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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.06.2017 III 2017 16

28 giugno 2017·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,518 parole·~43 min·6

Riassunto

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung, Projektänderung) | Planungs- und Baurecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 16 Entscheid vom 28. Juni 2017 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Antonia Ulrich, Oberer Steisteg 18, Postfach 148, 6431 Schwyz, gegen 1. Baukommission Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Josef Dettling, Gersauerstrasse 23, 6440 Brunnen, 5. Amt für Natur, Jagd und Fischerei, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1183, 6431 Schwyz, Beigeladen, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung, Projektänderung)

2 Sachverhalt: A. Mit Beschluss (BRB) Nr. 328/2011 vom 27. Juli 2011 erteilte der Bezirksrat Küssnacht B.________ die Bewilligung für den Bau eines Einfamilienhauses mit Aussenpool auf dem in der Wohnzone 2A gelegenen Grundstück KTN 001, C.________, im Halte von _____ m2. Am 4. Dezember 2012 erteilte die Baukommission des Bezirks Küssnacht die Bewilligung für die Errichtung von sechs (flachliegenden) Sonnenkollektoren auf dem Flachdach des Einfamilienhauses (EFH) auf KTN 001. Am 26. Juli 2013 reichten B.________ der Baukommission Küssnacht eine Projektänderung betreffend Aufständerung der bereits bewilligten Röhrenkollektoren mit den notwendigen Planunterlagen ein. Neu war vorgesehen, die bereits ausgeführten Röhrenkollektoren auf dem Flachdach des EFH auf KTN 001 aufzuständern. Am 2. August 2013 informierte die Baukommission die umliegenden Grundeigentümer über die geplante Projektänderung. Am 24. August 2013 erhoben A.________ Einsprache. B. Am 17. Januar 2014 teilte die Baukommission Küssnacht der Bauherrschaft mit, dass gemäss der kantonalen Planungshilfe für Solaranlage in BLN- Gebieten (nachfolgend: Planungshilfe) keine Bewilligung für die aufgeständerte Solaranlage erteilt werden könne. Am 28. Januar 2014 ersuchten B.________ um Erlass eines anfechtbaren Beschlusses. Diese beiden Schreiben vom 17. und 28. Januar 2014 wurden A.________ nicht zugestellt. Mit Beschluss (betreffend Baugesuch Nr. 2010/138) vom 6. Mai 2014 erteilte die Baukommission Küssnacht B.________ unter Kostenfolge (Fr. 1'010.--) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 122 Abs. 1 des Baureglements des Bezirks Küssnachts vom 1. November 2006 (BauR) die Baubewilligung für die Projektänderung gemäss den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen (Vi-act. II/02/Beilage 4 S. 3): (...). 3. Verbindliche Pläne und Unterlagen: Baubewilligung mit E 26.07.2013 - Situationsplan, 1:500 Plan Nr. 201 23.10.2013 - Grundriss Dachaufsicht, 1:100, Plan-Nr. 202 23.10.2013 - Fassaden und Schnitte, 1:100, Plan-Nr. 203 23.10.2013 C. Gegen diesen Beschluss vom 6. Mai 2014 liessen A.________ am 2. Juni 2014 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben unter anderem mit dem Antrag, es sei das Baugesuch Nr. 2010/138 betreffend Projektänderung betreffend Änderung der Neigung der Sonnenkollektoren nicht

3 zu bewilligen resp. die Einsprache dagegen gutzuheissen. Es folgten weitere Schriftenwechsel zwischen den involvierten Parteien. D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 1043/2016 vom 20. Dezember 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 2. Juni 2014 ab. Er stellte zudem fest, dass die Baukommission Küssnacht im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör von A.________ verletzt habe, weswegen die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- zu zwei Dritteln den Beschwerdeführern und zu einem Drittel (Fr. 500.--) dem Bezirk Küssnacht aufzuerlegen seien. Des Weiteren verpflichtete der Regierungsrat A.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 800.-- an B.________ (Beschwerdegegner). E. Gegen den am 27. Dezember 2016 versendeten und am 3. Januar 2017 zugestellten (Bf-act. 2b) Regierungsratsbeschluss lassen A.________ mit Eingabe vom 23. Januar 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 1043/2016 vom 20. Dezember 2016 aufzuheben und 1.1 es sei der Beschluss der Baukommission vom 6. Mai 2014 für die Projektänderung - Änderung Neigung Sonnenkollektoren (Neubau Einfamilienhaus mit Aussenpool) gemäss Baugesuch Nr. 2010/138 aufzuheben und es sei das Baugesuch betreffend Projektänderung - Änderung Neigung Sonnenkollektoren (Neubau Einfamilienhaus mit Aussenpool) der Beschwerdegegner nicht zu bewilligen respektive sei die Einsprache bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführer gutzuheissen und 1.2 es seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten und die Parteientschädigung vollumfänglich der Vorinstanz 1 und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 1 eventualiter 2 zurückzuweisen. 3. Subeventualiter seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Ausrichtung der Parteientschädigung an die Beschwerdegegner vollumfänglich der Vorinstanz 1 und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner eventualiter zulasten der Vorinstanzen. F. Das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz (ARE) verzichtet mit Eingabe vom 27. Januar 2017 auf eine Vernehmlassung. Ebenfalls verzichtet das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) mit Eingabe vom 9. Februar 2017 auf eine Vernehmlassung. Das instruierende Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz (SID) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2017 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zulasten

4 der Beschwerdeführer. Ebenfalls beantragen die Beschwerdegegner am 15. Februar 2017 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Baukommission hat innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht. G. Mit Replik vom 2. Mai 2017 äussern sich die Beschwerdeführer zu den Eingaben der Vorinstanzen und der Beschwerdegegner. Zudem reichen sie eine weitere Fotografie ein (Bf-act. 4). Die Beschwerdegegner reichen zusammen mit ihrer Duplik vom 17. Mai 2017 die Beurteilung "Reflektiertes Sonnenlicht an Solaranlage in C.________" des Instituts für Solartechnik vom 15. Februar 2017 (Bg-act. 3) ein. Das ANJF verzichtet mit Eingabe vom 19. Mai 2017 auf weitere Bemerkungen. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 reicht das SID seine Duplik ein. Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 nehmen die Beschwerdeführer Stellung zur Duplik der Beschwerdegegner vom 17. Mai 2017. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführer machen vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Den Akten lässt sich hierzu folgendes entnehmen: 1.1.1 Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 setzte die Baukommission den Rechtsvertreter der Bauherrschaft (= Beschwerdegegner) davon in Kenntnis (Viact. II/02/Beilage 5), dass sie gedenke, die nachgesuchte Projektänderung betreffend Aufständerung der bereits bewilligten Röhren-Sonnenkollektoren auf dem Dach des EFH auf KTN 001 nicht zu bewilligen. Das Grundstück befinde sich im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), im sogenannten BLN-Gebiet E.________. In der Planungshilfe für Solaranlagen (herausgegeben vom Baudepartement, Hochbauamt/Energiefachstelle des Kantons SZ, Stand 1.5.2014; abrufbar unter https://www.sz.ch/privatpersonen/bauen-wohnen-energie-naturgefahren/energie /solar.html/72-512-492-488-3552/l/de; kurz: Planungshilfe) werde unter Ziffer 3.3 festgehalten, dass BLN-Gebiete auch durch Solaranlagen nicht beeinträchtigt werden dürfen und in den BLN-Gebieten deshalb die Gestaltungsvorgaben gemäss Planungshilfe Ziff. 3.2.1-3.2.11 besonders sorgfältig einzuhalten seien. Zusätzlich folge die Baubewilligungsbehörde dem Grundsatz, dass in BLN- Gebieten keine Bewilligungen für aufgeständerte Solaranlagen und keine Bewilligungen für auffällige polykristalline Solarstromzellen und Röhrenkollektoren erteilt würden. Die geplanten aufgeständerten Röhrenkollektoren würden damit die wichtigsten Gestaltungsgrundsätze nicht erfüllen. Der Bauherrschaft wurde es

5 freigestellt, sich innert 14 Tagen entweder zu dieser Beurteilung und zum weiteren Vorgehen zu äussern oder für das eingereichte Projekt einen beschwerdefähigen Entscheid zu verlangen (Vi-act. II/02/Beilage 5). 1.1.2 Nach unbestrittener Sachlage verlangten die Beschwerdegegner mit (nicht aktenkundigem) Schreiben vom 28. Januar 2014 einen anfechtbaren Entscheid und reichten dazu Fotos von bereits realisierten Solaranlagen in C.________ ein. 1.1.3 Mit Beschluss vom 6. Mai 2014 erteilte die Baukommission den Beschwerdegegnern die Baubewilligung für die geplanten aufgeständerten Röhrenkollektoren im vereinfachten Verfahren nach Art. 122 Abs. 1 BauR (Viact. II/02/Beilage 4 S. 3 Disp.-Ziff. 2). Im Beschluss wurde festgehalten, dass die vorgesehen aufgeständerten Röhrenkollektoren die in der kantonalen Planungshilfe aufgeführten wichtigen Gestaltungsgrundsätze nicht erfüllen würden. Die Planungshilfe hätte aber keine gesetzliche Grundlage und könne lediglich als Leitfaden herangezogen werden. Das Bauvorhaben befinde sich im BLN-Gebiet. Im dicht besiedelten Gebiet von C.________ würden die aufgeständerten Röhrenkollektoren jedoch weniger in Erscheinung treten als auf einem Gebäude in der Landwirtschaftszone. Aus diesem Grund erachtete die Baukommission die Störung als wenig gravierend und erteilte die Bewilligung. 1.1.4 In der Verwaltungsbeschwerde vom 2. Juni 2014 monierten die Beschwerdeführer, der soeben geschilderte Sachverhalt (Erw. 1.1.1.-1.1.3) stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Verwaltungsbeschwerde S. 4). 1.1.5 Der Regierungsrat hielt im angefochtenen RRB fest, dass sich die Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren nicht mehr zu den am 28. Februar 2014 eingereichten zwei Fotos hätten äussern können. In der Beschwerde werde allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser formelle Mangel allein nicht zur Aufhebung des Entscheides bzw. zur Rückweisung an die Baukommission führen könne. Da es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör handle, könne diese im Beschwerdeverfahren geheilt werden, zumal dem Regierungsrat volle Kognition zukomme. Indes müsse dieser Verfahrensfehler bei der Regelung der Kostenfolge mitberücksichtigt werden (angefocht. RRB Erw. 2.2). Nachdem der Regierungsrat die Beschwerde abwies, hielt er in Erwägung Ziff. 7 fest, angesichts des Umstandes, dass die Baukommission den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt habe, seien die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- zu einem Drittel (Fr. 500.--) dem Bezirk Küssnacht und zu zwei Dritteln (Fr. 1'000.--) den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die von den Beschwerdeführern zu bezahlende Parteientschädigung an die Beschwerdegegner legte der Regierungsrat auf Fr. 800.-- fest (angefocht. RRB Erw. 7 und Disp.-Ziff. 2).

6 Die vom Regierungsrat festgestellte Verletzung des Gehörsanspruchs wird von den Parteien nicht bestritten. 1.1.6 Vor Verwaltungsgericht führen die Beschwerdeführer aus, man sei sich der (bundesgerichtlichen) Praxis bewusst, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer übergeordneten Instanz mit voller Kognitionsbefugnis geheilt werden könne, man halte dies jedoch für bedenklich. Ein einmal gefasster Entscheid der Vorinstanz lasse sich erfahrungsgemäss nur mit erhöhtem Argumentationsaufwand umstossen. Eine nachträgliche Gewährung könne eine unterlassene vorgängige Anhörung niemals voll ersetzen. Die Beschwerdebehörden würden zudem die Prüfungsdichte einschränken, indem sie sich Zurückhaltung bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe auferlegten, wenn örtliche oder planerische Aspekte zu würdigen seien oder wenn die Vorinstanz aufgrund ihrer Kenntnisse der tatsächlichen Verhältnisse zur Beurteilung der Gegebenheiten besonders geeignet sei. Aufgrund dessen rechtfertige es sich - entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - den Beschluss im Baubewilligungsverfahren aufzuheben und an die Baukommission zurückzuweisen (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 1.3). Des Weiteren wird in der Beschwerdeschrift gerügt, der Regierungsrat habe die Gehörsverletzung im Baubewilligungsverfahren nur mit der Befreiung von einem Drittel der Verfahrenskosten (Fr.500.--) berücksichtigt. Die Beschwerdeführer seien zu Unrecht zur vollumfänglichen Ausrichtung der Parteientschädigung an die Beschwerdegegner (Fr. 800.--) verpflichtet worden. Eine Stellungnahme zur Eingabe der Bauherrschaft vom 28. Januar 2014 hätte unter Umständen eine Gutheissung der Einsprache bewirken können. Man sei gezwungen gewesen, den Entscheid mittels Verwaltungsbeschwerde anzufechten. Es rechtfertige sich deshalb nicht, den Beschwerdeführern selbst bei Unterliegen (im Verfahren vor Regierungsrat) die Verfahrenskosten teilweise sowie die Parteientschädigung vollumfänglich aufzuerlegen. Diese seien auf die Staatskasse zu nehmen oder von der Baukommission zu tragen (Beschwerde S 6 Ziff. 1.4 und 1.5). 1.2 Das rechtliche Gehör gemäss § 21 VRP und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die eine Partei bedarf, um in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen, u.a. das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Ent-

7 scheides zur Sache zu äussern (BGE 140 I 99 Erw. 3.4; BGE 122 II 274 Erw. 6 a/d m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa; BGE 126 V 132 Erw. 2b). Führt die Rückweisung allerdings zu einem formalistischen Leerlauf, ist davon selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_762/2011 vom 23.8.2012 Erw. 2.2.2; vgl. BGE 133 I 204 Erw. 2.2; BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2; BGE 132 V 390; Bernhard Waldmann / Jürg Bickel in: Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 29 N 111 ff. insb. N 116 mit weiteren Hinweisen). Bei der Festsetzung der Kosten und der Entschädigung ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die in ihrem Gehörsanspruch betroffene Person ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen der Beschwerde wahren konnte bzw. musste. Der im Rechtsmittelverfahren unterliegenden Partei sind die Verfahrenskosten bei Heilungsfolge nicht oder nur teilweise aufzuerlegen (vgl. BGE 126 II 111 Erw. 7b; Waldmann / Weissenberger, a.a.O., Art. 29 N 124). 1.3.1 Die regierungsrätliche Sanierung der Gehörsverletzung ist nicht zu beanstanden. Dem Regierungsrat kam eine umfassende Überprüfungszuständigkeit zu (§ 46 VRP). Eine Rückweisung einzig aufgrund der Gehörsverletzung wäre einem prozessualen Leerlauf gleichgekommen. Die Voraussetzungen für eine Heilung des rechtlichen Gehörs waren erfüllt, was nicht bestritten wird. Dem Einwand in der Beschwerde, es rechtfertige sich im vorliegenden Fall entgegen der bundesgerichtlichen Praxis den Beschluss der Baukommission aufzuheben und an diese zurückzuweisen, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die vorliegende, in der Vernehmlassung des SID zu Recht als geringfügig bezeichnete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Praxis rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführer konnten sich vor Regierungsrat (wie auch vor Verwaltungsgericht) vollumfänglich zu den Eingaben vom 17. und 28. Januar 2014 äussern. 1.3.2 Ebenfalls keinen Grund zur Beanstandung gibt die regierungsrätliche Verlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung. Die Gehörsverletzung bildete lediglich eine von mehreren Rügen, die vom Regierungsrat zu prü-

8 fen waren (und die er mit Ausnahme der Gehörsverletzung abwies), weshalb eine volle Kostenbefreiung nicht angemessen gewesen wäre (vgl. hierzu Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 29 N 124, Fn 290). Der Einwand der Beschwerdeführer, eine Stellungnahme zum Schreiben vom 28. Januar 2014 hätte unter Umständen zu einer Gutheissung der Einsprache geführt, ist spekulativ. Konkrete Gründe, welche die Kostenverlegung des Regierungsrats rechtsfehlerhaft erscheinen lassen würden, werden nicht vorgebracht. 1.4.1 In der Beschwerde wird zudem geltend gemacht, den Beschwerdegegnern seien in Anwendung von § 72 Abs. 3 VRP die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens zumindest teilweise aufzuerlegen, weil sie in pflichtwidriger Weise eine Verfahrensverzögerung herbeigeführt hätten, indem sie trotz rechtlicher Vertretung mit E-Mail vom 2. Dezember 2014 direkt Kontakt mit dem ANJF aufgenommen hätten, obwohl die in dieser E-Mail vorgebrachten Einwände bereits in der Eingabe vom 20. Oktober 2014 (recte: 10. Oktober 2014; Vi-act. V/04) hätten vorgebracht werden können. Zudem erblicken die Beschwerdeführer darin eine Amtsbeeinflussung. Die Stellungnahme des ANJF vom 10. Dezember 2014 sowie die E-Mail vom 2. Dezember 2014 seien aus dem Recht zu weisen (Beschwerde S. 7 oben). 1.4.2 Das ANJF hat im Schreiben vom 25. Juli 2014 festgehalten, das Bauvorhaben liege in der Bauzone, weswegen die Beurteilung der landschaftlichen Einpassung dem Bezirk obliege. Trotzdem nahm das ANJF eine kurze Beurteilung vor und gelangte zum Ergebnis, dass die Projektänderung mit den Zielen des Landschaftsschutzes gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG vereinbar sei, da die Anlage gut integriert und im Gesamtbild unauffällig erscheine; das Bauvorhaben innerhalb einer Wohnsiedlung erfolge sowie dass auf umliegenden Gebäuden bereits aufgeständerte Solaranlagen realisiert worden seien (Vi-act. IV/01). Mit Schreiben vom 17. September 2014 hielt das ANJF dann fest, dass die Röhrenkollektoren aufgrund ihrer reflektierenden Wirkung tatsächlich auffällig wirken und das Landschaftsbild beeinträchtigen könnten, weshalb eine monokristalline Anlage vorzuziehen sei (VI-act. IV/02). Nachdem die Bauherrschaft mit E-Mail vom 2. Dezember 2014 mitteilte, dass auf KTN 001 eine thermische Solaranlage geplant sei und es hier keine kristallinen Kollektoren gebe, hielt das ANJF am 10. Dezember 2014 u.a. fest, dass es in diesem Fall anstelle der Röhrenkollektoren flache Kollektoren bevorzugt hätte (Vi-act. IV/03). 1.4.3 Es besteht keine Veranlassung, die erwähnten Eingaben aus dem Recht zu weisen. Selbst wenn die Stellungnahme des ANJF vom 10. Dezember 2014 im Verfahren vor Regierungsrat aus dem Recht zu weisen gewesen wäre, wäre es den Beschwerdegegnern freigestanden, im verwaltungsgerichtlichen Verfah-

9 ren, diesmal über ihren Rechtsvertreter, dem ANJF die gleichen Fragen zu stellen, wie sie dies in der E-Mail vom 2. Dezember 2014 getan haben, wozu sich das ANJF inhaltlich gleich wie bisher geäussert hätte. Angesichts des in § 18 VRP normierten Untersuchungsgrundsatzes sowie der verwaltungsgerichtlichen Praxis, nach der sich im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.010) vom 4. November 1950 ein zurückhaltender Ausschluss von Noven aufdrängt (vgl. VGE III 2012 49+50 vom 24.7.2012 Erw. 3; VGE III 2011 80 vom 23.11.2011 Erw. 4.14; VGE III 2009 52 vom 23.9.2009 Erw. 3.3; VGE III 2008 33 vom 11.7.2008 Erw. 6.1 mit Verweis auf Kölz/ Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N 11, wonach u.a. die Konventionsgarantie die freie Überprüfung von Rechts- und Tatfragen durch das Gericht verlangt, und im Übrigen in einem zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit nichtrichterlicher Vorinstanz das Novenverbot nicht mehr gilt), wäre in diesem und ist demnach im vorliegenden Fall die Stellungnahme des ANJF vom 10. Dezember 2014 zu berücksichtigen. Eine unzulässige Beeinflussung des ANJF infolge E-Mail der Beschwerdegegner vom 2. Dezember 2014 ist nicht erkennbar. Auch ist deswegen keine ungebührliche Verfahrensverzögerung entstanden. Eine diesbezügliche Anpassung der regierungsrätlichen Festlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist deshalb nicht notwendig. 1.5.1 In ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2017 machen die Beschwerdeführer geltend, die von den Beschwerdegegnern eingereichte Beurteilung des Instituts für Solartechnik, SPF, "Reflektiertes Sonnenlicht an der Solaranlage C.________" vom 15. Februar 2017 (Bg-act. 3) sei nach § 57 Abs. 1 VRP vorliegend nicht zu berücksichtigen, da nicht ersichtlich sei, inwiefern der angefochtene RRB für dieses Beweismittel Anlass gegeben habe. Auch hätten die Beschwerdegegner diese Beurteilung vom 15. Februar 2017 bereits zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2017 einreichen können. Diese Verfahrensverschleppung gelte es bei der Auflage der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (Stellungnahme vom 2.6.2017 S. 3). 1.5.2 Eine allfällige Blendwirkung der aufgeständerten Solaranlage wurde im angefochtenen RRB ausdrücklich thematisiert (vgl. angefocht. RRB Erw. 5.5.3 und 5.5.4). Es besteht keine Veranlassung, die von den Beschwerdegegnern eingereichte Beurteilung vom 15. Februar 2017 aus dem Recht zu weisen (vgl. hierzu vorn Erw. 1.4.3 erster Absatz, wonach in einem zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit nichtrichterlicher Vorinstanz das Novenverbot nicht mehr gilt). Auch liegt keine unzulässige Verfahrensverzögerung vor, zumal es den Be-

10 schwerdegegnern frei stand, zusammen mit der Duplik neue Unterlagen einzureichen. 2. Die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner beantragen in ihren Eingaben die Durchführung eines Augenscheins (Beschwerde S. 18; Vernehmlassung vom 15.2.2017). Beim Augenschein handelt es sich um ein Beweismittel (§ 24 Abs. 1 lit. d VRP). Bei der Beurteilung der Frage, ob solche Beweismittel notwendig sind, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. VGE III 2014 136 vom 30.3.2016 Erw. 7.2 m.H.a. Plüss in: Kommentar VRG, § 7 Rz. 67 m.H.; VGE III 2007 111 vom 29.8.2007 Erw. 2 mit Verweis auf VGE 1032/05 vom 28.9.2005 Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 2 mit Hinweisen). Nachdem der vorliegend für die Beurteilung relevante Sachverhalt mit den aktenkundigen Fotografien und Planunterlagen grundsätzlich hinlänglich dokumentiert ist, kann ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs der Beschwerdegegner von einem Augenschein abgesehen werden. 3. Auf dem Flachdach des EFH auf KTN 001 befinden derzeit sechs flachliegend angeordnete Vakumröhrenkollektoren -Module (Kollektormodul F.________; jedes Modul besteht aus 20 Röhren; vgl. Vi-act. 1/01/Beilagen 4-6). Die umstrittene Projektänderung sieht vor, dass diese Röhrenkollektoren neu im Winkel von 20° (Ausrichtung Südost resp. gegen das Seeufer) aufgeständert werden. Die Höhe der aufgeständerten Röhrenkollektorenanlage beträgt 80cm. Die Kollektoren sind in zwei hintereinanderliegenden Anordnungen zu je drei parallel angeordneten Kollektormodulen geplant; sie sind im Norden und im Süden 1.00m und im Westen und Osten 1.80m vom Dachrand zurückversetzt. Die gesamte Fläche der geplanten Solaranlage beträgt 21.32m2 (2 x 10.66m2; 2 x [5.59m Breite x 1.907m Tiefe]) (vgl. Vi-act. II/02/Beilagen 1-3, Situations-, Fassaden- und Schnitte- sowie Plan Grundriss Dachaufsicht; vgl. auch Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 15.2.2017 S. 5 Mitte; gemäss Duplik S. 3 oben 1.91m x 5.58m; gemäss Berechnung in der Beurteilung SPF vom 15.2.2017 S. 2 beträgt die Fläche 21.06m2 [6 x 3.51m2]). 4.1.1 Am 1. Mai 2014 trat die vom Stimmvolk am 3. März 2013 angenommene Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) vom 22. Juni 1979 in Kraft. Dabei äussert sich der neue Art. 18a RPG zur Baubewilligungspflicht bzw. zur Baubewilligungsfähigkeit von Solaranlagen. Nach Art. 18a Abs. 1 RPG bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen in Bau- und in Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung nach

11 Artikel 22 Abs. 1 RPG mehr. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Nach Art. 32a Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) gelten Solaranlagen als auf einem Dach genügend angepasst (Art. 18a Abs. 1 RPG), wenn sie: a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen; b. von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen; c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und d. als kompakte Fläche zusammenhängen. 4.1.2 Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18a Abs. 3 RPG). Als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung gelten unter anderem Kulturgüter von nationaler oder regionaler Bedeutung, die in einem anderen Inventar verzeichnet sind, das der Bund gestützt auf das NHG beschlossen hat (Art. 32b lit. c RPV). 4.1.3 Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören (§ 56 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz [PBG; SRSZ 400.100]; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 13 lit. d Baureglement des Bezirks Küssnacht [BauR] vom 1.11.2006). Die besonderen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten (§ 56 Abs. 2 PBG). Gemäss Art. 14 Abs. 3 BauR sind Anlagen zur alternativen Energieumsetzung (Solarzellen etc.) bewilligungspflichtig. Sie sind möglichst gut in die Bau- und Umgebungssituation einzupassen und dürfen nur bei starkem Störeffekt verweigert werden. Sonnenkollektoren dürfen in Dachlandschaften nicht störend in Erscheinung treten. Dacheinschnitte sind nicht zulässig (Art. 55 Abs. 4 BauR). 4.2.1 Die kantonale Planungshilfe Solaranlage unterscheidet zwei Typen von Solaranlagen. Thermische Solaranlagen (Sonnenkollektoren) für die Aufbereitung von Warmwasser oder von Warmwasser mit Heizungsunterstützung und photovoltaistische Solaranlagen für die Stromproduktion. Bei thermischen Solaranlagen werden Flach- und Röhrenkollektoren unterschieden. Flachkollektoren sind (auch in grossflächiger Ausführung) gut in Gebäude integrierbar. Röhrenkollektoren haben den besseren Wirkungsgrad und sind deshalb für kleinere Nutzflächen geeignet (Planungshilfe Ziff. 2.1). In Ziffer 3 der Planungshilfe sind Gestaltungsvorgaben enthalten, die sich vom bundesrechtlichen Grundsatz (Art. 18a RPG i.V.m. Art. 32a RPV) ableiten, wo-

12 nach Solaranlagen sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen zu integrieren sind. Die Bewilligungsbehörden beurteilen im Einzelfall, ob eine Solaranlage sorgfältig integriert ist oder nicht (Planungshilfe S. 5 unten). In baulicher Hinsicht wird unterschieden zwischen eingebauten, aufgesetzten und aufgeständerten Solaranlagen, wobei letztere vom Dach oder der Fassade abgewinkelt sind (Ziff. 3.1 Abbildung C). Am besten integriert wirken eingebaute Solaranlagen, welche Teil der Gebäudehülle bilden. Falls der Einbau nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand möglich ist, sollten die aufgesetzten Solarmodule höchstens 10cm von Fassaden- oder Dachflächen abstehen (Ziff. 3.2.1). Als weitere Vorgaben für eine gute Gestaltung nennt die Planungshilfe die Anpassung des Kollektorenfelds an die Fassaden- oder Dachform (Ziff. 3.2.2), die Anstrebung der Parallelität von Flächen und Linien (Ziff. 3.2.3), die Anordnung innerhalb von Dachbegrenzungslinien (Ziff. 3.2.5), die Farbwahl (Ziff. 3.2.6), die verdeckte Führung von Leitungen und Armaturen (Ziff. 3.2.7), das Aufeinanderabstimmen von Solaranlagen und thermischen Solaranlagen (Ziff. 3.2.8), die besonders sorgfältige Planung der Fassadenintegration (Ziff. 3.2.9), die Nutzung bestehender Nebenbauten (Ziff. 3.2.10) sowie die moderate Bestückung von Flachdächern (Ziff. 3.2.11). In Ziffer 3.3 der Planungshilfe wird auf Art. 6 Abs. 1 NHG verwiesen, wonach durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan wird, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung resp. die grösstmögliche Schonung verdient. In BLN-Gebieten seien deshalb die Gestaltungsvorgaben (Ziff. 3.2.1-3.2.11) besonders sorgfältig einzuhalten. Die Bewilligungsbehörden haben bei Solar-Vorhaben in BLN-Gebieten die folgenden Grundsätze zu befolgen: - keine Bewilligung von aufgeständerten Solaranlagen - keine Bewilligung der auffälligen polykristallinen Solarstromzellen und von Röhrenkollektoren. 4.3 Die geplante Projektänderung (Aufständerung der Röhrenkollektoren) befindet sich im BLN-Objekt Nr. E.________. 4.3.1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungsoder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Der von den In-

13 ventaren ausgehende Schutz ist damit im Grundsatz an eine Interessenabwägung geknüpft; diese fällt umso strenger aus, als Eingriffe in Schutzobjekte von nationaler Bedeutung einer qualifizierten Rechtfertigung im Sinne von gleichoder höherwertigen Interessen von nationaler Bedeutung bedürfen (BGE 135 III 209 Erw. 2.1 m.H.; VGE III 2013 75 v. 8.12.2013 Erw. 5.2). Diese Schutzbestimmung gilt indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Vorliegend geht es um ein Baubewilligungsverfahren für eine Baute innerhalb der Bauzone. Dabei handelt es sich um keine Bundesaufgabe im Sinne des NHG (vgl. Art. 2 NHG). Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer verfangen deshalb nicht (Beschwerde S. 14 Ziff. 4.3.10 u. 4.3.11). 4.3.2 Beim Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) handelt es sich um ein Bundesinventar im Sinn von Art. 5 NHG (Art. 1 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN; SR 451.11] vom 10.8.1977). Bei dem 1983 ins Bundesinventar aufgenommenen BLN-Objekt Nr. E.________ handelt es sich um ein Kulturgut im Sinne Art. 32b lit. c RPV. 4.3.3 Das BLN-Objekt Nr. E.________ (Fläche: ____ ha) umfasst den nördlichen und westlichen Teil des I (See), dessen Ufer sowie einen angrenzenden Landstreifen von G.________ bis C.________. Charakteristisch für den westlichen Teil des I(See) sind die natürlichen Ufer mit ihren breiten Verlandungszonen im Norden und den Flachmooren landeinwärts gegen Norden und Westen. Im südlichen Teil des BLN, besonders am D.________, sind die Ufer steiler, felsig und bewaldet. Die Begründung der nationalen Bedeutung lautet wie folgt (BLN Nr. E.________ S. 2 oben): 1.1 Kulissenartig wirkende mehrstufige Seelandschaft am Übergang vom Mitteland zu den Voralpen 1.2 Sanfte, vom Gletscher geprägte Seelandschaft mit in den See ragenden bewaldeten Molassenrücken 1.3 Einmaliges Ensemble von naturnahen Bereichen und landschaftsprägenden Parkanlagen 1.4 Grosse natürliche Flachufer mit Verlandungszonen und gut erkennbaren alten Strandlinien sowie Strandterrassen verschiedener Seespiegelstände 1.5 Verlandungszonen und Flachmoore mit charakteristischen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten

14 1.6 Ablesbarkeit jahrtausendealter menschlicher Besiedlung; Prähistorische Ufersiedlungen, mittelalterliche Schlösser, stattliche Bauernhöfe, Villen und Parkanlagen Die Schutzziele lauten wie folgt (S. 4): 3. Schutzziele 3.1 Die vielfältige, reich strukturierte parkähnliche Ufersiedlungslandschaft mit ihren wertvollen und prägenden kulturellen Elementen einhalten. 3.2 Die natürlichen Seeufer mit ihren prägenden geomorphologischen Formen, gut erkennbaren Strandlinien und Flachwasserzonen erhalten. 3.3 Die Vielfalt der Uferlebensräume, vor allem die ausgedehnten Feuchtgebiete und Schilfbestände, in ihrer Qualität sowie ökologischen Funktion und mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten erhalten. 3.4 Die standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung, insbesondere der Streuewiesen, erhalten und ihre Entwicklung zulassen. 3.5 Den Ufersaum mit den archäologischen Fundstätten erhalten. 5.1 Der Regierungsrat prüfte im angefochtenen RRB, ob die Projektänderung im ordentlichen Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. Er kam zum Ergebnis, dass die Projektänderung bzw. die Aufständerung dazu führe, dass die Solaranlage die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20cm überrage. Damit erfülle sie die in Art. 18a Abs. 1 RPG bzw. Art. 32a Abs. 1 RPV umschriebenen Kriterien für eine genügend angepasste Solaranlage, welche keine Baubewilligung benötige, nicht mehr, weshalb eine Baubewilligung notwendig sei (angefocht. RRB Erw. 4.3). Die Baukommission hat die Bewilligung nicht im Meldeverfahren, sondern im vereinfachten Verfahren erteilt (Art. 122 Abs. 1 BauR; vgl. BRB Nr. 2010/138 vom 6.5.2014 S. 2). Es ist von Seiten der Vorinstanzen damit unbestritten, dass das Meldeverfahren nicht zur Anwendung kommt. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht, die Projektänderung auf KTN 001 könne nicht im Meldeverfahren nach Art. 18a Abs. 1 RPG bewilligt werden (Beschwerde S 9ff. Ziff. 4.2.1ff. insb. 4.2.8), ist auf diese Einwände deshalb nicht weiter einzugehen. 5.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, es fehle an der Bewilligung des ANJF als zuständige Behörde im Sinne von § 2 KNHG (Beschwerde S. 22 Ziff. 8.1-8.5). Nach der genannten Bestimmung ist es untersagt, Objekte gemäss § 1 KNHG, wozu insbesondere auch Naturdenkmäler und Orts- und Landschaftsbilder

15 gehören (§ 1 Abs. 2 lit. a und c KNG) ohne Bewilligung der zuständigen Behörde zu beseitigen, zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder sie der Allgemeinheit zu entziehen. Der Gemeinderat ist für den Denkmalschutz zuständig (§ 6 Abs. 2 KNHG i.V.m. § 3 Abs. 1 KNHG). Gemäss § 3 Abs. 1 KNHG sorgt der Gemeinderat für den Schutz der in § 1 KNHG genannten Objekte und trifft die erforderlichen Verfügungen. Unterlässt ein Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen, so schreitet der Regierungsrat von sich aus ein (§ 3 Abs. 2 KNHG). Will der Gemeinderat der Beseitigung eines schützenswerten Bauwerkes (Abbruch) zustimmen, bedarf es zwingend einer Bewilligung des Regierungsrates (§ 6 Abs. 1 KNHG). Aufgrund der soeben dargelegten Rechtslage erhellt, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht das ANJF, sondern die Baukommission die zuständige Bewilligungsbehörde ist (§ 6 Abs. 2 KNHG i.V.m. § 3 Abs. 1 KNHG; vgl. so auch VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 Erw. 1.2.1). Die Baukommission hat in der Baubewilligung vom 8. Mai 2014 eine Störung durch die Projektänderung als wenig gravierend beurteilt (S. 3 oben). 5.3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, gemäss Ziffer 3.3 der kantonalen Planungshilfe für Solaranlagen dürfe keine Bewilligung für aufgeständerte Solaranlagen und/oder Röhrenkollektoren in einem BLN-Gebiet erteilt werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätten sich die rechtsanwendenden Behörden an Verwaltungsverordnungen, soweit diese den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergeben, zu halten. Die Vorinstanzen würden nicht darlegen, weshalb die Solaranlage auf KTN 001 entgegen der Planungshilfe bewilligt werden könnte. Es liege deshalb eine unrichtige Rechtsanwendung bzw. Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens nach § 55 Abs. 1 lit. a VRP vor (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 3.1-3.8). 5.3.2 Bei Merkblättern, Broschüren, Kreisschreiben, Rundschreiben und dergleichen handelt es sich um generell-abstrakte Dienstanweisungen, damit um Verwaltungsverordnungen. Formelle Adressaten sind (nur) die mit dem Vollzug einer bestimmten öffentlichen Aufgabe betrauten Organe, das heisst die Verwaltungsbehörden mit deren Verwaltungspersonal. Rechtsunterworfene und Gerichte stehen regelmässig ausserhalb des Adressatenkreises. Ihnen gegenüber stellen sich reine Verwaltungsverordnungen als zwar standardisierte (generellabstrakte), dennoch rechtsunverbindliche Ansichtsäusserungen der Verwaltungsbehörde über die Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dar (Bundesgerichtsurteil 2C_264/2015 vom 17.8.2015 Erw. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 141 V 175 Erw. 2.1 [frz.]; BGE 139 V 122 Erw. 3.3.4; BGE 120 Ia 321 Erw. 3.a ff.).

16 5.3.3 Gemäss der Argumentation der Beschwerdeführer dürften gestützt auf den Wortlaut der kantonalen Planungshilfe im Gebiet von BLN-Objekt Nr. E.________ gar keine der genannten Solaranlagen mehr erstellt werden. Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil Art. 18a Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 32b lit. c RPV die Errichtung von Solaranlagen auf/in Kultur- und Naturdenkmälern bzw. BLN-Objekten nicht generell verbietet, sondern lediglich verbieten will, dass solche Anlagen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Denkmäler führen. Es ist hier mit dem Regierungsrat zu halten, dass die Planungshilfe als Empfehlung für eine sachgerechte Einzelfallprüfung zu verstehen ist. Bei einer in diesem Sinne verstandenen Planungshilfe verfängt auch das Argument nicht, der Regierungsrat wende die Planungshilfe nach eigenem Gutdünken an oder nicht, etwa dann nicht, wenn es um die Ausführungen zum BLN-Gebiet gehe, hingegen dann, wenn es um die bauliche Integration der Solaranlage gehe (Beschwerde S. 7 Ziff. 3.2 und 3.3). In der Planungshilfe ist im Zusammenhang mit BLN- Gebieten denn auch "nur" von Grundsätzen die Rede, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass kein absolutes Verbot statuiert werden soll, sondern dass in Ausnahmefällen in BLN-Gebieten auch für solche Solaranlagen eine Bewilligung erteilt werden kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nimmt die Planungshilfe hier keine bereits abschliessende und behördenverbindliche Interessenabwägung vor (vgl. auch Erw. 6.1.1). Für die Unverhältnismässigkeit eines absoluten Verbots spricht im Übrigen auch das von der Baudirektion des Kantons Zug herausgegebene "Merkblatt zur Anordnung und Gestaltung von Solaranlagen im Kanton Zug" (abrufbar unter https://www.zg.ch/behoerden/baudirektion/amt-fur-raumplanung/orts-planung-undbaugesuche#downloads), nach welchem das BLN (und damit auch das BLN- Objekt Nr. E.________) bei Solaranlagen unbeachtlich bleibt (Merkblatt S. 3 oben). Deswegen geht ein absolutes Verbot der genannten Solaranlagen im betreffenden BLN-Objekt auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung [BV; SR 101] vom 18.4.1999) nicht an. 6. Die Beschwerdeführer machen geltend, die geplante aufgeständerte Röhrenkollektorenanlage führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des BLN- Objekts Nr. E.________. 6.1.1 Nach Art. 18a Abs. 3 RPG dürfen Solaranlagen Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung nicht wesentlich beeinträchtigen (Satz 2). Dadurch bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass dem Interesse an der Nutzung der Sonnenenergie gegenüber dem Interesse am Schutz von Kulturund Naturdenkmälern vermehrtes Gewicht zukommen soll. Das bedeutet umgekehrt, dass die Schutzanliegen des Heimatschutzes und der Denkmalpflege im

17 Vergleich zu den Interessen an der Nutzung erneuerbarer Energien weniger Gewicht beanspruchen können (Bundesgerichtsurteil 1C_179/2015 vom 11.5.2016 Erw. 6.2). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "wesentlichen Beeinträchtigung von Kultur- und Naturdenkmälern" belässt der zuständigen Behörde einen gewissen Beurteilungsspielraum, in den ein Gericht nur mit Zurückhaltung eingreifen darf, insbesondere dann, wenn örtliche Verhältnisse zu würdigen sind (Bundesgerichtsurteil 1C_179/2015 vom 11.5.2016 Erw. 6.3 mit Verweis auf BGE 137 I 235 Erw. 2.5; 135 II 405 nicht publ. Erw. 2.2.2 mit Hinweisen). Ob eine wesentliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals vorliegt, ist im Einzelfall anhand der in der Bedeutung des Inventar-Objekts verankerten Schutzziele zu erörtern (Bundesgerichturteil 1C_179/2015 vom 11.5.2016 Erw. 6.4 mit Verweis auf BGE 127 II 273 Erw. 4c; 123 II 256 Erw. 6a). 6.2 Der Regierungsrat hat festgehalten, das Grundstück KTN 001 liege in einer dicht überbauten Wohnzone in C.________ und innerhalb des Perimeters des BLN-Objektes Nr. E.________ (angefocht. RRB Erw. 5.3). Dieses Gebiet sei sehr weit gefasst. Das Baugrundstück liege zudem in der Wohnzone 2A mit niedriger Ausnützung. Dem Gesamtentscheid ARE vom 13. Mai 2011 sei zu entnehmen, dass das ANJF keine Einwände gegen den Bau des Einfamilienhauses auf KTN 001 gehabt habe. Am 4. Dezember 2012 habe die Baukommission eine Solaranlage mit flachliegenden Röhrenkollektoren auf dem Flachdach des EFH bewilligt. In seinem Mitbericht vom 25. Juli 2015 habe das ANJF festgehalten, dass die Aufständerung der Solaranlage mit den Zielen des Landschaftsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vereinbar sei (angefocht. RRB Erw. 5.3.6). In Erwägung 5.3.5 des angefochtenen Beschlusses wird auf den Erläuternden Bericht des Bundesamtes für Raumentwicklung zur Teilrevision der Raumplanverordnung, S. 17 verwiesen, worin zu Art. 32b RPV u.a. ausgeführt wird, dass in oder auf geschützten Naturdenkmälern regelmässig grösste Zurückhaltung mit der Erstellung von Bauten angezeigt sei. Wo aber ein Naturdenkmal in einer Bau- oder einer Landwirtschaftszone liege und darauf bereits eine Baute stehe, werde es durch eine Solaranlage auf dem Dach der bereits vorhandenen Baute selten wesentlich beeinträchtigt. Deshalb beeinträchtige die geplante aufgeständerte Solaranlage die geschützten Eigenschaften des BLN-Objektes Nr. E.________ nicht wesentlich. Die Solaranlage sei von der Nord- bzw. Südfassade jeweils um 1.0m und von der Ost- bzw. Westfassade um jeweils 1.8m zurückversetzt. Die Aufständerung betrage lediglich 80 cm. Damit trete die Solaranlage nicht markant in Erscheinung. Zudem liege das Baugrundstück immerhin in einer Bauzone und grenze unmittelbar an eine Zone für öffentliche Bauten

18 und Anlagen. In unmittelbarer Nähe des EFH auf KTN 001 befänden sich drei sehr markante Bauten (Alters- und Pflegeheim, das hinter KTN 001 stehende Mehrfamilienhaus und das angrenzende Schulhaus), womit die Umgebung von KTN 001 mittlerweile relativ dicht mit modernen Bauten überbaut sei, so dass eine aufgeständerte Solaranlage nicht auffällig wirke. Im Vergleich zum EFH auf KTN 001 beeinträchtige die aufgeständerte Solaranlage das BLN-Objekt weit weniger als das EFH selber (angefocht. RRB Erw. 5.3.7). Des Weiteren hielt der Regierungsrat fest, die aufgeständerte Solaranlage füge sich in die Umgebung (dicht überbaute Wohnzone mit relativ modernen Bauten) ein, das massgebende Orts- und Quartierbild werde nicht gestört (angefocht. RRB Erw. 5.4-5.4.3). 6.3 Die Baukommission hielt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2014 (Viact. II/02) auf Seite 4 insbesondere fest, dass - das Siedlungsgebiet von C.________ dicht besiedelt sei, weshalb die aufgeständerten Sonnenkollektoren nicht dominant oder sonstwie störend in Erscheinung treten würden; - das Siedlungsgebiet von verschiedenen, markanten Bauten (Alterszentrum, Terrassenhäuser, hohe Gartenmauern, unzählige weitere Häuserfassaden) dominiert werde, jedoch keinesfalls von den Sonnenkollektoren der vorliegenden Art; - und dass im Siedlungsgebiet von C.________ bereits andere gleichartige Sonnenkollektoren-Anlagen bewilligt worden sei, weshalb die Baukommission mit der Bewilligung lediglich die bisherige Praxis fortführe. 6.4 Die Vorinstanzen haben sich damit ausführlich dazu geäussert, weshalb die geplanten Röhrenkollektoren auf KTN 001 zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. E.________ führen (vgl. Vernehmlassung der Baukommission vom 25.6.2014 S. 4 [Vi-act. II/02]; angefocht. RRB Erw. 5.3.6 und 5.3.7). Diese vorinstanzlichen Beurteilungen geben dem Gericht keinen Grund zur Beanstandung. Beim BLN-Objekt Nr. E.________ handelt es sich in der Tat um ein sehr weit gefasstes Gebiet, in welchem Bauzonen liegen. Das Grundstück KTN 001 liegt am Rande der Wohnzone 2A (Wohnzone mit niedriger Ausnützung [AZ 0.40], vgl. Art. 73 BauR). Nach Westen grenzt das Grundstück unmittelbar an die Zone OeZ (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Art. 91 BauR). In unmittelbarer Nähe von KTN 001 befindet sich das K.________ (markantes Gebäude), welches markant in Erscheinung tritt. Unweit vom Baugrundstück steht ein L.________ (markantes Gebäude) (auf KTN 002), für welches 2014/2015 ein neuer Wohnblock (mit 20 Wohnungen) erstellt wurde und der hin-

19 ter (nördlich) der beiden Liegenschaften der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner liegt und ebenfalls markant in Erscheinung tritt. Vom See her betrachtet, erscheint das Baugrundstück daher als in einer dicht besiedelten Wohnzone mit modernen Bauten liegend, wie das von den Beschwerdegegnern eingereichte Foto (Bg-act. 1) eindrücklich demonstriert. Bei dieser Ausgangslage tritt die Röhrenkollektorenanlage, welche auf maximal 80cm aufgeständert wird, selber nicht markant in Erscheinung. Vielmehr hält sich die vorgesehene Ausführung an die Empfehlungen des Leitfaden für gut integrierte Sonnenkollektoren der Energiestadt Küssnacht (abrufbar unter: https://secure.i-web.ch/gemweb/kuessnachtamrigi/de/politik/publikationen/; Empfehlung 6, Flachdächer). Des Weiteren ist keine Beeinträchtigung der Schutzziele (vorne Erw. 4.3.3; BLN- Objekt Nr. E.________ S. 4 Schutzziele 3.1-3.5) erkennbar. Die Schutzziele sollen in erster Linie wesentliche Veränderungen in den Nichtbaugebieten verhindern. Die Aufständerung der Solaranlage erfolgt innerhalb der Bauzone. Im Gegensatz zu anderen Gemeinden am I (See), ist C.________ (und schon gar nicht das Gebiet, in dem sich das Baugrundstück befindet) nicht in der Objektbeschreibung als schützenswerte Kulturlandschaft aufgeführt (Ziff. 2.4; so hingegen bspw. das Ortsbild der Ufersiedlungslandschaft J.________ mit dem gleichnamigen Schloss). Das Schutzziel Ziff. 3.1 (Erhaltung der Ufersiedlungslandschaft) wird damit nicht beeinträchtigt. Die übrigen Schutzziele (Ziff. 3.2-3.5 natürliches Seeufer, Vielfalt der Uferlebensräume, landwirtschaftliche Nutzung, archäologische Fundstätten) werden durch die Aufständerung klar nicht tangiert. So kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden in der Ausführung, die aufgeständerten Röhrenkollektoren würden das Gesamtbild im BLN-Gebiet massiv beeinflussen. Das Bauobjekt befindet sich rund 90m vom Ufer entfernt in einer ausgedehnten Wohnzone ohne einheitliches Erscheinungsbild und direkt neben der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (neben dem Schulhaus). Allein die Tatsache, dass die Kollektoranlage vom See und Ufer aus einsehbar ist, bedeutet noch keinesfalls, dass von dieser eine negative Beeinträchtigung der geschützten Uferlandschaft ausgeht (soweit die Beschwerdeführer eine solche durch eine Blendwirkung der Anlage geltend machen, sei auf die nachstehenden Ausführungen betr. Blendwirkung verwiesen, Erw. 6.5.1 ff.). Insbesondere ist auch der zitierte Bundesgerichtsentscheid nicht einschlägig, wurde in jenem doch eine 250m2 grosse Solaranlage auf dem Dach eines Ökonomiegebäudes in einem Weiler, der sich durch seinen intakten bäuerlichen Charakter und seine historisch gewachsene Ansammlung von in unregelmässigen Abständen stehenden Holzwohnhäusern und Ökonomiebauten auszeichnet, die als Ganzes ein traditionelles und ausgewogenes Ortsbild ergeben, als mit den Schutzzielen unvereinbar

20 erklärt (Urteil Bundesgericht 1C_179/2015 vom 11.5.2016 Erw. 6.6; das Nämliche gilt für das zitierte Urteil 1C_26/2016 vom 16.11.2016, worin die Gefährdung des geschützten einheitlichen Erscheinungsbildes einer Siedlung durch eine grossflächige Solaranlage bestätigt wurde). Das BLN-Objekt Nr. E.________ mit einer Fläche von _____ ha und schützenswerten Uferlandschaft wird durch die um maximal 20° aufgeständerte und uferentfernt in der Bauzone gelegene Röhrenkollektoranlage mit einer Gesamtfläche von rund 21m2 nicht beeinträchtigt. Die Schutzziele des BLN-Objektes sind nicht gefährdet. Die Beschwerdeführer substantiieren denn auch nicht weiter, inwiefern die Anlage den Schutzzielen zuwiderläuft. Eine wesentliche Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. E.________ durch die geplante Aufständerung der Röhrenkollektoren auf dem Dach des EFH auf KTN 001 ist demnach klar zu verneinen. 6.5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die geplanten Röhrenkollektoren führten zu einer Blendwirkung, welche vom See aus wahrgenommen werde. Sie machen damit sinngemäss geltend, die geplante Solaranlage verstosse gegen Art. 32a Abs. 1 lit. c RPV, wonach solche Anlagen nach dem Stand der Technik reflexionsarm auszuführen sind. Sodann wird gerügt, die Vorinstanzen hätten nicht geprüft, ob diese Blendwirkung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bundesinventars führe. Das ANJF habe in seinem Bericht vom 17. September 2014 festgehalten, das solche Röhrenkollektoren aufgrund der reflektierenden Wirkung auffällig seien und das Landschaftsbild beeinträchtigen könnten (Beschwerde S. 17f. Ziff. 5.1-5.8). Die Beschwerdeführer beantragen deshalb die Durchführung eines Augenscheins bzw. gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss § 18 VRP sowie § 4 KNHG den Beizug eines Sachverständigen (Beschwerde S. 18f. Ziff. 6.1-6.5). 6.5.2 Der Regierungsrat hielt fest, es würden die Röhrenkollektoren mit einem Neigungswinkel von 20° statt dem optimalen Winkel von 40° aufgeständert, wodurch die Blendwirkung deutlich verringert werde. Das Grundstück KTN 001 befände sich auf einer nach Süd-Osten abfallenden Hanglage. In südöstlicher Richtung lägen keine Gebäude auf gleicher Höhe oder darüber, eine Beeinträchtigung durch Reflexionen sei in Anbetracht der Lage und des Neigungswinkels höchst unwahrscheinlich. Das gelte insbesondere für die Beschwerdeführer, deren Haus sich nördlich der geplanten Solaranlage befinde, wodurch eine Blendwirkung praktisch ausgeschlossen werden könne (angefocht. RRB Erw. 5.5.4). Die aufgeständerte Solaranlage mit Röhrenkollektoren beeinträchtige das BLN- Objekt Nr. E.________ nicht, sie gliedere sich in die Umgebung ein und wirke keinesfalls störend (angefocht. RRB Erw. 5.6).

21 6.5.3 Mit der Duplik reichen die Beschwerdegegner die Beurteilung des Instituts für Solartechnik, SPF, ________, vom 15. Februar 2017 zur Blendwirkung der Solaranlage auf KTN 001 ein (Bg-act. 3). In dieser 9-seitigen Beurteilung gelangt das SPF zur folgenden Zusammenfassung und Empfehlung (S. 9): Eine allfällige Blendung der Bewohner der Liegenschaft [der Beschwerdeführer] durch die auf dem Gebäude [der Beschwerdegegner] installierte Solaranlage kann durch eine Aufständerung und allenfalls einem zusätzlichen Sichtschutz vollständig verhindert werden. Aus energetischer Sicht ist eine Aufständerung von 30° sinnvoll. Durch die Aufständerung wird der Jahresertrag der Solaranlage deutlich verbessert. Bezüglich der Vermeidung der Blendwirkung sind 30° absolut ausreichend. Eine höhere Aufständerung ist nicht notwendig, hat aber unerwünschte Folgen (höhere Sichtbarkeit, stärkere Verschattung). Wenn es mit wenig Aufwand möglich ist, könnte der Abstand der beiden Kollektorenreihen leicht vergrössert werden, um die Verschattung zu reduzieren. Sollte die Aufständerung das Problem nicht vollständig lösen, ist ein zusätzlicher Sichtschutz anzubringen. 6.5.4 Im Leitfaden Solaranlagen gemäss Art. 18a RPG von der Swissolar (Schweizerischer Fachverband für Sonnenenergie) vom April 2016, wird im Anhang 1: Reflexionsgrad bei Solargläsern (S. 31) im Abschnitt: Stand der Technik zum Reflexionsgrad festgehalten, es sei bekannt, dass die Reflexion und die mögliche Blendwirkung stark korreliere mit dem Einfallswinkel des Sonnenlichts (S. 32 Ziff. 3; Leitfaden abrufbar unter http://www.swissolar.ch/services/shopdownloads/). Viele typische Baumaterialien würden deutlich mehr reflektieren als Solarglas. Unter Ziff. 4 (Planungshinweise und Fazit) werden für nach Süden ausgerichtete Solaranlagen (wie im vorliegenden Fall mit Südost-Ausrichtung) die folgenden Eigenschaften als allgemein gültig erklärt: - Keinerlei Blendung durch die Solaranlage erfahren alle Objekte im Raum hinter der Modulebene (keine Sichtverbindung auf die Modulvorderseite). - Objekt im Süden: nur kritisch, wenn Solaranlage stark geneigt, oder wenn Objekt im Süden höher gelegen. - Bei kleineren Solaranlagen mit bis zu 10 m Seitenläge und einer Entfernung der Objekte von mehr als 80m beträgt die maximale Dauer einer möglichen Blendwirkung in der Regel weniger als 30 Minuten pro Tag. Die mit der Errichtung der Röhrenkollektorenanlage beauftragte Firma teilte den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 mit, dass bei ihr bis anhin keine Beschwerden betreffend Reflexion von Röhrenkollektorenanlagen eingegangen seien. Bei herkömmlichen Flächenkollektoren der älteren Generationen hätten vereinzelt unangenehme Spiegelreflexionen vorkommen können. Die umstrittene Röhrenkollektorenanlage enthalte allerdings keine Folien, mit

22 welchen dieser Effekt auftreten könne. Man erachte die Montage (auf KTN 001) in jeder Hinsicht als unproblematisch (Vi-act. V/03/ Beilage). 6.5.5 Diese Ausführungen (Beurteilung SPF vom 15.2.2017, Leitfaden Swissolar, Schreiben vom 10.10.2014, Erw. 6.5.3-6.5.4) sind plausibel und können der gerichtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden. 6.5.6 Gemäss den aktenkundigen Planunterlagen werden die Röhrenkollektoren mit einem Neigungswinkel von 20° aufgeständert. Ein höherer Neigungswinkel ist nicht bewilligt. Die Bauherrschaft hat sich bei der Ausführung an diese bewilligten Pläne zu halten. Der vorgesehene Neigungswinkel von 20° (bei südsüdöstlicher Ausrichtung) liegt deutlich unter dem Neigungswinkel, ab welchem für mögliche Beobachter von Süden (von der Uferregion) her störende Reflexionen zu erwarten wären. Bei der nach Südost ausgerichteten Röhrenkollektorenanlage ist bei einem Neigungswinkel von 20° zudem höchstens eine minimale und zeitlich begrenzte Blendwirkung möglich. Vom Haus der Beschwerdeführer aus ist eine Blendwirkung nicht zu erwarten; es ist gar mit einer Verbesserung gegenüber dem Zustand bei flach liegenden Röhrenkollektoren anzunehmen (vgl. Beurteilung SPF [Bg-act. 3 S. 4 und 5]). Den Ausführungen im Schreiben vom 10. Oktober 2014 ist zudem zu entnehmen, dass die vorgesehene Röhrenkollektorenanlage keine Spiegelreflexionen auslöst (vgl. auch Beurteilung SPF S. 3 Ziff. 3 am Schluss, wonach von einer nach dem Stand der Technik und daher reflexionsarm ausgeführten Anlage auszugehen ist). Bei dieser Sachlage ist der Regierungsrat zu Recht davon ausgegangen, die geplante Röhrenkollektorenanlage führe nicht zu einer unzulässigen Blendwirkung (angefocht. RRB Erw. 5.5.3 und 5.5.4). Die von den Beschwerdeführern eingereichten Fotografien (Bf-act. 4), welche offenbar in der Nähe des Bahnhofs C.________ aufgenommen worden sind und die eine Solaranlage auf Liegenschaft Richtung D.________ zeigen (vgl. hierzu auch Bg-act. 2) und anscheinend eine Blendwirkung festhalten (was sich aufgrund der geringen Auflösung der Fotografie nicht zweifelsfrei feststellen lässt), vermögen mangels Vergleichbarkeit dieser Anlage mit der vorliegenden Röhrenkollektorenanlage an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Ebenfalls nichts zu ändern vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 2. Juni 2017, wonach die Aufständerung der Solaranlage nur einen geringfügigen Ertragsgewinn (von 6%) gegenüber der Flachvariante bringe, weshalb sich die Aufständerung in einem BLN-Gebiet nicht rechtfertige (Stellungnahme vom 2.6.2017 S. 5). Es ist unbestritten, dass die aufgeständerte Solaranlage zu einem Ertragsgewinn gegenüber der Flachvariante führt. Gemäss der Beurteilung SPF (Bg-act. 3 S. 6) ergibt eine Aufständerung von 30° einen

23 ganzjährlichen Mehrertrag von 20-35%, weshalb auch bei einer Aufständerung von 20° von mehr als nur einem geringfügigen Mehrertrag auszugehen ist. 6.5.7 Aus diesen Gründen ist kein Augenschein notwendig (vgl. auch vorn Erw. 2). Auch erübrigt sich der Beizug eines Sachverständigen gemäss § 4 KNHG. 7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, es handle sich bei der geplanten Röhrenkollektorenanlage um eine Dachaufbaute und nicht um eine (technische) Anlage, da sie durch die Aufständerung wie Fassade wirke. Da sie mehr als einen Drittel der Fassadenlänge des Einfamilienhauses auf KTN 001 einnehme, sei sie bei der Ermittlung der Gebäudehöhe zu berücksichtigen, welche somit 10.69m betrage. Der Grenzabstand habe damit 5.345m zu betragen und werde unterschritten. Die Baubewilligung für die Projektänderung könne deshalb nicht erteilt werden (Beschwerde S. 19ff. Ziff. 7.1-7.10). Selbst wenn es sich bei der Projektänderung um eine Anlage handeln würde, wäre die Baubewilligung zu verweigern, da sie für die Beschwerdeführer übermässige Einwirkungen im Sinne von § 55 Abs. 2 PBG zur Folge habe. 7.2 Bei Anlagen sind Grenzabstände nicht einzuhalten (EGV-SZ 2005 B 8.8 Erw. 2.1), es sei denn, es liege eine fassadenähnliche Wirkung vor (EGV-SZ 2004 B 8.6 Erw. 4.3). Anlagen mit fassadenähnlicher Wirkung haben die Grenzund Gebäudeabstände zu wahren (fassadenähnliche Wirkung bejaht in: VGE III 2014 11 vom 22.5.2014 Erw. 1.2 und 2.3.2 betreffend Sichtschutzwände aus Holz und Glas mit einer Höhe von 1.78m und 4.98m; VGE 1002/00 vom 26.5.2000, Erw. 2c betreffend in Hanglage erstellter Swimmingpool, der gegenüber dem unterliegenden Grundstück wie eine Nebenbaute erscheint; fassadenähnliche Wirkung verneint in: VGE III 2015 106 vom 28.10.2015 Erw. 2.3 und 2.4 betreffend Pergola mit einer Fläche von ca. 4.5m x 3.5m [feingliedrige ca. 2.5m hohe Konstruktion mit Stütz- und Querbalken ohne Einwandung und Bedachung, ausser 11 Querbalken]; VGE III 2014 103 vom 28.8.2014 Erw. 4.1.5 betreffend Verbindungsbalken zwischen zwei Nebenbauten; VGE III 2012 151 vom 13.2.2013 Erw. 3.4 betreffend Terrasse im Obergeschoss, welche gegen vorne ein 1 m hohes Glasgeländer aufwies und sich über die gesamte Fassadenlänge, resp. beidseitig 1.5 m darüber hinaus, erstreckte; VGE 1034/03 vom 22.10.2003 Erw. 11: an einem bestehenden Strommast installierte Antenne ist weder eine Baute noch weist sie eine fassadenähnliche Wirkung auf, womit kein Grenzabstand zu wahren wäre; VGE 1054/97 vom 8.4.1998 Erw. 2 betreffend Holzbeige). 7.3 Der Regierungsrat hat festgehalten, die aufgeständerte Solaranlage sei offensichtlich keine Baute. Vielmehr handle es sich um eine (technische) Anlage

24 ohne gebäude- bzw. fassadenähnliche Wirkung. Hinzu komme, dass die um 20 Grad aufgeständerte Solaranlage auf allen Seiten innerhalb eines 45°-Winkels (zur Dachkante) liege und auch aus diesem Grund bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bzw. des Grenzabstands nicht mitzuberücksichtigen sei (angefocht. RRB Erw. 6.3). 7.4.1 Die Beschwerdeführer setzen sich in der Beschwerde mit dieser regierungsrätlichen Beurteilung mit keinem Wort auseinander. Stattdessen wiederholen sie (zum grossen Teil wortgleich) ihren bereits vor Regierungsrat vorgetragenen Standpunkt. Damit gelingt es ihnen nicht, darzulegen, inwiefern die regierungsrätliche Einstufung der Röhrenkollektorenanlage als technische Anlage was sich im Übrigen mit der Auffassung des Gerichts deckt - rechtsfehlerhaft wäre. Auch vermögen die Beschwerdeführern nicht aufzuzeigen, dass die aufgeständerte Solaranlage eine fassadenähnliche Wirkung erzeugen würde (vgl. vorn Erw. 7.2). Selbst wenn die geplante Solaranlage als Baute zu betrachten oder ihr eine fassadenähnlichen Wirkung zuzusprechen wäre, zeigen die Beschwerdeführern nicht auf, dass sich die Solaranlage nicht auf allen Seiten innerhalb eines 45°-Winkels zur Dachkante befindet. 7.4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (Stellungnahme vom 2.6.2017 S. 6) führt die geplante Solaranlage auf KTN 001 auch nicht zu einer störenden Erscheinung in der Dachlandschaft (Art. 55 Abs. 4 BauR; vgl. vorn Erw. 4.1.3 zweiter Absatz), zumal in der Nachbarschaft bereits aufgeständerte Solaranlagen stehen. 7.4.3 Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand, die Röhrenkollektorenanlage sei gestützt auf § 55 Abs. 2 PBG zu verweigern. Nach dieser Bestimmung ist die Baubewilligung zu verweigern, wenn der bestimmungsgemässe Gebrauch einer Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch übermässige Einwirkungen zur Folge hätte. Die einzigen von der geplanten Anlage ausgehenden Immissionen sind allenfalls minimale Reflexionswirkungen, welche allerdings nicht als übermässig bezeichnet werden können (vgl. hierzu vorn Erw. 6.5.6) und auf dem (nördlich gelegenen) Grundstück der Beschwerdeführer ohnehin ausgeschlossen sind. Weitere Immissionen durch die Projektänderung werden nicht geltend gemacht. 7.5 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 8.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr inkl. öffentliche Verhandlung, Kanzlei-

25 kosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 8.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer den beanwalteten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.

26 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr inkl. Kanzleikosten und Barauslagen von insgesamt Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt. Sie haben am 27. Januar 2017 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe einbezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Die Beschwerdeführer haben (unter solidarischer Haftbarkeit) den beanwalteten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von insgesamt Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: (…). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand:

III 2017 16 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.06.2017 III 2017 16 — Swissrulings