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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.03.2017 III 2017 14

6 marzo 2017·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,974 parole·~15 min·6

Riassunto

Sozialhilfe (Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe) | Sozialhilfe

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 14 Entscheid vom 6. März 2017 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Markus Jakob, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. B.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Sozialhilfe (Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am …1994, mit Heimatort … UR) ist an verschiedenen Orten aufgewachsen. Nach der Aktenlage hat er von 2001 bis 2007 die Primarschule in Locarno besucht und anschliessend bis 2008 die Volksschule in …. Von 2008 bis 2010 hielt er sich im Kinderdörfli Lütisberg auf (ein Sonderschulinternat im Toggenburg SG). Eine berufliche Ausbildung ist nicht aktenkundig, hingegen diverse temporäre Arbeitseinsätze. B. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 genehmigte die B.________ die präsidial gewährte wirtschaftliche Sozialhilfe für die Monate November sowie Dezember 2014 und führte die Unterstützung für A.________ unter gewissen Vorgaben weiter. Am 31. März 2015 beschloss die B.________, die wirtschaftliche Sozialhilfe für A.________ per sofort einzustellen. In den Erwägungen wurde u.a. sinngemäss ausgeführt, dass das soziale Existenzminimum mit einem lückenlosen Besuch des Beschäftigungsprogramms Impuls erreicht werden könnte, indes A.________ sich weigere, daran teilzunehmen. Eine gegen diesen Beschluss vom 31. März 2015 von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde hat der Regierungsrat abgewiesen (mit dem Regierungsratsbeschluss = RRB Nr. 811/2015 vom 1. September 2015). Dieser RRB ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Seit September 2015 lebt A.________ in der gemeindeeigenen Notwohnung an der …strasse … in …. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 genehmigte die B.________ die präsidial gewährte Sozialhilfe für November/ Dezember 2015 und verpflichtete A.________, das Beschäftigungsprogramm lückenlos zu besuchen sowie nach einer günstigen Wohngelegenheit zu suchen und Arbeitsbemühungen vorzunehmen. D. Mit Beschluss vom 26. April 2016 stellte die B.________ die Sozialhilfe für A.________ ein und verpflichtete ihn, die gemeindeeigene Notwohnung in … zu verlassen sowie die Schlüssel abzugeben, wobei ein ab Rechtskraft des Beschlusses geltendes Hausverbot erteilt wurde. Die dagegen von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Landamman des Kantons Schwyz präsidial am 14. Juli 2016 und vom Gesamtregierungsrat mit RRB Nr. 677/2016 vom 17. August 2016 abgewiesen. Auch diese Beschlüsse sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Am 21. September 2016 ersuchte A.________ erneut um wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde B.________. In der Folge wurde eine lückenlose Teilnahme am Beschäftigungsprogramm Impuls vereinbart, welche am 17. Oktober

3 2016 begann. Bereits an den folgenden zwei Tagen fehlte A.________ unentschuldigt, wie auch in der folgenden Arbeitswoche. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 hielt die B.________ im Dispositiv was folgt fest: 1. Die Präsidialverfügung von Fürsorgepräsidentin …. betreffend Kostengutsprache für das Beschäftigungsprogramm Impuls zu Gunsten von A.________ wird genehmigt. 2. Der Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe von A.________ vom 21. September 2016 wird abgelehnt. 3. Der Anspruch auf Nothilfe und Notunterkunft gemäss Art. 12 BV wird abgelehnt. 4. A.________ hat die Notwohnung sofort zu verlassen und die Schlüssel bei der Sozialberatung abzugeben. Eine gegen diesen Beschluss von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 15/2017 vom 10. Januar 2017 abgewiesen. F. Gegen diesen RRB hat A.________ rechtzeitig am 24. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Ausführungen: Ich A.________ erhebe Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates. Ich möchte, dass das mit einem Anwalt geklärt wird, da ich einen rechtlichen Beistand zuziehen werde. Ich habe das SPD besucht, da konnte ich mir anhören, ich solle sagen, ich sei suizidgefährdet, dann könne ich nach Oberwil und hätte dann ein Dach über dem Kopf. Ich finde das eine Frechheit. Alles Weitere werde ich mit rechtlichem Beistand angehen. Ich hoffe auf eine Lösung des Problems. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2017 beantragte die B.________, die Beschwerde gegen den RRB Nr. 15/2017 vom 10. Januar 2017 sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Sicherheitsdepartement stellte mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2017 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit gerichtlichem Schreiben erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 1. März 2017 zur Sache (namentlich zu den Gründen der Nichtteilnahme am Beschäftigungsprogramm Impuls) zu äussern. Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vom 18. Dezember 1998 bestimmt, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein

4 menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieser Anspruch ist eng mit der in Art. 7 BV garantierten Achtung der Menschenwürde verbunden (vgl. BGE 142 I 5 Erw. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 139 I 277f.). 1.2 Die Umsetzung von Art. 12 BV obliegt den Kantonen. Diese sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei (zit. BGE 142 I 5 Erw. 7.2.1 mit Hinweisen). Das Grundrecht gemäss Art. 12 BV garantiert aber nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (zit. BGE 142 I 6 Erw. 7.2.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 139 I 276; BGE 138 V 313). Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender ist (zit. BGE 142 I 6 mit Hinweis). 1.3 Nach Art. 12 BV hat der in Not Geratene nur Anspruch auf Unterstützungsleistungen des Staates, wenn er nicht in der Lage ist, selbst für sich zu sorgen (Subsidiaritätsprinzip). Keinen Anspruch hat, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen (zit. BGE 142 I 6 Erw. 7.2.2 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 131 I 173, 130 I 75f.). In diesem Sinne hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Person, die eine konkret zur Verfügung stehende Erwerbsmöglichkeit ausschlägt, nicht in jener spezifischen Notlage steht, auf die Art. 12 BV zugeschnitten ist, weshalb der Schutzbereich des Grundrechts durch die Einstellung von Hilfeleistungen in einem solchen Fall gar nicht betroffen ist. Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 139 I 227f. Erw. 5.3). Konkret ging es in diesem Fall um eine zugewiesene, entlöhnte Arbeit bei der Citypflege der Stiftung D. Das Bundesgericht hat erkannt, dass auch der Teilnahme an einem solchen Arbeitsprogramm für Sozialhilfeempfänger der Vorrang gegenüber dem Bezug von öffentlichen Unterstützungsleistungen

5 zukommt, da mit der Teilnahme Erwerbseinkommen erzielt wird, welches zur Überwindung der Notlage dient (zit. BGE 142 I 6f. Erw. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGE I 228; 130 I 71 und Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 8.11.2003). 2.1 Im kantonalen Recht wird die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 und in der gestützt auf dessen § 9 Abs. 2 ShG ergangenen Vollziehungsverordnung des Regierungsrates (Sozialhilfeverordnung = ShV; SRSZ 380.111) vom 30. Oktober 1984 geregelt. 2.2 Gemäss § 1 Abs. 2 ShG wird Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen gewährt; sie vermittelt und umfasst insbesondere wirtschaftliche Hilfe (lit. a) und persönliche Hilfe (lit. b). In der Sozialhilfe ist in erster Linie die private Hilfe in Anspruch zu nehmen (§ 2 Abs. 1 ShG). Die Sozialhilfe wird gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§ 2 Abs. 2 ShG). 2.3 Die Sozialhilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalles (§ 4 Abs. 1 ShG). Eigenständigkeit und Menschenwürde der hilfesuchenden Person sind zu achten und zu fördern (§ 4 Abs. 2 1. Satzteil ShG). 2.4 Die Sozialhilfe wird primär von den Gemeinden geleistet (§ 6 Abs. 1 ShG). Zuständig ist grundsätzlich die Wohnsitzgemeinde der hilfesuchenden Person (§ 6 Abs. 2 ShG). 2.5 Wie im angefochtenen RRB (Erw. 2.1 und 2.2) zutreffend festgehalten wurde, hat nach § 15 ShG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes und der Sozialhilfeverordnung sowie nach den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die zuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet. Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das Sozialhilfegesetz (ShG) und die Sozialhilfeverordnung (ShV) keine andere Regelung vorsehen (§ 4 Abs. 2 ShV).

6 2.6 Korrekt ist auch die Feststellung des Regierungsrates (in Erw. 2.3 des angefochtenen RRB), dass die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe mit Bedingungen verbunden werden kann, wenn dadurch die richtige Verwendung der Hilfe sichergestellt werden soll oder die Lage der Hilfe suchenden Person (und seiner Angehörigen) verbessert werden kann (§ 9 Abs. 1 ShV). Bedingungen können insbesondere bestehen in Bestimmungen über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (§ 9 Abs. 2 lit. d ShV). 2.7 Beizupflichten ist sodann auch den Ausführungen des Regierungsrates in Erwägung 3.1 des angefochtenen RRB zu den SKOS-Richtlinien (A.4-2, A.5-3), wonach die Sozialhilfe subsidiär zu Möglichkeiten der Selbsthilfe ist. Demnach ist die hilfesuchende Person verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere die Verwendung von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrates verwiesen werden. 2.8 Richtig sind auch die Ausführungen des Regierungsrates in Erwägung 4.1 des angefochtenen RRB zu den Konsequenzen der Ablehnung einer zumutbaren lohnwirksamen Beschäftigung. Nach § 26a ShG kann die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe kürzen oder einstellen, wenn die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert, namentlich wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den verfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt. Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht im angeführten Präjudiz ausdrücklich festgehalten hat, dass der (zumutbaren) Teilnahme an einem bezahlten Beschäftigungsprogramm der Vorrang zukommt gegenüber dem Bezug von öffentlichen Unterstützungsleistungen, da mit der Teilnahme Erwerbseinkommen erzielt wird, welches zur Überwindung der Notlage dient (vgl. zit. BGE 142 I 6f. Erw. 7.2.2 mit Hinweisen). 3.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nach der Aktenlage mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass bei (unbegründeter) Nichteilnahme am entlöhnten Beschäftigungsprogramm die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe droht. Dies wurde nicht nur in dem Merkblatt über die Sozialhilfe, welches von den kommunalen Sozialdiensten allen Gesuchstellern abgegeben wird, im Einzelnen dargelegt, sondern bereits im zugrunde liegenden Beschluss der B.________ vom 16. Dezember 2014 im Dispositiv (Ziff. 9) wie folgt aufgezeigt:

7 a) Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird ab Eintritt und während der Dauer des Beschäftigungsprogramms im Sinne eines zu erarbeitenden Ersatzlohnes und in Form von Tagespauschalen ausgerichtet. b) Die Tagespauschale wird berechnet, indem das Sozialhilfebudget des betreffenden Monats durch die möglichen Arbeitstage in diesem Monat geteilt wird. c) Bei unentschuldigten Absenzen besteht kein Anspruch auf die Pauschale. Dies kann auch dazu führen, dass der tatsächliche Anspruch auf Ersatzlohn das absolute Existenzminimum unterschreitet bzw. gar keine Auszahlung erfolgt, wenn der Klient der Arbeit unentschuldigt fern bleibt. Sodann wurde diese Korrelation, wonach bei unentschuldigten Absenzen im Impuls-Beschäftigungsprogramm keine Auszahlung der jeweiligen Tagespauschalen erfolgt, in den weiteren Beschlüssen wiederholt (siehe Beschluss der Fürsorgebehörde vom 31.3.2015, Ingress A und Erw. 1; RRB Nr. 811/2015 vom 1.9.2015, Ingress A und Erw. 5.2; Präsidialverfügung der Fürsorgepräsidentin vom 20.11.2015; Beschluss der Fürsorgebehörde vom 15.12.2015, Ingress A und Erw. 4; Beschluss der Fürsorgebehörde vom 26.4.2016, Ingress A und Erw. 1ff.; Beschluss der Fürsorgebehörde vom 25.10.2016, Ingress B und Erw. 1f.). 3.2 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer aus der Vorgeschichte hinreichend bekannt, dass bei unentschuldigter Absenz im zugewiesenen Beschäftigungsprogramm keine wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt wird. Nach der Aktenlage erfolgt die Entlöhnung im betreffenden Beschäftigungsprogramm pro geleisteten Einsatztag, was keinen Anlass zur Beanstandung gibt. Was die Zumutbarkeit eines Einsatzes in diesem Beschäftigungsprogramm anbelangt, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was gegen einen Einsatz im betreffenden Beschäftigungsprogramm spricht. Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert darzulegen, aus welchen Gründen ihm eine Teilnahme am Beschäftigungsprogramm gegebenenfalls nicht möglich oder unzumutbar sein sollte. Für den Fall, dass innert angesetzter Frist keine Antwort erfolge, wurde ausdrücklich angenommen, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich (namentlich auch aus gesundheitlicher Sicht) in der Lage, an diesem Beschäftigungsprogramm lückenlos teilzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht dargelegt hat, weshalb er das Beschäftigungsprogramm ablehne, kann er mit seinem Schweigen nichts zu seinen Gunsten ableiten und es ist (androhungsgemäss) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer einzig die Motivation zum Arbeiten in einem Beschäftigungsprogramm fehlt.

8 Wie im rechtskräftigen RRB Nr. 811/2015 vom 1. September 2015 (Erw. 4.3) nachvollziehbar dargelegt wurde, handelt es sich beim Verein Impuls um eine non-profit-Organisation im Bereich der Arbeitsintegration, welche mit Angeboten wie praxisorientierter Tagesstruktur am Arbeitsplatz, Beratung bei der Stellensuche und Kursen die berufliche Leistungsfähigkeit von arbeitssuchenden Menschen fördert; das Angebot richtet sich namentlich auch an Sozialhilfeempfänger (vgl. die Homepage des Vereins, unter: http://www.impulssz.ch/Home.9.0.html). Nachdem die zugewiesene Beschäftigung im Impuls- Programm (am Standort in Ibach) nach der Aktenlage entlöhnt wird und keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit eines Einsatzes des Beschwerdeführers im betreffenden Programm sprechen, bleibt es dabei, dass im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 142 I 1ff.) die Vorinstanzen einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe verneinen durften. An diesem Ergebnis vermögen die wenig substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. Namentlich liegt kein Arztzeugnis vor, welchem zu entnehmen wäre, dass dem Beschwerdeführer eine Teilnahme am Impuls-Programm aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könnte. 4. Zu prüfen ist noch das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 4.1 Nach § 75 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 sowie nach konstanter Rechtsprechung ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) grundsätzlich von drei kumulativen Voraussetzungen abhängig, nämlich der Bedürftigkeit des Gesuchstellers, der Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung sowie der Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche (vgl. statt vieler BGE 123 I 147 mit Hinweisen; VGE III 2011 2 vom 17.2.2011 Erw. 4.2; VGE III 2012 60 vom 20.6.2012). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen

9 zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 128 I 225 Erw. 2.5.3; BGE 124 I 304 Erw. 2c). 4.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sind die Gewinnchancen in diesem Verfahren bei der gegebenen Akten- und Rechtslage wesentlich geringer als die Verlustgefahren, da der Beschwerdeführer vor Gericht keine plausiblen Gründe vorgebracht hat, weshalb ihm die Teilnahme am (entlöhnten) Impuls- Beschäftigungsprogramm unzumutbar sein sollte. Die Beschwerde ist somit auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 142 I 1ff.) aussichtslos, womit (mindestens) eine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung fehlt. Abgesehen davon wäre auch nicht ersichtlich, welche relevanten Aspekte ein Rechtsvertreter zusätzlich vor Gericht vorbringen könnte, weil nur der Beschwerdeführer die Gründe kennt, weshalb er eine Teilnahme am Impuls-Programm ablehnt. Diese Gründe könnte der Beschwerdeführer offenkundig selbständig vor Gericht vorbringen, wie er auch die Beschwerde selbständig einreichen konnte, zumal er durch eine gerichtliche Rückfrage vom 8. Februar 2017 ausdrücklich aufgefordert wurde, solche Gründe dem Gericht bekanntzugeben. Soweit es dem Beschwerdeführer schliesslich darum geht, die Rechtslage zu erfahren bzw. sich die Frage beantworten zu lassen, ob es zulässig ist, die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe von der Teilnahme an einem (wenn auch bescheiden entlöhnten) Impuls-Programm abhängig zu machen, braucht es keine Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, weil die Erläuterung der Rechtslage mit dem Entscheid durch das Gericht erfolgt. Ferner erweist sich eine weitere Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (exkl. Rechtsverbeiständung) als entbehrlich, nachdem das Gericht in (sozialhilferechtlichen) Beschwerdeverfahren gegenüber der um Sozialhilfe nachsuchenden Person praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhebt.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die B.________ (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement - und das Departement des Innern (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. März 2017

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