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Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 19.02.2008 ZK 2006 74

19 febbraio 2008·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Sonstiges·HTML·917 parole·~5 min·7

Riassunto

Kollokation, Arbeitslohnforderung | SchKG-Klagen; EVSchKG 13

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 19. Februar 2008 \n ZK 2006 74 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Dr. Alice Reichmuth Pfammatter,

\n \n \n  

\n Kantonsrichter Erich Gmür, Pius Betschart,

\n \n \n  

\n Walter Christen und Hannelore Räber,

\n \n \n  

\n Gerichtsschreiberin lic.iur. Cornelia Kessler.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger und Appellant, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

\n \n \n  

\n   gegen  

\n \n \n  

\n C.________ AG, Beklagte und Appellatin, vertreten durch a.a. Konkursverwalterin D.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Kollokation, Arbeitslohnforderung

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 23. Oktober 2006, E2 2004 132);- \n   \n   \n   \n hat die Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Der Kläger unterzeichnete am 27. November 1992 einen Geschäftsleitungsvertrag mit der C.________ AG, wonach Ersterer spätestens mit Wirkung zum 1. Juni 1993 als Direktor angestellt wurde (vorinstanzl. BB 36, Art. 1.1). An der Sitzung vom 10. Dezember 1997 ernannte der Verwaltungsrat der C.________ AG den Kläger zum geschäftsführenden Direktor und erhöhte sein monatliches Salär ab 1. Januar 1998 auf Fr. 32'000.00. \n Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 5. Dezember 1998 per 31. Dezember 1999. Von anfangs Januar bis Ende Dezember 1999 war er arbeitsunfähig (vorinstanzl. KB 1). \n Mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 entzog die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) der C.________ AG die Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit als Bank (vorinstanzl. BB 6); die C.________ AG wurde aufgelöst und trat in Liquidation. Die D.________ AG wurde als Liquidatorin eingesetzt. Am 18. März 1999 wurde der Konkurs über die C.________ AG  eröffnet. \n Im Konkurs der C.________ AG in Liquidation betr. die Forderungseingabe Nr. 53 (Ord.-Nr. 39) von A.________ ging die ausseramtliche Konkursverwalterin mit Verfügung vom 2. September 2004 von einer Forderung von insgesamt Fr. 450'111.40 aus. Nach Abzug der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 1999 anderweitig erzielten Einkünfte von Fr. 387'906.00 sowie den Nettoeinkünften von Fr. 91'154.00 gemäss Kontoauszug der Ausgleichskasse Schwyz für die Zeit von Januar bis März 1999 kam die Konkursverwaltung auf eine Nettoforderung des Klägers von Fr. 0.00. Die Forderung verwies sie eventualiter insgesamt in die 3. Klasse (vorinstanzl. KB 1/BB 2). \n B. Mit Klage vom 30. September 2004 beantragte der Kläger die Aufhebung der Verfügung der ausseramtlichen Konkursverwalterin vom 2. September 2004 im Konkurs der C.________ AG in Liquidation sowie die Aufnahme seiner Forderung im Umfang von Fr. 62'205.40 als Arbeitslohnforderung in die 1. Klasse, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der verfügenden ausserordentlichen Konkursverwaltung. \n Am 14. Februar 2005 reichte die Beklagte die Klageantwort ein und trug auf Abweisung der Klage an, soweit und sofern darauf einzutreten sei. \n Mit Replik vom 2. Juni 2005 und Duplik vom 26. Oktober 2005 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. \n Am 28. Juni 2006 edierte der Vorderrichter bei der Ausgleichskasse Schwyz die AHV-Meldungen der C.________ AG betreffend Lohnzahlungen an den Kläger für die Beitragsmonate Januar bis März 1999. \n Mit Eingabe vom 21. September 2006 bzw. 3. Oktober 2006 nahmen die Parteien Stellung zum Beweisergebnis. \n Mit Urteil vom 23. Oktober 2006 hat der Einzelrichter des Bezirkes Höfe die Klage abgewiesen, die Gerichtskosten von Fr. 1'554.25 dem Kläger auferlegt und diesen überdies verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.00 zu bezahlen. \n C. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger mit Eingabe vom 14. November 2006 rechtzeitig Berufung mit den Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei im Sinne der Klagebegehren neu zu entscheiden, eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Begründungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. \n Mit Berufungsergänzung vom 20. Februar 2007 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. \n Am 14. Juni 2007 reichte die Beklagte die Berufungsantwort ein und trug auf Abweisung der Berufung an. \n Mit Replik und Duplik vom 1. Oktober 2007 bzw. 6. Februar 2008 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest;- \n   \n in Erwägung: \n 1. a) Der Kläger macht geltend, die Löhne für die Monate Januar bis März 1999 im Umfang von insgesamt Fr. 91'154.00 netto nie erhalten zu haben. Die AHV-Abrechnung beruhe wohl auf falschen Angaben. Möglicherweise habe die Beklagte die Löhne sich selber ausbezahlt und somit die Kasse im Glauben gelassen, die Beträge seien an den Kläger ausgerichtet worden. Die Ausgleichskasse habe nie abgeklärt, ob der Betrag dem Kläger zugekommen sei. Hier müsse die Beklagte zumindest Unterlagen bzw. Quittungen vorlegen. Trotz entsprechender Beweisangebote im Vorverfahren habe sich die Vorinstanz nicht um diese eklatante Lücke gekümmert. Sie habe einfach die in nichts bewiesene Behauptung der Beklagten übernommen. \n b) Die Beklagte bestreitet hingegen eine mangelhafte Beweisabnahme und bringt vor, dass die Vorinstanz gestützt auf den AHV-Auszug sowie den durch das Gericht eingeholten Bericht der Revisionsstelle der Ausgleichskasse zu Recht das Einkommen von Fr. 96'000.00 als erwiesen erachtet habe. Weitere Beweise müssten, wenn bereits rechtsgenüglicher Beweis vorliege, nicht abgenommen werden. Ausserdem habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid richtig festgehalten, dass der Kläger die Feststellung des Einkommens in der Zeit von Januar bis März 1999 in seiner Anfechtung vom 30. September 2004 mit keinem Wort bestritten habe. Vielmehr habe er geltend gemacht, fälschlicherweise sei die Restforderung mit einer Forderung der Ausgleichskasse verrechnet worden. Die Einkünfte von Fr. 96'000.00 habe er nicht bestritten. Hätte er den Betrag nicht erhalten, hätte der Kläger die Verfügung in diesem Punkt sicherlich angefochten. \n 2. a) Gemäss

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