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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2018 III 2017 143

26 gennaio 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,064 parole·~40 min·2

Riassunto

Planungs- und Baurecht (Gestaltungsplan einer Schulanlage) | Planungs- und Baurecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 143 Entscheid vom 26. Januar 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Y.________und Rechtsanwältin MLaw Z.________, gegen 1. Gemeinde Wollerau, handelnd durch den Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Gestaltungsplan "B.________", L.________, Wollerau)

2 Sachverhalt: A. Das Schulhausareal M.________ auf gemeindeeigenen Grundstücken umfasst die bestehenden Schulhäuser "N.________" (KTN C.________'602 m2) und "M.________" (KTN D.________'372 m2), einen Kinderhort (KTN E.________ m2) und, von diesen Gebäuden durch das O.________ getrennt, das östlich dieser Gasse liegende Mehrzweckgebäude (KTN F.________'919 m2). Die Gemeinde Wollerau beabsichtigt, ergänzend zu den bestehenden Schulanlagen N.________, M.________ und zum Mehrzweckgebäude einen Neu- bzw. Erweiterungsbau zu realisieren, für den der östlich des Schulhauses N.________ liegende Bereich (auf KTN G.________, KTN H.________ und KTN I.________; nordöstlicher Pausenplatz; Kinderhortgebäude) vorgesehen ist. Der Neubau soll als neues "Bildungs- und Begegnungszentrum" (B.________) für Wollerau neben zusätzlichen Räumen für den Schulbetrieb verschiedene Nutzungen im öffentlichen Bereich (Lernschwimmbecken; Mediathek, Aula; Einrichtungen für die ausserschulische Betreuung) beherbergen. Hierfür müssen verschiedene Aussenräume sowie das Kinderhortgebäude weichen, deren Nutzungen im neuen Projekt zu ersetzen sind. Aufgrund der hohen Anforderungen, die das Projekt durch seine Multifunktionalität sowie die komplexen äusseren Rahmenbedingungen mit sich bringt, und weil das Objekt als neuer Treffpunkt für Wollerau auch eine gewisse Aussenwirkung entfaltet, entschied der Gemeinderat, einen (zweistufigen) Architekturwettbewerb zu veranstalten (vgl. P.________, Programm zweistufiger Projektwettbewerb [nachstehend: "Programm Projektwettbewerb"], 9.4.2015, S. 4 Ziff. 1 und 3; dieselbe, Bericht des Preisgerichts, 15.12.2015, S. 5 f. Ziff. 1.1 f.). Aus diesem Wettbewerb ging das Projekt "Q.________" der R.________ Architekten AG, Zürich, als Sieger hervor (Bericht des Preisgerichts vom 15.12.2015, S. 20 f. Ziff. 4.3.3 f.). B. Im Amtsblatt Nr. S.________ wurde das Gesuch der Gemeinde Wollerau um Erlass des Gestaltungsplanes "B.________" auf den Grundstücken KTN H.________, KTN I.________, KTN G.________ und KTN J.________ in Wollerau publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhob − neben einer Drittpartei − die A.________ AG (Eigentümerin des östlich an KTN I.________ und KTN H.________ [nur durch das O.________ von diesen getrennt] anschliessenden Grundstückes KTN K.________ von 6'412 m2) am 2. Juni 2016 Einsprache bei der Gemeinde Wollerau mit dem Antrag, das Gesuch um Erlass des Gestaltungsplanes B.________ sei unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin abzuweisen. Mit Beschluss (GRB) Nr. T.________ vom 5. Dezember 2016 entschied der Gemeinderat wie folgt über die Einsprachen:

3 1. Der Gestaltungsplan "B.________" wird erlassen. 2. Der Regierungsrat wird ersucht, die Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung des Gestaltungspanes "B.________" vorzunehmen und diesen zu genehmigen. 3. (Nichteintreten auf die Dritteinsprache). 4. Die Einsprache von A.________ AG, Wollerau, wird im Sinne der Erwägungen unter Kostenfolge abgewiesen. Gebühren und Kanzleikosten für die Behandlung der Einsprache betragen Fr. 450.--. (5./6. Rechtsmittel/Mitteilung). C. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss des Gemeinderates Wollerau Nr. T.________ vom 05.12.2016 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch um Erlass des im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. S.________, publizierten Gestaltungsplan "B.________, .O.________ 7, L.________, Wollerau" sei abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. D. Mit Beschluss (RRB) Nr. U.________ vom 4. Juli 2017 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (…). 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Der Gestaltungsplan "B.________" wird genehmigt. (5.-9. Publikation im Amtsblatt; Staatsgebühr z.L. Gemeinde Wollerau; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). E. Gegen diesen RRB Nr. U.________ (Versand am 11. Juli 2017) lässt die A.________ AG mit Eingabe vom 2. August 2017 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz Nr. U.________ vom 04.07.2017 sei aufzuheben. 2. Der Beschluss des Gemeinderats Wollerau Nr. T.________ vom 05.12.2016 sei aufzuheben. 3.1 Die Sache sei an die Vorinstanz zurück zu weisen.

4 3.2 Eventualiter sei das Gesuch um Erlass des im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. S.________, publizierten Gestaltungsplan "B.________, O.________ 7, L.________, Wollerau" abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. F. Das Sicherheitsdepartement und der Gemeinderat Wollerau beantragen am 18. August 2017 bzw. 24. August 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. G. Mit Schreiben vom 25. August 2017 stellte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin neben den Vernehmlassungen der Vorinstanzen auch die "Genehmigungseingabe" des Amtes für Kultur, Kantonale Denkmalpflege, vom 25. Januar 2017 zur Einsichtnahme zu. H. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. September 2017 ihren Verzicht auf die beantragte mündliche Verhandlung (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. III.1) erklärt hatte, hielt sie mit Replik vom 24. November 2017 an ihren mit der Beschwerde vom 2. August 2017 gestellten Anträgen fest. Das Sicherheitsdepartement und der Gemeinderat Wollerau halten mit Eingaben vom 30. No-vember 2017 ebenfalls an ihren Standpunkten fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Das Gestaltungsplangebiet mit einem Perimeter von 12'915 m2 liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA). Im Norden grenzt eine Wohnzone 2 (W2) und im Westen eine Wohnzone 3 (W3) ans Gestaltungsplangebiet an. Im Süden und südöstlichen Bereich verläuft das Trassee der Südostbahn bzw. die Hauptstrasse, nach welcher eine Kernzone folgt; eine (kleine) Kernzone sowie eine Landschafts- und Gewässerschutzzone schliessen östlich des O.________ an die Grundstücke KTN H.________ und KTN I.________ an. Das Schulhaus M.________ wie auch das sich − neben anderen Gebäuden − auf dem Grundstück KTN K.________ der Beschwerdeführerin befindende V.________ (W.________) sind im Kantonalen Inventar geschützter Bauten und Objekte (KIGBO) unter der Nr. X.________ bzw. Nr. Y.________ verzeichnet. Das Gestaltungsplangebiet soll über die bereits bestehenden Zufahrtsstrassen O.________ und N.________ erschlossen werden. Die bestehenden sowie möglichen künftigen Zugangsorte zum Areal werden sowohl für den Langsam- wie auch den Fahrverkehr definiert.

5 1.1.2 Das Siegerprojekt des Projektwettbewerbs Q.________ bildet die Grundlage bzw. das Richtprojekt des Gestaltungsplanes. Es werden drei verschiedene Baubereiche definiert: ein Baubereich mit je einem Baufeld für die bestehenden drei Bauten (die Schulhäuser N.________ und M.________ sowie das Mehrzweckgebäude), ein Baufeld A für einen Schulhausneubau sowie ein Baufeld A1 für Bauten, welche unter dem Niveau des Schulhausplatzes liegen. Hinzu kommen als verbindlicher Planinhalt unter anderem ein Multifunktionsplatz sowie die Bereiche Sportanlagen und Aussenanlagen B.________. Die bestehenden beiden Schulhäuser sowie das B.________ sollen eine überdachte Verbindung erhalten (vgl. GRB Nr. T.________ vom 5.12.2016 Erw. 1. "Allgemeines"; Situationsplan im Massstab 1:500 vom 25.4.2016). 1.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid die formellen Anforderungen (Planunterlagen; Angaben) als erfüllt erachtet. Namentlich das Fehlen eines nachgeführten Katasterplanes mit Einmeter-Höhenkurven sei vertretbar (Erw. 2.5). Es sei nicht ersichtlich, weshalb die bestehenden Zufahrtsmöglichkeiten nicht mehr genügen sollten. Abgesehen davon genüge im Zeitpunkt des Erlasses des Gestaltungsplanes der Nachweis der Erschliessbarkeit (Erw. 3.1 f.). Eine Beeinträchtigung der beiden KIGBO-Objekte Schulhaus M.________ und V.________ könne aufgrund der Beurteilung des Denkmalpflegers verneint werden (Erw. 4.3). Der Gestaltungsplan "B.________" erfülle die Grundvoraussetzungen einer besseren Nutzung und besseren Gestaltung gegenüber der Normalbauweise und somit die in § 24 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 genannten besonderen Kriterien (Erw. 6 f.). 1.3 Die Beschwerdeführerin ersucht um "Zustellung des der Vorinstanz in Erwägung 4.2 erwähnten Mitberichts des Amts für Raumentwicklung vom 25.01.2017 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs" (Beschwerde S. 5 Ziff. 2). Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen der Beschwerdeführerin. In Erw. 4.2 des angefochtenen Entscheids ist vom Mitbericht des Denkmalpflegers vom 25. Januar 2017 ans ARE die Rede. Mit diesem aktenkundigen Mitbericht bzw. dieser Stellungnahme (RR-act. III/02/in: Mäppchen 4) teilt der kantonale Denkmalpfleger unter Bezugnahme auf den dieser Stellungnahme angehefteten Bericht vom 23. Mai 2013 mit, dass aus denkmalpflegerischer Sicht keine Einwände bestünden, wie bereits mit dem früheren Bericht (vom 23.5.2013) ausgeführt worden sei. Bei dieser Sachlage machte die Beschwerdeführerin mit der Replik vom 8. Mai 2017 im regierungsrätlichen Verfahren zu Unrecht geltend (S. 7 Ziff. 9), der kantonalen Denkmalpflege sei der Gestaltungsplan nie vorgelegt worden. Diese Dokumente sind aktenkundig, womit sich deren Edition

6 grundsätzlich erübrigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin ist indes jedenfalls gewahrt, nachdem der Mitbericht des Denkmalpflegers vom 25. Januar 2017 der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zugestellt wurde (vgl. vorstehend Ingress lit. G). 2.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab formelle Mängel geltend (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 2 f.). Eventualiter wird gerügt, der angefochtene Entscheid verletzte das Recht auch in materieller Hinsicht (Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 4 ff.). 2.2.1 In formeller Hinsicht wird eine Verletzung der Begründungspflicht (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 2 ff.; Replik S. 3 f. Ziff. 1.2 ff.) gerügt, da die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs − indem ihr keine Akteneinsicht in die Berechnung der Schülerzahlen gewährt worden sei − sowie der Rückweisungsantrag nicht behandelt worden seien. 2.2.2 Der Schülerzahl bzw. der (zukünftigen) Entwicklung der Schülerzahlen kam/kommt eine Bedeutung bei der Festsetzung des Raumprogrammes für das Schulhaus und dadurch allenfalls im Rahmen der Urnenabstimmung über das Sachgeschäft "Verpflichtungskredit Dorf- und Bildungszentrum Wollerau (DB- ZW)" (brutto Fr. 30'722'100.00 inkl. MwSt) vom 27. November 2016 zu, an welcher 1'317 Stimmberechtigte für das B.________ und 1'169 dagegen votierten. Inwieweit die konkrete Kenntnis der mutmasslichen Entwicklung der Schülerzahl eine Bedeutung für den Gestaltungsplan bzw. dessen Beurteilung auf die Vereinbarkeit des Gestaltungsplanes mit den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen hat, ist nicht ersichtlich. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt. Analog zu einem Gestaltungsplan eines privaten Gesuchstellers, bei welchen die Anzahl möglicher Bewohner des Gestaltungsplangebietes bzw. der auf diesem vorgesehenen Bauten für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Gestaltungsplanes grundsätzlich bedeutungslos sind, ist auch vorliegend nicht nachvollziehbar, dass und/oder inwieweit der Schülerzahl eine Bedeutung für die Beurteilung zukommt. Abgesehen davon lässt sich das vorgesehene Raumprogramm den Projektwettbewerbsunterlagen entnehmen (vgl. Programm Projektwettbewerb S. 35 ff.). Überdies wurde im Kurzbericht und Antrag für das Sachgeschäft des Verpflichtungskredits für die Urnenabstimmung vom 27. November 2016 dargelegt, dass das Obergeschoss fünf Klassenzimmer für maximal insgesamt 115 Schüler enthält und das Tiefparterre Platz für eine Kinderkrippe mit insgesamt 24 Plätzen sowie den Kinderhort mit insgesamt 99 Plätzen bietet. Damit ist die maximale zusätzliche Schülerzahl zu den bestehenden beiden Schulhäusern definiert. Betreffend Kinderkrippe/Kinderhort ist dabei zu beachten, dass die bestehende Kinderkrippe wegfällt. Der Kurzbericht und

7 Antrag, in welchem auch die Grundrisse, Fassaden und Schnitte abgedruckt wurden, macht überdies weitere Angaben zu den Raumkapazitäten (z.B. Aula mit 228 Sitzplätzen und einem Fassungsvermögen von 400 Personen). Die zahlenmässigen Grundlagen für das Verpflichtungsgeschäft B.________, d.h. das Baubzw. Richtprojekt dürfen somit allgemein als bekannt vorausgesetzt werden. Eine Gehörsverletzung ist mithin so oder anders zu verneinen. 2.2.3 Die Abweisung einer Beschwerde beinhaltet gleichzeitig und zwangsläufig die Abweisung eines allfälligen Rückweisungsantrags. Wenn die Ablehnung eines (eventualiter gestellten) Rückweisungsantrags nicht explizit näher begründet wird, stellt dies nicht zwangsläufig eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, die von der Behörde ohne Willkür als wesentlich betrachtet werden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.Sa. A. et al. vs. VerwGer SZ Erw. 2.2; Bundesgerichtsurteile 9C_101/2011 vom 21.7.2011 Erw. 6.1; 9C_257/2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1). Diesen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung wird der angefochtene Entscheid zweifelsohne gerecht. 2.2.4 Nicht mehr, jedenfalls nicht substantiiert, wird die Rechtmässigkeit der formellen Anforderungen (Planunterlagen, etc.) an einen Gestaltungsplan bestritten. Hierfür kann auf die umfassenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (Erw. 2.1 ff.). Gemäss Art. 83 Abs. 1 des kommunalen Baureglements (BauR) vom 3. März 2010 (und 28.2.2016) richtet sich der Inhalt des Gestaltungsplanes "je nach Art, Lage und Grösse des Projektes". Die vom Regierungsrat angeführte Praxis, wonach sich die formellen Anforderungen an einen Gestaltungsplan nach der Zweckmässigkeit richten, ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wünschenswert bleibt es dennoch, dass namentlich (auch) die Planunterlagen den im Gesetz vorgesehenen Detaillierungsgrad aufweisen, was vorliegend umso mehr gilt, als es sich bei der Bauherrschaft um ein Gemeinwesen handelt.

8 2.3 In materieller Hinsicht sieht die Beschwerdeführerin beim Gestaltungsplan B.________ keine wesentlichen Vorteile gegenüber der Normalbauweise (Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 4). Zu Recht habe der Regierungsrat die Realisierung öffentlicher Infrastruktur nicht als Vorteil gegenüber der Normalbauweise anerkannt. Das gelte auch für die übrigen Vorteile gemäss Art. 17 Abs. 1-3 SBV. Art. 81 Abs. 2 lit. a BauR stelle höhere Anforderungen an die architektonische Gestaltung als das kantonale Recht in § 24 Abs. 3 PBG. Mit dem Gestaltungsplan B.________ werde keine neue, einheitliche Überbauung realisiert. Im Gestaltungsplanperimeter bleibe mit Ausnahme des Abbruches des "Z.________" alles beim Alten (S. 11 Erw. 5.1 ff.). Beim Neubau handle es sich um einen klotzartigen Flachdachbau, während im Umfeld des Gestaltungsplanperimeters Walmund Satteldächer charakteristisch seien. Der Neubau stelle auch gegenüber der Kernzone einen Stilbruch dar und nehme weder den bestehenden Baustil noch die Farbe oder die Materialisierung der Umgebung auf. Eine andere Platzierung komme ohne massgeblichen Verlust von Bauvolumen nicht in Frage; es könne daher nicht von einem sorgfältigen Einsetzen zwischen die bestehenden Schulanlagen gesprochen werden. Ein Gesamtkonzept fehle gänzlich. Das Richtprojekt beziehe sich einzig auf das Bauvorhaben im Baufeld A. Die SBV gewährleisteten ebenfalls kein qualitativ hochwertiges architektonisches Gesamtkonzept. Der Gestaltungsplan garantiere keine grössere architektonische Qualität als ein einzelner Neubau im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens (S. 12 f. Ziff. 5.4 f.). Bestritten wird auch die hohe Aufenthaltsqualität der Aussenräume (Art. 17 Abs. 2 SBV). Dass der Regierungsrat gleicher Auffassung sei, zeige sich darin, dass er diesen Aspekt systematisch unter dem Titel architektonische Qualität abhandle. Sämtliche bestehenden Aussenräume (Sportanlage, Multifunktionsplatz, Pausenplatz etc.) seien in Normalbauweise erstellt worden. Diese bestehenden Nutzungen würden nun einfach in die SBV aufgenommen und mit dem Label "Vorteil" versehen. Der gedeckte Zugang zwischen den Schulhäusern und des B.________ könne ebenfalls nicht als Vorteil qualifiziert werden, da er nur dank der Unterschreitung der internen Gebäudeabstände erstellt werden könne. Zur Umgebungsgestaltung fehlten im Richtprojekt konkrete Angaben. Auch der Beizug eines Landschaftsarchitekten, der offenbar im Rahmen des Wettbewerbsprogramms vorgesehen gewesen sein soll, könne nicht als Vorteil gewertet werden (S. 15 ff. Ziff. 6). Das sinngemäss behauptete hohe öffentliche Interesse am Fortbestand der Schule sei im konkreten Fall zu verneinen. Die Notwendigkeit einer Schulraume-

9 rweiterung und somit ein öffentliches Interesse sei nicht im Ansatz nachgewiesen. Das fehlende Interesse hätte auch nicht in der öffentlichen Debatte vorgebracht werden müssen, sondern sei gestützt auf § 24 Abs. 3 PBG nachzuweisen. Zudem könne der Ausbau des Schulstandortes und Fortbestand auch ohne Gestaltungsplan und Ausnahmen von der Normalbauweise ermöglicht werden. Die Zuweisung der vom Gestaltungsplan erfassten Grundstücke in die ÖBA gewährleiste bereits eine aufeinander abgestimmte bauliche Entwicklung, wie dies bereits seit Jahrzehnten ohne weiteres möglich gewesen sei (Beschwerde S. 17 ff. Ziff. 7). Es seien auch keine weiteren, in den SBV nicht erwähnte Vorteile zu erkennen (S. 19 f. Ziff. 8). Die beantragten Ausnahmen seien erheblich; die geltend gemachten Vorteile stünden hierzu in keinem Verhältnis. Bei Höhenüberschreitungen um fünf Meter (Gebäudehöhe, bzw. um 2 m Firsthöhe) sei zudem stets eine umfassende und nachvollziehbare Interessenabwägung vorzunehmen. Sie müssten im Vergleich zur Regelbauweise auf ihre Auswirkungen auf die Nachbarschaft geprüft werden. Eine solche Interessenabwägung sei nicht vorgenommen worden. Die geplante Flachdachbaute im Baufeld A überrage die in den umliegenden W2- und W3- Zonen bestehenden einteiligen Bauten um mindestens 50 %, was zu übermässigen Immissionen (Schattenwurf, Lärm etc.) führe. Der minimale Gebäudeabstand zwischen dem Neubau und dem Schulhaus M.________ werde nicht eingehalten; Vorteile, welche eine Unterschreitung rechtfertigen könnten, seien, wie dargelegt, nicht vorhanden. Zudem seien die Brandschutzbestimmungen auch betreffend Abstände einzuhalten (S. 20 ff. Ziff. 9). Des Weiteren wird auch die Realisierbarkeit der Erschliessung (S. 23 ff. Ziff. 10) bestritten, ein Missbrauch des Planungsinstruments "Gestaltungsplan" gerügt (S. 25 ff. Ziff. 11) und eine Beeinträchtigung der KIGBO-Schutzobjekte Schulhaus M.________ und V.________ geltend gemacht (S. 27 f. Ziff. 12). 3.1.1 § 24 PBG normiert den Gestaltungsplan. Der Gestaltungsplan enthält für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 3000 m2 Sonderbestimmungen, welche in der Regel auf einem Plan und in Vorschriften festgehalten werden (Abs. 1 Satz 1 PBG). Sofern die Sonderbestimmungen mindestens die Einhaltung des Minergiestandards für Wohnbauten vorschreiben und der Gestaltungsplan mehrere, wesentliche Vorteile gegenüber der Normalbauweise beinhaltet, können darin Ausnahmen von den kantonalen und kommunalen Vorschriften festgelegt werden. Ferner kann die Durchmischung der Nutzung zugelassen werden, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben (Abs. 2). Vorteile im Sinne von Absatz 2 liegen namentlich vor,

10 wenn eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spielund Abstellflächen vorgesehen ist, preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird, die Bauten sich gut in die Umgebung einfügen, ein gutes Gesamtbild ergeben, dank verdichtetem Bauen wenig Land verbrauchen und sich architektonisch besonders auszeichnen oder andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden (Abs. 3). Der Gesuchsteller hat die Realisierbarkeit des Gestaltungsplanes nachzuweisen (§ 25 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [SRSZ 400.111; PBV] vom 2.12.1997). Gestaltungspläne werden auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer des Einzugsgebietes vom Gemeinderat erlassen (§ 30 Abs. 1 PBG). Sie bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates nach § 28 Abs. 2 PBG [Genehmigung kommunaler Nutzungspläne] (§ 30 Abs. 5 Satz 1 PBG). Beim Gestaltungsplan handelt es sich um einen Sondernutzungsplan, d.h. es wird für eine kleinere Fläche innerhalb des vom Zonenplan erfassten Gemeindegebietes eine Spezialordnung aufgestellt (Gisler, Ausgewählte Fragen zum Gestaltungsplan im Kanton Schwyz, ZBl 8/2000, S. 395). Mithin stellt er ein Planungsinstrument dar mit dem Ziel, eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen zu erreichen (vgl. VGE III 2011 118 vom 21.12.2011 Erw. 1.4.1; VGE III 2011 80 vom 23.11.2011 Erw. 3.4 mit Hinweisen auf VGE III 2009 125 vom 22.12.2009 Erw. 2.3; VGE 1038/05 vom 29.11.2005 Erw. 1.2, Gisler, a.a.O., S. 394). 3.1.2 Das BauR kennt als Planungsmittel unter anderem auch die Gestaltungspläne (Art. 4 BauR). Soweit nicht gestützt auf das BauR oder den Zonenplan eine Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne erlassen werden, wenn die Mindestfläche nach § 24 PBG erreicht wird (Art. 81 Abs. 1 BauR). Gestaltungspläne haben im Vergleich zur Normalbauweise erhebliche ortsplanerische und architektonische Vorteile aufzuweisen. Dies trifft insbesondere zu, wenn (Art. 81 Abs. 2 BauR) a) sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre ortsbauliche und landschaftliche Umgebung einfügen; b) eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei- und Erholungsflächen sowie der Abstellflächen vorgesehen ist; die Erholungsfläche mindestens 20 % der Bruttogeschossfläche der Familienwohnungen ausmacht; c) Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt und gut gestaltet sind und/oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden;

11 d) die Garagen möglichst unter Terrain oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden; e) durch eine verdichtete Bauweise eine haushälterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird; f) ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden. In bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Die Wohnqualität ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrünung zu fördern (Art. 81 Abs. 3 BauR). Im Gestaltungsplan kann von Bauvorschriften des Kantons und der Gemeinde abgewichen werden, sofern der Gestaltungsplan Mehrleistungen im Sinne der Vorteile gemäss § 24 PBG beinhaltet. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben (Art. 82 Abs. 1 BauR). Je nach dem Masse, in dem mehrere wesentliche Vorteile vorliegen, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften teilweise oder umfassend bewilligen (Art. 82 Abs. 2 BauR): a) Erhöhung der Ausnützungsziffer gemäss Art. 71 und der Geschosszahl um ein Geschoss; b) Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhen sowie der Gebäudelängen; c) Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände; d) Aufhebung oder Reduktion des Mehrlängenzuschlages zwischen Gebäuden innerhalb der Überbauung. Art. 83 Abs. 1 BauR macht Vorgaben an den Inhalt eines Gestaltungsplanes je nach Art, Lage und Grösse des Projekts (vgl. vorstehend Erw. 2.2.4). Sofern es zur Beurteilung notwendig ist, kann der Gemeinderat weitere Unterlagen (Modell etc.) verlangen. Er kann zudem Fachleute für die Begutachtung beiziehen (Art. 83 Abs. 2 BauR). 3.1.3 Die Zone ÖBA ist für bestehende und künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt (Art. 68 Abs. 1 BauR). Für die Überbauungsmasse sind diejenigen der angrenzenden Zone mit der höchsten Ausnützungsziffer (AZ) zu beachten, wobei die Bewilligungsbehörde in Gebieten tieferer Ausnützung die Ausnützungsziffer für die Geschossflächen auf max. 1.0 erhöhen kann, die für öffentliche Zwecke genutzt werden. Wo die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen an die Kernzone grenzt, ist bei der Gestaltung der Bauvorhaben in Bezug auf Grös-

12 se, Form und Massstäblichkeit besondere Rücksicht auf das Ortsbild des Kerns zu nehmen (Art. 68 Abs. 2 BauR). Gegenüber angrenzenden Bauzonen gelten sinngemäss deren Abstandsbestimmungen (Art. 68 Abs. 3 BauR). 3.1.4 Vorliegend grenzt die Zone ÖBA an die W2 (AZ 0.4) und die W3 (AZ 0.55) sowie die Kernzone. Es kommen daher die Bestimmungen der W3 zur Anwendung. Gemäss Art. 71 BauR sind in der W3 drei Vollgeschosse, eine maximale Gebäudelänge von 40 m, eine maximale Gebäudehöhe von 10 m und eine maximale Firsthöhe von 13 m zulässig. Der Gebäudeabstand in der W3 beträgt 60 % der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 4.0 m (kleiner Grenzabstand), bzw. 100 % der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 8.0 m (grosser Grenzabstand). 3.2.1 Der Gestaltungsplan "B.________" beansprucht eine Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhe von 10 m auf 15 m, der zulässigen Firsthöhe von 13.0 m auf 15.0 m, der zulässigen Gebäudelänge von 40.0 m auf 47.0 m sowie die Möglichkeit zur Unterschreitung der internen Gebäudeabstände innerhalb des Gestaltungsplanperimeters (Art. 16 der Sonderbauvorschriften [SBV] vom 25.4.2016). 3.2.2 Der Gestaltungsplan soll gemäss Art. 17 SBV mit seinen Festlegungen als Vorteile eine hohe architektonische Qualität aufgrund der Gesamtkonzeption (Richtprojekt als Siegerprojekt eines Projektwettbewerbes) (Abs. 1) und eine hohe Aufenthaltsqualität der Aussenräume durch Gesamtkonzeption (Richtprojekt und Wettbewerb) (Abs. 2) gewährleisten, den Fortbestand der Schulanlage, an welchem ein hohes öffentliches Interesse besteht, sichern (Abs. 3) und eine öffentliche Infrastruktur realisieren, welche im öffentlichen Interesse steht (Abs. 4). 3.3 Das kommunale BauR sieht einerseits explizit die Möglichkeit des Erlasses von Gestaltungsplänen in allen Bauzonen vor; mithin kann auch für die Zone ÖBA ein Gestaltungsplan erlassen werden. Anderseits kann ein Gestaltungsplan erklärtermassen auch für bereits überbaute Gebiete erlassen werden (Art. 81 Abs. 3 BauR; vgl. vorstehend Erw. 3.1.2). In diesem Fall ist eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Mit dem Gestaltungsplan B.________ wird für die im Bereich des Dorfzentrums gelegene Zone ÖBA, die dort bereits bestehenden (Schul-)Anlagen sowie das neu zu erstellende B.________ (das teils an die Stelle des bestehenden Z._______ zu stehen kommen soll) ein Gesamtkonzept festgelegt und gesichert. Dieses Gesamtkonzept entspricht dem in Art. 4 SBV formulierten Zweck, wonach (unter anderem) das Land der gesamten Schulanlage haushälterisch zu nutzen ist sowie die Aussenräume der Schulanlagen für die notwendigen schulischen

13 Zwecke (Pause und Spielflächen, etc.) und auch die Nutzung der Flächen für ausserschulische, kulturelle und sportliche Aktivitäten (hierzu vgl. Art. 11 SBV) zu sichern sind. Es werden verschiedene Baufelder unter Rücksichtnahme auf die bestehenden Schulhäuser und Aussenanlagen definiert und planerisch sowie mit den SBV gesichert (vgl. hierzu Erläuterungsbericht vom 25.4.2016 S. 13 f. Ziff. 2.2 f.; Art. 5 SBV). Zwar ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, dass sich ein Neu- und Erweiterungsbau auch ohne Gestaltungsplan in Normalbauweise (vgl. Replik S. 3 Ziff. 1.2) realisieren liesse. Da in der Zone ÖBA die maximale Ausnützungsziffer gestaltungsplanunabhängig 1.0 beträgt (Art. 68 Abs. 2 BauR), lässt sich der in Art. 4 SBV anvisierte Zweck (haushälterische Nutzung des Landes), der ein prioritäres Anliegen der Raumplanung aufnimmt, mit einem Gestaltungsplan namentlich dank einer Erhöhung der maximalen Baumasse sowie einer Unterschreitung der (internen) Gebäudeabstände erheblich besser verwirklichen als mit einer Normalbauweise. Es ist davon auszugehen, dass einerseits die Realisierung der gleichen (zulässigen) Bruttogeschossfläche (von vorliegend insgesamt 12'915 m2 bzw. − nach Konsumation von 6'032 m2 durch die bestehenden beiden Schulhäuser und das Mehrzweckgebäude − von für das Baufeld A verbleibenden 6'883 m2) ohne Gestaltungsplan eine entsprechend (erheblich) grössere Landfläche beanspruchen würde; anderseits würden die Freiflächen, welche gerade bei Schulhausanlagen besonders wichtig sind, und somit auch die Möglichkeiten zu deren Gestaltung entsprechend reduziert. Auch vor diesem Hintergrund des gebotenen haushälterischen Umganges mit dem (nutzbaren) Boden spielen die Schülerzahlen (vgl. vorstehend Erw. 2.2.2) mit Blick auf die Zulässigkeit des Gestaltungsplanes keine Rolle, zumal überdies nicht davon auszugehen ist, dass eine Gemeinde auf Vorrat unnötigen Schulraum projektiert, bereitstellt und finanziert. Hierzu würde wohl weder eine Mehrheit der Stimmbürger Hand bieten noch wäre dies mit den Grundsätzen der Haushaltsführung (§ 2 des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden [FHG-BG; SRSZ 153.100] vom 27.1.1994) zu vereinbaren, namentlich dem Grundsatz der Sparsamkeit, wonach Ausgabenbedürfnisse auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen sind (§ 5 Satz 1 FHG-BG). Ein Missbrauch des Rechtsinstitutes "Gestaltungsplan" kann vorliegend jedenfalls nicht gesehen werden. 4.1.1 Im Beschwerdeverfahren kommt dem Regierungsrat als erste Beschwerdeinstanz prinzipiell volle Überprüfungszuständigkeit zu (Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] vom 22.6.1979). Dem steht der Grundsatz, dass den nachgeordneten Planungsträgern der nötige Ermessensspielraum zu belassen ist (vgl. § 15 Abs.

14 3 PBG), nicht entgegen. Der Regierungsrat hat zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist, freilich im Bewusstsein seiner spezifischen Rolle als kantonale Rechtsmittelinstanz und nicht als kommunale Planungsinstanz. Er hat dann einzuschreiten, wenn die vorgesehene Lösung aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erscheint oder den für die Raumplanung wegleitenden Grundsätzen und Planungszielen (auch Richtplanaussagen, welche jedoch auf die Rechtmässigkeit hin überprüfbar sind) nicht entspricht (vgl. VGE III 2013 198 vom 24.4.2014 Erw. 6.2.1 m.w.H.; BGE 131 II 81 Erw. 7.2.1; 127 II 238 Erw. 3b)aa; Aemisegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33 Rz. 55 ff.; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 33 N 64 ff.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., 2008, S. 529 f.). Tritt ein Gemeinderat jedoch als Gesuchsteller wie auch als Bewilligungsbehörde auf, hat der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz seine Kognition vollumfänglich und ohne Zurückhaltung wahrzunehmen (EGV-SZ 2012 B 1.3; VGE III 2014 3 vom 2.10.2014 Erw. 3.1). Soweit der Regierungsrat den Gestaltungsplan nicht als Beschwerde- sondern als Genehmigungsbehörde prüft, ist dagegen zu beachten, dass er seit dem Erlass des PBG 1987 nicht mehr befugt ist, im Rahmen der Genehmigung nach § 28 PBG bei der Prüfung von Plänen und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen zusätzlich noch eine Zweckmässigkeitsprüfung durchzuführen. Dies wurde vom Gesetzgeber bewusst gestrichen (vgl. VGE III 2016 34 vom 28.9.2016 Erw. 2.4; III 2009 125 vom 22.12.2009 Erw. 3.2.1 ff.). 4.1.2 Dem Verwaltungsgericht kommt gestützt auf § 55 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 sowie in Beachtung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) vom 17. Juni 2005 und Art. 6 EMRK (SR 0.010) vom 4. November 1950 als zweite Beschwerdeinstanz nur mehr eine beschränkte Kognition zu, nämlich eine Rechtskontrolle inkl. Sachverhaltsüberprüfung, indes keine Ermessenskontrolle (vgl. VGE III 2008 247 vom 28.7.2009 Erw. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 131 II 81 Erw. 6.6; R. Herzog, Art. 6 EMRK und die kantonale Verwaltungsrechtspflege. S. 369 f.; Waldmann/Hänni a.a.O., Art. 33 N 80a, 81; VGE 1023-1025/04 vom 27.8.2004 Erw. 3.2; 1015/99 vom 19.11.1999 Erw. 4c, Prot. S. 1246). Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG wird Genüge getan, wenn einer übergeordneten und von der planfestsetzenden Behörde unabhängigen Beschwerdeinstanz, welche nicht ein Gericht sein muss, volle Kognition zukommt (VGE III 2016 34 vom 28.9.2016 Erw. 2.4; III 2009 125 vom 22.12.2009 Erw. 3.3, je mit Hinweis auf BGE 127 II 238 Erw. 3b)bb).

15 4.1.3 Mit Blick auf das Ausmass der Abweichungen von der Grundordnung kommt der Korrelation zwischen Vorteilen des Gestaltungsplanes und den beantragten Abweichungen von der Regelbauweise eine besondere Bedeutung zu. Es gilt nach konstanter Rechtsprechung, dass je mehr Vorteile im Sinne von § 24 Abs. 3 PBG ins Gewicht fallen, desto grösser die Ausnahmen im Gestaltungsplan sein dürfen (vgl. VGE III 2010 66 vom 26.8.2010 Erw. 2.1 mit Hinweisen, u.a. auf Gisler, a.a.O., S. 410; vgl. auch BGE 135 II 219 Erw. 5.8, wonach erhebliche Abweichungen von der Grundnutzungsordnung in einer umfassenden Interessenabwägung zu begründen sind). Dies bedeutet umgekehrt, dass bei geringen Vorteilen des Gestaltungsplanes im Vergleich zur Grundordnung weniger Abweichungen von der Regelbauweise gerechtfertigt sind. Mit anderen Worten ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vorteilen des Gestaltungsplanes einerseits und dem (zulässigen) Ausmass der Abweichungen von der Regelbauweise anderseits nötig. Die Überprüfung dieses dargelegten Verhältnisses setzt voraus, dass nicht nur die Vorteile bzw. Mehrleistungen des Gestaltungsplanes untersucht und bejaht werden, sondern auch das Ausmass der (maximalen) Abweichungen von der Regelbauweise hinreichend überprüft und definiert wird (vgl. VGE III 2013 198 vom 24.4.2014 Erw. 2.2.3; EGV-SZ 2011 B 8.1). 4.2 Der Gemeinderat nahm im GRB Nr. T.________ vom 5. Dezember 2016 unter anderem auch Stellung zu den Einwänden der Beschwerdeführerin, dass sich das Projekt nicht gut in die Umgebung einfüge, keine verdichtete Bauweise erzielt werde, die architektonische Qualität ungenügend, die Aufenthaltsqualität in den Aussenräumen nicht hoch sei und die Realisierung von öffentlicher Infrastruktur nicht im öffentlichen Interesse liege (S. 8). Der Gemeinderat hielt zu diesen Vorbringen fest (S. 8 ff.), die umliegenden Gebäude (Schulhäuser M.________ und N.________ sowie das Mehrzweckgebäude) wiesen ähnliche oder gar grössere Volumen auf als der geplante Neubau. Dieses Projekt sei aufgrund eines qualifizierten Wettbewerbes ermittelt worden. Ein Preisgericht aus renommierten Fachleuten habe sich für das Projekt ausgesprochen. Neben funktionellen, betrieblichen und ökonomischen Belangen sei vor allem die Architektur gewichtet worden. Die pauschale Kritik der Beschwerdeführer sei unbegründet. Es liege auf der Hand, dass die umliegenden Wohnzonen über kleinere Gebäude verfügten. Eine grössere Verdichtung würde zu einem noch grösseren Bauvolumen führen. Die Aufenthaltsqualität der Aussenräume richte sich nach den Bedürfnissen der Schule. Zu Lasten der Freiflächen könne aufgrund deren spezifischer (Schul-)Nutzung keine verdichtete Bauweise herbeigeführt werden. Es handle sich um ein Projekt, welches einem rein öffentlichen Nutzen, dem Bestand und der Entwicklung der Schule, schulnaher Dienste

16 und der Gesellschaft ganz allgemein (Vereine etc.) diene. Die geltend gemachte Verkehrsberuhigung sei nicht erforderlich, da das Schulareal grundsätzlich nur zu Anlieferungszwecken befahren werden könne, was bereits heute Fakt sei. Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass ein wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept angestrebt werde; in den Sonderbauvorschriften werde der Minergiestandard verlangt. Im Planungswettbewerb seien weitreichende Konzepte verlangt worden. Um dieses Ziel zu erreichen, seien im Gestaltungsplan die notwendigen Massnahmen festgelegt worden. Die beanspruchten Ausnahmen bezüglich des Bauvolumens hätten nichts mit der definitiven Grösse des geplanten Neubaus zu tun und seien daher zu relativieren. Es handle sich lediglich um die Festlegung eines Baufeldes. Die umliegenden bestehenden Bauten im Gestaltungsplanperimeter seien allesamt höher und teilweise auch länger als die für das neue Baufeld beantragten Masse (Gebäude- /Firsthöhe, Gebäudelänge), welche sich demnach nicht als unverhältnismässig erwiesen. Diese Masse dienten der geforderten baulichen Verdichtung und Schonung der Umgebungsflächen. Bei der plangrafischen Darstellung der Gebäudeabstände handle es sich um die Abstände zwischen den Baufeldern; es sei noch keineswegs definiert, dass die (Süd-)Fassade des Neubaus auf die Mantellinie zu liegen komme. Beim Hinweis der Beschwerdeführer auf die von der Brandschutzverordnung geforderten Abstände werde verkannt, dass es sich vorliegend lediglich um einen Gestaltungsplan, nicht um ein Baugesuch handle. 4.3.1 Der Regierungsrat hat als Vorteile des Gestaltungsplanes die hohe architektonische Qualität und die hohe Aufenthaltsqualität der Aussenräume, mithin den durch den Gestaltungsplan erzielten architektonischen Mehrwert, sowie die Sicherung des Fortbestands der Schulanlage, namentlich die Sicherung der einheitlichen Entwicklung des Areals über eine längere Zeitspanne hinweg, anerkannt (angefochtener Entscheid Erw. 6.3.1 ff u. Erw. 6.4). Hingegen hat er − entgegen dem Gemeinderat − die Realisierung von öffentlicher Infrastruktur nicht als Vorteil anerkannt, da dies bereits durch die Zonengrundordnung des Gestaltungsplangebietes (ÖBA) gewährleistet werde (Erw. 6.5). Dieser Beurteilung des Regierungsrates kann vollumfänglich zugestimmt werden. 4.3.2 Es ist nicht zu verkennen, dass das Erscheinungsbild der (bestehenden) Schulhausanlagen in der ÖBA im Vergleich mit den Gebäuden in den angrenzenden (Wohn-)zonen W2 und W3 eine gewisse Dominanz entfaltet. Dies ist jedoch bei Schulanlagen, die sich im Bereich des Dorfzentrums und im Umfeld von Wohnzonen W2 und W3 befinden, gewissermassen sachimmanent und grundsätzlich unabhängig von einem Gestaltungsplan der Fall. Es kann der Beschwerdeführerin zwar insoweit beigepflichtet werden, dass der Gestaltungs-

17 planperimeter unter Beibehaltung der bestehenden beiden Schulhäuser M.________ und N.________ nur wenig Spielraum für die Festlegung eines Baufeldes für ein neues Bildungs- und Begegnungszentrum mit den konzipierten Dimensionen belässt. Indessen kann die Auffassung der Vorinstanzen vorbehaltlos geteilt werden, dass das siegreiche Richtprojekt den Ansprüchen an die geforderte hohe architektonische Qualität gerecht wird. Im Bericht des Preisgerichts vom 15. Dezember 2015 (S. 33) wird unter anderem dargelegt, dass das siegreiche Richtprojekt als wohlproportioniertes, allseitig lediglich zweigeschossiges Gebäude in Erscheinung tritt. Zusammen mit dem Schulhaus N.________ werde ein neuer zentraler Schulplatz gefasst. Das Schulhaus M.________ werde in seiner Wirkung als Solitär bestärkt und die zur Aussicht auf den See notwendigen Abstände zu den Bestandesbauten würden allseitig gewahrt. Die zum See fallende Topographie werde mit subtil terrassierten Aussenräumen genutzt, so dass für alle Nutzungen direkt zugängliche und attraktive Aussenräume entstünden. Die drei Bauten der neuen Gesamtanlage würden mit einem ausreichend dimensionierten Verbindungsdach wettergeschützt verbunden, welches gleichzeitig als gedeckter Pausenplatz mit direkten Zugängen genutzt werden könne. Gemäss der abschliessenden Gesamtbeurteilung (S. 34 unten) besticht das Siegerprojekt auf allen Ebenen der Aufgabe, von der ortsbaulichen Integration über den architektonischen Ausdruck und die Organisation der Nutzungen bis hin zu Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit. Das harmonische Gebäudeensemble aus M.________, N________ und dem neuen B.________ definiere den neuen Treffpunkt im Dorf mit klar begrenzten, schönen und differenzierten Aussenräumen. Die Chancen des Programmes und des Ortes würden optimal genutzt. 4.3.3 Im Sinne dieser Beurteilung, die sich anhand der Planunterlagen und Visualisierungen (vgl. Bericht des Preisgerichts S. 35 ff.; Anhang zum Erläuterungsbericht) nachvollziehen lässt, hat der Regierungsrat dem Neubau bzw. Richtprojekt zu Recht eine hohe architektonische Qualität zuerkannt und zwar was die Gestaltung des Richtprojekts als solche wie auch die Einordnung des Richtprojektes in den Gesamtkontext des Gestaltungsplanareals mit den beiden bestehenden Schulhäusern und die Gestaltung der Aussenräume anbelangt. Was Letzteres anbelangt durfte der Regierungsrat auch ein besonderes Augenmerk der Tatsache schenken, dass sich die Aufenthaltsqualität der Aussenräume in erster Linie nach den Bedürfnissen der Schule zu richten hat und funktionellen Anforderungen gerecht werden muss; dem wird der Gestaltungsplan samt Richtprojekt gerecht. In die Ausarbeitung des siegreichen Richtprojekts war (wie bei verschiedenen anderen rangierten Wettbewerbsprojekten) auch eine Unterneh-

18 mung für Landschaftsarchitektur miteinbezogen worden (vgl. Bericht des Preisgerichts S. 32), was im Programm zum zweistufigen Projektwettbewerb (S. 10 Ziff. 2.6) empfohlen worden war, ohne jedoch (zwingend) erforderliche Voraussetzung zu sein. Im Bericht des Preisgerichts wird denn auch der Einbezug der Umgebung gewürdigt (u.a. "vielfältige Gestaltung der Aussenräume"; "präzise Terrassierung der Aussenanlagen"). Hoch zu veranschlagen ist auch die Tatsache, dass das Richtprojekt aus einem zweistufigen Wettbewerb hervorging, bei welchem aus (in einer ersten Stufe) 107 Projektskizzen deren 17 zur Weiterbearbeitung ausgewählt wurden. Das Richtprojekt ist mithin das Resultat einer umfassenden und sorgfältigen Evaluation. Auch wenn es sich hierbei um ein formales Kriterium handelt, ist ein solches Vorgehen, das mit Blick auf die Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes eher den Ausnahmefall darstellt, als ein nicht als gering zu veranschlagendes Indiz für eine besonderen Ansprüchen entsprechende architektonische Qualität zu werten. Jedenfalls durften die Vorinstanzen zu Recht folgern, dass der Gestaltungsplan B.________ die über die Anforderungen des gesetzlichen Einordnungsgebots von § 56 Abs. 1 PBG und Art. 6 ff. BauR hinausgehenden strengeren und objektiven Massstäbe erfüllt. Die Beachtung dieser Massstäbe wird dadurch gesichert und gewährleistet, dass Art. 9 SBV das Richtprojekt als für die Gestaltung der Bauten in Form und Erscheinung für massgebend bestimmt. Unbehelflich ist die Kritik der Beschwerdeführerin am Erscheinungsbild des Richtprojekts. Der Eindruck eines klotzartigen Flachdachbaus ist subjektiver Natur. Richtig ist, dass die Dachlandschaft in der angrenzenden Zone W2 und W3 von Walm- und Satteldächern geprägt ist. Indessen weist auch der Westteil des N.________ ein Flachdach auf. Flachdächer prägen auch die östlich des O.________ anschliessenden Terrassenhäuser in unmittelbarer Nachbarschaft zum Gestaltungsplanperimeter (KTN I.________). Wenn Art. 9 SBV für die Gestaltung der Bauten in Form und Erscheinung das Richtprojekt als massgebend bezeichnet, wird damit zwar die Richtung des äusseren Erscheinungsbildes vorgegeben. Einer definitiven Beurteilung wird indessen auch dieses Erscheinungsbild erst im Baubewilligungsverfahren zu unterziehen sein. Dass dem Richtprojekt noch kein abschliessender Charakter zukommt, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bericht des Preisgerichts. Beispielsweise wird kritisiert (S. 34), dass der gestalterische Vorschlag für das Verbindungsdach noch nicht zu überzeugen vermag, da dieses überdimensioniert und grob in seinen Anschlüssen an die Bauten wirke. 4.3.4 Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die − nicht (unmittelbar) im PBG gründende − Sicherung des Fortbestandes der Schulanlage und die geregelte

19 Weiterentwicklung des Schulhausareals unter Integration der bestehenden Bauten (mit Ausnahme des Z._______) sowie unter Berücksichtigung der zu realisierenden Neubaute mittels des Gestaltungsplanes für einen längeren Zeitraum als besonderer Vorteil betrachtet werden. Diesem berechtigten Interesse darf indes zweifelsohne auch eine ortsplanerische Komponente (vgl. Art. 81 Abs. 2 BauR) zugeschrieben werden. Dabei darf auch der Umstand beachtet und gewichtet werden, dass es sich vorliegend um ein zentral gelegenes Gestaltungsplangebiet handelt, auf dem der Fortbestand der Schulanlagen gesichert werden kann. Mit dem B.________ im Dorfzentrum steht zudem ein Projekt im Raum, mit dem über den eigentlichen schulischen Zweck hinaus auch zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten für weitere Kreise der Öffentlichkeit ermöglicht werden sollen, was per se ebenfalls im besonderen öffentlichen Interesse liegt, unabhängig von der individuellen Nutzung(smöglichkeit) eines solchen Angebotes. Die planerische Sicherstellung dieser Nutzungsmöglichkeiten im Dorfzentrum steht mithin letztlich im Interesse der gesamten Dorfgemeinschaft. Hingegen hat der Regierungsrat entgegen der Auffassung des Gemeinderates die blosse Realisierung öffentlicher Infrastruktur in der hierfür vorgesehenen Zone ÖBA nicht als besonderen Vorteil qualifiziert. Zu Recht würdigt der Regierungsrat bei der Beurteilung der beanspruchten Ausnahmen (angefochtener Entscheid Erw. 7.4) demgegenüber auch die Erstellung und Sicherung neuer Fusswegverbindungen durch das Gestaltungsplangebiet (vgl. Erläuterungsbericht S. 16 Ziff. 2.4.2; Art. 13 Abs. 1 SBV) und die sich hieraus ergebende Verbesserung der Durchlässigkeit des Schulareals für die Öffentlichkeit als Positivum. 4.4 Mit den Vorteilen eines Gestaltungsplanes sind die beanspruchten Ausnahmen von der Regelbauweise zu vergleichen. Bei dieser Abwägung gilt es zu beachten, dass das Gesetz weder die Vorteile noch die Ausnahmen abschliessend normiert (vgl. Art. 81 Abs. 2 BauR betr. Vorteile ["insbesondere"]; Art. 82 Abs. 2 BauR betr. Abweichungen ["namentlich"]). Die für ein Gestaltungsplanareal, welches teils bereits überbaut ist, beanspruchten Ausnahmen können überdies im Zeichen der angestrebten und zu sichernden hohen architektonischen und gestalterischen Qualität grundsätzlich nicht unbesehen der Baumassen und Dimensionierungen der bestehenden Bauten beurteilt werden. Vorliegend werden mit der Erhöhung der Gebäudehöhe von 10.0 m auf 15.0 m sowie der Firsthöhe von 13.0 m auf 15.0 m und der Verlängerung der zulässigen Gebäudelänge von 40.0 m auf 47.0 m sowie der Unterschreitung der internen Gebäudeabstände innerhalb des Gestaltungsplanperimeters zwei der vier gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen (Art. 82 Abs. 2 lit. b und c BauR) beansprucht. Die Erhöhung der Ausnützungsziffer auf 1.0 ist gemäss Art. 68 Abs. 2

20 BauR bei Bauten mit Nutzung für öffentliche Zwecke unbesehen eines Gestaltungsplanes vorgesehen. Bei einer absoluten Betrachtungsweise ist die Erhöhung der maximalen Gebäudehöhe um 50 % zwar zweifelsohne beträchtlich. Indessen darf diese Erhöhung, wie erwähnt, nicht unbesehen der Einbettung des entsprechenden Baufeldes in den Gesamtkontext des Gestaltungsplangebietes beurteilt werden. Die Gebäudebzw. Firsthöhe des M.________ beträgt 14.5 m bzw. 19 m, des Schulhauses N.________ 18 m bzw. 20.5 m und des Mehrzweckgebäudes 13 m bzw. 17 m. Die beanspruchte Erhöhung von Gebäude- und Firsthöhe bewegt sich folglich unter bzw. im Rahmen dieser Gebäude- und Firsthöhen der bestehenden Bauten. Massstab ist dabei aufgrund der Situierung des Baufeldes A weniger das geringfügig niedrigere Mehrzweckgebäude als vielmehr die beiden bestehenden, höheren Schulhäuser. Die Planunterlagen (namentlich die Ansichten und Querschnitte) zeigen, dass die Höhendimensionierung des Richtprojekts zurückhaltend ausfällt. Nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass keine Erhöhung der Geschosszahl beansprucht wird, sondern diese mit (maximal) drei Vollgeschossen der Regelbauweise der Zone W3 entspricht. Auf der bergseitigen Südseite weist der Neubau nur zwei Stockwerke auf. An der hangseitigen Nordfassade mit drei in Erscheinung tretenden Stockwerken wird der allenfalls dominierend wirkende Fassadencharakter durch eine (leichte) Zurücknahme des dritten Geschosses entschärft (vgl. Kurzberichte und Anträge zu den Sachgeschäften der Urnenabstimmung vom 27.11.2016 S. 6 mit Visualisierung des Siegerprojektes aus der Nordwestperspektive). Soweit das Richtprojekt die nördlichen Gebäude überragt, ist dies vielmehr auf die Hanglage als die allfällige Mehrhöhe zurückzuführen. Der geltend gemachte übermässige Schattenwurf wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter substantiiert, wobei fraglich ist, wie weit dieses Argument im vorliegenden Verfahren überhaupt zu hören ist. Nichts anderes als betreffend die Gebäude- und Firsthöhe gilt hinsichtlich der beanspruchten Mehrlänge von 7 m (entsprechend 17.5 % der maximalen Regellänge von 40 m). Damit weist der Neubau (maximal) eine Gebäudelänge auf, die durchaus mit derjenigen des Schulhauses N.________ vergleichbar ist. Sowohl die Planunterlagen wie die erwähnte Visualisierung zeigen das Bild eines wohlproportionierten Richtprojekts, das sich gut ins Gestaltungsplangebiet einordnet unter gleichzeitiger Wahrung seiner architektonischen Eigenständigkeit. Zutreffend sind auch die vorinstanzlichen Feststellungen, dass die Festsetzung maximaler Masse in einem Gestaltungsplan nicht gleichbedeutend ist mit der Ausschöpfung dieser Masse bei den definitiven Bauten. Dass dies vorliegend durchaus der Fall sein könnte, ergibt sich aus der für Schulräume vorgesehenen

21 lichten Raumhöhe von 3 m (vgl. Bildungsdepartement, Amt für Volksschulen und Sport, Richtraumprogramm für Schulanlagen der Volksschule, Definition von Raum und Baustandards, Anhang 1, Juni 2012, S. 6 lit. C Ziff. 2.1). Mithin ist fraglich, ob die maximale Gebäudehöhe durch den dreigeschossigen Neubau ausgeschöpft werden muss. Dies ist letztlich jedoch nicht entscheidrelevant, da selbst bei Ausschöpfung der beanspruchten Ausnahmen das Verhältnis zu den Vorteilen gewahrt bleibt. Nicht zu verkennen ist jedenfalls, dass namentlich mit der durch eine Gebäudeerhöhung erzielten Konzentration der (möglichen) Ausnützung auf ein Gebäude dem Anliegen an eine landsparende Bauweise, was gleichzeitig mehr Freiflächen mit entsprechenden gestalterischen Möglichkeiten erlaubt, in besonderem Masse Nachachtung geschafft werden kann (vgl. vorstehend Erw. 3.3), auch wenn hierin grundsätzlich kein besonderer Vorteil zu erblicken ist, da das eine (landsparende Bauweise) Folge des anderen (Höherbau bzw. Ausnahme von der Regelbauweise) ist. Insgesamt erweist sich das Verhältnis zwischen Vorteilen des Gestaltungsplanes und beanspruchten Ausnahmen von der Regelbauweise als ausgewogen und es kann jedenfalls nicht von einem Missverhältnis die Rede sein. 4.5 Die Beschwerdeführerin hält auch vor dem Verwaltungsgericht an der Rüge der ungenügenden Erschliessung, der Beeinträchtigung von KIGBO-Objekten und der Verletzung von Brandschutzvorschriften (bezüglich Gebäudeabstand) fest. 4.5.1 Was die Erschliessung eines Gestaltungsplangebietes anbelangt, ist die Praxis des Regierungsrates nicht zu beanstanden, dass er im Rahmen der Genehmigung des Gestaltungsplanes nur die rechtliche und tatsächliche Erschliessbarkeit überprüft und nicht die genügende (effektive) Erschliessung. Ein Gestaltungsplan ist genehmigungsfähig, wenn Erschliessungsvarianten tatsächlich wie rechtlich realisierbar sind, ohne dass im Detail bereits feststeht, wie dieses Ziel schliesslich erreicht wird (EGV-SZ 1996 Nr. 49 S. 128, vgl. auch VGE III 2017 100 vom 20.12.2017 Erw. 3.2.3; VGE III 2016 221 vom 28.6.2017 Erw. 2.3 u. 3.3; VGE III 2011 118 vom 21.12.2011 Erw. 5.3; VGE 806+807/97 vom 17.1.1997 Erw. 6.e in EGV-SZ 1997 Nr. 9 S. 23). Der Situationsplan vom 25. April 2016 (Massstab 1:500) zum Gestaltungsplan weist neben verschiedenen Verbindungspunkten "Langsamverkehr" auch die Punkte für die "Erschliessung Unterhalt/Anlieferung" aus. Für die Anlagen der Erschliessung gelten diese Festlegungen im Situationsplan (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 SBV). Die Zufahrt zum Areal für Anlieferungen findet an den im Gestaltungsplan festgelegten Punkten statt. Die Parkierung erfolgt im angrenzenden Parkhaus der

22 Gemeinde Wollerau oder im dafür bezeichneten Gebiet innerhalb des Gestaltungsplanareals (Art. 13 Abs. 2 SBV [dies betrifft die südlich des westlich des N.________ gelegenen Platzes vorgesehenen Parkplätze]). In unmittelbarer Nähe zu den Schulhäusern sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen (Art. 13 Abs. 3 SBV; vgl. auch Erläuterungsbericht S. 15 f. Ziff. 2.4). Eine Erschliessung erfolgt gemäss dem Situationsplan ab der Felsenstrasse über den Bahnübergang und die N.________ auf den westlichen Vorplatz des Schulhauses M.________ und insbesondere zum N.________ (wo sich die in Art. 13 Abs. 2 SBV angesprochenen Parkplätze befinden). Eine weitere Erschliessung erfolgt ab der Felsenstrasse aus südöstlicher Richtung zum Schulhaus M.________ über den Bahnübergang, der rund 50 m östlich des vorerwähnten liegt. Eine dritte Erschliessung erfolgt ab der Hauptstrasse zwischen dem Mehrzweckgebäude und dem nordöstlich davon gelegenen Parkhaus (der Gemeinde) ebenfalls zum Schulhaus M.________ (wie auch zum Baufeld für das projektierte B.________). Hierbei handelt es sich um bereits bestehende Zufahrten. Zweck dieser Erschliessung(svarianten) ist zur Hauptsache die Versorgung der öffentlichen (Schul-)Bauten entsprechend der Nomenklatur auf dem Situationsplan ("Unterhalt/Anlieferung"). Ein (bedeutender) Mehrverkehr bzw. eine erhebliche Zunahme von Anlieferungsfahrten ist auch aufgrund bzw. trotz des neu geplanten Gebäudes nicht zu erwarten. Wesensgemäss sind Schulanlagen ansonsten vom Langsamverkehr (Velozufahrt; Fussverkehr) geprägt. In dieser Hinsicht dürfte der Neubau keine bedeutenden Änderungen mit sich bringen. Mit den Vorinstanzen (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.1; GRB Nr. T.________ vom 5.12.2016 S. 4 Ziff. 3.7 f.) besteht kein Grund zur Annahme, dass die Erschliessbarkeit nicht mehr gewährleistet sein sollte. Den Nachweis, dass diese vorgesehenen (bereits bestehenden und für die bisherige Erschliessung des Schulareals offensichtlich unbestrittenermassen genügenden) Erschliessungsvarianten inskünftig im Rahmen der baulichen Konkretisierung des Gestaltungsplanes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Grundsatz nicht mehr möglich sein werden und es daher verfahrensökonomisch keinen Sinn machen würde, die genügende effektive Erschliessung erst im Baubewilligungsverfahren für das neue Gebäude zu prüfen, erbringt die Beschwerdeführerin nicht. Den von der Südostbahn mit Schreiben vom 2. Februar 2017 vorgebrachten Bedenken (Bahnübergänge) (vgl. RR-act. III/02/in: Mäppchen 4) hat der Regierungsrat im Genehmigungsbeschluss (Ziff. 5) Rechnung getragen. Er hat den Gemeinderat eingeladen, den von der Südostbahn vorgebrachten Sicherheitsüberlegungen rechtzeitig nachzugehen und allfällige Schlussfolgerungen bezüglich der allfälligen Mehrbenutzung der Bahnübergänge im Baubewilligungsverfahren im Rahmen der hinreichenden tatsächlichen Erschliessung zu prüfen.

23 4.5.2 Der Regierungsrat hat die zu beachtenden natur- und heimatschutzrechtlichen Bestimmungen umfassend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid Erw. 4.1). Zu erwähnen ist im Besonderen § 9 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (KNHG; SRSZ 720.110) vom 29. November 1927, wonach ein Sachverständiger bezeichnet werden kann, der unter anderem Gutachten verfasst und Ratschläge erteilt. Vorliegend bildete es einerseits Teil der Aufgabenstellung an die Projektwettbewerbsteilnehmer im Sinne der Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege vom 23. Mai 2013 (RR-act. III/02/in: Mäppchen 4), darauf zu achten, dass ein Abstand zwischen dem Schulhaus M.________ und dem Neubau bestehen bleibt (Programm Projektwettbewerb S. 26). Zum andern hat der kantonale Denkmalpfleger mit Schreiben vom 25. Januar 2017 (RR-act. III/02/in: Mäppchen 4) zu Handen des ARE unter Verweis auf seinen vorerwähnten früheren Bericht noch einmal Stellung zum Projekt genommen. Gemäss seinem Urteil beeinträchtigen die geplanten Volumina weder das Schulhaus M.________ noch das Gmuret Hus und ist der geplante Standort möglich. Zu beachten sei, dass ein Abstand zwischen dem Schulhaus M.________ und dem Neubau bestehen bleibe. Das Gmuret Hus sei hingegen bereits durch das O.________ und die Zwischenbauten vom Neubau abgesetzt. Es besteht kein Anlass, diese fachliche Beurteilung anzuzweifeln, zumal von der Beschwerdeführerin keine entgegenstehende (überzeugende) Argumente vorgebracht werden. 4.5.3 Ebenso liegt betreffend den Feuerschutz eine Stellungnahme des Amts für Militär, Feuer- und Zivilschutz vom 9. Januar 2017 (RR-act. III/02/in: Mäppchen 4) als Fachinstanz vor. Die Bewilligungsfähigkeit des Richtprojekts wird unter der Auflage bejaht, dass die Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte zu den Hochbauten gewährleistet sein muss. Dies betrifft im Kern (auch) die Frage der rechtsgenüglichen Erschliessung in tatsächlicher Hinsicht und wird im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen sein. 4.6 Insgesamt erweist sich die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Ausführungen als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 4. Zustellung an: - die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Gemeinderat Wollerau (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das kantonale Amt für Raumentwicklung. Schwyz, 26. Januar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. Februar 2018

III 2017 143 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2018 III 2017 143 — Swissrulings