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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.10.2016 III 2015 109

26 ottobre 2016·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,098 parole·~25 min·8

Riassunto

Personal- und Besoldungsrecht (Dienstjahre/Lohneinreihung) | Personal- und Besoldungsrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2015 109 Urteil vom 26. Oktober 2016 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________ gegen Bezirk C.________, vertreten durch den Bezirksrat C.________, Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________ Gegenstand Personal- und Besoldungsrecht (Dienstjahre)

2 Sachverhalt: A.1 A.________ (geb. am _______ 1983, Bürger von E.________) hat am 6. August 2007 einen befristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag mit dem Bezirk C.________ als Reallehrer (für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2008) unterzeichnet. Unter Ausbildungsabschlüsse wurden folgende Angaben festgehalten (vgl. KB 1): Diplomjahr Schule/ Institution Ort Erhaltenes Diplom Dauer (Semester) 2002 Kantonsschule F.________ Matura B 14 2007 PHZH E.________ 8 Am Schluss des Arbeitsvertrages wurde was folgt festgehalten: "Da das Diplom noch nicht ausgestellt ist, wird beim ED für das Fach Englisch eine befristete Lehrbewilligung beantragt". Eine solche befristete Lehrbewilligung "als Fachlehrperson Englisch an der MPS G.________" wurde vom kantonalen Erziehungsdepartement (heute: Bildungsdepartement) am 24. August 2007 erteilt. Als Auflage wurde u.a. festgehalten (vgl. KB 2): Für eine reguläre Anstellung ist ein anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe I Voraussetzung. Der erwähnte Arbeitsvertrag enthielt für ein Pensum von 100% einen Monatslohn von Fr. 7'196.58, wobei für die Lohnberechnung 1 Dienstjahr berücksichtigt wurde (KB 1). A.2 Am 8. bzw. 9. April 2008 unterzeichneten A.________ und die zuständige Person des Schulträgers einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2009. In der Rubrik "erhaltenes Diplom" wurde neu (hinsichtlich der PH E.________) "Ma, Gg, Gs, Sp" festgehalten und am Schluss des Vertrages folgender Zusatz eingefügt: "Das Diplom Englisch ist noch ausstehend. Sobald es vorliegt, kann ein neuer Vertrag ausgefertigt werden". Der Monatslohn von Fr. 7'546.00 wurde unter Anrechnung von 2 Dienstjahren ermittelt (KB 3). Bereits am 20. Februar 2008 hatte das Erziehungsdepartement erneut eine befristete Lehrbewilligung (als Fachlehrperson Englisch an der MPS G.________) für das Schuljahr 2008/2009 erteilt und darauf hingewiesen, dass für eine reguläre Anstellung ein anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe I Voraussetzung sei (KB 4). A.3 Für das Schuljahr 2009/2010 wurde erneut ein befristeter Arbeitsvertrag unterzeichnet (am 31.3.2009), wobei der Monatslohn unter Anrechnung von 3 Dienstjahren mit Fr. 7'878.67 umschrieben wurde und am Schluss des Vertrages auf die Notwendigkeit der Einholung einer befristeten Lehrbewilligung für das

3 Fach Englisch hingewiesen wurde (KB 5). Das Bildungsdepartement erteilte am 3. April 2009 eine befristete Lehrbewilligung als "Fachlehrperson Englisch an der MPS G.________" unter folgenden Auflagen (KB 6): Für eine reguläre Anstellung ist ein anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe I Voraussetzung. Nach Ablauf dieser dritten Lehrbewilligung wird die Frist nur noch im Falle einer Aus- oder Weiterbildung erstreckt. A.4 Für das Schuljahr 2010/2011 wurde erneut ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Monatslohn wurde unter Anrechnung von 4 Dienstjahren mit Fr. 8'101.58 umschrieben. Unter der Rubrik "Erhaltenes Diplom" wurde neu erwähnt "Hw noch ausstehend" (KB 7). Das Bildungsdepartement erteilte am 6. Juli 2010 eine befristete Lehrbewilligung für das Schuljahr 2010/2011 mit dem Zusatz: "Während der Ausbildung wird die Lehrbewilligung verlängert" (KB 8). A.5 Ein vergleichbarer Arbeitsvertrag für das Schuljahr 2011/2012 wurde am 10. bzw. 16. August 2011 unterzeichnet (mit einem Monatslohn von Fr. 8'345.25 unter Anrechnung von 5 Dienstjahren, vgl. KB 9). A.6 Am 20. Februar 2012 wurde A.________ von der Pädagogischen Hochschule E.________ das Lehrdiplom als Stufenlehrkraft für die Sekundarstufe I erteilt. In diesem Lehrdiplom wird die Lehrbefähigung für folgende Fächer aufgelistet (vgl. BB 3): Mathematik Mensch und Umwelt  Geografie  Geschichte  Hauswirtschaft (Fremdsprachen-Alternativfach gemäss Bildungsratsbeschluss vom 28.08.2009) Bewegung und Sport (verfügt nicht über ein SLRG-Brevet 1 Rettungsschwimmen) Der befristete Arbeitsvertrag vom 11. Juni 2012 bzw. 10. August 2012 für das Schuljahr 2012/2013 enthält einen Monatslohn von Fr. 8'568.83 (unter Anrechnung von 6 Dienstjahren, vgl. KB 10). A.7 Am 12. Juni 2013 bzw. am 22. Juni 2013 unterzeichneten der Hauptschulleiter (für den Schulträger) sowie A.________ einen ab 1. August 2013 geltenden (unbefristeten) Arbeitsvertrag, welcher unter Anrechnung von 7 Dienstjahren einen Monatslohn von Fr. 8'792.42 enthält (vgl. KB 11). B. An der Sitzung vom 3. Juni 2014 befasste der Bezirksrat C.________ sich u.a. mit den Dienstjahrberechnungen von vier Lehrpersonen, welche im Zusammenhang mit der Einführung eines EDV-Programmes (iCampus) und der

4 Vereinheitlichung der Arbeitsverträge aufgefallen waren. Im Dispositiv hielt er was folgt fest (vgl. BB 2): 1. Die Arbeitsverträge der vier oben aufgeführten Lehrpersonen, resp. der zwei noch unbehandelten Fälle werden per 01.08.2014 (Anfang neues Schuljahr) angepasst. 2. Da die fehlerhaften Einstufungen nicht auf das Verschulden der betroffenen Lehrpersonen zurückzuführen sind, wird auf eine Lohnrückforderung verzichtet. 3. Die Lehrpersonen werden vom Schulpräsidenten zusammen mit dem Hauptschulleiter in einem Gespräch orientiert und die Arbeitsverträge neu ausgearbeitet. Dieses Orientierungsgespräch fand am 16. Juni 2014 statt. Die dabei aufgeworfenen Fragestellungen wurden in der Folge dem Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz unterbreitet. Die entsprechenden Antworten des Rechtsdienstes sind in einem vom Schulpräsidenten sowie dem Hauptschulleiter unterzeichneten Schreiben vom 30. Juni 2014 an A.________ enthalten (KB 13). Diesem Schreiben war auch ein neuer Arbeitsvertrag für die (unbefristete) Anstellung ab 1. August 2014 beigelegt. Darin wurde der Monatslohn bei einem Pensum von 103.44 % und unter Anrechnung von 5 Dienstjahren mit Fr. 8'632.40 angegeben (KB12). In der Folge lehnte es A.________ weiterhin ab, den neuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. C. Mit Schreiben vom 11. August 2014 erläuterten der Schulpräsident sowie der Hauptschulleiter nochmals die Umstände sowie die massgebenden Grundlagen und teilten mit, dass ab 1. August 2014 der Lohn unter Berücksichtigung von 5 Dienstjahren ausbezahlt werde. Zudem wurde die Möglichkeit für ein persönliches Gespräch offeriert (KB 14). Dieses Gespräch wurde für den 27. August 2014 abgesprochen, allerdings lehnte es A.________ ab, daran teilzunehmen (vgl. BB 8 i.V.m. der Klageantwort, S. 14, i.V.m. Replik, S. 14, Ziff. 44). D. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 an den Bezirksrat C.________ sowie an den Rechtsdienst des Bildungsdepartements legte der von A.________ mandatierte Rechtsvertreter die Gründe dar, weshalb nach seiner Auffassung der Bezirksrat ab 1. August 2014 zu Unrecht drei Dienstjahre weniger angerechnet habe (KB 17). Dazu äusserte sich der Bezirksrat C.________ in einer Stellungnahme vom 11. Februar 2015 (KB 18). E. Am 18. Juni 2015 liess A.________ beim Verwaltungsgericht eine Klage einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:

5 1. Der Bezirk C.________ sei zu verpflichten, A.________ den seit 1. August 2014 jeweils monatlich eingetretenen Lohnfehlbetrag in Höhe von CHF 670.55 brutto, d.h. derzeit CHF 6'705.50 brutto, samt 5% Verzugszins auf die jeweils am 1. des Folgemonats eingetretenen Lohnfehlbeträge, d.h. am 1. September 2014 auf CHF 670.55 brutto, am 1. Oktober 2014 auf CHF 1'341.10 brutto, am 1. November 2014 auf CHF 2'011.65 brutto, am 1. Dezember 2014 auf CHF 2'682.20 brutto, am 1. Januar 2015 auf CHF 3'352.75 brutto, am 1. Februar 2015 auf CHF 4'023.30 brutto, am 1. März 2015 auf CHF 4'693.85 brutto, am 1. April 2015 auf CHF 5'364.40 brutto, am 1. Mai 2015 auf CHF 6'034.95 brutto und am 1. Juni 2015 auf CHF 6'075.50 brutto, zu bezahlen. 2. Es sei festzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag zwischen A.________ und dem Bezirk C.________ vom 12./22. Juni 2013 unverändert Bestand hat und gültig ist, insbesondere in Bezug auf die angerechneten Dienstjahre und die gestützt darauf erfolgte Lohneinreihung (im Jahre 2014 acht anrechenbare Dienstjahre und im Jahr 2015 neun anrechenbare Dienstjahre in der Lohnklasse 3 der Sekundarstufe I); 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. F. Mit Klageantwort vom 20. Oktober 2015 beantragte der Bezirksrat C.________, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. 8% MwSt, zulasten der Klägerin). G. Mit Replik vom 16. Februar 2016 aktualisierte der Kläger seine Rechtsbegehren wie folgt: 1. Der Bezirk C.________ sei zu verpflichten, A.________ den seit 1. August 2014 jeweils monatlich eingetretenen Lohnfehlbetrag in Höhe von CHF 670.55 brutto, d.h. von derzeit CHF 12'069.90 brutto, samt 5% Verzugszins auf die jeweils seit 1. des Folgemonats eingetretenen Lohnfehlbeträge, d.h. seit 1. September 2014 auf CHF 670.55 brutto, seit 1. Oktober 2014 auf CHF 1'341.10 brutto, seit 1. November 2014 auf CHF 2'011.65 brutto, seit 1. Dezember 2014 auf CHF 2'682.20 brutto, seit 1. Januar 2015 auf CHF 3'352.75 brutto, seit 1. Februar 2015 auf CHF 4'023.30 brutto, seit 1. März 2015 auf CHF 4'693.85 brutto, seit 1. April 2015 auf CHF 5'364.40 brutto, seit 1. Mai 2015 auf CHF 6'034.95 brutto, seit 1. Juni 2015 auf CHF 6'075.50 brutto, seit 1. Juli 2015 auf CHF 7'376.05, seit 1. August 2015 auf CHF 8'046.60, seit 1. September 2015 auf CHF 8'717.15, seit 1. Oktober 2015 auf CHF 9'387.70, seit 1. November 2015 auf CHF 10'058.25, seit 1. Dezember 2015 auf CHF 10'728.80, seit 1. Januar 2016 auf CHF 11'399.35 und seit 1. Februar 2016 auf Fr. 12'069.90, zu bezahlen; 2. Es sei festzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag zwischen A.________ und dem Bezirk C.________ vom 12./22. Juni 2013 unverändert Bestand hat und gültig ist, insbesondere in Bezug auf die angerechneten Dienstjahre und die gestützt darauf erfolgte Lohneinreihung (im Jahr 2014 acht

6 anrechenbare Dienstjahre, im Jahr 2015 neun anrechenbare Dienstjahre und im Jahr 2016 zehn anrechenbare Dienstjahre in der Lohnklasse 3 der Sekundarstufe I); 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Der Bezirk C.________ hielt mit Duplik vom 18. Mai 2016 am Antrag auf Abweisung der Klage fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das kantonale Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 2002 (PGL, SRSZ 612.110) regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der an den öffentlichen Volksschulen tätigen Lehrpersonen (vgl. § 1 Abs. 1 PGL). Nach § 6 Abs. 1 PGL dürfen als Lehrpersonen grundsätzlich nur Personen angestellt werden, die über einen anerkannten Ausbildungsabschluss verfügen. Ausnahmsweise können Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss angestellt werden. Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten (§ 6 Abs. 2 PGL). Gemäss § 7 PGL ist das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen mit anerkanntem Ausbildungsabschluss oder definitiver Lehrbewilligung des Erziehungsrates in der Regel unbefristet. 1.2 Über die Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Schulträgern und den Lehrpersonen sowie Stellvertretungen entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (§ 49 Abs. 1 PGL). 1.3.1 Bevor die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht wird, hat die klagende Partei der beklagten Partei ihre Forderung schriftlich anzumelden. Die beklagte Partei hat dazu innert 60 Tagen Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Klage nur ein, wenn dieses Vorverfahren durchgeführt oder auf seine Veranlassung nachgeholt wurde und wenn die beklagte Partei die Forderung nicht anerkennt (§ 49 Abs. 2 PGL). 1.3.2 Dieses Vorverfahren wurde im konkreten Fall eingehalten (vgl. KB 17, 18). 1.4 Die Voraussetzungen, um auf die vorliegende Klage einzutreten, sind erfüllt. In diesem Klageverfahren geht es im Wesentlichen um den Lohn, welcher dem Kläger für seine Unterrichtstätigkeit ab 1. August 2014 zusteht. Konkret ist zwischen den Parteien streitig, wie viele Dienstjahre bei der Lohnfestlegung anzurechnen sind. Nach Auffassung des Klägers sind ihm für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 acht Dienstjahre, für den Zeitraum vom 1.

7 Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 neun Dienstjahre sowie im Jahr 2016 zehn Dienstjahre anzurechnen, derweil nach der Argumentation des Beklagten jeweils drei Dienstjahre weniger anzurechnen seien. Darauf ist nachfolgend zurückzukommen. 2.1 Die Besoldung wird in den §§ 35ff. PGL geregelt. Für die Sekundarstufe I gilt nach § 35 Abs. 1 PGL, dass die Schulträger die Lehrkräfte in einer im Gesetz umschriebenen Bandbreite (Lohnklassen) einreihen, wobei für die Einreihung die vom Regierungsrat nach der Art und Dauer der Ausbildung sowie der Funktion festzulegenden Richtpositionen massgebend sind. Der Regierungsrat regelt die Besoldung der Stellvertretungen (§ 35 Abs. 2, 1. Teilsatz PGL). Der Lohnanstieg vom Minimum zum Maximum erfolgt insgesamt in 18 Lohnstufen von je 3 Prozent, und zwar jährlich bis und mit 15. Dienstjahr und anschliessend periodisch im 18., 21., 24. und 27. Dienstjahr (§ 36 Abs. 1 PGL). Der Lohnanstieg erfolgt auf den 1. Januar des jeweiligen Dienstjahres (§ 36 Abs. 2 PGL). Nach § 37 Abs. 1 PGL erfüllen Lehrpersonen das erste Dienstjahr im Schuldienst am 31. Dezember des Eintrittsjahres unabhängig vom Eintrittsdatum. Ab dem zweiten Dienstjahr entspricht ein Dienstjahr einem Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 PGL). Gemäss § 38 Abs. 2 PGL sind für die Einreihung in die Lohnstufen die erfüllten Dienstjahre massgebend. Als volle Dienstjahre zählen die Jahre, während denen eine Lehrperson unterrichtet hat oder an der Volksschule therapeutisch tätig war. Der Regierungsrat regelt, inwieweit andere Tätigkeiten und Kindererziehung als Dienstjahre angerechnet werden (§ 38 Abs. 3 PGL). 2.2 Der Regierungsrat hat gestützt auf § 54 Abs. 3 PGL (und § 38 Abs. 3 PGL) in § 13 der Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 10. Dezember 2002 (PVL, SRSZ 612.111) die Berechnung der Dienstjahre wie folgt geregelt (Fettdruck nicht im Original): 1 Für die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnstufen werden Dienstjahre wie folgt angerechnet: a) Unterrichtstätigkeit und Therapietätigkeit an einer öffentlichen oder privaten Schule während eines ganzen Schuljahres, nachdem ein Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrperson erlangt worden ist, als volles Dienstjahr; b) Tätigkeiten in der Schulleitung, in der Schulaufsicht oder in anerkannten Kinderbetreuungsstätten während eines ganzen Kalenderjahres, nachdem ein Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrperson erlangt worden ist, als volles Dienstjahr; c) andere Tätigkeiten wie Kindererziehung, Weiterbildung, Erwerbstätigkeit in anderen Berufen während eines ganzen Kalenderjahres zu einem Drittel.

8 2 Tätigkeiten im Sinne von Buchst. a und b werden als ganzes Dienstjahr angerechnet, wenn sie 18 oder mehr Unterrichtswochen im Kalenderjahr gedauert haben. 3 Tätigkeiten im Sinne von Buchst. c werden angerechnet, soweit sie nach Vollendung des 23. Altersjahres ausgeübt worden sind. Die maximale Anrechnung beträgt sechs Dienstjahre. 4 Ergeben die anrechenbaren Dienstjahre zusammen keine ganze Zahl, wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. 3. Nach der Aktenlage hat der Kläger das Lehrdiplom der PH E.________ als Stufenlehrkraft für die Sekundarstufe I am 20. Februar 2012 erhalten (= BB 3). Demnach wäre die Unterrichtstätigkeit seit Erlangung dieses ordentlichen Ausbildungsabschlusses per 20. Februar 2012 im Jahre 2012 nach Massgabe von § 13 Abs. 1 lit. a PVL i.V.m. § 13 Abs. 2 PVL als erstes Dienstjahr anzurechnen sowie dementsprechend 2013 grundsätzlich als 2. Dienstjahr und 2014 als 3. Dienstjahr. Demgegenüber nahm der Schulträger im Arbeitsvertrag vom 16. Juni 2014 (= KB 12) folgende Berechnung vor (siehe auch Klageschrift, S. 7, Ziff. 9): Dienstjahre von/bis Ort Jahre 01.01.2007-31.12.2007 in Ausbildung Bezirk C.________, Team Sek I C.________ G.________ 0.33 01.01.2008-31.12.2011 in Ausbildung Bezirk C.________, Team Sek I C.________, G.________ 1.32 01.01.2012-31.07.2014 Unterrichtstätigkeit Bezirk C.________, Team Sek I C.________, G.________ 3.0 01.08.2014- Unterrichtstätigkeit (aktuelles Dienstjahr 1) Bezirk C.________ Team Sek I C.________, G.________ 0 Total Dienstjahre (aufgerundet) 5 4. Die sinngemässe Argumentation des Klägers, dass er bereits zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 über hinreichende Diplome verfügt habe, damit seine Unterrichtstätigkeit von August 2007 bis 31. Dezember 2007 als 1. Dienstjahr anzurechnen sei, ist aus den nachfolgenden Gründen nicht zu hören. Anzufügen ist, dass der Kläger in der Replik ausdrücklich anerkennt, dass er bei der Anstellung zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 "das Lehrerdiplom noch nicht besitzt" (vgl. Replik, S. 3 Mitte). 4.1.1 Aus dem Wortlaut von § 13 Abs. 1 lit. a PVL ergibt sich unmissverständlich, dass der Gesetzgeber die Anrechnung von Dienstjahren vom Vorliegen des betreffenden Ausbildungsabschlusses bzw. einer definitiven Lehrbewilligung für die jeweilige Schulstufe abhängig gemacht hat. Es geht dabei um die definitive Lehramtsbewilligung und nicht um eine provisorische Zulassung

9 zu einer (befristeten) Unterrichtstätigkeit. In diesem Sinne reicht die Absolvierung gewisser Prüfungen im Jahre 2007 (noch ohne Diplomerteilung) grundsätzlich nicht aus, um die Anforderungen von § 13 Abs. 1 lit. a PVL zu erfüllen. Entgegen der Argumentation in der Klageschrift (S. 12 oben) hat der Kläger seine Ausbildung zur Lehrperson an der Oberstufe nicht mit einzelnen (notabene in den vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht substantiiert dargelegten) Prüfungen Mitte 2007, sondern erst mit dem Lehrdiplom vom 20. Februar 2012 abgeschlossen. Im Übrigen reicht das Maturitätszeugnis − entgegen der Argumentation in der Replik (S. 7 unten, S. 8 unten) − grundsätzlich nicht aus, um die Anforderungen von § 13 Abs. 1 lit. a PVL zu erfüllen. Es ist denn auch offenkundig nicht haltbar, für die Besoldung von Lehrpersonen in der Oberstufe die gleiche Lohn- und Dienstaltersberechnung anzuwenden ungeachtet dessen, ob die eingesetzte Lehrkraft lediglich über ein Maturitätszeugnis (ohne Lehrdiplom für die Sekundarstufe I) oder über ein ordentliches Lehrdiplom für die Sekundarstufe I (inkl. Maturitätszeugnis) verfügt. 4.1.2 Daraus, dass die Schulbehörden möglicherweise früher bzw. in anderen Fällen eine grosszügigere Praxis anwendeten, kann der Kläger grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einmal abgesehen davon, dass solche in anderen Fällen anerkannte Anrechnungen nicht substantiiert vorgebracht wurden, ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vorgeht. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 BV; eingehend hierzu Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, ZBI 112/2011 S. 57 ff.). Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_400/2014 vom 4.12.2014 Erw. 2.3 mit Verweis auf BGE 139 II 49 Erw. 7.1 S. 61; BGE 136 I 65 Erw. 5.6 S. 78f.; BGE 123 II 248 Erw. 3c S. 253f.). Im vorliegenden Fall kann nach der Aktenlage nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden wolle, hat doch der Schulträger mit dem Beschluss vom 3. Juni 2014

10 (= BB 6) dokumentiert, dass er gewillt ist, eine frühere, von § 13 Abs. 1 lit. a PVL abweichende Praxis zu korrigieren bzw. nicht mehr gleichermassen anzuwenden. Immerhin hat der Schulträger für die Unterrichtstätigkeit vor Erlangung des Lehrdiploms vom 20. Februar 2012 insgesamt 2 Dienstjahre zugestanden, obwohl bei einer konsequenten Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 lit. a PVL vorgegebenen Regelung vor dem 20. Februar 2012 an sich nichts anzurechnen gewesen wäre. Aus diesem Zugeständnis kann der Kläger indessen nicht ableiten, dass ihm auch noch zusätzliche drei Dienstjahre anzurechnen wären, wie nachfolgend dargelegt wird. 4.2 Weshalb die PH E.________ dem Kläger im Jahre 2007 kein Lehrdiplom erteilte, begründet der Kläger vor Verwaltungsgericht sinngemäss damit, dass ihm der Abschluss eines Faches fehlte (vgl. Klageschrift, S. 13, 4. Abs.: "hier zunächst Englisch, dann Abschluss in Hauswirtschaft"; siehe auch Replik, S. 4, Ziff. 4). Deswegen wurde ihm vom zuständigen kantonalen Departement jeweils nur eine auf ein Jahr befristete (provisorische) und keine dauerhafte Lehramtsbewilligung erteilt (vgl. KB 2, 4, 6, 8). Damit bleibt es dabei, dass der Kläger sein Lehrdiplom als Stufenlehrkraft für die Sekundarstufe I erst am 20. Februar 2012 erhalten hat, womit nach der Regelung von § 13 Abs. 1 lit. a PVL ("nachdem ein Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrperson erlangt worden ist") ein Anspruch auf Anrechnung der Unterrichtstätigkeit erst ab diesem Zeitpunkt besteht. 4.3 Daran vermögen die weiteren Vorbringen des Klägers nichts zu ändern. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass ihm im öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag vom 6. bzw. 7. August 2007 ein Dienstjahr angerechnet wurde (KB 1), übersieht er, dass dieser Arbeitsvertrag einen Fehler enthält, da zu Unrecht "2007 als Diplomjahr" aufgeführt wurde, da wie erwähnt das Lehrdiplom erst im Februar 2012 ausgestellt wurde (siehe oben). Analoges gilt grundsätzlich auch für die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge vom 8. bzw. 9. April 2008 (= KB 3), vom 31. März 2009 (= KB 5), vom 1. bzw. 2. Juli 2010 (= KB 7) und vom 10. bzw. 16. Mai 2011 (= KB 9), wo ebenfalls zu Unrecht "2007 als Diplomjahr" angegeben wird bzw. übernommen wurde. 4.4 Erst im öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag vom 12. bzw. 22. Juni 2013 (= KB 11) wurde an sich zutreffend als Diplomjahr das Jahr 2012 aufgeführt, indessen dennoch 7 Dienstjahre und damit eine Unterrichtstätigkeit schon vor der Diplomerteilung angerechnet, was grundsätzlich der ratio legis von § 13 Abs. 1 lit. a PVL widerspricht.

11 4.5 Soweit sich der Kläger auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft und sinngemäss geltend macht, dass sein (gutgläubiges) Vertrauen auf die in den öffentlich-rechtlichen Verträgen bis und mit 12. bzw. 26. Juni 2013 angerechneten Dienstjahre zu schützen sei, verkennt er die Tragweite des Vertrauensschutzes. Ginge es um die Rückerstattung von zu hohen Lohnauszahlungen, könnte der Käger einer solchen Rückforderung grundsätzlich entgegenhalten, dass er im Vertrauen auf den erhaltenen Lohn Dispositionen (Ausgaben) getätigt habe, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könnten (vgl. Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Rz. 659 betreffend Vertrauensbetätigung). Hier geht es aber nicht um eine Rückforderung (und damit nicht um eine Korrektur ex tunc), sondern grundsätzlich um eine Korrektur ex nunc (in casu wurde die Korrektur erstmals am 10. Juni 2014 und anlässlich der Besprechung vom 16. Juni 2014 mit Wirkung ab 1. August 2014 mitgeteilt, vgl. Klageschrift, S. 7 oben i.V.m. KB 13). Entgegen der sinngemässen Meinung des Klägers ist der Schulträger grundsätzlich berechtigt, einen erkannten Fehler in der Lohnberechnung eines Angestellten pro futuro zu korrigieren. Als Fehler ist die Tatsache zu betrachten, dass der Kläger zu Unrecht während fünf Jahren gleich eingestuft und besoldet wurde wie eine diplomierte Lehrperson, obwohl der Kläger in diesen ersten Jahren bis 20.2.2012 über kein PH-Lehrdiplom verfügte. Dass der Kläger per Mitte 2007 "vier Fachlehrdiplome vorweisen" konnte (wie dies in der Replik, S. 11, Ziff. 33, geltend gemacht wurde), ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht nachgewiesen worden. Es ist kein anerkanntes Fachlehrdiplom aus dem Jahr 2007 für die Erteilung von Schulunterricht in der Oberstufe aktenkundig. Ein gegenteiliges Ergebnis (wonach ein nachträglich festgestellter Fehler nicht pro futuro korrigiert werden dürfte) liesse sich nicht rechtfertigen, denn diesfalls würde der Kläger im Vergleich mit allen anderen Angestellten, welche nicht von einem Lohnfehler profitieren könnten, zu Unrecht auf Dauer bessergestellt, was mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren ist. Anzufügen ist, dass die Lohnfestsetzung nicht im freien Ermessen des Schulträgers liegt, sondern durch die Vorgaben des kantonalen Gesetzgebers reglementiert wird, wozu wie erwähnt auch die Berechnung der Dienstjahre nach § 13 Abs. 1 lit. a PVL gehört. 4.6 Nicht zu hören sind die weiteren Einwände des Klägers, welche namentlich sinngemäss eine einseitige Vertragsänderung beanstanden, sich auf den Grundsatz "pacta sund servanda" berufen (vgl. Klageschrift, S. 17), den am 12. bzw. 22. Juni 2013 abgeschlossenen Arbeitsvertrag als weiterhin anwendbar erklären (vgl. Replik, S. 18 unten mit Verweis auf KB 11), eine Verletzung des

12 rechtlichen Gehörs betreffen (Klageschrift, S. 16 unten) und die Argumentation beinhalten, dass die Voraussetzungen für eine Änderungskündigung frühestens nach der Stellungnahme des Beklagten vom 11. Februar 2015 erfüllt gewesen wären, weshalb die Lohnanpassung frühestens per 31. Juli 2015 und nicht per 1. August 2014 hätte erfolgen dürfen (vgl. Klageschrift, S. 18, 3. Abs.). Wie bereits erwähnt wurde, erachtet das Gericht es als zulässig, dass der Schulträger eine § 13 Abs. 1 lit. a PVL widersprechende Dienstaltersberechnung, welche er im Kontext mit der Einführung eines Informatikprogrammes feststellte (vgl. Klageantwort, S. 11), pro futuro berichtigen durfte und grundsätzlich nicht daran gebunden ist, eine trotz fehlendem Lehrdiplom vorgenommene Dienstaltersberechnung jährlich tel quel zu übernehmen, zumal der Lohn aus verschiedenen Gründen (u.a. infolge unterschiedlicher Pensen) jährlich zu überprüfen und neu festzulegen ist. Es geht prinzipiell nicht an, Lehrkräfte, welche in den ersten Anstellungsjahren noch über kein ordentliches Lehrdiplom verfügen, in lohnmässiger Hinsicht gleich zu halten wie Lehrkräfte, welche schon zu Beginn des ersten Anstellungsjahres über das erforderliche Lehrdiplom verfügen. In diesem Sinne ist es − entgegen der Auffassung des Klägers − durchaus zulässig, dass nach Erteilung des Lehrdiploms eine Anpassung der Lohnberechnung (unter Neuberechnung der Dienstjahre) vorgenommen wird. Aus dem Umstand, wonach die dargelegte Abweichung von § 13 Abs. 1 lit. a PVL grundsätzlich schon früher (und nicht erst Mitte 2014) erkennbar gewesen wäre, kann der Kläger grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Beklagte davon abgesehen hat, die vor der Diplomerteilung grundsätzlich zu viel bezahlten Lohnanteile zurückzufordern. Sodann wurde der Kläger bereits im Rahmen einer Unterredung vom 16. Juni 2014 sowie schriftlich am 30. Juni 2014 (KB 13) und am 11. August 2014 (KB 14) informiert, dass der Schulträger den Lohn für das neue Schuljahr (ab August 2014) auf der Basis von 5 Dienstjahren berechnen und auszahlen werde. Diese Willensäusserung wurde auch dadurch dokumentiert, dass dem Kläger ein neuer, vom Schulträger bereits unterzeichneter Arbeitsvertrag vom 16. Juni 2014 auf der Basis von 5 Dienstjahren unterbreitet wurde (KB 12). Obwohl der Kläger bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wusste, dass die Lohnzahlungen ab August 2014 auf der Basis von 5 Dienstjahren entrichtet werden, hat er seine Unterrichtstätigkeit im neuen Schuljahr angetreten und weiter ausgeübt. Dem Kläger wäre es − in Kenntnis der korrigierten Lohnberechnung mit 5 Dienstjahren − freigestanden, das Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 PGL umgehend beenden zu lassen, soweit er der Meinung war, dass die bisherige Dienstaltersanrechnung bei der Lohnberechnung eine unabdingbare Voraussetzung für eine Fortführung der Anstellung sei. Indem der Kläger (nach der Aktenlage) darauf verzichtete,

13 umgehend eine Beendigung der Anstellung nach § 10 Abs. 1 PGL zu fordern für den Fall, dass die Korrektur ab 5 Dienstjahre (bzw. ab 1.1.2015 auf 6 Dienstjahre) beibehalten werde, hat er konkludent einem Vorgehen zugestimmt, bei welchem die Frage der Lohndifferenz nachträglich auf dem dafür vorgesehenen Klageweg geklärt wird. Jedenfalls kann bei dieser Sachlage nicht davon gesprochen werden, dass dem Kläger keine Kündigung möglich gewesen sei, weshalb er aus diesen konkreten Umständen keinen Anspruch auf eine höhere Lohnzahlung herleiten kann. Hinsichtlich der geltend gemachten Gehörsverletzung ist schliesslich noch auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageantwort (S. 24, Ziff. 28) hinzuweisen, denen das Gericht nichts beizufügen hat. 4.7 Soweit der Kläger sich in der Replik (S. 12, Ziff. 35) darauf beruft, dass § 6 Abs. 2 PGL der Bestimmung von § 13 PVL vorginge, übersieht er, dass in § 6 Abs. 2 PGL der Gesetzgeber es zugelassen hat, ausnahmsweise auch Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss anzustellen. Allerdings kann aus seiner solchen (vorläufigen) Anstellung von Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss (für die betreffende Schulstufe) grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine jährliche Lohnerhöhung hergeleitet werden, denn § 13 Abs. 1 lit. a PVL steht einer Anrechnung von Unterrichtstätigkeit vor dem ordentlichen Ausbildungsabschluss grundsätzlich entgegen. 4.8 Was sodann die in der Klageschrift (S. 15, Ziff. 9) geltend gemachte Besitzstandsgarantie nach § 51 PGL anbelangt, übersieht der Kläger, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung explizit für den Übergang per 1. Januar 2003 von einer früheren, altrechtlichen Regelung auf das neue Recht vorgesehen hat. Hier liegt eine andere Konstellation (Berichtigung einer mangelhaften Dienstaltersberechnung nach Entdeckung des Fehlers) vor, wofür der Gesetzgeber keine Besitzstandsgarantie (im Sinne von § 51 PGL) vorgesehen hat. 5.1 Zusammenfassend ist § 13 Abs. 1 lit. a PVL so auszulegen, dass der Gesetzgeber den Beginn der Anrechnung eines Dienstjahres für Unterrichtstätigkeit an den Zeitpunkt anknüpft, in welchem die betreffende Ausbildung ordnungsgemäss abgeschlossen bzw. das betreffende Lehrdiplom ausgestellt wird. Nachdem dies hier erst am 12. Juni 2008 der Fall war, erweist es sich als rechtens, dass der Schulträger nach Entdeckung einer § 13 Abs. 1 lit. a PVL widersprechenden Dienstaltersberechnung dies pro futuro korrigiert hat. 5.2 An diesem dargelegten Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Klägers nichts zu ändern. Namentlich ist auch nicht der Argumentation in der

14 Klageschrift (S. 20) zu folgen, dass sinngemäss der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag Konsens erfordere und der Kläger der korrigierten Dienstaltersberechnung nie zugestimmt habe. Diesbezüglich verkennt der Kläger, dass die Lohnfestsetzung im nach kantonalem Recht zu organisierenden Volksschulwesen der freien Gestaltung durch die Lehrperson und den Schulträger entzogen ist und deswegen die Korrektur einer vor der Diplomerteilung unzutreffenden Dienstaltersberechnung pro futuro möglich ist, auch wenn die betroffene Lehrperson damit nicht einverstanden ist. Daraus, dass der Mangel nicht bereits früher erkannt wurde und mithin der zunächst ohne ordentliches Lehrdiplom unterrichtende Kläger länger von einer zu hohen, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Entlöhnung profitieren konnte, kann der Kläger hinsichtlich der vorgenommenen Korrektur nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anzufügen ist, dass der Kläger seine Unterrichtstätigkeit auch zum tieferen (korrekten) Lohnansatz weitergeführt hat und mithin der Einwand nicht zu hören ist, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, wegen dieser Lohnkorrektur zu kündigen. 6. Aus all diesen Gründen erweist sich die Klage als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Die Erhebung von Verfahrenskosten entfällt, nachdem der Streitwert (inkl. geltend gemachte Verzugszinsen) im Zeitpunkt der Klageerhebung gemäss Klageschrift (S. 21 unten, Ziff. 21) auf unter Fr. 10'000.-zu veranschlagen ist (gemäss Replik, S. 26, beträgt der eingeklagte Betrag Fr. 12'069.90 zuzüglich Verzugszins). 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem (obsiegenden) Beklagten zu Lasten des (unterliegenden) Klägers eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Honorar ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 GebT enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'800.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzulegen. Dieses Honorar erweist sich nicht als übersetzt, zumal wenn man in Betracht zieht, dass der Rechtsvertreter des Klägers für sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'140.45 gefordert hat.

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kläger hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- zu entrichten. 4. Nachdem bezüglich Streitwert der Grenzwert von Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG (Bundesgesetz über das Bundesgericht) nicht erreicht wird, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden, soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 85 BGG). Im Übrigen kann ebenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Der Streitwert gemäss Art. 51ff. BGG beträgt gemäss Klageschrift (S. 21 unten) aufgerundet Fr. 10'000.-- bzw. gemäss Replik (S. 26) Fr. 12'069.90 (zuzüglich Zins). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Klägers (2/R) - den Rechtsvertreter des Beklagten (2/R) - und den Rechtsdienst des Bildungsdepartements (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine ordentliche Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

16 Versand: 17. November 2016

III 2015 109 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.10.2016 III 2015 109 — Swissrulings