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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.03.2016 III 2016 9

7 marzo 2016·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·726 parole·~4 min·8

Riassunto

Einsetzung des Liquidators einer GmbH | Verschiedenes

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Einzelrichter III 2016 9 Entscheid vom 7. März 2016 Parteien 1. A.________, Zustelladresse: B.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, gegen 1. C.________________ Vorinstanz, 2. D.________, Beschwerdegegner, Gegenstand Einsetzung des Liquidators einer GmbH

2 Sachverhalt: A. Die E.________ mit Sitz in Wollerau bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Kommunikation mit Schwerpunkt elektronische Medien, Beratung, Strategien, Aufbau und Organisation, Koordination und Realisierung von Veranstaltungen, Betrieb von Internetportalen und Internetshops, An- und Verkauf von Internetdomains, Handel mit sowie Import und Export von Waren aller Art. Sie verfügt über ein Stammkapital von Fr. 20'000.--, welches aus 200 Stammanteilen zu je Fr. 100.-- besteht. 100 Stammanteile hält D.________, je 50 Stammanteile halten A.________ und B.________. D.________ ist Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung; er zeichnet mit Einzelunterschrift. A.________ und B.________ sind Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung. B. Nachdem die E.________ der im SHAB Nr. 161 vom 21. August 2015 publizierten Aufforderung, den gesetzmässigen Zustand hinsichtlich Rechtsdomizils wieder herzustellen nicht nachgekommen war, löste das C.________ des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 gestützt auf Art. 153b der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) vom 17. Oktober 2007 neben anderen Rechtseinheiten auch die E.________ auf (Disp.-Ziff. 1). Als Liquidator wurden jeweils "die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans eingesetzt und im C.________ eingetragen" (Disp.-Ziff. 2). Diese Verfügung wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. 51 vom 18. De-zember 2015 (S. 2878 f.) publiziert. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2016 (Postaufgabe am 13.1.2016) erheben A.________ und B.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz "aufgrund schwerwiegenden, strafrechtlich relevanten Verfehlungen und vorsätzlichen finanziellen Schädigungen durch D.________" und beantragen "die Einsetzung eines unabhängigen Insolvenzverwalters für die Durchführung der Liquidation der Gesellschaft". D. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 teilt D.________ dem Verwaltungsgericht unter Beilage eines SHAB-Auszuges vom 2. Februar 2016 mit, dass über die E.________ am 27. Januar 2016 der Konkurs eröffnet worden sei. Das vorliegende Verfahren werde daher gegenstandslos, weshalb sich das Einreichen einer Vernehmlassung zur Beschwerde erübrige. Andernfalls werde um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Vernehmlassung bis 1. März 2016 ersucht.

3 E. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe das Konkursverfahren über die E.________ in Liquidation mangels Aktiven eingestellt (SHAB XX). Hierauf setzte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 17. Februar 2016 eine nicht erstreckbare Frist bis spätestens 2. März 2016 zur Mitteilung an, ob an der Beschwerde festgehalten oder Desinteresse erklärt werde. Ohne eine Rückmeldung innert der angesetzten Frist gehe das Verwaltungsgericht ohne weiteres von einem Desinteresse an der Beschwerde bzw. einem Rückzug der Beschwerde aus, womit das Verfahren als gegenstandslos geworden am Protokoll ohne Kostenfolgen abgeschrieben werden könne. F. Innert Frist (2.3.2016) erfolgte seitens der Beschwerdeführer keine Reaktion. Entsprechend ist somit konkludent vom Rückzug der Beschwerde auszugehen. G. Somit ist das Beschwerdeverfahren infolge des (konkludenten) Rückzugs gegenstandslos geworden, und es kann einzelrichterlich am Protokoll abgeschrieben werden (§ 60 i.V.m. § 28 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Es werden keine Kosten erhoben (§ 25 Ziff. 32 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975).

4 Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Beschwerdeführer haben am 21. Januar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, der ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 (2/R; Zustellung an Beschwerdeführer Ziff. 2; unter Beilage der eingereichten Akten) - den Beschwerdegegner (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Eidgenössische Amt für das C.________ (EHRA), Bundesrain 20, 3003 Bern. Der Einzelrichter: lic.iur. Achilles Humbel *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 7. März 2016

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