Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.02.2013 III 2013 5

13 febbraio 2013·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·7,174 parole·~36 min·8

Riassunto

Ausländerrecht (Kantonswechsel) | Ausländerrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2013 5 Entscheid vom 13. Februar 2013 Besetzung Dr.iur. Josef Hensler, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt, Richterinnen lic.iur. Achilles Humbel, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. Gemeinde L.________, handelnd durch die Fürsorgebehörde L.________, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ausländerrecht (Kantonswechsel)

2 Sachverhalt: A. A.________, geboren ___ 1980, von Serbien und Montenegro, heiratete am 1. Oktober 1996 in C.________ (Kosovo) den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann D.________, geboren ___ 1975. Im Rahmen des Familiennachzuges erhielt sie am 5. Februar 1999 eine Aufenthaltsbewilligung (Amt für Migration des Kantons Schwyz [AMF] act. 144). Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 erteilte ihr das Amt für Migration des Kantons Luzern die Niederlassungsbewilligung (AMF-act. 125). Der Ehe entsprossen vier Kinder (E.________, geboren ___ 1999; F.________, geboren ___ 2001; G.________, geboren ___ 2004; H.________, geboren ___ 2009; vgl. AMF-act. 193). Nachdem A.________ von ihrem Mann misshandelt worden war, weilte sie mit den Kindern vom 7. Mai 2006 bis 20. Mai 2006 im Frauenhaus in Aarau AMFact. 55 = 56 = 73). Infolge erneuter häuslicher Gewalt des Ehemannes wohnte sie mit ihren Kindern vom 29. Juni 2009 bis 10. August 2009 im Frauenhaus Luzern (AMF-act. 54 = 72). Ende Mai/ anfangs Juni 2012 ersuchte A.________ ihren Cousin um Hilfe. Der Vermittlungsversuch scheiterte indessen. Da die Situation zu eskalieren drohte, brachte der Cousin A.________ mit den Kindern für eine Nacht zu einer Tante nach J.________ (AMF-act. 69). Am 2. Juni 2012 suchte A.________ mit ihren Kindern Schutz bei ihrer Schwester in I.________. Am 12. Juni 2012 bezog A.________ eine 5 ½-Zimmerwohnung am K.________, deren Miete inkl. Nebenkosten monatlich Fr. 2'550.-- betrug (AMF-act. 186, vgl. 78 ff.). Gleichentags ersuchte sie bei der Gemeinde L.________ um Sozialhilfe. Mit Beschluss vom 27. Juni 2012 entsprach die Fürsorgebehörde L.________ dem Unterstützungsgesuch (AMF-act. 41 ff.). Seit dem 1. Oktober 2012 bewohnt A.________ eine 4 ½-Zimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'355.--. B. Am 18. Juni 2012 reichte A.________ beim Amt für Migration ein Gesuch um Erteilung eines Kantonswechsels ein (AMF-act. 184). Als Grund machte sie "Ehetrennung - Häusliche Gewalt" geltend. Mit Schreiben vom 9. August 2012 stellte ihr das AMF die Verweigerung des Kantonswechsels in Aussicht, weil ihre finanzielle Situation nicht gesichert sei und sich die Behörden mit ihr bereits wegen mehrfachen Diebstahls hätten befassen müssen (AMF-act. 49). Gleichzeitig wurde A.________ aufgefordert, den Kanton Schwyz bis spätestens 30. September 2012 zu verlassen. Hierzu nahm sie mit Schreiben vom 24. August 2012 Stellung (AMF-act. 45 ff.).

3 Mit Verfügung vom 20. September 2012 widerrief das AMF die Verpflichtung von A.________, das schwyzerische Kantonsgebiet bis zum 30. September 2012 zu verlassen und bewilligte den Kantonswechsel (AMF-act. 37 ff.). C. Gegen die Verfügung des AMF vom 20. September 2012 erhob der Präsident der Fürsorgebehörde der Gemeinde L.________ am 9. Oktober 2012 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte Folgendes (AMF-act. 33 ff.): Die Verfügung des Amts für Migration vom 20.9.2012 (SZ 272379) in Sachen Kantonswechsel der Familie _. (…..) sei aufzuheben und der Kantonswechsel nicht zu bewilligen. Mit Beschluss Nr. 216 vom 5. Dezember 2012 genehmigte die Fürsorgebehörde L.________ die präsidial eingereichte Beschwerde. D. Mit Beschluss Nr. 1191/2012 vom 11. Dezember 2012 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung Nr. 189 des Amtes für Migration vom 20. September 2012 wird aufgehoben. 2. A.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ haben den Kanton Schwyz bis spätestens 31. März 2013 zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. (4./5. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung). E. Gegen den RRB Nr. 1191/2012 vom 11. Dezember 2012 (Versand am 18.12.2012) lässt A.________ mit Eingabe vom 9. Januar 2013 (Postaufgabe) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 11. Dezember 2012 (Beschluss Nr. 1191/2012) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin und ihren Kindern E.________, F.________, G.________ und H.________ sei der Kantonswechsel in den Kanton Schwyz zu bewilligen und es seien ihnen die entsprechenden Niederlassungsbewilligungen zu erteilen. 3. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 11. Dezember 2012 (Beschluss Nr. 1191/2012) sei für nicht vollstreckbar zu erklären bzw. es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerdeführerin und ihren Kindern E.________, F.________, G.________ und H.________ bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens der Verbleib im Kanton Schwyz zu gestatten. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei ihr die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu ernennen.

4 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staats. F. Das AMF teilt dem Verwaltungsgericht am 14. Januar 2013 unter gleichzeitiger Einreichung der Akten seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Das Sicherheitsdepartement stellt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2013 folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Insbesondere sei der Antrag Ziff. 3 abzuweisen bzw. vom Erlass von vorsorglichen Massnahmen abzusehen. 3. Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 reicht die Fürsorgebehörde L.________ dem Verwaltungsgericht die am 24. Januar 2013 verabschiedete Vernehmlassung mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ein. G. Am 7. Februar 2013 reicht die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein. Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 reicht sie ein Arztzeugnis vom 22. Januar 2013 betreffend einen Übergriff ihres Ehemannes vom 20. Januar 2013 ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung des AMF vom 20. September 2012 sei nicht ordnungsgemäss angefochten worden. Die Fürsorgebehörde sei zur Beschwerdeerhebung nicht befugt. Die Beschwerde sei nicht vom Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber unterzeichnet worden. Zudem sei die Beschwerde nur vom Präsidenten und daher nicht rechtsgenüglich unterzeichnet worden. Des Weiteren sei das Vorgehen des Präsidenten von der Gesamtbehörde erst am 5. Dezember 2012, d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist, genehmigt worden. Die Beschwerdeführung gegen Verfügungen anderer Behörden gehöre gemäss § 8 des Gesetzes über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 nicht zum Aufgabenbereich der Fürsorgebehörde (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 7 ff.). 1.2 Es wird nicht bestritten, dass die Gemeinde L.________ grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung an den Regierungsrat befugt war (angefochtener Entscheid Erw. 1.3 f.). 1.3.1 Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde. Er vertritt die Gemeinde nach aussen. Der Gemeindepräsident führt mit dem Gemeindeschreiber namens des Gemeinderates die rechtsverbindliche Unterschrift (§ 31 Abs. 1-3 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden

5 und Bezirke [GOG; SRSZ 152.100] vom 29.10.1969). Kann der Gemeinderat nicht rechtzeitig einberufen werden, so ist der Gemeindepräsident zu vorsorglichen Verfügungen und Anordnungen verpflichtet (§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [GOG; SRSZ 152.100] vom 29.10.1969). Solche Verfügungen hat er dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten (§ 53 Abs. 2 GOG). Die gleiche Regelung gilt für vorsorgliche Verfügungen der Präsidenten von Kommissionen, welchen selbständige Befugnisse zukommen (§ 53 Abs. 2 GOG). Gemäss den vom Gemeinderat L.________ erlassenen "Weisungen für Behörden und Kommissionen" (Art. 5) vom 13. September 2004 ist der Kommissionspräsident zu vorsorglichen Verfügungen und Anordnungen verpflichtet, sofern der Kommission selbständige Befugnisse zukommen. 1.3.2 Die Gemeinde ist verpflichtet, die vom kantonalen Recht vorgesehenen Kommissionen zu bestellen (§ 43 Abs. 1 GOG). Die Kommissionen haben, soweit ihnen nicht durch Bundesrecht oder kantonales Recht Entscheidungsbefugnisse eingeräumt sind, dem Gemeinderat Bericht und Antrag zu stellen (§ 47 Abs. 1 GOG). Die Bestellung einer Fürsorgebehörde durch die Gemeinden schreibt § 7 ShG vor. Sie ist von einem Mitglied des Gemeinderates zu präsidieren (§ 7 Abs. 2 ShG). 1.3.3 In § 8 ShG wird der Aufgabenkreis der Fürsorgebehörde umschrieben. Ihr obliegen unter anderem insbesondere die Aufsicht über die öffentliche Sozialhilfe in der Gemeinde sowie Bezeichnung der Stelle, welche Sozialhilfe gewährt (lit. a), die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe (lit. b) sowie die Geltendmachung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüchen sowie von Rückerstattungsansprüchen (lit. d). Aus der Nichterwähnung der Beschwerdeführung als Aufgabe der Fürsorgebehörde kann nicht geschlossen werden, dass diese zur Einreichung der Beschwerde an den Regierungsrat - in Vertretung der Gemeinde - nicht befugt war (vgl. Beschwerde s. 4 Ziff. 8). Wäre eine explizite gesetzliche Grundlage für die Beschwerdeerhebung erforderlich, müsste auch die Beschwerdebefugnis des Gemeinderates grundsätzlich in Frage gestellt werden. Indessen leitet sich dessen Beschwerdebefugnis aus der verfassungsmässig geschützten Gemeindeautonomie ab (vgl. Art. 50 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999 sowie § 69 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Schwyz [KV; SRSZ 100.100] vom 24.11.2010).

6 1.3.4 Grenzen der Aufgabenübertragung bestehen in quantitativer und qualitativer Hinsicht insoweit, als die Behördenorganisation nicht derart ausgebaut wird, dass der Zuständigkeitsbereich der Gemeindevorsteherschaft vollständig ausgehöhlt würde (vgl. H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Zürich 2000, § 56 N 2.3). Dies kann bei einer vom (übergeordneten) Recht vorgeschriebenen Behörde mit ebenfalls vom Recht vorgegebenen Kompetenzen grundsätzlich a priori nicht der Fall sein. 1.3.5 Der Grundsatz der Subsidiarität prägt die Sozialhilfe (§ 2 ShG). Die Fürsorgebehörden haben diesem Grundsatz entsprechend eine hohe Beachtung zu schenken. Der Vorrang der privaten Hilfe steht letztlich im Zeichen des haushälterischen Umganges mit den öffentlichen Finanzmitteln, wozu die Gemeinden durch das Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden (SRSZ 153.100) vom 27. Januar 1994 verpflichtet sind (vgl. § 2 und § 5 f.). Dies wird durch die Aufsichtsfunktion der Fürsorgebehörde sichergestellt. Die Wohngemeinde ist zahlungspflichtig für Personen mit Wohnsitz im Kanton (§ 19 Abs. 1 ShG). Mithin muss es der Fürsorgebehörde auch zustehen, die Rechtmässigkeit der Wohnsitznahme einer Person, die um Sozialhilfe ersucht, im Rahmen der vom Gesetz in nicht abschliessender Weise an sie delegierten Aufgaben - in Vertretung der Gemeinde - überprüfen zu lassen. 1.3.6 Zum gleichen Ergebnis gelangt man aus praktischen Überlegungen. Müsste die Fürsorgebehörde - wie dies offensichtlich der Auffassung der Beschwerdeführerin entspricht - zunächst im Sinne von § 47 GOG Bericht und Antrag an den Gemeinderat stellen, wäre die Beschwerdefrist von 20 Tagen unter keinen Umständen zu wahren, zumal es sich sowohl beim Gemeinderat L.________ wie auch bei der Fürsorgebehörde L.________ nicht um professionelle, stets verfügbare Gremien handelt. Es kann indessen nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, Beschwerden von Gemeinden regelmässig an dieser terminlichen Problematik scheitern zu lassen. Zudem spricht auch die bereits angesprochene Tatsache, dass es sich bei den Fürsorgebehörden um eine vom kantonalen Gesetzgeber vorgesehene kommunale Behörde handelt, für eine erhöhte Legitimität dieser Behörde, stellvertretend für den Gemeinderat im Interesse der Gemeinde zu handeln. Beachtlich ist schliesslich auch der Umstand, dass die Fürsorgebehörde von Gesetzes wegen von einem Mitglied des Gemeinderates präsidiert wird, der die Beschwerde im konkreten Fall auch unterzeichnet hat. 1.4.1 Die vorstehenden Überlegungen zur zeitlichen Problematik haben ihre Geltung auch für die präsidialiter beim Regierungsrat eingereichte Beschwerde

7 der Fürsorgebehörde. Im Milizsystem organisierte Kollegialbehörden können vielfach nicht rechtzeitig einberufen werden (vgl. EGV-SZ 2003 B 16.2 Erw. 4). Vorliegend kommt hinzu, dass die 20-tägige Beschwerdefrist zu einem wesentlichen Teil in die vom 29. September 2012 bis 14. Oktober 2012 dauernden Herbstferien fiel, was die Einberufung einer Milizbehörde nicht erleichtert. 1.4.2 Im vorerwähnten EGV-SZ 2003 B 16.2 hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass eine Präsidialverfügung nicht erst mit der Zustimmung der Kollegialbehörde in Rechtskraft erwächst. Sinngemäss wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass einem Präsidialbeschluss keine Suspensivwirkung zukommt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetz (§ 53 Abs. 2 GOG). 1.4.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin, es fehle die Unterschrift des Gemeindeschreibers, was die Beschwerde auch formungültig mache, ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen unbehelflich. Bei vorsorglichen Anordnungen wird dessen Unterschrift nicht gefordert. 1.5 Der Umstand, dass der Präsident der Fürsorgebehörde die Beschwerde versehentlich nicht an der ersten ordentlichen Sitzung (31.10.2012) nach der Beschwerdeerbung, sondern erst am 5. Dezember 2012 genehmigen liess, ändert nichts an der Rechtsgültigkeit der Beschwerde. Im Übrigen hat selbst der Gemeinderat mit Beschluss vom 21. Januar 2013 die (bisherigen) Handlungen des Fürsorgepräsidenten bzw. der Fürsorgebehörde genehmigt und diese überdies beauftragt, "die Gemeinde weiterhin im laufenden Rechtsmittelverfahren zu vertreten" (Fürsorgebehörde-act. 10). 1.6 Aus dem Hinweis auf den RRB Nr. 1645 vom 7. Dezember 2004 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten herleiten (Beschwerde S. 4 Ziff. 8 mit Beilage 5). In jenem Entscheid wurde die generelle Delegation von Kompetenzen, d.h. das präsidiale Handeln selbst in Fällen ohne zeitliche Dringlichkeit und ohne nachträgliche Genehmigung durch das Kollegium, an den Fürsorgepräsidenten als unzulässig erachtet (Erw. 1.6). Hiervon zu unterscheiden ist der vorliegende Sachverhalt. 1.7 Zusammenfassend war und ist die Legitimation des Präsidenten der Fürsorgebehörde bzw. der Fürsorgebehörde zur Beschwerdeführung gegeben. 2.1 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR142.20) Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe

8 nach Art. 63 AuG vorliegen. Ein bewilligungspflichtiger Kantonswechsel liegt vor, wenn der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt wird (Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] vom 24.10.2007). Widerrufsgründe gemäss Art. 37 Abs. 3 liegen vor, wenn - die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (Art. 63 Abs. 1 lit. a); d.h., wenn - die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a AuG); - die Ausländerin oder Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 angeordnet wurde; - die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b); - die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c). Der Rechtsanspruch auf einen Kantonswechsel für Niedergelassene fällt nur dann dahin, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen und (kumulativ) ein solcher Widerruf auch verhältnismässig bzw. zumutbar wäre. Die Konsequenz daraus ist, dass dem Ausländer, gegen den im Bewilligungskanton kein Widerrufsverfahren läuft, der Zuzug in den neuen Kanton kaum je wird verweigert werden können. Damit nähert sich die Niederlassungsfreiheit der Ausländer derjenigen von Schweizern praktisch an (Spescha/ Thür/ Zünd/ Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2012 Art. 37 N 7). Gemäss der Weisung "I.3. Aufenthaltsregelung" des Bundesamtes für Migration (Version vom 30.9.2011; S. 18 Ziff. 3.1.8.2.1 mit Verweis auf den noch zum durch das AuG ersetzten Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26.3.1931 ergangenen BGE 127 II 177 [Erw. 3] sowie auf die Botschaft zum AuG vom 8.3.2002 S. 3790) muss der Widerruf im bisherigen Kanton nicht verfügt oder vollzogen worden sein, um die Bewilligung im neuen Kanton zu verweigern. Es genügt, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt und der Widerruf nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteil 2D_17/2011

9 vom 26.8.2011 Erw. 3.3 "proportionelle et raisonnablement exigible"; Uebersax/ Rudin/ Hugi Yar/ Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 7 Rz. 246). 2.2 Der Regierungsrat geht davon aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin (mit ihren Kindern) eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit zu befürchten sei, mithin der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Angewiesenheit auf Sozialhilfe erfüllt sei. 2.3 Nach der zum Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. d des mit der Inkraftsetzung des AuG aufgehobenen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG) vom 26. März 1931 entwickelten und für Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG weiter geltenden Praxis ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Bundesgerichtsurteil 2C_74/2010 vom 10.6.2010, Erw. 3.4, mit Hinweisen auf die Botschaft zum AuG vom 8.3.2002, BBl 2002 3810 Ziff. 2.9.2 zu Art. 62; 2C_672/2008 vom 9.4.2009 Erw. 2.2; zum ANAG: BGE 119 Ib 1 Erw. 3b; 123 II 529 Erw. 4 S. 533; vgl. 2C_345/2011 vom 3.10.2011, Erw. 2.2; 2C_268/2011 vom 22.7.2011 [frz.] Erw. 6.2.3 mit numerischen Beispielen aus der Rechtsprechung [Fr. 210'000.-für eine fünfköpfige Familie während elf Jahren; Fr. 96'000.-- für eine Einzelperson während neun Jahren; Fr. 80'000.-- für ein Ehepaar während fünfeinhalb Jahren; Fr. 50'000.-- für ein Ehepaar in zwei Jahren]; 2C_68/2011 vom 29.6.2011). 2.4 Im angefochtenen Entscheid führte der Regierungsrat aus, die Beschwerdeführerin habe vom 13. Juni 2012 bis 30. September 2012 wirtschaftliche Hilfe von insgesamt Fr. 17'304.35 bezogen. Ab 1. Oktober 2012 erhalte sie monatlich einen Unterstützungsbeitrag von Fr. 3'922.30. Gemäss Übereinkunft mit ihrem Ehemann vom 5. November 2012 soll sie monatlich Unterhaltsbeiträge für die Kinder von je Fr. 280.-- bis 31. Dezember 2012, Fr. 200.-- vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 und ab 1. April 2013 von je Fr. 300.-- erhalten. Mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes erhalte sie für sich keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Sie erhalte jedoch im Jahr 2012 Fr. 2'000.-- und ab 2013 Fr. 4'000.-- des dem Ehemann jeweils ausbezahlten 13. Monatslohnes. Die Beschwerdeführerin selber sei erwerbslos und verfüge http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_74%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IB-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_74%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-II-529%3Ade&number_of_ranks=0#page529

10 über kein Einkommen. Sie sei insgesamt weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen. Bis Ende 2012 betrage der monatliche Fehlbetrag unter Berücksichtigung der Leistungen des Ehemannes ca. Fr. 2'636.30, ab 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 ca. Fr. 2'789.30 und ab 1. April 2013 ca. Fr. 2'389.30 (angefochtener Entscheid Erw. 3.2). Die Beschwerdeführerin könnte bereits heute zur Annahme einer Arbeitsstelle verpflichtet werden, doch sei sie angesichts des Alters der Kinder bei der Arbeitssuche eingeschränkt. Hinzu komme, dass sie über keine Ausbildung und über schlechte Deutschkenntnisse verfüge. Es dürfte für sie daher schwierig sein, eine Arbeitsstelle zu finden, wobei bestenfalls Chancen auf eine solche im Niedriglohnbereich bestünden. Eine Teilzeitarbeit in diesem Bereich würde die Beschwerdeführerin nur gering entlasten, zumal auch allfällige Betreuungskosten des dreijährigen und allenfalls der übrigen Kinder zu berücksichtigen wären. Es sei insgesamt mit einer noch länger andauernden Zeit wirtschaftlicher Hilfe zu rechnen (Erw. 3.3). Die Abhängigkeit sei auch als erheblich zu qualifizieren (Erw. 3.4 f.). 2.5.1 Die Beschwerdeführerin musste vom 13. Juni 2012 bis 18. Januar 2013 (7 Monate) von der Fürsorgebehörde mit Fr. 30'017.40 unterstützt werden (Fürsorgebehörde-act. 9: Fr. 32'337.40 abzüglich einer Zahlung des Ehemannes am 8. Januar 2013 von Fr. 2'320.--, vgl. Vernehmlassung der Fürsorgebehörde S. 6). 2.5.2 Die Fürsorgebehörde L.________ hat gestützt auf die SKOS-Richtlinien einen monatlichen Bedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder von (mindestens) Fr. 4'363.65 ermittelt (Fürsorgebehörde-act. 4 [Monat Januar 2013]). Gemäss der vom Eheschutzrichter des Bezirks Hochdorf am 26. November 2012 genehmigten Vereinbarung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vom 5. November 2012 hat dieser für die vier Kinder monatliche, vorausbezahlbare (erstmals anteilsmässig per 2.6.2012 fällig gewesene) und ab Verfall zu 5% verzinsliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 280.-- zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bis 31. Dezember 2012, von je Fr. 200.-- zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 sowie von je Fr. 300.-- zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen ab 1. April 2013 zu bezahlen. Zudem hat er ab dem Jahr 2013 jeweils Fr. 4'000.-- des ihm ausbezahlten 13. Monatslohnes der Beschwerdeführerin zu entrichten. Mangels Leistungsfähigkeit hat er der Beschwerdeführerin keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu leisten.

11 Die monatliche Kinderzulage beträgt im Kanton Luzern bis zum vollendeten 12. Altersjahr Fr. 200.--, vom 12. Altersjahr bis zum vollendeten 16. Altersjahr Fr. 210.--; die Ausbildungszulage bis zur Beendigung der Ausbildung bzw. längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr beträgt monatlich Fr. 250.--. Monatlich kann die Beschwerdeführerin somit (ab 1.4.2013) mit eheschutzrichterlich dem Beschwerdeführer auferlegten Unterhaltszahlungen von Fr. 2'353.-- zu (2 x [Fr. 300.-- + Fr. 210.--] + 2 x [Fr. 300.-- + Fr. 200.--] + 1/12 von Fr. 4'000.--) rechnen. Es bleibt folglich ein monatlicher Fehlbetrag zu Lasten der kommunalen Fürsorge von (mindestens) Fr. 2'000.-- (Fr. 4'363.65 ./. Fr. 2'353.-- = Fr. 2'010.65) bzw. Fr. 24'000.-- pro Jahr. 2.5.3 Entgegen Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 Ziff. 14.3) kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich an dieser Unterstützungsbedürftigkeit in absehbarer Zeit etwas ändern könnte. Die Beschwerdeführerin hat zwar gemäss ihren Angaben in ihrer Heimat den Beruf einer Schneiderin erlernt (AMF-act. 155). Über eine berufliche Praxis verfügt sie indessen nicht, nachdem sie bereits mit 16 Jahren heiratete, sich danach unverzüglich (vorerst erfolglos; vgl. AMF-act. 150, 158 ff.) im Rahmen des Familiennachzuges um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz bemühte und mit 19 Jahren zum ersten Mal Mutter wurde. Ab dem 13. November 2006 ging sie vorübergehend einer im Stundenlohn entschädigten Erwerbstätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei der M.________ AG in Sursee nach (AMF-act. 62). Dieses Arbeitsverhältnis wurde indessen - im gegenseitigen Einverständnis - am 27. Juni 2007 rückwirkend per 15. Mai 2007 wieder aufgelöst, nachdem sie nicht mehr zur Arbeit erschienen war, weil "niemand zu ihren Kindern schauen konnte" (AMF-act. 61). Seither ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Sie hat am 3. November 2009 ihr viertes Kind zur Welt gebracht. Die Betreuungssituation hat sich infolge ihres Umzuges nach L.________ insofern verschlechtert, als in der Nähe nur ihre Schwester (in I.________) wohnt (Beschwerde S. 3 Ziff. 5), während im Umfeld ihres vormaligen Wohnsitzes im Kanton Luzern nebst den Verwandten ihres Ehemannes (Schwägerin; Schwiegermutter, vgl. AMF-act. 157; 74) offensichtlich auch ein Cousin und eine Tante (in J.________) wohnen (AMF-act. 69). Angesichts des Alters der Kinder von rund 14, 12, 9 und 3 Jahren und deren nach wie vor in mehr oder weniger grossem Umfang bestehenden Betreuungsaufwand ist davon auszugehen, dass sich an der Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auf absehbare Zeit nichts wesentlich ändern kann und wird.

12 Es ist der Fürsorgebehörde beizupflichten (Vernehmlassung S. 6 oben), dass unter den gegebenen Voraussetzungen sowie der geringen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin (vgl. AMF-act. 42; dessen sich die Beschwerdeführerin bewusst ist, vgl. AMF-act. 26) lediglich eine Teilzeitbeschäftigung möglich wäre, die zudem zwangsläufig im Tieflohnsegment liegen würde, womit das Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin nur geringfügig entlastet würde. Allfällige Auslagen für die stunden- oder tageweise Fremdbetreuung der Kinder während der Arbeitszeit wie auch während einer allfälligen Stellensuche und der allfälligen Teilnahme an Integrationsmassnahmen, welche sich im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls aufdrängten, müssten ebenfalls von der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden (vgl. Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe, überarbeitete Ausgabe Januar 2013, C.1.3). 2.5.4 Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass es der Beschwerdeführerin "psychisch gar nicht gut" gehe und sie sich, wie auch die jüngere Tochter, in psychiatrischer Behandlung befinde (Bericht der Opferhilfe, Beratungsstelle Kanton Schwyz Kanton Uri, vom 30.7.2012 = AMF-act. 69 = 51). Dieser Umstand dürfte nicht nur die Betreuung der Kinder erschweren, sondern insbesondere auch einer Arbeitsaufnahme bis auf Weiteres hinderlich sein. Dies wird auch durch den folgenden aktenkundigen Sachverhalt bestätigt: Mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 erwog die Fürsorgebehörde (Fürsorgebehördeact. 7), nachdem das jüngste Kind im November 2012 das dritte Altersjahr erreicht habe, könnten der Beschwerdeführerin Arbeitsbemühungen zugemutet werden (was in Einklang mit den SKOS-Richtlinien, 4. überarbeitete Ausgabe April 2005, steht [lit. C.1.3]). Sie sei uneingeschränkt arbeitsfähig. Hierauf wurde der Beschwerdeführerin am 15. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. November 2012 infolge Krankheit bescheinigt (Fürsorgebehörde-act. 8). In der Beschwerde wird diese Arbeitsunfähigkeit nicht thematisiert. Die Beschwerdeführerin macht nur geltend, "die sehr belastende persönliche Situation" sei "angemessen zu berücksichtigen". Nach einer Stabilisierung der Lebenssituation und einer sich weiterhin verbessernden Einbettung in die neue Umgebung könne mit einem Ausbau der Erwerbstätigkeit gerechnet werden (Beschwerde S. 6 Ziff. 14.3). Konkrete Hinweise auf eine Verbesserung der Lebenssituation und insbesondere auch der geltend gemachten gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin lassen sich indes weder den Akten noch den Ausführungen in der Beschwerde entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der Zeit vom 14. September 2011 bis zum 16. Mai 2012 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand, wobei neben

13 Einzelgesprächen in dreiwöchigen Abständen auch zwei Paargespräche zusammen mit ihrem Ehemann stattfanden. Gemäss dem diesbezüglichen Bericht von R. Hollenstein, Klinische Psychologin SBAP, Luzerner Psychiatrie, Hochdorf, vom 20. August 2012, leidet die Beschwerdeführerin an "einer psychiatrischen Erkrankung" (AMF-act. 64). Die Fürsorgebehörde macht zu Recht geltend, dass sich "die Situation durch Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin in keiner Weise verbessert" hat (Vernehmlassung S. 6 Ziff. 23). Dass von einer entscheidenden Verbesserung auch nicht auszugehen ist, wird durch das Schreiben der Opferhilfe (Beratungsstelle Kanton Schwyz Kanton Uri) vom 6. Dezember 2012 (AMFact. 22) bestätigt. Demgemäss habe sich die Situation betreffend häusliche Gewalt aufgrund der räumlichen Trennung und der laufenden Verfahren etwas beruhigt. Aufgrund der Erfahrung dürfe man "leider nicht davon ausgehen, dass diese Beruhigung andauernd sein wird". Aufgrund einer Risikoeinschätzung sei man zum Schluss gekommen, dass nach wie vor eine erhöhte Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erneut Opfer von Ehemann und Vater würden. An der Richtigkeit dieser Beurteilung der hierzu als Fachbehörde geeigneten Opferhilfe ist nicht zu zweifeln. Da der gesundheitliche Zustand, wie aus den erwähnten Arztberichten hervorgeht, massgeblich durch die familiäre Situation bzw. das nach wie vor bestehende Gewalt- und Bedrohungspotential des Ehemannes bedingt ist, kann auch nicht von einer wesentlichen Besserung der Verfassung der Beschwerdeführerin und insbesondere mit einer baldigen (teilweisen) Arbeitsaufnahme gerechnet werden. Das angesprochene Gewaltpotential des Ehemannes wurde aktuell durch den im Ingress (lit. G) erwähnten Übergriff bestätigt. Die von der Fürsorgebehörde erwähnte Notwendigkeit der Installation einer Hausaufgabenhilfe als schulische Unterstützungsmassnahme sowie eine im Herbst 2012 an die Vormundschaftsbehörde ergangene Gefährdungsmeldung (Vernehmlassung S. 6 f. Ziff. 24) weisen auf eine Überforderungssituation der Beschwerdeführerin bei ihren Betreuungsaufgaben hin, welche einer möglichen Arbeitsaufnahme ebenfalls im Wege steht. 2.5.5 Mit einem substantiellen Beitrag der Kinder an den Haushalt kann angesichts des Alters der Kinder bis auf weiteres nicht gerechnet werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_761/2009 vom 18.5.20010 Erw. 7.2 wonach trotz der Entlastung durch die wirtschaftliche Hilfe des Sohnes und der Tochter keine Behebung des wahrscheinlichen Defizits zu erwarten war).

14 2.5.6 Was die Unterhaltszahlungen des Ehemannes anbelangt, drängen sich folgende Anmerkungen auf. Bei der eheschutzrichterlich genehmigten Vereinbarung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass keine näheren Angaben zur wirtschaftlichen Situation des unterhaltspflichtigen Ehegatten gemacht werden. Aus den Akten (AMF-act. 124) ergibt sich, dass er (2004) als Möbelschreiner tätig war/ist. Ein erstes Gesuch betreffend den Familiennachzug wurde von der Fremdenpolizei des Kantons Luzern mit Verfügung vom 18. September 1997 abgewiesen, weil der Ehemann "seit längerer Zeit keiner geregelten Erwerbstätigkeit" nachging (AMF-act. 84). Zwar änderte sich dies in der Folge und der Familiennachzug wurde im Februar 1999 bewilligt bzw. die Beschwerdeführerin erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Ingress lit. A). Indes kann nicht von einer hohen wirtschaftlichen (Eigen-)Versorgungskapazität des Ehemannes ausgegangen werden. Ein Indiz hierfür ergibt sich aus dem eheschutzrichterlichen Entscheid vom 26. November 2012. Der Ehemann verfügte - wie auch die Beschwerdeführerin - nicht über die notwendigen Mittel (unter Einrechnung eines Zuschlags von 20% auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag) für die Prozessfinanzierung (S. 4 Erw. 5.2 des eheschutzrichterlichen Entscheids vom 26.11.2012) und lebt folglich an der Grenze zum Existenzminimum. Von den für die Unterstützungszeit vom 2. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012 zu leistenden Unterhalts(nach)zahlungen von insgesamt Fr. 12'016.60 erfolgten erst zwei Zahlungen von Fr. 2'167.05 am 18. Dezember 2012 bzw. Fr. 2'320.-- am 8. Januar 2013 (vgl. Vernehmlassung der Fürsorgebehörde S. 6), womit noch eine Restanz von über Fr. 7'500.-- besteht. In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, dass diverse vom Ehemann seit Rechnungsdatum 2. Juni 2012 bezahlte Rechnungen von insgesamt Fr. 2'856.35, darunter ein Betrag von Fr. 815.30 für eine kieferorthopädische Rechnung, an die aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge anrechenbar sind (vgl. RR-act. I/04/ Beilage 1 S. 2 Ziff. 8). Die Bezahlung dieser Arztrechnung erfolgte in zwei Teilbeträgen jedoch erst nach einer zweiten Mahnung (RR-act. I/04/ Beilage 2). Die Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit des Ehemannes ist mithin fraglich, womit das Risiko einer Alimentenbevorschussung gross ist. Zwar handelt es sich bei der Alimentenbevorschussung nicht um eine wirtschaftliche Hilfe im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder [SRSZ 380.200] vom 24.4.1985) und sind bevorschusste Alimente beim pflichtigen Elternteil zurückzufordern (§ 7 Abs. 1 Gesetz über Inkassohilfe).

15 2.6 Angesichts der bis anhin bereits zu Lasten der Fürsorge aufgelaufenen Kosten sowie der für die nächsten Jahre zu erwartenden Sozialhilfeleistungen von jährlich (mindestens) rund Fr. 20'000.-- hat der Regierungsrat eine dauerhafte und erhebliche Angewiesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auf Sozialhilfe und somit den Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG zu Recht bejaht. 3.1 Die Nichtverlängerung bzw. die Nichterteilung der Bewilligung ist bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nicht automatische Rechtsfolge, sondern kommt nur in Frage, wenn dies bei sorgfältiger Ausübung des Ermessens verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung dabei die öffentlichen Interessen der Schweiz sowie die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 2 AuG; vgl. VGE III 2012 7 vom 8.3.2012 Erw. 3.1; VGE III 2010 128 vom 28.10.2010 Erw. 2.1; VGE III 2010 114 vom 18.8.2010 Erw. 1.3). Die Ausweisung wegen einer erheblichen Fürsorgeabhängigkeit darf überdies nur verfügt werden, wenn dem Ausgewiesenen die Heimkehr in seinen Heimatstaat möglich und zumutbar ist (Bundesgerichtsurteile 2C_130/2010 vom 25.6.2010 Erw. 3.1; 2C_795/2008 vom 25.2.2009 Erw. 3). Entscheidend sind immer die gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl. BGE 130 II 176 Erw. 4.4.2; 125 II 521 Erw. 2b S. 523; 122 II 433 Erw. 2). 3.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid die Verhältnismässigkeit bejaht. Es sei nicht ersichtlich, dass sich in absehbarer Zeit an der Sozialhilfeabhängigkeit etwas ändern könnte (Erw. 4.2). Die Beschwerdeführerin habe betreibungsrechtlich und strafrechtlich immer wieder zu Klagen Anlass gegeben (Erw. 4.3). Trotz ihrer vierzehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz verfüge sie nicht über gute Deutschkenntnisse (Erw. 4.4.1). Angesichts der Gewaltanwendungen ihres Ehemannes sei der Wunsch nach einer räumlichen Trennung durchaus verständlich. Indes habe die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrer Schwester keinen Bezug zum Kanton Schwyz, zumal die nötige räumliche Distanz auch im grossen Kanton Luzern möglich wäre. Angesichts der eher grosszügigen Besuchsregelung scheine die Situation mit ihrem Ehemann nicht derart schwierig, dass es ihr nicht zumutbar wäre, im Kanton Luzern zu wohnen (Erw. 4.4.2). Die Beschwerdeführerin erleide durch die Verweigerung des Kantonswechsels keine nennenswerte Nachteile (Erw. 4.4.3). 3.3 Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit durch den Regierungsrat ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

16 Es ist zwar fraglich, ob bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit "der Frage, ob eine Rückkehr des Betroffenen in seinen bisherigen Kanton möglich und zumutbar ist, ebenfalls Bedeutung zugemessen werden" darf (Erw. 4.1; so auch die Auffassung der Fürsorbebehörde, Vernehmlassung S. 7 Ziff. 26). In BGE 127 II 177 (Erw. 3.a) hat das Bundesgericht erwogen, die Niederlassungsbewilligung dürfe im neuen Kanton nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der Gesuchsteller im bisherigen Kanton verbleiben könne. Es müsse vielmehr ein Ausweisungsgrund aus der Schweiz gegeben sein oder ein allgemeiner Grund, der den Widerruf oder das Erlöschen der ursprünglich erteilten Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würde. Im konkreten Fall monierte das Bundesgericht (Erw. 3.c), das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht habe "nur geprüft, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, wieder in den Kanton Zürich zurückzukehren, was für die Verweigerung des Kantonswechsels nicht ausreicht, denn es müsste die Ausweisung aus der Schweiz im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG sich als verhältnismässig erweisen". Uebersax/ Rudin/ Hugi Yar/ Geiser (a.a.O., Rz. 7.246) führen u.a. unter Bezugnahme auf den erwähnten BGE 127 II 177 aus, es genüge, "dass ein Widerrufsgrund aus Sicht des Zweitkantons vorliegt und ein Widerruf aus Sicht des Zweitkantons verhältnismässig wäre, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre". Nichts anderes wird im VGE III 2009 7 vom 8. April 2009 (Erw. 2.2.2) festgehalten (vgl. auch Weisung "I.3 Aufenthaltsregelung" des Bundesamtes für Migration, Ziff. 3.1.8.2.1, wonach eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sein muss; vgl. vorstehend Erw. 2.1). Mithin ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verhältnismässigkeit als zweite Voraussetzung neben dem Vorliegen eines Widerrufs für den Entzug bzw. die Nichtverlängerung einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung ausschliesslich aus der Optik der Zumutbarkeit der Rückkehr ins Herkunftsland zu prüfen ist. Letztlich hat die aufgeworfene Rechtsfrage indes keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der Bejahung der Verhältnismässigkeit durch den Regierungsrat. 3.4.1 Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt die Sozialhilfeabhängigkeit in prognostischer Hinsicht ins Gewicht. Entscheidend ist mithin nicht die Abhängigkeit in der Vergangenheit, sondern ob die Befürchtung berechtigt ist, dass auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden muss (Bundesgerichtsurteile 2C_761/2009 vom 18.5.2010 Erw. 7.1 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend zu, wie vorstehend dargelegt wurde.

17 3.4.2 Für einen Weiterverbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz spricht ihre Anwesenheitsdauer von nunmehr rund 14 Jahren. Hingegen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Integration in die hiesigen Verhältnisse. Eine solche wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Die geringen Deutschkenntnisse wie auch die fehlende berufliche Tätigkeit - bis auf die vorerwähnte nur kurze Zeit währende Arbeitstätigkeit im Jahre 2006 - sind ebenfalls Ausdruck und auch Folge einer fehlenden Integration. Es bestehen auch keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin Bezugspersonen oder Umgang mit Personen hätte, die nicht aus dem eigenen familiären Umfeld (Cousin, Tante, Onkel und Schwester, vgl. Ingress lit. A; AMF-act. 177 [Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4./5.7.2012]) bzw. namentlich demjenigen ihres Ehemannes, mit denen sie sich indes offenkundig nicht versteht, stammen. 3.4.3 Von erheblichem Gewicht im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist im Weiteren der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 19. August 2011 vom Amt für Migration des Kantons Luzern verwarnt wurde (AMF-act. 188). Mithin ist ihr ausländerrechtlicher Status auch im Herkunftskanton nicht unbelastet. Dieser Verwarnung lagen insbesondere zwei Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 21. Februar 2000 und 7. Juli 2004 sowie ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 des Kantons Luzern vom 12. Juli 2011 zugrunde, mit welchen die Beschwerdeführerin für verschiedene Ladendiebstähle sanktioniert worden war. Überdies wurde in der Verwarnung auf Betreibungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 13'500.-- hingewiesen. Mit der Verwarnung wurde die Androhung "ausländerrechtlich schwererwiegende[r] Massnahmen in Form des Widerrufs Ihrer Niederlassungsbewilligung" verbunden. Im Sinne der Verwarnung (sowie der Erwägungen des Regierungsrates) ist die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin "seit Jahren ihren öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen finanziellen Verpflichtungen nicht bzw. nur ungenügend" nachgekommen ist, nicht unbegründet. Das straf- und betreibungsrechtliche Verhalten der Beschwerdeführerin spricht somit grundsätzlich ebenfalls gegen einen weiteren Verbleib in der Schweiz. 3.4.4 Die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin (mit ihren Kindern) in die Heimat wird in der Beschwerde namentlich mit der Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Behauptung einer "unverhältnismässigen Härte" begründet (Beschwerde S. 7 Ziff. 16). Es ist zutreffend, dass eine Rückkehr in die Heimat die Beschwerdeführerin hart trifft. Indes lässt sich hieraus nicht ableiten, dass eine Rückkehr auch unzumutbar ist. Die diesbezügliche Zumutbarkeit ergibt sich bereits (und zwangsläufig) aus der fehlenden Integration in die hiesigen Verhältnisse. In ihrer Heimat wohnen ihre

18 nächsten Verwandten (Eltern; vgl. AMF-act. 164); jedenfalls wird nichts Gegenteiliges behauptet. Die Kinder sind in einem Alter, in welchem eine Angewöhnung an ein neues Umfeld noch leicht fällt. Zudem ist davon auszugehen, dass sie, da beide Elternteile dem gleichen Kulturraum entstammen, auch ihrer Landessprache mächtig sind. In erwerblicher Hinsicht kann der Beschwerdeführerin zu gute kommen, dass sie in ihrer Heimat eine Lehre als Schneiderin absolviert hat, eine Tätigkeit, die dort möglicherweise gefragter ist als in der Schweiz. 3.4.5 Die Unzumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ergibt sich auch nicht aus dem Weiterverbleib des Ehemannes in der Schweiz. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die in Einklang mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 steht, kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinen Kindern nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses Besuchsrecht wahrnehmen zu können, ist nicht von vornherein erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Anders verhält es sich nur, wenn unter anderem in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehungen bestehen (Bundesgerichtsurteile 2C_915/2011 vom 24.4.2012 Erw. 3.3.2; 2C_298/2012 vom 5.4.2012 Erw. 2.1.2; 2C_712/2009 vom 12.4.2010 Erw. 4.3). Diese Rechtsprechung muss auch für den (umgekehrten) Fall gelten, wo der Elternteil, dem ein Besuchsrecht eingeräumt wurde, in der Schweiz verbleibt, während der obhutsberechtigte Elternteil die Schweiz zu verlassen hat. Gemäss dem Entscheid des Eheschutzrichters vom 26. November 2012 liegt die Obhut über die Kinder bei der Beschwerdeführerin; dem Ehegatten steht ein Besuchsrecht zu. Die Kontakte zu seinen Kindern kann der Ehegatte ohne weiteres mittels der modernen Kommunikationsmittel aus der Schweiz wahrnehmen, ebenso sein Besuchsrecht. Allenfalls kann ihm in Abänderung der eheschutzrichterlichen Massnahmen ein ausgedehnteres Ferienbesuchsrecht eingeräumt werden. Eine entsprechende Regelung zu treffen ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine besonders enge Beziehung des Vaters zu seinen Kindern in affektiver Hinsicht kann angesichts seiner notorischen Gewaltausbrüche ohne weiteres verneint werden. Hinzuweisen ist, dass nicht nur alles "rausgekommen sei", weil die älteste Tochter in der Schule von Misshandlungen zu erzählen begann, sondern dass er seine Kinder auch schlug und die ganze Familie Angst vor dem Vater hat (vgl.

19 AMF-act. 69; RR-act. III/01 Beilage 6 [A_______] = 2. Sozialbericht Kinder ___ der Vormundschaftsbehörde L.________ vom 23.10.2012). 3.5 Insgesamt ist somit auch die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung aus der Optik des Kantons Schwyz gegeben. Der Regierungsrat hat den Zuzug der Beschwerdeführerin in den Kanton Schwyz zu Recht nicht bewilligt. 4. Nachdem das Verwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde beförderlich an die Hand genommen und beurteilt hat, erübrigt sich die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne des Antrages Ziff. 3. Der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ist zum Verlassen des Kantons Schwyz eine Frist bis Ende Mai (31.5.) 2013 anzusetzen. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. auch § 75 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 130 I 180 Erw. 2.2; BGE 128 I 225 Erw. 2.3; BGE 124 I 1 Erw. 2a, 122 I 271 Erw. 2). Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss (§ 75 Abs. 2 VRP). Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides (§ 75 Abs. 3 VRP). 5.2 Die Beschwerde kann nicht als aussichtslos betrachtet werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Amt für Migration mit Verfügung vom 20. September 2012 den Kantonswechsel bewilligt hatte und der Regierungsrat auf die Beschwerde der Fürsorgebehörde hin zu einer anderen Beurteilung gelangte. Ebenso ist die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung in sachlicher wie auch rechtlicher Hinsicht zu bejahen. Hinzu kommen die mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin kann aufgrund deren Sozialhilfeabhängigkeit ohne weiteres bejaht werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung; unentgeltliche Rechtsverbeiständung) sind gegeben. 5.3 Die Verfahrenkosten von insgesamt Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr inkl. Kanzleikosten und Barauslagen) sind somit dem Verfahrensausgang entsprechend

20 grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind indessen in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und mit Vorbehalt der Rückerstattungspflicht auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.4 Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin lic.iur. B.________, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Ihr ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts (unter Vorbehalt der Rückerstattung) eine Parteientschädigung zuzusprechen. 5.5 Die Beschwerdeführerin hat am 7. Februar 2013 eine Kostennote mit einem Arbeitsaufwand von Fr. 3'870.-- sowie Barauslagen von Fr. 36.--, zusammen Fr. 3'906.-- zzgl. MwSt von 8% entsprechend Fr. 312.50, insgesamt also Fr. 4'218.50 eingereicht. Die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichtsbehörden richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. Im Rahmen der im GebT festgesetzten Mindestund Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebT). Für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht sieht § 14 GebT einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebT). Über die Angemessenheit der Kostennote ist nach dem GebT zu befinden, wenn der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter tätig ist (§ 6 Abs. 3 lit. b GebT). Die Kostennote listet an verschiedenen Tagen verrichtete Arbeitsleistungen auf. Der Stundenaufwand für die einzelnen, von ihrem Aufwand her unterschiedlichen Tätigkeiten wie Telephonate, Aktenstudium oder Verfassen der Beschwerde wird nicht beziffert. Das Verwaltungsgericht geht praxisgemäss bei der Parteientschädigung von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- bis Fr. 220.-- inkl. MwSt aus (vgl. VGE I 2012 61+62+112 vom 12.12.2012 Erw. 9.3.3; VGE I 2011 150 vom 12.6.2012 Erw. 6.2; VGE I 2011 39 vom 9.6.2011 Erw. 9.2 mit Hinweis; VGE IV 2012 24 vom 8.11.2012). Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- (inkl. MwSt) pro Stunde entsprechen Fr. 3'870.-- bzw. Fr. 4'180.-- inkl. MwSt einem Arbeitsaufwand von 19 Stunden. Das Verwaltungsgericht geht ermessensweise von einem erforderlichen Arbeitsaufwand von etwas mehr als 10 Stunden aus. Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 36.-- zzgl. MwSt wird die Parteientschädigung pauschal auf

21 Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt) festgesetzt. Eine höhere Entschädigung lässt sich auch im Lichte des für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Kostenrahmens nicht vertreten, zumal ausländerrechtliche Fragestellungen in der Regel nicht von besonderer juristischer Komplexität sind.

22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen RRB Nr. 1191/2012 vom 11. Dezember 2012 wird neu auf den 31. Mai 2013 festgesetzt. 3. Die Verfahrenkosten werden auf insgesamt Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Verfahrenskosten werden in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und mit Vorbehalt der Rückerstattungspflicht (Disp.-Ziff. 5) auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin lic.iur. B.________, als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 2'500.-- zu entrichten. 5. Die Beschwerdeführerin hat die Beträge von Fr. 1'500.-- (Verfahrenskosten) und Fr. 2'500.-- (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff., v.a. Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 7. Zustellung an:  die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R; unter Mitgabe des Beschlusses der Fürsorgebehörde L.________ vom 24.1.2013)  den Regierungsrat  das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (unter Mitgabe des Beschlusses der Fürsorgebehörde L.________ vom

23 24.1.2013 sowie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 8.2.2013 inkl. Beilage)  das kantonale Amt für Migration (unter Mitgabe des Beschlusses der Fürsorgebehörde L.________ vom 24.1.2013 sowie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 8.2.2013 inkl. Beilage)  die Fürsorgebehörde L.________ (unter Beilage des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 8.2.2013 inkl. Beilage)  das Amt für Migration des Kantons Luzern (A; z.K.)  und das Bundesamt für Migration (BFM), 3003 Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Februar 2013

III 2013 5 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.02.2013 III 2013 5 — Swissrulings