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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.04.2016 III 2016 42

13 aprile 2016·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,001 parole·~10 min·8

Riassunto

Sozialhilfe (Reparaturkosten für Anschluss einer Waschmaschine) | Sozialhilfe

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2016 42 Entscheid vom 13. April 2016 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt, Richterinnen M.A. HSG Sandra Gehrig, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, , Beschwerdeführer, gegen 1. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Sozialhilfe (Reparaturkosten für Wasseranschluss einer privaten Waschmaschine des Sozialhilfe beanspruchenden Mieters)

2 Sachverhalt: A. Die B.________ hatte mit Beschluss Nr. 217 vom 30. September 2014 die wirtschaftliche Sozialhilfe für das Ehepaar A.________/ … eingestellt, was vom Regierungsrat mit RRB Nr. 163/2015 vom 3. März 2015 bestätigt wurde. In einem weiteren RRB vom 3. März 2015 (Nr. 164/2015) hatte der Regierungsrat eine Beschwerde von A.________ gegen einen Beschluss der Fürsorgebehörde vom 25. November 2014 (u.a. betreffend abgelehnte Integrationszulage für die Ehefrau, Kosten für u.a. neues Duvet etc.) abgewiesen. Dagegen beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht (Verfahren III 2015 45 und 60). Zudem machte er in einer Eingabe vom 12. Mai 2015 beim Regierungsrat eine unzulässige Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend (VB 112/2015) und beantragte im Rechtsbegehren Ziffer 4: Es sei die Auslage von Fr. 417.- (…) für das dringende und notwendige Aufbieten der … Spenglerei & Sanitär AG, …, wegen Behebung eines drohenden Wasserschadens zu vergüten. B. Nachdem im betreffenden Zeitpunkt die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe noch nicht rechtskräftig entschieden war, behandelte die B.________ an der Sitzung vom 26. Mai 2015 ein am 6. Mai 2015 eingereichtes Begehren von A.________ um Übernahme der Kosten für eine von der Firma … Spenglerei & Sanitär AG ausgeführte Reparatur am Wasseranschluss der privaten Waschmaschine mit Kosten in der Höhe von Fr. 417.--. In der Dispositiv-Ziffer 2 ihres Beschlusses vom 26. Mai 2015 hielt die B.________ fest, dass ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Hälfte der Reparaturkosten bzw. Fr. 208.50 übernommen werden. Dagegen beschwerte sich A.________ mit einer Eingabe vom 11. Juni 2015 beim Regierungsrat (VB 133/2015). Zuvor hatte A.________ mit einer Eingabe vom 5. Juni 2015 beim Regierungsrat eine Rechtsverzögerung/ Rechtsverweigerung der Gemeinde … geltend gemacht (VB 130/2015). C. Mit RRB Nr. 637/2015 vom 30. Juni 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerden VB 112/2015 und VB 130/2015 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden seien. In Erwägung 6.3 führte der Regierungsrat u.a. aus: Da Sozialhilfeleistungen - wie vorstehend ausgeführt - nicht für die Vergangenheit ausgerichtet werden, besteht auch kein Anspruch auf Vergütung der von den Beschwerdeführern in den Beschwerdeanträgen Ziff. 4 und 5 des Verfahrens VB 112/2015 geltend gemachten Auslagen für Sanitärarbeiten, nicht kassenpflichtige Medikamente und Arztrechnungen.

3 D. In der Folge beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom 15. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht und beantragte im Rechtsbegehren Ziffer 4 erneut: Es sei die Auslage von Fr. 417.- (…) für das dringende und notwendige Aufbieten der … Spenglerei & Sanitär AG, …, wegen Behebung eines drohenden Wasserschadens zu vergüten. Das Verwaltungsgericht nahm im Entscheid VGE III 2015 125 vom 7. September 2015 u.a. in Erwägung 1.3.2 auf die erwähnte Rechnung der Sanitärfirma … über Fr. 417.-- Bezug und lehnte es im Ergebnis ab, darauf einzutreten. Auf eine von A.________ gegen diesen VGE III 2015 125 vom 7. September 2015 erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 8C_686/2015 vom 4. Dezember 2015 nicht eingetreten. E. Mit RRB Nr. 67/2016 vom 26. Januar 2016 hat der Regierungsrat die von A.________ am 11. Juni 2015 erhobene Verwaltungsbeschwerde 133/2015 abgewiesen. In den Erwägungen gelangte der Regierungsrat u.a. zum Ergebnis, dass die kommunale Fürsorgebehörde unter dem Titel "situationsbedingte Leistungen" nicht verpflichtet sei, einen Beitrag an eine separate Waschmaschine bzw. an deren Reparaturkosten zu leisten. F. Gegen diesen am 5. Februar 2016 eingegangenen RRB Nr. 67/2016 vom 26. Januar 2016 reichte A.________ rechtzeitig am 18. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Dispositivziffern Nr. 1 und 3 des RRB Nr. 67/2016 vom 26.1.16 (Versand 2. Februar 2016, Erhalt 5. Februar 2016) seien aufzuheben. 2. Die ausgewiesenen und bezahlten Reparaturkosten der … Spenglerei & Sanitär AG, …, im Betrag von Fr. 417.- seien dem Beschwerdeführer von der Fb … nicht nur hälftig, sondern vollumfänglich nachzuvergüten. 3. Das Verfahren sei kostenfrei. G. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 beantragte die B.________, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, insofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Auch das Sicherheitsdepartement beantragte mit Vernehmlassung vom 10. März 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte

4 Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Der Beschwerdeführer unterbreitete dem Verwaltungsgericht bereits im Verfahren III 2015 125 den Antrag (Ziff. 4), wonach ihm die kommunale Fürsorgebehörde die Kosten der von der Sanitärfirma …. im April 2015 ausgeführten Reparatur am Wasseranschluss seiner eigenen Waschmaschine im Betrage von Fr. 417.-- vollständig und nicht nur zur Hälfte (Fr. 208.50) zu bezahlen habe. Das Verwaltungsgericht hat diesem Begehren im Entscheid III 2015 125 vom 7. September 2015 nicht stattgegeben. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 8C_686/2015 vom 4. Dezember 2015 nicht eingetreten. 1.3 Bei dieser konkreten Sachlage ist fraglich, ob auf eine erneute Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Erstattung von Reparaturkosten von Fr. 208.50 überhaupt einzutreten wäre, hatte sich doch das Verwaltungsgericht mit einem solchen Rückerstattungsbegehren bereits im Entscheid III 2015 125 zu befassen. Soweit der Beschwerdeführer damals der Auffassung gewesen wäre, dass das Verwaltungsgericht im VGE III 2015 125 vom 7. September 2015 zu Unrecht ihm die Vergütung von Reparaturkosten von Fr. 208.50 verweigert habe, wäre dies in der Beschwerde vom 22. September 2015 ans Bundesgericht zu rügen gewesen. Indes ist das Bundesgericht auf diese Beschwerde im erwähnten Urteil vom 4. Dezember 2015 nicht eingetreten, weshalb grundsätzlich keine Veranlassung besteht, sich erneut mit der Rückvergütung solcher bereits bezahlter Reparaturkosten zu befassen. 2.1 Selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen (bzw. gestützt darauf, dass der Beschwerdeführer in zwei verschiedenen Verfahren vor Regierungsrat die Frage der Rückvergütung solcher Reparaturkosten angesprochen hatte siehe Verwaltungsbeschwerdeverfahren 112/2015 und 133/2015) auf die im RRB Nr. 67/2016 vom 26. Januar 2016 geprüfte und im Ergebnis abgelehnte Übernahme von weiteren Fr. 208.50 an Reparaturkosten hier materiell einzutreten wäre, bliebe es aus den nachfolgenden Gründen dabei, dass die kommunale Fürsorgebehörde nicht verpflichtet werden kann, sämtliche Reparaturkosten zu übernehmen. 2.2.1 Im angefochtenen RRB wurde zutreffend dargelegt, welche gesetzlichen Bestimmungen für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe von Bedeu-

5 tung sind. Es kann darauf verwiesen werden. Richtig ist auch die Feststellung des Regierungsrats, wonach nebst den Ausgabenpositionen zur materiellen Grundsicherung bei besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen der Betroffenen situationsbedingte Leistungen ausgerichtet werden können, sofern sie in Abhängigkeit einer bestimmten Situation zwingend anfallen oder im Einzelfall hinreichend begründet sind (vgl. zit. RRB, Erw. 1.1f. mit Verweis auf SKOS-Richtlinien C.1; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., S. 152f.). 2.2.2 Anzufügen ist, dass nach § 17 Abs. 2 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (ShG, SRSZ 380.100) für Leistungen, die eine hilfesuchende Person von Dritten erwirkt, die Fürsorgebehörde nur einzustehen hat, soweit sie hiefür im Voraus oder rechtzeitig Gutsprache geleistet hat. In dringenden Fällen, namentlich bei plötzlich eintretender Krankheit oder bei Unglücksfällen, darf die Gutsprache nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistung nach den Umständen sofort gewährt werden musste und die Gutsprache verlangt wird, sobald feststeht, dass für die Hilfeleistung keine andere Kostendeckung erwartet werden kann. 2.3.1 Nach der Aktenlage meldete der Beschwerdeführer am 9. April 2015 den Mitarbeitern des kommunalen Sozialamtes per Email eine "undichte Wohnungs- Waschmaschinen-Zuleitung". In der vorliegenden Beschwerde ans Verwaltungsgericht präzisierte der Beschwerdeführer: "Der Wasserzufuhrschlauch zur Waschmaschine war undicht und nicht die Waschmaschine selbst" (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2/ Mitte). 2.3.2 Waschmaschinen für Kleider werden grundsätzlich so an Wasserleitungen angeschlossen, dass die Wasserzufuhr manuell unterbrochen werden kann, indem der betreffende Wasserhahn zugedreht wird. Dies erlaubt es, bei (längeren) Abwesenheiten zu vermeiden, dass am Standort der Waschmaschine Wasserschäden auftreten können. Soweit nun ein solcher Wasserzufuhrschlauch (zur Waschmaschine) ein Leck aufweist, besteht dann die Gefahr von Wasserschäden, wenn der Wasserhahn für ein vorgesehenes Waschprogramm aufgedreht wird. Solange aber der Wasserhahn zugedreht bleibt, ist in aller Regel nicht mit Wasserschäden zu rechnen (es sei denn das allfällige Leck befände sich in einem Bereich, bevor das Wasser in den betreffenden Wasserzufuhrschlauch gelangt). Bei dieser Sachlage ist die Dringlichkeit der Reparatur im Bereich des betreffenden undichten Wasserzuführungsschlauchs davon abhängig, wann der nächste Waschgang nötig wäre. 2.3.3 Wenn nun beispielsweise in einem Mehrfamilienhaus die Waschmaschine Probleme aufweist, müssen sich die betroffenen Mieter mit dem geplanten ma-

6 schinellen Waschprogramm gedulden, bis die defekte Maschine repariert ist, was unter Umständen einige Zeit dauern kann. Analog darf auch dem Beschwerdeführer, welcher die Begleichung der Reparaturkosten für die Zuleitung zu seiner privaten Waschmaschine durch die Fürsorgebehörde fordert, grundsätzlich zugemutet werden, mit dem nächsten Waschgang zuzuwarten, bis das von ihm informierte Sozialamt sich zum Kostenübernahmegesuch geäussert hat. Dass im konkreten Fall nach der Information vom 9. April 2015 (per Email) eine zwingende Notwendigkeit bestand, den defekten Wasserzuführungsschlauch bereits am Folgetag (10. April 2015) und damit vor einer Antwort der Erstinstanz bzw. des kommunalen Sozialamtes zu ersetzen, ist nach der Aktenlage nicht ausgewiesen, weshalb die Erstinstanz nach Massgabe von § 17 ShG nicht verpflichtet werden kann, eine vom Gesuchsteller bereits in Auftrag gegebene und bezahlte Reparatur der Zuleitung zu einer privaten Waschmaschine vollständig zu bezahlen. 2.4 Und selbst wenn es sich anders verhielte und ein Aufschub der Reparaturarbeit nicht hätte zugemutet werden können, wäre schliesslich der Argumentation in Erwägung 2.3 des angefochtenen RRB beizupflichten. Darin hat der Regierungsrat überzeugend dargelegt, dass den Organen der Sozialhilfe beim Entscheid über die Übernahme spezifischer Ausgaben ein Ermessen zusteht, welcher im konkreten Fall mit der Übernahme der hälftigen Reparaturkosten nicht überschritten worden ist. 3. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, als unbegründet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird praxisgemäss verzichtet. Dem Obsiegen entsprechend wird der beanwalteten Erstinstanz gestützt auf § 74 Abs. 2 VRP zu Lasten des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung zugesprochen. Die Bemessung dieser Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411). Die Vergütung wird nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebT). § 14 GebT sieht für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. In diesem Rahmen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebT). Im Lichte all dieser Aspekte und der Aktenlage wird die Parteientschädigung auf Fr. 500.-- festgelegt.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der beanwalteten B.________ wird zu Lasten des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - den Vertreter der Fürsorgebehörde (2/R) - den Regierungsrat - den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements - und das kantonale Amt für Gesundheit und Soziales (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. April 2016

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