 EGzZGB wie auch Art. 703 ZGB zählen die Aufgaben der Flurgenossenschaften nicht abschliessend auf. Wesentlich ist, dass es um eine Verbesserung und/oder Erschliessung des Bodens geht bzw. den Unterhalt solcher Massnahmen (i) und dass solche Massnahmen zweckmässiger- oder gar notwendigerweise gemeinschaftlich durchgeführt werden (F. Huwyler, Flurgenossenschaften im Kanton Schwyz, Manuskript des Vortrages anlässlich der Jahresversammlung des Schwyzerischen Gemeindeschreiberverbandes vom 13.10.1983 in Lachen [Huwyler, Flurgenossenschaften], S. 3 Ziff. II.1). 2.2 Wer die Gründung einer Flurgenossenschaft anstrebt, hat dem Gemeinderat jener Gemeinde, in welcher das Land ganz oder zum grösseren Teil liegt, mit schriftlicher Eingabe ein entsprechendes Begehren zu stellen, einen Statutenentwurf und, soweit erforderlich, ein Vorprojekt mit Kostenschätzung einzureichen; im Begehren sind namentlich der Zweck, die Art der Durchführung, das mutmassliche Einzugsgebiet auf einem Grundbuchplan, die Namen und Adressen der Grund- und Werkeigentümer und die Möglichkeiten der Finanzierung des Vorhabens darzulegen (§ 2 Abs. 1 FlgG). Ein Mitglied des Gemeinderates leitet die Gründungsversammlung; der Gemeindeschreiber oder ein Stellvertreter führt hierüber Protokoll (§ 3 Abs. 1 FlgG). Der Gründungsbeschluss richtet sich nach § 68 Abs. 2 EGzZGB. Wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt, jedoch ordnungsgemäss eingeladen wurde, gilt als zustimmend (§ 3 Abs. 2 FlgG). Anschliessend ist über den Statutenentwurf zu beraten und abzustimmen; nach Annahme der Statuten sind die statutarischen Organe zu bestellen (§ 3 Abs. 3 FlgG). Unter Vorbehalt des Gründungsbeschlusses werden alle Beschlüsse mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gefasst. Miteigentümer stimmen dabei nach Bruchteilen entsprechend ihren Anteilen; Gesamteigentümer haben einen Vertreter zu bestellen (§ 3 Abs. 4 FlgG). Jeder Stimmberechtigte kann sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als einen Stimmberechtigten vertreten (§ 3 Abs. 5 FlG). Innerhalb von 20 Tagen nach Durchführung der Gründungsversammlung kann gegen deren Beschlüsse Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; darauf sind die Mitglieder bereits bei der Einladung zur Gründungsversammlung hinzuweisen (§ 3 Abs. 6 FlgG).

13 2.3 Das Protokoll der Gründungsversammlung, die Statuten, das Vorprojekt und das Gründungsgesuch sind dem Regierungsrat einzureichen (§ 4 Abs. 1 FlgG). Der Regierungsrat genehmigt die Gründung und die Statuten, wenn das Unternehmen eine gemeinschaftliche Mitwirkung erfordert, wenn der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen steht und wenn die Statuten Bestimmungen zu den in § 4 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 FlgG enummerierten Gegenständen enthält. Mit der Genehmigung des Regierungsrates wird die Genossenschaft zur juristischen Person des öffentlichen Rechtes; sie steht unter der Aufsicht des Regierungsrates (§ 4 Abs. 3 FlgG). 3.1.1 Der Regierungsrat ist mit dem angefochtenen Beschluss auf die Beschwerde des Beschwerdeführers Ziff. 3 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer Ziff. 3 sei Mitglied der Erbengemeinschaft EG. Die Erbengemeinschaft sei als solche nicht parteifähig; dies seien nur die einzelnen Erben; sie bildeten eine notwendige Streitgenossenschaft (Erw. 2.4). In jedem Fall könne der Beschwerdeführer Ziff. 3 Beschwerde erheben betreffend die - jedoch unbestrittene - Frage, ob die Erbengemeinschaft an der Gründungsversammlung durch ihn rechtsgültig vertreten gewesen sei. Er akzeptiere auch, dass die Erbengemeinschaft deshalb beim Gründungsbeschluss gemäss § 3 FlgG als zustimmend gegolten habe (Erw. 2.5). Da bei Gesamthandverhältnissen die Verfügungsmacht jedoch bei den Gesamteigentümern gemeinsam liege, sei dem Vorgehen durch einzelne Mitglieder allgemein eine Grenze gesetzt, wenn die Interessen der Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder beeinträchtigt oder gefährdet erschienen. Das schutzwürdige Interesse eines einzelnen Gesamteigentümers, die Parteirechte allein auszuüben, finde deshalb ihre Grenze in den divergierenden Interessen der übrigen Berechtigten oder der Gemeinschaft als solcher (Erw. 2.6). Die Erbengemeinschaft beteilige sich vorliegend als Beschwerdegegnerin und stelle sich somit gegen die Auffassung des Beschwerdeführers Ziff. 3. Als Miterbe müsse dieser den Entscheid der übrigen Miterben bzw. der Erbengemeinschaft mittragen. Mit seiner Beschwerde stelle er sich gegen die Interessen der Erbengemeinschaft, was im Widerspruch zum im Bundeszivilrecht vorgesehenen Gesamthandprinzip stehe. Da der Beschwerdeführer Ziff. 3 auch nicht Alleineigentümer einer anderen Parzelle innerhalb des Perimeters sei, sei auf seine Beschwerde folglich nicht einzutreten (Erw. 2.7). 3.1.2 Der Beschwerdeführer Ziff. 3 macht unter Bezugnahme auf EGV-SZ 1991 Nr. 1 geltend, die Mitglieder einer zerstrittenen Erbengemeinschaft dürften nicht schlechter gestellt werden als solche einer konsensfähigen Gesamthandschaft. Der Einbezug des Grundstückes KTN ZZ._____ in die Flurgenossenschaft habe namhafte finanzielle Konsequenzen. Einerseits müsse sich dieses Grundstück

14 bei den Eigentümern aller drei Strassengrundstücke KTN NN._____, KTN YY._____ und KTN GG._____ ins Wegrecht einkaufen; anderseits müsse es sich an den Unterhaltskosten der Flurgenossenschaftsstrasse beteiligen, obwohl KTN ZZ._____ über eine ausreichende Erschliessung verfüge. Er habe ein schützenswertes Interesse daran, dass dieses Grundstück sich nicht an einer zweiten Erschliessung beteiligen und unnötige Kosten in Kauf nehmen müsse. Er führe auch Beschwerde gegen die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft, welche das Grundstück KTN ZZ._____ sachwidrig schlechter stellen bzw. schädigen wollten. Wenn alle Erben, wie vorliegend, in ein Verfahren einbezogen würden, brauche es kein gemeinsames Handeln der Miterben einer Erbengemeinschaft (Beschwerde S. 7 f.). 3.1.3 Die Beschwerdegegner und somit auch sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft mit Ausnahme des Beschwerdeführers Ziff. 3 machen in ihrer Vernehmlassung (S. 3 f. Ziff. 1) wie bereits im regierungsrätlichen Verfahren (Vernehmlassung vom 4.5.2016 S. 3 f. Ziff. 1) zum einen die fehlende Parallelität des vorliegenden Sachverhalts mit demjenigen, welcher EGV-SZ 1991 Nr. 1 zugrunde lag (der eine Nutzungsplanung betraf), geltend. Zum andern weisen sie auf § 3 Abs. 4 FlgG hin, wonach Gesamteigentümer einen Vertreter zu bestellen haben. Des Weiteren sprechen sich die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft auch für die Integration ihres Grundstückes KTN ZZ._____ in den Perimeter der Flurgenossenschaft aus. Sie sehen hierin wesentliche Vorteile (Vernehmlassung S. 5 ff. Ziff. 3 [Benützung der TB._____strasse als Fuss- und Fahrweg; wesentliche Verkürzung der Fahrstrecke nach PU._____; Verbesserung des Fahrweges ins Dorfzentrum von Altendorf; historisch werde KTN ZZ._____ über die TB._____strasse erschlossen]). 3.2 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.1; VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1). Von dieser Praxis weicht das Verwaltungsgericht in bestimmten Fällen (vor allem aus verfahrensökonomischen Gründen) ab, beispielsweise wenn die Vorinstanz in einem ausführlichen obiter dictum eine materielle Beurteilung vorgenommen hat (und eine entsprechende Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme), oder wenn es um einen zweiten Rechtsgang in der gleichen Sache

15 geht (vgl. VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 Erw. 2.1.2 m.V.a. VGE III 2010 202+203 vom 21.12.2010 Erw. 2; VGE 403/96 vom 27.9.1996 Erw. 2 und dort enthaltene Hinweise). 3.3.1 Die Erbengemeinschaft als solche bildet eine Gesamthandschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit; berechtigt und verpflichtet sind die einzelnen Erben (vgl. Art. 602 ZGB i.V.m. Art. 652 ZGB). Die Erben bilden eine notwendige Streitgenossenschaft und sind daher in zivilrechtlichen Angelegenheiten nur gemeinsam zur Prozessführung befugt. Dies gilt auch im öffentlichen Recht, soweit es darum geht, die der Gesamthand zustehenden Rechte auszuüben. Da aber die Parteistellung im öffentlichen Recht nicht auf die Ausübung subjektiver Rechte beschränkt ist, sondern auch dem Schutz tatsächlicher Interessen dient, können nach Rechtsprechung und Lehre die Mitglieder einer materiellen Streitgenossenschaft unter Umständen auch einzeln zur Beschwerde legitimiert sein, so wenn ein einzelnes Mitglied seine eigene Rechtsstellung gegen die anderen Mitglieder verteidigt oder wenn es um die Abwehr belastender oder pflichtbegründender Anordnungen geht und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Streitgenossen nicht zu beeinträchtigen vermag (Bundesgerichtsurteil 2C_1028/2014 vom 20.7.2015 Erw. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Beschwerdebefugnis eines einzelnen Gesamthandschafters gründet im Kern darin, dass sie sich im Verwaltungsverfahren nicht aus der Legitimation zur Sache, sondern aus der prozessualen Legitimation zum Verfahren (hinreichende individuelle Betroffenheit und Beziehungsnähe zum Verfahrensgegenstand) ergibt. Diese Verfahrensvoraussetzung kann auch bei einzelnen Mitgliedern notwendiger Streitgenossenschaften erfüllt sein und dazu führen, dass ihre Legitimation zum selbständigen Ausüben von Parteirechten zu bejahen ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23.5.1989 über die Verwaltungsgerichtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Art. 13 N 6). Im Einzelnen ist massgebend, was mit der Beschwerde angestrebt wird bzw. angestrebt werden kann. Verneint wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beschwerdelegitimation einzelner Miterben für die Geltendmachung einer Entschädigung aus materieller Enteignung, da gemäss dem anwendbaren Recht das Gemeinwesen die Zusprechung des betreffenden Landes zu Eigentum verlangen konnte, wenn die Entschädigungsforderung einen bestimmten Betrag überschritt, was die anderen Miterben beeinträchtigen konnte. Bejaht wurde die Legitimation einzelner Mitglieder einer Erbengemeinschaft, um einen das gemeinsame Grundstück belastenden Wanderweg oder eine Denkmalschutzunterstellung abzuwehren, verneint aber, wenn der einzelne noch eingreifendere Schutzmassnahmen beantragt. Im öffentlichen Beschaffungsrecht können die

16 Mitglieder einer einfachen Gesellschaft nur gemeinsam Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid führen und den Zuschlag an sich verlangen, da sie nur gemeinsam die offerierte Arbeit ausführen können. Ist aber der Vertrag abgeschlossen und der Zuschlag an die einfache Gesellschaft ohnehin nicht mehr möglich, kann jeder einzelne Gesellschafter die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragen. Einzelne Gesamteigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks können nicht gültig ein Gesuch um Ausnahme vom Zerstückelungsverbot (Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11] vom 4.10.1991) stellen, wohl aber eine erteilte Bewilligung anfechten mit der Begründung, sie hätten ihre Zustimmung zum Gesuch nicht erteilt (Bundesgerichtsurteil 2C_1028/2014 vom 20.7.2015 Erw. 3.2 mit Hinweis auf die Bundesgerichtsurteile A.30/1986 vom 8.7.1987 Erw. 1d [ZBl 89/1988 S. 553], 1C_278/2011 vom 17.4.2012 Erw. 1, 1P.134/1997 vom 23.6.1997 Erw. 5, BGE 131 I 153 Erw. 5.4, 2P.130/2005 vom 21.11.2005 Erw. 2 [RtiD 2006 I S. 130], 2C_747/2013 vom 8.9.2014 Erw. 1.3 und 3.3; BGE 116 Ib 447 Erw. 2c). Wird die Legitimation eines einzelnen Gesamthandschafters bejaht, sind die übrigen ins Verfahren einzubeziehen (Bertschi, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 21-21a N 4). 3.3.2 Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zur Frage, ob und inwiefern bei gemeinschaftlichen Verhältnissen ein einzelnes Mitglied allein handeln bzw. ein Rechtsmittel einlegen kann, im VGE 724/03 vom 27. Februar 2004 (Erw. 1.1 ff., publiziert in: EGV SZ 2004 B 1.6) zusammengefasst. Dabei hat es unter Zitierung von VGE 525/86 vom 28. April 1987 vorab festgehalten, dass es zu verhindern gilt, dass ein einzelner oder mehrere Erben Verfügungen oder Entscheide provozieren. Es müssten also Beschwerden einzelner Erben zulässig sein, die die Fürsorge für die gemeinschaftliche Sache anstreben, und die nicht gleichzeitig dazu geeignet seien, die Rechte der übrigen Erben zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen seien etwa in Fällen von nachbarlichen Baueinsprachen anzunehmen. Auch wenn es zutreffe, dass die Liegenschaften einer Erbengemeinschaft keinen Nutzen aus dem Zweck der Flurgenossenschaft ziehen könne, würde ein entsprechender Beschwerdeerfolg nicht den gemeinsamen Interessen der Erbengemeinschaft widersprechen. Sei dem nicht so, werde der Beschwerde der Erfolg versagt sein und eine Beeinträchtigung der Interessen der Erbengemeinschaft vermieden. Das Verwaltungsgericht trat mit dem zitierten VGE 525/86 vom 28. April 1987 auf die Beschwerde gegen den Einbezug der Liegenschaft einer Erbengemeinschaft in den Perimeter ein, obwohl die Beschwerdeführerin als Mitglied der Erbengemeinschaft entgegen der zweimali-

17 gen Aufforderung des Gerichts keine Vollmacht der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft eingereicht hatte. Gemäss weiteren zitierten Entscheiden bedarf es bei Abwehransprüchen keiner notwendigen Streitgenossenschaft (VGE 645/86 vom 26.5.1987). Ebenso kann ein einzelner Erbe alleine auftreten, wenn es einzig um die Fürsorge für die gemeinschaftliche Sache geht und es nicht sinnvoll ist, von den anderen (zerstrittenen) Mitgliedern der Erbengemeinschaft die Bestellung eines Erbenvertreters zu verlangen (VGE 517/91 vom 21.5.1991 = EGV-SZ 1991 Nr. 1 [betreffend Zonenordnung für eine Stammparzelle]). Jeder einzelne Gesamteigentümer ist auch befugt, gegen Einspracheentscheide betreffend eine Grundstückgewinnbesteuerung von veräusserten, im Gesamteigentum stehenden Liegenschaften Beschwerde zu erheben (VGE 619/98 vom 31.3.1999). Im konkreten Fall bejahte das Verwaltungsgericht die grundsätzliche Befugnis eines jeden einzelnen Gesamteigentümers eines zum Perimeter gehörenden Grundstücks, gegen den Kostenverteilplan Einsprache bzw. Beschwerde zu erheben. 3.4 Vorab ist somit festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht nur die Beschwerdebefugnis eines einzelnen Erben gegen den Kostenverteilplan, sondern (bereits früher) auch gegen den Einbezug eines Grundstückes in den Perimeter bejaht hat. Festzuhalten ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer Ziff. 3 trotz des Gesamthandschaftsverhältnisses zweifelsohne von der Gründung der Flurgenossenschaft auch individuell betroffen ist; ebenso kann seine Beziehungsnähe zur Streitsache (Flurgenossenschaft) nicht ernsthaft bestritten werden. Im Weiteren handelt es sich bei seinem Standpunkt um einen Abwehranspruch. Zwar scheint der Beschwerdeführer Ziff. 3 innerhalb der Erbengemeinschaft einen singulären (Rechts-)Standpunkt zu vertreten. Indessen betreffen allfällige finanzielle Überlegungen wie auch das Argument einer zweiten Erschliessung die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft in gleicher Weise. Auch wenn diese Fragen von diesen nicht thematisiert oder jedenfalls (offensichtlich) nicht gleich gewichtet werden wie seitens des Beschwerdeführers Ziff. 3, lässt sich hieraus nicht ohne weiteres der Schluss ziehen, dessen Einwände gegen die Flurgenossenschaft könnten als weniger wichtig bzw. vernachlässigbar erachtet werden. Inwiefern Rechte und/oder Interessen der Miterben tangiert sein könnten, ist auch nicht, jedenfalls nicht auf Anhieb zu erkennen. Gegenteilige Anhaltspunkte lassen sich auch den Vorbringen der Beschwerdegegner nicht entnehmen. Wie es sich hiermit verhält, lässt sich nur dann abschliessend prüfen, wenn auch dem einzigen Mitglied einer Erbengemeinschaft die Beschwerdelegitimation zugestanden wird. Die gegentei-

18 lige Auffassung würde dazu führen, dass sich die Minderheit majorisieren lassen müsste (was genau gesehen eine doppelte Majorisierung bedeuten würde, nachdem eine uneinige und an der Gründungsversammlung einer Flurgenossenschaft deshalb [auch nicht durch einen Erbenvertreter] rechtsgültig vertretene und daher an der Beschlussfassung nicht mitwirkende Gesamthandschaft als zustimmend gezählt wird). Es darf mit Blick auf die Beschwerdelegitimation daher jedoch keine Rolle spielen, ob eine Erbengemeinschaft nur aus zwei Mitgliedern mit divergierenden Interessen besteht (oder ob sich bei einer grösseren Zahl von Mitgliedern nach demokratischen Kriterien eine Pattsituation einstellt). Im Weiteren sind auch keine überzeugenden Gründe ersichtlich, welche für eine Bejahung der Beschwerdelegitimation betreffend den Kostenverteilplan sprechen, die Beschwerdelegitimation aber betreffend die grundsätzliche Frage, ob sich ein Grundstück durch den Beitritt/Anschluss an eine Flurgenossenschaft überhaupt an Kosten zu beteiligen hat, verneinen lassen. Schliesslich ist eine Erbengemeinschaft als Gesamthandschaft in der Regel auf die Teilung der Erbschaft (vgl. Art. 602 ff. ZGB) und somit auf die Auflösung der Gesamthandschaft angelegt. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass ein Grundstück auf die Erben aufgeteilt wird. Nach der Teilung der Erbschaft/Auflösung der Gesamthandschaft müsste die Beschwerdelegitimation des/der neuen Eigentümers zweifelsohne bejaht werden. Die Bejahung oder Verneinung der Beschwerdelegitimation sollte indessen nicht von chronologischen Zufälligkeiten abhängig gemacht werden. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers Ziff. 3 ist daher einzutreten. Der Nichteintretensentscheid wäre somit aufzuheben und die Sache zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. vorstehend Erw. 3.2). 3.5 Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist vorliegend indes abzusehen. Der Regierungsrat hat mit dem angefochtenen Beschluss auch geprüft, ob die (gesetzlichen) Voraussetzungen für eine Genehmigung der Gründung und der Statuten der Flurgenossenschaft erfüllt seien. Er hat namentlich auch geprüft, ob die Abgrenzung des Beizugsgebietes (Perimeter) zweckmässig ist und (nur) Grund- und Werkeigentümer in den Kreis der Beitragspflichtigen aufgenommen werden, für die die Flurgenossenschaft einen Nutzen/Vorteil bringt. Ein besonderes Augenmerk galt dabei dem Grundstück KTN ZZ._____. Die im Genehmigungsverfahren bejahten materiellen Gründungsvoraussetzungen können grundsätzlich nicht Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht sein (vgl. VGE III 2008 139 vom 29.10.2008 Erw. 2.2). Indes hat der Beschwerdeführer Ziff. 3 den Einbezug des Grundstückes KTN ZZ._____ bereits vor dem Regierungsrat thematisiert, was dieser indessen infolge des Nichteintretens auf die Beschwerde erst im Rahmen der Genehmigung

19 (einlässlich) geprüft hat (vgl. angefochtener Entscheid A. Erw. 2.7 und B. 3.2 f.). Nachdem sich auch das Sicherheitsdepartement hierzu vernehmlassend (S. 3 Ziff. 2) und unter Verweis auf die regierungsrätliche Genehmigung (kurz) äussert, wäre eine Rückweisung verfahrensökonomisch sinnlos (zumal die Beschwerdeführer eine Sprungbeschwerde favorisiert hätten, vgl. vorstehend Erw. 1.3.4). 4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind in den Kreis der Beitragspflichtigen eines Werkes (Perimeterpflichtige) nur Grund- und Werkeigentümer aufzunehmen, für die das in Frage stehende Unternehmen einen Nutzen bringt. Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn durch einen Strassenbau die Zugänglichkeit zu einem Grundstück verbessert wird, womit das Grundstück an Wert zunimmt. Das beitragspflichtige Gebiet soll nur diejenigen Grundstücke und Werke umfassen, welche im Interessenbereich des gemeinschaftlichen Werkes liegen und eines Sondervorteils teilhaftig werden (EGV-SZ 1992 Nr. 15 [VGE 552/95 vom 23.9.1992] Erw. 2; EGV-SZ 1996 Nr. 13 [VGE 359/95 vom 10.4.1996] Erw. 2.b; EGV-SZ 2011 C 19.1 Erw. 5.2). Ein Einbezug in den Perimeter entfällt nur, wenn ein Sondervorteil zum vornherein klarerweise zu verneinen ist; die definitive Beurteilung der Interessenlage erfolgt dann bei der Ausarbeitung des Planes für die Verteilung der Erstellungs- und Unterhaltskosten (EGV-SZ 1992 Nr. 15 Erw. 5.b; EGV-SZ 1996 Nr. 13 Erw. 2.b). Bei einem Grundstück, welches als von der Interessenlage her als "Grenzfall" einbezogen wird, kann es durchaus sein, dass die Feinabklärung ergibt, dass die Vor- und Nachteile sich gegenseitig aufheben und ein Kostentreffnis, sei es bei den Erstellungs- und/oder Unterhaltskosten, entfällt (EGV-SZ 1992 Nr. 15 Erw. 5.b). Die Frage, ob ein Grundstück am derart umrissenen Sondervorteil partizipiert, welcher durch das gemeinschaftliche Werk bewirkt wird, ist im Rahmen einer objektiven Betrachtungsweise unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse zu prüfen (VGE 323/96 vom 27.9.1996 Erw. 3.d; EGV-SZ 1996 Nr. 13 Erw. 2.e). Nicht entscheidend ist, ob der Grundeigentümer den Vorteil persönlich nutzt. Ebenfalls unerheblich sind die Gründe, die zum Strassenbau geführt haben (VGE 591, 596-599/81 vom 30.3.1982 Erw. 3.a und 3.b/aa; Huwyler, Flurgenossenschaften, S. 5 lit. b mit Hinweis auf VGE 591/81 vom 30.3.1982 Erw. 3.b/cc).). Im VGE 591, 596-599/81 vom 30. März 1982 ("leading case", vgl. VGE 525/96 vom 28.4.1987 Erw. 3.c) wurden die Sanierung eines Strassenabschnittes, was den Anliegern eine bessere Erschliessung brachte und womit die Zufahrtsverhältnisse verbessert und erleichtert wurden, und die dadurch korrigierten Kurvenradien und bessere Übersichtlichkeit als Vorteil für die betroffenen Grundeigentümer beurteilt. Zudem wurde in diesem Entscheid unter Verweis auf die Praxis zahlreicher anderer Kantone in der Erstellung eines Trottoirs ein von den An-

20 liegern abzugeltender Vorteil gesehen (Erw. 3.b/aa). Im VGE 525/96 vom 28. April 1987 wurde die Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch den Weg, dem die Gründung der Flurgenossenschaft (zwecks Sanierung und Unterhalt) galt, erschlossen. Das Interesse der Liegenschaft an einer Sanierung und am Unterhalt des fraglichen Weges bzw. am gemeinsamen Werk konnte daher bei objektiver Betrachtungsweise nicht negiert werden; vielmehr führte die Übernahme des Unterhalts zu einer Entlastung der betroffenen Grundeigentümer und bewirkte die allfällige Sanierung auch eine verbesserte Nutzungsmöglichkeit (bessere Erschliessung). Das Verwaltungsgericht berücksichtigte auch das unterschiedlich grosse Interesse der Grundeigentümer; dieses sei jedoch im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen (Erw. 4.a). Im in EGV-SZ 1996 Nr. 13 publizierten Entscheid beispielsweise wurde ein Interesse an der Mitbenützung der Erschliessung zwar verneint; hingegen wurde ein Interesse hinsichtlich der öffentlichen Dienste bejaht, weil aktenmässig erstellt war, dass die fragliche Strasse keinen Wendeplatz aufwies und LKWs (Post, Kehrichtabfuhr, Feuerwehr, Schneeräumung) nicht gefahrlos wenden konnten. Als Sondervorteil erachtet wurde auch die Verbreiterung einer bestehenden Zufahrt vor Einstellplätzen sowie die Verbesserung eines Kurvenradius in einem Einmündungsbereich. Einen Nachteil stellte hingegen der im Vergleich zum Vorzustand erhöhte Mehrverkehr sowie die höheren Anforderungen an die Aufmerksamkeit/Vorsicht bei der Benützung der Autounterstände dar (VGE 323/96 vom 27.9.1996 Erw. 2.d). Im in EGV-SZ 2011 C 19.1 publizierten Entscheid begründete der Regierungsrat den Einbezug des Grundstückes des Beschwerdeführers namentlich damit, dass dieser, auch wenn er bereits über eine andere Strasse wegberechtigt sei, vom Ausbau der Strasse und dem gemeinsamen Unterhalt ebenfalls wie alle Anstösser profitieren werde. 4.2.1 Den Einbezug des (der Beschwerdegegnerin Ziff. 10) gehörenden Grundstückes KTN ZZ._____ in den Perimeter hat der Regierungsrat in der Genehmigung als gerechtfertigt beurteilt, da ein Teil der TB._____strasse auf diesem Grundstück liegt (Erw. B.3.2). Zwar sei dieses Grundstück bereits von Süden her über die TA._____strasse hinreichend erschlossen. Nicht zu vernachlässigen sei jedoch, dass KTN ZZ._____ eine rechtlich gesicherte Alternativerschliessung von Nordosten über die TB._____strasse erhalte. Dies bringe einen Vorteil mit sich, da die Südzufahrt mit rund 2.5 m ziemlich schmal sei und keine Ausweichstellen bestünden; die Zufahrt von Nordosten her sei breiter und zum Teil zweispurig befahrbar (Erw. B.3.3). Selbst wenn von einem Grenzfall auszugehen wäre, würde sich ein Einbezug rechtfertigen; ein Sondervorteil könne nicht zum vornherein klarerweise verneint werden. Die definitive Beurteilung der Interessenlage erfolge

21 bei der Ausarbeitung des Planes für die Verteilung der Sanierungs- und Unterhaltskosten. Bei einem Grundstück, welches von der Interessenlage her als "Grenzfall" einbezogen werde, könne es durchaus sein, dass die Feinabklärung ergebe, dass die Vor- und Nachteile sich gegenseitig aufhöben und das Kostentreffnis entfalle. Dennoch sei aber ein solches Grundstück im Perimeter zu belassen, selbst wenn es nur darum gehe, die Kohärenz des Perimetergebietes und die Rechte der Flurgenossenschaft abzusichern. Eine solche Feinabklärung müsse im Genehmigungsverfahren noch nicht vorgenommen werden (Erw. B.3.4). 4.2.2 Der Beschwerdeführer Ziff. 3 ist der Auffassung, das Grundstück KTN ZZ._____ verfüge über eine eigene, rechtlich und tatsächlich hinreichende Strassenerschliessung über das Grundstück KTN BB._____ und anschliessend über die TA._____strasse, welche eine Gemeindestrasse bzw. eine öffentliche Strasse sei. Das Strassengrundstück KTN BB._____ (d.h. die Fortsetzung der TB._____strasse ab KTN ZZ._____) befinde sich auch im Eigentum der Erbengemeinschaft; das Grundstück KTN ZZ._____ verfüge somit über einen unmittelbaren Wegzugang an die öffentliche TA._____strasse. Das Grundstück benötige keine zusätzliche Strassenerschliessung. Dies gelte umso mehr auch deshalb, weil für die geplante Flurgenossenschaftsstrasse zuerst noch die Wegrechte über die betroffenen Grundstücke Grundstücken KTN NN._____, KTN YY._____ und KTN GG._____ erworben werden müssten und weil der Weg über die Flurgenossenschaftsstrasse der längere Weg sei als jener über die TA._____strasse zum Dorfzentrum von Altendorf. Zudem stünden künftig umfangreiche Sanierungsaufwendungen auf der Flurgenossenschaftsstrasse an, insbesondere wenn die Brücke über den T._____ saniert bzw. erneuert werden müsse. Dieser Aufwand sei für das Grundstück KTN ZZ._____ sinnlos und damit zu vermeiden. Ein Abbiegen Richtung PU._____bzw. ein Linksabbiegen bei der Einmündung der TB._____strasse in die Kantonsstrasse sei verboten. Das Grundstück beim "OT._____" sei privat und nicht öffentlich zugänglich. Die Benützer der TA._____strasse müssten daher, wenn sie Richtung PU._____fahren wollten, entlang der Autobahn über die NF._____strasse bis zum Kreisel TA._____strasse/LH._____strasse fahren und hätten dadurch keinen kürzeren Fahrweg. Die TB._____strasse verfüge im Gegensatz zur TA._____strasse über kein Trottoir und sei schmal. Ein Sondervorteil sei nicht auszumachen; es handle sich um einen klaren Fall fehlender Vorteile und nicht etwa um einen Grenzfall. Das Grundstück sei zweckwidrig in den Perimeter einbezogen worden. Das Grundstück KTN ZZ._____ sei auch für die anderen Grundstücke der Flurgenossenschaft nicht erforderlich, die alle einen direkten Zugang zur Strasse hätten. Mit dem Einbezug des Grundstückes werde nicht nur Art. 703 Abs. 1 ZGB und

22 § 68 EGzZGB, sondern auch die Eigentumsgarantie verletzt. Zudem sei der Einbezug auch willkürlich, da es keinen sachlichen Grund für den Einbezug gebe (Beschwerde S. 10 ff. Ziff. 10 ff.; zu den inhaltlich gleichen Vorbringen vgl. auch das Protokoll der öffentlichen Verhandlung S. 6 ff. Ziff. 2.1). 4.3.1 Der Regierungsrat sieht im Wesentlichen einerseits in der alternativen Erschliessung der Liegenschaft KTN ZZ._____ und anderseits im Umstand, dass die Eigentümer nicht mehr alleine den Unterhalt und die Sanierung der TB._____strasse finanzieren müssen, einen Sondervorteil (vgl. auch Protokoll S. 14 f. Ziff. 2.2). Gemessen an den Sachverhalten der dargelegten Präjudizien kann dies indessen vorliegend alleine nicht genügen, um einen Sondervorteil zu begründen. Abgesehen davon liesse sich mit diesen beiden Argumenten der Einbezug einer Liegenschaft in einen Perimeter in einer Vielzahl von Fällen rechtfertigen. 4.3.2 Die TB._____strasse verengt sich erst wenige Meter (rund 20 m bis 30 m) vor der Liegenschaft KTN ZZ._____ (auf die vom Regierungsrat erwähnten rund 2.5 m). Auf dem Grundstück KTN ZZ._____ verläuft die TB._____strasse vollumfänglich innerhalb des Grundstücks KTN ZZ._____ und über ebenes Wiesland. Im Bereich der Abzweigung zu den Gebäulichkeiten auf KTN ZZ._____ (rund 70 m bis 80 m nach der Grundstücksgrenze zum südlichen Grundstück KTN EE._____) und wenige Meter vor der Grundstücksgrenze zum nördlichen Grundstück KTN FF._____ weitet sich die TB._____strasse aus, was trotz des spitzen Winkels der Stichstrasse zu den Gebäulichkeiten nicht nur ein problemloses Einlenken, sondern an dieser Stelle auch ein allfälliges Kreuzen ermöglicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und wird auch weder von den Beschwerdegegnern noch von den Vorinstanzen geltend gemacht, dass diese Zufahrt trotz der erwähnten Verengung der Strasse - bis anhin den Anforderungen und namentlich auch allfälligen Not- und Rettungsdiensten nicht genügt hätte. Ebensowenig wurde vom Regierungsrat ein Sicherheitsproblem erkannt infolge des dicht besiedelten Gebietes entlang der TA._____strasse mit vielen spielenden Kindern (so die Beschwerdegegner Vernehmlassung S. 6 f. Ziff. 3.4). Abgesehen davon kann mit dem Argument der (Verkehrs-)Sicherheit kein Sondervorteil für eine allfällige alternative Erschliessung begründet werden, weil damit implizit die Rechtsgenüglichkeit der bestehenden Erschliessung in Frage gestellt würde, was vorliegend nicht der Fall ist. 4.3.3 Den aktenkundigen Planunterlagen (RR-act._____ [III 2017 37] bzw. RR.act._____ [III 2017 38]) lässt sich entnehmen, dass die TB._____strasse in der Fortsetzung im Bereich der Liegenschaften KTN FF._____ sowie ZZ/NN nicht

23 erheblich breiter ist. Ein Vorteil lässt sich mithin auch nicht aus dem Argument der Strassenbreite ableiten. Hinzu kommt, dass unbestritten blieb, dass zu Gunsten des Grundstücks KTN ZZ._____ keine Wegrechte für die Benutzung der TB._____strasse zu Lasten der drei Grundstücke Grundstücken KTN NN._____, KTN YY._____ und KTN GG._____ bestehen (hierzu vergl. nachstehend Erw. 5.3.1 ff., bzw. 5.3.6). Des Weiteren weist der Beschwerdeführer Ziff. 3 zu Recht auf das Linksabbiegeverbot der TB._____strasse in die LH._____strasse hin. Dies hat zur Folge, dass man von der TB._____strasse her kommend mit Fahrtziel Richtung PU._____zunächst (entweder nach der Autobahnüberführung über die LH._____strasse, oder vor der Autobahnüberführung über die NF._____strasse) in die entgegengesetzte Richtung bis zum Kreisel bei der Einmündung der TA._____strasse in die LH._____strasse fahren muss. Die von den Beschwerdegegnern in Betracht gezogenen Wendemöglichkeiten (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegner S. 6 Ziff. 3.6) fallen ausser Betracht, da es sich hierbei um Privatgrundstücke handelt und nicht belegt wurde, dass die Mitglieder der Flurgenossenschaft zu deren Benützung als Wendeplatz berechtigt sind. Sowohl für Fahrten in Richtung CU._____ wie auch Richtung ZU._____ erweist sich mithin für das Grundstück KTN ZZ._____ der Weg über die TB._____strasse in südlicher Richtung als (erheblich) kürzer als über die Wegfahrt in nördlicher Richtung. Die gegenteilige Auffassung ist nicht nachvollziehbar. 4.3.4 Bei der gebotenen objektiven Betrachtung ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sowie der Beschwerdegegner ein Sondervorteil für die Liegenschaft KTN ZZ._____ nicht ersichtlich. Von einem Grenzfall kann insofern auch keine Rede sein. Hieran können auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdegegner und Vorinstanzen nichts ändern. Die Barriere an der östlichen Grenze von KTN ZZ._____ (Vernehmlassung der Beschwerdegegner S. 6 Ziff. 3.2) stellt keine (natürliche) Abgrenzung für einen Perimeter dar; für einen wie auch immer gearteten Sondervorteil lässt sich hieraus nichts ableiten. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers Ziff. 3 wurde diese Barriere von (einem Teil) der Erbengemeinschaft platziert, weil immer wieder unberechtigte Personen den Weg benutzt hätten (vgl. Protokoll S. 12). Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht das unmittelbar bei der Barriere platzierte amtliche Fahrverbot. Das Fahrverbot (wie auch die Barriere) kommen allenfalls auch den Anstössern (d.h. den Beschwerdegegnern) im Bereich der westlich anschliessenden TB._____strasse zu Gute, indem auch sie von (unberechtigtem) zusätzlichem Verkehr verschont bleiben. Sofern für KTN ZZ._____ ein Bedürfnis nach einer Benutzung der westlichen TB._____strasse als Fuss- und Fahrweg (vgl. Vernehmlassung der Be-

24 schwerdegegner S. 6 Ziff. 3.4) bestehen sollte, liesse sich dies auch anders bewerkstelligen; der Mitgliedschaft zur Flurgenossenschaft bedarf es hierfür nicht zwingend. Da diese Wegfahrtrichtung zu keiner Verkürzung von Wegstrecken führt, sondern - wie ausgeführt - das Gegenteil der Fall ist, besteht bei objektiver Betrachtung hierfür auch kein Bedarf. Wenn die Erschliessung von KTN ZZ._____ historisch von L._____ her erfolgte, dies heute indes nicht mehr der Fall ist, bedeutet dies nur, dass der geltenden Erschliessungsvariante im Rahmen der (Nutzungs-)Planung der Vorzug gegeben wurde. Objektiv besteht mithin insgesamt weder Bedarf an einer Erschliessungsalternative, noch kann die vorgeschlagene Erschliessungsalternative als flurgenossenschaftsrechtlicher Sondervorteil qualifiziert werden. 4.4 Die Beschwerde des Beschwerdeführers Ziff. 3 ist somit gutzuheissen. Ein Sondervorteil für KTN ZZ._____ ist bei der gebotenen objektiven Beurteilung nicht ersichtlich. Es handelt sich auch nicht um einen Grenzfall. Das Grundstück KTN ZZ._____ ist antragsgemäss vollumfänglich vom Perimeter der Flurgenossenschaft TB._____strasse auszunehmen. Ein Eingehen auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers Ziff. 3 erübrigt sich somit. 4.5 Der Beschluss über die Gründung der Flurgenossenschaft wurde mit sechs gegen drei Stimmen gefasst. Die drei Gegenstimmen vertraten einen Flächenanteil von 5.59% (1.74%, 1.36% und 2.49%). Der Flächenanteil der Erbengemeinschaft beträgt 26.72% (vgl. Übersicht "Beschlussfassung über Gründungsversammlung" vom 25.2.2016). Selbst ohne Einbezug des Grundstückes KTN ZZ._____ sind somit die Anforderungen ans doppelte Quorum (Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer und Mehrheit des einbezogenen Bodens) erfüllt. Indes kann dennoch nicht gesagt werden, der Nichteinbezug des Grundstückes der Erbengemeinschaft, die an der Gründungsversammlung nicht anwesend bzw. nicht rechtsgenüglich vertreten war, habe keinen Einfluss auf den Ausgang der Beschlussfassung über die Statuten gehabt. Vielmehr lässt sich nicht ausschliessen, dass das Wissen um den Nichteinbezug der Liegenschaft der Erbengemeinschaft das Abstimmungsverhalten der anderen Mitglieder massgeblich beeinflussen kann/könnte. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates wie auch der diesem zugrunde liegende Gründungsbeschluss der Flurgenossenschaft vom 25. Februar 2016 sind daher aufzuheben. 4.6 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich an und für sich ein Eingehen auf die von den Beschwerdeführern Ziff. 1 und 2 vorgebrachten Rügen. Indessen sind dennoch einerseits im Sinne einer Klärung auch deren Vorbringen zu beurteilen für den Fall, dass die im Perimeter verbleibenden Grundeigentümer an der Grün-

25 dung einer Flurgenossenschaft festhalten sollten. Anderseits drängt sich eine Beurteilung auch aufgrund der hiervon abhängenden Beurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen auf. 5.1.1 Der Beschwerdeführer Ziff. 1 rügte mit der Verwaltungsbeschwerde, er solle mittels der Flurgenossenschaft gezwungen werden, andere Mitglieder der Flurgenossenschaft, welche noch kein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten seines Grundstückes KTN YY._____ verfügten (namentlich KTN CC._____, FF._____, KK._____ und QQ._____ vgl. Repliknotizen S. 14), über dieses fahren zu lassen. Er habe daher ein Interesse an der Aufhebung von § 13 der Statuten und an der Feststellung, dass die betreffenden Mitglieder je ein Fuss- und Fahrwegrecht über sein Grundstück erwerben müssten. Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 machte im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geltend, sie verfüge für ihre beiden Grundstücke KTN MM._____ und KTN SS._____ bereits über ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten von KTN YY._____. Daher habe auch sie ein Interesse an der Aufhebung von § 13 der Statuten und der Feststellung, dass nur die bisher unberechtigten Mitglieder der Flurgenossenschaft ein Fuss- und Fahrwegrecht auf dem Strassenstück KTN YY._____ erwerben und bezahlen müssten, nicht aber auch sie (Verwaltungsbeschwerde S. 5 ff.). Die Beschwerdeführer Ziff. 1 und Ziff. 2 argumentierten, gemäss der klaren Zwecksetzung in § 2 der Statuten soll die Flurgenossenschaft eine sogenannte Unterhaltsflurgenossenschaft sein, welche selber gar keine Rechte benötige. Wem noch Wegrechte fehlten, der müsse diese von den entsprechenden Grundeigentümern erwerben (vgl. Verwaltungsbeschwerde S. 10 Ziff. 10). § 13 der Statuten passe nicht zu einer Unterhaltsflurgenossenschaft, sei sachfremd und daher ersatzlos zu streichen (Verwaltungsbeschwerde S. 9 Ziff. 9). Als (rechtlicher) Beschwerdegrund wurde eine Verletzung von § 2 der Statuten sowie der Eigentumsgarantie genannt (Verwaltungsbeschwerde S. 7 Ziff. 7). 5.1.2 Nach der Beurteilung des Regierungsrates soll den Genossenschaftsmitgliedern - gestützt auf § 2 Abs. 2 der Statuten - auch das Mitbenützungsrecht der TB._____strasse als Fuss- und Fahrweg eingeräumt werden. Zudem sei § 13 der Statuten rein deklaratorischer Natur, da er nur die gesetzliche Regelung von § 11 Abs. 3 FlgG übernehme (Erw. 3.2). Was das Feststellungsbegehren (Antrag Ziff. 2; vgl. vorstehend Ingress lit. C.2) anbelangt, verwies der Regierungsrat auf § 2 Abs. 2 der Statuten, womit ein statutarisches Mitbenützungsrecht begründet werde unabhängig davon, ob dieses Recht im Grundbuch eingetragen sei. Eine derartige Regelung sei zulässig und in der Praxis weit verbreitet. Der Regie-

26 rungsrat könne entsprechend die beantragte Feststellungsverfügung nicht treffen (Erw. 4.4). Weder § 2 Abs. 2 der Statuten noch das FlgG äusserten sich zu einem allfälligen Entschädigungsanspruch. Die Leistung einer Entschädigung für die Einräumung von Fuss- und Fahrwegrechten sei nicht ausgeschlossen, auch wenn mit dem statutarischen Mitbenützungsrecht wohl prinzipiell die Unentgeltlichkeit beschlossen worden sei, da alle beteiligten Grundeigentümer einen Vorteil erhielten, da sie nicht mehr alleine für die Unterhalts- und Sanierungskosten des sich auf ihrem Grundstück befindenden Strassenabschnittes aufzukommen hätten. Dennoch sei es den einzelnen Genossenschaftern unbenommen, eine entsprechende Entschädigung zu vereinbaren. Die entsprechende Regelung werde jedoch der Flurgenossenschaft selbst überlassen. Auch insoweit bestehe kein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 (Erw. 4.5). Im Weiteren führte der Regierungsrat aus, angesichts des Zwecks der Flurgenossenschaft (anteilmässige Beteiligung der Genossenschafter an den Unterhalts- und Sanierungskosten) sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 auf den Standpunkt stellten, sie seien nicht bereit, anderen Genossenschaftsmitgliedern quasi eine "Gratis-Erschliessung" zu verschaffen (Erw. 5.1). Bei der Festsetzung des Kostenverteilplans könne gestützt auf das anwendbare Gesetz über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen (GBeiG; SRSZ 400.220) vom 7. Februar 1990 auch die Belastung eines Grundstückes durch Fuss- und Fahrwegrechte angemessen berücksichtigt werden (Erw. 5.2). 5.1.3 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 halten mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an ihren mit der Verwaltungsbeschwerde vorgebrachten Anträgen und Begründungen fest. Ihr Feststellungsinteresse sei gegeben. Sie müssten wissen, wie es sich betreffend den Wegrechtserwerb jener Mitglieder verhalte, welche noch über kein Wegrecht auf der Flurgenossenschaftsstrasse verfügten, wer das Wegrecht erwerben und wer die Entschädigungen bezahlen müsse. Mit der Feststellung könnten unnötige künftige Verwaltungsverfahren und andere Rechtsvorkehrungen vermieden werden (Beschwerde S. 8 f.). § 13 der Statuten sei zu streichen. Die Flurgenossenschaft soll nur eine sogenannte Unterhaltsflurgenossenschaft sein, welche selber gar keine Rechte benötige. Das Grundeigentum der Strasse befinde sich bei den im Perimeterplan einbezogenen Grundeigentümern, welche selber Mitglieder der Flurgenossenschaft seien bzw. sein müssten. Damit werde klar, dass die Flurgenossenschaft das Eigentum der Flurstrasse und auch Wegrechte nicht erwerbe. Wem noch Wegrechte fehlten, der müsse diese von den entsprechenden Grundeigentümern erwerben. Es könne zudem nicht angehen, dass die Flurgenossenschaft jene

27 Wegrechte erwerbe, welche einzelne Mitglieder noch nicht hätten. Die Einräumung eines statutarischen Mitbenützungsrechts, wie dies in § 2 Abs. 2 des Statutenentwurfs formuliert werde, sei daher nicht zulässig (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 11). Ein statutarisches Mitbenützungsrecht (Gratismitbenützungsrecht) sei gesetzlich nicht vorgesehen und bedeute einen massiven Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer. Wenn derart ins Grundeigentum eingegriffen werde, müsse volle Entschädigung geleistet werden. Für einen solchen Eingriff fehle die gesetzliche Grundlage; es sei auch kein öffentliches Interesse an einem solchen Eingriff erkennbar. Ein solcher Eingriff diene nur privaten Interessen und sei nicht verhältnismässig (Beschwerde S. 13 ff.). Das statutarische Mitbenützungsrecht habe auch eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer zur Folge. Im Entwurf des Kostenverteilplanes sei die Enteignung der Beschwerdeführer gerade nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 müsse am meisten bezahlen. Die Enteignungsentschädigung dürfe nicht über den Perimeterbeitrag finanziert bzw. damit vermischt werden. In der Praxis sei lediglich verbreitet, dass man sich gegenseitig die notwendigen Rechte einräume und nicht etwa, dass einzelne Grundeigentümer faktisch enteignet würden (Beschwerde S. 16). Den Beschwerdeführern Ziff. 1 und Ziff. 2 fliesse kein Nutzen oder Vorteil aus der Gründung der Flurgenossenschaft zu; vielmehr entstünden nur Nachteile. Sie dürften daher nicht in den Perimeter miteinbezogen und es dürfe ihnen keine Beitragspflicht auferlegt werden (Beschwerde S. 17 Ziff. 13). 5.1.4 Die von den Beschwerdeführern angesprochenen §§ 2 und 13 der Statuten lauten wie folgt: § 2 1 Die Genossenschaft bezweckt den gemeinsamen Unterhalt und die Sanierung der Erschliessungsstrasse "TB._____strasse" ab der AU._____brücke auf den Grundstücken KTN NN._____, KTN YY._____ und KTN GG._____. 2 Die Strasse dient ausschliesslich den Mitgliedern und Dienstbarkeitsberechtigten als Fuss- und Fahrweg. Dritte können sie für Zubringerdienste im Interesse der Mitglieder und ferner dann benützen, wenn sie einen Anspruch haben. § 13 Die Genossenschaft kann zwangsweise Rechte erwerben, sofern hierüber keine gütliche Einigung zustandekommt. Über die Entschädigung entscheidet die kantonale Schätzungskommission in Enteignungssachen gemäss § 16 ff. der Verordnung zum Enteignungsgesetz. § 13 der Statuten entspricht § 11 Abs. 3 FlgG (mit Ausnahme der Ergänzung "gemäss § 16 der Verordnung zum Enteignungsgesetz").

28 5.2 Verfügungen sind gemäss § 6 VRP hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde, mit welchen Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, abgeändert oder aufgehoben werden (Abs. 1 lit. a), das Bestehen, Nichtbestehen oder der Inhalt von Rechten und Pflichten festgestellt wird (Abs. 1 lit. b) oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt werden (Abs. 1 lit. c). Feststellungsbegehren sind grundsätzlich subsidiär zu Leistungsbegehren. Ist ein Leistungsbegehren möglich, ist auf ein Feststellungsbegehren daher in der Regel nicht einzutreten (vgl. Bundesgerichtsurteile 2C_809/2011 vom 29.7.2012 Erw. 1.3; 2C_586/2010 vom 24.3.2011 Erw. 1; 2C_305/2009 vom 25.1.2010 und 2C_306/2009 vom 25.1.2010 je Erw. 3.3; VGE III 2013 204 vom 28.8.2014 Erw. 2.1.1; II 2012 119 vom 23.1.2013 Erw. 3.4). Nach der Rechtsprechung ist der Erlass einer Feststellungsverfügung namentlich zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse, mithin ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Bern 2012, Rz. 2383 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 338 ff.). Praktisch im Vordergrund steht das Interesse, dank der vorzeitigen Rechtsklärung das Risiko nachteiliger Dispositionen zu vermeiden (Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 2390; Bosshart/Bertschi, in: Kommentar VRG, § 19 Rz. 24). In Abweichung vom Grundsatz der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens sollte ein solches auch zulässig sein, wenn mit der Feststellungsverfügung/Feststellungsentscheid gewisse grundlegende Rechtsfragen vorweg gelöst werden können und damit auf die Einleitung eines unter Umständen aufwendigen Verfahrens verzichtet werden kann (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 352). 5.3.1 Zu den Aufgaben einer Flurgenossenschaft kann unter anderem die Erschliessung gehören bzw. der Unterhalt einer solchen (vgl. vorstehend Erw. 2.1.2; § 1 Abs. 1 FlgG). 5.3.2 Der Begriff der Erschliessung ist grundsätzlich ein Begriff des Bundesrechts; die rechtlichen Anforderungen an die Erschliessung ergeben sich im Einzelnen indes aus dem kantonalen Recht (BGE 123 II 337 Erw. 5.b). §§ 37 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 regeln die Erschliessung. Land ist erschlossen, wenn es unter anderem für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist (§ 37 Abs. 1 PBG; vgl. Art. 19

29 Abs. 1 RPG). Bei der Erschliessung ist auf eine haushälterische Nutzung des Bodens Rücksicht zu nehmen (§ 37 Abs. 2 PBG). Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist (§ 37 Abs. 3 PBG). Unterschieden wird zwischen Grob- und Feinerschliessung (§§ 38 f. PBG bzw. §§ 40 bis 43 PBG). Die Feinerschliessung der Baugrundstücke obliegt den Grundeigentümern, soweit sie nicht nach den einschlägigen Gemeindevorschriften oder durch Ersatzvornahme von der Gemeinde besorgt wird (§ 40 Abs. 1 PBG). Die Grundeigentümer können Erstellung und Unterhalt von Erschliessungsanlagen, die mehren Grundstücken dienen, vertraglich regeln oder zu diesem Zweck eine öffentlichrechtliche Flurgenossenschaft im Sinne von § 68 EGzZGB gründen (§ 40 Abs. 3 PBG). § 41 PBG regelt die Mitbenützung durch Dritte (Erschliessungshilfe). Demgemäss verpflichtet der Gemeinderat die Eigentümer und direkten Anstösser bestehender privater Erschliessungsanlagen, die Mitbenützung und den Ausbau durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist (Abs. 1). Können sich die Beteiligten nicht einigen, enteignet der Gemeinderat die erforderlichen Rechte zugunsten des interessierten Dritten und veranlasst nach Bezahlung der Entschädigung die Eintragung im Grundbuch (Abs. 2). Die Entschädigung wird, sofern sich die Beteiligten darauf nicht einigen können, auf Begehren des Enteigneten, des Dritten oder der Gemeinde von der nach dem Enteignungsrecht zuständigen Schätzungskommission festgesetzt. Sie legt auch den Beitrag des Dritten an die Kosten des Unterhalts fest (Abs. 3). Nach der im Rahmen einer hinreichenden Erschliessung vom Gesetz verlangten technischen Notwendigkeit und rechtlichen Sicherstellung bestimmen sich die erforderlichen Rechte. Es bedarf einer dauernden Rechtseinräumung, die jederzeit die bestimmungsgemässe Benützung der Erschliessungsanlage zu gewährleisten hat. Da das Erschliessungserfordernis grundstückbezogen ist, eignet sich hierfür am besten die Grunddienstbarkeit (Art. 730 ff. ZGB; vgl. J. Hensler, Die Mitbenützung privater Erschliessungsanlagen durch Dritte [sog. Erschliessungshilfe nach § 41 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz], in: EGV- SZ 2004 S. 281 ff., S. 294 [lit. B 1.1]; Rey, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 3.287). 5.3.3 Das FlgG regelt nur den Mindestinhalt der Statuten (§ 4 Abs. 2 FlgG). Der Regierungsrat zuerkennt den Genossenschaften eine gewisse Autonomie hin-

30 sichtlich Organisation oder gegenseitiger Rechte und Pflichten, so auch die Verpflichtung, dass die Mitglieder einander jene Rechte zuzugestehen haben, damit alle Beteiligten die gemeinsamen Anlagen benützen können (Huwyler, Flurgenossenschaften, S. 5 lit. b mit Hinweis auf RRB Nr. 388 vom 2.3.1982). Soweit das FlgG oder die gestützt darauf erlassenen Statuten keine Regelung enthalten, finden im Weiteren die Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (GOG; SRSZ 152.100) vom 29. Oktober 1969 sinngemäss Anwendung (§ 15 Abs. 2 FlgG). 5.3.4 Aus der gesetzlichen Ordnung ist abzuleiten, dass eine Flurgenossenschaft ihre Mitglieder statutarisch zwar verpflichten kann, sich gegenseitig das Recht zur Nutzung des jeweiligen, auf ihrem Grundstück liegenden Wegabschnittes einzuräumen. Diese Verpflichtung kann jedoch nicht auch die unentgeltliche Einräumung entsprechender Rechte mitbeinhalten. Eine solche statutarische Bestimmung bedeutet implizit, dass die Mitglieder (oder ein Teil davon) bzw. deren Grundstücke (möglicherweise) noch nicht über die erforderlichen (Mit-)Benutzungsrechte verfügen. In der Regel wird es hinterliegende Grundstücke betreffen, die auf die Benützung der davor liegenden Grundstücke angewiesen sind. Mit einer solchen Verpflichtung zur Einräumung von Benutzungsrechten leistet die Flurgenossenschaft genau betrachtet kraft der ihr als juristische Person des öffentlichen Rechts verliehenen hoheitlichen Befugnisse im Sinne von § 41 PBG Erschliessungshilfe zur Sicherstellung einer rechtsgenüglichen Erschliessung, welche eine rechtliche Sicherung und eine tatsächlich ("technisch") hinreichende Zufahrt voraussetzt. Der Fokus einer Flurgenossenschaft liegt dabei weniger auf der rechtlichen Sicherstellung als - mittels Verbesserung und Unterhalt des Werkes (vgl. § 1 Abs. 1 FlgG; § 2 Abs. 1 der Statuten wie auch Art. 703 ZGB und § 68 EGzZGB) - der Gewährleistung einer tatsächlich hinreichenden Zufahrt (Erschliessung). Die Erschliessungshilfe beinhaltet indes von Gesetzes wegen (§ 41 PBG) zwangsläufig auch eine Entschädigung, auf welche sich die Beteiligten grundsätzlich zu einigen haben, andernfalls sie von der zuständigen Schätzungskommission festgelegt wird (zur vollen Entschädigung für die Rechtseinräumung im Lichte von § 7 FlgG vgl. auch Hensler, a.a.O., S. 304). Läge es in der Macht einer Flurgenossenschaft, ihre Mitglieder zu einer unentgeltlichen Rechtseinräumung anzuhalten, würden die gesetzlichen Bestimmungen zur Erschliessung(shilfe) unterlaufen. Dies würde gleichzeitig die Gefahr der Ungleichbehandlung derjenigen Mitglieder bergen, welche sich bereits vor der Gründung der Flurgenossenschaft zwecks rechtlicher Sicherstellung der Erschliessung ihres Grundstückes gegen Entschädigung entsprechende Rechte haben einräu-

31 men lassen. Hinzuweisen ist auch auf § 11 Abs. 3 FlgG, wonach die Entschädigung einer Genossenschaft für den - sofern hierüber keine gütliche Einigung zustande kommt - zwangsweisen Erwerb von Rechten in § 41 PBG vergleichbarer Weise von der kantonalen Schätzungskommission bestimmt wird. Wenn schon eine Genossenschaft Rechte nur gegen Entschädigung an sich ziehen kann, muss dies erst recht für die von der Genossenschaft statutarisch angeordnete gegenseitige Einräumung von Rechten und Pflichten unter den Mitgliedern gelten. Ohne entsprechende gesetzliche Grundlage ist der Genossenschaft die Befugnis abzusprechen, allenfalls (zwangsweise verpflichtete) Mitglieder zu einer unentgeltlichen Überlassung von Rechten zu verpflichten wie auch im Falle einer entsprechenden Verpflichtung die Höhe der Entschädigung (selber) zu bestimmen bzw. - wie die Vorinstanz § 2 Abs. 2 der Statuten verstehen will - die Unentgeltlichkeit der Einräumung von Fuss- und Fahrwegrechten zu beschliessen. 5.3.5 Der Vorinstanz kann entsprechend auch nicht gefolgt werden, dass eine allfällige Entschädigung für die Einräumung von Benutzungsrechten (Dienstbarkeit; Wegrecht) im Rahmen des Kostenverteilplans möglich und/oder zulässig ist. Das FlgG legt die diesbezüglichen Kriterien fest (vgl. § 6 f. FlgG). Der Kostenverteilplan beinhaltet Erstellungs- und Unterhaltskosten (§ 6 Abs. 2 FlgG); diese werden unter Berücksichtigung der Benützungsintensität und der Wegstrecke verlegt (§ 7 Abs. 2 FlgG). Die Abgeltung für Dienstbarkeiten im Rahmen des Kostenverteilplanes ist nicht vorgesehen. Nichts anderes gilt für die auf die Verteilung der Baukosten von Strassen und Wegen anwendbaren Bestimmungen des Gesetzes über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen (SRSZ 400.220) vom 7. Februar 1990 (vgl. namentlich §§ 4 und 7 mit den Marginalien Massgebende Kosten bzw. Beitragsklassen und Besondere Verhältnisse). Eine Abgeltung allfälliger Dienstbarkeiten im Rahmen des Kostenverteilplanes wäre offensichtlich auch weder sachgerecht noch praktikabel. Beim im Recht liegenden Kostenverteilplan vom 8. Januar 2016 (auch wenn es sich um einen Entwurf handelt) wurde eine allfällige Entschädigung von Mitbenützungsrechten, soweit ersichtlich, auch nicht berücksichtigt. 5.3.6 Vorliegend bezweckt die Genossenschaft den gemeinsamen Unterhalt und die Sanierung der Erschliessungsstrasse TB._____strasse (§ 2 Abs. 1 der Statuten). Die Flurstrasse geht nicht ins Eigentum der Genossenschaft über, sondern bleibt im Eigentum der jeweiligen (Privat-)Personen. Der Erwerb von Rechten im Sinne von § 11 Abs. 3 FlgG fällt mithin ausser Betracht. § 2 Abs. 2 der Statuten definiert den Kreis der Nutzungsberechtigten. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen kann hieraus jedoch keine Verpflichtung zu einer entschädigungslosen Duldung der Mitbenützung durch Dritte bzw. bis anhin nicht berechtigte Mitglieder

32 der Genossenschaft abgeleitet werden. Wie gesagt lässt sich den Statuten (wie auch dem FlgG) jedenfalls nicht entnehmen, ob bzw. dass ein Mitbenützungsrecht vom belasteten Grundstück(eigentümer) entschädigungslos hingenommen werden muss (oder ob das Gegenteil gilt). Eine solche statutarische Bestimmung stellt auch keine hinreichende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar, was die (zwangsweise) Einräumung eines Wegrechts zu Gunsten Dritter für den betroffenen Eigentümer offenkundig bedeutet (hierzu vgl. nachstehend). Es ist somit den Beschwerdeführern Ziff. 1 und Ziff. 2 beizupflichten, dass weder die Gründung der Flurgenossenschaft noch die statutarische Bestimmung von § 2 Abs. 2 die Mitglieder, welche allenfalls für ihre Grundstücke (noch) über kein Wegrecht zu Lasten eines anderen Grundstückes verfügen und soweit ein solches überhaupt erforderlich ist, davon entbindet, ein entsprechendes Recht zu erwerben. 5.4 Die vorstehende Schlussfolgerung wird durch die Rechtsprechung bestätigt. 5.4.1 Mit VGE 636/85 vom 11. März 1986 hatte das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen. Der Beschwerdeführer war wie die Eigentümer, deren Grundstück nicht unmittelbar durch den von der Flurgenossenschaft erstellten Weg erschlossen wurde, Mitglied derselben. Nach ergebnislosen Verhandlungen verfügte die Flurgenossenschaft zwangsweise ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten des Grundstücks des Beschwerdeführers und zu Gunsten der Eigentümer. Die Flurgenossenschaft stützte sich auf § 7 der Statuten, welcher die Mitglieder verpflichtete, zulasten ihrer Grundstücke und zugunsten anderer Mitglieder, deren Liegenschaften nicht an die Strasse angrenzen (sofern keine andere Erschliessungsmöglichkeit besteht), durch Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages und gegen eine angemessene Entschädigung, ein Fussund Fahrwegrecht bis zur Strasse einzuräumen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstiess die Enteignungsverfügung gegen die verfassungsmässige Eigentumsgarantie. Das Verwaltungsgericht führte hierzu aus: 2. (…). Gesetzliche Grundlage für Enteignungen durch eine Flurgenossenschaft ist grundsätzlich § 11 Abs. 3 FlgV [heute: FlgG]. (…). Diese Bestimmung ist für Sachverhalte gedacht, bei denen es des zwangsweisen Rechtserwerbs bedarf, um die Durchführung des konkreten Ausführungsobjektes zu gewährleisten (vgl. Obertitel zu § 11 VFlG [heute: FlgG]: Ausführung des Unternehmens). Ob § 11 Abs. 3 VFLG auch § 7 der Statuten abzudecken vermag, ist eher fraglich, weil einerseits die Flurgenossenschaft nicht Rechte erwirbt, sondern für Dritte verfügt,

33 und anderseits der Rechtserwerb des Dritten nicht das konkrete Ausführungsprojekt tangiert. Ob sich § 7 der Statuten dennoch bei einer extensiveren und insbesondere zweckbezogenen Auslegung als Ausfluss des Enteignungsrechts gemäss § 11 Abs. 3 FlGV darstellen lässt, kann hier offen bleiben, da sich die fragliche Statutenvorschrift zweifelsohne innerhalb der den Flurgenossenschaften zugestanden Rechtssetzungskompetenz gemäss § 4 Abs. 2 Ziff. 3 FlGV bewegt und somit nicht übergeordnetem Recht widerspricht (…). Zweck der Flurgenossenschaft ist nach § 2 der alten Statuten der Bau, nach § 2 der neuen Statuten der Unterhalt von B.Strasse und E.Weg. Bau und Unterhalt dieser Strassen sind aber nur Mittel zum eigentlichen Zweck der Flurgenossenschaft. Die Flurgenossenschaft bezweckt, die strassenmässige Erschliessung der Liegenschaften ihrer Mitglieder zur baulichen Nutzung tatsächlich und rechtlich zu sichern. B.Strasse und E.Weg erschliessen nicht alle Liegenschaften unmittelbar. Der Zweck der Bodenverbesserungen kann nur erreicht werden, wenn im Sinne von § 7 der Statuten die Mitglieder hoheitlich gezwungen werden können, die erforderlichen dinglichen Rechte für "gefangene" Grundstücke bis zur Strasse einzuräumen. Gemäss Rechtsprechung ist eine Kompetenzerteilung an eine Korporation, wie sie eine Flurgenossenschaft darstellt, zum Erlass von Eigentumsbeschränkungen unbedenklich, wenn der Korporation nur die Kompetenz zum Erlass solcher Eigentumsbeschränkungen eingeräumt wird, die zur Erreichung des Zweckes der Körperschaft unerlässlich sind. In Analogie zu § 3bis Enteignungsgesetz [d.h. altes Expropriationsgesetz vom 1.12.1870] wird das Wegrecht nach § 7 der Statuten hoheitlich eingeräumt und im Umfange festgelegt, falls keine freiwillige Regelung erfolgte. Nur Modalitäten wie Entschädigung und Realersatz werden grundsätzlich vertraglich geregelt. - Misslingt diesbezüglich eine Einigung, so wird die Entschädigung durch die Schätzungskommission festgelegt (§ 7 der Statuten). 5.4.2 Die Flurgenossenschaft, deren Gründung mit VGE III 2008 139 vom 29. Oktober 2008 zu beurteilen war, bezweckte "die Bereinigung der Wegrechte und den notwendigen Unterhalt (…) für eine einwandfreie und nachhaltige Nutzung sicherzustellen" (vgl. RRB Nr. 669/2008 vom 17.6.2008 Erw. 5.1). Die Beschwerdeführer, welche zu Lasten des Strassengrundstückes der (zu gründenden) Flurgenossenschaft ein Wegrecht besassen, waren der Ansicht, durch die Gründung einer Flurgenossenschaft werde ihnen dieses Wegrecht auf der Strasse entschädigungslos weggenommen und in eine Verpflichtung umgewandelt, was Art. 26 BV widerspreche. Das Verwaltungsgericht führte hierzu aus (Erw. 5.5), durch die Gründung einer Flurgenossenschaft werde den miteinbezogenen Grundeigentümern ein allfälliges Wegrecht nicht entzogen. Aus § 6 der Statuten gehe hervor, dass die Mitglieder der Flurgenossenschaft verpflichtet seien, die für den üblichen Gebrauch notwendigen Fuss- und Fahrwegrechte auf dem Strassengrundstück der Flurgenossenschaft zu Gunsten aller Flurgenossenschaftsmitglieder zu gewähren. Die Verpflichtung, sich an der Kostentragung zu beteiligen (§ 7 der Statuten), stelle einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) dar und müsse nur unter den Voraussetzungen

34 von Art. 36 BV hingenommen werden: Die Gründung von Flurgenossenschaften bzw. die Zwangsmitgliedschaft finde ihre gesetzliche Grundlage in Art. 703 ZGB i.V.m. § 68 EGzZGB. Konkretisiert werde das Gründungsverfahren in der FlgV [heute: FlgG]. Das öffentliche Interesse liege in der Verbesserung und Erschliessung des Bodens, während das Erfordernis der Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Mitwirkung und des angemessenen Verhältnisses zwischen Aufwand und Nutzung dem Verhältnismässigkeitsprinzip Nachachtung verschaffe. Der blosse Einbezug als solcher in eine Flurgenossenschaft sei entschädigungslos hinzunehmen, da damit das Eigentum nur beschränkt und nicht entzogen werde. Der zwangsweise Erwerb von dinglichen Rechten durch die Flurgenossenschaft indessen müsse entschädigt werden (vgl. § 11 Abs. 3 FlgV). 5.4.3 Dieser Rechtsprechung lässt sich zum einen entnehmen, dass § 4 Abs. 2 Ziff. 3 FlgG der Genossenschaft Rechtsetzungskompetenz (betreffend Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder) verleiht und diese damit auch befugt, ihre Mitglieder zu verpflichten, sich gegenseitig allfällige erforderliche dingliche Rechte einzuräumen, welche für die Durchführung des Unternehmens erforderlich sind. Im Vordergrund steht dabei die tatsächliche und insbesondere auch rechtliche Sicherung der Erschliessung. Zum andern wird unmissverständlich festgehalten, dass die Einräumung der erforderlichen dinglichen Rechte entschädigungspflichtig ist unter Festlegung der Entschädigung durch die Schätzungskommission, sofern eine einvernehmliche vertragliche Regelung nicht zustande kommt. Vom Erwerb der für die Benützung im Sinne der rechtlichen Sicherstellung erforderlichen dinglichen Rechte ist hingegen der (einfache) Einbezug in den Perimeter der Flurgenossenschaft abzugrenzen, der entschädigungslos hinzunehmen ist. Dieser entschädigungslose Einbezug rechtfertigt sich durch Sinn und Zweck der Flurgenossenschaft (vgl. § 1 FlgG; § 2 Abs. 1 der Statuten), der allen Mitgliedern (bzw. deren Grundstücken) zu Gute kommt, wobei dem unterschiedlichen Nutzen mit einem differenzierten Kostenverteilplan Rechnung getragen wird. 5.5 Aus Gesetz und Rechtsprechung ist somit zusammenfassend zu schliessen, dass es einerseits nicht der Flurgenossenschaft überlassen bleibt, ob sie eine Regelung betreffend die (allfällige) Entschädigung von Mitbenützungsrechten treffen will oder nicht. Anderseits lässt es sich auch nicht vertreten, eine allfällige Entschädigung in den Kostenverteilplan zu integrieren. Um im vorliegenden Fall entsprechende (aufwändige) diesbezügliche Vorkehren zu vermeiden und im Sinne einer Klarstellung rechtfertigte es sich deshalb, einen

35 entsprechenden Feststellungsentscheid zu treffen. Insoweit wäre die Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 gutzuheissen. 5.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer Ziff. 1 und Ziff. 2 besteht hingegen kein Anlass, § 13 der Statuten zu streichen. Dieser Paragraph entspricht wörtlich § 11 Abs. 3 FlgG, der so oder anders beachtlich bleibt und zwar unabhängig von seiner Aufnahme in die Statuten. Es ist daher nicht von Bedeutung, wenn die Beschwerdeführer Ziff. 1 und Ziff. 2 der Meinung sind, § 13 der Statuten (d.h. also auch § 11 Abs. 3 FlgG) passe nicht zu einer (Unterhalts-) Flurgenossenschaft (Beschwerde S. 12). Auch aus dem Verweis in § 13 der Statuten auf §§ 16 ff. der Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV; SRSZ 470.111) vom 30. November 2010, mit welchen Artikeln die Schätzungskommission (Wahlvoraussetzungen etc.) definiert wird, kann weder eine Rechtsfehlerhaftigkeit noch Ungültigkeit dieser Bestimmung abgeleitet werden. Wenn sich der Regierungsrat zur von den Beschwerdeführern diesbezüglich vorgebrachten Rüge im angefochtenen Entscheid nicht explizit geäussert hat, kann hierin ebenso wenig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden (Beschwerde S. 12). 6.1.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde machen die Beschwerdeführer Ziff. 1 und Ziff. 2 (soweit ersichtlich und im Gegensatz zum Beschwerdeführer Ziff. 3, der bereits mit der Verwaltungsbeschwerde vom 15.3.2016 beantragte, sein Grundstück KTN ZZ._____ sei vom Perimeter auszunehmen), erstmals geltend, sie hätten aus dem Einbezug in den Perimeter nur Nachteile und seien daher nicht in den Perimeter aufzunehmen. 6.1.2 Der Regierungsrat prüft im Genehmigungsverfahren, ob das Unternehmen eine gemeinschaftliche Mitwirkung erfordert (§ 4 Abs. 2 FlgG). Die im Genehmigungsverfahren bejahten, materiellen Gründungsvoraussetzungen können grundsätzlich nicht Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht sein (vgl. vorstehend Erw. 3.5). Nachdem der Einbezug der Grundstücke der Beschwerdeführer Ziff. 1 und Ziff. 2 im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren - anders als der Einbezug von KTN ZZ._____ noch nicht thematisiert wurde, und der Regierungsrat die Zweckmässigkeit (auch) des Beizugsgebietes entsprechend erst mit der Genehmigung zu prüfen hatte, ist auf diese Rüge grundsätzlich nicht einzutreten. Indessen könnte diese Rüge, sofern sie zu prüfen wäre, nicht verfangen. Dem Regierungsrat ist beizupflichten (angefochtener Beschluss B.5), dass die Aufnahme von KTN YY._____ in den Perimeter zweckmässig ist. Es drängt sich auf, in den Perimeter einer Erschliessungsanlage sämtliche Grundstücke

36 aufzunehmen, welche über die entsprechende Anlage erschlossen werden, was namentlich mit Blick auf die Gewährleistung des Unterhalts und allfälliger Sanierungen der TB._____strasse auch sinnvoll ist. Dabei ist es sachimmanent, dass nicht allen in den Perimeter aufgenommenen Grundstücken der gleiche Vorteil (und ebensowenig ein gleicher Nachteil) zukommt. Der unterschiedlichen Interessenlage wird bei der Kostenverteilung mit den (gesetzlichen) Bemessungskriterien entsprechend Rechnung getragen (vgl. VGE 60/75 sowie 61/5, beide vom 2.4.1975, je Erw. 3). Der Entwurf des Kostenverteilplanes sieht für das Grundstück KTN YY._____ einen anteilsmässigen Betrag von 0% vor. Auch wenn diesem Entwurf keine Verbindlichkeit zukommt, ist im Lichte der erwähnten massgeblichen gesetzlichen Bemessungskriterien bei einer summarischen Betrachtung davon auszugehen, dass auch der definitive Kostenverteilplan für dieses Grundstück höchstens einen minimalen Beitrag vorsähe. Mithin würde das Grundstück diesbezüglich erheblich entlastet, was auch als Indiz für einen nicht unbedeutenden Vorteil gelten kann. Eine abweichende subjektive Einschätzung ist irrelevant. 6.2 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 und Ziff. 2 sehen ihre Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) beeinträchtigt und rügen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 BV). Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Gründung von Flurgenossenschaften bzw. die Zwangsmitgliedschaft findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 703 ZGB i.V.m. § 68 EGzZGB. In der FlgG wird das Gründungsverfahren normiert. Das öffentliche Interesse liegt in der Verbesserung und Erschliessung des Bodens (vgl. § 1 Abs. 1 FlgG). Dem Verhältnismässigkeitsprinzip wird mit dem Erfordernis einer gemeinschaftlichen Mitwirkung und dem angemessenen Verhältnis zwischen Aufwand und dessen Nutzen (§ 4 Abs. 1 FlgG) Rechnung getragen (vgl. VGE III 2008 139 vom 29.10.2008 Erw. 5.5). Soweit ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit vorliegt, sind die verfassungsmässigen Voraussetzungen (Art. 36 BV) hierfür somit gegeben. Im Rahmen des Kostenverteilplanes kann im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (wie auch der [Un-]Gleichbehandlung) unter anderem auch der unterschiedlichen Benützungsintensität Rechnung getragen werden. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist ebenfalls nicht erkennbar. Gerade aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung sind alle Eigentümer in ein Unternehmen einzubeziehen, welche einen Nutzen haben (Huwyler, Flurgenossenschaften, S. 6), was (auch) beim Grundstück des Beschwerdeführers Ziff. 1 der Fall ist. Eine Gleichheit in einem arithmetischen Sinn liegt allenfalls vor, wenn die Sichtweise in unzulässigerweise auf die

37 (gleichmässige) Berechtigung zur Benützung des Werks (TB._____strasse) reduziert wird. Indessen stellt die Gesamtkonzeption des FlgG insbesondere unter Einschluss des gesetzlich vorgesehenen Kostenverteilplanes und der für dessen Erstellung von Gesetzes wegen zu beachtenden Kriterien sowie der Möglichkeit zum zwangsweisen entschädigungspflichtigen Erwerb von Rechten klar, dass es sich um eine Gleichheit der Mitglieder der Flurgenossenschaft in einem geometrischen Sinn handelt. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass im Rahmen der Flurgenossenschaft Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. BGE 140 I 77 Erw. 5.1) 6.3 Unbegründet ist auch die Rüge der Beschwerdeführer Ziff. 1 und Ziff. 2, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Sie darf sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, die von ihr ohne Willkür als wesentlich betrachtet werden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.S. A. et al. vs. VerwGer SZ Erw. 2.2; Bundesgerichtsurteile 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 Erw. 6.1; 9C_257/2011 vom 25. August 2011 Erw. 5.1). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss vollauf gerecht, was gerade auch die Beschwerde bzw. die beiden Beschwerden vom 28. Februar 2017 belegen. 6.4 An der öffentlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 auch erstmals vor, die Schweizersiche ED._____ betreibe am T._____ auf dem Boden des Beschwerdeführers Ziff. 1 einen Kiessammler. Der BD._____, in dessen Eigentum sich die Liegenschaft KTN DD._____ befinde, dürfe bis zur AU._____brücke fahren; bis zur AU._____brücke reiche der Perimeterplan. Auf KTN YY._____ laste eine Personaldienstbarkeit zu Gunsten der ED._____. Der BD._____ habe eine Dienstbarkeit bis zum Kiessammler. Der BD._____ sei bis anhin nicht einbezogen worden, was sich wohl damit erklären lasse, dass im Grundbuch nur eine Personaldienstbarkeit und keine Grunddienstbarkeit eingetragen sei. Tatsache sei, dass der BD._____ mit grossen Fahrzeugen bis zum Kiessammler fahren werde. KTN DD._____ hätte auch in den Perimeter einbezogen werden müssen. Im Kostenverteilplan seien sie auch nicht erfasst worden (Protokoll S. 5).

38 Der Einbezug eines Grundstückes in den Perimeter setzt einen Sondervorteil voraus. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die Liegenschaft KTN DD._____ bei einem Einbezug in den Perimeter in den Genuss eines (Sonder-)Vorteils kommen könnte; ein solcher ist nicht ersichtlich und wird auch nicht durch eine (Personal-)Dienstbarkeit begründet. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer Ziff. 1 und Ziff. 2 ist von der (Personal-)Dienstbarkeit ausschliesslich das Grundstück KTN YY._____ des Beschwerdeführers Ziff. 1 betroffen. Für den Unterhalt kommen entsprechend die gesetzlichen Bestimmungen zu den Dienstbarkeiten zur Anwendung ([Art. 781 ZGB i.V.m.] Art. 741 f. ZGB). Der von den Beschwerdeführern Ziff. 1 und 2 anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingereichte Beleg Nr. 78 zur Dienstbarkeit Nr. 5714 verpflichtet den Berechtigten entsprechend auch, "an den Unterhalt im Verhältnis seines Interesses beizutragen". 6.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 und Ziff. 2 betreffend die Feststellungsbegehren (Antrag Ziff. 4 und 5) als begründet. Indes wäre sie - da dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses sowie des Gründungsbeschlusses vom 25. Februar 2016 und der Statuten führen würde - im Übrigen (d.h. Anträge Ziff. 1 bis 3) abzuweisen. 7. Aufgrund dieses Verfahrensausganges sind die Kosten und Parteientschädigungen des regierungsrätlichen Verfahrens neu zu verlegen und die Kosten und Parteientschädigungen für die beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu regeln. 7.1.1 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 1 VRP). Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rech

III 2017 37 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.10.2017 III 2017 37 — Swissrulings