Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 170 Entscheid vom 24. April 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. X.________, gegen 1. Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Y.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Z.________, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Teilzonenplan "H.________" samt Änderung Baureglement)
2 Sachverhalt: A. Die benachbarten Liegenschaften KTN Nr. 01.________ (10'000 m2) und KTN Nr. 02.________ (9'375 m2) liegen in der Industriezone (I) der Gemeinde Altendorf und stehen im Eigentum vom C.________. KTN Nr. 01.________ ist unbebaut und KTN Nr. 02.________ mit Gewerbebauten überbaut. Westlich an KTN Nr. 02.________ grenzt die Liegenschaft KTN Nr. 03.________ (639 m2) an. Der östliche Randbereich (186 m2) von KTN Nr. 03.________ liegt in der Industriezone (I), ansonsten befindet sich KTN Nr. 03.________ in der Wohnzone 3 Geschosse (W3). Der Gemeinderat Altendorf hat vom 6. Mai 2016 bis 6. Juni 2016 den Teilzonenplan H.________ vom 8. April 2016 (inkl. Änderung Baureglement sowie Erläuterungsbericht vom 8. April 2016 und Kaufrechtsvertrag vom 1. März 2016) öffentlich aufgelegt (Abl 2016). Mit dieser Planänderung ist beabsichtigt, KTN Nr. 01.________ in die Wohn- und Gewerbezone 4 Geschosse (WG4) und KTN Nr. 02.________ im westlichen Bereich in die Wohn- und Gewerbezone 3 Geschosse (WG3) und im östlichen Bereich in die (WG4) umzuzonen. Zudem soll der in der Industriezone (I) liegende Streifen von 186 m2 auf KTN Nr. 03.________ in die Wohnzone 3 Geschosse (W3) umgezont werden. Neu gilt für KTN Nr. 01.________ und KTN Nr. 02.________ eine Gestaltungsplanpflicht. B. Gegen den Teilzonenplan H.________ samt Änderung des Baureglements erhob A.________ am 6. Juni 2016 Einsprache, welche der Gemeinderat Altendorf mit Beschluss vom 26. September 2016 (Versand: 4. Oktober 2016) abwies. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 Beschwerde beim Regierungsrat, welcher mit RRB Nr. 04.________ vom 22. August 2017 die Beschwerde kostenfällig (Fr. 1'500.--) und entschädigungspflichtig (Fr. 1'200.-- zu Gunsten der beanwalteten Gemeinde Altendorf) abwies, soweit er darauf eintrat. D. Mit Eingabe vom 18. September 2017 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen den RRB Nr. 04.________ vom 22. August 2017 Beschwerde führen mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss Nr. 04.________ vom 22. August 2017 des Regierungsrates des Kantons Schwyz sei aufzuheben. 2. Der Teilzonenplan "H.________" vom 8. April 2016 samt Änderung des Baureglements vom 8. April 2016 sei nicht zu erlassen resp. das Erlassverfahren sei nicht weiterzuführen und von einer Umzonung des Areals "H.________", Altendorf, gemäss Auflage vom 6. Mai 2016 sei abzusehen.
3 3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen (resp. der von ihnen vertretenen Gemeinwesen) und des Beigeladenen, und zwar sowohl für das Verfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Schwyz als auch jenes vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. E. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2017 beantragt das instruierende Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Mit Eingaben innert erstreckter Frist lassen der Beschwerdegegner am 27. Oktober 2017 und der Gemeinderat am 20. November 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe innert erstreckter Frist vom 20. Dezember 2017 am Rechtsbegehren aus der Eingabe vom 18. September 2017 festhalten. Duplicando lassen der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 5. Januar 2018 sowie der Gemeinderat mit Eingabe innert erstreckter Frist vom 5. Februar 2018 ihre Anträge aus den Stellungnahmen vom 27. Oktober 2017 resp. vom 20. November 2017 erneuern. Mit Triplik vom 23. Februar 2018 lässt sich der Beschwerdeführer zu den Dupliken des Beschwerdegegners und des Gemeinderates vernehmen. Der Beschwerdegegner und der Gemeinderat lassen am 27. Februar 2018 resp. am 1. März 2018 den Verzicht auf weitere Stellungnahmen erklären. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das instruierende Sicherheitsdepartement, der Gemeinderat und der Beschwerdegegner verbinden ihre Anträge mit der Infragestellung der Eintretensvoraussetzungen, ohne hierfür Gründe vorzutragen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für ein Nichteintreten auf die Beschwerde sprechen. Der Beschwerdeführer ist Stockwerkeigentümer einer Wohnung im Haus D.-Strasse in Altendorf, welches sich auf der anderen Seite der D.-Strasse, im Abstand von ca. 45 m direkt gegenüber dem Gebiet des Teilzonenplans H.________ befindet. Aufgrund dieser Nähe ist der Beschwerdeführer, welcher an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, zweifelsohne beschwerdebefugt. Betreffend seine Legitimation zur Beschwerdeführung (vgl. dazu § 26 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes [SRSZ 400.100; PBG] vom 14.5.1987 i.V.m. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974) kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen 1.3 - 1.5 im angefochtenen RRB Nr. 04.________ vom 22. August 2017 verwiesen werden. 1.2 Im Beschwerdeverfahren kommt dem Regierungsrat als erste Beschwerdeinstanz (§ 45 Abs. 1 lit. b VRP) prinzipiell volle Überprüfungszuständigkeit zu
4 (Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung [SR 700; RPG] vom 22.6.1979). Dem steht der Grundsatz, dass den nachgeordneten Planungsträgern der nötige Ermessensspielraum zu belassen ist (vgl. § 15 Abs. 3 PBG), nicht entgegen. Der Regierungsrat hat zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist, freilich im Bewusstsein seiner spezifischen Rolle als kantonale Rechtsmittelinstanz und nicht als kommunale Planungsinstanz. Die Überprüfung hat sich sachlich vor allem dort zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten und ausgesprochene Ermessensfragen geht, dagegen so weit auszudehnen, dass die angemessene Berücksichtigung der übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen gewährleistet wird. Er hat dann einzuschreiten, wenn die vorgesehene Lösung aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erscheint oder den für die Raumplanung wegleitenden Grundsätzen und Planungszielen (auch Richtplanaussagen, welche jedoch auf die Rechtmässigkeit hin überprüfbar sind) nicht entspricht (vgl. VGE III 2013 198 vom 24.4.2014 Erw. 6.2.1 m.w.H.; BGE 131 II 81 Erw. 7.2.1; 127 II 238 Erw. 3b)aa; Aemissegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33, Rz. 52 ff.; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 33 N 64 ff.; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., 2008, S. 529 f.). 1.3 Dem Verwaltungsgericht kommt gestützt auf § 55 Abs. 1 VRP sowie in Beachtung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110; BGG) vom 17. Juni 2005 und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; EMRK) vom 4. November 1950 als zweite Beschwerdeinstanz nur mehr eine beschränkte Kognition zu, nämlich eine Rechtskontrolle inkl. Sachverhaltsüberprüfung, indes keine Ermessenskontrolle (vgl. VGE III 2008 247 vom 28.7.2009 Erw. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 131 II 81 Erw. 6.6; Herzog, Art. 6 EMRK und die kantonale Verwaltungsrechtspflege, S. 369 f.; Waldmann/ Hänni a.a.O., Art. 33 N 80a, 81; VGE 1023-1025/04 vom 27.8.2004 Erw. 3.2; VGE 1015/99 vom 19.11.1999 Erw. 4c, Prot. S. 1246). Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG wird Genüge getan, wenn einer übergeordneten und von der planfestsetzenden Behörde unabhängigen Beschwerdeinstanz, welche nicht ein Gericht sein muss, volle Kognition zukommt (VGE III 2016 34 vom 28.9.2016 Erw. 2.4; III 2009 125 vom 22.12.2009 Erw. 3.3, je mit Hinweis auf BGE 127 II 238 Erw. 3b)bb). 2.1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft (Art. 1 Abs. 1 RPG). Stehen den Behörden bei Erfül-
5 lung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Raumplanungsverordnung [SR 700.1; RPV] vom 28.6.2000), diese Interessen beurteilen und dabei insb. die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen (lit. b), und diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen (lit. c). Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar (Abs. 2). Präzisiert wird die Entscheidbegründung für die Nutzungsplanung in Art. 47 RPV. Dieser verlangt, dass der Nutzungsplan stets von einem Bericht begleitet sein muss, der im Einzelnen darlegt, inwiefern dem Richtplan sowie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung Rechnung getragen wurde (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Vorbemerkungen N 20). 2.2 Bauzonen sind nach Art. 15 RPG so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen (Abs. 1 lit. a). Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn es sich für die Überbauung eignet; es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird; Kulturland damit nicht zerstückelt wird; eine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden (Abs. 4 lit. a-e). Die Kriterien von Art. 15 RPG gelten nicht nur für die Unterscheidung von Bau und Nichtbauzonen, sondern auch für die weitere Untergliederung der Bauzone. So sind beispielsweise auch Industrie- oder Gewerbezonen auf den Bedarf der nächsten 15 Jahre auszurichten (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O. Art. 15 N 4; Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, a.a.O., Art. 15 N 4). Bei der Festsetzung der Bauzonen ist nicht allein der Begriffsumschreibung von Art. 15 RPG zu folgen. Vielmehr sind alle im positiven Recht normierten Ziele und Grundsätze, wozu insb. auch jene von Art. 1 und 3 RPG gehören, zu berücksichtigen. Als zur Überbauung geeignet gilt jenes Land, dessen Eigenschaften den Anforderungen genügen, die aus der Sicht der dafür vorgesehenen baulichen Nutzung zu stellen sind. Die Eignung misst sich einerseits an der tatsächlichen Situation, in die das betroffene Gebiet eingebettet ist (wie Beschaffenheit des Bodens, natürliche Lage, historisch gewachsene Siedlungsstrukturen, Stand der Groberschliessung) sowie andererseits an den rechtlichen Rahmenbedingungen, welche die Überbaubarkeit des Gebietes beeinflussen, wie die Planungsgrundsätze von Art. 3 RPG und die Vorschriften des Umweltrechts (vgl. Waldmann/ Hänni, a.a.O., Art. 15 N 8 und N 15; vgl. auch §§ 18 u. 21 PBG).
6 2.3 Nutzungspläne werden überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Abs. 2 RPG). Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen bzw. gebieten kann, fallen sowohl tatsächliche als auch rechtliche Umstände in Betracht. Erheblich veränderte Verhältnisse (seit der letzten Planfestsetzung) liegen vor, wenn entweder die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die der Planfestsetzung zugrunde gelegen hatten, zu wesentlichen Teilen dahingefallen sind, oder wenn seither neue bedeutende Bedürfnisse entstanden sind (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 N 15 f.). Es kann sich beispielsweise um topografische Veränderungen, demographische Entwicklungen, veränderte Mobilitätsbedürfnisse und Lebensweisen, eine veränderte Situation des öffentlichen Finanzhaushaltes, die Bedrohung von Landschaften und Ortsbildern oder um veränderte Erschliessungssituationen handeln. In Betracht kommen auch Änderungen des Planungs- und Umweltrechts, ein revidierter Richtplan oder die in einer Sache ergangene Rechtsprechung (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, a.a.O., Art. 21 N 44 f.). Grundsätzlich ist es zulässig, anstelle einer Total- eine Teilrevision des Nutzungsplanes durchzuführen, sofern sich der Teilzonenplan in die flächendeckende Nutzungsplanung einfügt und wenn die Voraussetzungen für eine Planänderung gegeben sind (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 2 N 25; VGE III 2012 149 vom 13.2.2013 Erw. 5.1). Ob eine Plananpassung aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei ist auf der einen Seite die bisherige Geltungsdauer des anzupassenden Nutzungsplans zu beachten und auf der anderen Seite das Interesse, den Plan an eingetretene Veränderungen anzupassen, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran. Je neuer ein Zonenplan ist, desto mehr ist mit seiner Beständigkeit zu rechnen, und je einschneidender die Änderungen sind, desto gewichtiger müssen die Gründe für eine Planänderung sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_210/2015 vom 26.10.2015, Erw. 5.2; BGE 140 II 25 Erw. 3.1). Nach Ablauf des Planungshorizonts sind Zonenpläne grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen. Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans, und umso eher können geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden. Erst recht gilt dies, wenn der Planungshorizont schon lange überschritten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2016 vom 13.2.2017 Erw. 2.2 mit Hinweisen; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 N 20). 3.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG für den Erlass des Teilzonenplans H.________ als nicht gegeben (Beschwerde vom 18.9.2017 Ziff. 9 S. 10).
7 3.2 Das Volkswirtschaftsdepartement hat am 2. Februar 2015 und am 17. Juli 2015 im Rahmen der Vorprüfung zum überarbeiteten Teilzonenplan H.________ festgehalten, der Wechsel von einer reinen Arbeits- zu einer Mischzone sei im kommunalen Richtplan vorgezeichnet (vgl. Vi-act. III-01 in Bel. 1). Im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV vom 8. April 2016 wurde dazu ausgeführt, der aktuell gültige Zonenplan weise die Parzellen KTN Nr. 02.________ und KTN Nr. 01.________ der Industriezone zu. In den Jahren 2001/2002 hätten die Gemeinden Altendorf und Lachen einen gemeinsamen kommunalen Richtplan Altendorf/Lachen erarbeitet, in welchem die unüberbaute Parzelle im Gebiet H.________ als Wohn- oder Mischzone bezeichnet worden sei (Vi-act. II-04 in Bel. 7, Ziff. 2.2 f. S. 5 f). Im Einspracheentscheid vom 26. September 2016 hat der Gemeinderat u.a. dargelegt, die Gemeinde beabsichtige seit längerem, die von Wohn- und Mischgebieten umgebenen Parzellen KTN Nr. 01.________ und KTN Nr. 02.________ zwischen dem Bahnhof und dem alten Dorfkern für die Siedlungsentwicklung im Bereich Wohnen und Mischnutzung verfügbar zu machen. Es bestehe ein wesentliches öffentliches Interesse an einer qualitätsvollen Entwicklung dieses Gebietes. So habe die im Jahr 2012 beabsichtigte Ortsplanungsrevision, welche aufgrund des revidierten Raumplanungsgesetzes abgebrochen worden sei, die Umzonung der Parzelle Nr. 01.________ bereits enthalten (vgl. Vi-act. I-01 Bel. 1, Sachverhalt lit. A, B und C S. 1). 3.3 Der Regierungsrat weist im angefochtenen RRB Nr. 04.________ vom 22. August 2017 darauf hin, dass die Nutzungsplanung der Gemeinde Altendorf letztmals im Jahr 1996 totalrevidiert worden ist, und die Gemeinderäte Lachen und Altendorf im Juli 2002 den kommunalen Richtplan für diese beiden Gemeinden erlassen haben (Erw. 4.1 f.). Die im Jahr 2011 in Angriff genommene Totalrevision der Nutzungsplanung sei nach der am 2. März 2013 angenommenen Revision des Raumplanungsgesetzes (in Kraft seit 1.5.2014) mit dem Bauzonenmoratorium in Art. 38a RPG abgebrochen worden (Erw. 4.3). Mit der beabsichtigten Umzonung der bisher in der Industriezone liegenden Parzellen KTN Nr. 01.________ und KTN Nr. 02.________ in die Zone WG3 bzw. WG4 werde keine neue Bauzone ausgeschieden resp. die Fläche der ausgeschiedenen Bauzone nicht vergrössert, weswegen der Teilzonenplan H.________ durch das Bauzonenmoratorium nicht tangiert werde. Aus diesem Grund sei das Gebiet des Teilzonenplanes H.________, welches wegen seiner Grösse und zentralen Lage ein wichtiges Entwicklungsgebiet für die Gemeinde Altendorf darstelle, der nächsten (durch das Bauzonenmoratorium blockierte) Totalrevision der Ortsplanung vorgezogen worden (Erw. 4.4 mit Verweis auf Erläuterungsbericht vom 8.4.2016 S. 4). Dies sei nicht willkürlich sondern sachlich gerechtfertigt und verletze auch nicht das Rechtsgleichheitsgebot (Erw. 4.5).
8 3.4 Der Planungshorizont von 15 Jahren in der Industrie- oder Gewerbezone (vgl. Erw. 2.2 hiervor) des aktuell gültigen, letztmals im Jahr 1996 totalrevidierten Zonenplans der Gemeinde Altendorf ist deutlich überschritten. Damit ist die Bedeutung und das Gewicht der 'alten' Zonenrechtsbestimmungen bezüglich der Planbeständigkeit nur noch gering (vgl. Erw. 2.3 i.f. hiervor). Die Gemeinde begann denn auch 2011 mit einer Totalrevision der Nutzungsplanung, welche jedoch aufgrund der am 3. März 2013 angenommenen Revision des Raumplanungsgesetzes (Bauzonenmoratorium gemäss Art. 38a RPG), und damit aus naheliegenden Gründen abgebrochen worden ist. Die danach im Rahmen einer Teilrevision gestartete Umzonung des Gebietes H.________ von der Industrie- in die Mischzone bewirkt als solche keine Vergrösserung der ausgeschiedenen Bauzone und berührt das Bauzonenmoratorium somit nicht (vgl. Art. 38a Abs. 2 und 3 RPG). Diese Teilrevision folgt den Zielen des von den Gemeinderäten Lachen (am 4.7.2002) und Altendorf (am 12.7.2002) verabschiedeten, gemeinsamen kommunalen Richtplanentwurfs Altendorf/Lachen (publiziert auf der Homepage www.altendorf.ch), in welchem die Parzelle KTN Nr. 01.________ als Wohn- oder Mischzone und die Parzelle KTN Nr. 02.________ als Arbeitsplatzzone geführt wurde. Die Entwicklung dieses Gebietes von einer reinen Arbeits- zu einer Mischzone Gewerbe/Wohnen entspricht mithin einer seit längerem planerisch dokumentierten Absicht und fügt sich überdies nahtlos in die umgebende Nutzungsdurchmischung nördlich der D.-strasse und südlich des Bahntrassees zwischen dem Bahnhof und dem alten Dorfkern ein. 3.5 Im neuen kantonalen Richtplan vom 8. März 2016 (vom Regierungsrat erlassen mit RRB Nr. 209 vom 8.3.2016; vom Bundesrat genehmigt am 24.5.2017; publiziert auf der Homepage des Kantons Schwyz, www.sz.ch) werden die Parzellen KTN Nr. 01.________ und KTN Nr. 02.________ als Arbeitszonen geführt (vgl. Richtplankarte Teil Nord; Richtplantext Kapitel B-5 S. 42). Das gesamte Dorf Altendorf gehört nach der Karte Raumentwicklungsstrategie (Richtplantext S. 27) zum urbanen Raum. Für die Arbeitszonen im urbanen Raum − an gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossenen Lagen (Güteklassen B/C) − ist im kantonalen Richtplan vorgesehen, diese hinsichtlich einer möglichen Nutzungsdurchmischung und Verdichtung zu prüfen (z.B. Umstrukturierung von Brachen) (vgl. Richtplantext Beschluss B-5.1 lit. d S. 42; vgl. auch Raumentwicklungsstrategie [RES] für den urbanen Raum -2.2 lit. i S. 21). Vorrangig sollen insbesondere die zentral gelegenen Bahnhofsgebiete geprüft werden (vgl. Richtplantext RES-2.2 lit. b S. 21). Wie der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 04.________ in Erw. 6.3 S. 7 nachvollziehbar dargelegt hat, handelt es sich gemäss der Definition der Güteklassen des öffentlichen Verkehrs (ÖV-Güteklassen, Berechnungsmethodik Bun-
9 desamt für Raumentwicklung, Bern, 11/2011, Aktualisierung 03.2018 (publiziert auf der Homepage www.are.admin.ch; vgl. dazu Richtplantext S. 44) beim Bahnhof Altendorf um eine 'Bahnlinie' der Haltestellekategorie IV (vgl. Def.-ÖV-Güteklassen S. 7). Das (…) Gebiet H.________ ist folgerichtig der ÖV-Güteklasse C zuzuordnen (vgl. Def.-ÖV-Güte-klassen S. 7). Die Umzonung von KTN Nr. 01.________ und KTN Nr. 02.________ mit der beabsichtigten Nutzungsdurchmischung im Teilzonenplangebiet H.________ entspricht mithin grundsätzlich der Strategie des aktuellen kantonalen Richtplans (vgl. auch angefochtener RRB vom 22.8.2017 Erw. 6.3). 3.6 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Planänderung aufgrund der kommunalen Richtplanung wie auch des revidierten kantonalen Richtplans im Gebiet durchaus gegeben. Der Wechsel von einer reinen Arbeits- zu einer Mischzone entspricht der seit längerem beabsichtigten Siedlungsentwicklung in diesem Gebiet, welche durch den aktuellen kantonalen Richtplan gestützt und bestätigt wird (vgl. Erw. 3.5 hiervor). Das planerisch dokumentierte öffentliche Interesse an der beabsichtigten Nutzungsanpassung des Gebietes H.________ an die umgebende Nutzungsdurchmischung ist ausgewiesen. Die dargelegten Entwicklungsstrategien der Planungsorgane (Erw. 3.1 ff. hiervor), stellen eine zulässige Begründung für die beabsichtigte Teilzonenplanrevision dar (vgl. Erw. 2.3 hiervor). Daran vermag der Umstand, dass der Strassen- und Bahnverkehr in der Gemeinde Altendorf (auch im Gebiet H.________) eine erhebliche Zunahme erfahren hat, nichts zu ändern. Auch das lediglich noch geringe Gewicht des aktuell noch gültigen Zonenplans, mit dem schon lange überschrittenen Planungshorizont, vermag dem Interesse, den Nutzungsplan entsprechend der angestrebten Siedlungsentwicklung anzupassen, nichts Substanzielles entgegenzusetzen (vgl. Erw. 3.4 hiervor). 4.1 Der Beschwerdegegner und die D.________ AG haben am 28. Juni 2016 mit der E.________ AG, welche auf der Liegenschaft KTN Nr. 02.________ einen Gewerbebetrieb (…) betreibt, einen im Grundbuch vorgemerkten Nachtrag zum Mietvertrag vereinbart, gemäss welchem der Mietvertrag seitens der Vermieterschaft frühestens am 1. Januar 2028 per 31. Januar 2031 gekündigt werden kann (vgl. Vi-act. IV-05 Bel. 6). Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass die Umzonung der Liegenschaft KTN Nr. 02.________ von der Industriezone in eine WG3 (im westlichen Bereich) und eine WG4 (im östlichen Bereich) unzulässig sei, weil KTN Nr. 02.________ aufgrund dieses Mietvertrages noch für 14 Jahre für den Gewerbebetrieb der E.________ AG reserviert bleibe und mithin eine reine Gewerbezone bleibe. Während des Planungshorizonts von 15 Jahren könne auf KTN Nr. 02.________
10 keine Mischzone geschaffen werden. Damit werde Art. 15 Abs. 4 RPG verletzt, denn das umzuzonende Gebiet müsse für die vorgesehene Nutzung geeignet sein. Es sei auch nicht zweckmässig, eine Umzonung für ein Areal durchzuführen, welches über längere Zeit nicht für den zonengemässen Zweck genutzt werden könne (vgl. Beschwerde vom 18.9.2017 Ziff. 12 ff. S. 11 f.). 4.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 BauR sind in den Wohn- und Gewerbezonen neben mässig störenden Gewerbebetrieben auch Wohnbauten gestattet, wobei der anrechenbare Wohnanteil bis zu 70% der jeweiligen Ausnützungsziffer betragen darf. Laut rev.Art. 38 Abs. 3 BauR in den Ergänzungen des Baureglements (vgl. Vi-act. II-04 in Bel. 7) ist im Gestaltungsplangebiet H.________ in der WG3 und WG4 vom anrechenbaren Wohnanteil zwingend mindestens 20% als preisgünstiger Wohnraum zu realisieren (vgl. Vi-act. II-04 in Bel. 7). 4.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 04.________ u.a. ausgeführt, der Gemeinderat sei zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Teilzonenplans H.________ davon ausgegangen, dass die E.________ AG aufgrund der Umzonung von KTN Nr. 02.________ in die WG3 und in die WG4 wegziehen müsse bzw. werde (vgl. Erw. 7.2 S. 8 mit Hinweisen auf die Medienmitteilung des Gemeinderates vom 4.5.2016 [Vi-act. II-04 Bel. 5] und den Erläuterungsbericht vom 8.4.2016 S. 16 [Vi-act. II-04 in Bel. 7]). Aufgrund des Nachtrags zum Mietvertrag vom 28. Juni 2016 (Vi-act. IV-05 Bel. 6) sei damit zu rechnen, dass der Gewerbebetrieb auf KTN Nr. 02.________ noch mindestens 14 Jahre (oder länger) weiterbetrieben werde. Die reine Gewerbenutzung von KTN Nr. 02.________ stehe den für die WG3 bzw. WG4 geltenden baureglementarischen Vorschriften jedoch nicht entgegen, denn Art. 38 BauR sehe keinen Mindestwohnanteil vor. Der bestehende Gewerbebetrieb auf KTN Nr. 02.________ werde somit auch bei einer Umzonung von der Industriezone in die WG3 bzw. WG4 nicht zonenwidrig (vgl. Erw. 7.3 S. 8). Eine reine gewerbliche Nutzung stehe dagegen den planerischen Absichten des Gemeinderates entgegen, das Teilzonenplangebiet H.________ einer Mischnutzung zuzuführen und darauf preisgünstigen Wohnraum zu schaffen. Es werde indes auch die Nachbarparzelle KTN Nr. 01.________ einer Mischzone zugewiesen und die Schaffung von Wohnraum auf KTN Nr. 01.________ sei auch unter Einhaltung der Lärmschutzvorschriften möglich, wobei eine reine Wohnnutzung von KTN Nr. 01.________ aus Lärmschutzgründen wohl nicht möglich wäre, zumal entlang der D.Strasse und entlang der Bahnlinie lärmunempfindliche Räume geschaffen werden müssten. Auf KTN Nr. 01.________ sei daher längerfristig eine Mischnutzung zu erwarten. Damit werde das vom Gemeinderat angestrebte Ziel einer Mischnutzung des Teilzonenplangebietes H.________ auch mit dem Weiterbetrieb der gewerbli-
11 chen Nutzung insgesamt erreicht (vgl. Erw. 7.4 S. 8 f. mit Hinweis auf den Erläuterungsbericht vom 8.4.2016 S. 4, 15 und 18). 4.4 Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich zuzustimmen, dass mit dem Nachtrag zum Mietvertrag vom 28. Juni 2016 (Vi-act. IV-05 Bel. 6) die Liegenschaft KTN Nr. 02.________ während nahezu des gesamten Planungshorizonts von 15 Jahren für die Gewerbenutzung durch die E.________ AG reserviert bleibt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dieser Gewerbebetrieb − anders als die Grundeigentümer − die Möglichkeit hat, den Vertrag bereits früher, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 36 Monaten, aufzukündigen. Wie der Regierungsrat richtig feststellt, verlangt die Grundordnung in Art. 38 BauR zwar einen Mindestgewerbeanteil von 30% in der Wohn- und Gewerbezone, nicht aber einen Mindestwohnanteil. Nachdem auch der Beschwerdeführer selber davon ausgeht, dass es sich beim Betrieb der E.________ AG um einen Gewerbebetrieb handelt (vgl. Beschwerde vom 18.9.2017 Ziff. 13 f. S. 10), kann ihm nicht gefolgt werden, dass mit der gewerblichen Nutzung der Liegenschaft KTN Nr. 02.________ der Zonenzweck der Wohn- und Gewerbezone verletzt werde. Es handelt sich auch bei einer reinen gewerblichen Nutzung einer in der Wohn- und Gewerbezone situierten Liegenschaft vielmehr um eine grundsätzlich zonenkonforme Nutzung im Sinne von Art. 38 BauR. Darin ist weder eine Verletzung von Art. 15 Abs. 5 RPG noch eine Unzweckmässigkeit zu erkennen. Im Übrigen spricht auch nichts gegen die Zulässigkeit der mietvertraglichen Regelung (Nachtrag betr. den frühesten Kündigungstermin), wenn diese erst nach der Teilzonenplanrevision erfolgt wäre. Nicht verwirklicht wird mit der reinen Gewerbenutzung auf KTN Nr. 02.________ auf absehbare Zeit dagegen die kantonale Raumentwicklungsstrategie einer verstärkten Nutzungsdurchmischung (Wohnen, Arbeiten) (vgl. Richtplantext RES-2.2 lit. b und i S. 21; Erw. 3.5 hiervor), weswegen auch der Regierungsrat die Zuweisung von KTN Nr. 02.________ in eine Mischzone als fraglich erachtet (vgl. Erw. 4.3 hiervor). Es ist indessen auch nicht zu verkennen, dass mit der Umzonung des Gebietes H.________ von der Industriezone (in welcher gemäss Art. 43 Abs. 2 BauR nur Wohnungen für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal zulässig sind) in die Wohn- und Gewerbezone die Voraussetzungen für eine mögliche Nutzungsdurchmischung überhaupt erst geschaffen werden. In diesem Sinne ordnet sich die beabsichtigte Zuweisung der Liegenschaft KTN Nr. 02.________ in eine Wohn- und Gewerbezone in die vorstehend aufgezeigte Raumentwicklungsstrategie ein (vgl. Erw. 3.1 ff; 3.6 hiervor), während die gegenteilige Haltung der angestrebten Siedlungsentwicklung in diesem Gebiet zuwiderläuft. Es liesse sich vor dem dargelegten Hintergrund, sowie dem Erfordernis, dass sich eine Teilrevision des Nutzungsplans in die flächendeckende Nutzungs-
12 planung einzufügen hat (vgl. Erw. 2.3 hiervor mit Hinweisen), kaum rechtfertigen, die Liegenschaft KTN Nr. 02.________ gewissermassen als eine Art "Zoneninsel" in der Industriezone zu belassen, und damit auf einer singulären, von Wohnund Mischzonen umgebenen Parzelle, auch stark störende Betriebe im Sinne von Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; LSV) vom 15. Dezember 1986 zuzulassen. 4.5 Anzufügen ist, dass das Volkswirtschaftsdepartement im Schreiben "2. Vorprüfung" an den Gemeinderat Altendorf vom 17. Juli 2015 die Sicherstellung eines angemessenen Mindestgewerbeanteils im überarbeiteten Teilzonenplan H.________ verlangt hat. Die Möglichkeit einer reinen Wohnnutzung sei mit der Grundordnung einer Wohn- und Gewerbezone nicht mehr kompatibel und stehe im Widerspruch zur kantonalen Raumentwicklungsstrategie (vgl. Vi-act. III-01 in Bel. 1). Der Beschwerdegegner hat im vorinstanzlichen Verfahren in der Duplik vom 12. Mai 2017 explizit festgehalten, die Umzonung der Liegenschaften KTN Nr. 01.________ und KTN Nr. 02.________ gemäss dem Teilzonenplan bedeute, dass auf beiden Liegenschaften ein Mindestgewerbeanteil von 30% einzuhalten sein werde. Das gelte unabhängig davon, ob die E.________ AG kurz-, mittel-, langfristig oder gar nie den Betrieb auf der KTN Nr. 02.________ aufgeben werde (vgl. Vi-act. IV-05 Ziff. 3 S. 5). Mit Art. 38 Abs. 2 BauR werde sichergestellt, dass auch auf KTN Nr. 01.________ ein Mindestgewerbeanteil von 30% einzuhalten sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass KTN Nr. 01.________ mit Erlass des Teilzonenplans H.________ in eine reine Wohnzone umgezont würde, und die Lärmempfindlichkeitsstufen ES II statt ES III gelten müssten, sei falsch und widerlegt (vgl. Stellungnahme vom 28.6.2017, Vi-act. IV- 06 Ziff. 2 S. 3). Ebenso liess der Gemeinderat im vorinstanzlichen Verfahren ausführen, mit Art. 38 Abs. 2 BauR stehe das Regime für das Gestaltungsplanareal unzweifelhaft fest. Der reglementarische Mindestgewerbeanteil von 30% sei gesichert. Der Wohnanteil auf den "heute noch nicht überbauten Flächen" dürfe höchstens bis zu 70% der jeweiligen Ausnützungsziffer betragen. Sollte die E.________ AG später den aktuellen Standort verlassen und eine Ersatzüberbauung möglich werden, so gelte dieses Regime natürlich auch für die frei werdenden Flächen (vgl. Eingabe vom 11.8.2017, IV-act. II-08 S. 2). Mit den erwähnten Ausführungen des Beschwerdegegners und des Gemeinderates im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren, wonach auf beiden Liegenschaften ein Mindestgewerbeanteil von 30% einzuhalten ist, resp. der Wohnanteil auf den noch nicht überbauten Flächen höchstens 70% der jeweiligen Ausnützungsziffer betragen darf, sind allfälligen Befürchtungen die Grundlagen entzogen, wonach mit der Umzonung von KTN Nr. 02.________ (bei unveränderter Beibehaltung der bisherigen reinen Gewerbenutzung) im Rahmen des Gestaltungsplans
13 H.________ ermöglicht werden soll, die Parzelle KTN Nr. 01.________ − unter Anrechnung der bestehenden Gewerbenutzung auf KTN Nr. 02.________ − einer reinen Wohnnutzung, unter Geltung der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III zuzuführen. Eine derartige Umwidmung der Nutzung auf KTN Nr. 01.________ in eine reine Wohnnutzung wäre denn auch kaum mit der Raumentwicklungsstrategie im kantonalen Richtplan (vgl. Erw. 3.5 hiervor) vereinbar, wie dies im Vorbehalt des Volkswirtschaftsdepartements vom 17. Juli 2015 verdeutlicht worden ist, und im Übrigen auch aus Lärmschutzgründen faktisch kaum realisierbar (vgl. Erw. 4.3 i.f. hiervor; Erw. 7.3.1 ff. hiernach). In diesem Sinne wird denn auch im Erläuterungsbericht gemäss Art. 47 RPV vom 8. April 2016 statuiert, dass eine auf die Lärmsituation angepasste Nutzungsverteilung angestrebt werden soll (vgl. Vi-act. II-04 in Bel. 7 Ziff. 4.2 S. 14; Anhang 5 S. 24 i.f.). 5.1 Wohngebiete sollen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden (Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG). Das Umweltschutzgesetz (SR 814.01; USG) vom 7. Oktober 1983 schafft eine enge Verbindung zwischen der Nutzungsplanung und der in den einzelnen Zonen zulässigen Lärmbelastung (vgl. Art. 23 ff. USG). Kantone oder Gemeinden müssen bei der Zonenausscheidung (bzw. Zonenanpassung) oder bei der Änderung des Baureglements darauf achten, dass sämtlichen Nutzungszonen entsprechend ihrer raumplanerischen Funktion eine der vier bundesrechtlich festgelegten Lärmempfindlichkeitsstufen zugewiesen wird (Art. 43 f. LSV; vgl. Aemisegger/ Moor/Ruch/Tschannen, a.a.O. Art. 14 N 72). Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen (Art. 24 Abs. 1 USG; vgl. auch Art. 29 f. LSV). Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können (Art. 24 Abs. 2 USG). Als neu gelten Bauzonen, die nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 rechtskräftig ausgeschieden wurden (vgl. Wolf, Kommentar USG, 2. Aufl., 2000, Art. 24 N 15). Eine Neuausscheidung i.S.v. Art. 24 Abs. 1 USG liegt vor, wenn das Grundstück vorher noch nicht einer RPG-konformen Bau-
14 zone zugeordnet war. Keine Neuausscheidung ist die Umzonung von Bauzonen (Satz 2), d.h. die Zuordnung zu einer Zone mit empfindlicherer Lärmeinstufung. Mit diesem Ausschluss wollte der Gesetzgeber die Umnutzung leerstehender Industrie- und Gewerbeareale in Wohn- oder Mischzonen erleichtern (vgl. Wagner Pfeifer, Umweltrecht. Allgemeine Grundlagen, 2017 N 531; Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2011, Art. 24 N 7). 5.2 Art. 24 USG richtet sich an die Nutzungsplanbehörde und konkretisiert den Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG. Zudem definiert Art. 24 USG die Mindestanforderungen an die in Art. 15 RPG verlangte Eignung von Bauland mit Bezug auf den Lärmschutz und setzt Randbedingungen für die Erschliessung von Bauzonen nach Art. 19 Abs. 2 und 3 RPG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.198/2005 vom 2.6.2006 Erw. 3.1). Unter Erschliessung ist in Art. 24 Abs. 2 USG grundsätzlich die vollständige, der jeweiligen Nutzungszone angepasste Erschliessung zu verstehen, bei der mehr oder weniger nur noch die Hausanschlüsse zu erstellen sind. Nach Art. 19 RPG gilt eine Bauzone als erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (BGE 117 Ib 308 Erw. 4a). Müssen wesentliche Elemente dieser Erschliessung ergänzt werden, ist das Gebiet im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG nicht erschlossen; dies gilt nicht nur für die Groberschliessung, sondern auch für die Feinerschliessung (Wolf, Kommentar USG, a.a.O., Art. 24 N 34). Bei der Frage, ob eine genügende Erschliessung vorliegt, ist bei Anwendung von Art. 24 Abs. 2 USG nicht die einzelne Parzelle, sondern ein grösseres Gebiet im Zusammenhang zu betrachten (vgl. Schaub, Heute erschlossen, morgen nicht erschlossen? - Lärmrechtliche Erschliessungsvoraussetzungen [Art. 24 Abs. 2 USG] bei Umnutzungen; URP 2002, S. 722 f., mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.130/2005 vom 11.10.2005 Erw. 4.1.4). Es wird jedoch nicht die gesamte Bauzone, sondern nur deren noch nicht erschlossener Teil berücksichtigt (vgl. Wolf, Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, in: AJP/PJA 1999, S. 1055 ff.; S. 1060; BGE 123 II 337 Erw. 8c). Art. 24 Abs. 2 USG, verdeutlicht durch Art. 30 LSV, verbietet das Erschliessen einer nicht erschlossenen Bauzone bzw. das weitere Erschliessen einer ungenügend erschlossenen Bauzone für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen (Art. 2 Abs. 6 LSV), wenn nicht für den überwiegenden Teil der Zone das Einhalten der Planungswerte sichergestellt ist. Das umschriebene Erschliessungsverbot ist auch bereits zu berücksichtigen, wenn erwogen wird, bei nicht erschlossenem Land eine Umzonung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Satz 2 USG vorzunehmen. Eine Umzonung in eine Bauzone, die alsdann gemäss Art. 24 Abs. 2 USG
15 nicht erschlossen werden darf, ist unzulässig, da ungeeignet im Sinne von Art. 15 RPG (vgl. Erw. 2.2 hiervor). Dass die Umzonung den Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 Satz USG (Einhalten der Planungswerte) nicht zu entsprechen braucht, hilft in einem solchen Falle nicht weiter (Schaub, a.a.O., S. 723 f.). Sind die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 30 LSV nicht erfüllt, ist die Erschliessung der schon bestehenden Bauzone unzulässig (vgl. Jäger/Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, 2015, N 342; Griffel/Rausch a.a.O. Art. 27 N 7). Die Regel, dass in neuen oder noch nicht erschlossenen Bauzonen im Gegensatz zu den bestehenden und erschlossenen Zonen die strengeren Planungswerte und nicht die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind, ist Ausdruck des Vorsorgeprinzips, welches die gesamte Umweltschutzgesetzgebung beherrscht (EGV-SZ 2016 C 2.2 Erw. 10.1 i.f. mit Hinweis auf BGE 117 Ib 308 Erw. 3a). 5.3 Neue, in der Regel intensivere Nutzungen erfordern nicht selten eine Anpassung der bestehenden Erschliessung. Aufgrund einer harmonisierten, dem Zwecke von Art. 24 Abs. 1 Satz 2 USG Rechnung tragenden Auslegung der beiden Absätze von Art. 24 USG vertreten die Autoren des Ergänzungsbandes zur 2. Aufl. des Kommentars UWG die Auffassung, dass Art. 24 Abs. 2 USG nicht zur Anwendung gelangt, wenn eine Erschliessung, welche für die bisherige bauliche Nutzung ausreichte, im Hinblick auf eine Nutzungsänderung (mit oder ohne Umnutzung) geändert oder ergänzt werden soll. Eine Änderung oder Ergänzung der Erschliessung ist in einem solchen Fall demnach auch dann zulässig, wenn die Planungswerte überschritten sind (vgl. Griffel/Rausch, a.a.O., Art. 24 N 8, mit Hinweis auf Schaub, a.a.O., S. 718 ff. [719, 724 ff., 727]). Danach ist Art. 24 Abs. 2 USG nicht anwendbar auf Umzonungen überbauter und für die bisherige Nutzung erschlossener Areale, und zwar ungeachtet dessen, ob die Erschliessung für die neu vorgesehene Nutzung noch zu ergänzen ist oder nicht. Diesfalls ist eine Änderung oder Ergänzung der Erschliessung zulässig, ohne dass im überwiegenden Teil des betroffenen Gebietes die Planungswerte einzuhalten wären (vgl. Schaub, a.a.O., S. 727). 5.4 Demgegenüber wird in der Vollzugshilfe 2.0 des Cercle Bruit, Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, davon ausgegangen, dass bei Umzonungen die Anforderungen von Art. 30 LSV nicht nur dann einzuhalten sind, wenn das Gebiet als nicht erschlossen gilt, sondern auch, wenn durch die Umzonung z.B. von einer Industrie- in eine Wohnzone eine neue (zusätzliche) Erschliessung notwendig wird. Nur wenn das Gebiet bezüglich der neu geplanten Nutzung als erschlossen zu betrachten ist, muss danach erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nachgewiesen werden, wobei die Lärmempfindlichkeitsstufen-Zuordnung sich nach der neuen Nutzung zu richten
16 hat und gemäss Art. 43 LSV erfolgt (vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 2.0: Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten [Version 2016], Ziff. 2.4 S. 3; so auch Amt für Gemeinden und Raumordnung/Tiefbauamt des Kantons Bern [Hrsg.], Merkblatt Strassenlärm in der Nutzungsplanung, Ausscheidung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten, 2010, Spezialfälle, S. 6; Tiefbauamt Zürich, Lärm & Schall/Lärmvorsorge/Raumplanung/Kommunale Planung/Lärmschutz in der Nutzungsplanung, Immissionsgrenzwerte bei Umzonungen [publ. auf der Homepage tba.zh.ch]). 5.5 Als planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im Sinne Art. 30 LSV (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 USG) kommen zunächst die gleichen Massnahmen wie bei Art. 31 Abs. 1 LSV infrage: Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes oder Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, wie z.B. die Erstellung von Lärmschutzwänden. Möglich sind auch Vorgaben z.B. betreffend Gebäudehöhe, Grenzabstände, räumliche Anordnung oder Ausrichtung der Gebäude (Wagner Pfeifer, a.a.O. N 532 mit Hinweisen; vgl. auch Merkblatt "Einzonen und Erschliessen in lärmbelasteten Gebieten" des Amtes für Umweltschutz des Kantons Schwyz vom 29.9.2014 Ziff. 7 S. 4; Wegleitung "Lärmschutz bei Einzonung und Erschliessung mit Korrigenda" der Kantone Basel-Landschaft, Schwyz, Solothurn und Uri vom Mai 2010/ Oktober 2014, S. 12 ff.; VLP-ASPAN; Positionspapier Lärmbekämpfung und Raumplanung vom Mai 2015, S. 32 f.). Diese Massnahmen müssen bereits auf der Ebene der Raumplanung verbindlich festgelegt sein, da später nur noch die Immissionsgrenzwerte einschlägig sind (vgl. Jäger/Bühler, a.a.O., N 343; Wolf, Kommentar USG, a.a.O., Art. 24 N 27 Abs. 2). Sollen die gestalterischen und baulichen Fragen des Lärmschutzes anlässlich der Festlegung oder Erschliessung eines Baugebietes noch nicht im Detail untersucht werden, kann sich die Planungsbehörde damit begnügen, für das lärmbelastete Gebiet zunächst lediglich eine Planungspflicht (Pflicht zur Ausarbeitung eines Sondernutzungsplans, z.B. eines Gestaltungsplans) festzulegen. Auf diese Weise lässt sich das Problem auf später verschieben. Schon auf der ersten Stufe der Nutzungsplanung muss allerdings feststehen, dass im Rahmen des später festzusetzenden Sondernutzungsplans eine geeignete Lösung gefunden werden kann (sog. Machbarkeitsnachweis), da es sich andernfalls um eine untaugliche Planung handeln würde (vgl. Wolf, AJP, a.a.O., S. 1061; Wolf, Kommentar USG, a.a.O., Art. 24 N 27 Abs. 2 und N 28 m.w.H.; Cercle Bruit, Vollzugshilfe 2.0, a.a.O., Ziff. 2.3 S. 2). In vergleichbarer Weise wird im vorerwähnten Merkblatt "Einzonen und Erschliessen in lärmbelasteten Gebieten" des Amtes für Umweltschutz des Kantons Schwyz vom 29. September 2014 verlangt, dass u.a. bei Parzellen innerhalb von
17 durch Strassen und Eisenbahnlinien lärmbelasteten Gebieten (Ziff. 2 f. S. 1) im Nutzungsplanverfahren mit Plausibilitätsbetrachtungen nachgewiesen werden muss, dass die Einhaltung der Planungswerte möglich ist, weil im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nach Art. 31 LSV nur die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gefordert wird (Ziff. 3 S. 1). Entsprechend dem Beispiel "zum Vorgehen bei Einzonungen" (Ziff. 3.1 S. 2) wird bei allfälligen Überschreitungen der Planungswerte − auch bei im Rahmen einer Umzonung notwendig werdender neuer Erschliessungen (vgl. Ziff. 3 S. 1 und Ziff. 3.2 S. 3 Absatz 1) − gefordert, dass bei einer gestaltungsplanpflichtigen Einzonung resp. Erschliessung zu diesem Zeitpunkt mittels Machbarkeitsnachweis aufzuzeigen ist, dass im Rahmen des späteren Gestaltungsplans eine geeignete Lösung gefunden werden kann, und das entsprechende Gebiet mit einem "Lärmschutzvorbehalt" zu versehen ist vgl. im Detail Ziff. 3. S. 1 i.f.; Ziff. 3.1 lit. b S. 2; Ziff. 3.2 S. 3 Absatz 1). 6.1 Im Schreiben "2. Vorprüfung" an den Gemeinderat Altendorf vom 17. Juli 2015 hielt das Volkswirtschaftsdepartement als Vorbehalt fest, das Umweltdepartement stelle in seinem Mitbericht vom 22. Juni 2015 unverändert fest, dass das Thema Lärmschutz im Anhang zum Baureglement und im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV nicht korrekt dargestellt werde. Namentlich seien bei der Erschliessung der Parzelle KTN Nr. 01.________ die Planungswerte einzuhalten, da die Parzelle im Sinne von Art. 30 LSV als noch nicht erschlossen gelte. Für das Genehmigungsverfahren sei folglich im Anhang des Erläuterungsberichts noch der Nachweis zu erbringen, dass der Planungswert der ES III gemäss der LSV eingehalten werde, oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden könne (vgl. Vi-act. II-04 Bel. 2 lit. D. S. 2 f.; vgl. auch Mitbericht des Umweltdepartements vom 22.6.2015 [Vi-act. II-04 Bel. 4] sowie das Schreiben [1.] Vorprüfung vom 2.2.2015 [Vi-act. III-01 in Bel. 1], worin u.a. auf das Merkblatt "Einzonen und Erschliessen in lärmbelasteten Gebieten" des Amtes für Umweltschutz des Kantons Schwyz vom 29.9.2014 hingewiesen wurde). 6.2 In den Gestaltungplan-Richtlinien Gebiet 'H.________' vom 8. April 2016 (im Anhang Baureglement als behördenverbindlich erklärt; Vi-act. II-04 in Bel. 7) wurde u.a. statuiert, der Gestaltungsplan habe sicherzustellen, dass die Sicht auf den Zürichsee von der Kantonsstrasse aus teilweise erhalten bleibe, wozu − unter Berücksichtigung der lärmschutzbezogenen Anforderungen − verschiedene Möglichkeiten der Gebäudeanordnung und -ausrichtung zu prüfen seien (lit. A). Das Gestaltungsplangebiet sei für den motorisierten Verkehr von der Zürcherstrasse her, konzentriert über den bestehenden Linksabbieger zu erschliessen. Im Rahmen der Gestaltungsplanung sei der Nachweis für die hinreichende Er-
18 schliessung zu erbringen (lit. B). Gegenüber der D.Strasse sowie der Bahnlinie sei die Einhaltung der massgebenden Immissionsgrenzwerte nach Lärmschutzverordnung nachzuweisen (lit. F). Im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV vom 8. April 2016 (Vi-act. II-04 in Bel. 7) wurde u.a. ausgeführt, auf einem Streifen von je etwa 15 m Breite ab Parzellengrenze im Norden entlang der Bahnlinie und im Süden entlang der D.Strasse könnten die massgebenden Belastungswerte (laut Anhang 2 auf S. 22 die Immissionsgrenzwerte) nicht eingehalten werden. Im Rahmen der Umzonung sei daher sicherzustellen, dass mit entsprechender Gebäudeanordnung, bzw. der entsprechenden Wahl der Nutzung entlang der Lärmquellen die Belastungsgrenzwerte eingehalten würden. Das Gebiet H.________ sei bereits vor 1985 der Bauzone zugeordnet worden und gelte in Bezug auf das USG als altrechtlich. Die Lage angrenzend an die Kantonsstrasse sei ursprünglich hinreichende Voraussetzung für den Status der Groberschliessung gewesen. Der Anschluss sowohl für den Verkehr wie auch für Wasser, Abwasser und Energie an die Infrastruktur der Hauptstrasse sei an dieser Lage rechtlich und technisch direkt möglich gewesen. Für ein im Jahr 2009 eingereichtes Baugesuch für eine Gewerbebaute habe die Gemeinde die Baubewilligung unter Bezugnahme auf den Immissionsgrenzwert erteilt. Im Zusammenhang mit der ca. 2006 geplanten Neugestaltung des Knotens Z.Strasse in Altendorf habe das kantonale Tiefbauamt vorgesehen, für das benachbarte Gebiet H.________ eine Linksabbiegespur von Pfäffikon in Richtung des Areals in das gesamte Strassenprojekt aufzunehmen. Die Linksabbiegespur zum Gebiet sei inzwischen gebaut worden und der Grundeigentümer habe sich daran finanziell beteiligt (vgl. dazu Vi-act. IV-03 Bel. 4 f.). Die Verhandlungen zwischen dem kantonalen Tiefbauamt, der Gemeinde und dem Grundeigentümer bei der Erarbeitung und Umsetzung des Projekts Neugestaltung des Knotens Z.Strasse samt Erschliessung H.________ sei im gegenseitigen Selbstverständnis erfolgt, dass im Gebiet H.________ unter Einhaltung des Immissionsgrenzwertes gemäss LSV projektiert und gebaut werden könne. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Historie sei das Gebiet bei Inkrafttreten des USG im Sinne des Art. 30 LSV erschlossen gewesen (vgl. Ziff. 2.6 S. 9 f.). Der Gestaltungsplan habe der bestehenden Lärmsituation Rechnung zu tragen und die Bebauung darauf auszurichten. Im Rahmen der Gestaltungsplanung sei zu prüfen, wie mittels Gebäudedimensionierung, -stellung und -anordnung der Lärmschutz gewährleistet werden könne und gleichzeitig die Sicht von der Kantonsstrasse zum See teilweise freigehalten werde. Dazu sei auch die Erstellung von transparenten Lärmschutzwänden zu prüfen (Ziff. 4.2 S. 14). Im Anhang 2 zum Erläuterungsbericht wurde der Immissionsgrenzwert der Empfindlichkeitsstufe III als massgebender Belastungsgrenzwert festgelegt. Es wurde
19 u.a. eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte entlang der Bahngeleise während der Nacht, sowie entlang der Strasse am Tag und in der Nacht auf einem Streifen von je etwa 15 m ab Parzellengrenze beschrieben. Eine gewerbliche Nutzung sei in Bezug auf die Lärmbelastungsgrenzwerte jedoch auf der gesamten Parzelle möglich, da gemäss Art. 42 LSV bei Räumen in Betrieben um 5 dB(A) höhere Planungswerte und Immissionsgrenzwerte gelten. Mit Lärmschutzmassnahmen gemäss der Wegleitung "Lärmschutz bei Einzonung und Erschliessung mit Korrigenda" der Kantone Basel-Landschaft, Schwyz, Solothurn und Uri vom Mai 2010/Oktober 2014 könnten die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Im Rahmen der Gestaltungsplanung solle sichergestellt werden, dass mit entsprechender Gebäudeanordnung, bzw. der entsprechenden Wahl der Nutzung entlang der Lärmquelle die Belastungsgrenzwerte eingehalten werden (S. 22 ff., 24). Im Anhang 5 wurde u.a. geschrieben, das Gebiet H.________ gelte in Absprache mit dem Umweltdepartement als groberschlossen. Aus diesem Grund seien die Immissionsgrenzwerte einzuhalten und nicht die Planungswerte (S. 33 ff., 35). Im Einspracheentscheid vom 26. September 2016 (Vi-act. I-01 Bel. 1) wurden in den Ziff. 5 ff. S. 7 die Ausführungen aus dem Erläuterungsbericht (Ziff. 2.6 S. 9 f. und Ziff. 4.2 S. 14) auszugsweise wiederholt. 6.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 04.________ u.a. festgestellt, dass unter Erschliessung in Art. 24 Abs. 2 USG grundsätzlich die vollständige, der jeweiligen Nutzungszone angepasste Erschliessung zu verstehen sei, bei der mehr oder weniger nur noch die Hausanschlüsse zu erstellen seien. Das Verbot einer zusätzlichen Erschliessung von Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen gemäss Art. 24 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 30 LSV sei auch dann zu beachten, wenn zwar eine Groberschliessung vorhanden sei, eine Feinerschliessung jedoch noch fehle. Wenn noch ein Gestaltungsplan erstellt werden müsse, gelte dies als Indiz dafür, dass eine Bauzone noch nicht erschlossen sei (Ziff. 8.3 S. 9 f. mit Hinweisen; vgl. Erw. 5.2 hiervor). Die unüberbaute Parzelle KTN Nr. 01.________ sei mit der Linksabbiegespur von der D.Strasse her in Bezug auf die Zufahrt bereits groberschlossen. Auf der 10'000 m2 grossen Fläche von KTN Nr. 01.________ befinde sich weder eine interne Erschliessungsstrasse noch Versorgungsleitungen. Es müssten noch die nötigen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen bis zu den jeweiligen Gebäuden herangezogen werden, bevor die Hausanschlüsse gemacht werden könnten. Zudem müsse noch eine arealinterne Feinerschliessungsstrasse erstellt werden, welche zu den einzelnen Gebäuden führe. Das Gebiet H.________ unterliege der Gestaltungsplanpflicht. Dementsprechend verlange der Gemeinderat in den
20 Gestaltungplan-Richtlinien Gebiet 'H.________' vom 8. April 2016 im Anhang Baureglement (lit. B), dass im Gestaltungsplanverfahren der Nachweis für die hinreichende Erschliessung zu erbringen sei. KTN Nr. 01.________ gelte folglich als noch nicht erschlossen bzw. als baureif. Diese Parzelle dürfe nur vollständig erschlossen werden, wenn die Planungswerte eingehalten seien (Ziff. 8.6 S. 10). Auf KTN Nr. 02.________ befinden sich im Osten ein grosses und im Westen mehrere kleine, bereits vollständig grob- und feinerschlossen Gebäude. Ob bei der Umzonung von KTN Nr. 02.________ von der Industriezone (ES IV) in die WG3 und WG4 (ES III) die Planungswerte oder die Immissionsgrenze eingehalten werden müssten, könne in casu offengelassen werden (Ziff. 8.7 S. 10 f.). Auf dem gesamten Gebiet H.________ werde der Planungswert in der Nacht für die ES III überschritten, weswegen sich die Frage stelle, ob diese Lärmbelastung mit planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden könnte (Ziff. 8.8 S. 11). Nicht alleine mit einer Nutzungsanpassung, aber zusammen mit einer entsprechenden Gebäudeanordnung (lärmunempfindliche Räume gegen die D.Strasse und die Bahnlinie hin) könnten im Gebiet H.________ unter Einhaltung der Planungswerte neben Gewerberäumen auch Wohnräume (auf der lärmabgewandten Seite) erstellt werden. Ob Lärmschutzbauten zulässig seien, sei nicht im vorliegenden Verfahren abschliessend zu klären. So oder anders könnten beide Parzellen KTN Nr. 01.________ und KTN Nr. 02.________ auch ohne Lärmschutzbauten unter Einhaltung der Planungswerte mit Wohn- und Gewerbebauten überbaut werden. Der Nachweis der Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte (mit Hinweis auf Ziff. 8.6 f. S. 10) müsse erst im Gestaltungsplanverfahren erbracht werden (Ziff. 8.9 S. 11). 6.4 Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Lärmschutzes u.a., dass sowohl im Einspracheentscheid des Gemeinderates vom 26. September 2016 (Viact. I-01 Bel. 1) wie auch im Erläuterungsbericht gemäss Art. 47 RPV (Vi-act. II- 04 in Bel. 7) davon ausgegangen werde, für die Umzonung des Gebietes H.________ würden die Immissionsgrenzwerte gelten statt der Planungswerte. Der Regierungsrat sei im angefochtenen RRB Nr. 04.________ der Ansicht gefolgt, dass jedenfalls auf der Parzelle KTN Nr. 01.________ die Planungswerte eingehalten werden müssten. Er habe jedoch willkürlich angenommen, dass sich durch die Anordnung von Bauten im Gebiet H.________ die Planungswerte für Wohnungen einhalten liessen. Die Gestaltungsplan-Richtlinien Gebiet 'H.________', welche für eine spätere Überbauung verbindlich seien, würden die vom Regierungsrat vorgeschlagene Anordnung von Bauten mit lärmunempfindlicher Nutzung geradezu ausschliessen. Statt unbewiesene Annahmen zu tätigen, hätte der Regierungsrat die Angelegenheiten an die Vorinstanz zurückweisen
21 müssen, damit diese die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen durch einen sachverständigen Sachplaner vorgenommen hätte. Auf Stufe Nutzungsplan müssten die planerischen Massnahmen aufgezeigt werden, mit welchen die Planungswerte eingehalten werden könnten. Entsprechend dürfe der Abschluss eines Nutzungsplanverfahrens erst erfolgen, wenn die erforderlichen Massnahmen, welche die Einhaltung der Planungswerte sichern würden, im Nutzungsplan verbindlich festgelegt seien. Vorliegend seien keine Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte vorgesehen; dies auch deshalb, weil der Gemeinderat davon ausgegangen sei, es würden nur die Immissionsgrenzwerte gelten. Unabhängig davon, ob die Einhaltung der Planungswerte durch Festsetzung einer dahingehenden Gestaltungsplanpflicht festgelegt werden dürfe, würden im vorliegenden Fall verbindliche Vorgaben für den Gestaltungsplan fehlen, gemäss welchen (für Wohnbauten) im Gebiet H.________ die Planungswerte einzuhalten seien, weswegen mangels anderslautenden Bestimmungen in den Vorschriften des Teilzonenplanes H.________ (namentlich im Entwurf des Baureglements) für den nachfolgenden Gestaltungsplan die Immissionsgrenzwerte gelten würden, zumal die Lärmfrage nicht Bestandteil der Gestaltungplan- Richtlinien Gebiet 'H.________' sei. Zudem sei aufgrund der Erw. 8.9 des angefochtenen Entscheides nicht klar, ob nach Auffassung des Regierungsrates im Gestaltungsplanverfahren die Planungs- oder Immissionsgrenzwerte gelten sollen. Mit der Umzonung des Gebietes 'H.________' von der Industriezone in eine Wohn- und Gewerbezone werde das Areal einer lärmempfindlicheren Nutzungsart zugeführt, obschon die Planungswerte überschritten seien. Dies widerspreche Art. 24 Abs. 2 USG (vgl. Beschwerde vom 18.9.2017 Ziff. 1 ff. S. 4 ff.). 7.1 Es ist unbestritten, dass das Gebiet H.________ bereits vor dem 1. Januar 1985 der Bauzone zugewiesen worden ist und die bisher unüberbaute Parzelle KTN Nr. 01.________ jedenfalls in Bezug auf die Zufahrt groberschlossen ist. Ob dies auch hinsichtlich der Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen gelten kann, braucht vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden. Da sich auf der 10'000 m2 grossen Fläche von KTN Nr. 01.________ bis anhin weder eine arealinterne Erschliessungsstrasse noch interne Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser-, Energie- und Abwasser (Feinerschliessung) befinden, an welchen dereinst mehr oder weniger nur noch die Hausanschlüsse zu erstellen wären, sondern der Nachweis für die hinreichende Erschliessung erst noch im Rahmen der Gestaltungsplanung zu erbringen ist (vgl. Gestaltungplan-Richtlinien vom 8.4.2016 im Anhang Baureglement lit. B), hat der Regierungsrat in Übereinstimmung mit Lehre und Praxis zutreffend erwogen, dass die nicht überbaute KTN Nr. 01.________ noch nicht hinreichend erschlossen ist (angefochtener RRB Nr. 04.________ Ziff. 8.6 S. 10; vgl. im Detail Erw. 5.2 f. hiervor). Demnach bedingt
22 das weitere Erschliessen der lärmbelasteten Parzelle KTN Nr. 01.________ für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen (Art. 2 Abs. 6 LSV), dass für den überwiegenden Teil der Zone das Einhalten der Planungswerte sichergestellt ist (vgl. Erw. 5.2 zweiter Absatz hiervor), wobei bei Betriebsräumen gemäss Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV um 5 dB(A) höhere Werte gelten (Art. 42 Abs. 1 LSV). 7.2 Ob die Lage des Gebiets H.________ ursprünglich hinreichende Voraussetzung für den Status der Groberschliessung war (vgl. GRB vom 26.9.2016 S. 7 Ziff. 5), oder ob dieses Gebiet aktuell (gemäss einer angeblichen [soweit ersichtlich, protokollarisch nicht dokumentierten] Absprache mit dem Umweltdepartement) als groberschlossen gelten kann, vermag am soeben dargestellten Ergebnis nichts zu ändern. So oder anders müssen auf KTN Nr. 01.________ für die beabsichtigte Wohn- und Gewerbenutzung wesentliche Elemente jedenfalls der Feinerschliessung ergänzt werden, was hinsichtlich einer arealinternen Feinerschliessungsstrasse auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird (Vernehmlassung vom 27.10.2017 Ziff. IIi.B.2 S. 5 oben). Keine präjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren ist im Umstand zu erkennen, dass für ein im Jahr 2009 eingereichtes Baugesuch für eine Gewerbebaute die Baubewilligung unter Bezugnahme auf den Immissionsgrenzwert erteilt wurde (vgl. Erw. 6.2 hiervor), zumal im Baubewilligungsverfahren nur noch die Immissionsgrenzwerte einschlägig sind (vgl. Art. 22 USG i.V.m. Art. 31 LSV), sofern das Baugebiet nicht mit einem Vorbehalt versehen ist, wonach die Planungswerte eingehalten werden müssen (vgl. EGV-SZ 2016 C 2.2 Erw. 10.2 i.f; Erw. 5.5 hiervor). Nicht zu beanstanden ist, dass der Regierungsrat im Rahmen der vorliegenden Teilnutzungsplanrevision (Umzonung) die Erschliessungssituation der bisher nicht bebauten, 10'000 m2 Fläche umfassenden Liegenschaft KTN Nr. 01.________ und die bereits mit Gewerbegebäuden bebaute Parzelle KTN Nr. 02.________, welche ihrerseits eine Fläche von 9'375 m2 umfasst, je gesondert − anhand der konkreten Umstände − beurteilt hat (vgl. Erw. 5.2 erster Absatz i.f. hiervor). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass mit der harmonisierten, dem Zwecke von Art. 24 Abs. 1 Satz 2 USG Rechnung tragenden Auslegung der beiden Absätze von Art. 24 USG davon auszugehen ist, dass auf Umzonungen bereits überbauter, und für die bisherige Nutzung erschlossener Areale, Art. 24 Abs. 2 USG nicht anwendbar ist, auch wenn die Erschliessung für die neu vorgesehene Nutzung noch zu ergänzen ist (vgl. Erw. 5.3 hiervor). Danach ist bei der Umzonung der Parzelle KTN Nr. 02.________, welche für die bisherige bauliche Nutzung bereits vollständig grob- und feinerschlossen ist (angefochtener RRB Nr. 04.________ Ziff. 8.7 S. 10.), eine Ergänzung der Erschliessung zulässig, ohne dass im überwiegenden Teil des betroffenen Gebietes die Planungswerte eingehalten werden müssen.
23 7.3.1 Während das Volkswirtschaftsdepartement im Schreiben "2. Vorprüfung" vom 17. Juli 2015 noch vorbehalten hat, dass für das Genehmigungsverfahren (im Anhang des Erläuterungsberichts) der Nachweis zu erbringen sei, dass auf der Parzelle KTN Nr. 01.________ der Planungswert der ES III gemäss der LSV eingehalten werde, oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden könne (vgl. Erw. 6.1 hiervor), hat der Regierungsrat auf der Basis einer eigenen Betrachtung geschlossen, die Bebauung des Gebiets H.________ mit Wohn- und Gewerbebauten sei (auch ohne Lärmschutzwände) unter Einhaltung der Planungswerte möglich (vgl. angefochtenen RRB 04.________ Ziff. 8.9 S. 11). Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzustimmen, dass die vom Regierungsrat angestellten Überlegungen hinsichtlich der Gebäudeanordnung mit lärmempfindlichen Räumen auf der lärmabgewandten Seite und lärmunempfindlichen Räumen gegenüber den lärmbelasteten Grenzen lediglich allgemeiner Art sind, und sich damit nicht aufzeigen lässt, dass KTN Nr. 01.________ auch (ohne Lärmschutzbauten) unter Einhaltung der Planungswerte überbaut, resp. im Rahmen des späteren Gestaltungsplans eine geeignete Lösung gefunden werden kann (vgl. Erw. 5.5 hiervor; Erw. 7.3.3 hiernach). Es erscheint geradezu offensichtlich, dass es für den Nachweis der geforderten Einhaltung der Planungswerte eines Machbarkeitsnachweises analog des Lärmschutznachweises (für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte) im Anhang 2 zum Erläuterungsbericht (Vi-act. II-04 in Bel. 7) bedurft hätte. Entgegen der Ansicht des instruierenden Sicherheitsdepartements in der Vernehmlassung vom 21. September 2017 (Ziff. 2 S. 2) führt der Umstand, dass bei der Gebäudeanordnung auch die Anforderungen an den Lärmschutz berücksichtigt werden müssen, nicht notwendig zur Folgerung, dass eine Mischnutzung des Gebietes H.________ (resp. der Parzelle KTN Nr. 01.________) unter Einhaltung der Planungswerte möglich ist. Denkbar ist vielmehr auch das Gegenteil, weswegen auf der ersten Stufe der Nutzungsplanung der Machbarkeitsnachweis zu erbringen ist, um eine allfällige untaugliche Planung zu verhindern (vgl. Erw. 5.5 m.w.H. hiervor). Aufgrund des Umstandes, dass ein Grossteil westlich und östlich des Gestaltungsplangebiets H.________, zwischen der D.Strasse und der Bahnlinie, der Wohn- und Gewerbezone zugewiesen ist (vgl. Teilnutzungsplan H.________ in Vi-act. II-04 in Bel. 7), kann auch dem ähnlich situierten Gebiet H.________ nicht per se die Eignung für die Umzonung in die WG3 und WG4 abgesprochen werden (vgl. dazu Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 27.10.2017 Ziff. III.B.2 S. 5 f. mit Hinweis auf seine vorinstanzliche Vernehmlassung vom 13.1.2017 Ziff. II.B.4 f. S. 17 ff.). Indessen ergibt sich aus den darin genannten, bestehenden Überbauungen auf benachbarten Gebieten weder, welche Belas-
24 tungsgrenzwerte bei deren Erstellung einschlägig waren, noch dass KTN Nr. 01.________ alleine aufgrund der Gebäudeanordnung im überwiegenden Teil (Art. 24 Abs. 2 USG) unter Einhaltung der Planungswerte überbaut werden kann (vgl. dazu auch Erw. 7.3.3 hiernach). 7.3.2 Nachdem die Annahme des Regierungsrates, dass eine Überbauung von KTN Nr. 01.________ unter Einhaltung der Planungswerte möglich sei, nicht auf einem Machbarkeitsnachweis beruht, kann auch der Auffassung des instruierenden Sicherheitsdepartements in der Vernehmlassung vom 21. September 2017 (Ziff. 3 S. 2) nicht gefolgt werden, dass die Lärmbelastung während des Tages keiner Abklärung bedürfe, da bereits die erhöhten Planungswerte in der Nacht mit Massnahmen eingehalten werden könnten. Anzufügen ist, dass laut den Grundlagen zu den Lärmemissionen im Anhang 2 zum Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPG, die von der D.Strasse herrührenden Emissionen auf einem durchschnittlichen täglichen Verkehr von 13‘000 Fahrzeugen pro 24 Stunden basieren. Davon entfallen 12‘064 Fahrzeuge auf den Tag (16 Stunden à 754 Fahrzeuge pro Stunde) und 936 Fahrzeuge auf die Nacht (8 Stunden à 117 Fahrzeuge pro Stunde). Während den Tagesstunden beträgt der Anteil lärmiger Fahrzeuge 10%, was rund 75 lärmigen Fahrzeugen pro Tagesstunde entspricht. Während der Nachtstunden beträgt der Anteil lärmiger Fahrzeuge 5%, was knapp 6 lärmigen Fahrzeugen pro Nachtstunde entspricht (vgl. dazu auch Erw. 7.3.3 hiernach). Bei einem gegenüber den Nachtstunden um 644% höheren Gesamtanteil an Fahrzeugen und gar um 1250% höheren Anteil an lärmigen Fahrzeugen während den Tagesstunden, liesse sich ein Verzicht auf Abklärung der Lärmbelastung während des Tages selbst dann mehr mit dem blossen Hinweis begründen, die erhöhten Planungswerte könnten in der Nacht mit Massnahmen eingehalten werden, wenn letztere Annahme durch einen Machbarkeitsnachweis gestützt würde. Folglich ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich beizupflichten, dass der Regierungsrat die Sache an den Gemeinderat hätte zurückweisen müssen, damit dieser als zuständiger Planungsträger auf der ersten Stufe der Nutzungsplanung mittels Machbarkeitsnachweis aufzeige, dass im Rahmen des späteren Gestaltungsplans eine geeignete Lösung gefunden werden kann, um im überwiegenden Teil die Planungswerte der ES III gemäss der LSV durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen einzuhalten (vgl. Erw. 5.5 und 6.1 hiervor). Im vorliegenden Verfahren ist aus nachfolgenden Gründen davon abzusehen. 7.3.3 Der Gemeinderat hat mit seiner Vernehmlassung vom 20. November 2017 eine vom 20. November 2017 datierende von der F.________ AG erstellte Machbarkeitsstudie aufgelegt (GR-act. 1), mit welcher hinreichend plausibel auf-
25 gezeigt wird, dass auf KTN Nr. 01.________ im Rahmen des späteren Gestaltungsplans mit planerischen, gestalterischen und baulichen Massnahmen, inkl. (transparenten) Lärmschutzbauten, im überwiegenden Teil (vgl. dazu Art. 24 Abs. 2 USG; Erw. 5.2 Abs. 2 hiervor) die Planungswerte der ES III gemäss der LSV sowohl während des Tages als auch der Nacht eingehalten werden können (vgl. dazu auch Erw. 7.4 letzter Absatz hiernach). Damit wird in rechtsgenüglicher Art aufgezeigt, dass im Rahmen des späteren Gestaltungsplans eine geeignete Lösung gefunden werden kann. Die Verfahrensbeteiligten konnten sich im Rahmen weiterer Schriftenwechsel dazu äussern (vgl. Ingress lit. E hiervor). Bei dieser Sachlage käme eine Rückweisung an den Gemeinderat einem prozessualen Leerlauf gleich. 7.4 Ob (transparente) Lärmschutzwände − deren Erstellung bereits laut Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV (Ziff. 4.2 S. 14) zu prüfen ist − entlang der D.Strasse im Gebiet H.________ möglicherweise dem Ortbildschutz entgegenstehen, ist nicht im vorliegenden Verfahren abschliessend zu klären, wie der Regierungsrat im angefochtenen RRB Ziff. 8.9 S. 11 zutreffend festgehalten hat; die gestalterischen und baulichen Fragen des Lärmschutzes sind nicht im vorliegenden Verfahren im Detail zu untersuchen, sondern im Rahmen des späteren Gestaltungsplans konkret festzulegen (vgl. Erw. 5.5 hiervor). Dasselbe gilt für die Frage, ob und wieweit der teilweise Erhalt der Sicht auf den Zürichsee von der Kantonsstrasse aus (vgl. Gestaltungplan-Richtlinien Gebiet 'H.________' im Anhang Baureglement [lit. B]) unter diesen Vorgaben gewahrt werden kann. Nachdem nunmehr einerseits mittels Machbarkeitsnachweises (GR-act. 1) hinreichend plausibel aufgezeigt worden ist, dass auf KTN Nr. 01.________ im überwiegenden Teil die Einhaltung der Planungswerte möglich ist, resp. im Rahmen des späteren Gestaltungsplans eine geeignete Lösung gefunden werden kann, und andererseits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nach Art. 31 LSV nur noch die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte einschlägig sind, erscheint es dagegen sachrichtig, dass die Gestaltungplan-Richtlinien Gebiet H.________ im Anhang zum Baureglement mit einem Vorbehalt versehen werden, wonach auf der Parzelle KTN Nr. 01.________ der Planungswert der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten werden muss, was im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen ist (vgl. Erw. 5.5 m.w.H. hiervor; EGV-SZ 2016 C 2.2 Erw. 10.2 i.f). Anzufügen ist, dass bei Betriebsräumen gemäss Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV um 5 dB(A) höhere (Plan)Werte gelten (Art. 42 Abs. 1 LSV) und die Vollzugsbehörde bei Erschliessungen (Art. 30 LSV) für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen von der Einhaltung der Planungswerte gestatten kann, wobei die Gewährung der
26 Ausnahmen dem Zweck von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV nicht zuwiderlaufen und insbesondere nicht als Rechtfertigung dafür dienen darf, dass zumutbare Massnahmen zur Begrenzung der Lärmbelastung unterbleiben. Die Ausnahmen sind schriftlich zu beantragen und zu begründen (vgl. Erw. 5.5 m.w.H. hiervor; Wolf, Kommentar RPG, Art. 24 N 36; Cercle Bruit, Vollzugshilfe 2.0, a.a.O., Ziff. 2.3 S. 3; EGV-SZ 2016 C 2.2 Erw. 10.7). 7.5 Entgegen der Darstellung des instruierenden Sicherheitsdepartements ist bis anhin in der Vernehmlassung vom 21. September 2017 (Ziff. 3. 2) weder klar sichergestellt, dass im Gestaltungsplanverfahren die Einhaltung der Planungswerte nachgewiesen werden muss, noch dass die bisher noch unüberbaute Parzelle KTN Nr. 02.________ [recte KTN Nr. 01.________] nur unter Einhaltung der Planungswerte erschlossen wird. Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 04.________ in der Erwägungs-Ziff. 8.6 S. 10 zwar festgestellt, diese Parzelle dürfe nur vollständig erschlossen werden, wenn die Planungswerte eingehalten seien, und er hat in der Erwägungs-Ziff. 8.9 S. 11 ergänzt, der Nachweis der Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte (Hinweis auf Ziff. 8.6 f.) müsse im Gestaltungsplanverfahren erbracht werden. Im Dispositiv (Ziff. 1 S. 13) hat der Regierungsrat die Beschwerde indes abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Einen expliziten Verweis auf die Erwägungen ("im Sinne der Erwägungen") enthält das Dispositiv des angefochtenen RRB dagegen nicht, so dass sich die Rechtskraftwirkung folgerichtig nur auf die Abweisung der Beschwerde (und damit der Bestätigung des Einspracheentscheides) erstrecken kann und die − dem Sinn dieses Dispositivs entgegenstehenden − Erwägungen (Ziff. 8.6 und 8.9) daran nicht teilhaben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2014 vom 16.7.2015 Erw. 5.4.2; EGV-SZ 2003 B. 5.3). Ob eine Auslegung des angefochtenen RRB Nr. 04.________ nach seinem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt allenfalls eine andere Interpretation zulassen würde (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2013 vom 25.7.2013 Erw. 2.1) kann vorliegend offenbleiben. Jedenfalls ist in der vorbehaltlosen Abweisung der Beschwerde (und damit der Bestätigung des Einspracheentscheides) durch den Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 04.________ der Wille nicht erkennbar, dass die Feststellungen in den Erwägungs-Ziff. 8.6 und 8.9 irgendwelche Bindewirkung entfalten sollten. 8.1 In den Gestaltungsplan-Richtlinien Gebiet 'H.________' im Anhang Baureglement wurde in lit. D statuiert, im Bereich des Bahnhofs (KTN Nr. 02.________ und KTN Nr. 01.________) sei eine Park+Ride Anlage mit 20 Parkplätzen zu erstellen und eine Veloabstellanlage für mindestens 40 Velos zu realisieren (Vi-act. II-04 in Bel. 7).
27 Im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV vom 8. April 2016 (Vi-act. II-04 in Bel. 7) wurde dazu festgehalten, da das Gebiet H.________ direkt an den Bahnhof Altendorf angrenze, sollten genügend Abstellplätze für PW’s sowie Velos mittels Gestaltungsplan/ bzw. Vertrag mit dem Grundeigentümer gesichert werden (Ziff. 4.2 S. 14). Zusammen mit der Umzonung werde ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer abgeschlossen. Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sei an geeigneter Lage (Nähe Bahnhof) eine Park+Ride-Anlage für insgesamt 20 Parkplätze zu erstellen. Die Erstellung von zusätzlichen 40 Veloabstellplätzen beim Bahnhof Altendorf werde mit dem Grundeigentümer vertraglich vereinbart (Ziff. 4.3 S. 15). 8.2 Als grundsätzlich zutreffend erweisen sich die Ausführungen des Regierungsrates, wonach die Gestaltungsplan-Richtlinien Gebiet H.________ im vorliegenden Nutzungsplanverfahren nicht zum verbindlichen, sondern zum orientierenden Planinhalt gehören und daher nicht Gegenstand des vorliegenden und des vorinstanzlichen Verfahrens bilden (angefochtenen RRB Nr. 04.________ Ziff. 2.2 S. 3). Insofern ist der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. 8.3 Anzufügen ist, dass die Beschwerde in diesem Punkt aus nachfolgenden Gründen abzuweisen gewesen wäre, hätte darauf eingetreten werden können. In der WG3 und WG4 gilt die Empfindlichkeitsstufe III; zulässig sind mässig störende Betriebe (vgl. Art. 38 Abs. 1 BauR). In solchen Mischzonen sind praxisgemäss Betriebe wie die nachfolgenden zulässig: eine Autoeinstellhalle mit Kiosk und Parkgarage, ein Parkhaus, das einer Anlage in einer Gewerbezone dient, ein Parkplatz für sechs Autobusse, ein Garagenbetrieb, eine Autoreparaturwerkstätte, eine Autowaschanlage, eine Tankstelle mit Shop und Waschanlage, eine mechanische Werkstatt, ein Bürogebäude zu einem Fabrikationsbetrieb, eine Bauspenglerei, der Werkhof einer Bauunternehmung, ein Metzgerei- oder Schächtereibetrieb, öffentliche Sportanlagen bis zu einer gewissen Grösse, Schlittenhundehaltung, ein Restaurant mit Gartenwirtschaft, ein Dancing, ein Barbetrieb, ein Spielsalon, ein Gastwirtschaftsbetrieb mit Überzeitbewilligung, ein Nachtklub, ein Go-Go-Girl-Tanzlokal oder ein kirchlicher Veranstaltungsraum (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 Rz. 37). Aufgrund der beispielhaft aufgezählten Betriebe, welche in Mischzonen gemeinhin als zulässig gelten, ist nicht einsehbar, wieso die geplante, öffentliche Park+ Ride Anlage mit mind. 20 Parkplätzen in einer unmittelbar neben dem Bahnhof gelegenen WG3 oder WG4 nicht zonenkonform sein sollte − sofern die geplante Anlage nicht Immissionen verursacht, welche einem Standort in der WG3 und WG4 nicht entsprechen. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_310/2011 vom
28 10. November 2011 festgehalten, dass die der Förderung der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dienenden Abstellplätze nach dem "Park and Ride- System" in einer "Zone für öffentliche Bauten und Anlagen" im Grundsatz zulässig seien, allerdings nur dann, wenn sie dem Erfordernis der Allgemeinzugänglichkeit genügen. Andernfalls sei ein solches Bauvorhaben in der "Zone für öffentliche Bauten und Anlagen" nicht zulässig (Erw. 2.5 f.). Daraus lässt sich ohne weiteres folgern, dass eine Park+Ride Anlage nicht nur in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zulässig ist, resp. dass für eine entsprechende Anlage nicht eigens eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen geschaffen werden muss. 9.1 Der Beschwerdeführer beanstandet mit dem Antrag Ziff. 3 der Beschwerde vom 18. September 2017 schliesslich die Kostenregelung durch den Regierungsrat. Grundsätzlich richten sich die Kosten für den Erlass eines Entscheides nach dem Unterliegeprinzip (vgl. § 72 Abs. 2 VRP; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, 2014, Rz. 770 ff.). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten (wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung) als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_597/2014 vom 1.7.2015 Erw. 6.1; 8C_78/2009 vom 31.8.2010 teilweise publ. in BGE 136 II 393 ff. Erw. 12.1; 8C_503/2009 vom 6.11.2009 Erw. 5 m.w.H.; vgl. VGE III 2011 78 vom 27.10.2011 Erw. 5; VGE III 2011 43 vom 6.7.2011 Erw. 5; VGE III 2011 41 vom 14.4.2011 Erw. 3.2.1; VGE II 2008 50 vom 4.3.2009 Erw. 6 f.). 9.2 Der Gemeinderat hat im Einspracheentscheid vom 26. September 2016 (Vi-act. I-01 Bel. 1 Ziff. 2 S. 4) die Begründung der Einsprache des Beschwerdeführers in Kürze aufgelistet. Darüber hinaus hat er sich mit der Einsprache nicht auseinandergesetzt, sondern sich mit der "Schlussbemerkung" beschieden, die (in Ziff. 3 S. 4 ff. wiedergegebene) Argumentation des Grundeigentümers erscheine plausibel. Dem Regierungsrat ist es im angefochtenen RRB Nr. 04.________ in Erw. 3.3 S. 4 zumindest fraglich erschienen, ob der Gemeinderat damit seiner Begründungspflicht nachgekommen sei. Mit dem Hinweis darauf, dass sich der Gemeinderat nunmehr im Verwaltungsverfahren zu den Einwänden geäussert habe, verzichtete er auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Indem der Gemeinderat die Einsprache lediglich global mit dem Hinweis auf plausibel erscheinende Argumente des Grundeigentümers abgewiesen hat, er-
29 scheint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers offensichtlich gegeben. Bereits der Umstand, dass auf eine Rückweisung an den Gemeinderat verzichtet worden ist, weil der Verfahrensfehler (fehlende Begründung) im Verfahren vor dem Regierungsrat geheilt worden war, hätte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1C_254/2017 vom 5.1.2018 Erw. 3.2 m.w.H.). Weiter hat der Regierungsrat im angefochtenen RRB Ziff. 8.9 S. 11 im Sinne der Beschwerde des Beschwerdeführers zwar festgestellt, die Parzelle KTN Nr. 01.________ dürfe nur vollständig erschlossen werden, wenn die Planungswerte eingehalten seien, und er hat in der Erwägungs-Ziff. 8.9 S. 11 ergänzt, der Nachweis der Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte (Hinweis auf Ziff. 8.6 f) müsse im Gestaltungsplanverfahren erbracht werden, ohne dass diese Feststellungen jedoch Einfluss auf den Verfahrensausgang (Abweisung der Beschwerde) oder die Kostenregelung gehabt hätten (vgl. Erw. 7.3.2 und 7.5 hiervor). Zudem hätte der Regierungsrat die Sache an den Gemeinderat zurückweisen müssen, damit dieser als zuständiger Planungsträger auf der ersten Stufe der Nutzungsplanung mittels Machbarkeitsnachweis aufzeige, dass im Rahmen des späteren Gestaltungsplans eine geeignete Lösung gefunden werden kann, um die Planungswerte der ES III gemäss der LSV durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen einzuhalten (vgl. im Detail Erw. 7.3.1 f. hiervor). 9.3 Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde im Kostenpunkt als begründet, und die Verfahrenskosten (inkl. Kanzleikosten) des vorinstanzlichen Verfahrens im Betrag von Fr. 1‘500.-- sind neu je hälftig (Fr. 750.--) dem Beschwerdegegner und der Gemeinde Altendorf aufzuerlegen. Überdies ist dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners und der Gemeinde Altendorf von je Fr. 1‘000.-zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen (insb. Erw. 7.4 zweiter Absatz hiervor) abzuweisen. 10. Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird neben dem Obsiegen des Beschwerdeführers im Kostenpunkt vor der Vorinstanz (Erw. 9 hiervor) und dem „Lärmschutzvorbehalt“ (Erw. 7.4 hiervor) auch dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Rückweisung der Sache (an den Gemeinderat) erst dadurch unterbleiben konnte, dass im Lauf des Verfahrens der fehlende Machbarkeitsnachweis beigebracht worden ist (Erw. 7.3.2 f.). Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 3'000.-- werden ent-
30 sprechend zur Hälfte (Fr. 1'500.--) dem Beschwerdeführer sowie zu je einem Sechstel (je Fr. 500.--) dem Beschwerdegegner, der Gemeinde Altendorf und dem Kanton auferlegt. Der Beschwerdeführer hat dem beanwalteten Gemeinderat und dem beanwalteten Beschwerdegegner je eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt je Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. 11.1 Im kommunalen Nutzungsplanverfahren geht das Rechtsmittelverfahren (§ 26 PBG) dem Erlass der Nutzungsplanung mit den dazugehörigen Vorschriften durch die Gemeindeversammlung vor (§ 27 PBG). Nach dem Erlass bedürfen die Pläne und Vorschriften zu ihrer Verbindlichkeit der regierungsrätlichen Genehmigung (§ 28 PBG). Genehmigt werden kann per definitionem nur, was auch erlassen worden ist (Markus Joos, Raumplanungsgesetz, Art. 26, S. 233). Dem Bedürfnis einer kantonalen Prüfung im Entwurfsstadium wird mit dem Vorprüfungsverfahren entsprochen (§§ 9 u. 13 der Vollzugsverordnung zum Planungsund Baugesetz [PBV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997). Dieser kantonale Verfahrensablauf ist das Ergebnis einer kontrovers geführten Legiferierung in den 1980er Jahren. 11.2 Das Bundesgericht trat seit geraumer Zeit auf Beschwerden gegen kantonale Verwaltungsgerichtsentscheide, die sich mit der kommunalen Nutzungsplanung befassten, nicht ein oder sistierte ausnahmsweise das Beschwerdeverfahren, bis der Planungserlass mit anschliessender Genehmigung durch den Regierungsrat vorlag (BGer 1P.540/1990 vom 27.10.1999 Erw. 1, Gemeinde Wollerau; BGer 1P.611/2004, 1A.245/2004 vom 21.2.2005 Erw. 2.2, betr. Gemeinde Galgenen). In einem Entscheid (BGer 1C_190/2007 vom 7.12.2007, publ. in ZBl 2008, S. 679 ff.; siehe BGer 1C_422/2008 vom 23.12.2008 = BGE 135 II 22 ff.) bekräftigte das Bundesgericht seine bisherige Praxis auch unter Geltung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005. Es begründet seine Rechtsprechung vor allem aber auch mit dem seit 1. Januar 1997 geltenden, in Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 formulierten Koordinationsgebot. Danach ist eine Abstimmung des Rechtsmittelentscheides auf den Genehmigungsentscheid bereits im Rahmen des kantonalen
31 Rechtsmittelverfahrens erforderlich. Das Bundesrecht schreibt dabei den Kantonen nicht eine ganz bestimmte Behördenorganisation und Zuständigkeitsordnung vor. Verlangt wird nur, dass die Koordination auf geeignete Weise sichergestellt und die bundesrechtlichen Minimalvorschriften eingehalten werden. Es ist zulässig, wenn der Genehmigungsentscheid spätestens im Beschwerdeverfahren vor der letzten Rechtsmittelinstanz eingeholt wird (Erw. 2.2.2.2). Dieser Lösungsansatz lässt sich ohne weiteres umsetzen, wenn der Erlass dem Rechtsmittelverfahren vorangeht, so beispielsweise bei der kantonalen Nutzungsplanung (§§ 10 f. PBG, §§ 6 f. PBV) und bei den Gestaltungsplänen (§ 30 PBG). Der Umstand, dass der Erlass dabei gleichzeitig mit der Beurteilung einer allfälligen Einsprache einhergeht, ändert am nachgeordneten Rechtsmittelverfahren nichts. Der vom Bundesgericht erwähnte Lösungsansatz bezieht sich bezeichnenderweise auf Verfahren, in denen der Erlass vor dem Rechtsmittelverfahren ergeht (BGer 1P222/224/2000 vom 22.11.2000, Ingress lit. A, betr. Gemeinde Bubikon, Kanton Zürich; §§ 2 lit. c, 45 Abs. 1, 88, 329 Abs. 1 PBG-ZH; BGer 1C_190/2007 vom 7.12.2007, Ingress lit. A, betr. Gemeinde Ramsen, Kanton Schaffhausen; BGer 1C_422/2008 vom 23.12.2008, Ingress lit. A, betr. Stadt Frauenfeld; BGer 1C_71/2014 vom 19.2.2015 Erw. 2.2.3 betr. Gemeinde Widnau Kanton St. Gallen). Bei der kommunalen Nutzungsplanung des Kantons Schwyz ist − wie oben dargelegt − der Verfahrensablauf indes anders. Der Erlass erfolgt nach dem Rechtsmittelverfahren. Liegt der Erlass (Gemeindeversammlungsbeschluss) vor, hat der Regierungsrat alsdann über die Genehmigung zu befinden. Eine gleiche Regelung wie im Kanton Zürich wäre dann möglich, wenn das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sistiert würde bis die Gemeindeversammlung Beschluss gefasst und der Regierungsrat diesen genehmigt hätte. Eine Sistierung würde aber das vom kantonalen Gesetzgeber festgelegte Verfahren massiv missachten und in unnötiger und somit auch unzulässiger Weise abändern. 11.3 Es ist mithin ein Verfahrensablauf festzulegen, der einerseits den Willen des kantonalen Gesetzgebers soweit als möglich respektiert. Anderseits ist in Nachachtung der dargelegten auf Bundesrecht abgestützten höchstrichterlichen Rechtsprechung die inhaltliche Koordination zwischen Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren auf kantonaler Ebene zu gewährleisten. Dabei ist die vom Bundesgericht ausdrücklich bekräftigte Verfahrens- und Organisationsautonomie der Kantone zugunsten der vorliegenden gesetzgeberischen Lösung gebührend mit zu berücksichtigen.
32 11.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in § 27 Abs. 1 PBG eine rechtskräftige Erledigung der Einsprachen verlangt, bevor der Plan- und Reglementsentwurf der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Diese Vorgabe kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts und dem seit 1. Januar 2007 anwendbaren BGG in jedem Fall nicht mehr eingehalten werden. Nutzungspläne können nun stets mit dem ordentlichen Rechtsmittel der öffentlich-rechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, N 22 zu Art. 82; Waldmann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N 4 zu Art. 82). Der kantonale Verwaltungsgerichtsentscheid tritt damit erst nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Kraft. Der Umstand, dass von Bundesrechts wegen der Erlass nicht erst nach rechtskräftiger Erledigung der Einsprachen beschlossen werden darf, macht den im kantonalen Planungsrecht vorgegebenen Verfahrensablauf, insbesondere den Grundsatz, wonach die Gemeindeversammlung erst nach dem Rechtsmittelverfahren Beschluss fasst und planungsrechtlich bedingte Änderungen zuvor zu erledigen sind (§ 26 Abs. 3 PBG), nicht bedeutungslos oder gar illusorisch. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der kantonale Gesetzgeber in erster Linie die Durchführung des kantonalen Rechtsmittelverfahrens vor dem Planerlass garantieren wollte. Hiefür spricht auch die bereits erwähnte Tatsache, dass man vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes grundsätzlich nur mit der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht gelangen konnte, das Erfordernis der rechtskräftigen Erledigung also erfüllt war, unbesehen davon, ob das Bundesgericht in diesem Verfahrensstadium auf eine Beschwerde eintrat oder nicht oder diese sistierte. 11.5 Eine möglichst weitgehende Beachtung des gesetzgeberischen Willens einerseits und die inhaltliche Koordination zwischen Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren auf kantonaler Ebene anderseits sind durch folgenden Verfahrensablauf zu gewährleisten: a) Das Rechtsmittelverfahren ist auf kantonaler Ebene wie bisher durchzuführen (§ 26 PBG). Dies gilt auch für den Fall einer Rückweisung und im Falle einer Neuauflage (§ 26 Abs. 3 PBG). b) Der Verwaltungsgerichtsentscheid ist zu eröffnen, jedoch ohne Rechtsmittelbelehrung. Statt einer Rechtsmittelbelehrung sind die Parteien auf den in den Erwägungen dargelegten Verfahrensablauf hinzuweisen. Die Akten bleiben bis zur Koordination oder anderweitigen Verfahrenserledigung (siehe nachfolgend) beim Verwaltungsgericht. Im Falle einer (teilweisen) Gutheissung werden die Akten soweit erforderlich an die Vorinstanz zurück überwie-
33 sen. Bei Bedarf kann die Vorinstanz vom Verwaltungsgericht weitere Akten anfordern. Sobald das vorinstanzliche Verfahren erledigt und kein innerkantonaler Weiterzug - ausser an das Verwaltungsgericht - mehr möglich ist, sind die Akten sowie allenfalls zwischenzeitlich zusätzlich produzierte Akten wieder an das Verwaltungsgericht zuzustellen. c) Nach dem Erlass der Nutzungsplanung durch die Gemeindeversammlung (§ 27 PBG) hat der Regierungsrat über die Genehmigung zu befinden (§ 28 PBG). Fällt der Gemeindeversammlungsbeschluss negativ aus, worüber der Gemeinderat das Verwaltungsgericht umgehend zu informieren hat, findet das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit keine Fortsetzung mehr. d) Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht jene Genehmigungsbeschlüsse zu, welche die Parteien der vorangegangenen Verwaltungsgerichtsentscheide betreffen. e) Das Verwaltungsgericht prüft in einem neu zu eröffnenden Verfahren, ob der Genehmigungsbeschluss Anlass zu einer inhaltlichen Koordinierung mit dem Rechtsmittelverfahren bzw. dem noch nicht rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsentscheid gibt. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Genehmigungsbeschluss mit strittigen Fragen aus dem vorherigen Rechtsmittelverfahren befasst und insbesondere die Rechtspositionen der Parteien verändert. f) Trifft dies zu, gewährt das Verwaltungsgericht den Parteien und Vorinstanzen unter Zustellung des Genehmigungsbeschlusses das rechtliche Gehör. Alsdann prüft und beurteilt es, ob und wie der Verwaltungsgerichtsentscheid in Beachtung des Genehmigungsbeschlusses und des Koordinationsgebotes abgeändert werden muss. Die Neubeurteilung beschränkt sich einzig auf diesen Aspekt. Der neue Verwaltungsgerichtsentscheid, welcher auf den vor dem Erlass ergangenen Bezug nimmt und darauf verweist, wird den Parteien und Vorinstanzen mit der Rechtsmittelbelehrung für den Weiterzug an das Bundesgericht eröffnet. g) Gibt der Genehmigungsbeschluss indes keinerlei Anlass zu einer inhaltlichen Koordinierung, hält dies das Verwaltungsgericht fest und eröffnet zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss nochmals den Verwaltungsgerichtsentscheid im Dispositiv, diesmal versehen mit der Rechtsmittelbelehrung für den Weiterzug an das Bundesgericht (blosse fristauslösende Eröffnung) und unter Hinweis auf die Begründung des vor der Genehmigung zugestellten Verwaltungsgerichtsentscheides. h) Soweit Personen erst durch den Genehmigungsbeschluss beschwert werden, ist der Beschluss vom Regierungsrat zu eröffnen mit der Rechtsmittelbelehrung für den Weiterzug an das kantonale Verwaltungsgericht (EGV-SZ 2002, B 1.1; § 53 Abs. 2 lit. a VRP i.F.v. 24.10.2007 e contrario).
34 11.6 Mit diesem Verfahrensablauf, der sich auf das Ergebnis eines Meinungsaustausches mit Vertretern des Sicherheitsdepartements und des Volkswirtschaftsdepartements abstützt (RRB Nr. 368/2009 vom 7.4.2009), wird nicht nur die weitest mögliche Respektierung des gesetzgeberischen Willens sowie die inhaltliche Koordinierung gewährleistet, es ist auch sichergestellt, dass ein Gericht als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichtes urteilt (Art. 86 Abs. 2 BGG). Im Weiteren bleiben die Kognitionsbefugnisse des Regierungsrates als Rechtsmittel- und Genehmigungsinstanz gewährleistet. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Regierungsrat (wie auch das Verwaltungsgericht) in Kenntnis des Vorprüfungsberichtes (§§ 9 u.13 PBV) entscheidet, womit bereits schon im Rechtsmittelverfahren die gesamtheitliche Betrachtungsweise teilweise Eingang findet und damit ein Auseinanderklaffen der Ergebnisse der Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren minimiert wird. 11.7 Bei Nichteintretensentscheiden und Bestätigungen solcher kommt dieser spezielle Verfahrensablauf nicht zur Anwendung. Sie sind vielmehr direkt mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, da sie das Verfahren prozessual zum Abschluss bringen und als Endentscheide zu qualifizieren sind, unabhängig davon, in welchem Stadium des kantonalen Verfahrens sie ergehen (BGer 1C_39/2008 vom 28.8.2008 Erw. 1.1.4; siehe auch: BGer 1P.611/2004, 1A.245/2004 vom 21.2.2005 Erw. 2.2, betr. Gemeinde Galgenen). Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch im Lichte des Koordinationsgebotes, würde es doch wenig Sinn machen, mit der Beurteilung von Nichteintretensentscheiden bis nach dem Erlass und dem Genehmigungsbeschluss zuzuwarten und so unnötigerweise in Kauf zu nehmen, dass eine Nutzungsplanungsrevision einer ganzen Gemeinde oder zumindest eines grossen Teilgebietes punktuell massiv verzögert würde, allenfalls verbunden mit einer nurmehr eingeschränkten Koordinationsmöglichkeit, nachdem die meisten anderen Beschwerdefälle rechtskräftig erledigt und die entsprechende Planung mittels Genehmigung rechtsverbindlich geworden ist (konkludent bestätigt durch BGer 1C_183/185/2009 vom 29.6.2009).
35 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise (im Kostenpunkt vor der Vorinstanz) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 7.4) abgewiesen. 2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens (Disp.-Ziff. 2) werden wie folgt neu verlegt: Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1‘500.-- werden je hälftig (Fr. 750.--) dem Beschwerdegegner und der Gemeinde Altendorf auferlegt. 2.2 Die Parteientschädigungen des regierungsrätlichen Verfahrens (Disp.- Ziff. 3) werden wie folgt neu geregelt: Der Beschwerdegegner und die Gemeinde Altendorf haben dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von je Fr. 1‘000.-- zu bezahlen. 3. Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und zur Hälfte (Fr. 1'500.--) dem Beschwerdeführer sowie zu je einem Sechstel (Fr. 500.--) dem Beschwerdegegner, der Gemeinde Altendorf und dem Kanton auferlegt. Der Beschwerdeführer hat am 25. September 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, womit ihm Fr. 1‘000.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. Der Beschwerdegegner und die Gemeinde Altendorf haben ihre jeweiligen Betreffnisse von je Fr. 500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer hat dem beanwalteten Gemeinderat Altendorf und dem beanwalteten Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen 5. Gegen diesen Entscheid kann bis zum Vorliegen des Gemeindeversammlungsbeschlusses und des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses sowie der anschliessenden allfälligen inhaltlichen Koordination durch das Verwaltungsgericht keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erhoben werden. Zum weiteren
36 Verfahrensablauf wird auf die Ausführungen in Erw. 11, insbesondere Erw. 11.5 lit. d-g, verwiesen. 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R) - den Rechtsvertreter des Gemeinderats Altendorf (2/R) - den Regierungsrat (EB) - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB). Schwyz, 24. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 7. Mai 2018