Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2018 III 2017 194

24 aprile 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,001 parole·~40 min·1

Riassunto

Einbürgerung | Einbürgerungen

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 194 Entscheid vom 24. April 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Patrick Schönbächler, Hauptplatz 7, Postfach 46, 6431 Schwyz, gegen Einbürgerungsbehörde C.________, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Marco Bissig, Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf, Gegenstand Einbürgerung

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren am ________1962, irakischer Staatsangehöriger, Niederlassungsbewilligung C) und seine Ehefrau B.________ (geboren am ________1969, irakische Staatsangehörige, Niederlassungsbewilligung C) sind die Eltern von E.________ (geboren am ________1993, Erteilung des Kantonsbürgerrecht mit RRB Nr. 923/2011 vom 20.9.2011) und F.________ (geboren am ________1996, Erteilung des Kantonsbürgerrechts mit RRB Nr. 330/2012 vom 21.3.2012). Im Jahr 1998 reiste die Familie A+B.________ in die Schweiz ein. Seit April 1999 haben sie ihren Wohnsitz in der Gemeinde C.________ (mit Unterbruch vom ___ 2005 bis ___ 2006, Wohnsitznahme in der Gemeinde X.______). B. Am 22. Juni 2013 absolvierten die Eheleute A+B.________ im Berufsbildungszentrum (BBZ) Pfäffikon die Sprachstandanalyse, welche A.________ im Mündlichen Teil mit 38 von 54 Punkten und B.________ mit 35 von 54 Punkten bestanden (beide Referenzniveau B2 entsprechend des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen [GER]). Am 10. August 2015 stellten die Eheleute A+B.________ bei der Einbürgerungsbehörde der Gemeinde C.________ gemeinsam ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung, welches im Amtsblatt des Kantons Schwyz publiziert wurde (Abl D.________. Am 27. April 2016 fand eine Anhörung vor der Einbürgerungsbehörde C.________ statt. Für A.________ fiel der Entscheid mit drei zu vier Stimmen und für B.________ mit einer zu vier Stimmen (bei einer Enthaltung) negativ aus. Nachdem sich die Gesuchsteller mit dem voraussichtlichen Entscheid nicht einverstanden zeigten, fand am 23. Mai 2016 eine Besprechung zum Einbürgerungsgesuch statt, an dem A.________ und E.________ sowie zwei Mitglieder der Einbürgerungsbehörde teilnahmen. Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 lehnte die Einbürgerungsbehörde C.________ das Gesuch von A.________ und B.________ ab. C. Gegen diesen Beschluss der Einbürgerungsbehörde C.________ vom 25. Mai 2016 erhoben A.________ und B.________ am 8. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Die Einbürgerungsbehörde C.________ reichte zusammen mit ihrer Vernehmlassung ein Schreiben des Zivilstandsamtes Innerschwyz vom 21. Juni 2016 ein, wonach es sich bei den eingereichten Geburtsurkunden der Beschwerdeführer um Fälschungen handle und weswegen ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden sei, womit die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss § 7 Abs. 2 lit. b des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (kBüG; SRSZ 110.100) vom 20. April 2011 nicht erfüllt

3 seien. Mit der Replik reichten die Beschwerdeführer zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 19. August 2016 ein, wonach es sich bei den eingereichten Geburtsurkunden zwar um Fälschungen handelt, ein vorsätzliches Handeln der Beschwerdeführer allerdings eindeutig verneint wurde. D. Mit VGE III 2016 140 vom 31. Januar 2017 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ und B.________ gut, hob den Beschluss der Einbürgerungsbehörde C.________ vom 25. Mai 2016 auf und wies die Sache zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Verfahrensschritte und Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an die Einbürgerungsbehörde C.________ zurück. In den Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass einerseits eine fehlende Geburtsurkunde im laufenden Einbürgerungsverfahren keinen definitiven Gesuchsverweigerungsgrund darstelle, da ein solches Personenstandsdokument auch nach dem Abschluss des Einbürgerungsverfahrens beigebracht werden könne und (ultima ratio) für die Gesuchsteller die Möglichkeit bestehe, die notwendigen Geburtsangaben mittels Abgabe einer Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten doch noch ins Personenstandsregister eintragen zu lassen (VGE III 2016 140 Erw. 2.5). Anderseits habe die Einbürgerungsbehörde gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen, indem sie den Gesuchstellern eine mangelhafte Integration vorwerfe und sich dabei im Wesentlichen nur auf indirekte Hinweise stütze, ohne dass sie den umgehenden Ausräumversuchen der Gesuchsteller nachgegangen wäre (bspw. Erkundigungen beim örtlichen Fussballverein, Einholen der angebotenen Referenzauskünfte etc.). E. Im Nachgang zum Verwaltungsgerichtsentscheid vom 31. Januar 2017 lud die Einbürgerungsbehörde A.________ und B.________ erneut zu einem Gespräch mit Schwerpunkt Integration ein. Zudem prüfte sie die von den Gesuchstellern eingereichten Referenzauskünfte und holte aktuelle Auskünfte bei der Steuerbehörde, der Polizei, dem kantonalen Departement des Innern und der Fürsorgebehörde ein. F. Am 23. August 2017 fanden im Gemeinderatsaal in C.________ je ein separates, halbstündiges Gespräch mit A.________ und mit B.________ statt. Die Gesuchsteller wurden zu Beginn des Gesprächs informiert, dass Gesprächsprotokolle angefertigt und zu diesem Zweck Tonbandaufnahmen gemacht werden. Die Bewertung des Einbürgerungsgesprächs fiel für B.________ mit sechs zu null Stimmen negativ aus (Bf-act. 3). Mit Beschluss vom 23. August 2017 hielt die Einbürgerungsbehörde C.________ was folgt fest:

4 1. A.________, wird das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde C.________ erteilt. 2. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts wird rechtskräftig, wenn der Gesuchsteller nach Eintrag im Personenstandsregister "Infostar" die notwendigen Personenstandsdokumente eingereicht hat. 3. B.________ wird gemäss Ziff. 4. der Erwägungen das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde C.________ nicht erteilt. 4. Für die Erstellung dieses Entscheids wird eine Gebühr von Fr. 60.00 erhoben. (5.-6. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung). In Erwägung Ziff. 4 des Beschlusses hielt die Einbürgerungsbehörde C.________ was folgt fest: (…). Durch die erneuten Gespräche, die Referenzauskünfte sowie die Vereinstätigkeit konnte dargelegt werden, dass sich die Gesuchsteller um ihre Integration bemühen. Die Behörde erachtet deshalb die Eignungskriterien in integrativer und sozialer Hinsicht für eine Einbürgerung als genügend. Bei B.________ werden jedoch die sprachlichen Anforderungen als ungenügend bzw. nicht auf dem geforderten Niveau erachtet. Aus diesem Grund wird in ihrem Fall auch eine vollständige Integration in Frage gestellt. Ohne entsprechende Sprachkenntnisse ist eine Integration aus Sicht der Behörde nicht möglich. Aus diesem Grund kann dem Einbürgerungsgesuch von B.________ nicht entsprochen werden. G. Gegen den am 29. September 2017 zugestellten Beschluss lassen A.________ und mit B.________ mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Dispositiv Ziff. 2-4 des Beschlusses der Einbürgerungsbehörde C.________ v. 23. August 2017 seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an den Beschwerdeführer 1 dann rechtskräftig wird, wenn die notwendigen Eintragungen im Personenstandsregister "Infostar" gemacht werden konnten. 3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Eventualiter sei die Einbürgerungsbehörde zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung zu verpflichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. H. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2018 lässt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zulasten der Beschwerdeführer. Ebenfalls am 15. Februar 2018 stellte die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht die Tonaufnahmen der Gespräche mit den Beschwerdeführern vom 23. August 2017 zu.

5 Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2018 äussern sich die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im VGE III 2016 140 vom 31. Januar 2017 Erw. 1.1ff. wurden die massgeblichen Vorschriften zum Einbürgerungsverfahren dargelegt. Es wurde u.a. festgehalten, dass der Bund die Mindestvorschriften über die Einbürgerung erlässt (Art. 38 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101] vom 18. April 1999) sowie dass diese im Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0) vom 29. September 1952 konkretisiert sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das neue Bürgerrechtsgesetz (BüG [SR 141.0] vom 20.6.2014, in Kraft seit 1.1.2018) im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung kommt, sondern gemäss Art. 50 Abs. 2 BüG das bis dahin geltende BüG, da vor dem Inkrafttreten des neuen BüG eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt werden. Des Weitern wurde in VGE III 2016 140 ausgeführt, dass es den Kantonen erlaubt ist, über die in Art. 38 Abs. 2 BV ausdrücklich als Mindestvorschrift bezeichneten Voraussetzungen des Bundes für die ordentliche Einbürgerung hinaus zu gehen. Es wurde § 4 Abs. 2 des kantonalen Bürgerrechtsgesetz (KBüG; SRSZ 110.100) vom 20. April 2011 zitiert (zit. VGE Erw. 1.3), wonach für eine Einbürgerung geeignet ist, wer in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (§ 4 Abs. 1 lit. a KBüG), mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (lit. b), einen tadellosen Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c), die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt (lit. d), ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt (lit. e) sowie geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist (lit. f). Weiter wurde dargelegt, dass die Gemeinde beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen verfügt, sowie dass die einschlägigen Verfahrensbestimmungen zu beachten sind und die Gemeinde nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden darf und ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben muss (zit. VGE Erw. 1.5).

6 Sodann wurde ausgeführt, dass im Verwaltungsverfahren das Untersuchungsprinzip gilt (zit. VGE Erw. 1.6 mit Verweis auf § 18 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ebenfalls wurde ausgeführt, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 55 Abs. 1 VRP die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden kann. Dem Verwaltungsgericht steht eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, weil es gestützt auf § 13 Abs. 1 KBüG als erste kantonale Beschwerdeinstanz fungiert (§ 55 Abs. 2 lit. a VRP). Es wurde auch festgehalten, dass den Gemeinden im Bereich der Einbürgerungen ein weiter Ermessensspielraum zukommt, den es durch die kantonalen Behörden zu respektieren gilt. Ein Entscheid ist daher nicht allein schon deshalb aufzuheben, weil er von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Ermessensprüfung anders entschieden werden könnte. Die kantonalen Behörden greifen einzig ein, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausübt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Einbürgerungsorgan willkürlich entscheidet (zit. VGE Erw. 1.7). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, vielmehr muss der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis geradezu unhaltbar sein. Willkür ist zurückhaltend anzunehmen und liegt bei der Feststellung des Sachverhalts erst vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (zit. VGE Erw. 1.8 mit weiteren Hinweisen). 2. In Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Ziff. 1 das Gemeindebürgerrecht erteilt und in Dispositiv- Ziffer 2 festgehalten, dass das Gemeindebürgerrecht erst dann rechtskräftig werde, wenn der Gesuchsteller nach Eintrag im Personenstandsregister "Infostar" die notwendigen Personenstandsdokumente eingereicht habe. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt der Beschwerdeführer Ziff. 1 den Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses sowie das Begehren auf Feststellung, dass die Erteilung des Gemeindebürgerrechts dann rechtskräftig werde, wenn die notwendigen Eintragungen im Personenstandsregister "Infostar" gemacht werden konnten (Beschwerdeantrag Ziff. 2). Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Ziff. 1 insofern durch den angefochtenen Beschluss beschwert sei, als von ihm gemäss Dispositiv-Ziffer 2 verlangt werde, dass er die notwendigen Personenstandsdokumente eingereicht haben

7 müsse (damit ihm das Gemeindebürgerrecht rechtskräftig erteilt werde). Bereits im Beschwerdeverfahren III 2016 140 habe der Beschwerdeführer Ziff. 1 dargelegt, dass erhebliche praktische Schwierigkeiten in der Beschaffung (verlässlicher) Geburtsurkunden im Irak bestehen würden. Daran habe sich nichts geändert. Das Verwaltungsgericht habe festgehalten, dass eine fehlende Geburtsurkunde im laufenden Einbürgerungsverfahren keinen definitiven Gesuchsverweigerungsgrund darstelle und als ultima ratio auch die Abgabe einer Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten genüge (Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907). Das Anknüpfen der Erteilung des Gemeindebürgerrechts an die Einreichung der notwendigen Personenstandsdokumente erweise sich darum als unrichtig und zu eng und sei zu korrigieren (Beschwerde S. 4). In der Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers Ziff. 1 mangels Beschwer nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz habe dessen Gesuch nicht verweigert, sondern unter der Bedingung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses erteilt. Dies im Einklang mit VGE II 2016 140 vom 31. Januar 2017 Erw. 2.3.1 und den darin zitierten Weisungen des Departements des Innern des Kantons Schwyz zum Bürgerrechtsverfahren. In diesen Weisungen sei ausdrücklich die Rede von einer Bewilligungserteilung mit Suspensivbedingung. 2.1 Es stellt sich damit die Frage nach der Beschwer des Beschwerdeführers Ziff. 1, mithin ob er zur Beschwerdeerhebung befugt ist, soweit ihm im angefochtenen Beschluss vom 23. August 2017 das Gemeindebürgerrecht unter der suspensiven Bedingung erteilt wurde, dass er die notwendigen Personenstandsdokumente für den Eintrag im "Infostar" einreicht. Unbestrittenermassen keine Beschwerdelegitimation kommt dem Beschwerdeführer Ziff. 1 gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 23. August 2017 zu, soweit darin der Beschwerdeführerin Ziff. 2 das Gemeindebürgerrecht nicht erteilt wurde. 2.1.1 Es wird zwischen formeller und materieller Beschwer unterschieden, die in der Regel beide vorliegen müssen. Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hat. Die materielle Beschwer ist gegeben, wenn der angefochtene Entscheid für die Partei in seiner rechtlichen Wirkung nachteilig ist (Bundesgerichtsurteil 4P.231/2000 vom 3.1.2001 Erw. 1 mit Verweis auf BGE 120 II 5 Erw. 2a S. 7 f. mit Zitaten). 2.1.2 Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer Ziff. 1 mit Einreichung des Einbürgerungsgesuchs die bedingungslose Erteilung des Gemeindebürgerrechts im Sinn hatte. Mit der suspensiv bedingten Erteilung des Gemeindebürgerrechts

8 gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses wird diesem Anliegen nicht vollumfänglich entsprochen. Insoweit liegt eine formelle Beschwer vor. 2.1.3 Für die Bejahung der materiellen Beschwer muss der angefochtene Entscheid die Partei in ihrer Rechtsstellung treffen, er muss für sie in ihrer rechtlichen Wirkung nachteilig sein, und die Partei muss deshalb an der Abänderung interessiert sein (BGE 120 II 5 Erw. 2a). In der Beschwerde finden sich keine substantiierten Ausführungen zur materiellen Beschwer. Es ist jedoch naheliegend, dass der Beschwerdeführer in seinen rechtlichen Angelegenheiten nachteilig betroffen ist, solange das erteilte Gemeindebürgerrecht noch nicht rechtskräftig ist und Rechte, die daran anknüpfen, ihm (noch) nicht zur Verfügung stehen (bspw. Politische Rechte nach Art. 136 BV). Die materielle Beschwer ist damit ebenfalls gegeben. Insoweit ist der Beschwerdeführer Ziff. 1 im vorliegenden Verfahren aktivlegitimiert. 2.2 Die Formulierung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses richtet sich nach dem Wortlaut der Weisung "Einbürgerungsverfahren im Kanton Schwyz" (Fassung vom 15.12.2017) des Departementes des Innern des Kantons Schwyz (vgl. hierzu § 4 Abs. 3 KBüG). In dieser Weisung werden Lösungsvorschläge zu regelmässig auftauchenden Problemen im Einbürgerungsverfahren zusammengefasst. In der Weisung ist auch der Fall aufgeführt, wie vorzugehen ist, wenn im Zeitpunkt der Erteilung des Gemeindebürgerrechts die nötigen Dokumente noch fehlen oder der Eintrag im Infostar noch nicht vorgenommen wurde (vgl. zit. Weisung S. 3). Gemäss der Weisung kann in einem solchen Fall die Einbürgerungsbehörde ausnahmsweise die Rechtskraft der Erteilung des Bürgerrechts von einer Suspensivbedingung, nämlich der Einreichung der notwendigen (originalen) Personenstandsdokumente, abhängig machen. Gemäss der Weisung kann die Suspensivbedingung wie folgt lauten: 1. Erteilung des Gemeindebürgerrechts. 2. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts wird rechtskräftig, wenn der Gesuchsteller nach Eintrag im Personenstandsregister "Infostar" die notwendigen Personenstandsdokumente eingereicht hat. Diese Formulierung ist Ergebnis zweier unabhängiger formeller Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung. Einerseits verlangt § 12 Abs. 1 lit. a KBüG, dass dem Gesuch aktuelle Personenstandsdokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung und Zivilstand beizulegen sind. Mit anderen Worten müssen diese Unterlagen zusammen mit dem Gesuch der Einbürgerungsbehörde selbst vorliegen; sie bilden Teil des Gesuches. Anderseits stellt der Eintrag im Personenstandsregister "Infostar" gemäss § 15 KBüG eine davon unabhängige, ei-

9 genständige formelle Voraussetzung dar. Ist ein Gesuchsteller noch nicht eingetragen, lässt er sich im Verlaufe des kommunalen Einbürgerungsverfahrens registrieren. Die Einbürgerungsbehörde koordiniert die Registrierung mit dem zuständigen Zivilstandsamt und dem Gesuchsteller (§ 15 Abs. 2 KBüG). Hieraus folgt die in der erwähnten Weisung gewählte Formulierung, dass der Gesuchsteller die Personenstandsdokumente, die Grundlage für den Infostar-Eintrag bildeten, nach dem Eintrag noch der Einbürgerungsbehörde (als Teil des Gesuches) einzureichen hat. Mit dieser Suspensivbedingung ist sichergestellt, dass mit Rechtskräftigwerden der Einbürgerung sowohl die Personenstandsdokumente vorliegen (§ 12 Abs. 1 lit. a KBüG) als auch der Eintrag im Personenstandsregister "Infostar" erfolgt ist (§ 15 KBüG). 2.3 Damit steht aber fest, dass dem Antrag des Beschwerdeführers Ziff. 1, wonach Rechtskraft eintreten soll, sobald die Eintragungen im Personenstandsregister gemacht sind, nicht stattgegeben werden kann. Denn damit ist erst die eine formelle Voraussetzung erfüllt. 2.4 Der Beschwerdeführer Ziff. 1 hatte bereits im Verfahren III 2016 140 geltend gemacht, die Beibringung der notwendigen Personenstandsdokumente sei ihm gar nicht möglich und er bekräftigt dies in vorliegendem Verfahren erneut. 2.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm unmöglich, die irakische Geburtsurkunde zu beschaffen, so ist dies nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, sondern es wird seine Sache sein, ein entsprechendes Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 ZGB einzuleiten, in welchem zu prüfen wäre, ob hinreichende Bemühungen für die Beschaffung der Urkunden vorgenommen wurden und - sofern sich die Beschaffung als unmöglich oder unzumutbar erweist - ob die Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten in Frage kommt (die Erklärung müsste sodann vom Departement des Innern als kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen bewilligt werden, vgl. § 2 Abs. 1 der kantonalen Zivilstandsverordnung [SRSZ 211.111] vom 12.11.2003; vgl. auch Art. 17 der Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2) vom 28.4.2004). Immerhin sei an dieser Stelle festgehalten, dass das Verwaltungsgericht in VGE III 2016 140 Erw. 2.5 zum Ergebnis gelangt ist, dass die irakische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers Ziff. 1 mit grosser Wahrscheinlichkeit erhältlich gemacht werden kann, wovon weiterhin auszugehen ist, zumal nicht geltend gemacht wird, dass zwischenzeitlich ernsthafte aber erfolglose Beschaffungsversuche unternommen worden wären (zur Vorgehensweise vgl. etwa die Wegleitungen zur Beurkundung ausländischer Staatsangehöriger auf der Internetseite des Gemeindeamts Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, https://gaz.zh.ch/internet/ jus-

10 tiz_inneres/gaz/de/zivilstandswesen/wegleitungen_ausland.html#e-j abgerufen am 20.3.2018). Im Merkblatt "Eheschliessung im Irak und Familiennachzug in die Schweiz von irakischen Staatsangehörigen" der Schweizerischen Botschaft in Jordanien (abgerufen am 20.3.2018 auf der Internetseite des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, EDA [https://www.eda.admin. ch/]) findet sich der Hinweis, dass die Geburtsurkunde ("Copy of entry 1957") von den irakischen Behörden ausgestellt wird. Sofern es der betroffenen Person nicht möglich sei, die Dokumente selber zu besorgen, könne sie die Beschaffung mittels Vollmacht an eine Vertrauensperson (Verwandter, Anwalt, usw.) in die Wege leiten. Auch deshalb ist davon auszugehen, dass die notwendigen Personenstandsdokumente im Irak erhältlich gemacht werden können. 2.4.2 Sollte es vorliegend schliesslich zu einem Eintrag ins Personenstandsregister aufgrund der Abgabe einer Erklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 ZGB kommen, so substituiert die entsprechende Erklärung die Vorlage der ansonsten geforderten Personenstandsdokumente. Es versteht sich, dass diesfalls die dokumentierte Erklärung die eigentlichen Personenstandsdokumente ersetzt und der Einbürgerungsbehörde diese dokumentierte Erklärung vorzulegen ist. Wird diese nicht eigenständig dokumentiert, so ist der auf der Erklärung basierende Infostar- Eintrag einzureichen, wodurch § 12 Abs. 1 lit. a KBüG Genüge getan ist. In diesem Fall kann nicht auf der Einreichung von Original-Personenstandsdokumenten beharrt werden, resp. werden diese durch die Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB resp. den darauf gestützten Infostar-Eintrag substituiert. Gleichwohl kann auf die Beibringung dieses Substituts nicht verzichtet werden, wie dies der Beschwerdeführer Ziff. 1 beantragt. Es ist ein Infostar-Eintrag durch Vorlage von Personenstandsdokumenten oder einer Erklärung zu erwirken und diese anschliessend der Einbürgerungsbehörde vorzulegen. Damit wird die Suspensivbedingung erfüllt und die Einbürgerung tritt in Kraft. 2.5 Dem Gesagten nach sind der Beschwerdeantrag Ziff. 1, soweit darin die Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, sowie der Beschwerdeantrag Ziff. 2 abzuweisen. 3. Zu prüfen ist sodann die Rechtmässigkeit der Verweigerung des Gemeindebürgerrechts der Beschwerdeführerin Ziff. 2. 3.1 Im angefochtenen Beschluss wird in Bezug auf die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs der Beschwerdeführerin Ziff. 2 zusammengefasst festgehalten, dass die Vorinstanz bereits anlässlich des Gesprächs vom 27. April 2016 (Ingress lit. B) grosse Bedenken hinsichtlich der mündlichen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin Ziff. 2 geäussert habe. Eine erneute Überprüfung anlässlich

11 des Gesprächs vom 23. August 2017 habe ergeben, dass ihre mündlichen Deutschkenntnisse nicht ausreichend seien, wozu auf die Tonbandaufnahme verwiesen werde. Obwohl das Gespräch erneut auf Hochdeutsch geführt worden sei, hätten einige Fragen wiederholt bzw. umformuliert werden müssen. Auch habe die Beschwerdeführerin Ziff. 2 einige Fragen so beantwortet, dass die Antworten nicht zu den gestellten Fragen passten. Es sei für die Beschwerdeführerin Ziff. 2 sehr schwierig gewesen, sich spontan und verständlich zu äussern. Sie habe bei der Beantwortung der Fragen oft mehrmals ansetzen müssen und sie habe häufig nicht die richtigen Worte gefunden. Auch sei es ihr schwer gefallen, ihre Meinung darzulegen. Fragen zu ihrer Sichtweise bzw. zu Vor- und Nachteilen habe sie jeweils nur knapp bzw. allgemein beantwortet (angefocht. Beschluss S. 6). 3.2 In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die Vorinstanz bei der Befragung vom 23. August 2017 Tonaufnahmegeräte verwendet habe (bzw. diese demonstrativ auf den Tisch gestellt habe). Dadurch sei die Beschwerdeführerin Ziff. 2 gezielt und extrem verunsichert und schikaniert worden. Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 sei mit den Tonaufnahmen keineswegs einverstanden gewesen. Die Protokollierung sei diskriminierend und versuche, die Beschwerdeführerin Ziff. 2 lächerlich zu machen. Zudem wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 2 mit der bestandenen Sprachstandanalyse im Berufsbildungszentrum (BBZ) Pfäffikon (bestätigt mit Schreiben des BBZ Pfäffikon vom 9.7.2013, Bf-act. 5) den Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. e KBüG i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d KBüV erbracht habe, was auch Art. 5 der Richtlinien zum Einbürgerungsverfahren der Gemeinde C________ (________, in Kraft seit 1.1.2013) entspreche. Die Vorinstanz habe ihre Kompetenzen überschritten und in sprachlicher Hinsicht für sich ein Ermessen in Anspruch genommen, welches ihr nicht zugestanden habe (Beschwerde S. 5 unten). Die Vorinstanz verkenne, dass gerade weil die Wahrnehmung und Qualifizierung von (genügenden) sprachlichen Fähigkeiten sehr subjektiv sei, objektive und standardisierte Prüfungen vorgesehen seien (Beschwerde S. 6 oben). Die Vorinstanz sei weder fachlich noch gesetzlich kompetent, die verlangten und bestätigten Sprachkenntnisse eigenständig in Frage zu stellen (Beschwerde S. 6 Mitte). Der Entscheid der Vorinstanz sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil für die Beschwerdeführerin Ziff. 2 in integrativer und sozialer Hinsicht die Eignungskriterien bejaht worden seien (Vereinstätigkeit im Dorf, regelmässige Teilnahme an Trainings/Übungen etc.). Die Vorinstanz zeige nicht auf, wie dies ohne ausreichende mündliche Sprachkenntnisse gehen solle (Beschwerde S. 6 ab Mitte).

12 3.3 In der Vernehmlassung vom 15. Februar 2018 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Ebenso halten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2018 an ihrem Standpunkt fest. 4. Aufgrund der vorgebrachten Rügen gilt es verschiedene Aspekte zu prüfen. So stellen sich Fragen rund um die Protokollierung der Einbürgerungsgespräche und insbesondere der Tonaufnahmen und deren Bedeutung (nachfolgend Erw. 5). Sodann ist auf das Verhältnis zwischen mit dem Gesuch einzureichenden Sprachnachweis und der Beurteilung der Sprachkenntnisse aufgrund des Einbürgerungsgespräches einzugehen (Erw. 6) und schliesslich gilt es die konkrete Beurteilung der Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin Ziff. 2 durch die Einbürgerungsbehörde zu prüfen (Erw. 7). 5.1 Im KBüG und in der KBüV finden sich keine Vorschriften zur Protokollierung der Anhörung gemäss § 9 Abs. 1 KBüG. Die Frage der Protokollierung ist entsprechend dem Sinn und Zweck der Anhörung sowie der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen. 5.1.1 Die Anhörung der Bewerber wurde mit der Verordnung über vorläufige Regelungen zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts (SRSZ 110.113; aufgehoben mit Erlass der KBüV) vom 26. August 2003 obligatorisch eingeführt. Der Gemeinderat oder eine gemeinderätliche Delegation wurde verpflichtet, alle Bewerber persönlich anzuhören und die formellen und materiellen Voraussetzungen zu überprüfen (§ 2 Abs. 1). Damit sollte in erster Linie der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch der Gesuchsteller auf rechtliches Gehör im Einbürgerungsverfahren gewährleistet werden (BGE 130 I 140 Erw. 5.3.3). Zudem ist auch das Einbürgerungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (BGE 141 I 60 Erw. 5.2; VGE III 2017 93 vom 28.8.2017 Erw. 1.6), die Einbürgerungsbehörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (RRB Nr. 1325/2010 vom 14.12.2010 S.8; vgl. auch § 18 Abs. 1 VRP). Neben weiteren Sachverhaltsabklärungen dient der Einbürgerungsbehörde daher insbesondere auch die persönliche Anhörung dazu, die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen zu überprüfen. Im persönlichen Gespräch mit den Bewerbern kann die Eignung zur Einbürgerung geklärt werden und es können die Bewerber unmittelbar Stellung nehmen zu vorgetragenen Bedenken und geäusserten Vorbehalten. Nachdem sich die obligatorische Anhörung der Bewerbenden zur individuellen Prüfung seit ihrer Einführung 2003 bewährt hat, wurde sie 2011 ins neue Bürgerrechtsgesetz (KBüG) übernommen (RRB Nr. 1325/2010 vom 14.12.2010 S.14). Die Einbürgerungsbehörde (oder eine Delegation) hört die Gesuchsteller, insbesondere zu eingegangenen Einwänden und Bemerkungen persönlich an (§ 14

13 KBüV). Sie berücksichtigt das Ergebnis der Prüfung und Anhörung in ihrem Entscheid resp. Antrag (§ 9 KBüG). 5.1.2 Die persönliche Anhörung ist damit zentraler Verfahrensschritt im ordentlichen Einbürgerungsverfahren und bildet eine wesentliche Entscheidgrundlage für die Einbürgerung. Es entspricht einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einem Entscheid Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus ergibt sich die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen. Dieser mit Bezug auf das Strafverfahren entwickelte Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für alle Verfahrensarten gelten (vgl. Urteil BGer 5A.20/2003 vom 22.1.2004 Erw. 2.4.1; BGE 141 I 60 Erw. 4.3; BGE 130 II 473 Erw. 4.1; BGE 124 V 389 Erw. 3.a). Diese Pflicht zur Protokollierung gilt so auch für die Anhörung der Gesuchsteller im Einbürgerungsverfahren. 5.1.3 Das Protokoll dient der Nachvollziehbarkeit der persönlichen Anhörung und der von der Einbürgerungsbehörde (u.a.) gestützt darauf getroffenen Entscheidung. Entsprechend muss das Protokoll die entscheidwesentlichen Aussagen enthalten. Dies verlangt nicht die Abfassung eines eigentlichen Wortprotokolls. Anderseits genügt ein lediglich allgemeine pauschale Bemerkungen und keine überprüfbaren Detailangaben enthaltendes Protokoll der Aktenführungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 60 Erw. 4.3). Die Protokolltiefe hat dem Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung zu entsprechen (Urteil BGer 2C_632/2013 vom 8.7.2014 Erw. 4.2). Soweit im Rahmen der Anhörung eine eigentliche Testung des Bewerbers erfolgt (konkrete Fragen zu Geografie, Geschichte, Kultur etc.), hat das Protokoll die Fragen und die Antworten detailliert wiederzugeben, handelt es sich doch um eine Art Prüfung, die selbst überprüfbar sein muss. Allgemeine Bemerkungen wie "Bewerber hat Mühe" oder "weiss nur wenig" reichen nicht aus. Für andere Abklärungen wie die Person des Bewerbers, seine Lebenssituation, Integration, Motivation etc. erscheint hingegen ein verhörartiges Frage-Antwort-Gespräch weniger geeignet als ein freies, ungezwungenes Gespräch. Die Führung eines detaillierten Protokolls lässt ein solches persönliches Gespräch indes kaum zu, weshalb dieser Teil der Anhörung durchaus sinngemäss protokolliert werden kann. Allerdings müssen auch diesfalls entscheidwesentliche Aussagen im Protokoll wiedererkennbar sein; der wesentliche Inhalt des Gesprächs muss protokolliert sein.

14 5.2 Von der Protokollierungspflicht und dem Protokollinhalt zu unterscheiden ist die Frage der Tonbandaufnahme der persönlichen Anhörung. 5.2.1 Aus der Protokollierungspflicht folgt keine Pflicht, die Anhörung auf Tonband aufzunehmen. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus dem KBüG noch aus den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen oder der VRP (vgl. VGE III 2014 171 vom 5.5.2015 Erw. 3.5.2). Erfolgt anlässlich der Anhörung jedoch eine Tonaufzeichnung, so ist dies gegenüber dem Bewerber offen zu legen, wobei er die Aufzeichnung nicht ablehnen kann, sofern diese von der Einbürgerungskommission vorgesehen ist. 5.2.2 Die persönliche Anhörung gemäss § 9 KBüG stellt eine Parteibefragung gemäss § 24 Abs. 1 lit. f VRP dar. Für die Beweisabnahme und Beweissicherung erklärt § 24 Abs. 3 VRP die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 als sinngemäss anwendbar. Gemäss dieser gelten für das Protokoll der Parteibefragung die Vorgaben zur Protokollierung der Zeugenbefragung (Art. 176 ZPO) sinngemäss (Art. 193 ZPO). So sind die Aussagen in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll zu nehmen, dem Zeugen vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und vom Zeugen zu unterzeichnen. Die Aussagen können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden. Werden die Aussagen so aufgezeichnet, so kann darauf verzichtet werden, dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und vom Zeugen unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen und zusammen mit dem Protokoll aufbewahrt (vgl. Art. 176 ZPO). Die Tonaufzeichnung ist demgemäss stets ein Hilfsmittel und ersetzt die ordentliche Protokollierung nicht. 5.2.3 Diese Bestimmung ist sinngemäss auch für die persönliche Anhörung gemäss § 9 KBüG anwendbar. Insbesondere stellt die Tonaufzeichnung einer Anhörung nur ein Hilfsmittel der ordentlichen Protokollierung dar und ersetzt diese nicht. In erster Linie muss ein Protokoll wie oben erwähnt (Erw. 5.1.3) erstellt werden. Die Tonaufnahme soll dabei nicht dazu dienen, im Anschluss an die Anhörung gestützt auf die Aufnahme ein eigentliches Wortprotokoll zu erstellen (vgl. Botschaft zu rev. Art. 176 ZPO; BBl 2012 5707). Als Hilfsmittel bezweckt die Tonaufnahme, die Korrektheit der Protokollierung im Streitfall zu belegen. Wird das Gespräch aufgezeichnet, ist mithin das Gespräch anhand der Tonaufnahme genau nachvollziehbar, so kann das Gesprächsprotokoll mit Verweis auf die vorhandene Tonaufnahme durchaus knapp und auf die entscheidenden Aussagen reduziert gehalten werden (der wesentliche Inhalt muss in zusammengefasster

15 Form vorliegen). Den an die Aktenführungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV gestellten Anforderungen ist damit genüge getan, sofern die Aufzeichnung nach der Finalisierung des Protokolls nicht vernichtet wird. So muss die Tonaufzeichnung als Teil der Akten aufbewahrt werden und insbesondere für allfällige Protokollberichtigungs- oder Rechtsmittelverfahren verfügbar sein (BGE 130 II 473 Erw. 4.1; BBl 2012 5707 5715). Damit steht auch fest, dass sich das Akteneinsichtsrecht der angehörten Bewerber nicht bloss auf das schriftliche Protokoll, sondern ebenso auf die Tonaufnahme bezieht. Auf entsprechendes Einsichtsgesuch hin ist die Aufnahme dem angehörten Bewerber herauszugeben resp. abzuspielen. Zu ergänzen ist, dass es gerichtsnotorisch ist, dass in Beschwerdeverfahren gegen abschlägige Einbürgerungsentscheide den Protokollen zur Anhörung der Gesuchsteller eine grosse Bedeutung zukommt, weswegen die Anfertigung ergänzender Tonaufnahmen grundsätzlich zu begrüssen ist. Dies erlaubt es der entscheidenden Behörde und im Beschwerdefall dem Gericht, Unklarheiten und/oder Widersprüchlichkeiten im Zusammenhang mit der Anhörung weitgehend zu beseitigen; mit der Aufnahme der Anhörung auf Tonband wird insbesondere dem Untersuchungsgrundsatz gemäss § 18 Abs. 1 VRP Nachachtung verliehen, was nicht zu beanstanden ist. 5.3 Das zweite Einbürgerungsgespräch mit der Beschwerdeführerin Ziff. 2 vom 23. August 2017 wurde digital aufgezeichnet und die Aufzeichnung zu den Akten genommen. Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 wurde Eingangs des Gesprächs darüber orientiert und sie hat sich damit einverstanden erklärt (Bf-act. 3; Einleitung). Soweit sie vor Verwaltungsgericht Gegenteiliges vorbringt, wird solches nicht substantiiert vorgetragen. Im Übrigen steht es der Einbürgerungsbehörde wie ausgeführt - frei, die Anhörung mittels Tonaufnahme aufzuzeichnen. Das Gespräch wurde ebenso protokolliert (Bf-act. 3); mithin hat die Aufnahme die Protokollierung nicht ersetzt. Bei Lektüre des Protokolls muss aufgrund des Detaillierungsgrades davon ausgegangen werden, dass es anhand der Tonaufzeichnung niedergeschrieben wurde. Nur so ist erklärlich, dass selbst die Aussprache der Beschwerdeführerin Ziff. 2 und Sprach- wie Grammatikfehler wiedergegeben werden. Wie erwähnt, ist eine derartige Protokollierung nicht erforderlich, erst recht nicht, wenn eine Tonaufzeichnung bei den Akten liegt. Es wäre ausreichend, die gegebenen Antworten inhaltlich wieder zu geben und die Sprachfähigkeiten der Beschwerdeführerin in einer allgemeinen Bemerkung festzuhalten. Mangelnde Sprachkenntnis der angehörten Person ergibt sich letztlich nicht aus einem nur schwer lesbaren Protokoll, sondern insbesondere aus den Erwägungen im Beschluss der Einbürgerungsbehörde, die sich mit der Tonaufzeichnung verifizieren lassen. Aus der Tatsache, dass das Protokoll sehr genau

16 abgefasst ist, kann die Beschwerdeführerin Ziff. 2 dennoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da das Protokoll erst im Anschluss an das Gespräch erstellt wurde, vermochte es die Gesprächsführung nicht negativ zu beeinflussen und es konnte die Beschwerdeführerin Ziff. 2 während des Gesprächs nicht irritiert haben. Zudem zeigt sie nicht auf, welche inhaltlichen Fehler das Protokoll aufweisen soll. 6.1 Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 hält unter Verweis auf § 4 Abs. 2 lit. e KBüG und § 5 KBüV, wonach von Gesuchstellern mindestens über schriftliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B1 und mündliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B2 verfügen müssen, fest, es sei ihr bereits am 9. Juli 2013 das entsprechende Niveau attestiert worden und sie habe dieses Attest mit dem Gesuch eingereicht. Sie habe dazu eine objektive und standardisierte Prüfung abgelegt. Die Einbürgerungsbehörde sei weder fachlich noch gesetzlich kompetent, die verlangten und bestätigten Sprachkenntnisse eigenständig in Frage zu stellen. Entsprechend habe die Einbürgerungsbehörde ihre Kompetenzen überschritten, indem sie das Einbürgerungsgesuch mangels genügender Sprachkenntnisse ablehne, obwohl sie mit dem Gesuch das Testat Referenzniveau B1 (schriftlich) und B2 (mündlich) eingereicht habe. Mithin ist strittig, ob die Einbürgerungsbehörde die Eignung zur Einbürgerung mit Verweis auf ungenügende Sprachkenntnisse verneinen kann, sofern mit dem Gesuch der in § 7 Abs. 2 lit. c KBüG verlangte Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erbracht wurde. 6.2 Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 verkennt in ihren Vorbringen die Bedeutung des Deutschnachweises gemäss § 7 Abs. 2 lit. c KBüG. Die Erteilung des Bürgerrechts setzt die entsprechende Eignung voraus. § 4 Abs. 2 KBüG definiert diese Eignung, wobei unter anderem ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern vorausgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 lit. e KBüG). Es ist die Aufgabe und Kompetenz der vom Gemeinderat bestellten Einbürgerungsbehörde, die Eignung der Gesuchsteller zu überprüfen und (vorbehältlich eines allfälligen Gemeindeversammlungsbeschlusses, § 11 KBüG) darüber mit der Erteilung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts zu entscheiden (§ 10 KBüG). Die Einbürgerungsbehörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und aufgrund der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Eignungskriterien über die Eignung zu entscheiden. Sie verfügt beim Entscheid über die ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen, wobei das pflichtgemässe Ermessen insbesondere willkürliche, rechtsungleiche oder diskriminierende Entscheide ausschliesst (vgl. Erw. 1 mit Verweis auf VGE III 2016 140 vom 31.1.2017). Das Einbürgerungsverfahren inkl. persönlicher Anhörung aller Gesuchsteller pflichtgemäss durchzuführen be-

17 dingt einen gewissen Aufwand. Aus diesem Grunde wurde mit Erlass des KBüG die Möglichkeit geschaffen, auf Gesuche schon gar nicht einzutreten, wenn bei deren Einreichung die in § 7 Abs. 2 KBüG definierten Minimalnachweise nicht erbracht werden. Wird so in einer ersten formellen Prüfung festgestellt, dass dem Einbürgerungsgesuch kein (oder ein unzureichender) Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse beiliegt, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Es erübrigt sich dann, das Einbürgerungsverfahren fortzusetzen, namentlich das Gesuch zu publizieren (§ 8 KBüG) und die persönliche Anhörung durchzuführen (§ 9 KBüG). Es handelt sich dabei indes nur um eine erste formelle Prüfung des Gesuches. Keinesfalls bedeutet dies, dass mit dem Eintretensbeschluss (bzw. dem Nichteintreten) auch bereits materiell über die Eignung entschieden ist. Vielmehr obliegt es in diesem Fall der Einbürgerungsbehörde, die für die Eignung notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (vgl. RRB Nr. 1325/2010 vom 14.12.2010 zu § 7 Entwurf KBüG). Die Einbürgerungsbehörde kann und soll sich ein eigenes Bild über die Eignung der Gesuchsteller machen und dazu die einzelnen Eignungskriterien überprüfen. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem Vorliegenden, da das eingereichte Sprachattest im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung schon über zwei Jahre alt war. Ein entsprechender Nachweis ist nur bedingt aussagekräftig und für die Einbürgerungsbehörde keinesfalls bindend. Vielmehr kann und muss sie sich ihr eigenes Bild der Sprachkenntnisse des Gesuchstellers machen. 6.3.1 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 2 das für die Einbürgerung relevante Eignungskriterium "Sprachkenntnisse" (§ 4 Abs. 2 lit. e KBüG) nicht allein schon mit Einreichung des Einbürgerungsgesuches inkl. gefordertem Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (§ 7 Abs. 2 lit. c KBüG) erfüllt hat. Es ist dies nur - aber immerhin - eine formelle Eintretensvoraussetzung. Im Weiteren ist die Einbürgerungsbehörde ermächtigt und gehalten, auch die Sprachfähigkeiten der Gesuchsteller zu prüfen. Es versteht sich dabei von selbst, dass die Einbürgerungsbehörde bei ihrer Beurteilung an die gesetzlichen Kriterien gebunden ist und ihren Entscheid in pflichtgemässem Ermessen zu treffen hat. Diesbezüglich ist von Bedeutung, dass sowohl der Bund als auch der Kanton betreffend die Eignung, mithin auch der Sprachkenntnisse nur Mindestvorgaben machen und die Gemeinde strengere Kriterien definieren kann (vgl. Erw. 1 mit Verweis auf VGE III 2016 140 vom 31.1.2017). 6.3.2 In § 4 Abs. 2 lit. e KBüG wird definiert, dass geeignet ist, wer ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt. In § 5 Abs. 1 KBüV wird konkretisiert, der Gesuchsteller

18 müsse mindestens über schriftliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B1 und mündliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates verfügen. Die Richtlinien zum Einbürgerungsverfahren der Gemeinde C.________ übernehmen in Art. 5 die kantonalen Vorgaben. Richtgrösse für die Einbürgerung in der Gemeinde C.________ bilden somit das Referenzniveau B1 (schriftlich) sowie das Referenzniveau B2 (mündlich). 6.3.4 Das Bundesgericht hat in BGE 137 I 235 Erw. 3.4.3 für den Nachweis der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit im Hinblick auf die Einbürgerung den Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER) als gut geeignet bezeichnet; die Orientierung an diesem Rahmenkonzept sei aus rechtsstaatlicher Sicht sinnvoll, weil damit ein objektivierbarer Massstab geschaffen werde, welcher eine willkürfreie und rechtsgleiche Beurteilung der Sprachkenntnisse ermögliche. Der Autonomie der Gemeinde könne dabei insofern Rechnung getragen werden, als dass es ihr weiterhin überlassen sein sollte, im Rahmen der festgelegten Kriterien zu entscheiden, ob die Sprachkenntnisse im konkreten Einzelfall für eine Einbürgerung ausreichen. Ebenso könne sie das Verfahren für Personen, welche die sprachlichen Anforderungen aus bestimmten Gründen nicht erfüllen (z.B. wegen einer geistigen Behinderung oder hohen Alters), individuell bestimmen (vgl. BGE 137 I 235 Erw. 3.4.3; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1D_1/2015 vom 1.7.2015 Erw. 3.2). Mit anderen Worten ist es zulässig, genügende Sprachkenntnisse zu verlangen, solange die entsprechenden Anforderungen nicht zu hoch angesetzt werden (Bundesgerichtsurteil 1D_7/2015 vom 14.7.2016 Erw. 4.4), resp. in der Gemeinde C.________ die kantonale Vorgabe B1 (schriftlich) und B2 (mündlich) beachtet wird. In Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist dem Ermessen der Behörde bei der Beurteilung des sprachlichen Kriteriums in dem Sinne eine Grenze gesetzt, als die Sprachvoraussetzungen nicht derart überspannt werden dürfen, dass damit Einbürgerungen unverhältnismässig erschwert werden. Dies erweist sich auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Willkür als sachgerecht, nach welcher ein Entscheid eines Einbürgerungsorgans dann willkürlich ist, wenn er die Einbürgerungsanforderungen derart überspannt, dass er dem tragenden Grundgedanken der Einbürgerungsgesetzgebung widerspricht (Bundesgerichtsurteil 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6). 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einbürgerungsbehörde trotz bestandener Sprachstandanalyse vom 22. Juni 2013 mit 35 von 54 Punkte (Referenzniveau B2) ermächtigt war, die mündlichen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin Ziff. 2 zu prüfen und über das Eignungskriterium

19 "Sprachkenntnisse" im Rahmen des Einbürgerungsentscheides zu befinden. Nachdem die Gemeinde die kantonalen Mindestvorgaben übernommen hat, musste die Prüfung anhand des europäischen Referenzrahmens erfolgen und musste die Beschwerdefüherin Ziff. 2 mindestens über schriftliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B1 und mündliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B2 verfügen. 7.1 Im angefochtenen Beschluss Erw. 3 hat die Einbürgerungsbehörde das für die mündlichen Deutschkenntnisse geforderte Referenzniveau B2 (Selbständige Sprachanwendung) aufgeführt, welches wie folgt lautet: B2: Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen; versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne grössere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben. Zur besseren Einordnung seien hier zusätzlich die Niveaustufen A2 (Grundlegende Kenntnisse) sowie B1 (Fortgeschrittene Sprachverwendung) sowie das nächst höhere Niveau C1 (Fachkundige Sprachkenntnisse) wiedergegeben (vgl. www.europaeischer-referenzrahmen.de; eingesehen am 6.4.2018). A2: Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z.B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben. B1: Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben. (B2) C1: Kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen. Kann sich spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen. Kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden.

20 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin Ziff. 2 bereits im abschlägigen Beschluss vom 25. Mai 2016 Erw. 4b festgehalten hatte, dass bei ihr die in § 4 Abs. 2 lit. e KBüG geforderte Fähigkeit zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern nicht vorliege. Mithin wusste die Beschwerdeführerin Ziff. 2, dass von ihr bessere Deutschkenntnisse als noch im Gespräch vom 27. April 2016 verlangt wurden (vgl. Ingress lit. B). Der Rahmen der erwarteten Deutschkenntnisse war für die Beschwerdeführerin Ziff. 2 damit hinreichend definiert. Trotzdem hat die Beschwerdeführerin keine besonderen Anstrengungen unternommen, um zwischenzeitlich ihre Deutschkenntnisse zu verbessern (vgl. Bf-act. 3 S. 12 offene Fragerunde). 7.3 Im angefochtenen Beschluss führt die Einbürgerungsbehörde aus (Bf-act. 2 S. 6): Bereits anlässlich der Befragung vom 27. April 2016 äusserte die Behörde grosse Bedenken hinsichtlich der mündlichen Deutschkenntnisse, vor allem im Fall von B.________. Eine erneute Überprüfung anlässlich der Gespräche vom 23. August 2017 ergab, dass die Deutschkenntnisse von A.________ ausreichend sind, eine normale Unterhaltung mit ihm konnte geführt werden. Beim Gespräch mit B.________ kam die Behörde dagegen erneut zum Resultat, dass die mündlichen Deutschkenntnisse nicht ausreichend sind. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Gesprächsprotokoll bzw. die Tonaufnahme verwiesen. Obwohl das Gespräch erneut auf Hochdeutsch geführt wurde, mussten einige Fragen wiederholt bzw. umformuliert werden oder die Gesuchstellerin beantwortete diese so, dass die Antworten nicht zur gestellten Frage passten (siehe z. B. Fragen Nr. 4 (betr. Jubiläum Samariterverein), 5, 8, 9, 14, 15, 16 oder 22 des Gesprächsprotokolls). In der Definition des Referenzniveaus B2 ist festgehalten, dass sich eine Person spontan und fliessend verständigen können muss. Gleichzeitig muss die Person ihren Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern oder auch Vor- und Nachteile einer Sache angeben können. Während des Gesprächs war es für B.________ sehr schwierig, sich spontan und verständlich zu äussern. Sie musste bei der Beantwortung der Fragen oftmals mehrmals ansetzen und fand auch häufig nicht die richtigen Worte (siehe z. B. Fragen Nr. 4, 5 (_______), 24 oder 28 des Gesprächsprotokolls). Auch fiel es ihr schwer, ihre Meinung darzulegen. Fragen zu ihrer Sichtweise bzw. zu Vor- und Nachteilen wurden jeweils nur knapp bzw. allgemein beantwortet (siehe z. B. Fragen Nr. 12 (betr. Meinung zu Erhöhung Mehrwertsteuer), 14 oder 15 des Gesprächsprotokolls). 7.4.1 Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Gesprächsprotokoll und der ergänzenden Tonbandaufnahme, welche erkennbare Defizite der Beschwerdeführerin sowohl im Verstehen als auch im Anwenden ihrer deutschen Sprachkenntnisse offenbaren, erweist es sich als nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin Ziff. 2 als nicht ausreichend beurteilt hat. Ein Vergleich der Gesprächsprotokolle und der Tonbandaufnahmen für den Beschwerdeführer Ziff. 1 mit denjenigen für die Beschwerdeführerin Ziff. 2 zeigt, dass sich die mündlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers

21 Ziff. 1 deutlich von denjenigen der Beschwerdeführerin Ziff. 2 abheben. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin Ziff. 2 in Überschreitung ihres Ermessens respektive in willkürlicher Weise als ungenügend beurteilt. 7.4.2 Auch der Inhalt der Tonbandaufnahme gibt keinen Grund, die vorinstanzliche Gesuchsabweisung zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die Fragen verständlich gestellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin Ziff. 2 kann nicht gesagt werden, dass zu spezifische oder zu weit gehende Fragen gestellt worden wären. Es handelte sich bei den gestellten Fragen grösstenteils um solche Fragen, die in einem Einbürgerungsgespräch zu erwarten sind. Anhand des Protokolls und der Tonbandaufnahme ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 2 mehrere dieser Fragen trotz klarer Formulierung der Behördenmitglieder nicht verstanden hat oder zumindest grosse Mühe hatte, den Inhalt zu verstehen (vgl. Protokoll Einbürgerungsgespräch Beschwerdeführerin Ziff. 2 [Bf-act. 3] Frage 5 zweiter und dritter Absatz, Frage 9). Auch hatte die Beschwerdeführerin Ziff. 2 zum Teil Mühe, verstandene Fragen adäquat und für den Fragesteller verständlich zu beantworten. Dies lässt sich entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin Ziff. 2 nicht (allein) mit der (nachvollziehbaren) Nervosität während des Gesprächs erklären, sondern ist vor allem auf die rudimentären Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin Ziff. 2 zurückzuführen. Auch fällt auf, dass erwartete Fragen z.B. zum Staat oder der Gemeinde durch die Beschwerdeführerin Ziff. 2 gut beantwortet werden, ein Gespräch zu Unerwartetem oder weniger Bekanntem hingegen nur schwer möglich ist. So ist insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin Ziff. 2 beherrsche die Deutsche Sprache nicht derart, dass sie die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehe, sie sich so spontan und fließend verständigen könne, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne grössere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich wäre, oder sie sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben könne (vgl. Referenzniveau B2). 7.4.3 Sodann liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Ziff. 2 kein Widerspruch darin, dass die Vorinstanz die Integration der Beschwerdeführer bei nachgewiesenen Bemühungen als (knapp) erfüllt und die Kenntnisse des schweizerischen Staatswesen bzw. der politischen Rechte als erfüllt beurteilt hat, jedoch die Erteilung des Bürgerrechts wegen ungenügenden mündlichen Deutschkenntnissen dann doch verweigerte. § 4 Abs. 2 lit. a-f KBüG unterscheidet ebenfalls zwischen verschiedenen Eignungskriterien. Die Integration, welche

22 sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen den Zugewanderten und den Einheimischen versteht, kann ebenfalls in verschiedene Bereiche aufgegliedert werden, wovon einige als genügend (in casu: gesellschaftlich erfolgreiche Integration, belegt durch aktive Vereinsmitgliedschaft und Teilnahme am Dorfgeschehen sowie Einreichung von Referenzauskünften) und andere (i.c. Sprachkenntnisse) als ungenügend beurteilt werden können. Wenn also die Vorinstanz die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin Ziff. 2 als ungenügend beurteilt hat, so handelt sie damit weder willkürlich noch ausserhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums. Bei dieser Ausgangslage braucht auch nicht über den Standpunkt der Vorinstanz befunden werden, dass eine ungenügende sprachliche Integration eine Integration gesamthaft verunmöglicht. 7.4.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführerin Ziff. 2 nicht gefolgt werden, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, sie habe ihre Einbürgerungskriterien willkürlich innerhalb eines Jahres angepasst, indem sie neu auch ausreichende Sprachfähigkeiten verlange. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Voraussetzung der ausreichenden (schriftlichen/mündlichen) Deutschkenntnisse um ein gesetzlich verankertes Eignungskriterium (§ 4 Abs. 2 lit. e KBüG). Die Vorinstanz hatte bereits im Beschluss vom 25. Mai 2016 auf die unzureichenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin Ziff. 2 hingewiesen. Dies ergibt sich auch aus dem Protokoll zum Einbürgerungsgespräch vom 27. April 2016 (Bf-act. 4), gemäss welchem verschiedene von der Vorinstanz gestellte Fragen von der Beschwerdeführerin nicht verstanden wurden und umformuliert werden mussten. Mithin flossen die Deutschkenntnisse bereits damals in die Bewertung des Einbürgerungsgesprächs mit ein. Indem die Vorinstanz die ausreichenden Deutschkenntnisse der Gesuchsteller neu in den Bewertungskatalog zum Einbürgerungsgespräch aufgenommen hat (Bf-act. 3 S. 13) und der Vorinstanz diesbezüglich ein Ermessenspielraum zukommt, kann ihr kein willkürliches oder sonst wie rechtsfehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden. 8. Dem Gesagten nach gelingt es der Beschwerdeführerin Ziff. 2 nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz willkürlich oder in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung entschieden habe, indem sie die mündlichen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin Ziff. 2 als nicht ausreichend für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts beurteilt hat. Nicht zu beanstanden ist ebenso die suspensivbedingte Einbürgerung des Beschwerdeführers Ziff. 1. Der angefochtene Beschluss erweist sich als rechtens, weswegen die Beschwerde gesamthaft abzuweisen ist.

23 9.1 Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 9.2 Der beanwalteten Vorinstanz ist gestützt auf § 74 Abs. 2 Satz 2 VRP zu Lasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Bemessung dieser Entschädigung richtet sich nach dem kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). § 14 GebTRA sieht für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. In diesem Rahmen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). In Anbetracht all dieser Aspekte ist die Parteientschädigung in Ausübung des gerichtlichen Ermessens auf Fr. 1'800.-- festzulegen.

24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nachdem sie einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe einbezahlt haben, ist die Rechnung ausgeglichen. 3. Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R) - den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R) - das Departement des Innern des Kantons Schwyz - und das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern (A). Schwyz, 24. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

25 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. April 2018