Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2018 III 2017 203

26 gennaio 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,272 parole·~16 min·3

Riassunto

ZGB (Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB/ Wechsel des Mandatsträgers) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 203 III 2017 204 Entscheid vom 26. Januar 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Guido Hensch, Gotthardstrasse 21, 8027 G.________, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, Domizil: Industriestrasse 7, 6440 Brunnen, Postfach 1240, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. B.________, Beigeladene, Gegenstand ZGB (Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB/ Wechsel des Mandatsträgers)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren ________1934 in C.________) hat seinen gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde F.________; zudem hält er sich regelmässig in seiner Liegenschaft in G.________ auf und ist dort als Wochenaufenthalter angemeldet. Er ist seit 1993 geschieden und Vater von B.________ (geboren ________, welche ________ Wohnsitz in G.________ hat). A.________ hat jahrzehntelang als Arzt gearbeitet und in G.________ eine Hausarztpraxis geführt. Seine Tochter ist ebenfalls Ärztin. Gemäss einem aktenkundigen Gutachten vom 2. August 2016 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich ist A.________ mit einer Wahrscheinlichkeit von 99.99% auch Vater des italienischen Staatsbürgers H.________ (geboren ________), allerdings hat er nach der Aktenlage bislang H.________ noch nicht in rechtsgültiger Form als eigenen Sohn anerkannt. B. Nach einer Gefährdungsmeldung vom 1. Mai 2017 nahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz verschiedene Abklärungen vor. Namentlich die Abklärungen zum Gesundheitszustand verzögerten sich, unter anderem weil A.________ sich an der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich nicht untersuchen lassen wollte. C. Mit Zwischenbescheid vom 8. August 2017 hatte die KESB Innerschwyz die Hausbank (I.________) angewiesen, sämtliche Vermögenswerte von A.________ per sofort zu sperren. Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde diese Sperre teilweise aufgehoben (für bestimmte Bereiche wie Krankenkasse, Swisscom) und im Übrigen bestätigt. Nach weiteren Abklärungen und einer Anhörung/ Besprechung vom 28. September 2017 hat die KESB Innerschwyz mit Beschluss Nr. IA/001/36/2017 vom 3. Oktober 2017 im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Für A.________ wird gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet mit dem Auftrag: a. Stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten; b. Für das gesundheitliche Wohl von A.________ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein und A.________ bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten; c. A.________ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherung, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; d. A.________ bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig

3 zu verwalten und die Löschung der bestehenden Bankvollmachten zu veranlassen. 2. Alle Vermögenswerte werden unter die Verwaltung der Beiständin gestellt. Der Zugriff auf die Vermögenswerte, mit Ausnahme des ________ (Bankkonto), werden A.________ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen. 3. Die Handlungsfähigkeit von A.________ wird gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB für alle Verträge und Vereinbarungen, die über den täglichen Bedarf hinausgehen, eingeschränkt, insbesondere: a. Abschluss von Kauf-/Verkaufs- und Mietverträgen; b. Aufnahme und Gewähren von Darlehen; c. Erteilung von entgeltlichen Aufträgen nach Art. 394ff. OR; d. Erteilung von Werkverträgen nach Art. 363ff. OR. 4. Die Handlungsfähigkeit von A.________ wird gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB für das Ausrichten von Schenkungen von über Fr. 2000.00 und das Erteilen von Vollmachten eingeschränkt. 5. Zur Beiständin wird B.________ ernannt und beauftragt: a. Die Aufgaben gemäss Dispositiv dieses Beschlusses zu übernehmen; b. Per 03. Oktober 2017 das Eingangsinventar aufzunehmen und bis spätestens 31. Dezember 2017 der KESB Innerschwyz einzureichen; c. Bericht und Rechnung für die Periode vom 03. Oktober 2017 bis 30. September 2019 zu erstellen und der KESB Innerschwyz bis spätestens 30. November 2019 einzureichen; d. Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 6. Die mit Zwischenbescheid Nr. IB/001/30/2017 der KESB Innerschwyz vom 08. August 2017 verfügte vorläufige Sperre sämtlicher Vermögenswerte bei der I.________ in G.________ und mit vorsorglicher Verfügung Nr. IB/001/30/2017 der KESB Innerschwyz vom 25. August 2017 teilweise bestätigte Kontosperre wird mit diesem Beschluss aufgehoben. 7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 8. Verfahrenskosten (…) von Fr. 415.00 werden A.________ auferlegt und bei der Beiständin zu Lasten des verwalteten Vermögens erhoben. D. Gegen diesen am 4. Oktober 2017 versandten Beschluss beschwerte sich A.________ fristgerecht am 27. Oktober 2017 mit zwei identischen Eingaben an die KESB Innerschwyz (eine mit Postaufgabe um 10.57 Uhr bei der Poststelle F.________, die andere mit Postaufgabe um 14.20 Uhr bei der Poststelle in J.________). Darin führte A.________ sinngemäss aus, dass er Unterstützung brauche, nicht aber eine limitierende Beistandschaft. Zudem lehnte er seine Tochter B.________ als Beiständin ab und machte geltend, falls sie beibehalten werde, sei jedenfalls „an ihrer Seite als Mitbeistand auch mein Sohn H.________ zu stellen“. Die KESB Innerschwyz leitete diese Beschwerden zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter (Eingang am 31.10.2017, Verfahren III 2017 204).

4 E. Ebenfalls am 31. Oktober 2017 ging beim Verwaltungsgericht eine von Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch im Namen und mit Vollmacht von A.________ rechtzeitig am 30. Oktober 2017 erhobene Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren (Verfahren III 2017 203): Der Beschluss der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz vom 3. Oktober 2017 sei aufzuheben. Eventualiter: Es sei an der Stelle der Tochter des Beschwerdeführers (B.________) eine neutrale - mit dem Beschwerdeführer nicht verwandte - Person als Beistand zu bestimmen (und zu bestellen). Das Verfahren sei an die KESB Innerschwyz zur neuen Entscheidfindung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit einer Eingabe vom 14. November 2017 nahm die beigeladene, im angefochtenen Beschluss als Beiständin eingesetzte Tochter des Beschwerdeführers zur Beschwerdesache Stellung. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2017 beantragte die KESB Innerschwyz, die Beschwerde III 2017 203 (und 204) sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers äusserte sich noch in einer Stellungnahme vom 11. Dezember 2017. Mit Beschluss Nr. IA/004/47/2017 vom 19. Dezember 2017 hat die KESB Innerschwyz das von der Beiständin per 3. Oktober 2017 erstellte Eingangsinventar der Vermögenswerte des Beschwerdeführers abgenommen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die beiden Beschwerdeverfahren III 2017 203 und 204 betreffen die Errichtung der gleichen Vertretungsbeistandschaft, weshalb sich eine Vereinigung dieser beiden Verfahren aufdrängt. 2.1 Nach Art. 388 Abs. 1 ZGB stellen die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme u.a. an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziffer 1). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).

5 2.2 Nach Art. 390 Abs. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: 1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; 2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen Person oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). 2.3 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). 2.4 Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Ein solcher, in der Person liegender Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft noch nicht. Vielmehr braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (vgl. Helmut Henkel, in: Basler Kommentar zum ZGB, N 2 zu Art. 390 ZGB). Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand und Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein (vgl. Henkel, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB; vgl. VGE III 2016 132 vom 21.12.2016 Erw. 2.4, publ. in EGV-SZ 2016 B 16.3).

6 3.1 Im konkreten Fall erachtet der Beschwerdeführer in seiner eigenen Beschwerde (III 2017 204) die Errichtung einer Beistandschaft als unnötig. Demgegenüber ist den vorliegenden Akten mehrfach zu entnehmen, dass ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes zu bejahen ist und die Errichtung einer Beistandschaft beim 83-jährigen Beschwerdeführer sich als unumgänglich erweist. Dafür sprechen namentlich die folgenden, in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Angaben:  die Beurteilung und Empfehlung von Prof. Dr.med. D.________ (________ Neurologie, ________) vom 11.4.2017 an Dr.med. E.________ (Neurologie ________);  die entsprechende Meldung der K.________ AG (________) vom 28.4.2017 an die Tochter des Beschwerdeführers und vom 16.8.2017 an die KESB;  die entsprechende Mitteilung des zusätzlich in der Angelegenheit involvierten Rechtsanwaltes Dr. L.________ vom 8.5.2017 und seine Angaben vom 6.7.2017;  die Angaben der Tochter des Beschwerdeführers vom 8.5.2017, vom 16.5.2017, vom 4.7.2017, vom 31.7.2017 und vom 14.9.2017;  die Angaben des Kundenberaters der Hausbank vom 8.8.2017;  die Reaktionen des Beschwerdeführers während der Telefongespräche vom 22.8.2017 und vom 28.9.2017 mit der KESB;  das verwirrte Verhalten, welches der Beschwerdeführer am 31.8.2017 im Rahmen der Abgabe des Führerausweises am Schalter des kantonalen Verkehrsamtes hinterliess;  und die Angaben des Hausarztes vom 7.9.2017 und vom 12.9.2017. 3.2 Der (mindestens zeitweise) verwirrte Zustand des Beschwerdeführers wird auch dadurch dokumentiert, dass der Beschwerdeführer seine eigene Beschwerdeschrift (III 2017 204) am gleichen Tag zweimal (einmal am Vormittag und einmal am Nachmittag) zur Post brachte bzw. gegebenenfalls bringen liess. Abgesehen davon brachte auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 11. Dezember 2017 (S. 4, 7. Abs.) klar zum Ausdruck, dass die Einsetzung einer Beistandsperson unumgänglich ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung/ Besprechung vom 28. September 2017 gegenüber der Vorinstanz bestätigt, dass er einem zeitweise bei ihm wohnhaften Rumänen Fr. 20‘000.-- übergab, wobei er nicht sagen konnte, zu welchem Zweck er diese beträchtliche Geldsumme aushändigte. 3.3 Aus all diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für den Beschwerdeführer die angeführte Beistandschaft errichtet hat. Das in der Beschwerde III 2017 204 enthaltene Begehren um ersatzlose Aufhebung der Beistandschaft wird abgewiesen.

7 4. In der Folge ist die Fragestellung näher zu prüfen, wer als Beistandsperson einzusetzen ist. Während die Vorinstanz die Tochter als Beistandsperson ernannt hat, fordert der beanwaltete Beschwerdeführer eine familienexterne Beistandsperson. 4.1 Nach Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. 4.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen Berufsbeiständen und den übrigen Beiständen, den sog. Privatbeiständen (vgl. Ruth Reusser, in: Basler Kommentar zum ZGB, N 14 zu Art. 400 ZGB). Zwischen Privat- und Berufsbeistand gibt es keine Hierarchie. Hauptkriterium für die Wahl ist, wer für das konkrete Mandat besser geeignet ist. Dabei spielt insbesondere die Vielfalt und die Schwierigkeit der Aufgabe eine Rolle. Mitentscheidend sind aber auch die Wünsche der betroffenen Person und ihrer Angehörigen (vgl. noch nachfolgend, Art. 401 ZGB). Nach der Lehre, die sich auf die Praxis in gewissen Kantonen stützt, sollten die Beistandschaften für folgende Personen grundsätzlich nicht einem Privatbeistand übertragen werden: Drogenabhängige; Personen mit schweren psychischen Störungen; Personen, die nicht fähig sind, mit ihrem Geld umzugehen; sehr überschuldete Personen; Personen in sehr konfliktbeladenen Familiensituationen (etc., vgl. Reusser, a.a.O., N 17 zu Art. 400 ZGB; VGE III 2015 3 vom 19.5.2015 Erw. 4.2.2). 4.3 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 401 Abs. 1 ZGB ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Die Behörde berücksichtigt, soweit tunlich, dabei auch die Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Nach der bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage (Art. 380 aZGB in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung) wurde von einer widerlegbaren Eignungsvermutung für nahe Angehörige ausgegangen. Sprachen keine wichtigen Gründe dagegen, so hatte die Behörde einem tauglichen Verwandten bei der Wahl den Vorzug zu geben, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Nähe des Wohnsitzes. Das neue, seit dem 1. Januar 2013 geltende Recht verzichtet auf die Eignungsvermutung für nahe Verwandte (vgl. Reusser, a.a.O., N 1f. zu Art. 401 ZGB; VGE III 132+136 vom 5.10.2015 Erw.

8 2.3; VGE III 2015 3 vom 19.5.2015 Erw. 4.2.3; VGE III 2014 27 vom 27.3.2014 Erw. 2.2.3). 4.4 Dass zwischen betroffener Person und Beistand soweit wie möglich ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann (siehe Art. 406 Abs. 2 ZGB), ist für das erfolgreiche Wirken des Beistandes und das Gelingen der Massnahme wichtig. Es ist deshalb folgerichtig, dass der betroffenen Person im Ernennungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, eine Vertrauensperson als Beistand vorzuschlagen oder eine von der Behörde in Aussicht genommene Person abzulehnen. Damit wird das Selbstbestimmungsrecht verstärkt (vgl. Reusser, a.a.O., N 5 zu Art. 401 ZGB). 4.5 Auch den Angehörigen und weiteren nahestehenden Personen, welche den von der Massnahme Betroffenen kennen, wird in Art. 401 Abs. 2 ZGB erlaubt, Vorschläge für die Person des Beistandes zu unterbreiten. Zwischen den Wünschen der betroffenen Person und den Vorschlägen der Angehörigen und weiterer nahestehender Personen besteht aber eine klare Hierarchie: Sobald die betroffene Person Wünsche unterbreitet, denen entsprochen werden kann, müssen Vorschläge der nahestehenden Personen unberücksichtigt bleiben (vgl. Reusser, a.a.O., N 6 zu Art. 401 ZGB; VGE III 2015 3 vom 19.5.2015 Erw. 4.2.5; VGE III 132+136 vom 5.10.2015 Erw. 2.5). 5.1 Nach der Aktenlage wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der Errichtung einer Beistandschaft in Anwesenheit seiner Tochter am 28. September 2017 in seiner Wohnung von einer Delegation der Vorinstanz angehört. Gemäss dem aktenkundigen Protokoll hat er - soweit er die besprochene Angelegenheit überhaupt hinreichend verstehen konnte - gegen die Einsetzung seiner Tochter als Beistandsperson keine Einwände erhoben und die Frage, ob eine andere Person seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten erledigen solle, klar verneint. 5.2 Gestützt auf die dargelegten Ergebnisse dieser Anhörung vom 28. September 2017 hatte die Vorinstanz im Beschlusszeitpunkt (3.10.2017) grundsätzlich keinen Anlass, von einer Einsetzung der Tochter als Beistandsperson abzusehen. Dies gilt erst recht, als zum einen die Tochter mit den komplexen Verhältnissen ihres Vaters (mit Lebensschwerpunkten in F.________, G.________ und M.________ sowie Liegenschaften in verschiedenen Ländern) nach der Aktenlage vertraut ist. Zum andern haben die Behördenmitglieder der Vorinstanz an einer Austauschsitzung vom 28. September 2017 nachvollziehbar erwogen, dass sinngemäss im Falle einer Vaterschaftsklage eine Anpassung der Massnahme zu prüfen wäre.

9 5.3 Nach Kenntnisnahme des Beschlusses vom 3. Oktober 2017 hat der zwischenzeitlich beanwaltete Beschwerdeführer seine Meinung geändert und eine andere bzw. familienexterne Beistandsperson gefordert. Mithin bestehen innerhalb der Familie Divergenzen hinsichtlich der Frage, wer das Mandat führen soll. Bei solchen familieninternen Differenzen geht die verwaltungsgerichtliche Praxis grundsätzlich davon aus, dass eine familienexterne Beistandsperson regelmässig vorzuziehen ist (um familieninterne Reibungsflächen bzw. Streitigkeiten möglichst zu vermeiden; vgl. dazu EGV-SZ 2016 B 16.3; vgl. auch VGE III 2015 224 vom 21.4.2016 Erw. 4.5). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dies gilt erst recht, als im konkreten Fall des 83-jährigen Beschwerdeführers (mit Unklarheiten hinsichtlich der rechtlichen Anerkennung des Ergebnisses eines aktenkundigen Vaterschaftsgutachtens) bei der Verwaltung des Einkommens und des Vermögens gewisse Interessenkollisionen zwischen Vater und Tochter auftreten könnten, was hier aber letztlich offen bleiben kann. Abgesehen davon ist aktenkundig, dass die Tochter im Rahmen der Abklärungen zögerte, das Mandat zu übernehmen (vgl. Protokoll der Besprechung vom 10.8.2017, S. 2: „Sie ist sehr stark hin- und hergerissen“). Es ist denn auch nicht ausgeschlossen, dass die gemäss Eingangsinventar belegten finanziellen Verhältnisse, welche (einmal abgesehen von allfälligen Verkäufen von gewissen Vermögenswerten und unklaren Verwertungserlösen) kein grosszügiges Budget für den laufenden Unterhalt des Beschwerdeführers erlauben, aufgrund der Ansprüche des Beschwerdeführers und den von der Beiständin freigegebenen Beträgen zu Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beiständin führen können. Dass solche Spannungen letztlich das Verhältnis zwischen Vater und Tochter erheblich belasten können, bedarf keiner ausführlichen Begründung. Mit anderen Worten kann die Tochter grundsätzlich ein weniger belastetes Verhältnis mit ihrem Vater pflegen, wenn sie für die finanziellen Verhältnisse keine Verantwortung zu übernehmen hat. Soweit es darum geht, die Kenntnisse/ Erfahrungen/ Kontakte der Tochter namentlich im Hinblick auf Vermögenswerte und Verhältnisse in M.________ zu nutzen, wird dies auch dadurch gewährleistet sein, indem die familienexterne Beistandsperson für solche Fragen im Kontext mit M.________ (etc.) eine enge Zusammenarbeit mit der Tochter anstrebt. Im Übrigen wird mit einer familienexternen Beistandsperson auch die Abschirmung der eigenen Privatsphäre der Tochter (mit ihrem Kind) gegenüber dem Beschwerdeführer gewährleistet, welche die Tochter dadurch geschaffen hat, dass sie derzeit ihrem Vater gegenüber ihre Wohnadresse geheim hält. 5.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dem Begehren um Ernennung einer familienexternen Beistandsperson stattgegeben

10 wird. Insoweit werden die Beschwerden III 2017 203+204 gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie für den Beschwerdeführer eine familienexterne Beistandsperson ernennen kann. 6. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. Hingegen fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung ungeachtet des Verfahrensergebnisses insbesondere deshalb ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren vor Gericht insofern zu verantworten hat, als er anlässlich der Anhörung vom 28. September 2017 der Einsetzung seiner Tochter als Beistandsperson zustimmte. Hätte der Beschwerdeführer bereits bei der Anhörung vom 28. September 2017 seine Bedenken gegenüber einer Ernennung seiner Tochter als Beistandsperson vorgebracht, hätten diese Einwände bereits im angefochtenen Beschluss berücksichtigt werden können. Anzufügen ist, dass die von der Vorinstanz neu eingesetzte Beistandsperson grundsätzlich auch dafür zu sorgen haben wird, dass die Honorarrechnung des Rechtsvertreters aus den finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers beglichen wird, soweit diese Rechnung als für den Aufwand des Rechtsvertreters angemessen erscheint, wobei auch noch die Rückerstattung des vor Gericht bezahlten Kostenvorschusses von Fr. 900.-- an den Rechtsvertreter zu berücksichtigen sein wird.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden III 2017 203+204 werden insoweit im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Beschluss Nr. IA/001/36/2017 vom 3. Oktober 2017 entsprechend abgeändert, als die Vorinstanz für den Beschwerdeführer eine familienexterne Beistandsperson zu ernennen hat. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.-- wird seinem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die beigeladene Tochter des Beschwerdeführers (R) - die Vorinstanz (EB, zusammen mit den vorinstanzlichen Akten) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 26. Januar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 31. Januar 2018

III 2017 203 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2018 III 2017 203 — Swissrulings